Leitsatz
IX ZR 145/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR145
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR145.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/15 Verkündet am: 7. April 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 38 Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungs- vertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. InsO § 129 Abs. 1; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 8 Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversiche- rungsvertrag in bar aus einem nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldbe- trag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 145/15 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des T. (fortan: Schuldner). Der Schuldner hatte bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Das Amtsgericht Euskirchen erließ am 28. Juli 2010 auf Antrag der Beklagten einen Vollstre- ckungsbescheid gegen den Schuldner wegen rückständiger Versicherungsprä- mien. Die Beklagte führte die Zwangsvollstreckung durch; am 20. Januar 2011 zahlte der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvoll- zieher 300 € in bar. 1 - 3 - Aufgrund eines bereits am 2. September 2010 gestellten Insolvenzan- trags eröffnete das Insolvenzgericht am 2. Mai 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Kläger verlangt von der Beklagten die gezahlten 300 € im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das private Krankenversicherungs- verhältnis sei als insolvenzfreies Schuldverhältnis zu qualifizieren. Daher seien die Regeln der Insolvenzanfechtung nicht anwendbar. Die Prämienforderungen des Versicherers unterfielen nicht dem Insolvenzbeschlag. Die Unpfändbarkeit der Forderungen aus dem Krankenversicherungsvertrag gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gelte auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zudem sei § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO anzuwenden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Prämienforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmas- se gezogen werden können sollten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfah- rens entstehenden Prämienforderungen jedoch als insolvenzfreies Schuldver- 2 3 4 5 - 4 - hältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen sollten. Für eine Behandlung des privaten Krankenversicherungsvertrags als insolvenzfreiem Schuldverhält- nis spreche auch § 193 Abs. 3 VVG. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, vom Schuldner im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrags gezahlte Versicherungsbeiträge unterlägen nicht der Insolvenzanfechtung. Die Zahlung von Versicherungsprä- mien an einen privaten Krankenversicherer ist vielmehr eine anfechtbare Rechtshandlung. a) Anfechtbar nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insol- venzgläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt hat. aa) Insolvenzgläubiger ist jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch ge- gen den Schuldner hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Gläubiger in der In- solvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen An- spruch (§ 39 InsO) gehabt hätte (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 15 mwN). Ansprüche eines Versicherers auf Versiche- rungsprämien aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stellen nur eine Insol- venzforderung dar (MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 105; Jaeger/ Henckel, InsO, § 38 Rn. 160). Dies gilt ebenfalls für Ansprüche auf Versiche- rungsprämien für eine private Krankenversicherung (OLG Hamm, NZI 2012, 6 7 8 9 - 5 - 922; Koch, KTS 2013, 80, 82; Busch, VuR 2015, 272, 273; aA OLG Schleswig, ZInsO 2015, 802). Auch solche Forderungen eines Versicherers begründen lediglich einen einfachen Vermögensanspruch gegen den Schuldner. bb) Ausnahmebestimmungen für Ansprüche eines Krankenversicherers auf rückständige Versicherungsprämien bestehen nicht. Es kommt weder auf § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO noch auf § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO an. Denn diese Vorschriften betreffen die Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners. Darum geht es jedoch nicht. Für eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO kommt es vielmehr ausschließlich auf die Art des Anspruchs des Gläubigers an, der gesi- chert oder befriedigt werden soll. Insofern genügt es, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 39 InsO handelt. Dass bestimmte Ansprüche des Schuldners gemäß § 36 InsO nicht dem Insolvenz- beschlag unterliegen, führt nicht dazu, dass Gläubiger, deren Forderungen der Schuldner mit Mitteln aus seinen nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Ansprüchen befriedigen könnte, keine Insolvenzgläubiger wären. b) Anders als das Berufungsgericht meint, folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2014 (IV ZR 163/13, VersR 2014, 452) nichts dafür, inwieweit vor Insolvenzeröffnung gezahlte Versicherungsbei- träge anfechtbar sind. Diese Entscheidung bestimmt lediglich, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehender Krankenversicherungsvertrag nicht von § 103 InsO erfasst wird, der Insolvenzverwalter also kein Wahlrecht nach § 103 Abs. 1 InsO hat. Dies ist unabhängig davon, ob es sich bei Ansprü- chen auf Zahlung der Versicherungsprämie um Insolvenzforderungen handelt und ob gezahlte Versicherungsprämien deshalb der Insolvenzanfechtung unter- liegen. 