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Urteil

2 KLs 35 Js 5260/23

LG Heilbronn 2. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat ein u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsverletzung vorbestrafter (20jähriger) Heranwachsender (der auch bereits wegen u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Verkehrsunfällen und "Driftversuchen" auffällig gewesen ist) mit dem 313 PS starken Pkw (BMW 640D Gran Coupe seines Vaters) eine Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h nach einem Beinaheunfall mit einer Fußgängerin mit einer auf 80 km/h erhöhter Geschwindigkeit an einem Fußgängerüberweg unter Geschwindigkeitserhöhung weiterbefahren und ist er mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h mit einem Pkw, der in Schrittgeschwindigkeit aus einer Tiefgarageneinfahrt einfuhr, zusammengestoßen, wobei der Fahrer des einfahrenden Pkws getötet und seine mit ihm im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau und seine auf dem Rücksitz in Kindersitzen befindlichen Kinder, eine siebenjährige Tochter und ein 3 Jahre und 11 Monate alter Sohn, erhebliche Verletzungen erlitten, ist er des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Das Gericht verhängt nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Einholung u.a. eines rechtsmedizinischen, neuropsychologischen, eines jugendpsychiatrischen und eines technischen Unfallgutachtens und umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung eine Jugendstrafe von 9 Jahren; dem Angeklagten wird weiter die Fahrerlaubnis entzogen und darf vor Ablauf von noch 4 Jahren nicht wiedererteilt werden.(Rn.568) (Rn.588) (Rn.595) (Rn.600) (Rn.604) (Rn.620) (Rn.645) (Rn.660) (Rn.663) 2. Es lässt sich feststellen, dass es sich bei dem gesamten Beschleunigungsvorgang des Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der Straße und der damit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten um eine vom Angeklagten absichtlich durchgeführte Handlung handelte. Er handelte bezüglich des Beinaheunfalls mit der Fußgängerin auf dem Zebrastreifen mit konkretem Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315c StGB.(Rn.404) 3. Es lässt sich weiter feststellen, dass Angeklagte beim Passieren der Fußgängerin auf dem ersten Zebrastreifen die Absicht fasste, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße mit dem von ihm genutzten BMW zu erreichen. Es bestand damit Rennabsicht i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.(Rn.432) 4. Hinsichtlich der Insassen des einbiegenden Pkws (Mercedes C200) ist dem (im unteren Bereich durchschnittlich intelligenten) Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz anzulasten. Er musste damit rechnen, dass sich in dem Fahrzeug, das aus einer Tiefgaragenausfahrt oder einer angrenzenden Hofzufahrt auf die Straße einfahren könnte, mindestens 4 Personen befanden. Das Wissenselement sowie das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist ebenfalls zu bejahen, denn dem Angeklagten war nach dem Beinaheunfall mit der Fußgängerin die objektive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Vorsatzkritisch ist zwar zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat handelte, die auf Grund einer raschen Eingebung begangen wurde und dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Nach Abwägung aller Umstände hindert dies aber nicht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Vorsatzkritisch ist zwar auch die durch die Fahrweise des Angeklagten drohende Eigengefährdung sowie die Fremdgefährdung seiner beifahrenden Freundin zu werten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Anklagte angesichts der konkreten Verkehrslage insbesondere angesichts der Sicherheitsausstattung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs bei einem Unfall zwar von einer möglichen Eigen- bzw. Fremdverletzung und einem Fahrzeugschaden ausging, dieses aber nicht als erheblich erachtete.(Rn.449) (Rn.476) (Rn.459) (Rn.483) (Rn.488) (Rn.506) (Rn.510) (Rn.517) (Rn.577) (Rn.583) 5. Heimtücke beim Mord setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Da die Fahrzeuginsassen zu keiner Zeitpunkt damit rechneten, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Straße, in die der Fahrer einbiegen wollte, mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren würde, waren sie arg- und wehrlos i.S. des Heimtückefalls bei Mord, denn nicht nur die Erwachsenen, sondern auch der für sein Alter von drei Jahren und elf Monaten normal entwickelte Sohn war bereits in der Lage, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden. Dies galt für die zur Tatzeit bereits sieben Jahre alte und ebenfalls altersgerecht entwickelte Tochter erst Recht.(Rn.340) (Rn.342) (Rn.348) (Rn.360) (Rn.371) (Rn.523) 6. Ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit ist nach einer Gesamtwürdigung der Verkehrsverhältnisse, der gefahrenen Geschwindigkeit, der mehrfachen Vorbelastungen des Angeklagten, erfolgter verkehrserzieherischer Gespräche und der Erfahrung des Beinaheunfalls zu bejahen. Denn trotz der Umstände, dass es sich um eine Spontantat des Angeklagten handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, sein riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich nicht darauf ausgelegt war, einen Unfall zu verursachen und dabei andere Personen zu verletzen und er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt die Geschädigten sowie das Fahrzeug des Geschädigten noch gar nicht wahrgenommen hatte, handelte es sich bei dem hiesigen Tatgeschehen um einen objektiv einfach gelagerten Sachverhalt, der für den – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegenden – durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der über eine mittlere Reife verfügt und eine Lehre als Kraftfahrzeugmechatroniker absolviert, leicht verständlich ist. Es war für den Angeklagten leicht nachvollziehbar und verständlich kognitiv zu erfassen, dass wenn die eigenen Sichtverhältnisse durch die auf dem Seitenstreifen entlang der Straße geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt sind, die Sichtverhältnisse eines Kraftfahrzeugführers, der sich aus diesem Bereich auf die Fahrbahn hineintasten will, ebenfalls beeinträchtigt sein können. Dass andere Kraftfahrzeugführer in einer 40er Zone mit einer verhältnismäßig engen Fahrbahn nicht mit einem Kraftfahrzeugführer rechnen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 170 Prozent überschreitet und diese mit mindestens 108 km/h durchfährt, ist ebenfalls ein Umstand, der für die objektive Einfachheit des hiesigen Sachverhalts sprach, zumal diese Fahrweise an einem Sonntagnachmittag in der Innenstadt bei Tageslicht an den Tag gelegt wurde.(Rn.535)
Tenor
1. Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. 2. Er wird deshalb zu der Jugendstrafe von 9 (neun) Jahren verurteilt. 3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 4 (vier) Jahren darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten gerichtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt er selbst. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 315c Abs. 1 Nr. 2c), § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 52, § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1a), § 69a Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 7 Abs. 1 JGG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsverletzung vorbestrafter (20jähriger) Heranwachsender (der auch bereits wegen u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Verkehrsunfällen und "Driftversuchen" auffällig gewesen ist) mit dem 313 PS starken Pkw (BMW 640D Gran Coupe seines Vaters) eine Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h nach einem Beinaheunfall mit einer Fußgängerin mit einer auf 80 km/h erhöhter Geschwindigkeit an einem Fußgängerüberweg unter Geschwindigkeitserhöhung weiterbefahren und ist er mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h mit einem Pkw, der in Schrittgeschwindigkeit aus einer Tiefgarageneinfahrt einfuhr, zusammengestoßen, wobei der Fahrer des einfahrenden Pkws getötet und seine mit ihm im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau und seine auf dem Rücksitz in Kindersitzen befindlichen Kinder, eine siebenjährige Tochter und ein 3 Jahre und 11 Monate alter Sohn, erhebliche Verletzungen erlitten, ist er des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Das Gericht verhängt nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Einholung u.a. eines rechtsmedizinischen, neuropsychologischen, eines jugendpsychiatrischen und eines technischen Unfallgutachtens und umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung eine Jugendstrafe von 9 Jahren; dem Angeklagten wird weiter die Fahrerlaubnis entzogen und darf vor Ablauf von noch 4 Jahren nicht wiedererteilt werden.(Rn.568) (Rn.588) (Rn.595) (Rn.600) (Rn.604) (Rn.620) (Rn.645) (Rn.660) (Rn.663) 2. Es lässt sich feststellen, dass es sich bei dem gesamten Beschleunigungsvorgang des Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der Straße und der damit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten um eine vom Angeklagten absichtlich durchgeführte Handlung handelte. Er handelte bezüglich des Beinaheunfalls mit der Fußgängerin auf dem Zebrastreifen mit konkretem Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315c StGB.(Rn.404) 3. Es lässt sich weiter feststellen, dass Angeklagte beim Passieren der Fußgängerin auf dem ersten Zebrastreifen die Absicht fasste, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße mit dem von ihm genutzten BMW zu erreichen. Es bestand damit Rennabsicht i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.(Rn.432) 4. Hinsichtlich der Insassen des einbiegenden Pkws (Mercedes C200) ist dem (im unteren Bereich durchschnittlich intelligenten) Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz anzulasten. Er musste damit rechnen, dass sich in dem Fahrzeug, das aus einer Tiefgaragenausfahrt oder einer angrenzenden Hofzufahrt auf die Straße einfahren könnte, mindestens 4 Personen befanden. Das Wissenselement sowie das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist ebenfalls zu bejahen, denn dem Angeklagten war nach dem Beinaheunfall mit der Fußgängerin die objektive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Vorsatzkritisch ist zwar zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat handelte, die auf Grund einer raschen Eingebung begangen wurde und dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Nach Abwägung aller Umstände hindert dies aber nicht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Vorsatzkritisch ist zwar auch die durch die Fahrweise des Angeklagten drohende Eigengefährdung sowie die Fremdgefährdung seiner beifahrenden Freundin zu werten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Anklagte angesichts der konkreten Verkehrslage insbesondere angesichts der Sicherheitsausstattung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs bei einem Unfall zwar von einer möglichen Eigen- bzw. Fremdverletzung und einem Fahrzeugschaden ausging, dieses aber nicht als erheblich erachtete.(Rn.449) (Rn.476) (Rn.459) (Rn.483) (Rn.488) (Rn.506) (Rn.510) (Rn.517) (Rn.577) (Rn.583) 5. Heimtücke beim Mord setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Da die Fahrzeuginsassen zu keiner Zeitpunkt damit rechneten, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Straße, in die der Fahrer einbiegen wollte, mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren würde, waren sie arg- und wehrlos i.S. des Heimtückefalls bei Mord, denn nicht nur die Erwachsenen, sondern auch der für sein Alter von drei Jahren und elf Monaten normal entwickelte Sohn war bereits in der Lage, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden. Dies galt für die zur Tatzeit bereits sieben Jahre alte und ebenfalls altersgerecht entwickelte Tochter erst Recht.(Rn.340) (Rn.342) (Rn.348) (Rn.360) (Rn.371) (Rn.523) 6. Ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit ist nach einer Gesamtwürdigung der Verkehrsverhältnisse, der gefahrenen Geschwindigkeit, der mehrfachen Vorbelastungen des Angeklagten, erfolgter verkehrserzieherischer Gespräche und der Erfahrung des Beinaheunfalls zu bejahen. Denn trotz der Umstände, dass es sich um eine Spontantat des Angeklagten handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, sein riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich nicht darauf ausgelegt war, einen Unfall zu verursachen und dabei andere Personen zu verletzen und er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt die Geschädigten sowie das Fahrzeug des Geschädigten noch gar nicht wahrgenommen hatte, handelte es sich bei dem hiesigen Tatgeschehen um einen objektiv einfach gelagerten Sachverhalt, der für den – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegenden – durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der über eine mittlere Reife verfügt und eine Lehre als Kraftfahrzeugmechatroniker absolviert, leicht verständlich ist. Es war für den Angeklagten leicht nachvollziehbar und verständlich kognitiv zu erfassen, dass wenn die eigenen Sichtverhältnisse durch die auf dem Seitenstreifen entlang der Straße geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt sind, die Sichtverhältnisse eines Kraftfahrzeugführers, der sich aus diesem Bereich auf die Fahrbahn hineintasten will, ebenfalls beeinträchtigt sein können. Dass andere Kraftfahrzeugführer in einer 40er Zone mit einer verhältnismäßig engen Fahrbahn nicht mit einem Kraftfahrzeugführer rechnen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 170 Prozent überschreitet und diese mit mindestens 108 km/h durchfährt, ist ebenfalls ein Umstand, der für die objektive Einfachheit des hiesigen Sachverhalts sprach, zumal diese Fahrweise an einem Sonntagnachmittag in der Innenstadt bei Tageslicht an den Tag gelegt wurde.(Rn.535) 1. Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. 2. Er wird deshalb zu der Jugendstrafe von 9 (neun) Jahren verurteilt. 3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 4 (vier) Jahren darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten gerichtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt er selbst. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 315c Abs. 1 Nr. 2c), § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 52, § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1a), § 69a Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 7 Abs. 1 JGG I. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft H. legte dem zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alten Angeklagten Y. H. durch Anklageschrift vom 1. Juni 2023 zur Last, mit dem Fahrzeug seines Vaters, einem BMW 640D, amtliches Kennzeichen HN-…, der über 313 PS verfügte, am 12. Februar 2023 gegen 17:10 Uhr in der W.-Straße in H., die sich in der H.-er Innenstadt befindet und in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h beträgt, das Fahrzeug bis zu einem ungefähr 80 Meter (Anmerkung der Kammer: Die Distanz beträgt tatsächlich 90 Meter) hinter der Kreuzung A.-Straße/W.-Straße entfernt liegenden Zebrastreifen auf 80 km/h beschleunigt zu haben, weil er auf der W.-Straße eine möglichst hohe Geschwindigkeit habe erreichen wollen. Dieses Fahrmanöver habe er ausgeführt, obwohl die Zeugin G. auf der nahezu gerade verlaufenden und dort noch sehr übersichtlichen W.-Straße den soeben benannten Zebrastreifen betreten habe, um diesen zu überqueren. Da der Angeklagte das von ihm geführte Fahrzeug ungeachtet der von ihm erkannten und von ihm auch wahrgenommenen Fußgängerin wie oben beschrieben beschleunigt habe, sei es in der Folge zu einem Beinahe-Unfall zwischen ihm und der Geschädigten G. gekommen, den jene nur habe verhindern können, indem sie die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend überquert habe. Dass die Zeugin G. bei seinem Fahrverhalten zumindest konkret in ihrer körperlichen Unversehrtheit hätte geschädigt werden können, habe der Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Nachdem er den Zebrastreifen mit dem von ihm genutzten Fahrzeug passiert gehabt habe, habe er sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von nahezu 100 km /h weiter beschleunigt, obwohl er sich auf Grund der vorangegangenen konkreten Gefahrenlage bewusst gewesen sei, dass in der W.-Straße mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen sei, die auf Grund der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht damit rechnen könnten, dass er sich ihnen mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von beinahe 100 km/h nähere. Ferner sei ihm bewusst gewesen, dass er auf in die W.-Straße einfahrende Verkehrsteilnehmer auf Grund seiner Geschwindigkeit nicht mehr würde reagieren können, weshalb auch aus seiner Sicht für diese Verkehrsteilnehmer eine unkalkulierbare Wahrscheinlichkeit bestanden habe, mit dem von ihm genutzten Fahrzeug zu kollidieren und dadurch tödliche Verletzungen zu erleiden. Dies habe er auch billigend in Kauf genommen. Wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen sei er auf Höhe der W.-Straße 26 mit einer Geschwindigkeit von beinahe 97 km/h in die linke Fahrzeugseite des mit Schrittgeschwindigkeit in die W.-Straße einfahrenden Fahrzeug Mercedes C200 des Geschädigten G.S. geprallt. In dem Fahrzeug haben sich zu diesem Zeitpunkt G.S. als Fahrer, seine Ehefrau A.S. als Beifahrerin, seine siebenjährige Tochter L.S. auf der Beifahrerseite hinten und sein drei Jahre und elf Monate alter Sohn E.S. auf der Fahrerseite hinten befunden. G.S. sei durch den Unfall tödlich verletzt worden, während A.S., L.S. und E.S. unfallbedingt erhebliche Verletzungen erlitten hätten. Das Fahrzeug des Angeklagten sei nicht mehr fahrbereit gewesen, weshalb er erkannt habe, dass ein weiterer Angriff auf die überlebenden Fahrzeuginsassen nicht mehr möglich gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft wertete das dem Angeklagten zur Last gelegte Tatgeschehen als Totschlag in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Angeklagte schwieg in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung weitestgehend. Er ließ sich lediglich im Hauptverhandlungstermin am 29. Januar 2024 dahingehend ein, dass ihm der Unfall leid tue, er sich bei den Geschädigten entschuldigen wolle und er niemanden habe verletzen wollen. In seinem letzten Wort wiederholte er noch einmal, wie leid ihm das Geschehene tue. Gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. ließ er sich im Rahmen seiner Exploration am 12. Dezember 2023 dahingehend ein, dass er nicht bemerkt habe, dass er so schnell gefahren sei. Er habe nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall gedacht, dass er lediglich 50 km/h bis 60 km/h schnell gefahren sei. Die Kammer erachtete nach der durchgeführten Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. als Schutzbehauptung und verurteilte ihn unter der Anwendung von Jugendstrafrecht wie im Tenor ersichtlich. Dem Urteil ist keine Verfahrensverständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen. II. Persönliche Verhältnisse 1. Lebenslauf Der Angeklagte Y. H. wurde am … in H. geboren. Zusammen mit seinen drei jüngeren Geschwistern, nämlich zwei Brüdern und einer Schwester, wuchs er bei seinen verheirateten Eltern in H. auf. Sein Vater betreibt in der Innenstadt von H. - in der unmittelbaren Nähe zum verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt in der W.-Straße - ein Schnellrestaurant. Seine Mutter ist Hausfrau. Bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren lebte er bei seinen Eltern in deren Haus in der Straße „S.L.“ in H.. Dort verfügte er über ein eigenes Zimmer im Dachgeschoss, für das er keine Miete bezahlen musste. Der Angeklagte hat ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern. Nachdem der Angeklagte einen Kindergarten in H. besucht hatte, wurde er von 2008 bis 2013 in der Grundschule der U.-Schule in H. beschult. Die Klassenstufen eins bis drei durchlief er ohne besondere Vorkommnisse oder Klassenwiederholungen. Die 4. Klassenstufe wiederholte er freiwillig, um seinen Notendurchschnitt zu verbessern und eine Realschulempfehlung zu erreichen. Dies gelang ihm auch, weshalb er von 2013 bis 2019 die M-Schule in H. besuchte. 2019 verließ er diese, nachdem er ohne besondere Auffälligkeiten oder Wiederholungen von Klassenstufen die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,0 erfolgreich erlangt hatte. Anschließend versuchte er im Schuljahr 2019/2020 am Berufskolleg der J.