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Leitsatz

IX ZR 264/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZR264
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZR264.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 133; UVG § 7 Abs. 1 Satz 1; AllgZustVO-Kom ND § 5 aF; FinVertG ND § 4 F.: 12. März 1999 (NFVG); FinVertG ND § 8 (NFVG) In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den nie- dersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Un- terhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat. InsO § 133 Abs. 1 Ein unterhaltspflichtiger Schuldner kann trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz han- deln, wenn sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung be- wegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zu- gunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens o- der von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In diesem Fall muss der In- solvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfrei-grenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners. BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18 - LG Lüneburg AG Dannenberg (Elbe) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: K. K. (künftig: Schuldner) schuldete seinen beiden 1994 und 1996 geborenen Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte der beklagte Landkreis an sei- ne Töchter Zahlungen für die Zeit ab Juni 2003 bis zur Vollendung ihres zwölf- ten Lebensjahres nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG). Im März 2007 erkannte der Schuldner gegenüber dem Land Niedersachsen an, den laufenden Unter- halt für die jüngere Tochter zu zahlen und wegen der vom Beklagten an die Töchter von Juni 2003 bis März 2006 erbrachten Zahlungen 3.674,43 € zu 1 - 3 - schulden. Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien eine Stundungs- und Ra- tenzahlungsvereinbarung. Von April 2007 bis Juli 2014 zahlte der Schuldner auf die Unterhaltsvorschussschulden 3.683 € in 51 Raten in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten. Auf Antrag des Schuldners vom 4. November 2014 eröffnete das Insolvenzgericht am 13. November 2014 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat die Zahlungen an den Beklagten angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Be- rufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder- herstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen Anwendung finde und ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Jedenfalls sei der Beklagte nicht passiv legitimiert. Anfechtungsgegner sei nur derjenige, der im Ergebnis gegenüber der Gläubi- gergesamtheit bevorzugt worden sei. Bei der Anfechtung im Mehrpersonenver- hältnis sei auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff abzustellen. Für 2 3 4 - 4 - die Zahlung von Unterhaltsvorschussschulden müsse die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkassozession entsprechend gelten. Grundlage der Zahlungen des Schuldners sei der Unterhaltsanspruch, der durch Legalzession gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergegangen sei. Der beklagte Landkreis sei als Träger des Jugendamts mit der Beitreibung beauftragt, aber nicht Inhaber der Forderung, die dem Land zustehe. Dementsprechend sei auch die Stundungsvereinbarung mit dem Land geschlossen worden. Die Betei- ligung des Landkreises an den Geldleistungen gemäß § 8 des Niedersächsi- schen Gesetzes zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kom- munen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG) ändere daran nichts. Deshalb sei nur das Land Empfänger der Leistung und Anfechtungs- gegner. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Be- klagte ist der richtige Anfechtungsgegner. Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leis- tung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind. Der anfech- tungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der oh- ne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückge- währ verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermö- gensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrper- sonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, 5 - 5 - BGHZ 216, 260 Rn. 14 f mwN). In diesem Sinne war der Beklagte richtiger An- fechtungsgegner. 1. Die Länder führen das Unterhaltsvorschussgesetz nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln in diesen Fällen die Ein- richtung der Behörden und grundsätzlich auch das Verwaltungsverfahren. Nie- dersachsen hat die Verwaltungszuständigkeit auf die Landkreise und Gemein- den mit Jugendamt übertragen (ab 1. November 2001 § 5 Abs. 7 AllgZustVO- Kom in der Fassung vom 5. Juni 2001 gemäß § 80 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001; ab 1. Januar 2005 § 5 Abs. 6 AllgZustVO-Kom in der Fassung vom 14. Dezember 2004; gültig bis 14. Oktober 2018, zuletzt in der Fassung vom 22. Juli 2013; heute § 8 ZustVO- GuS in der Fassung vom 9. Oktober 2018). Der beklagte Landkreis erfüllte die ihm nach Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung und dem Nieder- sächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beziehungsweise der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) übertragene Aufgabe (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises; Auftragsangelegenheiten) nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben und unterlag dabei, weil sich hierauf das Selbstverwal- tungsrecht nicht bezieht, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden (seit 1. November 2011 § 6 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; vorher § 4 NLO; vgl. Krafft in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Kapitel I Rn. 10). Den- noch behalten die kommunalen Gebietskörperschaften im übertragenen Wir- kungskreis ihre Identität als Gebietskörperschaften; sie handeln nicht als untere staatliche Behörde (Ipsen, Niedersächsisches Kommunalrecht, 4. Aufl., Rn. 167 mwN). