Beschluss
20 W 271/18
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0519.20W271.18.00
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Leitsätze
1. Eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft ist nicht möglich.
2. Für den tatsächlich berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kommt bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit nur die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB in Betracht. Er muss sich hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung dann so behandeln lassen, als sei er nicht berufsmäßig tätig geworden. Bei der Bemessung der Vergütung aus dem Nachlass kann daher weder ein Stundensatz gewährt werden, der bei festgestellter berufsmäßiger Führung angemessen wäre, noch kann Umsatzsteuer zusätzlich festgesetzt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag vom 19.01.2018 für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin im Zeitraum vom 08.03.2012 bis zum 18.01.2018 eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.412,00 EUR bewilligt.
Der Antrag auf weitergehende Festsetzung einer Vergütung wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft ist nicht möglich. 2. Für den tatsächlich berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kommt bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit nur die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB in Betracht. Er muss sich hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung dann so behandeln lassen, als sei er nicht berufsmäßig tätig geworden. Bei der Bemessung der Vergütung aus dem Nachlass kann daher weder ein Stundensatz gewährt werden, der bei festgestellter berufsmäßiger Führung angemessen wäre, noch kann Umsatzsteuer zusätzlich festgesetzt werden. Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag vom 19.01.2018 für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin im Zeitraum vom 08.03.2012 bis zum 18.01.2018 eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.412,00 EUR bewilligt. Der Antrag auf weitergehende Festsetzung einer Vergütung wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, mit welchem das Nachlassgericht der Beschwerdegegnerin antragsgemäß eine aus dem Nachlass zu erstattende Nachlasspflegervergütung in Höhe von 6.854,40 EUR bewilligt hat. Der Erblasser war am XX.XX.1925 in Land1 geboren. Die einzige Ehe des Erblassers war geschieden. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Eines davon war vorverstorben. Der Aufenthalt eines im Jahr 1963 in Stadt1 geborenen Sohns war seit etwa 1990 unbekannt. Eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen ist nicht bekannt geworden. Eine Schwester des Erblassers stellte bei dem Amtsgericht Darmstadt (Az. ...) einen Antrag auf Todeserklärung des Sohns des Erblassers mit unbekanntem Aufenthalt im Aufgebotsverfahren, den das Amtsgericht zurückwies. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 08.07.2016 (Az. ...) zurück. Mit Beschluss vom 02.03.2012 (Bl. 20 f.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und ernannte die Beschwerdegegnerin zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ und „Ermittlung der Erben“. Obwohl es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Dipl.-Rechtspflegerin (FH) handelt, erfolgte keine Feststellung der berufsmäßigen Ausübung des Amtes. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin erfolgte am 08.03.2012 (vgl. Bl. 22 d. A.). Die Beschwerdegegnerin beauftragte u. a. ein Erbenermittlungsbüro mit Nachforschungen zum Verbleib des Sohns des Erblassers. Dieses erstattete mehrere Sachstandsberichte (vgl. Bl. 42, 44, 78 ff., 129 d. A.), aus denen sich im Wesentlichen ergab, dass sich die Nachforschungen schwierig gestalteten, der Sohn aber noch am Leben sei und sich in Sibirien im „Drogen- und Obdachlosenmilieu“ aufhalte. Mit weiteren Schreiben (Bl. 154, 164 f. d. A.) zuletzt vom 20.03.2015 (Bl. 170 d. A.) teilte das Erbenermittlungsbüro mit, der Sohn des Erblassers sei einmal angetroffen worden, seitdem sei aber eine weitere Kontaktaufnahme nicht mehr möglich gewesen. In der Folge blieben weitere Erkenntnisse zu dessen aktuellen Aufenthalt aber aus. Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 06.02.2017 (Bl. 231 d. A.) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie dem zunächst beauftragten Erbenermittlungsbüro, das sich mit entsprechenden Referenzen bei ihr beworben habe, den Auftrag nunmehr entzogen und andere Erbenermittler beauftragt habe. Diese erklärten mit Schreiben vom 31.01.2017 (Bl. 242 d. A.), es zeichne sich ab, dass der gesuchte Sohn des Erblassers bereits im Jahr 2003 verstorben sei, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, und mit weiterem Schreiben vom 21.04.2017 (Bl. 306 d. A.), dass eine Sterbeurkunde bei den zuständigen russischen Behörden nicht zu beschaffen sei. Daraufhin beantragten mehrere als Erben zweiter Ordnung in Betracht kommende Personen mit notarieller Urkunde vom 13.09.2017 (Bl. 288 ff. d. A.) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, welcher insgesamt acht Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers, darunter den Beschwerdeführer, als Erben ausweisen sollte. Mit Beschluss vom 09.01.2018 (Bl. 311 d. A.) stellte das Nachlassgericht die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest und erteilte diesen unter demselben Datum (Bl. 313 f. d. A.). Nachdem die Beschwerdegegnerin unter dem 18.01.2018 ihre Schlussrechnungslegung (Bl. 318 ff. d. A.) vorgelegt hatte, hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft mit Beschluss vom 08.02.2018 (Bl. 333 f. d. A.) auf. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 19.01.2018 (Bl. 329) eine Aufstellung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Nachlasspflegschaft zwischen dem 08.03.2012 und dem 18.01.2018 unter Angabe des jeweiligen Zeitaufwands bei dem Nachlassgericht eingereicht und Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Nachlass beantragt. Aus der Tätigkeitsaufstellung („Stundentafel“, Bl. 330 f. d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 4.320 Minuten (entspricht 72 Stunden). Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 80,00 EUR hat die Beschwerdegegnerin die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 6.854,40 EUR beantragt, die sich zusammensetzt aus einer Vergütung für 72 Stunden zu je 80,00 EUR (= 5.760,00 EUR) und 19 % Umsatzsteuer daraus in Höhe von 1.094,40 EUR. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den in dem Erbschein vom 09.01.2018 ausgewiesenen Erben (bzw. deren gesetzlichen Vertretern) den Vergütungsantrag zur Stellungnahme übersandt. Einer der Erben, Herr X, hat daraufhin mit Schreiben vom 01.03.2018 (Bl. 352 f. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, Einwendungen gegen den Antrag erhoben und die Auffassung vertreten, dass der angesetzte Zeitaufwand von 72 Stunden um 19 Stunden und 30 Minuten zu reduzieren sei; es verbleibe ein zu vergütender Zeitaufwand von 52 ½ Stunden. Er hat dazu u. a. ausgeführt, dass ein Zeitaufwand von 50 Minuten im Zusammenhang mit einem von dem Finanzamt Stadt2 - schließlich nicht erhobenen - Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung der Erbschaftssteuer allein auf Versäumnissen der Beschwerdegegnerin beruhe. Die Position „abschließender SV m. RA Y“ (30 Minuten) sei nicht zu vergüten, weil der genannte Rechtsanwalt keinen Auftrag von „uns“ (gemeint ist offensichtlich die Erbengemeinschaft) erhalten habe. In den knapp sechs Jahren der Nachlasspflegschaft habe die Beschwerdegegnerin 70 Kontoauszüge erhalten, darunter 59 Auszüge ohne jede Buchung, für welche sie am Ende des jedes Jahres jeweils pauschal fünf Minuten Zeitaufwand für Prüfen und Ablegen berechnet habe. Für die „leeren“ Auszüge sei ein Zeitaufwand von zusammen maximal zehn Minuten zu veranschlagen, der Gesamtaufwand sei um 4 Stunden und 45 Minuten zu reduzieren. Bei dem ersten von der Beschwerdegegnerin beauftragten Erbenermittlungsbüro habe es sich um Betrüger gehandelt, welche die Beschwerdegegnerin mit unwahren Berichten hingehalten hätten. Trotz entsprechenden Hinweisen der Erben hätte die Beschwerdegegnerin erst nach vier Jahren den Auftrag entzogen. Die dann beauftragten Erbenermittler hätten nach nur zehn Monaten festgestellt, dass der Sohn des Erblassers verstorben sei. Wären diese Erbenermittler sogleich beauftragt worden, hätte der Erbfall bereits vier Jahre früher abgeschlossen werden können. Der mit der erfolglosen Tätigkeit des zunächst beauftragten Erbenermittlung verbundene eigene Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin umfasse 7 Stunden und 15 Minuten und sei nicht zu vergüten. Offensichtlich seien alle Zeitangaben aufgerundet worden, so dass - was näher ausgeführt ist - ein nicht vergütungsfähiger Mehraufwand von 6 Stunden und 10 Minuten abzusetzen sei. Mit Schreiben vom 22.03.2018 (Bl. 356 f. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin zu den Einwänden gegen ihren Vergütungsantrag Stellung genommen. Sie hat zu den einzelnen Beanstandungen näher begründet ausgeführt, dass die jeweiligen Zeitaufwände entstanden seien und ihr zudem kein Fehlverhalten anzulasten sei. Die Pflegschaft sei u. a. angeordnet worden, um den Sohn des Erblassers ausfindig zu machen bzw. dessen Tod nachzuweisen. Verwertbare Hinweise der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu dessen Aufenthalt habe es nicht gegeben. Auch deshalb habe die Suche so lange gedauert. Einzuräumen sei lediglich, dass bei der Erstellung der Abrechnung angenommen worden sei, der Nachlass sei Herrn Rechtsanwalt Y auszuhändigen. Nachdem dieser und ein Miterbe die Beschwerdegegnerin darüber informiert hätten, dass eine Übergabe an die Erbengemeinschaft erfolgen solle, werde wie gewünscht verfahren, wofür jedoch noch weiterer Zeitaufwand anfallen könne. Mit Schreiben vom 17.04.2018 (Bl. 364 f. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 22.03.2018 Stellung genommen. Es stelle sich die Frage, ob die Erben für Kosten aufkommen müssten, die im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen angefallen seien. Auch sei zu fragen, welche Maßnahmen zur Aufwandsreduzierung die Beschwerdegegnerin getroffen habe. Auch sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit nicht wegen ihres Vergütungsinteresses verzögert habe. Aus der Tätigkeitsaufstellung zum Vergütungsantrag sei zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Eigeninitiative zur Erbenermittlung entwickelt habe, wozu sie aber verpflichtet gewesen sei. Wegen Verletzung dieser Pflicht habe sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Mit Schreiben vom 03.07.2018 (Bl. 368 d. A.) hat die Beschwerdegegnerin bezugnehmend auf zwei Verfügungen eines Rechtspflegers des Nachlassgerichts vom 26.06.2018 und vom 27.06.2018 vorgetragen. Eine Verfügung vom 26.06.2018 findet sich nicht in den Akten. Mit Verfügung vom 27.06.2018 hat der Rechtspfleger der Beschwerdegegnerin aufgegeben, ein gerichtliches Schreiben vom 18.05.2018 - ein solches befindet sich gleichfalls nicht in den Akten - zu beantworten. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf § 1 VBVG ausgeführt, dass sich die Berufsmäßigkeit ihrer Amtsführung daraus ergebe, dass sie als Diplom-Rechtspflegerin mehr als zehn Pflegschaften für das Amtsgericht Darmstadt führe. Möglicherweise sei der ausdrückliche Hinweis auf die Berufsmäßigkeit in dem Bestellungsbeschluss von 2012 vergessen worden, die Pflegschaft habe aber offensichtlich berufsmäßig geführt werden sollen. Seit Jahren werde, soweit sich der Anspruch nicht gegen die Staatskasse richte, zudem regelmäßig eine Fristverlängerung zur Geltendmachung der Vergütung in dem Verpflichtungsprotokoll vermerkt, wobei die Frist drei Monate nach Abschluss der Pflegschaft betrage. Die Beschwerdegegnerin hat nach Übersendung einer Abschrift des Verpflichtungsprotokolls unter dem 13.07.2018 (Bl. 369 d. A.) ergänzt, die Fristverlängerung sei mündlich besprochen und vorausgesetzt gewesen. Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 01.08.2018 (Bl. 371 ff. d. A.) hat eine Rechtspflegerin des Nachlassgerichts antragsgemäß eine von den Erben zu zahlende Vergütung in Höhe von 6.854, 40 EUR festgesetzt. Zu den Gründen hat sie u. a. sinngemäß ausgeführt, es sei von einer berufsmäßigen Führung der Pflegschaft auszugehen. Deren Anordnung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, die vorliegend nicht getroffen worden sei, könne auch für die Vergangenheit noch nachgeholt werden. Es reiche auch aus, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen habe, wofür es genüge, wenn solches aus der gerichtlichen Vergütungsfestsetzung hervorgehe. Insoweit ist auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg und des Bundesgerichtshofs bis zum Jahr 2011 Bezug genommen. Die Höhe der Vergütung richte sich bei einem werthaltigen Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2, § 1836 Abs. 1 BGB nach den zur Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Insoweit habe das Gericht Schätzungsermessen entsprechend § 287 ZPO. Dem innerhalb von sechs Jahren entstandenen Zeitaufwand von 72 Stunden und dem Stundensatz von 80,00 EUR könne gefolgt werden. Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.08.2018 (vgl. Bl. 377 d. A.) zugestellten vorgenannten Beschluss hat dieser mit bei dem Nachlassgericht per Telefax am 02.09.2018 eingegangenem Schreiben vom 01.09.2018 (Bl. 386 f. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er hat ausdrücklich Überprüfung der Vergütungshöhe unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibungen beantragt. Er hat u. a. erneut Ausführungen zu der seiner Ansicht nach fruchtlosen Tätigkeit des ersten Erbenermittlers gemacht. Auch sei die Beauftragung des zweiten Erbenermittlers im Hinblick auf das auf Todeserklärung des Sohns des Erblassers gerichtete gerichtliche Verfahren überflüssig gewesen. Der Beschwerdegegnerin sei von den Erben Unterstützung bei der Ermittlung nach dem Verbleib des Sohns des Erblassers angeboten worden, welche diese jedoch nicht angenommen habe. Er hat das Nachlassgericht zur Beantwortung einzelner Fragen aufgefordert, auf die seiner Auffassung nach in dem angefochtenen Beschluss nicht eingegangen worden sei. Er hat insoweit auch gerügt, dass die Einwendungen des Miterben X gegen den Vergütungsantrag in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Er hat zudem in Kopie umfangreiche weitere Korrespondenz vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.09.2018 (Bl. 400 d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, ist die Beschwerdegegnerin der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat im Einzelnen Ausführungen dazu gemacht, dass ihre Amtsführung fehlerfrei gewesen sei. Sie hat zudem zu einem Teil der von dem Beschwerdeführer gestellten Fragen Stellung genommen. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 17.10.2018 (Bl. 401 f. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Gründen hat sie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen und im Einzelnen Ausführungen dazu gemacht, dass das von dem Beschwerdeführer beanstandete Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Pflichtverletzung als Nachlasspflegerin nicht erkennen lasse. Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 25.10.2018 (Bl. 405 ff. d. A.) die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach aktueller Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit oder eine Auslegung des Bestellungsbeschlusses dahingehend, dass sich eine solche Feststellung aus den Umständen ergebe, nicht möglich sein dürfte. Selbst wenn solches aber nachträglich wirksam erfolgt wäre, dürften Vergütungsansprüche für Tätigkeiten, die bei Antragstellung 15 Monate oder länger zurücklägen, nach § 2 S. 1 VBVG i. V. m. § 1836 Abs. 1 S. 3, § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen sein. Für eine Verlängerung dieser Frist gäbe es in den Akten auch keinen Anhaltspunkt. Demnach käme allenfalls die Festsetzung einer Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB in Betracht, zu deren Bemessung nähere Ausführungen gemacht sind. Weiterhin ist in dem Schreiben