10 11 - 6 - c) Auch die bestehende Versicherungspflicht steht einer Anfechtung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 193 Abs. 3 VVG, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäfts- betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst eine - be- stimmten Anforderungen entsprechende - Krankheitskostenversicherung abzu- schließen und aufrechtzuerhalten. Werden bereits gezahlte Versicherungsprä- mien erfolgreich angefochten, erlischt jedoch weder der Krankenversicherungs- vertrag noch gibt dies dem Versicherer eine Möglichkeit, den Krankenversiche- rungsvertrag zu beenden. Selbst wenn eine solche Insolvenzanfechtung dazu führen sollte, dass hinsichtlich der vom Versicherer gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Prämien ein Prämienrückstand im Sinne des § 193 Abs. 6 VVG anzunehmen wäre, führt dies nicht dazu, dass keine Krankheits- kostenversicherung mehr besteht. Insbesondere gelten §§ 37, 38 VVG nicht bei einem Prämienrückstand in einer Krankenversicherung (Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Aufl., § 193 Rn. 40). Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 193 Abs. 6 bis 10 VVG (für die Zeit bis 31. Juli 2013: § 193 Abs. 6 VVG aF) geregelt, welche Folgen ein Rückstand des Versicherungsnehmers mit Versicherungsprämien hat. Dass der Vertrag da- nach unter Umständen ruht (§ 193 Abs. 6 Satz 4 VVG) beziehungsweise der Versicherer das Ruhen der Leistungen feststellen konnte (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG aF), und deshalb nur noch eingeschränkte Leistungspflichten des Versi- cherers bestehen (vgl. § 193 Abs. 7 VVG beziehungsweise § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG aF; zum Übergangsrecht Art. 7 EGVVG), ist das Ergebnis der gesetzgebe- rischen Interessenabwägung zum Schutz des säumigen Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 17/13079 S. 6). Diese Regelung gibt jedoch keinen Grund, Zahlungen auf Versicherungsprämien von den allgemein geltenden Regeln der Insolvenzanfechtung auszunehmen. Entgegen der Revisionserwiderung stellt 12 13 - 7 - § 193 VVG Ansprüche des Versicherers auf rückständige Versicherungsprä- mien nicht insolvenzfrei. Insbesondere verschafft die Norm einem Versicherer, dessen Ansprüche auf (rückständige) Versicherungsprämien lediglich einfache Insolvenzforderungen darstellen, in der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Stellung eines bevorzugten Gläubigers. Hierfür besteht auch kein Bedarf. Vielmehr kann ein Versicherungsneh- mer die Versicherungsprämien entweder im Rahmen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) zahlen oder aber aus pfändungsfreiem und damit nicht dem Insolvenzbe- schlag unterliegendem Vermögen, insbesondere von einem Pfändungsschutz- konto (§ 850k ZPO). Damit ist er in der Lage, anfechtungsfest seinen bestehen- den Krankenversicherungsschutz zu wahren. Ein darüber hinausgehender Schutz des Versicherers widerspricht dem Grundsatz der Gläubigergleichbe- handlung. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffas- sung der Revisionsbeklagten liegt darin keine verfassungswidrige Ungleichbe- handlung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Zwar sind die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil die Beklagte sie innerhalb des Dreimonatszeitraums im Wege der - unmittelbar bevorstehenden - Zwangsvollstreckung erlangte (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194 unter II. 2. c.; vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 mwN). 14 15 16 - 8 - Jedoch steht nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. Daran fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenz- freiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläu- biger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfü- gung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegen- stände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 84 mwN; Schmidt/ K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52). Deshalb kann es an einer Gläubiger- benachteiligung fehlen, wenn der Schuldner die Versicherungsprämie für sei- nen privaten Krankenversicherungsvertrag aus unpfändbarem Vermögen zahlt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner im Rah- men der Zwangsvollstreckung 300 € in bar an den Gerichtsvollzieher zahlte. Insoweit kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht. Nachdem es bisher auf diesen Gesichtspunkt nicht ankam, ist den Parteien 17 - 9 - hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu gewähren. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 10.12.2014 - 118 C 412/14 - LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2015 - 23 S 26/14 -