-Schule in H. die Fachhochschulreife zu erzielen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Nachdem ihm im ersten Schuljahr die Versetzung gelungen war, brach er das Berufskolleg im Frühjahr des zweiten Schuljahres ab. Seit September 2021 absolviert der Angeklagte auf das Bestreben seiner Eltern hin eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, obwohl er lieber für seinen Vater in dessen Schnellrestaurant arbeiten wollte und auch aktuell noch immer möchte. Sein erstes Lehrjahr absolvierte er beim … Autohaus S. in H., bei dem er einen für das erste Lehrjahr befristeten Vorvertrag erhielt. Nach Beendigung des ersten Lehrjahres wurde sein Ausbildungsverhältnis von Seiten seines Ausbildungsbetriebes nach Rücksprache mit der Berufsschule beendet, indem er keinen Lehrvertrag für das zweite Ausbildungsjahr erhielt. Grund hierfür war, dass er trotz mehrerer Ermahnungen durch seinen Berufsschullehrer, den Zeugen Ha., als auch durch seinen Ausbilder, den Zeugen L., innerhalb des ersten Ausbildungsjahres in der Berufsschule ungefähr 300 (unentschuldigte) Fehlstunden angehäuft hatte. Der Angeklagte führte seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker daraufhin bei der Firma Automobile Y. fort. Dieses Ausbildungsverhältnis hatte ihm sein Vater über seinen Freund A.Y., dessen Sohn S.Y. der Inhaber der Firma Automobile Y. ist, vermittelt. Während seines zweiten Ausbildungsjahres bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren häufte der Angeklagte erneut zahlreiche Fehlstunden in der Berufsschule an, was vom Autohaus Y. aber toleriert wurde. Vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren erhielt er eine Ausbildungsvergütung von 830,00 Euro monatlich, wobei er zusätzlich je nach Bedarf Taschengeld von seinen Eltern erhielt. Über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügte der Angeklagte nicht. Vielmehr wurde ihm ein Fahrzeug von seinem Vater zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte verfügt über ein Vermögen in einer Größenordnung von etwa 5.000,00 Euro, wovon er die noch offene Schadensersatzforderung gegen ihn aus dem seiner Vorstrafe zugrundeliegenden Verkehrsunfall vom 4. Juni 2019 (siehe hierzu unten unter II.3.) in monatlichen Raten in Höhe von je 100,00 Euro zurückbezahlt. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ungefähr seit Mitte 2022 ist er mit der Zeugin M. liiert, wobei beide ihre Beziehung bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren vor ihren Eltern geheim hielten. Lediglich der ältere Bruder der Zeugin M., R.M., wusste über die Beziehung des Angeklagten und der Zeugin M. Bescheid. In seiner Freizeit, insbesondere an den Wochenenden, arbeitete der Angeklagte regelmäßig im Schnellimbiss seines Vaters als Servicekraft. Zudem besuchte er ein in der Nähe des hiesigen Tatorts in der W.-Straße liegendes Fitnessstudio „J.“. Zudem traf er sich gelegentlich mit Freunden zum Fußball spielen bzw. zum Shisha rauchen. Von März 2020 bis 2022 war er Mitglied des Jugendgemeinderats der Stadt H., wobei er lediglich an ungefähr einem Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen teilnahm. Bei einem weiteren Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen fehlte er entschuldigt. Bei den restlichen Jugendgemeinderatssitzungen fehlte er unentschuldigt. Hintergrund seiner Kandidatur für den Jugendgemeinderat war, dass die Stadt H. im Laufe der Amtsperiode mit den Mitgliedern des Jugendgemeinderats eine Fahrt nach Berlin durchführt, an der der Angeklagte teilnehmen wollte. Der Angeklagte wurde am 17. Februar 2023 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2023 festgenommen und dem für ihn zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt, der den gegen ihn erlassenen Haftbefehl aufrechterhielt und in Vollzug setzte. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA A.. Dort führt er seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker fort. Er befindet sich mittlerweile im 3. Lehrjahr. Von Seiten der Justizvollzugsanstalt ist anvisiert, dass er seine Ausbildung im Frühjahr 2025 erfolgreich abschließen kann. Durch Beschluss vom 16. Februar 2023 wurde ihm seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. 2. Krankheiten/Alkohol/Drogen Unfälle mit Kopfverletzungen hat der Angeklagte nicht erlitten. Alkohol, Betäubungsmittel und/oder Cannabis nimmt er nicht zu sich. 3. Vorstrafen Der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten weist eine Eintragung auf: Am 6. Februar 2020 verurteilte das Amtsgericht H., Az.: ..., den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahrens mit einem Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag. Der Angeklagte wurde angewiesen, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. Ferner wurde ihm auferlegt, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Dem seit dem 6. Februar 2020 rechtskräftigem Straferkenntnis lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Am 4.6.2019 gegen 23:00 Uhr befuhr der Angeklagte H. mit einem Leichtkraftrad Honda JC34, auf dem sich als Beifahrer auch der E.T. befand, die A.-Straße, .... H., in nördlicher Richtung, wobei ihm bewusst war, dass er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte und für das Kraftrad keinen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen war. Die L.M. befuhr mit ihrem Pkw Peugeot 206, die W.B.-Straße in Richtung der Kreuzung W.B.-Straße/A.-Straße. Als die Lichtzeichenanlage für die L.M. auf Grün schaltete, fuhr diese ordnungsgemäß in die Kreuzung ein. Obgleich die Lichtzeichenanlage dem Angeklagten H. rotes Licht anzeigte, fuhr dieser mit unverminderter Geschwindigkeit ebenfalls in die Kreuzung ein. Der Angeklagte lies aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen. Dies hatte für ihn vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass er auf der Kreuzung W.B.-Straße/A.-Straße mit dem Fahrzeug der L.M. kollidierte, wodurch an dem Fahrzeug der L.M. erheblicher Sachschaden entstand und beide Insassen des anderen Fahrzeugs sowie der E.T. verletzt wurden. So trugen die L.M. und deren Beifahrerin L.St. multiple Prellungen und der E.T. Schürfwunden sowie eine Schwellung des linken Fußes davon. Nachdem es zu der vorbezeichneten Kollision gekommen war, fuhr der Angeklagte H. mit seinem Kraftrad davon, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hatte, obwohl er den Unfall bemerkte und erkannte beziehungsweise damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war. Hierbei war dem Angeklagten zudem wiederum bewusst, dass er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte und für das Kraftrad kein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen war.“ Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Weisung sowie der ihm erteilten Auflage sind mittlerweile erledigt. Am polizeilichen Verkehrsunterricht nahm er am 22. Juni 2021 teil. Die ihm auferlegte Arbeitsauflage leistete er bis zum 19. Juni 2020 vollumfänglich ab. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister des Angeklagten weist zwei Eintragungen auf: Am 17. März 2022, rechtskräftig seit dem 25. August 2022, verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt H. gegen den Angeklagten eine Geldbuße in Höhe von 180,00 Euro, weil er am 11. Dezember 2021 in der Wp.-Straße in H. auf Höhe der Wp.-Straße 41 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h überschritten hatte. Am 17. November 2022 verhängte die Bußgeldstelle der Stadt H. gegen den Angeklagten eine Geldbuße in Höhe von 90,00 Euro, weil er am 2. September 2022 sein Fahrzeug auf der O.-Straße in H. geführt hatte, obwohl die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs auf Grund verschiedener technischer Veränderungen seines Fahrzeugs erloschen war. III. Sachverhalt 1. Vorgeschichte Am 25. März 2019 beantragte der Angeklagte bei der Stadt H., ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B17 zu erteilen. Noch bevor die Führerscheinstelle über seinen Antrag entschieden hatte, fuhr er am 4. Juni 2019 gegen 23:00 Uhr mit einem zuvor erworbenen Leichtkraftrad auf der A.-Straße in H., obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis sowie einer für die Fahrt mit dem Leichtkraftrad erforderlichen Haftpflichtversicherung war. Beifahrer bei dieser Fahrt war sein enger Freund E.T.. Als sich der Angeklagte der Kreuzung W.B.-Straße/A.-Straße näherte, schaltete die für ihn geltende Lichtzeichenanlage von grün auf gelb und dann auf rot. Dennoch setzte der Angeklagte seine Fahrt aus Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und allein seines eigenen schnelleren Fortkommens willen weiter fort und fuhr trotz des Rotlichts der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein. Währenddessen warteten die aus Sicht des Angeklagten von links kommenden Zeuginnen L.M. und L.St. im Cabrio der Zeugin L.M. auf der W.B.-Straße an der für sie geltenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung W.B.-Straße/A.-Straße. Als die für die Zeugin L.M. geltende Lichtzeichenanlage grün anzeigte, fuhr auch diese in den Kreuzungsbereich ein. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall zwischen dem Angeklagten und der Zeugin L.M., weil der Angeklagte mit seinem Leichtkraftrad frontal in die rechte Fahrzeugseite des Fahrzeugs der Zeugin L.M. hineinfuhr. Durch die unfallbedingte Kollision stürzten der Angeklagte und der Zeuge E.T. vom Leichtkraftrad, weshalb dieses zu Boden fiel. Durch den Sturz auf die Fahrbahn erlitt der Zeuge E.T. Schürfwunden sowie eine Schwellung am linken Fuß. Die Zeugin L.M. und ihre Beifahrerin, die Zeugin L.St., erlitten durch den unfallbedingten Seitenanprall multiple Prellungen. Am Fahrzeug der Zeugen L.M. entstand unfallbedingt ein Sachschaden in Höhe von ungefähr 3.500,00 Euro. Nach dem Unfall stiegen die Zeuginnen L.M. und L.St. aus dem Fahrzeug der Zeugin L.M. aus, um nach dem auf die Fahrbahn gestürzten Angeklagten und seinem Beifahrer zu sehen, da sie befürchteten, dass diese sich durch den unfallbedingten Sturz vom Leichtkraftrad verletzt haben. Der Angeklagte stand jedoch umgehend auf, hob sein Leichtkraftrad von der Fahrbahn auf und verließ, obwohl er wusste, dass er nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis sowie eine hierfür erforderliche Haftpflichtversicherung verfügte und gerade einen nicht unerheblichen Verkehrsunfall verursacht hatte, auf seinem Leichtkraftrad fahrend den Unfallort. Der Zeuge E.T. flüchtete daraufhin zu Fuß vom Unfallort, konnte jedoch durch Passanten, die von der Zeugin L.St. auf die Hintergründe seiner Flucht aufmerksam gemacht worden waren, beim K.-Gebäude festgehalten und der Polizei übergeben werden. Der Angeklagte konnte trotz seiner Flucht vom Unfallort als Führer des Leichtkraftrades ermittelt werden, da der Zeuge E.T. ihn bei seiner polizeilichen Vernehmung als Führer des Leichtkraftrads identifizierte. Nachdem der Angeklagte zu anfangs den Zeugen E.T. als Führer des Leichtkraftrads zum Tatzeitpunkt benannt hatte, räumte der Angeklagte die Tatbegehung letztlich gegenüber der Polizei ein. Am 6. Februar 2020 wurde die Hauptverhandlung wegen des Geschehens vom 4. Juni 2019 durch das Amtsgericht H. gegen den Angeklagten durchgeführt. Nachdem der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt hatte, wurde er durch das Urteil vom selben Tag angewiesen, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. Ferner wurde ihm auferlegt, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Das Urteil erlangte am selben Tag Rechtskraft. An dem polizeilichen Verkehrsunterricht nahm der Angeklagte am 22. Juni 2021 teil. Die ihm erteilte Arbeitsauflage leistete der Angeklagte bis zum 19. Juni 2020 vollständig ab. Am 3. Juni 2020 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L erteilt. Sei Kartenführerschein wurde ihm am 7. September 2020 ausgehändigt. Am 4. Oktober 2020 fiel der Angeklagte gegen 22:15 Uhr der Polizeistreife POM L. und POK K. auf dem L.-Parkplatz an der S.L. in H. auf, weil er versuchte, mit dem von ihm genutzten Fahrzeug BMW 320 Diesel, welcher über 190 PS verfügte, und in dem sich außer ihm noch drei weitere Personen befanden, zu driften. Obwohl der Parkplatz um 22:15 Uhr leer war, da der L.-Markt bereits geschlossen hatte, und es zu keiner kritischen Verkehrssituation gekommen war, führte POK K. dennoch ein verkehrserzieherisches Gespräch mit dem Angeklagten, indem er den Angeklagten darauf hinwies, dass er das von ihm genutzte Fahrzeug bei seinen Driftversuchen in einen Grenzbereich bringe und Fahrverhalten im Grenzbereich immer zu Gefährdungen von anderen Personen und/oder Sachen führen könne. Weiter wies er den Angeklagten allgemein auf mögliche Gefahren und Folgen von Unfällen im Straßenverkehr hin, woraufhin der Angeklagte sich einsichtig zeigte. Am 9. November 2020 fiel der Angeklagte gegen 00:21 Uhr der Polizeistreife PK E. und POM L. durch seine Fahrweise auf der A.-Straße in Fahrtrichtung W.B.-Straße in H. auf, da er sein Fahrzeug nach dem Passieren einer dort befindlichen stationären Geschwindigkeitsmessanlage zügig beschleunigte und sodann bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h driftend von der A.-Straße in die W.B.-Straße abbog. Um dem Angeklagten folgen zu können, war eine Geschwindigkeit des POM L. zwischen 80 und 90 km/h erforderlich. Anschließend befuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit die M.-Straße sowie danach die F.-Straße. Beim Abbiegen von der sich an die M.-Straße anschließenden Wp.-Straße in die F.-Straße fuhr er nahezu „Ideallinie“, wobei er die Fahrbahnrandmarkierungen der dort zweispurigen Straße touchierte. Auf der F.-Straße wechselte er über den Sonderfahrstreifen für Busse ohne Vorankündigung den Fahrstreifen. Anschließend bremste er, mutmaßlich nachdem er die sich hinter ihm befindliche Polizeistreife bemerkt hatte, sein Fahrzeug derart stark ab, dass die sich hinter ihm befindliche Polizeistreife beinahe eine Gefahrenbremsung hätte einleiten müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Daraufhin beschleunigte er sein Fahrzeug erneut nicht unerheblich und bog dann auf den Parkplatz des M.-Parks ab. Dort wurde er durch PK E. und POM L. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Zudem führte POM L. ein weiteres verkehrserzieherisches Gespräch mit dem Angeklagten durch. In diesem wurden ihm durch POM L. die Gefahren, welche seine durch PK E. und POM L. beobachtete Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, mit sich bringt, aufgezeigt. So wies ihn POM L. ausdrücklich darauf hin, dass Fußgänger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit falsch einschätzen könnten, da die Gefahr bestehe, dass sie mit einer solch verkehrswidrigen Fahrweise, wie sie der Angeklagte an den Tag legte, nicht rechnen würden. Ferner gab POM L. dem Angeklagten deutlich zu verstehen, dass der Fahrstil des Angeklagten geeignet ist, zu schweren Verkehrsunfällen im Straßenverkehr zu führen, weshalb der Angeklagte eine solche Fahrweise nicht mehr praktizieren solle, da er, also POM L., Angehörigen von Unfallopfern nur ungern Todesnachrichten überbringe. Am 22. Juni 2021 nahm der Angeklagte an dem durch den Zeugen Gi. geleiteten eineinhalbstündigen polizeilichen Verkehrsunterricht teil, wozu er durch das Urteil des Amtsgerichts H. vom 6. Februar 2020 angewiesen worden war. Dieser fand während der Corona-Pandemie in Form eines Einzelunterrichts statt. Im Rahmen des Verkehrsunterrichts erörterte der Zeuge Gi. mit dem Angeklagten verschiedene Ursachen, die zu Unfällen im Straßenverkehr führen können. Dabei wurde der Angeklagte auch unter Verwendung von „Schockbildern“, also Bildern, auf denen schwer verunfallte Fahrzeuge zu sehen sind, auf die Gefährlichkeit und die Folgen von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr hingewiesen. Am 11. Dezember 2021 beging der Angeklagte gegen 21:30 Uhr in der Wp.-Straße in H. eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Anstatt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befuhr er die Wp.-Straße mit mindestens 80 km/h. Seine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte er unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Am 2. April 2022 befuhr der Angeklagte gegen 19:50 Uhr mit seinem BMW 320 Diesel, der über 190 PS verfügte, die rechte Fahrspur der S.-Straße in H.. Die Fahrspur war zu diesem Zeitpunkt nass. In einer gewissen Entfernung vor ihm befuhr die Zeugin S. mit dem Fahrzeug ihres Ehemanns, einem Opel Zafira, die linke der beiden Fahrspuren mit ungefähr 40 km/h. Im Fahrzeug der Zeugin S. befanden sich zudem die Zeugin Q.P., welche auf der Fahrerseite hinter der Zeugin S. saß, und die Zeugin Y.W., die auf der Beifahrerseite neben der Zeugin S. saß. Bei seiner Fahrt überschritt der Angeklagte die auf der S.-Straße in H. zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 25 km/h. Seine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte er unter Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Als er sich noch in einem nicht unerheblichen Abstand zu dem von der Zeugin S. genutzten Fahrzeug befand, wechselte die Zeugin S. auf die rechte Fahrspur über, da sie das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug auch nach Durchführung eines Schulterblicks auf Grund der Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen noch nicht wahrgenommen hatte. Auf Grund seiner überhöhten Geschwindigkeit war es dem Angeklagten nicht möglich, rechtzeitig zu reagieren, als er den in einiger Entfernung vor ihm stattfindenden Fahrspurwechsel der Zeugin S. wahrnahm. Er versuchte zwar das von ihm genutzte Fahrzeug noch durch einen Fahrstreifenwechsel auf die linke Fahrspur zu lenken und dadurch den bevorstehenden Unfall zu vermeiden. Dies gelang ihm aber nur teilweise, sodass er mit der rechten Fahrzeugfront des von ihm genutzten BMW teilweise auf das Fahrzeugheck des von der Zeugin S. genutzten Fahrzeugs, das sich bereits vollumfänglich auf der rechten Fahrspur der S.-Straße befand, auffuhr. Hätte der Angeklagte die S.-Straße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren, hätte er auf Grund der Entfernung zum Fahrzeug der Zeugin S. ausreichend Zeit gehabt, den von ihm genutzten BMW trotz des Fahrspurenwechsels der Zeugin S. noch hinter dem Fahrzeug der Zeugin S. herunter zu bremsen und damit den Unfall zu vermeiden. Durch den unfallbedingten Teilanstoß zwischen beiden Fahrzeugen erlitt die auf der Fahrerseite hinter der Zeugin S. sitzende Zeugin Q.P. sowohl Rücken- als auch Kopfschmerzen. Die Beifahrerin der Zeugin S., die Zeugin Y.W., erlitt starke Nackenschmerzen. Am Fahrzeug des Ehemanns der Geschädigten S. entstand durch den Unfall ein Totalschaden in Höhe von 6.300,00 Euro. Dass es bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug und damit einhergehend zu Verletzungen anderer Personen sowie zu einer Beschädigung des von diesen Personen genutzten Fahrzeugs kommen könnte, hätte der Angeklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehen können und müssen. Der Eintritt eines solchen Unfalls und der damit einhergehenden Folgen wäre für ihn unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Den Umstand, dass die Zeuginnen Q.P. und Y.W. durch den Unfall verletzt worden sind, erfuhr der Angeklagte spätestens im Rahmen seiner Beschuldigtenbelehrung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch PHK Q., der ihn darüber noch am Unfallort belehrte, dass er davon ausgehe, dass der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der S.-Straße überschritten und deshalb die Verletzungen der beiden Zeuginnen zumindest mitverursacht habe. Am 13. M. 2022 stellte die Staatsanwaltschaft H. die gegen den Angeklagten und die Zeugin S. wegen fahrlässiger Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da gegen beide weder ein Strafantrag gestellt worden war, noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten oder der Zeugin S. bejahte. Am 2. September 2022 wurde EPHMZ B. auf Grund des lauten Motorengeräuschs in der O.-Straße in H. auf den vom Angeklagten genutzten BMW 640D, welcher über 313 PS verfügte, aufmerksam. Der Angeklagte wurde daraufhin von EPHMZ B. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle stellte EPHMZ B. fest, dass das Fahrzeug des Angeklagten verschiedene technische Veränderungen aufwies, weshalb die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen war. So konnte EPHMZ B. feststellen, dass der Mindestabstand zwischen Fahrzeugboden und Fahrbahn von acht Zentimetern nicht mehr eingehalten war und zudem sogenannte Soundgeneratoren im Fahrzeug verbaut worden waren. Das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug wurde am 3. September 2022 in seiner Anwesenheit und der von EPHMZ B. beim TÜV überprüft. In diesem Rahmen belehrte EPHMZ B. den Angeklagten ausführlich, dass dieser mit seinem Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, solange die Betriebserlaubnis erloschen sei, da das Fahrzeug im Falle eines Verkehrsunfalls nicht mehr versichert sei. Da EPHMZ B. auf Grund seiner Berufserfahrung bekannt war, dass in solchen Fällen von Seiten der Betroffenen durchaus öfters damit argumentiert wird, dass sie so gute Fahrer seien, dass - solange sie hinter dem Steuer ihres Fahrzeugs sitzen würden - es zu keinem Verkehrsunfall kommen könne, weshalb er sie doch weiterfahren lassen solle, wies er den Angeklagten, um dahingehende Argumente von vornherein abzuwehren, sogleich darauf hin, dass sich ein Verkehrsunfall nicht nur durch einen Fahrfehler von ihm selbst, sondern auch durch Fahrfehler eines anderen Verkehrsteilnehmers ereignen könne. Schließlich handle es sich um eine naheliegende Möglichkeit, dass andere Fahrzeuge unvermittelt aus einer Seitenstraße auf die Fahrbahn fahren oder Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn rennen würden. Obwohl sich der Angeklagte gegenüber EPHMZ B. einsichtig zeigte, stellte dieser den Angeklagten bereits am 6. September 2022 erneut als Fahrer des von ihm genutzten BMW in der Z.-Gasse in H. fest, wobei in dem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug noch immer die bereits am 2. September 2022 verbauten Soundgeneratoren aktiv waren. Am 26. September 2022 ordnete die Führerscheinstelle der Stadt H. gegen den Angeklagten wegen seiner am 11. Dezember 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Wp.