Beschluss
18 UF 12/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0628.18UF12.23.00
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Leitsätze
Betrifft die vom Versorgungsträger eingelegte Beschwerde ein inländisches Anrecht des einen Ehegatten, vermag der durch § 19 Abs. 3 VersAusglG begründete Zusammenhang zwischen diesem Anrecht und nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten keinen die Einbeziehung in die Überprüfung des Beschwerdegerichts gebietenden Zusammenhang zu weiteren inländischen Anwartschaften des erstgenannten Ehegatten zu vermitteln.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 4 und 8 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 15.12.2022 (11 F 776/20) dahingehend abgeändert, dass Ziff. 2 Absatz 3 des Tenors entfällt und die Entscheidung in Ziff. 2 Absatz 5 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … (Vers.-Nr. …) ein auf den 31.07.2020 bezogenes Anrecht begründet in Höhe von 7.590,02 € zuzüglich 1,75 % Zinsen p.a. hieraus für die Zeit vom 01.08.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Die …Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die … Rentenversicherung … zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die beteiligten Eheleute tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.576 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betrifft die vom Versorgungsträger eingelegte Beschwerde ein inländisches Anrecht des einen Ehegatten, vermag der durch § 19 Abs. 3 VersAusglG begründete Zusammenhang zwischen diesem Anrecht und nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten keinen die Einbeziehung in die Überprüfung des Beschwerdegerichts gebietenden Zusammenhang zu weiteren inländischen Anwartschaften des erstgenannten Ehegatten zu vermitteln.(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 4 und 8 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 15.12.2022 (11 F 776/20) dahingehend abgeändert, dass Ziff. 2 Absatz 3 des Tenors entfällt und die Entscheidung in Ziff. 2 Absatz 5 des Tenors wie folgt neu gefasst wird: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … (Vers.-Nr. …) ein auf den 31.07.2020 bezogenes Anrecht begründet in Höhe von 7.590,02 € zuzüglich 1,75 % Zinsen p.a. hieraus für die Zeit vom 01.08.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die …Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die … Rentenversicherung … zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die beteiligten Eheleute tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.576 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 15.12.2022 wurde die am … geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute aufgrund des am 07.08.2020 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden, jeweils im Wege der externen Teilung, zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.037,99 € und zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.590,02 €, jeweils bezogen auf den 31.07.2020, begründet. Ausgeglichen wurden darüber hinaus ein Anrecht der Antragstellerin bei der … Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 6.411,10 €, ein Anrecht der Antragstellerin bei der … mit einem Ausgleichswert in Höhe von 17.380,45 €, ein Anrecht des Antragsgegners bei der … Rentenversicherung … mit einem Ausgleichswert in Höhe von 0,6831 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.152,27 €, sowie ein Anrecht des Antragsgegners bei der …. Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2.904,83 €. Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem … mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2.868 € wurde gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfindet. Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … mit einem Ausgleichswert von 10,8297 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 81.682,86 €, wurde angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsgegner über nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreife Anrechte bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Schweiz und bei der Schweizer Pensionskasse verfügt und der volle Wertausgleich im Hinblick hierauf unbillig wäre, § 19 Abs. 3 VersAusglG. Gegen diese ihr am 28.12.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die als weitere Beteiligte Ziff. 4 und 8 erfasste ….Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit ihrer am 13.01.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 11.01.2023. Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.12.2022 dahingehend abzuändern, dass die Teilung der bei ihr bestehenden gleichartigen Anrechte der Antragstellerin (Vers.-Nr. …) und des Antragsgegners (Vers.-Nr. …) gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG unterbleibt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Differenz der Ausgleichswerte deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Die Vorschrift des § 18 VersAusglG diene vor allem dem Zweck, den Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern zu verringern. Gründe, die entgegen der gesetzlichen Regelung einen Ausgleich rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Ausgleich der Anrechte sei im Hinblick auf die nicht ausgleichsreifen Anrechte des Antragsgegners, der in der Ehe insgesamt deutlich höhere Anrechte erworben habe, geboten. Den Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers zu verringern, könne demgegenüber kein Argument sein. Mit Verfügung vom 15.02.2023 wurde den beteiligten Ehegatten Frist zur Ausübung des ihnen nach § 15 Abs. 1 VersAusglG zustehenden Wahlrechts gesetzt, was im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben war. Zugleich wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Nachholung der Anordnung der Verzinsung der Ausgleichswerte bezüglich der von der Beschwerde betroffenen Anrechte