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Beschluss

XII ZB 381/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestellung eines Betreuers gegen den erklärten Willen des Volljährigen ist festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen (§ 1896 Abs.1a BGB). • Die Feststellungen zur freien Willensbildung müssen sachverständig begründet sein; das Gericht hat die Sachkunde des beauftragten Sachverständigen darzulegen (§ 280 FamFG). • Hält der Betroffene im Beschwerdeverfahren sein früher erklärtes Einverständnis mit der Betreuerbestellung nicht mehr aufrecht, ist er erneut persönlich anzuhören (§ 68 Abs.3 FamFG). • Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur freien Willensbestimmung und zur Sachkunde des Gutachters oder bleibt eine erneute Anhörung aus, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebungs- und Zurückweisungsentscheidung wegen fehlender Feststellungen zur freien Willensbildung und zur Gutachterqualifikation • Zur Bestellung eines Betreuers gegen den erklärten Willen des Volljährigen ist festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen (§ 1896 Abs.1a BGB). • Die Feststellungen zur freien Willensbildung müssen sachverständig begründet sein; das Gericht hat die Sachkunde des beauftragten Sachverständigen darzulegen (§ 280 FamFG). • Hält der Betroffene im Beschwerdeverfahren sein früher erklärtes Einverständnis mit der Betreuerbestellung nicht mehr aufrecht, ist er erneut persönlich anzuhören (§ 68 Abs.3 FamFG). • Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur freien Willensbestimmung und zur Sachkunde des Gutachters oder bleibt eine erneute Anhörung aus, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der 1925 geborene Betroffene mit leichter bis mittelgradiger Demenz erteilte im Oktober 2014 zwei Bevollmächtigten je eine Vorsorgevollmacht zur Einzelvertretung. Ende Januar 2015 wurde wegen eines angeblichen Fehlbetrags ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten und weitete später den Aufgabenkreis auf Postöffnung und Auskunftseinholung zu Beurkundungsterminen aus. Anlass war der Verdacht, die Bevollmächtigten hätten den Betroffenen zur Errichtung eines Testaments zu ihren Gunsten bewegt. Der Betroffene legte Beschwerden gegen die Beschlüsse ein; das Landgericht wies diese zurück. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. • Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine gegen den Willen bestellte Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.1a, Abs.3 BGB nicht hinreichend festgestellt sind. • Der Schutz der freien Willensbildung erfordert, dass vor einer gegen den Willen erfolgenden Betreuerbestellung festgestellt wird, der Betroffene könne seinen Willen nicht frei bestimmen; Kriterien sind Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nach dieser Einsicht (vgl. § 1896 Abs.1a BGB, § 104 Nr.2 BGB). • Solche Feststellungen müssen durch ein belastbares Sachverständigengutachten gestützt werden; wenn ein Gutachten eingeholt wird, hat das Gericht die Sachkunde des Gutachters nach § 280 FamFG zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. • Die instanzgerichtlichen Entscheidungen unterließen die Prüfung, ob der Betroffene im Beschwerdeverfahren noch zur Bildung eines freien Willens fähig ist; das Landgericht hätte die abweichende Beschwerdeerklärung des Betroffenen persönlich anhören müssen (§ 68 Abs.3 FamFG). • Die Vorinstanzen führten keine Feststellungen zur Qualifikation des genannten Sachverständigen (nur als "Dr. B." genannt) und begründeten somit nicht hinreichend die medizinische Grundlage für den Ausschluss der freien Willensbestimmung (§ 280 FamFG, § 281 FamFG). • Da die Sachkundeprüfung, die erneute Anhörung und gegebenenfalls ergänzende gutachterliche Stellungnahmen nicht erfolgt sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und zurückzuverweisen (§ 74 Abs.5, Abs.6 FamFG). • Der Senat betont, dass die vorgetragenen Umstände (mögliche testamentarische Einsetzung der Bevollmächtigten, auffällige Barabhebungen) ernsthafte Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Redlichkeit der Bevollmächtigten und damit für den Bedarf einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB darstellen können. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Stade auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Beschwerdegericht muss insbesondere die Sachkunde des eingesetzten Sachverständigen prüfen, den Betroffenen persönlich im Beschwerdeverfahren erneut anhören und gegebenenfalls ergänzende gutachterliche Feststellungen einholen. Erst nach diesen Ermittlungen kann materiell geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB vorliegen; bisherige Hinweise auf eine testamentarische Begünstigung der Bevollmächtigten und auffällige Barabhebungen können dabei relevant bleiben. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, weshalb auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden ist.