-Straße an, dass dieser bis zum 5. Dezember 2022 an einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger teilnehmen muss. Ferner verlängerte sie wegen der am 11. Dezember 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Probezeit des Angeklagten um zwei Jahre. Ein erstes des Angeklagten für verkehrsauffällige Fahranfänger zwischen Oktober und November 2022 scheiterte nach zwei Unterrichtseinheiten an einer Erkrankung des Angeklagten. Sodann nahm der Angeklagte an einem weiteren Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teil. Im Rahmen dessen nahm der Angeklagte an dem vom Zeugen Kn. von der A.-Fahrschule H. geleiteten Aufbauseminar an jeweils zwei Stunden und 15 Minuten dauernden Unterrichtsterminen am 25. November 2022, 30. November 2022, 6. Dezember 2022 und 9. Dezember 2022 teil. Ferner absolvierte der Angeklagte eine halbstündige Fahrprobe am 26. November 2022. Im Rahmen dieses Aufbauseminars, das eine maximale Anzahl von zwölf Teilnehmern gestattet, wurden mit dem Angeklagten auch die Gefahren besprochen, die das Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr mit sich bringt. Um dies zu verdeutlichen, führte der Zeuge Kn. auch zwei Reaktions- und Bremswegberechnungen bei Geschwindigkeiten von 30 km/h und 60 km/h durch, um den Teilnehmern anhand dieser zu verdeutlichen, wie sich Reaktions- und Bremsweg bei doppelter Geschwindigkeit verdoppeln (Reaktionszeit) beziehungsweise vervierfachen (Bremsweg). Das Ergebnis dieser Bremsweg- und Reaktionswegberechnungen, nämlich die Länge der beiden Brems- und Reaktionswege und die Erkenntnis, dass sich diese bei doppelter Geschwindigkeit massiv erhöhen, hat der – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegende – durchschnittlich intelligente Angeklagte, der - auch wenn er die vierte Klassenstufe freiwillig wiederholen musste - über die mittlere Reife verfügt und der sowohl bei seinem abgebrochenen Versuch, das Fachabitur zu erlangen, im ersten Schuljahr die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe erreichte als auch im ersten Ausbildungsjahr in der Berufsschule trotz 300 Fehlstunden die Versetzung erzielen konnte, auf Grund der Einfachheit der vom Zeugen Kn. gewählten beiden Rechenbeispielen kognitiv erfassen können. 2. Vortatgeschehen Am Sonntag, dem 12. Februar 2023 traf sich der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M., um mit ihr zusammen in dem von ihm genutzten Fahrzeug - einem unter Berücksichtigung der Seitenspiegel 2,10 Meter breiten BMW 640D, welcher über 313 PS verfügt – über die A.-Straße und die W.-Straße zur ARAL-Tankstelle in der O.-Straße in H. zu fahren. Bei dem Fahrzeug des Angeklagten handelte es sich um ein von seinem Vater als Gebrauchtwagen gekauftes Fahrzeug, welches sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite über Front-, Seiten- und Knieairbags verfügte. Dass der vom Angeklagten zum Tatzeitpunkt genutzte BMW über Airbags verfügte, war dem Angeklagten bekannt. Einen Notbremsassistenten wies das Fahrzeug indes nicht auf. Allerdings verfügte es über einen Bremsassistenten sowie ein Antiblockiersystem. Nachdem die Zeugin M. ihr Fahrzeug abgestellt hatte, stieg sie deshalb in den vom Angeklagten genutzten BMW ein. Anschließend steuerte der Angeklagte das genannte Fahrzeug über die A.-Straße, von der sie in die W.-Straße einbogen, um so über die W.-Straße in die O.-Straße zu der sich in unmittelbarer Nähe zu der Kreuzung O.-Straße/W.-Straße befindlichen ARAL-Tankstelle zu gelangen. Zwischen der A.-Straße und der O.-Straße ist der Streckenabschnitt der W.-Straße ungefähr 590 Meter lang. Der Streckenabschnitt befindet sich in der H.er Innenstadt. Aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindet sich bis zu der Kreuzung U.-Straße auf der rechten Seite der Hauptsitz der Kreissparkasse H.. Auf der linken Seite befindet sich unter anderem das Verlagshaus der H.er Stimme. Aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindet sich auf Höhe des ersten Zebrastreifens auf der linken Seite der U.-Platz, der an den Hauptsitz der in H. ansässigen Zeitung „H.er Stimme“ angrenzt und in Richtung der O.-Straße durch die U.-Straße begrenzt wird. Nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße grenzt aus Sicht der A.-Straße auf der rechten Fahrbahnseite ein mehrstöckiges Gebäude an den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße an, in dem sich von Dritten genutzte Räumlichkeiten, das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. sowie ein Kindergarten befinden, der sonntags geschlossen ist. Dieses Gebäude verfügt zudem über eine für Dritte nutzbare Tiefgarage. Die Tiefgaragenausfahrt dieser Tiefgarage führt 76 Meter hinter dem aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindlichen ersten Zebrastreifens auf die W.-Straße. Aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindet sich nach der Tiefgaragenausfahrt und somit dem Gebäude, in dem sich neben von Dritten genutzten Räumlichkeiten auch das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. und ein Kindergarten befinden, und dem anschließenden mehrstöckigen Mehrfamilienhaus noch eine Hofzufahrt. Bei den sich aus Sicht A.-Straße in Richtung O.-Straße anschließenden Gebäuden handelt es sich hauptsächlich um Mehrfamilienhäuser, die jedoch nicht alle direkt aneinandergebaut sind, sondern oft durch Hofzufahrten voneinander getrennt sind. Es handelt sich um eine Gegenverkehrsstraße, auf der sich Fahrzeuge auf je einer Fahrbahn in beide Richtungen bewegen können und dürfen. Über eine Fahrstreifenmittelmarkierung verfügt die W.-Straße zumindest in diesem Streckenabschnitt zwischen der A.-Straße und der O.-Straße nur (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) bis kurz vor den ersten - etwa acht Meter breiten - Zebrastreifen vor der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße. Anschließend verfügt sie auf diesem Streckenabschnitt auf Grund der zu geringen Breite über keine Fahrstreifenmittelmarkierung mehr. Sowohl auf der rechten als auch auf der linken Fahrbahnseite befinden sich überdies Radschutzstreifen, die auf beiden Seite eine Breite von ungefähr 1,25 Meter aufweisen. Die reine Fahrbahnbreite, also ohne Berücksichtigung der Fahrradschutzstreifen, beträgt auf Höhe der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt ungefähr noch 4,60 Meter. An die Fahrbahn grenzen auf beiden Seiten Gehwege an, wobei sich (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ab der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße auf der rechten Seite zwischen dem Radschutzstreifen und dem Gehweg noch ein 2,30 Meter breiter Seitenstreifen befindet, der Fahrzeugen zum Parken dient. Dadurch ist in dem Fall, dass Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen parken, (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße die Sicht auf den sich auf der rechten Seite befindlichen Gehweg sowie die sich auf der rechten Fahrbahnseite befindliche Tiefgaragenausfahrt und die an diese angrenzende Hofzufahrt beeinträchtigt. Zum Tatzeitpunkt waren auf der rechten Straßenseite von der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße an bis zur Tiefgaragenausfahrt alle Stellplätze durch PKW belegt – mit Ausnahme des letzten Parkplatzes vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt. In der Fahrtrichtung des Angeklagten war deshalb die Sicht auf die Tiefgaragenausfahrt sowie die an diese angrenzende Hofzufahrt für Fahrzeugführer beeinträchtigt. Aus Sicht der A.-Straße verläuft der Streckenabschnitt der W.-Straße in Richtung der O.-Straße ebenerdig und nahezu geradlinig. Die Fahrbahnoberfläche besteht aus Asphalt, wobei die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt trocken war. Beschädigungen wies die Fahrbahnoberfläche zum Tatzeitpunkt nicht auf. Aus Sicht von der A.-Straße befinden sich auf diesem Streckenabschnitt der W.-Straße nach ungefähr 90 Metern, 125 Metern, 295 Metern und 435 Metern jeweils Zebrastreifen. Die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt befindet sich 76 Meter nach dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen. Aus Sicht von der A.-Straße in den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der W.-Straße kreuzt die U.-Straße die W.-Straße nach ungefähr 110 Metern. Nach weiteren 110 Metern mündet die L.-Straße in die W.-Straße. 85 Meter weiter kreuzt die H.-Straße den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße. Nach weiteren 40 Metern mündet die K.-Straße (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) von links in die W.-Straße ein. Wiederum 100 Meter weiter kreuzt die Ms.-Straße die W.-Straße. Die W.-Straße ist gegenüber der U.-Straße, der L.-Straße, der H.-Straße, der K.-Straße und der Ms.-Straße die bevorrechtigte Straße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der W.-Straße beträgt 40 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist direkt im Einmündungsbereich A.-Straße/W.-Straße durch ein Verkehrsschild am rechten Fahrbahnrand ausgeschildert. Die Sicht auf das Verkehrsschild ist für von der A.-Straße in die W.-Straße einbiegende Verkehrsteilnehmer frei. Aus Sicht der A.-Straße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße noch einmal ausgeschildert. Die Sicht auf dieses Verkehrsschild ist für Verkehrsteilnehmer, welche die W.-Straße in Richtung O.-Straße befahren, frei. Am selben Verkehrszeichenmasten ist zudem auf Grund des angrenzenden Kindergartens das Verkehrszeichen 136 angebracht, durch das die Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr hingewiesen werden sollen, dass Kinder plötzlich über die Straße laufen können. Die Sicht auf diese beiden Verkehrsschilder ist für Verkehrsteilnehmer, die die W.-Straße in Richtung O.-Straße befahren, nicht beeinträchtigt. Zudem wird aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße auf den ersten Zebrastreifen durch das Verkehrszeichen 350 hingewiesen, wobei die Sicht auf dieses Verkehrszeichen für die W.-Straße in Richtung O.-Straße entlangfahrende Fahrzeugführer ebenfalls nicht beeinträchtigt ist. 3. Tatgeschehen Am Sonntag, dem 12. Februar 2023 bog der voll schuldfähig handelnde Angeklagte gegen 17:10 Uhr mit dem von ihm genutzten Fahrzeug BMW 640D von der A.-Straße in H. kommend nach links in die W.-Straße ein. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße zwischen der A.-Straße und der O.-Straße 40 km/h. Dies war dem Angeklagten, der in H. geboren und aufgewachsen ist, bekannt. Zum einen, weil sein Vater ein Schnellrestaurant in unmittelbarer Nähe der Kreuzung W.-Straße/A.-Straße betreibt, in welchem der Angeklagte oft aushalf, zum anderen deshalb, weil der Angeklagte ein Fitnessstudio besuchte, das sich an der Kreuzung W.-Straße/Ms.-Straße befindet. Gegen 17:10 Uhr herrschte am 12. Februar 2023 noch Tageslicht, da die Abenddämmerung noch nicht eingesetzt hatte. Es regnete nicht. Die Fahrbahn war trocken. Spätestens in der W.-Straße fasste der Angeklagte den Entschluss, sein Fahrzeug weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h hinaus zu beschleunigen, um die W.-Straße deutlich schneller, als mit der Nutzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich, zu durchfahren. Dabei war er sich auf Grund seiner bestehenden Ortskunde im Klaren darüber, dass sich auf der nahezu geradlinig verlaufenden W.-Straße in 90 Metern ein Zebrastreifen sowie unmittelbar daran anschließend die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße und wiederum daran anschließend ein weiterer Zebrastreifen befinden, was er auf Grund des geraden Verlaufs der Strecke ohnehin auch so unmittelbar visuell wahrnehmen konnte. Sichtbehinderungen bestehen zwischen der Kreuzung A.-Straße/W.-Straße und der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße nur insoweit, als sich im unmittelbaren Anschluss an die Kreuzung A.-Straße/W.-Straße aus Sicht der A.-Straße auf einer rechts neben der Fahrbahn befindlichen Fläche eine Handvoll Parkplätze befinden. Danach herrscht links und rechts über die Fahrbahn und die Gehsteige hinaus freie Sicht bis zu der jeweiligen Bebauung. Dass er sich bereits auf den ersten Metern der W.-Straße dazu entschloss, die diese mit der aus seiner Sicht maximal möglichen Geschwindigkeit zu durchfahren, konnte die Kammer an dieser Stelle jedoch nicht sicher feststellen. In Ausführung seines Entschlusses beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug in der Folge mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s². Bereits 58 Meter vor dem ersten sich aus der Sicht des Angeklagten in der W.-Straße befindlichen Zebrastreifens nahm der Angeklagte optisch wahr, dass die Zeugin G. aus seiner Sicht von links kommend diesen ersten Zebrastreifen betrat, um diesen aus Sicht des Angeklagten von links nach rechts in Richtung des sich dort befindlichen Hauptsitzes der Kreissparkasse zu überqueren. Aus Sicht der Zeugin G. sprach in diesem Moment noch nichts gegen eine Überquerung des Zebrastreifens, denn der vom Angeklagten geführte BMW hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt nur mit 44 km/h oder weniger und damit nahezu ordnungsgemäß bewegt und war überdies noch 58 Meter weit vom Zebrastreifen entfernt. Nichts deutete in diesem Moment auf die Gefahr hin, der sie wenige Momente später ausgesetzt war. Denn obwohl der Angeklagte wahrnahm, dass die Zeugin G. den Zebrastreifen betrat, und er das von ihm genutzte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits auf 44 km/h beschleunigt hatte, nahm er das Überqueren des Zebrastreifens durch die Zeugin G. nicht zum Anlass, sein Fahrzeug abzubremsen oder auch nur leicht zu verlangsamen, obwohl er den später eingetretenen Beinahe-Unfall mit der Geschädigten G. zu diesem Zeitpunkt noch durch ein leichtes Abbremsen seines Fahrzeugs bis zum Zebrastreifen ohne weiteres hätte vermeiden können. Im Gegenteil. Der Angeklagte setzte die Beschleunigung des Fahrzeugs ungeachtet der sich auf dem vor ihm befindlichen Zebrastreifen gehenden Zeugin G. fort. Nach weiteren 19 Metern hatte der Angeklagte den BMW auf nun 59,2 km/h beschleunigt. Er hätte nun letztmalig die Chance gehabt, das Fahrzeug auf den bis zum Zebrastreifen verbleibenden 39 Metern bis zum Stillstand abzubremsen, um sicher vor diesem zum Halten zu kommen und der Zeugin G. so ein gefahrloses Überqueren des Zebrastreifens zu ermöglichen. Allerdings hielt der Angeklagte selbst angesichts der vor ihm die Fahrbahn auf dem Zebrastreifen überquerenden Zeugin G. dennoch an dem von ihm getroffenen Entschluss fest, die W.-Straße schneller zu durchfahren, als ihm dies bei Nutzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h möglich gewesen wäre, weshalb er den BMW auch jetzt noch weiter beschleunigte. Dem Angeklagten war dabei klar, dass wenn er das Fahrzeug trotz der Entfernung von nur 39 Meter zum ersten Zebrastreifen weiter beschleunigt, er die Zeugin G. erfassen könnte. Er erkannte auf Grund des verhältnismäßig geringen Abstands zwischen ihm und der Zeugin G. von nur noch 39 Metern weiter, dass diese nur dann eine Chance hatte, den Zebrastreifen noch knapp vor seinem heranrasenden Fahrzeug zu überqueren, wenn sie alsbald rennen würde. Dabei war ihm überdies klar, dass die Überquerung des Zebrastreifens für die Zeugin G. in Anbetracht seiner weiteren Beschleunigung auch dann knapp werden wird, wenn diese rennen würde. Er erkannte insbesondere die naheliegende Möglichkeit dass er im Falle einer nur leicht stärkeren Beschleunigung den Zebrastreifen auf Grund der von ihm dann bis dahin erzielten noch höheren Geschwindigkeit bereits erreichen wird, bevor die Geschädigte diesen vollständig überquert hätte, sodass die Fahrzeugfront des von ihm genutzten BMW sich der Zeugin G. in jedem Fall bis auf eine bedrohlich kleine Distanz annähern wird. Damit fand er sich allerdings zur Erreichung seines Ziels - die W.-Straße deutlich schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich zu durchqueren - ab. Ferner war ihm bewusst, dass er, wenn er das von ihm genutzte Fahrzeug weiter ohne abzubremsen beschleunigt, es vollständig in der Hand der Geschädigten liegt, den Zebrastreifen rechtzeitig überquert zu haben, bevor er mit dem von ihm genutzten BMW den Zebrastreifen erreicht. Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass er es somit der Zeugin G. auferlegte, durch eine ausreichend schnelle Überquerung des Zebrastreifens zu verhindern, vom BMW des Angeklagten erfasst zu werden. Dies nahm der Angeklagte auch billigend in Kauf. Dabei war ihm klar, dass beim Auftreten kleinster Komplikationen für die Geschädigte, wie stolpern, umknicken oder einem Sturzgeschehen, auch ein potentiell tödlicher Ausgang im Raum stand. Da die Zeugin G. den von ihm genutzten BMW und sein Fahrverhalten aber durchgehend wahrnehmen konnte, vertraute er darauf, dass die Zeugin G. es, wenn auch sehr knapp, gerade noch schaffen würde, den Zebrastreifen rechtzeitig zu überqueren, sodass er sich mit dem Eintritt eines Beinahe-Unfalls abfand, mehr jedoch nicht billigte. Entsprechend des beschriebenen Entschlusses beschleunigte der Angeklagte den BMW deshalb mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s² 39 Meter bis zum (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen weiter. Als der Angeklagte noch 18 Meter von dem Zebrastreifen und etwa 19 Meter von der Zeugin G. entfernt war, betrug seine Geschwindigkeit bereits 72 km/h. Zu diesem Zeitpunkt hätte er eine Kollision mit der Zeugin G., die zu diesem Zeitpunkt gerade einmal etwa die Hälfte des Zebrastreifens gehend überquert hatte, bereits nicht mehr verhindern können, da sein Bremsweg zu diesem Zeitpunkt bereits 26,3 Meter betragen hätte. Die Zeugin G., die zunächst noch damit gerechnet hatte, dass der Angeklagte sein Fahrzeug verlangsamen und ihr ein gefahrloses Überqueren des Zebrastreifens ermöglichen würde, realisierte etwa zu diesem Zeitpunkt, dass der Angeklagte keine Anstalten machte, ihr ein gefahrloses Überqueren des Zebrastreifens zu ermöglichen, sondern dass er das Fahrzeug im Gegenteil immer weiter beschleunigte. Sie rannte deshalb, als sie in etwa der Mitte des Zebrastreifens war, los, um nicht durch das Fahrzeug des Angeklagten erfasst zu werden. Der Angeklagte beschleunigte währenddessen sein Fahrzeug entsprechend seines zuvor gefassten Entschlusses weiter, obwohl er die mittlerweile rennende Zeugin G. durchgehend vor dem Fahrzeug wahrnahm. Überdies versuchte er gleichzeitig, die Situation dadurch etwas zu entschärfen, dass er leicht nach links steuerte und so der Zeugin G. leicht auszuweichen, da er sich zwar mit dem Eintritt eines Beinahe-Unfalls mit ihr, nicht jedoch mit einem tödlichen Unfall abgefunden hatte. Auf Grund der von ihm mittlerweile erreichten Geschwindigkeit gelang es ihm innerhalb dieser kurzen Fahrstrecke von 18 bzw. 19 Metern nur noch, einen leichten seitlichen Versatz zur Zeugin G. herzustellen. Sein Fahrzeug immer weiter beschleunigend erreichte der Angeklagte den ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Die Zeugin G. hatte zu diesem Zeitpunkt die zweite Hälfte des Fußgängerwegs rennend überquert. Auf diese Weise gelang es ihr gerade noch, den Zebrastreifen zu verlassen, bevor der Angeklagte diesen mit dem Fahrzeug überfuhr. Da der Angeklagte sich, nachdem die Zeugin G. angefangen hatte, die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend zu überqueren, dazu entschlossen hatte, ihr noch auszuweichen, er aber auf der kurzen Fahrstrecke von 18 Metern wegen seiner mittlerweile erreichten Geschwindigkeit den seitlichen Abstand zu der Zeugin nur geringfügig vergrößern konnte, befand sich die Fahrzeugfront des von ihm genutzten BMW zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin G. den Zebrastreifen verließ, nur noch ungefähr einen Meter von dieser entfernt. Da während des Passierens der Zeugin G. aus seiner Sicht die Fahrbahn der W.-Straße auf seiner Fahrbahnseite nun frei war und ihm in der entgegenkommenden Richtung lediglich das Fahrzeug der Zeugin Y.A. in einer gewissen aber nicht unerheblichen Entfernung entgegenkam, entschloss er sich unmittelbar beim gerade noch einmal gutgegangenen Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifens dazu, nunmehr alles an Beschleunigung aus dem Fahrzeug herauszuholen und die W.-Straße mit der aus seiner Sicht maximalen Geschwindigkeit zu durchfahren, was er in der Folge auch durchgehend bezweckte. Entsprechend dieser Absicht trat er das Gaspedal bis zum Anschlag durch und beschleunigte das von ihm genutzte Fahrzeug in der Folge mit einer im technischen Grenzbereich liegenden Beschleunigung von 3,21 m/s². Die maximale Beschleunigung des von ihm genutzten BMW beträgt im Geschwindigkeitsbereich zwischen 80 und 100 km/h 3,27 m/s². Zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen passierte, war der spätere Unfall mit dem Fahrzeug des G.S. für ihn durch ein Abbremsen des von ihm genutzten Fahrzeugs auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ohne weiteres vermeidbar. Der Angeklagte hätte lediglich bis zu sechs Meter hinter dem – aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße – ersten Zebrastreifen mit dem Abbremsen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnen müssen, um den späteren Unfall mit dem Fahrzeug des Geschädigten G.S. noch vermeiden zu können. Als der Angeklagte sich beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen dazu entschloss, das von ihm genutzte Fahrzeug auf die aus seiner Sicht auf der W.