Entscheidung
II ZR 73/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 7 3 / 1 4 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 20.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver- werfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59c Abs. 1 BRAO mit einem Stammkapital von 25.000 €. Sie ist überwiegend auf dem Ge- biet der Fondsverwaltung tätig. Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. März 2013 mit dem folgenden Inhalt für nichtig zu erklä- ren: „Der Geschäftsanteil des Gesellschafters A. St. [Klä- ger] im Nominalbetrag von € 10.000,00 wird hiermit eingezo- gen. Die Einziehung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Ge- 1 2 3 - 3 - schäftsanteil des einzigen verbleibenden Gesellschafters, Herrn F. A. , wird hiermit von € 15.000,00 um € 10.000,00 auf € 25.000,00 aufgestockt.“ Der Geschäftsanteil war dem Kläger im Sommer 2004 für einen Kauf- preis von 10.000 € vom damaligen Alleingesellschafter A. übertragen worden. Als vorläufigen Streitwert für die Klage hat der Kläger 10.000 € ange- geben. In dieser Höhe hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12. März 2013 festgesetzt. Die Beklagte hat der Festsetzung nicht widerspro- chen. Mit der Widerklage hat die Beklagte hilfsweise beantragt, den Kläger zu verurteilen, einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines, des Klägers, Geschäftsanteils zuzustimmen; äußerst hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger auszuschließen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Streitwert nach Erörterung mit den Parteien auf 20.000 € fest- gesetzt, wobei auf die Klage und den Hilfswiderklageantrag zu 2 jeweils 10.000 € entfielen und dem Hilfswiderklageantrag zu 1 kein gesonderter Wert beigemessen wurde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und den Wert des Berufungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt. 2. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinrei- chend glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die 4 5 6 7 - 4 - Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7 mwN). a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie- hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver- kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3). Für den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ausschluss des Klägers gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein eine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7 zur Genossenschaft). b) Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch deshalb für überschritten, weil der Kläger selbst in der Be- rufungsinstanz zum tatsächlichen Wert seines Geschäftsanteils durch Bezug- nahme auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorge- tragen habe, dass er das Angebot seines Mitgesellschafters in der Gesellschaf- terversammlung vom 30. Oktober 2012, den Geschäftsanteil des Klägers für 10.000 € zu erwerben, abgelehnt habe, da der angebotene Betrag nicht annä- hernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche; damit sei es für die Be- stimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen, dass der Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils 10.000 € übersteige. 8 9 - 5 - c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht aus- reichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei ge- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert zunächst ent- sprechend der vorläufigen Streitwertangabe des Klägers auf 10.000 € und so- dann nach Erhebung der Hilfswiderklage der Beklagten nach Rücksprache mit den Parteien auf 20.000 € festgesetzt, und zwar jeweils auf 10.000 € für den Klageantrag und den Hilfswiderklageantrag zu 2. Das Berufungsgericht ist der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt. Einwendungen dagegen oder abweichende Angaben hierzu hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht dadurch, dass sie auf Vortrag des Klägers hinweist, er habe ein in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012 unterbreitetes Angebot seines Mitgesellschafters auf Über- nahme seines Geschäftsanteils für 10.000 € abgelehnt, weil der genannte Be- trag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche. Es kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen des Klägers aus einem pauschal in Bezug 10 11 12 - 6 - genommenen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist und ob es mangels Bestreitens durch die Beklagte als für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden an- zusehen ist, wie die Beschwerde meint. Denn aus dem dort geschilderten Ge- schehen in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2010 ergibt sich schon nicht, dass das Berufungsgericht den für die Festsetzung des Streitwerts - und der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9 mwN) - maßgeblichen Wert des Geschäftsanteils des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in der Berufungsinstanz im Februar 2014 abweichend von der nach den Angaben der Parteien vorgenommenen und von diesen unangefochtenen Streitwertfest- setzung des Landgerichts bemessen musste. Dem Kaufangebot des Mitgesell- schafters und Geschäftsführers der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er damals von einem 10.000 € übersteigenden Wert des Geschäftsanteils des Klägers - 7 - ausgegangen ist; es spricht vielmehr eher für die der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen entsprechende gegenteilige Annahme. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2013 - 90 O 21/13 - KG, Entscheidung vom 24.02.2014 - 23 U 159/13 -