OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 377/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR377
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR377.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 377/15 vom 12. April 2016 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen: Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgeführt, dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei Fäl- len des sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern nicht eine gleich hohe Belastung zukommt wie in anderen Fällen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zwi- schen Tat und Urteil auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten. Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch Be- schluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat, ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält. Der Senat sieht sich gehindert, angesichts dieser entgegenstehenden Rechtsprechung entsprechend der eigenen Rechtsansicht zu entscheiden, und 1 2 3 4 - 3 - stellt die weitere Beratung zunächst bis zum Ausgang des oben genannten An- frageverfahrens zurück. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott