Beschluss
XII ZB 83/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung des Betreuers nach dem VBVG besteht nur für die tatsächliche Dauer der Betreuung und endet mit dem Tod des Betreuten.
• Kenntnislos fortgeführte Tätigkeiten nach dem Tod des Betreuten sind nicht pauschal nach §§ 4, 5 VBVG zu vergüten, allenfalls nach § 6 Satz 1 VBVG analog.
• Der Umstand, dass der Betreuer erst später vom Tod erfährt, rechtfertigt keine abweichende Auslegung der pauschalen Vergütungsregelung.
• Für eine zusätzliche Entschädigung muss der Betreuer den Umfang der nach dem Tod weitergeführten Tätigkeiten und die hierfür aufgewendete Zeit substantiiert darlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschalvergütung für Betreuerleistungen nach dem Tod des Betreuten • Die Vergütung des Betreuers nach dem VBVG besteht nur für die tatsächliche Dauer der Betreuung und endet mit dem Tod des Betreuten. • Kenntnislos fortgeführte Tätigkeiten nach dem Tod des Betreuten sind nicht pauschal nach §§ 4, 5 VBVG zu vergüten, allenfalls nach § 6 Satz 1 VBVG analog. • Der Umstand, dass der Betreuer erst später vom Tod erfährt, rechtfertigt keine abweichende Auslegung der pauschalen Vergütungsregelung. • Für eine zusätzliche Entschädigung muss der Betreuer den Umfang der nach dem Tod weitergeführten Tätigkeiten und die hierfür aufgewendete Zeit substantiiert darlegen. Der Betreuer beantragte Festsetzung seiner Vergütung nach VBVG für zwei Zeiträume im November/Dezember 2012. Das Amtsgericht setzte die Vergütung bis zum 17. Dezember 2012 fest und lehnte den weitergehenden Antrag für den Zeitraum 18.–27. Dezember 2012 ab, weil der Betroffene zwischen dem 10. und 17. Dezember 2012 verstorben sei. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betreuers zurück; der Betreuer führte die Rechtsbeschwerde weiter. Er machte geltend, die Vergütung sei auch für die Zeit bis zur Kenntniserlangung seinesseits vom Tod (27. Dezember 2012) zu gewähren, da er die Betreuung in Unkenntnis des Todes fortgeführt habe. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; der Anspruch des Betreuers nach VBVG besteht nur für die Dauer der Betreuung. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1908i Abs.1 Satz1, 1836 Abs.1 S.2–3, 1908d, 1893, 1698a BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs.2 S.2, 4 Abs.1 S.2 Nr.2, 5 Abs.2 S.2 VBVG. Die Betreuung endet grundsätzlich mit dem Tod des Betreuten; eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn das Ende durch Tod feststeht. • Die Gesetzesmaterialien zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz sehen vor, die Pauschalvergütung für den letzten Betreuungsmonat taggenau bis zum Tod festzusetzen, sodass Tätigkeiten nach dem Tod nicht mehr unter die Pauschalsätze der §§ 4, 5 VBVG fallen. • Die entgegenstehende Auffassung, die auf der Fortführung der Betreuung in Unkenntnis des Todes beruht, wird zurückgewiesen: Nach dem Tod des Betreuten entstehen regelmäßig geringere oder keine typischen Betreuungsaufwendungen, sodass nur für darüber hinausgehende, substantiiert vorgetragene Tätigkeiten eine analoge Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG in Betracht kommt. • Bloße Abwicklungstätigkeiten sind durch die bis zum Tod geleistete Pauschalvergütung abgegolten; wer eine zusätzliche Entschädigung beansprucht, muss Art und Zeitaufwand der nach dem Tod verrichteten Tätigkeiten nachweisen. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.12 GG) helfen dem Betreuer nicht, weil die Regelung auf allgemeiner Erwägung beruht und dem Betreuer die Möglichkeit gibt, in besonderen Fällen einen Nachweis zu erbringen. Die Rechtsbeschwerde des Betreuers wurde zurückgewiesen; seine Vergütung ist nur bis zum Tod des Betreuten festsetzbar. Leistungen, die der Betreuer nach dem Tod des Betreuten in Unkenntnis dessen erbracht hat, werden nicht pauschal nach §§ 4, 5 VBVG vergütet. Für darüber hinausgehende Tätigkeiten kann der Betreuer nur bei substantiierter Darlegung und Nachweis eine Entschädigung nach § 6 Satz 1 VBVG analog beanspruchen. Mangels entsprechender konkreter Vortragspflicht und Nachweise war dem Betreuer die weitergehende Vergütung zu versagen. Die Entscheidung verbleibt kostenpflichtig zu Lasten des weiteren Beteiligten.