mit Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig seien, die ihren Grund im Vergütungsrecht hätten. Schließlich hat der Senat mit jenem Schreiben die weiteren erstinstanzlich beteiligten Erben des Erblassers (gemäß Erbschein vom 09.01.2018) über die Einlegung der Beschwerde unterrichtet und diesen die Gelegenheit gegeben, sich an dem Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Eine Äußerung ist insoweit nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat unter dem 24.11.2018 unter Vorlage eines an das Nachlassgericht gerichteten Schreibens (Bl. 430 ff. d. A.) weiter vorgetragen. Er hat nochmals auf die hohen Kosten abgestellt, die dem Nachlass durch Beauftragung eines Erbenermittlers entstanden seien, und ausgeführt, dass insoweit auch ein Eingreifen des Nachlassgerichts angezeigt gewesen wäre. Die Angehörigen des Erblassers hätten insbesondere durch Einleitung des Todeserklärungsverfahrens sehr wohl an der Aufklärung des Verbleibs des Sohns mitgewirkt. Berechtigte Zweifel an den inhaltslosen Berichten der Erbenermittler seien bereits frühzeitig mitgeteilt worden. Er hat erneut ausführlich zu der seiner Ansicht nach fehlerhaften Amtsführung der Beschwerdegegnerin vorgetragen. Diese hätte zudem ihre Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Verbleib des Sohns des Erblassers einstellen müssen, so dass ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum nach dem 02.02.2017 entfalle. Er hat nochmals umfangreiche Korrespondenz in Kopie vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch Bezug genommen auf deren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. II. A. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 RpflG statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 FamFG). Der Beschwerdeführer ist nach § 59 Abs. 1 FamFG als Miterbe beschwerdeberechtigt, weil sich ein Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin mindernd auf den Nachlassbestand auswirkt (vgl. die Nachweise bei: Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 20; vgl. auch: Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 83). Auch ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG in jedem Falle erreicht. Denn der Beschwerdeführer stellt die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Vergütungsfestsetzung in Gänze zur Überprüfung des Beschwerdegerichts. Er begehrt nämlich ausweislich der Beschwerdebegründung eine Überprüfung des Anspruchs hinsichtlich der Vergütungshöhe unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibungen zum Vergütungsantrag. Folglich soll die Beschwerde alle Positionen des Tätigkeitsnachweises und damit die gesamte beantragte und antragsgemäß festgesetzte Vergütung umfassen. B. Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie ist insoweit begründet, als die Beschwerdegegnerin eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers nur in gegenüber ihrem Antrag zurückbleibender Höhe von 2.412,00 EUR beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin bestimmt sich - wovon das Nachlassgericht jedenfalls hilfsweise ausgegangen ist - nach § 1836 Abs. 2 BGB, auf den § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist. 1. Eine Vergütung nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB kann - entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts - von der Beschwerdegegnerin hingegen nicht beansprucht werden, weil das Nachlassgericht bei deren Bestellung keine Feststellung getroffen hat, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Eine solche Feststellung findet sich angedeutet erstmals in der Begründung des angegriffenen Beschlusses. a) Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit, die auf den Zeitpunkt der Bestellung zurückwirkt, aber nicht möglich, auch wenn deren Voraussetzungen zu jenem Zeitpunkt bereits vorlagen. aa) Zwar hatte die ältere obergerichtliche Rechtsprechung im Falle einer versehentlich verfahrenswidrig unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit, deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich vorlagen, eine nachträgliche Korrektur als möglich angesehen, weil aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes dem berufsmäßig tätigen Pfleger nicht zugemutet werden sollte, wegen eines gerichtlichen Unterlassens unentgeltlich tätig zu werden. Überwiegend war zur Korrektur eines solchen Versäumnisses die spätere rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Vergütungsverfahren als zulässig angesehen worden (vgl. jeweils zur Verfahrenspflegschaft z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2000, Az. 2 WF 47/00, Tz. 8 und OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2002, Tz. 5; zur Nachlasspflegschaft z. B.: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.12.2009, Az. 3 Wx 24/08, Tz. 26 und OLG Naumburg, Beschluss 26.01.2011, Az. 2 Wx 17/10, Tz. 11; jeweils zitiert nach juris); teilweise war auch eine (ergänzende) Auslegung des Bestellungsbeschlusses vorgenommen worden (so OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2007; Az. 15 W 290/07, zitiert nach juris Tz. 10 und 12). bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris). (a) Der Bundesgerichtshof hat insoweit auf die gesetzliche Vorschrift des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB (und im Hinblick auf die Betreuervergütung auch auf die Vorschriften des § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB sowie des § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) abgestellt. Durch ausdrückliche Angabe der berufsmäßigen Führung des Amtes, die nach dem Gesetzwortlaut bei der Bestellung zu erfolgen habe, solle von Vornherein Rechtssicherheit und -klarheit zum Status des Betreuers bzw. Pflegers und damit auch im Hinblick auf die Vergütung seiner Tätigkeit geschaffen werden, in die durch eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit rückwirkend nicht mehr eingegriffen werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, zitiert nach juris Tz. 13 ff.). Zudem solle das Vergütungsverfahren mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Amtsführung nicht belastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, zitiert nach juris Tz. 9). Für eine nachträgliche Feststellung bestehe auch kein Bedürfnis, weil sich der Betreuer bzw. Pfleger, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit wehren wolle, dagegen mit der Beschwerde - früher unbefristet nach § 19 FGG, nunmehr befristet nach § 58 FamFG - vorgehen könnte (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 487/17, zitiert nach juris Rn. 12 [zur Vergütung des Ergänzungspflegers]). (b) Zwar hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - zur Anwendung der genannten Grundsätze in Verfahren unmittelbar zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung eine Entscheidung noch nicht getroffen. Es sind aber nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen diese Grundsätze nicht auch für die Nachlasspflegschaft gelten sollten (so auch: Bienwald in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 1836 BGB, Rn. 52, der die abweichende ältere Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.01.2011 zum Az. 2 Wx 17/10 als bedenklich ansieht; vgl. auch: Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1960 BGB, Rn. 84). (aa) Denn die gesetzliche Vorschrift des § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die Feststellung der berufsmäßigen Führung bei der Bestellung zu treffen ist, findet über den Verweis des § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung, der aber uneingeschränkt für alle Arten von Pflegschaften einschließlich der Nachlasspflegschaft gilt (vgl. Locher in jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand: 03.11.2021, § 1915 BGB, Rn. 3). (bb) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 23 ff.), dass eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit auch im Verfahren der Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger ausgeschlossen ist (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, zitiert nach juris Tz. 5). (cc) Soweit Zimmermann in einer Anmerkung (ZEV 2021, 632) zu dem vorgehend bezeichneten Senatsbeschluss vom 02.02.2021 die Ansicht vertritt, die genannten Grundsätze seien auf die Nachlasspflegschaft nicht übertragbar, weil anders als Betreuer und Vormunde - über die Hälfte der Betreuungen werde ehrenamtlich geführt - Nachlasspfleger ganz überwiegend berufsmäßig tätig seien und ein Rückgriff auf § 1836 Abs. 2 BGB in einem solchen Fall nicht dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift entspreche, überzeugt dies nicht. Denn auch für die Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers gilt wie im Bereich der berufsmäßig geführten Betreuungen, Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften, dass es für eine Belastung des Vergütungsverfahrens mit Fragen der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des Nachlasspflegers keinen Grund gibt. Auch der Nachlasspfleger kann die fehlende Feststellung seiner berufsmäßigen Tätigkeit im Wege der Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss oder - sofern die Frist versäumt ist - jedenfalls durch einen dann allerdings ausschließlich in die Zukunft wirkenden nachträglichen Antrag durchsetzen. Zudem ist der klaren gesetzlichen Regelung des § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB keine Differenzierung dahingehend zu entnehmen, dass eine solche Feststellung unterbleiben könnte, wenn die berufliche Führung einer bestimmten Art von Pflegschaft den tatsächlichen Regelfall darstellt. Eine schlüssige bzw. durch Auslegung zu ermittelnde Feststellung scheidet - wie ausgeführt - ebenfalls aus und kann dann auch nicht dem genannten Umstand einer regelmäßig berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft entnommen werden. Wäre solches zutreffend, müsste - entgegen dem Gesetzeswortlaut - das Gericht vielmehr zur Schaffung der notwendigen Klarheit feststellen, dass eine Nachlasspflegschaft ehrenamtlich geführt wird, wenn es einen einschlägigen Berufsträger zum ehrenamtlichen Nachlasspfleger bestellt, was jedenfalls keinen gänzlich auszuschließenden Fall darstellt. Nach alledem scheidet eine Vergütungsfestsetzung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des VBVG vorliegend aus. b) Ohne dass es vor diesem Hintergrund für die vorliegend zu treffende Entscheidung darauf ankäme, merkt der Senat an, dass das Nachlassgericht in der angefochtenen Entscheidung die - nicht verlängerte - materielle Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gänzlich unbeachtet gelassen hat. Unterstellt die Vergütung wäre nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB festzusetzen gewesen, wären danach aber Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin, die mehr als 15 Monate vor Antragstellung, also vor dem 22.10.2016 ausgeübt wurden, nicht vergütungsfähig gewesen, so dass lediglich 980 Minuten, d. h. 16 Stunden und 20 Minuten Berücksichtigung hätten finden können. Die Höhe der Vergütung hätte dann bei einem Stundensatz von 80,00 EUR lediglich 1.306,40 EUR (netto), mithin 1.554,62 EUR inkl. USt betragen. 