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Beschluss

1 StR 632/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anordnung von Wertersatzverfall setzt eine vom Anklagevorwurf erfasste und tatrichterlich festgestellte Tat voraus. • Eine wegen Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht verfolgte Tat kann später nicht Grundlage von Wertersatzverfall nach §§ 73, 73a StGB sein. • Der erweiterte Verfall nach § 73d StGB ist subsidiär und nur zulässig, wenn zuvor mit Ausschöpfung der Beweismittel festgestellt ist, dass §§ 73, 73a StGB nicht anwendbar sind.
Entscheidungsgründe
Kein Wertersatzverfall für vorverfolgte, eingestellte Tat • Anordnung von Wertersatzverfall setzt eine vom Anklagevorwurf erfasste und tatrichterlich festgestellte Tat voraus. • Eine wegen Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht verfolgte Tat kann später nicht Grundlage von Wertersatzverfall nach §§ 73, 73a StGB sein. • Der erweiterte Verfall nach § 73d StGB ist subsidiär und nur zulässig, wenn zuvor mit Ausschöpfung der Beweismittel festgestellt ist, dass §§ 73, 73a StGB nicht anwendbar sind. Die Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen sowie Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Das Landgericht ordnete neben einer Freiheitsstrafe von vier Jahren den Verfall von Wertersatz in Höhe von 665 € sowie den erweiterten Verfall von 6.318 € an. Die 665 € stammen aus dem Verkauf von 70 g Marihuana (Verkaufseinnahmen), für den die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte. Bei der Angeklagten war zudem Bargeld in Höhe von 7.983 € sichergestellt worden. Die Angeklagte legte Revision ein; das Rechtsmittel hatte in dem vom Generalbundesanwalt benannten Umfang Erfolg. • Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 665 € kann nicht bestehen bleiben, weil Voraussetzung einer solchen Maßnahme eine vom Anklagevorwurf erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat ist. • Die betreffende Tat war vor der Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, das Verfahren hinsichtlich dieser Tat war damit beendet; eine Verhängung von Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wiederaufnahme war nicht möglich. • Der erweiterte Verfall nach § 73d StGB kann hier nicht als Ersatzgrundlage herangezogen werden, weil § 73d StGB subsidiär ist. Vor Anwendung des § 73d StGB muss erst mit Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen der Verfallsanordnungen nach §§ 73, 73a StGB vorliegen. • Mangels Erfolg der Verfahrensrüge blieb die Revision im Übrigen unbegründet; die weitergehenden Rechtsmittelanforderungen wurden verworfen. • Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Angeklagten wurden keine Teile der Rechtsmittelkosten erlassen. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil des Landgerichts insoweit, dass der angeordnete Wertersatzverfall in Höhe von 665 € entfällt; die übrigen Verfallsanordnungen und die Verurteilung bleiben bestehen. Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann nicht gestützt werden, weil die zugrundeliegende Tat zuvor nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO beendet worden war und deshalb nicht mehr Gegenstand tatrichterlicher Feststellung sein konnte. Eine Rückgriffnahme auf den erweiterten Verfall nach § 73d StGB war nicht möglich, weil dieser subsidiär ist und nur nach Ausschöpfung der Beweismittel in Betracht kommt. Die weitergehende Revision wurde verworfen und die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.