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Urteil

VIII ZR 39/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Partei kraft Amtes (Testamentsvollstrecker) steht die außerordentliche und ordentliche Kündigung zu, sofern schlüssige Gründe dafür vorgetragen sind. • Bei der Prüfung einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB sind alle im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsgründe vom Gericht zu berücksichtigen; sonst liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO und das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) vor. • Wiederholte unberechtigte Mängelanzeigen und Mietminderungen gegenüber einem Mieter, dem bereits die Verantwortung für die Schäden gerichtlich zugewiesen wurde, können in der Gesamtschau eine schwerwiegende vertragswidrige Pflichtverletzung darstellen. • Die Nichtzahlung einer titulierten Schadensersatzforderung kann eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB begründen; die Frage des Verschuldens ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen. • Ist die Vorinstanz bei der Abwägung wesentlicher, eng zusammenhängender Kündigungsgründe unterblieben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Revisionssache: Rückverweisung wegen unvollständiger Würdigung von Kündigungsgründen (§ 573 Abs.2 Nr.1 BGB) • Ein Partei kraft Amtes (Testamentsvollstrecker) steht die außerordentliche und ordentliche Kündigung zu, sofern schlüssige Gründe dafür vorgetragen sind. • Bei der Prüfung einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB sind alle im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsgründe vom Gericht zu berücksichtigen; sonst liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO und das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) vor. • Wiederholte unberechtigte Mängelanzeigen und Mietminderungen gegenüber einem Mieter, dem bereits die Verantwortung für die Schäden gerichtlich zugewiesen wurde, können in der Gesamtschau eine schwerwiegende vertragswidrige Pflichtverletzung darstellen. • Die Nichtzahlung einer titulierten Schadensersatzforderung kann eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB begründen; die Frage des Verschuldens ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen. • Ist die Vorinstanz bei der Abwägung wesentlicher, eng zusammenhängender Kündigungsgründe unterblieben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Beklagte mietete eine Wohnung; der Kläger ist Testamentsvollstrecker der verstorbenen Vermieterin. In der Wohnung traten feuchtigkeitsbedingte Schäden und Schimmel auf; der Beklagte minderte die Miete und machte bauliche Ursachen geltend. Die Vermieterin klagte auf Schadensersatz; das Amtsgericht verurteilte den Beklagten und stellte überwiegend sein Fehlverhalten (falsches Lüften/Heizen) als Ursache fest; das Urteil wurde rechtskräftig. Der Beklagte zahlte den Schadensersatz nicht und gab später Vermögensauskunft; er bezog Leistungen vom Jobcenter. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis und forderte Räumung sowie rückständige Miete. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht wies den Räumungsanspruch ab mit der Begründung, eine ordentliche Kündigung setze Verschulden voraus und wirtschaftliche Unvermögenslage spreche gegen eine Kündigung. Der Kläger revidierte. • Die Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil hält rechtlich nicht stand. • Verfahrensrechtlich hat das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO und das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verstoßen, weil es die im Kündigungsschreiben vom 2. Dezember 2013 genannten, eng zusammenhängenden weiteren Kündigungsgründe nicht geprüft hat. • Nach § 573 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB begründet eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. • Die rechtskräftige Titulierung der Schadensersatzforderung beruht auf einer Verletzung der Obhutspflicht des Mieters und kann eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB darstellen. • Die Frage, ob die Nichtzahlung verschuldet war, kann offenbleiben; maßgeblich ist jedoch, dass der Kläger in seinem Kündigungsschreiben daneben wiederholte Leugnung der Verantwortlichkeit durch den Mieter sowie anhaltendes mangelhaftes Lüftungs- und Heizverhalten gerügt hat. • Solche erneuten unberechtigten Mängelanzeigen und Mietminderungen trotz zuvor ergangener Verurteilung begründen in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine erhebliche Störung des Vertragsverhältnisses und rechtfertigen eine ordentliche Kündigung, wenn sich der Mieter nicht nach § 280 Abs.1 Satz2 BGB entlasten kann. • Mangels gebührender Berücksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht ist die Sache nach § 562 Abs.1, § 563 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; der Senat machte von § 563 Abs.1 Satz2 ZPO Gebrauch. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der ordentlichen Kündigung des Klägers vom 2. Dezember 2013 nicht sämtliche im Kündigungsschreiben genannten und eng zusammenhängenden Kündigungsgründe berücksichtigt, wodurch der Kläger in seinem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Kläger behält die Möglichkeit, seine unter anderem auf die Nichtzahlung der titulierten Schadensersatzforderung sowie auf wiederholtes Leugnen der Verantwortlichkeit und anhaltendes mangelhaftes Lüften/Hiezen gestützten Kündigungsgründe erneut substantiiert geltend zu machen; insoweit ist die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.