gewährt. Die Antragstellerin teilte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit, dass sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch mache und ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden solle. Der Antragsgegner meldete sich nicht. Mit Verfügung vom 31.05.2023 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die nicht ausgleichsreifen schweizerischen Anrechte des Antragsgegners ein Ausschluss des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts der Antragstellerin vom Wertausgleich bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht kommt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Auf die gemäß §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass Ziff. 2 Abs. 3 des Tenors ersatzlos gestrichen wird, weil ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin im Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Der Beschluss ist außerdem dahingehend zu ergänzen, dass bezüglich des von der Beschwerde betroffenen Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts auf dem vorhandenen Versicherungskonto der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … erfolgt. Zudem ist die Anordnung der Verzinsung des Ausgleichswerts nachzuholen. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die bei ihr bestehenden Anrechte nicht auszugleichen, bleibt die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung der Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) und des Antragsgegners bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) vor (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7; BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 17). Die übrigen Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners sind durch die Beschwerde nicht betroffen. Insbesondere besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerde betroffenen Anrecht der Antragstellerin und den weiteren vom Amtsgericht zugunsten des Antragsgegners ausgeglichenen Anrechten der Antragstellerin bei der … Lebensversicherungs-AG und bei der …. Im Hinblick auf die nicht ausgleichsreifen schweizerischen Anrechte des Antragsgegners ist zwar zu prüfen, ob das von der Beschwerde betroffene Anrecht der Antragstellerin der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG unterliegt (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 12 f.). Dass eine Anwendung der Ausgleichssperre auch im Hinblick auf die weiteren vom Amtsgericht ausgeglichenen Anrechte der Antragstellerin in Betracht kommt, ist indes nicht geeignet, einen die Einbeziehung in die Überprüfung des Beschwerdegerichts gebietenden Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerde betroffenen Anrecht der Antragstellerin und ihren weiteren Anrechten zu begründen. Ein Zusammenhang mit weiteren inländischen Anrechten des einen Ehegatten besteht dann, wenn die nicht ausgleichsreifen ausländischen Anwartschaften des anderen Ehegatten, die Anlass zur Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG geben, selbst Gegenstand der Beschwerde sind (BGH vom 05.05.2021 - XII ZB 381/20, juris Rn. 12; OLG Brandenburg vom 17.08.2021 - 13 UF 25/20, juris Rn. 43). Das ist hier indes nicht der Fall. Ist dagegen nicht das ausländische Anrecht des einen Ehegatten, sondern nur ein inländisches Anrecht des anderen Ehegatten von der Beschwerde betroffen, vermag der durch § 19 Abs. 3 VersAusglG begründete Zusammenhang zwischen diesen beiden Anrechten keinen Zusammenhang zu weiteren Anwartschaften des anderen Ehegatten zu vermitteln. In einem der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall, in dem sich die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen die Verzinsung des Ausgleichswertes eines zugunsten des Ehemannes extern geteilten Anrechts der Ehefrau richtete, hat der Bundesgerichtshof dementsprechend zwar betont, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte des Ehemannes eine mögliche Anwendung von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen habe (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 13). Nicht in der Prüfung einbezogen hat der Bundesgerichtshof indes das nicht von der Beschwerde betroffene intern zugunsten des Ehemannes geteilte Anwartschaftsrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Das Anrecht des Antragsgegners bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) ist im Wege der externen Teilung auszugleichen. a) Der Versorgungsausgleich ist nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durchzuführen, weil die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger eine externe Teilung verlangt hat und die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten ist. Da die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch gemacht hat, erfolgt die externe Teilung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit ist im Tenor klarzustellen, dass das Anrecht auf dem bereits vorhandenen Versicherungskonto der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … begründet wird (BGH vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10, juris Rn. 19). b) Von einem Ausgleich des Anrechts ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG abzusehen. aa) Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei ein Wertunterschied dann gering ist, wenn er als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. bb) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der wechselseitigen Anrechte des Antragsgegners und der Antragstellerin bei der …Lebensversicherungs-AG zwar vor. (1) Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führen würde wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Dazu bedarf es einer strukturellen Übereinstimmung der Anrechte in wesentlichen Eigenschaften, etwa im Hinblick auf das Leistungsspektrum, die Finanzierungsart und die Anpassung im Anwartschafts- und Leistungsstadium (jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 18 VersAusglG Rn. 50). Das trifft auf die Anrechte der Eheleute bei der …Lebensversicherungs-AG zu. In beiden Fällen handelt es sich um eine private Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen RAGT24 9.1, Stand 20.12.2012. (2) Der Wertunterschied beider Anrechte ist gering. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners beträgt ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 11.09.2020 7.590,02 €. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin beläuft sich ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 14.09.2020 auf 7.037,98 €. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt mithin 552,04 € und unterschreitet damit die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die sich zum Ehezeitende im Jahr 2020 auf 3.822 € belief (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 28). cc) Ein Ausschluss der Anrechte von der Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt nach der vorliegend angezeigten Gesamtbetrachtung dennoch nicht in Betracht. (1) Im Rahmen der dem Familiengericht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung sind die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 9; BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 13). Vornehmliches Gesetzesziel ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 9; BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 13). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze indes in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), der nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 10; BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 14). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Anrechte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter sein Ermessen tragend darauf stützen, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgebers in den Blick genommenen Verwaltungsaufwandes von vorneherein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger die externe Teilung wählt (BGH vom 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 9; BGH vom 31.10.2012 - XII ZB 588/11, juris Rn. 17; BGH vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10, juris Rn. 18). (2) Gemessen an diesen Kriterien ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs geboten. Angesichts dessen, dass Belange der Verwaltungseffizienz bei der externen Teilung von geringerer Relevanz sind und die Entstehung unerwünschter Splitterversorgungen vorliegend nicht droht, übt der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dem Halbteilungsgrundsatz Geltung zu verschaffen und dem Interesse der insgesamt ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der Durchführung des Ausgleichs den Vorrang einzuräumen. Bei der hier vorzunehmenden externen Teilung fällt für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person typischerweise ein weit geringerer Verwaltungsaufwand als bei der internen Teilung an, der sich grundsätzlich in einem für den Versorgungsträger tragbaren und zumutbaren Rahmen hält (BGH vom 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall von einem überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen wäre, haben sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.01.2023 lediglich allgemein auf den Zweck der Vorschrift des § 18 VersAusglG verwiesen, den Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern zu verringern. Die Entstehung von Splitterversorgungen, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht und die durch § 18 VersAusglG vermieden werden sollen, ist nicht zu besorgen. Denn das neue Anrecht ist, nachdem die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht in einer neu zu begründenden Zielversorgung, sondern auf dem bereits vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Auch das nach Durchführung der externen Teilung verbleibende Anrecht des ausgleichspflichtigen Antragsgegners stellt keine Splitterversorgung dar. Da mithin der mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann, besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz. Insbesondere ist die Differenz der Ausgleichswerte mit 552,04 € nicht derart bedeutungslos, dass der Halbteilungsgrundsatz schon aus diesem Grund keine Abweichung von der Soll-Bestimmung des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten würde (vgl. BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 16; BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 12). Schließlich sprechen auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten für eine Durchführung des Ausgleichs. Der Antragsgegner verfügt über schweizerische Anrechte, deren fehlende Ausgleichsreife durch das Absehen von der Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin und ihres Anrechts bei der Beschwerdeführerin (s. dazu unter Ziff. 3) im Wertausgleich bei der Scheidung nur partiell kompensiert wird. Im Interesse der Antragstellerin ist daher im Übrigen eine strenge Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu ihren Gunsten geboten. c) Der zum Vollzug der externen Teilung zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab dem Ersten des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH vom 13.04.2016 - XII ZB 130/13, juris Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung herangezogen wird (BGH vom 13.04.2016 - XII ZB 130/13, juris Rn. 12). Die Höhe der Verzinsung bemisst sich nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswerts berücksichtigten Rechnungszins (BGH vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10, juris Rn. 28; OLG Brandenburg vom 07.09.2016 - 10 UF 95/15, juris Rn. 13). Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin betreffend das Anrecht des Antragsgegners vom 11.09.2020 beträgt der im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendete Rechnungszins 1,75 %. Der Senat holt die Anordnung der Verzinsung in der Beschwerdeentscheidung nach. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Denn das Verschlechterungsverbot gilt regelmäßig nicht im Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers, da in diesem Fall dem Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung Vorrang zukommt (OLG Brandenburg vom 07.05.2020 - 13 UF 48/20, juris Rn. 11; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 69 Rn. 39; MünchKomm/Stein, FamFG, 3. Auflage 2018, § 228 Rn. 19). 3. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der …Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht statt, weil dies für die Antragstellerin unbillig wäre. a) Das Bestehen nicht ausgleichsreifer ausländischer Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG verpflichtet das Gericht zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird (OLG Karlsruhe vom 16.01.2023 - 5 UF 58/22, juris Rn. 14). Die korrekte Durchführung der nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vorzunehmenden Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 13). b) Diese Prüfung führt vorliegend zum Ausschluss des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin im Wertausgleich bei der Scheidung. aa) Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Schweizer Ausgleichskasse vom 08.10.2020 lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner während der Ehezeit bei der AHV Anwartschaften aus einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 110.408,26 CHF erworben hat. Aus einem solchen Einkommen würde sich bei 44 Beitragsjahren in der schweizerischen AHV/IV-Versicherung nach der Tabelle „Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV IV“, Stand 01.01.2019, eine monatliche Rente von 2.370 CHF ergeben. Dies entspricht bezogen auf die Ehezeit einer Teilrente von 920 CHF, entsprechend 936 €, die hälftig, mithin in Höhe von 468 €, der Antragstellerin zustünde. bb) Das Amtsgericht hat zwar im Hinblick auf die nicht ausgleichsreifen schweizerischen Anrechte des Antragsgegners gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG bereits von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … abgesehen. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin von 10,8297 Entgeltpunkten entspricht allerdings einer Monatsrente von lediglich 370,27 €, weshalb die fehlende Ausgleichsreife der ausländischen Anwartschaften des Antragsgegners durch das Absehen von der Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin im Wertausgleich bei der Scheidung nur teilweise kompensiert wird. cc) Bei dieser Sachlage erscheint es aus Billigkeitsgründen gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG geboten, zusätzlich das von der Beschwerde betroffene Anrecht der Antragstellerin vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen und den Antragsgegner auch insoweit auf den Ausgleich nach der Scheidung zu verweisen. Denn auch die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Beschwerdeführerin bleibt hinter dem der Antragstellerin zustehenden Anteil an den ausländischen Anwartschaften des Antragsgegners zurück. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin beläuft sich ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 14.09.2020 auf 7.037,98 €. Dem korrespondiert nach überschlägiger Berechnung unter Zugrundelegung der Berechnungsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung eine zu erwartenden Monatsrente von 31,90 €: Der Kapitalwert von 7.037,89 € entspricht unter Anwendung des zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktors von 7.542,4860 0,9331 Entgeltpunkten. Unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes zum Ende der Ehezeit von 34,19 € errechnet sich eine Monatsrente in Höhe von 31,90 €. Zusammen mit der dem Ausgleichswert entsprechenden Monatsrente des bereits durch das Amtsgericht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommenen Anrechts der Antragstellerin bei der … Rentenversicherung … ergibt sich eine Monatsrente in Höhe von 402,17 €. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem der Antragstellerin zustehenden Anteil an den nicht ausgleichsreifen Anrechten des Antragsgegners. c) Der Ausschluss des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin vom Wertausgleich bei der Scheidung führt zu einem ersatzlosen Streichen der das Anrecht betreffenden Regelung im Tenor des angefochtenen Beschlusses. Der Vorbehalt des Ausgleichs nach der Scheidung erfordert gemäß § 224 Abs. 4 FamFG lediglich eine Benennung des Anrechts in den Gründen, aber weder eine Neufassung des Tenors noch eine Erwähnung im Tenor des Beschwerdebeschlusses (OLG Karlsruhe vom 16.01.2023 - 5 UF 58/22, juris Rn. 20). III. 1. Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG. Eine anderweitige Kostenverteilung gemäß § 150 Abs. 4 FamFG ist nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin ist zwar mit ihrem vornehmlichen Begehren teilweise unterlegen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Prüfung der Ausgleichssperre und der auch im Interesse der Ehegatten an einer sachlich richtigen Entscheidung liegenden Präzisierung und Ergänzung des Tenors erscheint die Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG allerdings nicht unbillig. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei legt der Senat die von den Beteiligten vor dem Amtsgericht gemachten Angaben zu ihren Einkünften zugrunde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Anrechte. Hieraus errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 3.576 € (2 x 1/10 x 3 x (3.660,56 € + 2.300 €)). Einer Aufklärung der Divergenz zu dem vom Amtsgericht zugrundegelegten monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners (3.300 € statt 3.660,56 €) bedarf es nicht, weil sich insoweit kein Gebührensprung ergibt.