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Entscheidung

II ZR 194/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110416BIIZR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110416BIIZR194.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 194/15 vom 11. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des Se- nats vom 23. Februar 2016, mit dem der Kläger nach Rücknahme der Nichtzu- lassungsbeschwerde dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und der Streitwert auf bis zu 19.000 € festgesetzt worden ist, gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebüh- renstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass Rechtsmittelanträge eingereicht werden, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die - formelle (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3) - Beschwer maßgebend. 1. Durch die Abweisung des bezifferten Zahlungsantrags zu I ist der Klä- ger mit 17.025,83 € beschwert. Die Klageanträge zu II, III und VII erhöhen we- der den Streitwert noch ändert ihre Abweisung etwas an der Bewertung der Be- 1 2 - 3 - schwer des Klägers; sie werden dementsprechend von der Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 auch nicht angesprochen. 2. Aber auch die Abweisung der Klageanträge zu IV bis VI beschwert den Kläger nicht derart, dass die nächsthöhere Gebührenstufe erreicht wäre. a) Die Abweisung der Klageanträge zu IV (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag) und zu V (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB) beschwert den Kläger nach Abschluss des mit einer „Generalquittung“ versehe- nen Vergleichs mit den Beklagten zu 1 und 2 in II. Instanz entgegen der Auffas- sung der Beklagten zu 3 nicht in Höhe von (insgesamt) 3.339,34 €. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen entsprechenden - mit 80 % der erhaltenen Ausschüttungen, bis zu deren Höhe der Kläger insoweit maximal eine Inanspruchnahme zu befürchten gehabt hätte, zutreffend errechneten - Streitwert in der Klageschrift angegeben hatte. aa) Für die Ermittlung der formellen Beschwer des Klägers durch die Abweisung der auf Freistellung von eventuellen Verpflichtungen gerichteten Klageanträge zu IV und V ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, unter anderem darauf abzustellen, wie wahrscheinlich eine Inanspruchnahme (noch) ist (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZR 304/15, juris Rn. 4 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN auch zur Gegenauffassung). Anders als bei der Verurteilung zu einer Zahlung, bei der die formelle Beschwer feststeht und diese sich auch nicht etwa dadurch ändert, dass der Beklagte zwischen dem Urteil in II. Instanz und der Einlegung der (später zurückgenommenen) Nichtzulassungsbeschwer- 3 4 5 - 4 - de eine Teilzahlung leistet, können für die entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu ermittelnde Beschwer der Abweisung eines Antrags auf Feststel- lung einer Freistellungsverpflichtung (hier: unstreitige) tatsächliche oder pro- zessuale Gegebenheiten berücksichtigt werden (ebenso N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1571 ff.). Eine andere, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht einschlägige Frage betrifft es, dass sich der das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchführende Kläger für das Erreichen der Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO an seinen Streitwertangaben in der Klageschrift festhalten lassen muss, wenn er insoweit keine bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, glaubhaft macht (hierzu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10). bb) Der in II. Instanz geschlossene Vergleich mit den Beklagten zu 1 und 2, der in § 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Generalquittung so- wie die Verpflichtung der Beklagten zu 1 enthält, den Kläger von allen eventuel- len Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteili- gung freizustellen, hat im vorstehenden Sinne zu berücksichtigende Auswirkun- gen auf die sich aus der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3 erge- bende formelle Beschwer des Klägers. Eine Inanspruchnahme wegen Ansprü- chen aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag hat der Kläger nach dem Vergleich nicht mehr zu befürchten. Demgegenüber besteht zwar die mit dem Klageantrag zu V angesprochene (Außen)Haftung als Gesell- schafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB (ggf. mittelbar über einen ge- gen ihn gerichteten Freistellungsanspruch der Beklagten zu 3 als Rechtsnach- folgerin der Treuhänderin entweder aus dem Treuhandvertrag oder gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 6 - 5 - 29. September 2015 - II ZR 403/13, ZIP 2015, 2268 Rn. 20 mwN) fort. Der Klä- ger muss insoweit aber nicht mehr mit einer Inanspruchnahme in voller Höhe der erhaltenen Ausschüttungen rechnen. Denn abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund des genannten Vergleichs verpflichtet ist, 2.921,92 €, mithin 70 % der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zu 1 als Beteiligungsge- sellschaft zurückzuzahlen, was sein Haftungsrisiko entsprechend verringern würde, hat sich diese im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen. Das Risiko, dass der Kläger von Gläubigern der Fondsgesellschaft oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter (mittelbar) in Anspruch genommen wird, besteht damit zwar theoretisch weiterhin, wiegt aber wirtschaftlich nicht so schwer wie ursprünglich angenommen. Anhaltspunkte dafür, die angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Bewertung der Beschwer mit mehr als den vom Kläger angegebenen Wert von 500 € rechtfer- tigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten zu 3 nicht aufgezeigt. b) Ob die Beschwer des Klägers, die durch die Abweisung des die Ver- pflichtung zu einem Ersatz weiterer, nicht von den Anträgen zu I, II und IV er- fasster Schäden betreffenden Klageantrags zu VI gegeben ist, unter Berück- sichtigung der genannten Umstände weiterhin mit 5 % der Anlagesumme, also mit 1000 € zu bewerten ist oder ob auch insoweit, wie der Kläger meint, ein Ab- zug vorzunehmen ist, kann dahinstehen, da der gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 7 - 6 - Satz 2 GKG insgesamt anzusetzende Betrag nach alledem jedenfalls 19.000 € nicht überschreitet. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 313 O 89/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 11 U 128/14 -