Beschluss
1 StR 95/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist die Höhe der Strafe nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich bleibt.
• Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist.
• Fehlen in den Strafzumessungserwägungen erzieherische Gesichtspunkte und die Abwägung zwischen Tatunrecht und Entwicklungsfolgen, ist die Bemessung der Jugendstrafe revisionsrechtlich zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Beachtung erzieherischer Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) • Bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist die Höhe der Strafe nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich bleibt. • Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist. • Fehlen in den Strafzumessungserwägungen erzieherische Gesichtspunkte und die Abwägung zwischen Tatunrecht und Entwicklungsfolgen, ist die Bemessung der Jugendstrafe revisionsrechtlich zu beanstanden. Die Jugendkammer des Landgerichts verurteilte den Angeklagten D. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Gegen den Angeklagten M. verhängte das Landgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung zwei Freizeitarreste. D. war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender; er hatte bislang keine Vorstrafen, eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine feste berufliche Stellung und lebte in einer stabilen Beziehung. Die Tat ereignete sich nach Provokationen und gegenseitigen Angriffen; das Landgericht berücksichtigte einzelne Provokationsäußerungen und Körperverletzungshandlungen. D. rügte die Strafzumessung mit der Sachrüge; der BGH prüfte insbesondere, ob die Strafzumessung den Anforderungen des Jugendgerichtsgesetzes genügt. • Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 2 JGG; allgemeine Grundsätze der Strafzumessung sind zwar zu berücksichtigen, dürfen aber nicht die erzieherischen Erwägungen der JGG verdrängen. • Erzieherischer Vorrang: Auch wenn die Jugendstrafe wegen besonderer Schuldschwere verhängt wird, ist ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken angemessen Rechnung getragen wurde. • Fehler der Landgerichtsbewertung: Das Landgericht hat die konkrete Zumessung im Wesentlichen allein nach dem Gewicht des Tatunrechts vorgenommen und damit überwiegend Erwägungen zugrunde gelegt, die auch bei Erwachsenen gelten. • Versäumte erzieherische Abwägung: Wesentliche erzieherische Aspekte wurden nicht erörtert, etwa bisherige unauffällige Persönlichkeitsentwicklung, bestehende Ausbildung und Arbeitsverhältnis, stabile Lebensverhältnisse und mögliche Wirkungen der Untersuchungshaft auf den Angeklagten. • Folge: Da die erforderliche Abwägung zwischen Tatunrecht und den Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden fehlt, genügen die Strafzumessungsgründe nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. • Verfahrensfolge: Die Feststellungen zur Tat bleiben stehen, die Entscheidung über die Höhe der Jugendstrafe ist jedoch aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten D. war insoweit erfolgreich, dass der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben wurde; in allen übrigen Punkten wurden die Revisionen verworfen. Das Landgericht hatte zwar die Schuld des Angeklagten festgestellt und die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schuldschwere als erforderlich angesehen, doch die Strafzumessung berücksichtigt nicht hinreichend die erzieherischen Belange des § 18 Abs. 2 JGG. Deshalb bleibt das Tatgeschehen in den Feststellungen bestehen, die Frage der Strafhöhe ist aber neu zu verhandeln und zu entscheiden; dabei sind insbesondere die bisherige Lebensführung, Ausbildung, berufliche Stellung, feste Beziehung sowie mögliche erzieherische Wirkungen der Untersuchungshaft zu erörtern. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.