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Entscheidung

XII ZB 130/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/13 vom 13. April 2016 in der Familiensache - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsgegner bei der Deutschen Telekom Technik GmbH erworbenen Anrechte ent- schieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An- tragsgegners bei der Deutschen Telekom Technik GmbH (Ge- schäftszeichen: ) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers.-Nr.: ) ein auf den Zeitpunkt der Rechts- kraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezoge- nes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 4.810,50 € zuzüg- lich 5,13 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird verpflichtet, den Be- trag und die Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Hessen zu zahlen. - 3 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Die am 9. Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 23. Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juli 2012 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1. Juli 1997 bis 31. Januar 2012) haben beide Ehegatten unter anderem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsgegner - soweit für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von Interesse - Anrechte aus der betrieblichen Altersversor- gung bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Telekom Technik GmbH) erworben. Mit ihrer Auskunft hat die Beteiligte zu 1 den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts mit einem Kapitalbetrag von 9.621 € beziffert, einen Ausgleichswert von 4.810,50 € vorgeschlagen und die externe Teilung verlangt. Die Antragstel- lerin hat die Beteiligte zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Hessen) mit deren Zustimmung als Zielversorgungsträger für die externe Teilung benannt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zu Lasten des von dem An- tragsgegner bei der Beteiligten zu 1 erworbenen betrieblichen Anrechts im We- 1 2 3 - 4 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 ge externer Teilung zu Gunsten der Antragstellerin "ein Anrecht in Höhe von 4.810,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5,13 % ab dem 31. Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf ihr Versicherungskonto (…) bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen" und die Beteiligte zu 1 verpflich- tet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die - auf den Ausspruch zur Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte - Beschwerde der Beteiligten zu 1, die eine Ergänzung der diesbezüglichen Beschlussformel wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht erstrebt. Das Oberlandesgericht, dessen Ent- scheidung in juris veröffentlicht ist, hat diesem Begehren zwar entsprochen, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aber auch dahingehend abgeän- dert, dass im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin "ein Anrecht in Höhe von 4.810,50 € nebst 5,13 Prozent Zinsen p.a. hieraus vom 1. Februar 2012 bis zur Wertstellung des Ausgleichsbetrages bei der Deutschen Renten- versicherung Hessen begründet" wird. Ferner ist die Beteiligte zu 1 zur Zahlung dieses Betrages an die Beteiligte zu 2 verpflichtet worden. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 er- reichen, dass die in der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Be- schränkung des Zinslaufs auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wiederhergestellt wird. 4 5 - 5 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht indessen zutreffend er- kannt, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung nicht deshalb unterbleiben kann, weil die gesetzliche Rentenversicherung der Ziel- versorgungsträger ist. Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversor- gung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Kapitalbetrag nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zwar mit den am Ende der Ehe- zeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigten Person die Dynamik der Ziel- versorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor- gungsausgleich und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem Zeitpunkt des Ehezeitendes zugutekommt. Abweichend davon ist nach dem - mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in das Gesetz eingefügten - § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapital- betrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die aus- gleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielver- sorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeit- ende) teilhaben kann (BT-Drucks. 17/11185 S. 5). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber aber gleichzeitig anerkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Zielversor- gungsträger ist (Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471). 6 7 - 6 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 2. Wie der Senat in mehreren nach Erlass des angefochtenen Beschlus- ses veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat, ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechts- kraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und nicht darüber hin- aus bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger anzuordnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 22 ff.). a) Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungs- akt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversor- gung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechts- verhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb be- reits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig da- von, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG iVm § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrags trägt somit grundsätzlich der Träger der Zielversorgung. Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers, was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangver- sorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich system- widrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben 8 9 - 7 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 23). b) Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die In- teressen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. aa) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestal- tungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Ist die gesetzliche Rentenversicherung - wie hier - aufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG mit ihrer Zustimmung Zielversorgung geworden, gelten für sie insoweit keine Be- sonderheiten gegenüber anderen Zielversorgungen. Leistet der zahlungspflich- tige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwende- ten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Feb- ruar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 8 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 24). bb) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die gesetzliche Rentenver- sicherung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung herangezogen wird, hinsichtlich der Anordnungen zum Zinslauf nichts anderes. Zwar wird in diesem Fall wegen der Schutzvorschrift des § 120 g SGB VI die Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte 10 11 12 - 8 - ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB130.13.0 Person auf den Zeitpunkt des Kapitaltransfers herausgeschoben. Auch aus die- ser Vorschrift lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Ausgleichs- wert bis zu seiner tatsächlichen Zahlung zu verzinsen sein könnte (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471). 3. Bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung müssen im Übrigen - anders als bei der internen Teilung - nach ständiger Rechtspre- chung des Senats die Fassung und das Datum der zu Grunde liegenden Ver- sorgungsordnung nicht in der Beschlussformel benannt werden (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 f. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 26.07.2012 - 63 F 81/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 UF 235/12 - 13 14