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Leitsatz

XII ZB 95/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 95/16 vom 13. April 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 und 2 Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 95/16 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der 51jährige Betroffene leidet an einer Alkoholabhängigkeit und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wegen derer für ihn eine rechtliche Be- treuung eingerichtet ist. Aufgrund langjährigen Alkoholmissbrauchs kam es wiederholt zu schweren Delirien und mehreren Stürzen, bei denen sich der Be- troffene im September 2011 eine dislozierte Humeruskopf-Fraktur links sowie eine Rippenserienfraktur zuzog. Trotz mehrerer Aufenthalte in betreuten Wohn- gruppen kam es zu zahlreichen Rückfällen mit häufigen Klinikaufenthalten we- gen Krampfanfällen sowie zu zweimaligem Suizidversuch. 1 - 3 - Der Betreuer hat beantragt, die geschlossene Unterbringung des Be- troffenen zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1, eine Rechts- anwältin, zur Verfahrenspflegerin bestellt und das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J. eingeholt. Nach dessen Ausführungen benö- tigt der Betroffene die Struktur einer geschlossenen Unterbringung, ohne die er sich selbst in seinen Zielen und Möglichkeiten falsch einschätze und überforde- re. Der freie Wille des Betroffenen zur Frage einer geschlossenen Unterbrin- gung sei zwar krankheitsbedingt eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, so dass der Betroffene gegen seinen Willen nicht untergebracht werden könne. Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht ein Zweitgutachten der Fach- ärztin für Psychiatrie C.-C. eingeholt. Hierauf gestützt hat es nach Anhörung des Betroffenen die geschlossene Unterbringung für ein Jahr genehmigt. Dage- gen hat die Verfahrenspflegerin Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zu- rückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffe- nen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Unter Mitberücksichtigung noch anderer, im Betreuungsverfahren erstatteter Vorgutachten lägen inzwischen eine hirnorganische Wesensveränderung sowie Folgeschäden in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pan- kreatitis, einem beginnenden Korsakow-Syndrom sowie epileptischen Anfällen 2 3 4 5 - 4 - vor. Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BGB seien auch mit Rücksicht darauf erfüllt, dass eine Alkoholabhängigkeit für sich allein betrachtet im Allgemeinen noch keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung darstelle. Hier sei ein auf den Alkoholis- mus zurückzuführender Zustand eingetreten, der die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertige, und aufgrund dessen es zu kurzfristigen Rückfällen mit lebensbedrohlichen Zuständen komme. Es bestehe ein ausgeprägtes Suchtsystem, welches das vernünftige, logische Denken zugunsten der unmit- telbaren Bedürfnisbefriedigung ausschalte. Der Betroffene sei derzeit nicht in der Lage, das Für und Wider seines Alkoholkonsums und der daraus resultie- renden Folgeschädigung auf der Basis einer freien Willensbildung zu erfassen und abzuwägen. Die Begründung hierfür liege darin, dass der Alkohol die Hirn- areale geschädigt habe, in denen ein Problembewusstsein und damit einherge- hende Ängste generiert würden. Bei fortgesetztem Alkoholkonsum würde die Hirnschädigung weiter zunehmen bis hin zur bekannten Schädigung aller Or- gansysteme. Die Gefahr einer Selbstschädigung könne nicht anders als durch eine geschlossene Unterbringung abgewendet werden. Nur bei der geplanten Langzeitbehandlung sei die unbedingt notwendige absolute Alkoholkarenz ga- rantiert. Entscheidende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung sei, dass über sehr lange Zeit jede Möglichkeit unterbunden werde, ohne Begleitung ei- nes suchterfahrenen Mitarbeiters die Einrichtung zu verlassen. Erst wenn der Betroffene verstanden und akzeptiert habe, dass die Situation unausweichlich sei, könne bei ihm die Bereitschaft wachsen, eine langfristige Abstinenz über- haupt in Betracht zu ziehen. Seine eigene Vorstellung, ein Leben in Abstinenz oder mit kontrolliertem Alkoholkonsum ohne schützende Umgebung führen zu können, sei nicht realitätskonform. Krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage, hinsichtlich möglicher Selbstschädigungen seinen Willen frei zu bestimmen. Er - 5 - sei im Hinblick auf seinen Suchtmittelkonsum völlig unreflektiert; den Sucht- druck leugne er völlig. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB nicht hinreichend festgestellt sind. a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychi- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, und ein entgegenstehender freier Wille des Betreuten nicht besteht. aa) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden darf. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivil- rechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ur- sächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzu- führender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3). 6 7 8 9 - 6 - Der Erstgutachter hat insoweit aufgezeigt, dass der Betroffene den Suchtmittelgebrauch als dysfunktionales Mittel zur Dämpfung geschwächter Selbstwertzustände nutze. Das Amtsgericht hat - unter Verweis auch auf Vor- gutachten aus dem Betreuungsverfahren - umgekehrt in Betracht gezogen, dass die Persönlichkeitsstörung eine Folge der schweren Abhängigkeitserkran- kung sei, ist im Ergebnis aber jedenfalls vom Vorliegen einer psychischen Stö- rung ausgegangen. Das Landgericht ist - hauptsächlich auf Grundlage des ein- geholten Zweitgutachtens - von einer alkoholbedingten Hirnschädigung ausge- gangen. bb) Ob eine psychische Krankheit damit bereits ausreichend festgestellt ist, kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren dahinstehen. Denn wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruht die angefochtene Entscheidung je- denfalls auf keinen tragfähigen Feststellungen zum freien Willen des Betroffe- nen. In dem vom angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erstgutach- ten ist nämlich ausgeführt, dass der freie Wille des Betroffenen zwar suchtbe- dingt eingeschränkt sei, aber nicht aufgehoben. Aus der Alkoholabhängigkeit für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol kann nämlich nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 565 Rn. 31). Unter der Voraussetzung eines noch freien Willens steht es jedoch nach der Verfassung jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). Daraus hat der Erstgutachter von seinem Standpunkt aus folge- richtig den Schluss gezogen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Ge- nehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen nicht vorliegen. 10 11 - 7 - Die im Erstgutachten gewonnenen Erkenntnisse werden nicht durch das ergänzend eingeholte Zweitgutachten in Frage gestellt. Zweck der Begutach- tung nach § 321 Abs. 1 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältigen Sach- verhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung. Dabei hat das Gericht seiner Pflicht nachzukommen, das Gut- achten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund einer solchen Überprüfung hätte das Landgericht die im Zweitgutachten getroffenen Schlussfolgerungen ohne Weite- res verwerfen müssen. Denn wie die Zweitgutachterin selbst einräumt, steht ihre Sicht der Dinge nicht auf dem Boden der vom Gesetzgeber für das Betreu- ungsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze. Sie präferiert eine vom geltenden Recht abweichende Handhabung und verfolgt insoweit - sich selbst als "Hardli- ner" bezeichnend - ihr eigenes Konzept nach Maßgabe ihrer eigenen ethischen Grundsätze. Mit dieser, sowohl vom hergebrachten medizinischen Klassifizie- rungssystem (ICD-10) als auch vom geltenden Betreuungsrecht abgewandten Grundhaltung erfüllt die Zweitgutachterin nicht die fachlichen Voraussetzungen an eine sachkundig neutrale Begutachtung, wie sie zur Feststellung der medizi- nischen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Suchterkrankten anhand der geltenden rechtlichen Maßstäbe erforderlich ist. Soweit das Amtsgericht und das Landgericht von einem krankheitsbe- dingten Fehlen des freien Willens hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung ausgegangen sind, beruht dies folglich nicht auf einer verwertbaren, vom Ge- setz geforderten gutachterlichen Grundlage (§ 321 Abs. 1 FamFG; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 10 mwN). b) Wegen des einer Heilbehandlung gegenwärtig noch entgegenstehen- den freien Willens des Betroffenen sind auch die Voraussetzungen einer Unter- 12 13 14 - 8 - bringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht hinreichend festgestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - FamRZ 2013, 618 Rn. 10 f.). 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er keine eigenen Feststellungen über den Krankheitszustand des Betroffenen und seine Fähig- keit zur freien Willensbildung treffen kann. Die Sache ist deshalb an das Land- gericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach mündlicher Er- läuterung des Erstgutachtens (§§ 321 Abs. 1, 30 Abs. 2 FamFG, 411 ZPO), gegebenenfalls nach neuer Begutachtung (§ 412 ZPO) jeweils verbunden mit einer ergänzenden Anhörung des Betroffenen - tragfähige Feststellungen über eine psychische Erkrankung des Betroffenen und das Beststehen seines freien Willens hinsichtlich seiner Unterbringung treffen kann. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 18.12.2015 - 70 XVII 1557 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 11.01.2016 - 4 T 2/16 - 15