2. Scheidet in Ermangelung der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft eine Festsetzung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB aus, kann dennoch nach § 1836 Abs. 2 BGB abweichend vom gesetzlichen Normalfall der unentgeltlichen Führung (§ 1836 Abs. 1 S. 1 BGB) eine angemessene Vergütung gewährt werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit des Geschäfts solches rechtfertigen. Sowohl die Entscheidung über das Ob der Bewilligung einer solchen Vergütung als auch deren Höhe liegen im Ermessen des Gerichts. a) Im Falle der Nachlasspflegschaft kommt es für die Bewilligung einer solchen Vergütung dem Grunde nach folglich darauf an, ob die Führung des Amts vom Umfang und von der Schwierigkeit über die Grenzen dessen hinausgeht, was im Rahmen eines Ehrenamtes erwartet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, Tz. 9; Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, Tz. 24; beide zitiert nach juris). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Nachlass im Wert von etwa 250.000,00 EUR, die in Form von Geld- und Anlagevermögen auf zehn Konten und Depots bei zwei verschiedenen Banken angelegt waren und der Umstand, dass der vorrangig (vgl. § 1930 BGB) vor den nunmehr im Erbschein ausgewiesenen gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) als gesetzliche Erbe erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) berufene Sohn des Erblassers seit dem Jahr 1990 unbekannten Aufenthalts wahrscheinlich in Russland war, führen zu Anforderungen, welche die Zumutbarkeitsgrenze einer Führung der Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ und „Ermittlung der Erben“ im Ehrenamt überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin für die Erbenermittlung im Ausland Erbenermittler beauftragt hat, weil eine Erbenermittlung in Russland - sei es in eigener Tätigkeit oder durch einen Erbenermittler - von einem ehrenamtlich tätigen Nachlasspfleger nicht hätte erwartet und regelmäßig geleistet werden können. b) Für die Ermittlung der Höhe einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften des VBVG nicht anwendbar; die Vergütung ist vielmehr nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - jeweils angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (vgl. Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1836 BGB, Rn. 10). aa) Zwar gilt im Rahmen der Ermessensschätzung nicht die Notwendigkeit eines Nachweises des angefallenen Zeitaufwands. Liegt - wie vorliegend - eine Aufstellung des tatsächlichen Zeitaufwands vor, kann diese zur Grundlage der Vergütungsfestsetzung gemacht werden und eine Vergütung nach Stundensätzen erfolgen. bb) Wie bei der Festsetzung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB hat eine Zweckmäßigkeitskontrolle der von dem Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeiten auch bei der Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zu erfolgen. Auch sind im Vergütungsverfahren etwaige Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, das Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Solche Ansprüche müssen vielmehr in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden, da das Nachlassgericht keine Kompetenz hat, über streitige Gegenansprüche zu befinden (vgl. zum Ganzen auch die Nachweise bei: Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 28) (a) Einwände gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Tätigkeiten können im Vergütungsverfahren nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn sie dahingehen, dass entweder ein sachlicher Bezug einzelner Maßnahmen zu dem Nachlass überhaupt oder zu dem angeordneten Wirkungskreis des Nachlasspflegers nicht mehr erkennbar ist oder die Handlungsweise des Nachlasspflegers zu einem derart übersetzten Zeitaufwand geführt hat, dass er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2021, Az. 3 Wx 87/20, zitiert nach juris Tz. 10). Nicht vergütungsfähig sind demnach nur offenkundig erheblich sachwidrige Handlungen, die zu augenscheinlich übersetzten Zeitaufwänden geführt haben. (b) Solches ist vorliegend aber nicht der Fall, so dass der Senat den gesamten von der Beschwerdegegnerin angegebenen Zeitaufwand von 72 Stunden der Festsetzung zugrunde legen konnte. (aa) Die Beauftragung eines Erbenermittlers, der den Verbleib des - wie ausgeführt - vorrangig als gesetzlicher Erbe in Betracht kommenden Sohns des Erblassers in Russland klären sollte, steht offensichtlich in sachlichem Bezug zum Aufgabenkreis „Ermittlung der Erben“. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Beauftragung eines professionellen Erbenermittlers sei pflichtwidrig gewesen, weil die Beschwerdegegnerin zuvor hätte persönlich, alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen, handelt es sich zum einen um eine im Vergütungsverfahren nicht zu prüfende Geltendmachung von Gegenansprüche wegen schlechter Amtsführung. Im Hinblick auf den eigenen Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin, der in Folge des sich durch die mehrere Jahre andauernde Suche nach dem Sohn des Erblassers durch zwei verschiedene professionelle Erbenermittler entstanden ist, liegt kein Fall eines offensichtlich sachwidrig übersetzten Zeitaufwands vor. Denn der Umstand, dass die Suche nach einem potenziellen Erben erster Ordnung erforderlich war, dessen Verbleib in Russland seit etwa 1990 unbekannt war, lässt weder die unmittelbare Beauftragung von professionellen Erbenermittlern als solche noch den dafür beanspruchten Zeitraum von mehreren Jahren, in denen jedenfalls nicht völlig unplausible Sachstandberichte vorgelegt wurden, als gänzlich unangemessen erscheinen. Damit sind aber auch die damit verbundenen eigenen Handlungen der Beschwerdegegnerin nicht offensichtlich sachwidrig. Auch führte das von einer Schwester des Erblassers betriebene Aufgebotsverfahren gerade nicht zu einer Todeserklärung des Sohns des Erblassers, so dass sich deswegen - anders als die Beschwerde meint - weitere Nachforschungen nach dessen Verbleib gerade nicht offensichtlich erübrigten. (bb) Für die Berechnung der Vergütung zugrundegelegt werden kann auch der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Zeitaufwand für eine - zunächst geplante - Aushändigung des Nachlasses an einen Rechtsanwalt Y. Dieser korrespondierte - wie sich aus vorgelegten Schreiben ergibt - im Namen der „vermutlichen Erbengemeinschaft“ mit der Beschwerdegegnerin. Dass diese davon ausging, nach Erteilung des Erbscheins die Übergabe des Nachlasses mit dem Rechtsanwalt abstimmen und durchführen zu können, und im Hinblick darauf mit diesem Schriftverkehr („SV“) gewechselt hat, erscheint ebenfalls nicht offensichtlich sachwidrig und der dafür angefallene Zeitaufwand von 30 min schon gar nicht völlig übersetzt. (cc) Soweit eingewandt worden ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Prüfung von Kontoauszügen - darunter auch ein erheblicher Teil ohne jegliche Buchungen - mit jeweils 5 Minuten offensichtlich überhöht angesetzt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Einzelnen die ihr unabhängig von den ausgewiesenen Buchungen angefallenen Zeitaufwände plausibel dargelegt. (dd) Gleiches gilt für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer, zu deren Abgabe für die unbekannten Erben sie verpflichtet war (§ 31 Abs. 6 ErbStG), so dass diese, auch soweit sie einen schließlich nicht festgesetzten Versäumniszuschlag betrifft, nicht offensichtlich sachwidrig war. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein pflichtwidriges Verhalten wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung vorwirft, sind - wie ausgeführt - etwaige Schadensersatzansprüche der Erben gegen den Nachlasspfleger aufgrund einer pflichtwidrigen Amtsführung nicht Gegenstand des Verfahrens der Vergütungsfestsetzung. (ee) Ob und in welcher Form in der Tätigkeitsaufstellung gegebenenfalls eine Aufrundung von Zeitangaben erfolgt ist, kann dahinstehen, da der in Ansatz gebrachte Gesamtaufwand jedenfalls schlüssig dargelegt ist. (c) Vergütungsfähig sind Tätigkeiten im Zeitraum von der Bestellung der Beschwerdegegnerin bis zur Beendigung der Nachlasspflegschaft (vgl. für die Betreuung: BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. XII ZB 83/14, zitiert nach juris Tz. 5). (aa) Bei Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB kommen - wie ausgeführt - die Vorschriften des VBVG nicht zur Anwendung, so dass auch die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG nicht einschlägig ist. Da dem Anspruch des § 1836 Abs. 2 BGB ein anderes Konzept als dem des § 1836 Abs. 1 i. V. m. den Vorschriften des VBVG zugrundeliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, zitiert nach juris Tz. 9), kommt nach Auffassung des Senats auch eine entsprechende Anwendung von § 2 S. 1 VBVG oder die Heranziehung dessen Rechtsgedankens auch dann nicht in Betracht, wenn für einen berufsmäßig tätigen Pfleger eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB festzusetzen ist, weil die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Pflegschaft versehentlich unterblieben ist. Ein sich unter Anwendung dieser Vorschrift bei hypothetischer Annahme einer festgestellten Berufsmäßigkeit ergebende Betrag, kann vor diesem Hintergrund die Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB auch nicht begrenzen. (bb) Demnach sind Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung der Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Nachlasspflegschaft wegen Wegfalls des Grundes ihrer Anordnung (§ 1919 BGB) am 08.02.2018 vergütungsfähig, mithin der gesamte in der Tätigkeitsaufstellung aufgeführte Zeitaufwand von 72 Stunden. (cc) Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, der Beschwerdegegnerin stehe bereits ab Mitteilung der Erbenermittler von dem Versterben des Sohns des Erblassers keine Vergütung mehr zu, weil ab diesem Zeitpunkt die Erbfolge festgestanden habe, übersieht er, dass das Amt der Beschwerdegegnerin damit noch nicht endete. Vielmehr konnte der Anfall der Erbschaft bei den Erben zweiter Ordnung erst als gesichert angesehen werden, als das Nachlassgericht auf den Antrag vom 13.09.2017 am 09.01.2018 unter Verzicht auf die Vorlage weiterer Urkunden (vgl. Bl. 309 d. A.) den erteilten Erbschein erteilt hatte. Nach Erstellung der Schlussrechnungslegung durch die Beschwerdegegnerin hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft dann am 08.02.2018 auch aufgehoben. cc) Als Stundensatz angemessen sind nach