-Straße maximal mögliche Geschwindigkeit zu beschleunigen, war ihm bewusst, dass es gerade erst um ein Haar zu einer Kollision mit der Geschädigten G. gekommen war. Ferner nahm er wahr, dass er - aus seiner Sicht auf der rechten Fahrbahnseite der W.-Straße - den angrenzenden Gehweg, die sich dort befindliche private Tiefgaragenausfahrt und die sich an diese anschließende Hofzufahrt nicht überblicken konnte, da mehrere Fahrzeuge entlang der W.-Straße auf dem dafür vorgesehenen rechten Seitenstreifen zwischen dem Radschutzstreifen und dem Gehweg geparkt waren. Auf Grund seiner Ortskunde war ihm zudem durchaus bewusst, dass sich aus seiner Sicht - auf der rechten Seite der W.-Straße - eine private Tiefgaragenausfahrt und daran angrenzend eine Hofzufahrt befindet. Trotz der unklaren Sichtverhältnisse und dem Umstand, dass es gerade erst beinahe zu einem erheblichen Verkehrsunfall mit einer Fußgängerin gekommen war, beschleunigte er sein Fahrzeug auf die soeben beschriebene Art und Weise im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs weiter. Dabei rechnete er beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen, auf Grund der eingeschränkten Sichtverhältnisse sowie dem Umstand, dass sich der von ihm befahrene Straßenabschnitt der W.-Straße in der H.-er Innenstadt befindet und dass es zur Tatzeit Sonntagnachmittag war, mit der nicht fernliegenden Möglichkeit, dass aus der Tiefgaragenausfahrt oder aus der an diese angrenzenden Hofzufahrt ein mit mindestens vier Personen besetztes Fahrzeug auf die W.-Straße einfahren könnte, und dass es auf Grund seiner Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100 Prozent zu einer Kollision mit diesem Fahrzeug kommen könnte, bei der die sich im anderen Fahrzeug befindlichen mindestens vier Personen auf Grund der Kollision versterben und er und seine Beifahrerin verletzt werden könnten. Dies wollte er nicht. Vielmehr hoffte er darauf, dass kein Fahrzeug aus der für ihn nicht einsehbaren Tiefgaragenausfahrt oder der an diese angrenzende Hofzufahrt auf die W.-Straße einfahren und eine solche Kollision deshalb ausbleiben wird, da dies auch seiner Absicht, die W.-Straße mit der aus seiner Sicht maximal möglichen Geschwindigkeit zu befahren, entgegengestanden hätte, da ein dahingehender Unfall seine Fahrt beendet hätte. Ihm war jedoch klar, dass er, sollte ein Fahrzeug aus der Tiefgaragenausfahrt oder der an die Tiefgaragenausfahrt angrenzenden Hofzufahrt auf die W.-Straße einfahren, er eine solche Kollision und den damit einhergehenden naheliegenden tödlichen Folgen für die mindestens vier Fahrzeuginsassen des in die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugs nicht mehr verhindern könnte. Denn er wusste, dass er ein solch einfahrendes Fahrzeug auf Grund seiner eingeschränkten Sicht erst optisch wahrnehmen könnte, sobald es auf die W.-Straße eingefahren wäre, wobei es durch einen solchen Einfahrvorgang unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnseite der W.-Straße auftauchen würde und er dann nicht mehr Herr des Geschehens wäre. Dennoch fand er sich mit dieser für ihn unliebsamen aber naheliegenden Möglichkeit, dass es durch seine Fahrweise zu einem erheblichen Unfall kommen könnte, bei dem er und die Zeugin M. verletzt, sein Fahrzeug erheblich beschädigt und die mindestens vier Fahrzeuginsassen des anderen Fahrzeugs versterben könnten, ab. Mit tödlichen Folgen für sich und seine Lebensgefährtin rechnete er aber nicht, da er seine früheren Unfälle im Straßenverkehr bisher allesamt mit keinen bis verhältnismäßig geringfügigen Verletzungen überlebt hatte, sein Fahrzeug über Front-, Seiten- und Knieairbags verfügte und zudem seine Fahrzeugfront als Knautschzone diente. Ferner war ihm bewusst, dass Fahrzeuginsassen eines in die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugs bei der in der W.-Straße zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht mit einem so schnell fahrenden Fahrzeug wie dem von ihm nun geführten rechnen könnten, zumal deren Sicht in seine Richtung durch die – aus seiner Sicht – rechts auf dem dafür vorgesehenen Seitenstreifen entlang der W.-Straße geparkten Fahrzeuge ebenfalls eingeschränkt war. Er erkannte ferner, dass sie sich deshalb nicht eines solchen erheblichen Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben versehen könnten, sodass sie nichtsahnend auf die W.-Straße einfahren und dann auf Grund ihrer Überraschung über seine Fahrweise nicht in der Lage sein könnten, einen Unfall mit ihm zu verhindern. Diese Umstände nahm er nicht nur an sich wahr, sondern erfasste sie in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung, dass ihm bewusst war, dass er mit den mindestens vier Fahrzeuginsassen andere Menschen überraschen könnte, die auf Grund ihrer Ahnungslosigkeit von seiner Fahrweise ihm gegenüber schutzlos sein könnten. Noch bevor der Angeklagte in die W.-Straße abgebogen war, hatte der Geschädigte G.S. mit seiner Familie, nämlich seine Ehefrau, der Geschädigten A.S., seiner sieben Jahre alten Tochter, der Geschädigten L.S., und seinem drei Jahre und elf Monate alten Sohn, dem Geschädigten E.S., seinen Mercedes C200, der (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) auf dem sich hinter dem zweiten Zebrastreifen an den Radschutzstreifen angrenzenden Seitensteifen geparkt war, bestiegen, wobei A.S. auf der Beifahrerseite vorne, L.S. auf der Beifahrerseite hinten und E.S. auf der Fahrerseite hinten Platz nahmen. Beide Kinder waren ordnungsgemäß in Kindersitzen gesichert. Der Geschädigte G.S. fungierte als Fahrer. Um sein Fahrzeug zu wenden, fuhr der Geschädigte G.S. sein Fahrzeug auf dem an den Radschutzstreifen der W.-Straße angrenzenden Seitenstreifen nach vorne und somit an der Tiefgaragenausfahrt vorbei. Anschließend setzte er sein Fahrzeug rückwärts in die Tiefgaragenausfahrt hinein, um sodann wiederum nach links in die W.-Straße in Richtung der A.-Straße einzufahren. Nachdem der Geschädigte G.S. mit dem Fahrzeug zurückgesetzt hatte und im Begriff war, sich nach vorne in die W.-Straße hineinzutasten, um sodann nach links in Richtung der A.-Straße in die W.-Straße einzufahren, näherte sich (aus Sicht des Geschädigten G.S.) von links das vom Angeklagten geführte Fahrzeug. Auf Grund der auf dem Seitensteifen geparkten Fahrzeuge war die Sicht des Geschädigten G.S. beeinträchtigt, weshalb der Geschädigte G.S. versuchte, sich langsam in die W.-Straße hinein zu tasten. Die Sicht seiner Mitfahrer nach links in Richtung A.-Straße auf die W.-Straße war auf Grund der auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen noch mehr beeinträchtigt als die des Geschädigten G.S.. Zu keinem Zeitpunkt rechneten G.S. oder seine Mitfahrer, A.S., L.St. und E.S. damit, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die W.-Straße mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren würde. Zur Tatzeit war der für sein Alter von drei Jahren und elf Monaten normal entwickelte Geschädigte E.S. auch bereits in der Lage, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden. Die galt für die zur Tatzeit bereits sieben Jahre alte und ebenfalls altersgerecht entwickelte L.S. erst Recht. Bis zu dem Zeitpunkt, als der Geschädigte G.S. mit seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn der W.-Straße eingefahren war, hatte keiner der Geschädigten auf Grund ihrer in Richtung des Angeklagten eingeschränkten Sicht, die für G.S. ungefähr 34 Meter betrug und für seine Mitfahrer noch geringer war, die Möglichkeit, das Fahrzeug des Angeklagten optisch herannahen zu sehen. Die Geschädigten L.S. und E.S., die in ihren Kindersitzen sitzend miteinander spielten, waren hierdurch abgelenkt und waren sich deshalb keines erheblichen Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit bewusst. Das Motorengeräusch des beschleunigenden BMW nahm keiner der vier im Mercedes des Geschädigten G.S. sitzenden Geschädigten akustisch war. Währenddessen beschleunigte der Angeklagte das von ihm genutzte Fahrzeug auf Grund seines unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ersten Zebrastreifens getroffenen Entschlusses und des damit einhergehenden Vorstellungsbildes weiter.Vom Ende des Zebrastreifens, an dem es beinahe zum Unfall mit der Geschädigten G. gekommen war, bis zur Tiefgaragenausfahrt, an der der Geschädigte G.S. versuchte, sich langsam in die W.-Straße hinein zu tasten, beträgt die Distanz 76 Meter, wobei die Geschwindigkeit des Angeklagten, als er diesen Zebrastreifen passiert hatte, bereits 85 km/h betrug. Der Angeklagte beschleunigte auf dieser Fahrstrecke sein Fahrzeug wie zuvor beschrieben weiter, wobei er innerhalb der ersten ungefähr 35,5 Meter sein Fahrzeug von 85 km/h auf 100 km/h beschleunigte. Seine Beschleunigung betrug dabei 3,21 m/s². Der maximale Beschleunigungswert des von ihm genutzten Fahrzeugs betrug im Geschwindigkeitsbereich zwischen 80 km/h und 100 km/h 3,27 m/s². Nachdem sein Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreicht hatte, beschleunigte es nur noch mit 2,65 m/s², da es sich dabei um den maximalen Beschleunigungswert seines Fahrzeugs im Geschwindigkeitsbereichs zwischen 100 km/h und 120 km/h handelte. Als der Angeklagte ungefähr 100 km/h erreicht hatte, tastete sich der Geschädigte G.S., der den Angeklagten auf Grund seiner beeinträchtigten Sicht in Richtung A.-Straße noch immer nicht optisch wahrgenommen hatte und deshalb davon ausging, dass von der A.-Straße aus gerade kein Fahrzeug kommt, weshalb er gefahrlos in die W.-Straße einfahren könne, mit seinem Fahrzeug so weit in die W.-Straße hinein, dass sich sein Fahrzeug vollumfänglich aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße auf der vom Angeklagten befahrenen rechten Fahrbahnseite befand. Dabei ahnten weder er noch die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. etwas von dem in seinem Fahrzeug heranschießenden Angeklagten, da sie das Motorengeräusch des von ihm genutzten BMW akustisch nicht wahrgenommen hatten. Hätten sie den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen, wäre der Geschädigte G.S. nicht in die W.-Straße eingefahren. Ferner hätten seine Insassen ihn vor der Vornahme des Einfahrvorgangs gewarnt. Als der Geschädigte G.S. den Angeklagten erstmals wahrnahm, blieb ihm nur noch ausreichend Reaktionszeit, um zu bremsen und sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Für einen winzigen Augenblick stand das Fahrzeug mit den vier Mitgliedern der Familie S. deshalb auf der (aus Sicht des Angeklagten) rechten Fahrspur der W.-Straße. Die verfahrensgegenständliche Unfallkollision war für den Geschädigten G.S. und seine Mitfahrer ab dem Hineintasten auf die Fahrbahn der W.-Straße wegen der weit überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten nicht mehr vermeidbar. Als der Angeklagte das sich in die Fahrbahn tastende Fahrzeug des Geschädigten G.S. wahrnahm, befand er sich noch 40,5 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt. Nach Erkennen des eintastenden Fahrzeugs fuhr der Angeklagte auf Grund seiner Reaktionszeit von ungefähr 0,8 Sekunden und einer Bremsanschwellzeit von 0,2 Sekunden noch ungefähr 30 Meter mit maximaler Beschleunigung weiter, wodurch er sein Fahrzeug noch auf bis 108 km/h beschleunigte. Dann gelang es ihm, binnen 0,4 Sekunden die letzten 10,5 Meter die Bremse seines Fahrzeugs zu betätigen, wodurch er dieses noch auf 97 km/h herunterbremsen konnte. Mit dieser Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h prallte er sodann mit seiner Fahrzeugfront in die linke Fahrerseite des vom Geschädigten G.S. gefahrenen und in diesem Zeitpunkt für einen winzigen Moment bereits stehenden Mercedes. Durch den unfallbedingten Aufprall wurde die Fahrerseite des Mercedes des Geschädigten G.S. um ungefähr 60 Zentimeter zum Fahrzeuginneren eingedrückt, wobei diese anschließend materialbedingt wieder 10 Zentimeter zurückfederte. Ferner wurde der Mercedes des Geschädigten G.S. ungefähr 25,5 Meter weit die W.-Straße entlang verschoben, bevor er dann gegen den ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw Kia, des S.H. prallte. Der Geschädigte G.S. wurde auf Grund der unfallbedingten Wucht in seinem Fahrzeug eingeklemmt und erlitt durch den Unfall ein Polytrauma an dem er noch an der Unfallstelle verstarb. Die Geschädigte A.S. erlitt durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, eine Gesichtsschädelfraktur, ein Bruch des Nasenbeins und einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens. Die Geschädigte L.S. erlitt durch den Unfall ein Hochrasanztrauma, eine Schädelprellung, multiple Abschürfungen sowie eine Schnittwunde an der Schläfe. Die Schnittwunde führte auf Grund einer Wundheilstörung zu einer ungefähr drei Zentimeter langen Narbe, wobei derzeit noch nicht absehbar ist, ob die Narbe für immer sichtbar bleiben wird. Der Geschädigte E.S. erlitt durch den Unfall ein Hochrasanztrauma, einen Schlüsselbeinbruch, multiple Prellungen und Abschürfungen und eine Risswunde an der Oberlippe. Zudem entstand an sämtlichen beteiligten Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Am Fahrzeug des Geschädigten S. entstand unfallbedingt ein Schaden in Höhe von mindestens 14.000,00 Euro. Am Fahrzeug des S.H. entstand unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 12.000,00 Euro. Der Schaden an dem vom Angeklagten genutzten BMW beträgt 29.500,00 Euro. Das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug schlitterte nach der Kollision die W.-Straße entlang. Der BMW kam nach ungefähr 25,5 Metern zum Stehen. Da sein Fahrzeug nach der unfallbedingten Kollision nicht mehr fahrbereit war, was dem Angeklagten auf Grund der von ihm wahrnehmbaren Beschädigungen seines Fahrzeugs auch klar war, wurde dem Angeklagten bewusst, dass er mit diesem nicht mehr weiterfahren kann, weshalb dem Angeklagten auch klar war, dass ein weiterer Angriff zum Nachteil der Geschädigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich war. Ferner nahm er wahr, dass aus den an die W.-Straße angrenzenden Gebäuden wegen des Unfalllärms zahlreiche Personen zum Unfallort kamen, um Hilfe zu leisten, weshalb er ebenfalls realisierte, dass er wegen den zum Unfallort hinzukommenden zahlreichen Personen sowie den Zeugen Y.A. und E.A., welche die W.-Straße entgegen seiner Fahrtrichtung befahren und den Unfall wahrgenommen hatten, auch mit anderen Mitteln nicht mehr auf die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. einwirken konnte, da dies von den Ersthelfern sowie den Zeuginnen Y.A. und E.A. unterbunden worden wäre. Der Angeklagte begab sich, weil er mit dem Eintritt des verfahrensgegenständlichen Unfalls zwar gerechnet und sich damit abgefunden hatte, diesen aber nicht gewollt hatte, zusammen mit den Zeuginnen E.A. und Y.A. sowie den weiteren zum Unfallort hinzugekommenen Personen, zu denen auch die Zeugin G. zählte, zum Fahrzeug der Geschädigten, um diese aus dem Mercedes des Geschädigten G.S. zu bergen. Währenddessen setzten verschiedene zum Unfallort hinzukommende Personen Notrufe ab. Letztlich gelang es dem Angeklagten, den Zeuginnen Y.A., E.A., G. sowie weiteren zum Unfallort herbeigeeilten Personen, die Geschädigten L.S. und E.S. aus dem Mercedes zu bergen. Durch den hinzugekommenen Rettungsdienst konnte letztlich auch die Geschädigte A.S. aus dem durch den Unfall erheblich beschädigten Mercedes geborgen werden. 4. Nachtatgeschehen Die Geschädigte A.S., die nach dem Unfall auf Grund ihrer massiven Kopfverletzungen das Bewusstsein verloren hatte, sowie L.St. und E.S. wurden nach dem Unfall ins SLK-Klinikum H. verbracht. Die Geschädigte A.S. war auf Grund ihrer Verletzungen bis zum 21. Februar 2023 und die Geschädigte L.S. bis zum 17. Februar 2023 stationär im Krankenhaus untergebracht. Die Geschädigte A.S. ist noch immer arbeitsunfähig krankgeschrieben. Eine psychologische Betreuung der Geschädigten L.S. und E.S. ist angedacht, nachdem E.S. noch fast ein Jahr nach dem Unfall nachts immer wieder kontrolliert, ob seine Mutter, die Geschädigte A.S., noch am Leben ist. Der Angeklagte war nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall über die Folgen seiner Fahrweise geschockt. Ferner erlitten er und seine Beifahrerin, die Zeugin M., durch den Unfall Prellungen, weshalb sie ins SLK Klinikum Bad Friedrichshall verbracht wurden. Beide konnten jedoch bereits am nächsten Tag entlassen werden. Die Zeugin M. war jedoch unfallbedingt drei Wochen krankgeschrieben. Am 16. Februar 2023 entzog das Amtsgericht H. dem Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis. Ferner erließ es am selben Tag einen Haftbefehl gegen ihn. Am 17. Februar 2023 wurde der Angeklagte auf Grund des am Tag zuvor erlassenen Haftbefehls festgenommen, dem für ihn zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts vorgeführt, der den Haftbefehl aufrechterhielt und in Vollzug setzte. Seitdem befindet sich der Angeklagte in der JVA A.. Dort führt er seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker fort. Mittlerweile befindet er sich im 3. Ausbildungsjahr, wobei von Seiten der JVA und auch von ihm anvisiert ist, dass er seine Ausbildung im Frühjahr 2025 erfolgreich beenden kann. IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten a) Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen Der Angeklagte ließ sich im Lauf des Verfahrens nur gegenüber der Jugendgerichtshilfe sowie dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. In der Hauptverhandlung machte er keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Der Angeklagte ließ sich erstmals gegenüber der Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe, Frau N., zu seinen persönlichen Verhältnissen ein, weshalb diese am 2. Hauptverhandlungstermin als Zeugin zu der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen ihr gegenüber vernommen wurde. Die Zeugin N. berichtete dabei glaubhaft zu den von ihr gewonnenen Erkenntnissen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dass dieser ihr gegenüber zu seinem persönlichen Werdegang berichtet habe, dass er in H. von 2008 bis 2013 die Grundschule besucht habe. Die 4. Klassenstufe habe er auf Wunsch seiner Mutter wiederholt, um eine Realschulempfehlung zu erhalten. Anschließend sei er 2013 auf die M.-Schule gewechselt. Diese habe er bis 2019 besucht. Zu weiteren Klassenwiederholungen sei es dabei nicht gekommen. Vielmehr sei es ihm gelungen, die Realschule mit Erhalt der mittleren Reife erfolgreich abzuschließen. Von 2019 an habe er versucht, das Fachabitur zu erlangen. Letztlich habe er diesen Versuch jedoch im zweiten Schuljahr abgebrochen. Seit 2021 absolviere er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Im ersten Ausbildungsjahr sei er beim Autohaus S. beschäftigt gewesen. Weil er sich bei dort aber nicht mehr wohlgefühlt habe, habe er zum 2. Ausbildungsjahr den Ausbildungsbetrieb gewechselt. Seine Ausbildungsvergütung habe bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren 830,00 Euro betragen. Seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker habe er in der JVA A. fortgesetzt. Vor seiner Inhaftierung habe er in seiner Freizeit ein Fitnessstudio besucht. Weiter berichtete die Zeugin N. glaubhaft, dass der Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, dass er ein sehr enges Verhältnis zu seinen Eltern habe. So würde die Familie noch immer gemeinsam essen. Er habe vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren auch noch bei seinen Eltern gewohnt. So habe er in deren Haus ein Zimmer zur Verfügung gehabt. Miete habe er nicht bezahlen müssen. Dass er zum Tatzeitpunkt über eine Lebensgefährtin verfügt habe, hätten seine Eltern aber nicht gewusst. Ferner ließ sich der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration durch den jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. am 12. Dezember 2023 zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Von der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber dahingehend eingelassen habe, dass er in H. geboren und dort mit seinen drei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen sei. In H. habe er zunächst die Grundschule besucht. Die 4. Klasse habe er freiwillig wiederholt, um die Realschule besuchen zu können. Dies habe er geschafft und die Realschule schlussendlich 2019 nach erfolgreich bestandener mittlerer Reife verlassen. Nach der Realschule habe er sich gegen seinen Willen für das Fachabitur anmelden müssen. Letztlich habe er dieses 2020 im zweiten Jahr abgebrochen und im Frühjahr 2021 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen. Bei B. habe er die Ausbildung aber abgebrochen, da es vom Umfeld nicht gepasst habe. Außerdem habe B. seine Noten in der Schule als Grund für die Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses angeführt. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass er dort der einzige Türke gewesen sei. Er sei zwar nicht gemobbt worden, sei aber immer der Ausländer gewesen. In der Folge habe ihm sein Vater über einen Freund bei einer kleineren Werkstatt einen Ausbildungsplatz besorgt. Seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker habe er auch während seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren fortgesetzt. Das Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er als gut bewertet. Weiter berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber, als er dem Angeklagten seine vielen Fehlstunden im Ausbildungsbetrieb vorgehalten habe, dahingehend eingelassen habe, dass dies an einer Eitergeschwulst gelegen habe, welche operativ habe entfernt werden müssen. Dies habe man von Seiten des Ausbildungsbetriebes als Vorwand genommen und ihm nahegelegt, dass er die Ausbildung nicht weiter fortführen solle. Prof. Dr. X. berichtete weiter glaubhaft, dass der Angeklagte ihm von Restriktionen bezüglich des Hinausgehens berichtet habe. So habe der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er ungefähr zwei Tage in der Woche zwei bis drei Stunden mit Freunden habe unterwegs sein dürfen. Ab 22:00 Uhr habe seine Mutter ihn angerufen und ab 23:00 Uhr habe er spätestens zu Hause sein müssen. Darüber hinaus berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber berichtet habe, dass er am Wochenende vor allem im Schnellrestaurant seines Vaters gearbeitet habe. Ab und zu sei ihm von seinen Eltern erlaubt worden, mit seinen Freunden in die Shisha-Bar seines Onkels zu gehen, da dort kein Alkohol ausgeschenkt werde. Weiter berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte sich zum Thema Jugendgemeinderat ihm gegenüber dahingehend eingelassen habe, dass er dort Mitglied gewesen sei. Der Hintergrund hierfür sei gewesen, dass ihm eine Bekannte berichtet habe, dass es im Jugendgemeinderat mit den Mitgliedern eine einwöchige Exkursion nach Berlin gebe. Letztlich habe diese Reise nach Berlin aber gar nicht stattgefunden. Pro Monat habe es eine Sitzung des Jugendgemeinderats gegeben. Er habe an allen Sitzungen teilgenommen, weil ihm sein Vater gesagt habe, dass er dort hingehen solle, um etwas zu lernen. Prof. Dr. X. berichtete ferner glaubhaft, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber zu seinen Fehlzeiten in der Berufsschule dahingehend erklärt habe, dass er eine Operation wegen einer Eitergeschwulst gehabt habe, weshalb er zwei Monate krankgeschrieben gewesen sei. B. habe dies als Vorwand genommen, um ihn nicht ins zweite Lehrjahr zu übernehmen. Da er aber seine Ausbildung dort sowieso nicht habe fortsetzen wollen, sei es für ihn in Ordnung gewesen. Allerdings hätten seine Eltern gewollt, dass er seine Ausbildung bei V. oder einem Freund seines Vaters fortsetzt. Er habe demgegenüber lieber im Schnellrestaurant seines Vaters arbeiten wollen. Weiter berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall bereits ein halbes Jahr mit der Zeugin M. zusammen gewesen sei. Vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall habe er die Beziehung mit der Zeugin M. vor seinen Eltern verheimlicht, da seine Mutter das irgendwie nicht gewollt habe. In seiner Freizeit habe er vor seiner Inhaftierung ein Fitnessstudio besucht. b) Bewertung der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen gegenüber der Jugendgerichtshilfe sowie dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen nicht verkannt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Einlassung eines Angeklagten wie andere Beweismittel auch auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist, um sich anschließend auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder der Unrichtigkeit der Einlassung bilden zu können. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hingenommen und den Feststellungen zu Grunde gelegt werden muss (BGH, Urteil vom 28. Juli 2021, 6 StR 125/21; BGH, Urteil vom 5. November 2020, 4 St 381/20). Nach diesen obergerichtlichen Maßgaben hat die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen besonders sorgfältig auf ihre Plausibilität überprüft und sie mit den Erkenntnissen aus der durchgeführten Beweisaufnahme abgeglichen. Danach erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu seiner schulischen Laufbahn für glaubhaft, da seine Einlassung insoweit mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Realschulabschlusszeugnis der M.-Schule verifiziert werden konnte. Auch seine Einlassung zu seinen unterschiedlichen Lehrstellen beim Autohaus S. in H. sowie bei der Firma Automobile Y. erachtete die Kammer – mit Ausnahme des von ihm angegebenen Grundes für den Wechsel seines Ausbildungsbetriebes – für glaubhaft, da sie plausibel mit den Angaben des Berufsschullehrers des Angeklagten, dem Zeugen Ha., seinem Ausbilder beim Autohaus S., dem Zeugen L., sowie dem Inhaber der Firma Automobile Y., dem Zeugen S.Y., in Einklang gebracht werden konnte. Weiter erachtete die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten zu seiner Beziehung mit der Zeugin M. für glaubhaft, da seine Einlassung sich insoweit mit den Angaben der Zeugin M. sowie mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Brief des Angeklagten an die Zeugin M. vom 6. April 2023, in welchem der Angeklagte die Zeugin M. mit der Anrede „Hey M. mein Schatz“ anschrieb, plausibel in Einklang bringen ließ. Ferner erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu seinem nicht vorhandenen Alkohol-, Betäubungs- und/oder Suchtmittelkonsum für glaubhaft, da sich seine Einlassung insoweit mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme plausibel in Einklang bringen ließ. So lagen nach der durchgeführten Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte Alkohol-, Betäubungs- und/oder Suchtmittel zu sich nimmt. Demgegenüber erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen jedoch an mehreren Stellen für nicht glaubhaft: Soweit der Angeklagte sich beim jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dahingehend einließ, dass ihm von Seiten des Autohaus S. gesagt worden sei, dass er wegen seiner schlechten Noten keinen Lehrvertrag erhalte, der tatsächliche Grund aber der gewesen sei, dass er der einzige Türke im Betrieb gewesen sei, sodass er zwar nicht gemobbt oder schikaniert wurde, aber der Ausländer gewesen sei, so war diese Einlassung bereits in sich nicht konstant, sondern vielmehr widersprüchlich. Denn auf Vorhalt des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dass er über zahlreiche Fehlstunden in der Berufsschule verfügt habe, brachte der Angeklagte nun plötzlich vor, dass diese an einer Operation gelegen haben und der Betrieb ihm daraufhin nahegelegt habe, den Ausbildungsbetrieb zu verlassen. Ferner war dabei zu sehen, dass sich seine Einlassung, dass das Autohaus S. ihm gegenüber angeführt habe, dass er wegen nicht ausreichender schulischer Leistungen keinen Lehrvertrag für das zweite Ausbildungsjahr erhalte, der tatsächliche Grund aber der gewesen sei, dass er der einzige Türke im Betrieb gewesen sei, nicht mit der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang bringen ließ. Vielmehr konnte seine Einlassung insoweit durch die glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und L. widerlegt werden (siehe hierzu unten unter IV.1.d)). Ferner war auch seine daran anschließende Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., dass seine Fehlstunden in der Berufsschule auf eine Operation zurückzuführen seien, die er wegen der Entfernung einer Eitergeschwulst habe durchführen lassen müssen und weshalb er zwei Monate krankgeschrieben gewesen sei, sodass man nach seiner Rückkehr in den Betrieb das Gespräch mit ihm gesucht und ihm verkündet habe, dass er keinen Lehrvertrag erhalte, nicht glaubhaft. Zum einen berichtete der Zeuge Ha., der Berufsschullehrer des Angeklagten, glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte keine dahingehende Krankschreibung vorgelegt habe. Zudem sei es so gewesen, dass die Fehlzeiten des Angeklagten nicht am Stück für einen gewissen Zeitraum entstanden seien, sondern scheibchenweise. Hierzu passend berichtete der Zeuge L. vom Autohaus S., dass er nichts von einer Operation des Angeklagten wisse. Da der Zeuge S.Y. im Anschluss daran berichtete, dass der Angeklagte, als dieser seine Ausbildung bereits bei ihm im Betrieb absolviert habe, wegen einer Operation krankgeschrieben gewesen sei, war die Kammer davon überzeugt, dass die vom Angeklagten benannte Operation nicht während seines ersten Ausbildungsjahres beim Autohaus S., sondern während seiner Zeit bei der Firma Y. stattgefunden hat. Darüber hinaus ließ sich seine Einlassung zur konkreten Ausgestaltung seines Verhältnisses zu seinen Eltern nicht plausibel mit der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang bringen, weshalb auf Grund der sogleich dargelegten Gründe vielmehr davon auszugehen war, dass der Angeklagte den Einfluss seiner Eltern auf ihn durchaus erheblicher darstellte, als er tatsächlich war: So ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er nur die Shisha-Bar seines Onkels besucht habe, da seine Eltern ihm nur gestattet hätten, diese zu besuchen, da in dieser kein Alkohol ausgeschenkt werde. Diese Einlassung widerlegte der Angeklagte jedoch selbst, als er in seinem in die Hauptverhandlung eingeführten Brief an A.C. schrieb: „Vallah hab euch alle so vermisst, vorallem immer abends spontan R. kommen dann euch zu sehen.“ Dabei war zu sehen, dass es sich beim „R.“ um die Abkürzung für die R. Shisha Lounge in H. handelt, wie POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete. Der Name der Shisha-Bar des Onkels des Angeklagten lautet aber „D.“, wie die Zeugen E.T., Yc. und Gn. übereinstimmend berichteten. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeugen E.T., Yc. und Gn. die Einlassung des Angeklagten, lediglich ins „D.“ gegangen zu sein, bestätigt haben. Diese Angaben der Zeugen erachtete die Kammer aber im hiesigen Kontext schon wegen des vom Angeklagten verfassten Briefes nicht für glaubhaft (siehe hierzu ferner unten unter IV.1.c)). Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte als Grund für seinen Wechsel des Ausbildungsbetriebs zuerst angab, dass er auf Grund seiner schulischen Leistungen keinen Lehrvertrag für das zweite Ausbildungsjahr erhalten habe. Auf Vorhalt seiner Fehlstunden in der Berufsschule ließ er sich dann dahingehend ein, dass man ihm, nachdem er nach einer zweimonatigen Krankschreibung wegen einer Operation einer Eitergeschwulst in den Betrieb zurückgekehrt sei, eröffnet habe, dass er keinen Lehrvertrag erhalte. Der tatsächliche Grund dafür, dass er keinen Lehrvertrag für das zweite Ausbildungsjahr erhielt, war den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und L. zu Folge aber, dass er im ersten Ausbildungsjahr 300 Fehlstunden in der Berufsschule angehäuft hatte. Die Operation hat – wie dargelegt – hingegen deutlich später stattgefunden. Ferner ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er an jeder Sitzung des Jugendgemeinderats der Stadt H. teilgenommen habe. Er habe hierauf zwar keine Lust gehabt. Sein Vater habe aber gesagt, dass er dort hingehen solle, da er dort etwas lernen könne. Auch an dieser Stelle hob der Angeklagte den vermeintlich bestimmenden Einfluss seines Vaters hervor. Tatsächlich fehlte der Angeklagte, wie sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen der Jugendgemeinderatssitzungen ergab, an einem Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen entschuldigt und an einem weiteren Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen unentschuldigt, sodass er tatsächlich nur an einem Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen teilnahm. Ferner berichtete er, dass von seinen Eltern aus seine Ausgehzeit bis 23:00 Uhr gewesen sei. Dies erachtete die Kammer jedoch nicht für plausibel. Insoweit war zu sehen, dass der seiner Vorstrafe zu Grunde liegende Sachverhalt sich am 4. Juni 2019 gegen 23:00 Uhr ereignete (siehe hierzu unten unter IV.2.c)aa)). Am 4. Juni 2019 war der Angeklagte erst 16 Jahre alt und blieb offensichtlich schon bis 23.00 Uhr weg. Als POM L. mit ihm am 9. November 2020 wegen seiner Fahrweise ein verkehrserzieherisches Gespräch führte, war er gegen 00:21 Uhr und damit auch später als die angebliche Ausgehzeit noch außerhalb des Hauses seiner Eltern unterwegs. Am 9. November 2020 war der Angeklagte 18 Jahre alt. Die Kammer erachtete es daher nicht für plausibel, dass der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und 6 Monate alte Angeklagte, der bereits im Alter von 16 Jahren und somit vor über vier Jahren bis 23:00 Uhr sowie im Alter von 18 Jahren bis nach 00:00 Uhr unterwegs war, über die von ihm nun vorgebrachten Ausgehzeiten verfügte. Dabei fiel ferner auf, dass der Zeuge E.T. sich im Hinblick auf das Tatgeschehen am 4. Juni 2019 dahingehend äußerte, dass sie das für die Tat verwendete Leichtkraftrad auf einem Feld getestet hätten, er dann seinen Bus verpasst habe, weshalb der Angeklagte sich daraufhin bereiterklärt habe, ihn nach Hause zu fahren. Davon, dass der Angeklagte wegen seiner Ausgehzeiten selbst nach Hause musste, war dabei aber nicht die Rede. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Einlassung des Angeklagten, dass er bis zur Tatzeit noch über Ausgehzeiten verfügt habe, von seiner Lebensgefährtin der Zeugin M. sowie den Zeugen E.T., Yc., Gn. und V.H. im Grundsatz, also dass er solche dem Grunde nach gehabt habe, bestätigt wurde. Insoweit erachtete sie die bestätigenden Angaben der genannten Zeugen jedoch für unglaubhaft (siehe hierzu unten unter IV.1.c)). Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten die Tendenz aufwies, den Einfluss seiner Eltern, insbesondere seiner Mutter, auf ihn als erheblicher darzustellen, als dies tatsächlich der Fall war. So berichtete er dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. nämlich, dass er alles mache, was seine Eltern sagen, nämlich eine Ausbildung, nur die Shisha-Bar des Onkels besuchen und an allen Jugendgemeinderatssitzungen teilnehmen. Tatsächlich besuchte er auch mindestens eine andere Shisha-Bar, nahm nur an einem Drittel aller Jugendgemeinderatssitzungen teil und häufte innerhalb des ersten Ausbildungsjahres 300 Fehlstunden an, wobei ferner zu sehen war, dass er – obwohl er bereits deswegen seinen Ausbildungsbetrieb wechseln musste – auch im zweiten Ausbildungsjahr den glaubhaften Angaben des Zeugen Ha. zu Folge erneut so viele Fehlstunden in der Berufsschule angehäuft hatte, dass diese, was der Zeuge S.Y. glaubhaft in der Hauptverhandlung bestätigte, auch mit seinem neuen Ausbildungsbetrieb Kontakt aufgenommen hatte. Der Einfluss seines Vaters und seiner Mutter auf den Angeklagten war damit bei weitem nicht so stark, wie er dies darstellte. Von einem unbedingten Gehorsam gegenüber seinen Eltern kann deshalb angesichts der dargelegten Gesichtspunkte keine Rede sein. Auf Grund dieser Umstände erachtete die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, dass er bis zum Tatzeitpunkt beim abendlichen Zubettgehen noch immer von seiner Mutter zugedeckt worden sei, nicht für glaubhaft. Unabhängig davon, dass das Zudecken einer 20 Jahren und 6 Monate alten Person durch seine Mutter bereits aus Plausibilitätsgründen gewisse Bedenken aufweist, ließ sich dieses Einlassungsverhalten plausibel mit seiner dargelegten Tendenz im Einlassungsverhalten nämlich, dass er den Einfluss seiner Eltern auf ihn erheblicher darstellte als dies tatsächlich der Fall war, in Einklang zu bringen. c) Bewertung der Angaben der Zeugen M., E.T., Yc., Gn. und V.H. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Einlassung des Angeklagten, der angeblich nur in die Shisha-Bar seines Onkels habe gehen dürfen und auch nur dorthin gegangen sei, weil seine Eltern ihm den Besuch einer anderen Shisha-Bar untersagt hätten, sowie seine Einlassung, dass er bis zu seiner vorläufigen Inhaftierung spätestens um 23:00 Uhr zu Hause habe sein müssen, durch die Zeugen E.T., Yc., Gn. und M. teilweise bestätigt wurde. So berichteten die Zeugen E.T., Yc. und Gn., dass der Angeklagte von seinen Eltern aus nur die Shisha-Bar seines Onkels habe besuchen dürfen und deshalb auch nur diese besucht habe. Ferner bestätigten die Zeugen E.T., Yc., Gn., V.H. und M., dass der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren noch über Ausgehzeiten verfügt habe. Diese Angaben der Zeugen erachtete die Kammer jedoch trotz des Umstands, dass sie im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, dass er nur die Shisha-Bar seines Onkels habe besuchen dürfen, vollumfänglich übereinstimmten und im Hinblick auf Ausgehzeiten des Angeklagten teilweise übereinstimmten – nämlich insoweit, dass es eine Ausgehzeit grundsätzlich gegeben habe - nicht für glaubhaft. So war nämlich im Hinblick auf die übereinstimmend berichtete, grundsätzlich von den Eltern des Angeklagten verordnete Ausgehzeit des Angeklagten zu sehen, dass sich die Zeugen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Ausgehzeit des Angeklagten deutlich widersprachen. So berichtete die Zeugin M., dass der Angeklagte um 23:00 Uhr, manchmal bereits um 22:00 Uhr habe zu Hause sein müssen. Demgegenüber berichtete der Zeuge E.T., dass der Angeklagte auf jeden Fall vor 24:00 Uhr habe zu Hause sein müssen. Der Zeuge Yc. gab demgegenüber an, dass der Angeklagte von zwei Ausnahmen abgesehen bereits gegen 22:00 Uhr habe zu Hause sein müssen. Der Zeuge Gn. berichtete in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte spätestens um 22:00 Uhr habe zu Hause sein müssen. Der Zeuge V.H. berichtete, dass die Ausgehzeiten des Angeklagten zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr gelegen haben. Bezüglich den übereinstimmenden Angaben der Zeugen E.T., Yc. und Gn., dass der Angeklagte von seinen Eltern aus nur die Shisha-Bar seines Onkels habe besuchen dürfe, war zu sehen, dass sich diese nicht mit dem vom Angeklagten an den A.C. versendeten Brief in Einklang bringen ließen, in dem der Angeklagte schrieb, dass er es vermisse, abends immer spontan ins „R.“, einer anderen Shisha-Bar in H., zu gehen, und A.C. und die anderen Jungs dort zu treffen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Zeugen E.T., Yc. und Gn. von den Besuchen des Angeklagten in der Shisha-Bar „R.“ nichts gewusst haben könnten. Hiergegen sprach aus Sicht der Kammer aber, dass sich dies nicht mit der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben des Zeugen E.T. selbst plausibel in Einklang bringen ließ, da es sich beim Zeugen E.T. um einen der besten Freunde des Angeklagten gehandelt haben soll. Im Hinblick auf das sonstige Aussageverhalten der Zeugen E.T., Yc., Gn., M. und V.H. war die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass deren Aussageverhalten übereinstimmend davon geprägt war, die Einlassung des Angeklagten „alles zu machen, was seine Eltern ihm sagen“ zu bestätigen, Umstände, die geeignet sind, daran zu zweifeln, für sich zu behalten und Umstände, die aus ihrer Sicht geeignet gewesen wären, das Fahrverhalten des Angeklagten im Straßenverkehr als risikogeneigt zu würdigen bzw. ihn in die sogenannte Profiliererszene in H. einzuordnen, für sich zu behalten. Unabhängig davon, dass gegen ihre im Grundsatz übereinstimmenden Angaben, dass der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren noch über Ausgehzeiten verfügt habe, sprach, dass der Angeklagte bereits am 4. Juni 2019 im Alter von 16 Jahren um 23:00 Uhr und am 9. November 2020 und somit über zwei Jahre vor der hiesigen Tat bereits gegen 00:21 Uhr noch außerhalb des Hauses seiner Eltern angetroffen werden konnte, und sich ihre Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Ausgehzeiten widersprachen, fiel folgendes in ihrem Aussageverhalten auf: Der Vorvertrag beim Autohaus S. wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und L. mit dem Angeklagten nicht verlängert, weil dieser trotz Ermahnungen durch die Zeugen Ha. und L. im ersten Ausbildungsjahr 300 Fehlstunden in der Berufsschule angesammelt hatte. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte angeblich alles mache, was seine Mutter sage und diese auch nach der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. gewollt habe, dass er eine Ausbildung mache, ließ sich die Anhäufung von 300 Fehlstunden im ersten Ausbildungsjahr hiermit nicht plausibel in Einklang bringen. Der Angeklagte war seiner Mutter augenscheinlich nicht hörig. Der Grund für den Wechsel seines Ausbildungsbetriebes war daher geeignet, gegen die Einlassung des Angeklagten zu sprechen, dass er alles mache, was seine Eltern sagen. Während die Zeugen E.T., Yc. und Gn. die Umstände, die geeignet waren, die Einlassung des Angeklagten zum Verhältnis zu seinen Eltern zu bekräftigen, nämlich, dass er nur die Shisha-Bar seines Onkels besuchen habe dürfen und, was auch die Zeugin M. sowie der Zeuge V.H. bestätigte, dass er bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren noch über Ausgehzeiten verfügt habe, konnten sie zu den Gründen des Wechsels seines Ausbildungsbetriebes nichts bzw. wenig berichten. So gaben die Zeugen Yc., Gn. und M. in der Hauptverhandlung an, die Gründe für den Wechsel seines Ausbildungsbetriebes nicht zu kennen. Der Zeuge V.H. wusste nicht einmal, dass der Angeklagte den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat. Der Zeuge E.T. berichtete auffallend detailarm und verklausuliert, dass es Unstimmigkeiten mit dem Ausbildungsbetrieb gegeben habe. Auf Nachfrage der Kammer, um was für Unstimmigkeiten es sich dabei gehandelt habe, blieb er vage, indem er weiter wenig detailliert ausführte, dass es wohl Ärger mit dem Chef des Angeklagten gegeben habe. Dies hat so kein anderer berichtet. Diesen unvollständigen Wissensstand der Zeugen in einem zentralen Bereich im Leben des Angeklagten erachtete die Kammer nicht für plausibel, da es sich bei der Zeugin M. um die Lebensgefährtin des Angeklagten handelte, die auch zum Zeitpunkt des Wechsels seines Ausbildungsbetriebes bereits mit ihm liiert war. Beim Zeugen E.T. handelte es sich schließlich nach der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. um einen richtig guten Freund. Ferner wurde die oben dargestellte Überzeugung der Kammer durch das weitere Aussageverhalten der Zeugen bekräftigt. Passend hierzu bezeichnete der Zeuge E.T. in der Hauptverhandlung das Fahrverhalten des Angeklagten als unauffällig und erläuterte dies dahingehend, dass der Angeklagte in einer 40er-Zone vielleicht einmal 45 km/h oder 50 km/h fahre. Auf explizite Frage der Kammer, ob er durch das Verhalten des Angeklagten im Straßenverkehr bereits einmal verletzt worden sei, verneinte er dies. Auch die generelle Nachfrage der Kammer, ob er durch einen Unfall, an dem der Angeklagte beteiligt gewesen sei, bereits einmal verletzt worden sei, verneinte er. Erst auf den konkreten Vorhalt, dass sich aus der Vorstrafe des Angeklagten ergebe, dass er bei dem Verkehrsunfall am 4. Juni 2019 verletzt worden sei, räumte er ein, bereits durch das Fahrverhalten des Angeklagten im Straßenverkehr verletzt worden zu sein, wobei er seine vorangegangenen Antworten insoweit zu erklären versuchte, dass er gedacht habe, die offene Frage der Kammer sei auf Unfälle mit Kraftfahrzeugen beschränkt gewesen, obwohl die Kammer ihre Frage offen formuliert und sie gerade nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt hatte. Ganz abgesehen davon handelte es sich bei dem Leichtkraftrad auch um ein Kraftfahrzeug. Anschließend führte der Zeuge E.T. weiter aus, dass er durch den Unfall auch nur leicht verletzt worden sei. Da es nicht so dramatisch gewesen sei, glaube er nicht, dass er mit dem Angeklagten über seine Verletzung gesprochen habe. Weiter berichtete er, dass er auch nicht sagen könne, dass der Angeklagte damals schuld gewesen sei, da er nicht wisse, ob die Unfallgegnerin das für sie geltende Rotlicht missachtet habe. Die für sie geltende Lichtzeichenanlage sei gerade dabei gewesen, von Orange auf Rot zu wechseln. Die erheblichen Entlastungstendenzen des Zeugen E.T. wurden auf einen Vorhalt der Kammer mehr als deutlich. Als er nämlich darauf hingewiesen wurde, dass der Angeklagte in seiner Verhandlung vor dem Amtsgericht selbst eingeräumt habe, bei diesem Unfallgeschehen einen Rotlichtverstoß begangen zu haben, gab der Zeuge E.T. daran anknüpfend plötzlich an, dass er gar nicht mehr wisse, ob die für sie geltende Lichtzeichenanlage orange oder rot angezeigt habe. Mit der Überzeugung der Kammer von den massiven Beschönigungstendenzen des Zeugen E.T. ließen sich auch die Angaben des Zeugen E.T. bei seiner polizeilichen Vernehmung durch PHK Lw. in Einklang bringen. Als PHK Lw. dem Zeugen E.T. im Hinblick auf die Meldung an die Führerscheinstelle durch POM L. vorhielt, dass es bezüglich des Angeklagten Meldungen an die Führerscheinstelle wegen Driftübungen auf Supermarkt-Parkplätzen gegeben habe, erklärte der Zeuge E.T., dass es viele Leute gebe, die Lügen über den Angeklagten verbreiten und versuchen, diesen als schlechten Menschen darzustellen. Diese Driftübungen konnte die Kammer indes auf Grund der glaubhaften Angaben des Zeugen POM L. sicher feststellen. Darüber hinaus fiel bei der Kontoübersicht des Girokontos des Angeklagten von der Kreissparkasse auf, dass in der Vergangenheit von dem Konto des Angeklagten mehrmals zwei- bzw. dreistellige Geldbeträge und zweimal auch ein Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro auf das Konto des Zeugen E.T. überwiesen worden waren, wobei der Zeuge E.T. die Geldbeträge anschließend teilweise wieder zurücküberwies. Bezüglich den Hintergründen für diese Überweisungen vermochte sich der Zeuge E.T. in der Hauptverhandlung aber nicht mehr zu erinnern, was die Kammer in Hinblick auf die beiden Überweisungen von 1.000,00 Euro auf Grund der Höhe der Überweisungen im Verhältnis zu dem Ausbildungsgehalt, das der Zeuge als Versicherungskaufmann bezog, nicht für plausibel erachtete. Weiter war im Hinblick auf die Zeugen E.T., Yc. und Gn. zu sehen, dass der Angeklagte selbst im Rahmen seiner Exploration am 12. Dezember 2023 gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. berichtete, dass er im Rahmen eines Videodrehs für ein Lied des Zeugen Gn., der in seiner Freizeit rappt, mit seinem Fahrzeug gedriftet sei, was sich auch mit einem in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild von diesem Videodreh plausibel in Einklang bringen ließ. Auf diesem Bild ist nämlich zu sehen, wie der grundsätzlich vom Angeklagten genutzte BMW leicht schräg auf der Straße mit weißem Rauch im Bereich der Hinterräder zu sehen war. Obwohl ein Drift im Rahmen eines Videodrehs aus Sicht der Kammer nicht geeignet war, das Fahrverhalten des Angeklagten generell als risikogeneigt zu bewerten, taten sich die Zeugen E.T., Yc. und Gn. außerordentlich schwer damit, sich daran zu erinnern, wer im Rahmen dieses Videodrehs mit dem vom Angeklagten genutzten BMW gedriftet ist. So berichteten die Zeugen E.T., Yc. und Gn., die allesamt bei dem Videodreh anwesend waren, dass sie keine Erinnerung mehr daran hätten, wer mit dem vom Angeklagten genutzten BMW gedriftet sei. Der Zeuge Yc. betonte lediglich, dass er sagen könne, dass der Drift an einer Stelle durchgeführt worden sei, an der weder andere Fahrzeuge noch Fußgänger hätten gefährdet werden können. Dabei fiel besonders auf, dass sich der Zeuge Gn. als Interpret dieses Liedes in der Hauptverhandlung nicht einmal mehr daran zu erinnern vermochte, über welche Themen er in diesem Lied überhaupt rappte. So wiederholte er mehrmals auf die Frage der Kammer, um was es in diesem Lied gehen würde, dass es einfach nur um frei erfundenes Zeugs gehe. Erst auf mehrmalige Nachfragen präzisierte er, dass es dabei um Geld und Luxus und somit typische Inhalte des Genres Gangsterrap gehe. Obwohl er in dem in seiner Anwesenheit in die Hauptverhandlung eingeführten Video mehrmals vor verhältnismäßig PS-starken Fahrzeuge posierte, erwähnte er auf die Frage, ob es in seinem Lied auch um schnelle Autos gehe, das erste Mal, dass es in seinem Lied auch um Autos gehe, wobei es sich nicht um schnelle, sondern um „schöne Autos“ handle. Mit den Angaben des Zeugen E.T. zum Fahrverhalten des Angeklagten ließen sich auch die Angaben der Zeugin M. zum grundsätzlichen Fahrverhalten des Angeklagten sowie zum Fahrverhalten bei der verfahrensgegenständlichen Tat in Einklang bringen. So berichtete POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass die Zeugin M. ihm gegenüber zum Fahrstil des Angeklagten berichtet habe, dass er auf der Autobahn schon mal schneller fahre. Ansonsten könne sie aber nicht bestätigen, dass er gerne schnell fahre. Weiter berichtete POK P. glaubhaft, dass die Zeugin M. ihm gegenüber angegeben habe, dass der Angeklagte am 12. Februar 2023, dem Tattag, ganz normal gefahren sei. Sie hätten auf der A.-Straße, bevor sie nach links in die W.-Straße abgebogen seien, an der dortigen Lichtzeichenanlage anhalten müssen. Man habe auch nicht schnell abbiegen können, da vor ihnen noch ein anderes Fahrzeug gefahren sei, das nach dem Abbiegen in die W.-Straße auf den direkt nach der Kreuzung A.-Straße/W.-Straße (aus ihrer Sicht) auf der rechten Seite entlang der W.-Straße befindlichen Parkplätzen vor der Kreissparkasse rückwärts eingeparkt habe. Dass sich eine andere Person auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) befunden habe, habe sie nicht gesehen. Wie schnell der Angeklagte die W.-Straße entlanggefahren sei, habe sie sich nicht erinnern können. Ferner habe sie sich nicht daran erinnern können, ob er vor dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen seine Geschwindigkeit verringert habe oder nicht. Das Fahrzeug des Geschädigten G.S. sei dann plötzlich da gewesen. Ob der Angeklagte zuvor den BMW noch abgebremst habe, wisse sie nicht. In der Hauptverhandlung machte sie im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch. Allerdings erklärte sie zu den Fahrzeugen des Angeklagten, dass der beim Unfall genutzte BMW über einen Soundgenerator verfügt habe. Wieso dieser in das Fahrzeug eingebaut worden sei, könne sie aber nicht sagen. Diese Angaben der Zeugin M. erachtete die Kammer für nicht glaubhaft. Aus den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl. Ing. F., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist (siehe hierzu unter IV.2.c)cc)ccc)), ergab sich, dass der Angeklagte den 313 PS starken BMW zum Unfallzeitpunkt auf der W.-Straße erheblich und zuletzt im Bereich des bzw. im technisch möglichen Grenzbereich beschleunigte. Dass sich die Zeugin M. an diesen erheblichen Beschleunigungsvorgang in dem leistungsstarken Fahrzeug nicht zu erinnern vermochte, erachtete die Kammer trotz der durch die Tat erlittenen Verletzungen der Zeugin M., bei denen es sich jedoch um keine Kopfverletzungen handelte, für nicht plausibel. Dies fügt sich dahin ein, dass ein Fehlverhalten des Angeklagten bzw. Anhaltspunkte dafür von der Zeugin M. vor der Kammer verheimlicht werden sollte. Passend zu der Überzeugung der Kammer zum Aussageverhalten der Zeugen E.T., Yc., Gn. und M. erklärte die Zeugin M. deshalb weiter, dass sie nicht wisse, warum der vom Angeklagten genutzte BMW über einen Soundgenerator verfügt habe. Auch hier sollte offenbar vermieden werden, dass dies den Angeklagten in den Bereich der Profiliererszene rückt. V.H. berichtete im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte ein guter Junge und ein respektvoller Mensch sei, der hilfsbereit und für seine gute Art sehr bekannt sei. Ferner sei er Mitglied des Jugendgemeinderats gewesen. Darüber hinaus sei er auch ein pünktlicher Mensch. Er fahre anständig und habe keinen Zeitdruck. Diese ungefragt offenbarten Informationen, dass der Angeklagte nie im Zeitdruck sei, sollten der Kammer augenscheinlich ebenfalls nahelegen, dass es der Angeklagte nicht nötig habe, zu schnell zu fahren. Auf die Frage, was der Zeuge zum Lebenslauf des Angeklagten berichten konnte, führte er dann aber aus, dass er hierzu nicht viel sagen könne, weil er mit dem Angeklagten keinen so engen Kontakt habe. Er wisse, dass der Angeklagte eine Ausbildung mache. Da der Angeklagte kaum Zeit habe, würden sie sich selten treffen. Allerdings wisse er, dass der Angeklagte alles mache, was seine Eltern sagen. Auf die Frage, wie er dann sagen könne, dass der Angeklagte anständig fahre, wenn er keinen so engen Kontakt zu zum Angeklagten habe, musste der Zeuge V.H. einräumen, dass der Angeklagte anständig fahre, wenn er selbst bei Familienfeiern dabei sei und er sich deshalb nur denken könne, dass der Angeklagte auch anständig fahre, wenn er nicht dabei sei. Warum der Angeklagte im Jugendgemeinderat gewesen sei, könne er nicht sagen. Auch ob dieser politisch engagiert oder in der Schülermitverwaltung gewesen sei, könne er nicht sagen. Dass der Angeklagte über Ausgehzeiten verfüge wisse er, da er den Angeklagten auf einer Hochzeit gefragt habe, ob dieser mitgehen wolle, um Shisha zu rauchen. Damals habe der Angeklagte aber nicht mitgehen dürfen, da es zu spät gewesen sei. Seine Ausgehzeit betrage 22:00/23:00 Uhr. Über Freizeitbeschäftigungen des Angeklagten könne er nichts sagen. Dass der Angeklagte ein guter Mensch sei, wisse er von einem Nachbarn, dem der Angeklagte geholfen habe, als ihm ein Reifen geplatzt sei. Außerdem habe der Angeklagte, als sie mit acht (!) Jahren in der Moschee gewesen seien und sich ein Kind verletzt habe, geholfen. Die Kammer erachtete die Angaben des Zeugen V.H., bei dem es sich um den Cousin des Angeklagten handelte, für unglaubhaft. Nachdem dieser gleich zu Beginn der Vernehmung ungefragt die positiven Charaktereigenschaften des Angeklagten hervorstellte, stellte sich im Laufe der Vernehmung heraus, dass er verhältnismäßig wenig Kontakt zum Angeklagten hatte und verhältnismäßig wenig über dessen persönliche Verhältnisse berichten konnte. Dabei erachtete die Kammer es nicht für plausibel, dass der Zeuge V.H., der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten verhältnismäßig wenig berichteten konnte, gerade aber zu den Themen Fahrstil, Verhältnis zu den Eltern und Ausgehzeiten ausgesprochen ausführlich Angaben machen konnte. Diesbezüglich waren seine sonst von Unwissenheit geprägten Angaben auffällig konkret, verblassten aber – wie beispielsweise das Thema schnelles Fahren – bei Nachfragen dann sofort. Dabei war zu sehen, dass der Zeuge V.H. zuerst in den höchsten Tönen von dem Angeklagten sprach, konkrete Nachfragen aber allesamt ergaben, dass er seine vorangegangenen Angaben, die geeignet waren, den Angeklagten sehr positiv darzustellen, auf verhältnismäßig wenige tatsächliche Geschehnisse stützen konnte. So beruhten beispielsweise seine Angaben, nach denen der Angeklagte ein hilfsbereiter Mensch sei, auf der angeblichen Hilfsbereitschaft des Angeklagten gegenüber einem Nachbarn bei einer Reifenpanne und einer Hilfeleistung ungefähr zwölf Jahre zuvor. Auch seine Angaben, dass der Angeklagte anständig fahre, beruhten darauf, dass er bei Familienfesten anständig fahre und er denke, dass der Angeklagte, wenn er nicht dabei sei, auch anständig fahre. Die Angaben, dass der Angeklagte über Ausgehzeiten verfüge, beruhten darauf, dass dieser im Anschluss an eine Familienfeier einmal den Zeugen V.H. nicht zum Shisha rauchen begleiten durfte, da es bereits zu spät gewesen sei. Auch diese Angaben des Zeugen V.H. beruhten angesichts der Deutlichkeit der positiven Schilderungen des Zeugen auf ausgesprochen wenig Substanz, weshalb die Kammer die Angaben des Zeugen V.H. für unglaubhaft erachtete. Letztlich ließ sich das dargelegte Aussageverhalten der genannten Zeugen jedoch mit der Überzeugung der Kammer, dass deren Aussageverhalten übereinstimmend davon geprägt war, die Einlassung des Angeklagten „alles zu machen, was seine Eltern ihm sagen“ zu bestätigen, Umstände, die geeignet sind, daran zu zweifeln, für sich zu behalten und Umstände, die aus ihrer Sicht geeignet gewesen wären, das Fahrverhalten des Angeklagten im Straßenverkehr als risikogeneigt zu würdigen bzw. ihn in die sogenannte „Profiliererszene“ einzuordnen, für sich zu behalten, plausibel in Einklang bringen. Dies hatte aber die Folge, dass die Kammer die Angaben der Zeugen E.T., Yc., Gn., V.H. und M. besonders sorgfältig gewürdigt hat und ihnen bezüglich ihrer Angaben zu den Ausgehzeiten des Angeklagten und dem Umstand, dass er lediglich die Shisha-Bar seines Onkels besuchen habe dürfen und auch nur diese besucht habe, trotz ihrer teilweisen bzw. im Hinblick auf die Shisha-Bar vollumfänglichen Übereinstimmung zwischen den Zeugen E.T., Yc. und Gn. nicht gefolgt ist. d) Feststellung der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen der Kammer zur Schul- und Kindergartenzeit beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die sich insoweit plausibel mit der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang bringen ließ. So stimmte die Einlassung des Angeklagten insoweit mit dem von ihm am 20. September 2020 und somit unabhängig vom hiesigen Verfahren erstellten Lebenslauf überein, aus dem sich ebenfalls ergab, dass er am 27. Juli 2002 in H. geboren wurde, dass er von 2009 bis 2013 die Grundschule der ...-schule sowie ab 2013 die M.-Schule besuchte. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern sowie seinen Geschwistern hatte, noch im Haus seiner Eltern wohnte, von diesen noch Taschengeld erhielt, der von ihm genutzte BMW von seinem Vater erworben worden war und er auch noch im Betrieb seines Vaters aushilfsweise arbeitete, beruhen auf der folgenden Gesamtwürdigung: Die Einlassung des Angeklagten hierzu war grundsätzlich geprägt von der Tendenz, den Einfluss seiner Eltern auf ihn als erheblich darzustellen. Insoweit ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten aus den oben unter IV.1.b) dargelegten Gründen auch nicht gefolgt. Vielmehr hat sie seine Einlassung sorgfältig gewürdigt und geprüft, ob diese durch andere Beweismittel verifiziert werden kann. Nach diesen Maßstäben erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu seinen Lebensverhältnissen, also das Bewohnen eines Zimmers im Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern, die Mitarbeit im Schnellrestaurant des Vaters sowie den Umstand, dass ihm das bei der Tat genutzte Fahrzeug von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden war, für glaubhaft, da sich seine Einlassung insoweit mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang bringen ließ. Seine Einlassung zu dem ihm im Haus seiner Eltern zur Verfügung stehenden Zimmer ließ sich plausibel mit den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin M. in Einklang bringen, die die Wohnverhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten beschrieb. Von der Tätigkeit des Angeklagten im Schnellrestaurant seines Vaters berichteten auch die Zeugen E.T., Yc. und Grün - insoweit glaubhaft - in der Hauptverhandlung. Die Einlassung des Angeklagten, dass sein Vater ihm das Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt habe, ließ sich plausibel mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Hauptzollamt H. vom 20. April 2023 in Einklang bringen, der bezüglich des vom Angeklagten zum Tatzeitpunkt genutzten Fahrzeugs an den Vater des Angeklagten adressiert war. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie, wie oben unter IV.1.c) dargelegt, den Zeugen E.T., Yc., Gn. und M. teilweise nicht gefolgt ist. Allerdings handelte es sich bei den hiesigen Angaben zu den Wohnverhältnissen des Angeklagten um keine Angaben, die mit der oben unter IV.1.c) dargelegten Entlastungstendenz im Zusammenhang standen. Ferner bestätigte POK V., der bei der Durchsuchung beim Angeklagten am 17. Februar 2023 beteiligt war und sich somit selbstständig von den Wohnverhältnissen des Angeklagten überzeugen konnte, die von der Zeugin M. und dem Angeklagten hierzu gemachten Angaben. Letztlich schloss die Kammer aus den durch objektive Beweismittel verifizierten Umständen, nämlich dass der Angeklagte noch in einem Zimmer bei seinen Eltern wohnte, ihm der von ihm genutzte BMW von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden war und dem Umstand, dass sein Vater ihm - nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A.Y. - auch einen neuen Ausbildungsbetrieb besorgte, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern tatsächlich gut war, wobei die Kammer dabei nicht verkannt hat, dass der Angeklagte seinen Eltern nicht von seiner Beziehung zu der Zeugin M. berichtete. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte von September 2021 bis 2022 beim Autohaus S. das erste Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechatroniker absolvierte, wobei er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker insgesamt auf das Bestreben seiner Eltern hin anstrebte, beruhen auf der insoweit für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten, die sich mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Vorvertrag zwischen ihm und dem Autohaus S. deckt. Aus diesem ergab sich, dass der Angeklagte die einjährige technische Berufsfachschule im Berufsfeld Kfz-Mechatroniker mit dem Schwerpunkt Fahrzeugtechnik besuchte und der Vorvertrag für das Schuljahr 2021/2022 galt. Ferner konnte seine Einlassung insoweit mit den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen L. und Ha. in einen plausiblen Einklang gebracht werden. So berichtete der Zeuge Ha. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten im Schuljahr 2021/2022 in der Berufsschule im Fach Fahrzeugtechnik unterrichtet habe, und dass der Ausbildungsbetrieb des Angeklagten das Autohaus S. gewesen sei. Den Zeugen Ha. erachtete die Kammer für glaubhaft, da er seine Angaben zum Angeklagten ruhig und sachlich tätigte, wobei eine Be- oder Entlastungstendenz nicht zu erkennen war. Die Angaben des Zeugen Ha. ließen sich darüber hinaus auch mit den Angaben des Zeugen L. in einen plausiblen Einklang bringen. Beim Zeugen L. handelte es sich um den Ausbilder des Angeklagten beim Autohaus S., der glaubhaft bestätigte, dass der Angeklagte beim Autohaus S. das erste Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechatroniker absolviert habe. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen teilweise nicht gefolgt ist, da sie eine nicht unerhebliche Tendenz aufwies, den Einfluss seiner Eltern auf ihn gewichtiger darzustellen. Soweit sich der Angeklagte gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. aber dahingehend einließ, dass er die Ausbildung auf das Bestreben seiner Eltern durchgeführt habe, erachtete die Kammer diese Einlassung für glaubhaft, da sie sich plausibel mit dem Umstand in Einklang bringen ließ, dass er nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und L. im ersten Ausbildungsjahr 300 Fehlstunden in der Berufsschule angehäuft hatte und nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und S.Y. auch im zweiten Ausbildungsjahr bereits wieder mehrere Fehlstunden in der Berufsschule aufwies, weshalb von Seiten der Berufsschule, wie im ersten Ausbildungsjahr bereits geschehen, Kontakt zum Zeugen S.Y. aufgenommen worden war. Da der Angeklagte, wie er selbst glaubhaft berichtete, aber sehr an Fahrzeugen interessiert ist, erachtete die Kammer seine Einlassung, dass er die Ausbildung auf das Bestreben seiner Eltern mache und eigentlich viel lieber weiter bei seinem Vater im Schnellrestaurant arbeiten wolle, für glaubhaft, da es ansonsten nicht nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte, der sich für Kraftfahrzeuge interessiert, in einer Ausbildung, die seinem Interesse entspricht, eine so hohe Anzahl an Fehlstunden anhäufen konnte. Da der Angeklagten den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegend – durchschnittlich intelligent ist, konnte die Kammer die Erwägung, dass seine Fehlstunden auf eine kognitive Überforderung in der Berufsschule zurückzuführen seien, sicher ausschließen. Zumal der Zeuge Ha., der den Angeklagten in Fahrzeugtechnik unterrichtete, glaubhaft angab, dass die schulischen Leistungen des Angeklagten im Bereich befriedigend gewesen seien, weshalb er auch versetzt worden sei. Die Feststellungen der Kammer, nach denen der Angeklagte auf Grund zu vieler Fehlzeiten in der Berufsschule nach dem Auslaufen des Vorvertrags keinen Lehrvertrag erhalten hat, beruhen entgegen der Einlassung des Angeklagten auf den glaubhaften und plausibel miteinander in Einklang stehenden Angaben der Zeugen Ha. und L.. So berichtete der Zeuge Ha. glaubhaft, dass der Angeklagte von seinen schulischen Leistungen im ersten Ausbildungsjahr nicht besonders aufgefallen sei, da er sich im Mittelmaß befunden habe. Allerdings habe er erhöhte Fehlzeiten aufgewiesen, die er „scheibchenweise“ immer weiter angesammelt habe. Ferner sei es so, dass Krankmeldungen nicht als Fehlzeiten angesehen werden, weshalb sie auch bei der Fehlzeitberechnung nicht berücksichtigt werden. Auf Grund der Fehlzeiten habe er damals mit dem Zeugen L. Kontakt aufgenommen, der beim Autohaus S. der Ausbildungsleiter des Angeklagten gewesen sei. Der Zeuge L. habe ihm erklärt, dass er mit dem Angeklagten sprechen werde. Letztlich sei der Angeklagte aber im ersten Ausbildungsjahr auf 300 Fehlstunden gekommen, wobei der Berufsschulunterricht pro Tag acht Schulstunden betragen habe. Mit den Angaben des Zeugen Ha. ließen sich die Angaben des Zeugen L. plausibel in Einklang bringen, der berichtete, dass er wegen dem Angeklagten Rücksprache mit dem Zeugen Ha. gehalten habe. Er habe daraufhin mehrere Gespräche mit dem Angeklagten geführt und ihn aufgefordert, den Unterricht in der Berufsschule regelmäßig zu besuchen. Dies habe aber nicht funktioniert, weshalb der Angeklagte für das zweite Ausbildungsjahr keinen Lehrvertrag mehr erhalten habe. Ferner berichtete der Zeuge L., dass die Nationalität des Angeklagten im Betrieb keine Rolle gespielt habe, da ein großer Teil der Belegschaft, wie er selbst, über einen Migrationshintergrund verfüge und der Angeklagte daher bei weitem nicht der einzige türkischstämmige Mitarbeiter gewesen sei. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte seine Ausbildung bei der Firma Y. Automobile fortgesetzt hat, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die sich plausibel mit den Angaben der Zeugen A.Y. und S.Y. in Einklang bringen ließ. So berichtete der Zeuge A.Y. glaubhaft, dass der Vater des Angeklagten ihn angesprochen und gefragt habe, ob der Angeklagte bei ihm die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker fortführen könne. Er habe dies mit seinem Sohn, dem Zeugen S.Y., besprochen, der der Inhaber der Firma Automobile Y. sei. Gemeinsam hätten sie in der Folge entschieden, dass der Angeklagte die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei ihnen fortsetzen könne. Die Angaben der Zeugen A.Y. ließen sich ferner durch den in die Hauptverhandlung eingeführten Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Zeugen S.Y. und dem Angeklagten verifizieren. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte auch im zweiten Ausbildungsjahr wieder Fehlzeiten anhäufte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Ha., der berichtete, dass er aus diesem Grund auch mit dem neuen Ausbildungsbetrieb Kontakt aufgenommen habe, die Rückmeldungen von diesem jedoch geringfügig seien. Mit den Angaben des Zeugen Ha. ließen sich die Angaben des Zeugen S.Y. plausibel in Einklang bringen, der angab, dass sich die Berufsschule bei ihm gemeldet habe, da der Angeklagten Fehlzeiten aufweise. Er habe aber noch nicht mit dem Angeklagten gesprochen gehabt, da dessen Ausbildung bei ihm erst eine verhältnismäßig kurze Zeit gelaufen sei und dieser im Betrieb keine Fehlzeiten aufgewiesen habe. Die Feststellungen der Kammer zur Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin M. sowie dem Umstand, dass er diese Beziehung vor seinen Eltern geheim hielt, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die sich mit den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin M. plausibel in Einklang bringen ließ. Weiter ging auch aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Brief des Angeklagten an M. vom 6. April 2023 hervor, dass beide eine Beziehung miteinander führen, was sich bereits aus der vom Angeklagten gewählten Anrede: „Hey M. mein Schatz,“ ergab. Die Feststellung der Kammer zu dem Vermögen des Angeklagten sowie seinen Verbindlichkeiten beruhen auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoübersicht des Angeklagten bei der Kreissparkasse H. sowie den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin L.M. (siehe hierzu unten unter IV.2.c)aa)). Die Feststellungen zur Freizeitgestaltung des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Einlassung, wobei auf Grund der oben unter IV.1.b) genannten Gründe die Kammer davon überzeugt war, dass der Angeklagte nicht nur die Shisha-Bar seines Onkels besuchte, sondern zumindest auch eine andere Shisha-Bar, nämlich die Shisha-Bar „R.“ in H.. Seine Mitgliedschaft im Fitnessstudio J. konnte durch die insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin M. verifiziert werden, die mit der in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoübersicht der Kreissparkasse H. in einen plausiblen Einklang gebracht werden konnten. So ging aus der Kontoübersicht der Kreissparkasse H. hervor, dass der Angeklagte im August 2022, im November 2022 und im Februar 2023 jeweils 29,90 Euro an die „J. Fitness GmbH“ überwies. Die Feststellungen der Kammer zur Mitgliedschaft des Angeklagten im Jugendgemeinderat der Stadt H. beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, wobei die Kammer dessen Einlassung, wie häufig er an den Sitzungen des Jugendgemeinderats teilgenommen hat, aus den oben unter IV.1.b) genannten Gründen nicht gefolgt ist. Seine Einlassung, dass er von März 2020 bis Anfang Januar 2022 Mitglied des Jugendgemeinderats der Stadt H. war, erachtete die Kammer aber für glaubhaft, da sich seine Einlassung insoweit mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Br. sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen des Jugendgemeinderats in einen plausiblen Einklang bringen ließ. So berichtete der Zeuge Br., der für die Stadt H. für die Organisation des Jugendgemeinderats zuständig ist, dass der Angeklagte im März 2020 als Kandidat mit den meisten Stimmen aller Kandidaten in den Jugendgemeinderat gewählt worden sei. Wie sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen des Jugendgemeinderats ergab, war der Angeklagte zu Beginn seiner Amtszeit auch in den Sitzungen des Jugendgemeinderats anwesend. Ferner bestätigte der Zeuge Br., dass in der Regel von Seiten der Stadt mit den Mitgliedern des Jugendgemeinderats eine Fahrt nach Berlin unternommen wird. Die Feststellungen der Kammer zu den Gründen des Angeklagten, für den Jugendgemeinderat zu kandidieren, beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X.. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen mehrmals nicht gefolgt ist. An dieser Stelle ließ sich die Einlassung des Angeklagten aber mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen der während seiner Amtszeit durchgeführten Jugendgemeinderatssitzungen plausibel in Einklang bringen. So ging aus diesen hervor, dass der Angeklagte lediglich an einem Drittel der stattgefundenen Jugendgemeinderatssitzungen teilnahm, wobei zu sehen war, dass er gegen Ende seiner Amtszeit überhaupt nicht mehr an den Jugendgemeinderatssitzungen teilnahm. Die sich aus den Protokollen ergebenden Teilnahmen an den Jugendgemeinderatssitzungen ließen sich jedoch in sich schlüssig mit der vom Angeklagten berichteten Motivation für seine Kandidatur vereinbaren, weshalb die Kammer seine Einlassung insoweit für glaubhaft erachtete. Ausweislich fast zwei Drittel versäumter Sitzungen war es durchaus plausibel, dass Grund für die Kandidatur nicht die Teilnahme an den (überwiegend versäumten) Sitzungen war, sondern die zu erwartende Exkursion nach Berlin. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte am 17. Februar 2023 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2023 festgenommen wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA A. befindet, beruht auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P.. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker während seiner vorläufigen Inhaftierung im hiesigen Verfahren fortgeführt hat und sich mittlerweile im 3. Ausbildungsjahr befindet, beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die sich mit den glaubhaften Angaben der Zeugin Ak. plausibel in Einklang bringen ließen. So bestätigte die Zeugin Ak., die als Sozialarbeiterin in der JVA A. beschäftigt ist, dass der Angeklagte im Betrieb gut mitarbeite und seine Ausbildung im Idealfall im Frühjahr 2025 abschließen könne. Die Feststellungen der Kammer zum nicht vorhandenen Alkohol-, Betäubungs- und/oder Suchtmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die sich diesbezüglich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme plausibel in Einklang bringen ließ. Die Kammer hat nämlich die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin M., sowie seine Freunde, die Zeugen E.T., Yc. und Gn. vernommen. Anhaltspunkte auf einen Alkohol-, Betäubungs- und/oder Suchtmittelkonsum ergaben sich aus diesen Vernehmungen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Die Feststellungen der Kammer zu dem seiner Vorstrafe zu Grunde liegenden Tatgeschehen am 4. Juni 2019 siehe unten unter IV.2.c)aa). Die Feststellungen der Kammer, dass die dem Angeklagten durch das Amtsgericht H. im Urteil vom 6. Februar 2020 erteilte Arbeitsauflage sowie die Teilnahme an einem polizeilichen Verkehrsunterricht erledigt sind, beruhen auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Mitteilung des Polizeipräsidiums H. - Referat Prävention – vom 25. Juni 2021, aus der hervorging, dass der Angeklagte am 22. Juni 2021 an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilgenommen hat. Diese Mitteilung konnte auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Gi. verifiziert werden, der in der Hauptverhandlung berichtete, am 22. Juni 2021 mit dem Angeklagten einen polizeilichen Verkehrsunterricht durchgeführt zu haben. Die Feststellung der Kammer, dass die ihm auferlegte Arbeitsauflage bereits erledigt ist, beruht auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Mitteilung der Stadt H. – Amt für Familien, Jugend und Senioren vom 19. Juni 2020, mit der dem Amtsgericht mitgeteilt wurde, dass der Angeklagte die ihm auferlegten 40 Arbeitsstunden beim Hausmeister der TSG H. vollständig abgeleistet habe. Die Feststellung der Kammer zum verkehrsrechtlichen Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Fahreignungsregister. 2. Feststellungen der Kammer zur Sache a) Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte ließ sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens das erste Mal direkt am Unfallort gegenüber EPHMZ Sz. zur Sache ein. Hierzu berichtete EPHMZ Sz. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte ihm gegenüber wiederholt angegeben habe, dass er nichts für den Unfall könne, da der Mercedes aus einer Einfahrt auf die Straße gefahren sei. Ferner ließ sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber POK Gr., wie der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dahingehend zur Sache ein, dass er zur ARAL-Tankstelle habe fahren wollen, da sein Fahrzeug ihm angezeigt habe, dass er Öl nachfüllen solle. Er sei vom Wollhauszentrum kommend auf der W.-Straße gefahren. Plötzlich habe er den quer zu ihm stehenden schwarzen Mercedes erkannt. Von welcher Straßenseite der Mercedes in die W.-Straße eingefahren sei, wisse er nicht. Anschließend ließ sich der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht weiter zur Sache ein. Allerdings versandte er am 4. April 2023 einen Brief an R.M., den älteren Bruder seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M., in dem er diesem zur Sache erklärte: „…Es ist echt scheiße was gerade abgeht, ich realisiere es immer noch nicht. Warum Wieso, ich hier drin bin. Dass eklige ist, ich weiß selber und viele draußen auch dass ich unschuldig bin und nichts dafür kann. Und des fickt mein Kopf, aber probiere trzdm im Kopf stabil zu bleiben…“ Ferner versandte er am 6. April 2023 einen Brief an seine Lebensgefährtin, die Zeugin M., in dem er sich zur Sache dahingehend einließ: „…Ich hoffe einf dass dieses Gutachten endlich fertig ist, und alles dann geklärt werden kann. Vallah ich habe kb mehr, des eklige ist wenn ich hier drin bin und ich weiß ich bin unschuldig, des geht voll auf die Psyche…“ Im Rahmen des Zwischenverfahrens ließ sich der Angeklagte nicht weiter zur Sache ein. Im Rahmen seiner Exploration durch den jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. am 12. Dezember 2023 ließ er sich dahingehend zur Sache ein, wie Prof. Dr. X. glaubhaft im Rahmen der Hauptverhandlung berichtete, dass er sich nicht erklären könne, wie es möglich sei, dass er annähernd 100 km/h gefahren sei. Direkt nach dem Unfall habe er gedacht, er sei mit ungefähr 50 km/h oder maximal 60 km/h gefahren. Weiter berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber beichtet habe, dass es für ihn ein ganz normaler Sonntag gewesen sei. Er habe mit seiner Freundin etwas essen gehen wollen. Nach dem Unfall habe er sich Videos von Unfällen angeschaut, weil er sich gefragt habe, wie schnell er gefahren sei. Dabei habe er Videos gesehen, auf denen die eingetretenen Sachschäden mit den bei dem hiesigen Unfall eingetretenen Sachschäden übereingestimmt hätten. Bei diesen Videos habe die Geschwindigkeit zwischen 50 km/h und 60 km/h betragen. Er sei deswegen der Auffassung gewesen, an dem Unfall nicht schuld gewesen zu sein, weshalb er seine Unschuld beteuert habe. Weiter berichtete der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber ferner berichtet habe, dass er bei der Fahrt in der W.-Straße nicht durch eine schnelle Fahrweise vor seiner Freundin habe angeben wollen. Er sei in Richtung Tankstelle gefahren, um Öl zu kaufen. Der Grund hierfür sei gewesen, dass zwei Tage vorher die Ölkontrollleuchte aufgeleuchtet habe. Daraufhin habe er zu Hause etwas Öl eingefüllt. Am Tattag habe die Ölkontrollleuchte erneut aufgeleuchtet. Er habe deshalb einen Liter Öl bei der Tankstelle kaufen wollen. Weiter berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte sich bezüglich seinen früheren Auffälligkeiten im Straßenverkehr dahingehend eingelassen habe, dass er bei seiner Vorstrafe einen Freund nach Hause gefahren habe. Zu dem ihm damals zur Last gelegten Unfall sei es gekommen, als er über eine gelbe Ampel gefahren sei und seine Unfallgegnerin zu früh losgefahren sei. Weiter berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass ihm der Angeklagte zu seinen Driftübungen im Jahr 2020 berichtet habe, dass er das damalige Fahrzeug in diesem Zeitraum neu bekommen und es ihn interessiert habe, wie es sich beim Driften verhalte. Um niemanden zu gefährden habe er extra den Parkplatz ausgewählt. Darüber hinaus berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte sich zu seiner früheren Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend eingelassen habe, dass er am 11. Dezember 2021 mehr als 30 km/h zu schnell gefahren sei, wobei er geblitzt worden sei. Der Grund hierfür sei gewesen, dass vor ihm jemand gefahren sei, der mit ungefähr 30 km/h extrem langsam gefahren sei. Auf Grund von dessen langsamer Geschwindigkeit habe er die Lichthupe betätigt. Darauf sei er jedoch ausgebremst worden, weshalb er das vor ihm fahrende Fahrzeug rechts überholt habe, wobei er offenbar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe. Im Hinblick auf den Verkehrsunfall im April 2022 mit der Zeugin S. berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber dahingehend eingelassen habe, dass die Polizei ihm gesagt habe, dass die Zeugin S. schuld gewesen sei. Zu den Geschehnissen rund um den in seinem Fahrzeug eingebauten Soundgenerator im September 2022 berichtete Prof. Dr. X. glaubhaft, dass der Angeklagte ihm berichtet habe, dass er die von der Polizei dokumentierten Veränderungen in den von ihm genutzten BMW habe einbauen lassen. Am 6. September 2022 habe er den Soundgenerator noch nicht eingetragen gehabt. Allerdings sei er auch nicht erneut mit dem Fahrzeug gefahren. Dies sei vielmehr sein Bruder gewesen, der den Soundgenerator nicht abgeschaltet habe. So sei es dann dazu gekommen, dass er erneut mit erloschener Betriebserlaubnis von der Polizei kontrolliert worden sei. In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte bis zum Hauptverhandlungstermin am 29. Januar 2024 nicht zur Sache ein. Am 29. Januar ließ er sich mittels einer abschließenden schriftlichen Verteidigererklärung, die er, nachdem seine Verteidigerin die Erklärung vorgetragen hatte, als seine eigene Einlassung bestätigte, zur Sache ein. In dieser Erklärung entschuldigte er sich bei den Geschädigten. Weiter erklärte er, dass er sich jeden Tag überlege, wieso es so gekommen sei. Er könne es sich aber nicht erklären. Er habe das alles nicht gewollt und könne niemals jemandem etwas antun. Im Rahmen seines letzten Wortes betonte er noch einmal, dass es ihm leid tue und dass es ein schlimmes Gefühl sei, zu wissen, dass er an dem Unfall schuld sei. Ferner erklärte er, dass er auf seinem Konto noch Geld gespart habe, dass er gerne den Geschädigten schenken wolle, damit sie den Kindern schöne Sachen kaufen könnten oder einen kleinen Urlaub zusammen machen könnten. b) Bewertung der Einlassung des Angeklagten zur Sache Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur Sache nicht verkannt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Einlassung eines Angeklagten wie andere Beweismittel auch auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen ist, um sich anschließend auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder der Unrichtigkeit der Einlassung bilden zu können. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hingenommen und den Feststellungen zu Grunde gelegt werden muss (BGH, Urteil vom 28. Juli 2021, 6 StR 125/21; BGH, Urteil vom 5. November 2020, 4 St 381/20). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten zu seinen früheren verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten sowie zu dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen besonders sorgfältig gewürdigt und mit den Erkenntnissen der durchgeführten Beweisaufnahme abgeglichen. Die Kammer hat deshalb die Einlassung des Angeklagten zur Sache sorgfältig auf ihre Plausibilität überprüft, wobei seine Einlassung zur Sache dieser Prüfung aus den folgenden Gründen nicht standhielt: Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Tat erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten, dass er sich nicht erklären könne, dass er annähernd 100 km/h gefahren sei, für nicht plausibel. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. (siehe hierzu unten unter IV.2.c)cc)ccc)), beschleunigte der Angeklagte das von ihm genutzte Fahrzeug auf der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße bis zum ersten Zebrastreifen vor der U.