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach 6 7 - 6 - dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land über. Das Land Niedersachen hat in § 5 Abs. 7 beziehungsweise Abs. 6 AllgZustVO-Kom (heute § 8 ZustVO- GuS) die kommunalen Gebietskörperschaften ermächtigt, die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UVG in den bis zum 30. Juni 2017 gelten- den Fassungen wurden die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussge- setz zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen, doch konnten diese die nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen zwischen sich und den Gemeinden angemessen aufteilen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht. Bis zum 31. Dezember 2006 nach § 4 NFVG vom 12. März 1999 und ab dem 13. September 2007 nach § 8 NFVG in der Fassung vom 13. September 2007 trugen die zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz er- forderlichen Geldleistungen und mussten ein Drittel der nach § 7 UVG eingezo- genen Beträge an das Land abführen, praktisch also das Drittel, welches das Land nach § 8 Abs. 2 UVG aF an den Bund weiterleiten musste. Sie nahmen nach § 9 UVG in Verbindung mit der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Anträge der Unterhaltsberechtigten entgegen und machten die dem Land Niedersachen zustehenden Zahlungsansprüche nach § 7 UVG gerichtlich und außergerichtlich geltend. Es kann dahinstehen, ob die Unterhaltsverpflichteten die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche diesem gegenüber rechtlich erfüllen konnten; tatsächlich traten ihnen gegenüber allein die zustän- digen kommunalen Körperschaften auf, nur diese nehmen die Zahlungen ent- gegen und konnten sie entsprechend verbuchen und abrechnen. 2. Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgeg- ners im Mehrpersonenverhältnis im Wesentlichen zwei Fallgruppen herausge- bildet. 8 - 7 - a) Mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsemp- fänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, werden regelmäßig so behan- delt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben. Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermö- gen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 16 mwN). Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, NZI 2009, 384 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungs- zessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 14). Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein (Kayser, ZIP 2015, 449, 453); jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegen- über angefochten werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 5). b) Soweit die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungs- nehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle einge- 9 10 - 8 - schaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwi- schenperson (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 17). In gleicher Wei- se ist die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversi- cherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163 f mwN; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399 Rn. 8) ebenso wie bei den Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, NZI 2007, 721 Rn. 4; Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 26 ff) zu bejahen ist. c) In der ersten Fallgruppe wird der beauftragende Gläubiger oder Ze- dent als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO eingestuft. Den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt dafür bildet die Pflicht des Empfangsbe- auftragten oder Zessionars zur Auskehr der empfangenen Beträge. Nicht ent- scheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 10). In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von Gesamtsozialversiche- rungsbeiträgen und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit Anfech- tungsgegnerin, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außen- 11 12 - 9 - verhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Ein- zugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfü- gung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ur- sprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2015, aaO Rn. 11). 3. Der Streitfall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen. Eine Pflicht des einziehungsberechtigten Landkreises zur Auskehr der empfangenen Beträge besteht nur im Hinblick auf einen (kleineren) Teilbetrag, welcher darüber hinaus letztlich nicht beim Land Niedersachsen verblieb. Es besteht eine Konstellation wie bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, die im Innenverhältnis teilweise an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Denn die Empfangszuständigkeit des Landkreises wurde nicht - wie in den In- kassofällen - erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers begründet, also durch Abtretung oder rechtsgeschäftliche Erteilung einer Einziehungser- mächtigung. Die Empfangszuständigkeit beruhte - wie bei den Krankenkassen, tarifvertraglich bestimmten Einzugsstellen (§ 4 TVG) und Finanzbehörden - auf einer Rechtsvorschrift, hier § 5 AllgZustVO-Kom aF. Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behan- deln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treu- händerischen Forderungseinzug betraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO; Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Ob der Schuldner rechtlich auch an das Land Niedersachsen befreiend hätte leisten können, kann dahin- 13 - 10 - stehen. Tatsächlich wäre ihm dies jedenfalls aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Regelungen und der zwischen den Gebietskörperschaften und dem Land praktizierten Handhabung nicht möglich gewesen. Auch insoweit ähnelt der zu entscheidende Fall der zweiten Fallgruppe. - 11 - III. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). 1. § 133 InsO ermöglicht die Anfechtung von Unterhaltsleistungen, auch wenn diese sich im Rahmen des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers bewegen. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Exis- tenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfGE 125, 175, 222; 132, 134 Rn. 62). Wenn einem Menschen die zur Ge- währleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Ver- mögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rah- men seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung sei- nes sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfü- gung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespon- diert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175, 222 f; 132, 134 Rn. 63). Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht (vgl. BVerfGE 125, 175, 225; 132, 134 Rn. 72). 