Ansicht des Senats 33,50 EUR. (a) Dabei ist zunächst zu beachten, dass auch bei der Bemessung des Stundensatzes Einwände einer angeblich mangelhaften Amtsführung der Beschwerdegegnerin nicht beachtlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 30). (b) Auch wenn die Beschwerdegegnerin berufsmäßig tätig ist, handelt es sich vorliegend - wie bereits begründet - wegen der bei Bestellung unterbliebenen diesbezüglichen Feststellung nicht um eine berufsmäßig geführte Pflegschaft. Ein an sich berufsmäßig tätiger Nachlasspfleger muss sich in einem solchen Fall aber auch im Hinblick auf die Höhe einer festzusetzenden Vergütung so behandeln lassen, als wäre er ehrenamtlich tätig geworden (vgl. auch: Senat, a. a. O. Tz. 34). (aa) Nicht zu berücksichtigen für die Höhe des Stundensatzes ist daher die fachliche Qualifikation der Beschwerdegegnerin als Dipl.- Rechtspflegerin (FH). § 1836 Abs. 2 BGB misst einer besonderen fachlichen Qualifikation nämlich anders als bei berufsmäßiger Tätigkeit keine für die Vergütungshöhe entscheidende Bedeutung bei (vgl. BT-Drs. 13/7158, 27). (bb) Nicht zusätzlich ersetzt werden kann auch die auf die Vergütung etwa anfallende Umsatzsteuer. Denn der nicht festgestellt berufsmäßig handelnde Nachlasspfleger muss sich auch insoweit wie eine tatsächlich nicht berufsmäßig handelnde Person behandeln lassen. Es besteht kein Grund dafür, den für seine Vergütung haftende Nachlass mit einem zusätzlichen Betrag in Höhe der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer zu belasten (a. A. wohl: Mešina in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, Update: 30.04.2021, § 1960 BGB, Rn. 34j, zitiert nach juris und Zimmermann, ZEV 2021, 632, 633). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Nachlasspfleger steuerrechtlich zur Leistung der auf seinen entsprechenden Umsatz entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist. Wenn solches der Fall sein sollte, muss er eine in dem ihm bewilligten Gesamtbetrag etwa enthaltene Umsatzsteuer abführen. Nur kommt eine zusätzliche Festsetzung eines Umsatzsteuerbetrags, wie sie auch § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG für Vergütungsansprüche des berufsmäßigen Nachlasspflegers gegen den mittelosen Nachlass vorsieht (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB), nicht in Betracht. (cc) Nicht berücksichtigungsfähig sind auch in den Stundensätzen, welche berufsmäßig tätigen Nachlasspflegern aus dem Nachlass bewilligt werden, regelmäßig enthaltene anteilsmäßige Kosten für den Betrieb einer Kanzlei oder eines Büros. Der Senat hat vor diesem Hintergrund bereits (Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris, Tz. 33 bis 35) einem in Wiesbaden ansässigen Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit im Falle der Feststellung der Berufsmäßigkeit ein Stundensatz von 100,00 EUR angemessen gewesen wäre, einen Stundensatz von lediglich 40,00 EUR zugebilligt. (dd) Auch wenn - wie ausgeführt - die Vorschriften des VBVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommen, können als Anhaltspunkt für eine angemessene Bemessung des Stundensatzes die Sätze des § 3 VBVG herangezogen werden (Heinemann in BeckOGK, Stand: 01.03.2022, § 1960 BGB, Rn. 227; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1960 BGB, Rn. 91). (ee) Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ausgehend von dem von der Beschwerdegegnerin - unbestritten - beanspruchten Stundensatz von 80,00 EUR, den auch der Senat bei einer festgestellt berufsmäßig geführten Nachlasspflegschaft festsetzen würde, ein Stundensatz von 33,50 EUR, welcher dem zum Zeitpunkt der Ausübung der Nachlasspflegschaft geltenden Satz des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG entspricht, angemessen. Es ergibt sich demnach eine festzusetzende Vergütung in Höhe von 2.412,00 EUR (72 Stunden zu je 33,50 EUR). Auf die Beschwerde war nach alledem in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.412,00 EUR zu bewilligen. Der weitergehende Vergütungsantrag war zurückzuweisen. Zurückzuweisen war auch die weitergehende Beschwerde. III. A. Eine Kostenentscheidung war nicht angezeigt. Da die Beschwerde teilweise erfolgreich ist, ist nach § 25 Abs. 1 GNotKG die Kostenhaftung des Beschwerdeführers erloschen. Für eine davon abweichende Entscheidung über die Gerichtskosten hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Auch von einer Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten sieht der Senat nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG wegen des jeweiligen teilweisen Obsiegens und Unterliegens ab. Es bedarf damit auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts. B. Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu. Die Fragen der Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen und der Bestimmung der Höhe der Vergütung eines Nachlasspflegers, für den die berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft nicht festgestellt worden ist, der aber gleichwohl tatsächlich berufsmäßig handelt, ist - wie bereits ausgeführt -, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt und wird sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine über den konkreten Einzelfall hinaus bestehende Problematik, deren Klärung trotz der zum 01.01.2023 eintretenden Rechtsänderungen von grundsätzliche Bedeutung ist und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.