Beschluss
3 StR 342/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfährt der Angeklagte während des Revisionsverfahrens stirbt, ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen und das Urteil gegenstandslos.
• Bei Tod des Angeklagten tragen die Staatskasse die Verfahrenskosten; bei Eintritt des Verfahrenshindernisses wird jedoch regelmäßig davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1, Abs. 3 StPO).
• Für die Frage der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten ist entscheidend, ob der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte; bloße offene Fragen der Strafzumessung ändern daran nichts.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Revisionsverfahrens nach Tod des Angeklagten; Kostenentscheidung • Verfährt der Angeklagte während des Revisionsverfahrens stirbt, ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen und das Urteil gegenstandslos. • Bei Tod des Angeklagten tragen die Staatskasse die Verfahrenskosten; bei Eintritt des Verfahrenshindernisses wird jedoch regelmäßig davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1, Abs. 3 StPO). • Für die Frage der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten ist entscheidend, ob der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte; bloße offene Fragen der Strafzumessung ändern daran nichts. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bad Kreuznach wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte legte Revision ein; während des Revisionsverfahrens verstarb er am 25. Juli 2017. Der Senat prüfte die Revision und stellte fest, dass der Schuldspruch im Ergebnis gehalten hätte werden können. Die Frage der Strafzumessung hätte jedoch im Rahmen der Revision anders zu beurteilen sein können. Die Verfahrensparteien stritten über die rechtlichen Folgen des Todes im Revisionsverfahren, insbesondere über die Kostentragung. • Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, wenn der Angeklagte während des Revisionsverfahrens stirbt; das angefochtene Urteil wird dadurch gegenstandslos. • Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Grundsätzen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: nach § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. • Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird jedoch regelmäßig davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. • Maßgeblich für die Frage der Auferlegung der notwendigen Auslagen ist nicht die mögliche Änderung des Strafausspruchs (Strafzumessung), sondern ob der zuerkannten Schuldspruch bestand gehabt hätte; hier wäre der Schuldspruch erhalten geblieben, sodass es unbillig wäre, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. • Die bisherigen Entscheidungen des Senats zeigen, dass trotz möglicher Differenzen in der Strafzumessung der Schuldspruch tragfähig war; dies beeinflusst die Kostenentscheidung nicht zugunsten der Staatskasse. Das Revisionsverfahren wurde gemäß § 206a StPO eingestellt; das landgerichtliche Urteil ist gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens nach § 467 Abs. 1 StPO. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an die Staatskasse wurde nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen, weil sein Tod ein Verfahrenshindernis begründete und der Schuldspruch im Ergebnis Bestand gehabt hätte. Damit werden dem verstorbenen Angeklagten keine notwendigen Auslagen auferlegt; die Entscheidung zur Strafzumessung ändert daran nichts.