14 15 16 - 12 - b) Das Grundrecht verpflichtet den Staat, dem Hilfebedürftigen die mate- riellen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zur Verfügung zu stellen, und zwar zu der Zeit, zu welcher der Bedarf besteht. Daraus lässt sich nicht ableiten, der Staat müsse den Hilfebedürftigen - oder dessen Rechtsnach- folger - davor bewahren, Geldbeträge zurückzahlen zu müssen, deren Verfüg- barkeit in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, einen damals bestehenden elementaren Lebensbedarf zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 28 ff mwN zu Arbeitsentgelt). Vor der Inan- spruchnahme durch Gläubiger des Hilfebedürftigen schützt das Gesetz - in ver- fassungsgemäßer Weise - nicht den Bedarf, der in der Vergangenheit bestand, sondern den Bedarf zur Zeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Bedürftigen; auf diesen Bedarf stellen die Pfändungsschutzvorschriften ab (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 8, §§ 850 ff ZPO; Lütcke, NZI 2014, 350, 351). 2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vor- liegen und ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht. a) Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 gelten- den Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) Anwen- dung, weil das Insolvenzverfahren am 13. November 2014 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Die angefochtenen Zahlungen aus der Zeit von April 2007 bis Juli 2014 liegen innerhalb des Zeit- raums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vor dem Antrag vom 4. November 2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch hat der Schuldner nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellun- 17 18 19 - 13 - gen selbst die Zahlungen an den Beklagten vorgenommen, so dass eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben ist. b) Die Zahlungen haben die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO be- nachteiligt. aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die an- gefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedi- gungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftli- cher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 11). An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolg- ten. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über un- pfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteili- gung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insol- venzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 145/15, NZI 2016, 584 Rn. 17 mwN). Deshalb werden die Gläubi- ger nicht benachteiligt, wenn der Schuldner für das Konto, über das die ange- fochtenen Zahlungen erfolgten, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung gestellt und das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens aufgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 14 f) oder wenn er die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der seit 1. Juli 2010 gel- tenden Fassung erbracht hat. Bei Bargeldzahlungen kommt eine Unpfändbar- keit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO). 20 21 - 14 - Demgegenüber erlischt der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO, sobald der Drittschuldner, vorliegend ein etwaiger Arbeitgeber des Schuldners, seine Leistung auf ein nicht geschütztes Schuldnerkonto überweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 15). Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 13 ff), auch wenn der Schuldner - was nicht festgestellt ist - Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte. Denn durch die Zahlungen aus dem nicht geschützten Schuldnerkonto wird das Aktivvermögen verkürzt. Dem steht die Senatsentscheidung zum Lastschriftwiderruf vom 20. Juli 2010 (aaO Rn. 16 f) nicht entgegen. Diese betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Gläubi- gers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran ge- hindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende Zeiträu- me in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 15). In der Literatur wird eine Funktionsübertragung der §§ 850 ff ZPO von den Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf das Einkommen erwogen. Sonst drohe dem Schuldner das Risiko, seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit bestreiten zu können (Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 401-405). Dies widerspricht jedoch der genannten Rechtsprechung, ohne dass hierfür über- zeugende Gründe angeführt werden. Die Leistungsempfänger sind regelmäßig dadurch geschützt, dass die (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen in ihrer Person nicht vorliegen. Ein Schuldner kann sich heute zudem durch die Einrich- 22 23 - 15 - tung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO schützen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 7 ff). Im Streitfall hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht ausdrücklich festgestellt, auf welchem Weg die ange- fochtenen Zahlungen an den Beklagten erfolgt sind. Der Kläger hat jedoch un- bestritten vorgetragen - und auf diesen Vortrag hat das Berufungsgericht Bezug genommen -, dass die Zahlungen nicht von einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO erfolgt sind und der Schuldner auch keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 1 ZPO gestellt hat. Mithin erfolgten die Zahlungen aus einem nicht geschützten Schuldnerkonto und waren grundsätzlich gläubigerbenachteiligend. bb) Zwischen den Rechtshandlungen des Schuldners und der Gläubi- gerbenachteiligung besteht ein kausaler Zusammenhang. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Schuldner hätte, wäre sein Guthaben auf seinem ungeschützten Konto gepfändet worden, sowohl nach § 850k ZPO aF als auch nach § 850k ZPO nF Pfändungsschutz erreichen können. Die Frage des ur- sächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubiger- benachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypo- thetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen. Steht eine Gläubigerbe- nachteiligung fest, kann der Anfechtungsgegner diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre - hypothetisch - auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 17). Da die Gläubigerbenachteiligung bei einer Zahlung aus einem nicht geschütz- ten Konto regelmäßig vorliegt, handelt es sich bei den Überlegungen, was gel- 24 25 - 16 - ten würde, wenn ein Gläubiger im Zeitpunkt der Vornahme der Unterhaltszah- lungen das Schuldnerkonto gepfändet hätte, um einen solchen nicht zu beach- tenden hypothetischen Kausalverlauf. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Denn dieses hat keine Fest- stellungen dazu getroffen, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz ge- handelt hat. 1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen han- delt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteili- gung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, NZI 2015, 369 Rn. 14). Zahlungseinstel- lung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem 26 27 - 17 - sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zah- lungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickel- ter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 14. September 2017, aaO). 2. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren. a) Dies hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschla- genen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18, ZInsO 2019, 1060 Rn. 7). Ebenso hat der Senat in Fällen kongruenter Leistungen anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indiz- wirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung er- bracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustausches die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, NZI 2019, 74 Rn. 3). b) Entsprechendes kann gelten, wenn ein Schuldner bei Vornahme der Zahlungen von Unterhalt im Hinblick darauf, dass diese Ansprüche sowohl in 28 29 30 - 18 - der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung besonders geschützt sind, da- von ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unter- haltszahlungen nicht benachteiligt würden. - 19 - aa) Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Le- benspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, sind sowohl in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung gegen den Unter- haltsverpflichteten in mehrfacher Hinsicht begünstigt. Nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d ZPO sind das Arbeitseinkommen und die Nebenbezüge des Schuldners ohne die bei der Vollstreckung wegen ande- rer Forderungen bestehenden Beschränkungen (§§ 850a, 850c ZPO) pfändbar. Dem Schuldner ist (neben gewissen Teilen seiner Nebeneinkünfte nach § 850a ZPO) lediglich so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem vollstreckenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßi- gen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. zum unpfändbaren notwendigen Unterhalt des Schuldners BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17, ZInsO 2018, 2015 Rn. 9 mwN; für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen vgl. allerdings § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Bei einer Pfändung wegen anderer Ansprüche als Unterhaltsansprüche ist der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöht, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt. Weiter kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil be- lassen, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des 31 32 - 20 - Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Diese Schutzvorschriften gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden, sind einfache Insolvenzfor- derungen im Sinne von § 38 InsO. Die nach Verfahrenseröffnung entstehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche nehmen nach § 40 InsO im Regelfall nicht am Insolvenzverfahren teil, und Gläubiger solcher Ansprüche sind Neu- gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 7). Der Schuldner bleibt nach Eröffnung des Insolvenzver- fahrens unterhaltspflichtig, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Abwei- chend vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens gestattet § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbin- dung mit § 850d ZPO die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsan- spruchs in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners hin- sichtlich des Teils der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. bb) Auch die Länder, auf welche die Unterhaltsansprüche der Verwand- ten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangen sind, können sich auf diese Schutzvorschriften berufen. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch die Überlei- tung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unter- haltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 5). Ebenso gilt das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, 33 34 - 21 - soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Le- bensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 192/11, BGHZ 197, 326 Rn. 15, 25). Anfechtungsrechtlich gilt nichts Anderes. cc) Der Schuldner hätte bei Vornahme der Unterhaltszahlungen an seine Kinder sein Konto zudem dem Zugriff der nicht unterhaltsberechtigten Gläubiger in gewissem Umfang entziehen können. Einen Antrag gemäß § 850k ZPO aF auf Aufhebung der Pfändung hätte er nach erfolgter Pfändung stellen können. Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO nF hätte er auch noch nach einer erfolgten Pfän- dung von seiner Bank verlangen können, sein Konto in ein Pfändungsschutz- konto umzuwandeln. Die Umwandlung des Girokontos des Schuldners, dessen Guthaben gepfändet wurde, vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (diesen Tag nicht eingerech- net) hätte in gleicher Weise Pfändungsschutz bewirkt wie er für ein bei Pfän- dung vorhandenes Pfändungsschutzkonto bestanden hätte (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO), wenn die Umstellung bis zum Ablauf der Frist erfolgt wäre (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 2). dd) Angesichts dieser Gesetzeslage kann der Tatrichter davon ausge- hen, dass der unterhaltsverpflichtete Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfä- higkeit ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, wenn dieser Un- terhaltszahlungen vornimmt und sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in ei- ner Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In einem solchen Fall kann die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich 35 36 - 22 - unbedenklichen Willen geleitet sein. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 07.02.2018 - 31 C 100/17 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 3 S 19/18 -