-Straße auf 80 km/h. Anschließend beschleunigte er das Fahrzeug unter nahezu bzw. anschließend maximaler Beschleunigung auf einer inklusive zweier Radschutzstreifen von jeweils 1,25 Metern am verfahrensgegenständlichen Kollisionsort lediglich 7,10 Metern breiten Straße in der H.er Innenstadt auf 108 km/h. Dass der Angeklagte einen so erheblichen Beschleunigungsvorgang, nämlich auf beinahe 170 Prozent der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer verhältnismäßig engen Straße in der Innenstadt und zudem unter Ausnutzung der nahezu gesamten bzw. schlussendlich gesamten technischen Leistungsfähigkeit seines mit 313 PS hochmotorisierten Fahrzeugs vornimmt, ohne diesen Beschleunigungsvorgang und die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken, erachtete die Kammer für lebensfremd und somit nicht plausibel - zumal seine psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt im Hinblick auf die für die Kammer in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. (siehe hierzu unten unter IV.2.c)cc)bbb)) in keiner Weise beeinträchtigt war. Darüber hinaus erachtete die Kammer sie auch für in sich widersprüchlich. Während er in seinen Briefen an R.M. und M. noch seine Unschuld beteuert hatte, ließ sich der Angeklagte gegenüber Prof. Dr. X. nämlich dahingehend ein, dass er nach dem Unfall gedacht habe, dass er zum Unfallzeitpunkt 50 bis 60 km/h schnell gewesen sei, weshalb er seine Unschuld beteuert habe. Unterstellt, er wäre von einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h zum Unfallzeitpunkt ausgegangen, kann seine Erklärung gegenüber Ronny und M. M., unschuldig zu sein, hiermit aber nicht plausibel in Einklang gebracht werden, da ihm dann zumindest bewusst gewesen wäre, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte und er somit gerade nicht unschuldig war. Darüber hinaus sprach gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zur Sache, dass die Kammer aus den folgenden Gründen zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte in seinem Einlassungsverhalten eine erhebliche Tendenz aufwies, das eigene Verhalten im Straßenverkehr insgesamt sowie seine Fahrweise beim verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen zu beschönigen und auch an das Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Zu seiner Vorstrafe ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass die für ihn geltende Lichtzeichenanlage noch gelb angezeigt habe und die Unfallgegnerin zu früh losgefahren sei. Dadurch widersprach er seinem eigenen Geständnis, welches er in der vor dem Amtsgericht H. durchgeführten Hauptverhandlung am 6. Februar 2020 abgelegt hatte. Dabei war zu sehen, dass der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. am 12. Dezember 2023 die Vernehmung des Zeugen E.T. vorausgegangen war. Dieser hatte im Rahmen seiner Vernehmung im Hauptverhandlungstermin am 30. Oktober 2023 zu anfangs berichtet, dass die für den Angeklagten damals geltende Lichtzeichenanlage gerade noch Orange gewesen sei, während er erst auf Vorhalt des Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. ausführte, dass er nicht mehr wisse, ob die für den Angeklagten damals geltende Lichtzeichenanlage noch Gelb- oder schon Rotlicht gezeigt habe. Entgegen seines früheren Geständnisses in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H., wo er die Tat und damit auch den Rotlichtverstoß eingeräumt hatte, schilderte der Angeklagte nach diesen Angaben des Zeugen E.T. in seiner Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. am 12. Dezember 2023 nun aber – und zwar offenbar angepasst an die Schilderung des damaligen Tatgeschehens des Zeugen E.T. - dass er damals bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren sei und wies dadurch der Unfallgegnerin die Schuld zu, die zu früh – spricht bei Rotlicht – in die Kreuzung eingefahren sei. Ferner sprach für eine Anpassung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten an den Fortgang der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte sich zu seiner Geschwindigkeitsüberschreitung am 11. Dezember 2021 gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dahingehend einließ, dass vor ihm ein Fahrzeug gefahren sei, welches sehr langsam gewesen sei. Der Fahrzeugführer dieses Fahrzeugs habe ihn, nachdem er die Lichthupe betätigt habe, ausgebremst. Diese Einlassung war bereits für sich betrachtet nicht plausibel. So ließ sich der Angeklagte nämlich dahingehend ein, dass das andere Fahrzeug ungefähr 30 km/h gefahren sei und ihn anschließend noch ausgebremst habe. Wieso er sein Fahrzeug dann auf bis zu 80 km/h innerorts habe beschleunigen müssen, obwohl das vor ihm fahrende Fahrzeug lediglich 30 km/h gefahren sei und seine Geschwindigkeit durch das ihm gegenüber durchgeführte Ausbremsmanöver sodann noch weiter verlangsamt habe, ist nicht nachvollziehbar. Ferner war seine Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. auch inkonstant. Gegenüber der die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Zeugin W. hatte er den Geschwindigkeitsverstoß nämlich ebenfalls eingeräumt, dabei allerdings angegeben - was die Zeugin W. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete - dass er es eilig gehabt habe, da er einen Termin im Krankenhaus gehabt habe. Weil auf dem vor seiner Exploration durch den jugendpsychiatrischen Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild der Geschwindigkeitsmessanlage jedoch ein Fahrzeug zu erkennen war, welches sich hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befand, sprach auch diese Veränderung seines Einlassungsverhaltens dafür, dass er auch in diesem Gesichtspunkt seine Einlassung an die Erkenntnisse der durchgeführten Beweisaufnahme anpasste. Darüber hinaus sprach auch die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zu seinem früheren Unfall mit der Zeugin S. für die von der Kammer angenommene Beschönigungstendenz. Zu seinem Verkehrsunfall mit der Zeugin S. im April 2022 ließ er sich nämlich dahingehend ein, dass die Polizei gesagt habe, dass die Zeugin S. an dem Verkehrsunfall schuld gewesen sei. Diese Einlassung konnte jedoch insoweit durch die Vernehmung des die Unfallaufnahme leitenden polizeilichen Sachbearbeiters PHK Q. widerlegt werden, der glaubhaft berichtete, dass er den Angeklagten als Beschuldigten einer fahrlässigen Körperverletzung belehrt habe, da er davon ausging und dies dem Angeklagten auch mitgeteilt habe, dass er durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung den Unfall und damit auch die Verletzung der Zeuginnen Q.P. und Y.W. mitverschuldet habe. Mit der Überzeugung der Kammer stand auch seine Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. im Hinblick auf sein Bußgeldverfahren in Einklang, in dem ihm zur Last gelegt wurde, am 6. September 2022 erneut das von ihm genutzte Fahrzeug mit einem eingebauten Soundgenerator genutzt zu haben. Insoweit ließ er sich nämlich gegenüber dem jugendpsychiatrischen Prof. Dr. X. dahingehend ein, dass er bis auf den Soundgenerator, der verboten gewesen sei, alle technischen Veränderungen, die am 2. September 2022 bemängelt worden seien, habe eintragen lassen. Er habe es bis zum 6. September 2022 noch nicht geschafft gehabt, den Soundgenerator auszubauen. In der Zwischenzeit sei dann aber sein Bruder mit eingeschaltetem Soundgenerator mit dem Fahrzeug gefahren, was dazu geführt habe, dass er (der Angeklagte) erneut mit eingebautem Soundgenerator von der Polizei angetroffen worden sei. Weiter war zu sehen, dass die Zeugin M. in ihrer Vernehmung gegenüber POK P., wie von diesem glaubhaft in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2023 berichtet, angab, dass der Angeklagte schon auch schneller fahre, hierfür aber eine Autobahn aufsuche. Dementsprechend ließ sich der Angeklagten dann auch gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. am 12. Dezember 2023 ein, wie Prof. Dr. X. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete. Für eine Anpassung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten an den Fortgang der Hauptverhandlung sprach auch, dass der Angeklagte sich gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dahingehend zur Sache einließ, dass er zu anfangs gedacht habe, dass er zum Tatzeitpunkt maximal 50 km/h bis 60 km/h schnell gefahren sei, weshalb er in den Briefen an M. und R.M. seine Unschuld beteuert habe. Unabhängig davon, dass die Kammer diese Einlassung aus den oben genannten Gründen für nicht plausibel erachtete, ließ sich sein Einlassungsverhalten schlüssig mit der sonstigen Tendenz in seinem Einlassungsverhalten in Einklang bringen, nämlich, dass er versuchte, seine früheren Einlassungen an die aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Da er sich gegenüber EPHMZ Sz. und POK Gr. dahingehend eingelassen hatte, dass er nichts für die Tat könne, da der Mercedes des Geschädigten G.S. plötzlich vor ihm aufgetaucht sei und er dies in seinen Briefen an R.M. und die Zeugin M. indirekt wiederholt hatte, da er in diesen seine Unschuld beteuert hatte, ließ sich das Einlassungsverhalten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. plausibel damit in Einklang bringen, dass er versuchte, seine früheren Einlassungen mit dem vorläufigen schriftlichen Vorgutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in Einklang zu bringen bzw. diesem zumindest anzunähern. Seine Einlassung gegenüber EPHMZ Sz. und POK Gr. stand nämlich mit der vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. ermittelten und von ihm gefahrenen Geschwindigkeit im Widerspruch. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte sich in dem Punkt konstant einließ, dass die Ölkontrollleuchte am 12. Februar 2023 erneut anzeigte, nachdem sie bereits am 10. Februar 2023 einen niedrigen Ölstand angezeigt hatte. Dieses Einlassungsverhalten sprach insoweit gegen eine Anpassung seiner Einlassung an die durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse, da der Zeuge Sle. berichtete, nach der verfahrensgegenständlichen Tat den Zentralfehlerspeicher des vom Angeklagten genutzten BMW ausgewertet zu haben und dabei nur habe feststellen können, dass am 10. Februar 2023 die Ölkontrollleuchte am BMW aufgeleuchtet habe, nicht aber am 12. Februar 2023 erneut. Die Kammer hat dabei erwogen, ob der Angeklagte diesen Umstand möglicherweise kognitiv nicht erfasst hat. Dies konnte sie auf Grund seiner Intelligenz, welche nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegend – durchschnittlich ist und seinen Vorkenntnissen aus seiner Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker sicher ausschließen. Nach Abwägung der genannten Umstände überwogen nach der sicheren Überzeugung der Kammer jedoch die Gesichtspunkte, die für eine Anpassung der Einlassung des Angeklagten an die Erkenntnisse der Beweisaufnahme sprachen, weshalb die Kammer in der Folge die Einlassung des Angeklagten sorgfältig gewürdigt hat und ihr lediglich dann gefolgt ist, sobald sie durch andere Beweismittel verifiziert werden konnten. c) Feststellung der Kammer zur Sache aa) Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte Die Feststellungen der Kammer zum Antrag des Angeklagten auf Erteilung seiner Fahrerlaubnis beruhen auf seinem dahingehenden in die Hauptverhandlung eingeführten Antrag vom 25. März 2019. Die Feststellungen der Kammer zu dem seiner Vorstrafe zu Grunde liegenden Sachverhalt beruhen auf den Angaben der Zeugen L.M., L.St., W., PHM Kr. und PM.n Pd. sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten richterlichen Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts H., die sich allesamt plausibel miteinander in Einklang bringen ließen. Die Kammer hat im Hinblick auf das in die Hauptverhandlung eingeführte Straferkenntnis des Amtsgerichts nicht verkannt, dass es bezüglich den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht gebunden ist und diese deshalb nicht ungeprüft übernommen werden können (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997, 1 StR 183/97). Zwar ist es grundsätzlich möglich, sich von der Richtigkeit der Schlüsse des früheren Tatrichters auf Grund den von diesem im Urteil mitgeteilten Gründen zu überzeugen. Insoweit war jedoch zu sehen, dass aus dem Urteil des Amtsgerichts keine Gründe ersichtlich waren, wie sich die damalige Tatrichterin von der Schuld des Angeklagten überzeugen konnte. Für die Richtigkeit des vom Amtsgericht H. in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 zu Grunde gelegten Sachverhalts sprach aber Folgendes: Die Zeugin L.M. gab in der Hauptverhandlung an, dass sie am 4. Juni 2019 mit ihrem Fahrzeug gegenüber des K.-Gebäude in H. an der für sie rot anzeigenden Lichtzeichenanlage gewartet habe. In ihrem Fahrzeug habe sich noch ihre Freundin, die Zeugin L.St., befunden. Als die für sie geltende Lichtzeichenanlage grün angezeigt habe, sei sie losgefahren. In der Mitte der Kreuzung sei der Angeklagte dann von rechts angefahren gekommen. Sie habe wahrgenommen, wie er nochmal Gas gegeben habe, weshalb sie gehofft habe, dass er noch an ihnen vorbeifahren könne. Allerdings sei er seitlich in ihr Fahrzeug hineingefahren. Sie und die Zeugin L.St. seien daraufhin ausgestiegen, um nach dem Angeklagten und seinem Beifahrer zu sehen. Der Angeklagte sei dann aber, bevor sie ihn erreicht hätten, aufgestanden und habe das Motorrad aufgehoben, weshalb sie zuerst gedacht habe, dass er es nun wieder aufstellt. Entgegen ihrer Erwartung habe sich der Angeklagte aber wieder auf das Motorrad gesetzt und habe sich vom Unfallort entfernt. Sein Beifahrer habe daraufhin versucht, zu Fuß vom Unfallort zu fliehen. Dies sei ihm letztlich aber nicht gelungen, da ihre Freundin, die Zeugin L.St., ihn zu Fuß verfolgt und beim K.-Gebäude mit der Hilfe mehrerer Passanten erwischt habe. Die Kammer erachtete die Angaben der Zeugin L.M. trotz des bei einer Unfallgegnerin grundsätzlich vorhandenen Eigeninteresses für glaubhaft, da sie den Unfall trotz der mittlerweile vergangenen Zeit von ungefähr viereinhalb Jahren noch detailliert beschreiben konnte. Ferner konnte sie ihre Gedanken während und nach dem Unfallgeschehen noch benennen, was ebenfalls ein Anzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben darstellte. Darüber hinaus ließen sich ihre Angaben auch mit den Angaben der weiteren Zeugen, nämlich der Zeugin L.St., der Zeugin W., sowie von PHM Kr. und PM.n Pd. plausibel in Einklang bringen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeugin L.M. zu Schadensabwicklung zuerst angab, dass von Seiten des Angeklagten der ihr entstandene Schaden nicht reguliert worden sei, während sich auf genaueres Nachfragen herausstellte, dass sie sich um die Schadensabwicklung gar nicht selbst gekümmert hatte, sondern insoweit auf ihre Mutter verweisen musste, die im Kontakt mit der sie vertretenden Rechtsanwaltskanzlei war. Insoweit war neben der insoweit nicht vorhandenen Konstanz ihrer Aussage festzustellen, dass ihre Aussage, dass von Seiten des Angeklagten der Sachschaden nicht reguliert worden sei, unzutreffend war, wie sich aus der in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoübersicht des Kontos des Angeklagten bei der Kreissparkasse H. nachvollziehen ließ. Die Kammer konnte jedoch insoweit eine absichtliche Falschaussage der Zeugin L.M. sicher ausschließen, da die Zeugin L.M. nach ihrer Vernehmung und den anschließenden Vernehmungen der Zeugin L.St. und ihrer Mutter noch einmal darum bat, vernommen zu werden, da sie mittlerweile mit ihrem Mobiltelefon online die Einzahlung auf ihrem Konto im Jahr 2023 überprüft und dabei bemerkt habe, dass zumindest im August 2023 eine Einzahlung von 100,00 Euro bei ihr eingegangen sei. Wie oft sie insoweit Einzahlungen erhalten habe, könne sie aber nicht sagen, da sie eigentlich nicht auf ihre Einzahlungen, sondern vielmehr auf ihren Kontostand achte. Auf Grund dieses Verhaltens der Zeugin L.M. war die Kammer sicher davon überzeugt, dass sie im Hinblick auf die Schadensregulierung nur vorschnell geantwortet hatte. Den Umstand, dass die Kammer den Angaben der Zeugin L.M. insoweit nicht gefolgt ist, hat die Kammer zum Anlass genommen, sorgfältig zu prüfen, ob ihre sonstigen Angaben zutreffend waren oder nicht, zumal die Zeugin als Geschädigte des Unfalls im Hinblick auf den ihr entstandenen Sachschaden auch ein Eigeninteresse hat. Die Kammer erachtete die darüber hinaus gehenden Angaben der Zeugin L.M. aber für glaubhaft, da sie zum einen erklärte, dass die Angelegenheit für sie eigentlich abgehakt sei und ihre sonstigen Angaben sich mit den Angaben der Zeugen L.St., W., PHM Kr. und PM.n Pd. plausibel in Einklang bringen ließen bzw. von diesen bestätigt wurden. Die Zeugin L.St. berichtete nämlich im Einklang mit der Zeugin L.M. sowie der Zeugin W., dass die Zeugin L.M. an der Kreuzung W.B.-Straße/A.-Straße erst losgefahren sei, als die für sie geltende Lichtzeichenanlage grün angezeigt habe. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass es sich bei der Zeugin L.St. um die Freundin und Beifahrerin der Zeugin L.M. handelte. Die Kammer hat deshalb auch die Angaben der Zeugin L.St. sehr sorgfältig daraufhin überprüft, ob aus ihnen im Hinblick auf den Angeklagten eine Belastungstendenz bzw. eine Entlastungstendenz bezüglich der Zeugin L.M. hervorging. Das war hier aber nicht der Fall. Vielmehr war zu sehen, dass die Angaben der Zeugin L.St. auch mit den Angaben der Zeugin W. übereinstimmten. Bei der Zeugin W. handelte es sich um eine Fußgängerin, die zum Unfallzeitpunkt mit ihrer Tochter und ihrem Freund an der oberirdisch gelegenen Straßenbahnhaltestelle am K.-Gebäude stand, die an die W.B.-Straße angrenzt, sodass sie im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen grundsätzlich wahrnehmungsfähig war und ferner zu keinem der Unfallbeteiligten einen Bezug aufwies. Ferner stand sie zu den Zeuginnen L.M. und L.St. in keinerlei Verbindung, weshalb es sich bei ihr um eine völlig unbeteiligte Zeugin des Unfallgeschehens am 4. Juni 2019 handelte. In der Hauptverhandlung schilderte die Zeugin W., dass sie an der Haltestelle mit ihrer Tochter und ihrem Freund gestanden sei, als sie auf zwei junge Damen aufmerksam geworden sei, die in einem Cabrio auf der W.B.-Straße an der dortigen Lichtzeichenanlage gestanden seien, da die Lichtzeichenanlage für sie rot angezeigt habe. Auf das Cabrio sei sie aufmerksam geworden, weil das Verdeck des Cabrios geöffnet gewesen sei und die beiden Damen Musik gehört hätten. Das Cabrio sei dann losgefahren, als die für es geltende Lichtzeichenanlage auf grün gewechselt sei. Dann sei von rechts ein Motorrad gekommen und sei dem Cabrio rechts in die Beifahrerseite gefahren. Weiter führte die Zeugin W. aus, dass sie sich daraufhin mit ihrer Tochter und ihrem Freund zu den beiden Damen begeben habe. Währenddessen habe der Mann, der das Motorrad gefahren sei, das Motorrad aufgestellt. Sie habe dabei gedacht, dass er überprüfe, ob es noch fahrbereit sei. Der Mann sei jedoch einfach auf das Motorrad gestiegen und habe den Unfallort auf seinem Motorrad fahrend verlassen. Hierzu übereinstimmend berichtete PHM Kr. glaubhaft, dass er den Zeugen E.T., nachdem dieser von Fußgängern festgehalten worden sei, vernommen habe. Der Zeuge E.T. habe den Angeklagten letztlich als Unfallverursacher benannt. Er habe daraufhin den Angeklagten vernommen. Der Angeklagte habe zuerst abgestritten, der Unfallverursacher gewesen zu sein. Letztlich habe er aber eingeräumt, der Unfallverursacher zu sein. Die Angaben von PHM Kr. wurden von PM.n Pd. bestätigt, die zusätzlich angab, dass der Angeklagte PHM Kr. und sie nach seiner Vernehmung zum Standort des von ihm genutzten Leichtkraftrad geführt habe, das sich in der Nähe der Unfallstelle befunden habe. Die Kammer hat ferner gesehen, dass der Angeklagte die ihm am 4. Juni 2019 zur Last gelegte Tat, was sich aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts H. ergibt, vollumfänglich eingeräumt hat, also auch am 4. Juni 2019 entgegen der für ihn rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung W.B.-Straße/A.-Straße eingefahren zu sein. Die Kammer hat ferner die Angaben des Zeugen E.T. berücksichtigt, der in der Hauptverhandlung berichtete, dass die für den Angeklagten am 4. Juni 2019 geltende Lichtzeichenanlage von gelb auf rot gewechselt sei und der Angeklagte bei orange in die Kreuzung gefahren sei. Insoweit war jedoch zu sehen, dass seine Angaben hierzu bereits im Rahmen seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung nicht konstant waren, da er auf den Vorhalt der Kammer, dass der Angeklagte vor dem Amtsgericht seinen Rotlichtverstoß eingeräumt habe, angab, dass er nicht wisse, ob der Angeklagte bei gelb oder bei rot in die Kreuzung eingefahren sei. Ferner war zu sehen, dass seine Angaben zudem im Hinblick auf das Fahrverhalten des Angeklagten Entlastungstendenzen aufwiesen. So berichtete der Zeuge E.T. zuerst, dass er noch nie bei einem Unfall des Angeklagten im Straßenverkehr dabei gewesen sei. Auch die Frage, ob er bereits durch die Fahrweise des Angeklagten einmal verletzt worden sei, verneinte er. Erst als ihm sodann konkret das Unfallgeschehen am 4. Juni 2019 vorgehalten wurde, erklärte er, dass er gedacht habe, es würde um Unfälle gehen, an denen der Angeklagte als Kraftfahrzeugführer beteiligt gewesen sei. Außerdem sei er dabei nur leicht verletzt worden. Auf Nachfrage, ob er dem Angeklagten von seiner Verletzung erzählt habe, verneinte er dies. Soweit sich der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration am 12. Februar 2023 gegenüber Prof. Dr. X. nun dahingehend einließ, dass die für ihn geltende Lichtzeichenanlage gelb angezeigt habe, ließ sich diese Einlassung des Angeklagten mit Ausnahme der Aussage des Zeugen E.T. nicht mit dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung in Einklang bringen. Insoweit war jedoch zudem zu sehen, dass dieses Einlassungsverhalten im Hinblick zu seinem vorangegangenen Einlassungsverhalten zu dieser Sache widersprüchlich war. Ferner war zu sehen, dass der Zeuge E.T. schon im Hauptverhandlungstermin am 30. Oktober 2023 und somit vor der Exploration des Angeklagten durch den jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. angegeben hatte, dass die für den Angeklagten damals geltende Lichtzeichenanlage orange angezeigt habe. Erst auf Vorhalt der Kammer, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht den Rotlichtverstoß eingeräumt habe, erklärte der Zeuge E.T., dass er nicht mehr wisse, ob die für den Angeklagten damals geltende Lichtzeichenanlage Gelb- oder Rotlicht angezeigt habe. Die vom Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. nun vorgenommene Veränderung seines Einlassungsverhaltens ließ sich nach der Überzeugung der Kammer daher plausibel mit einer Anpassung an die ersten Angaben des Zeugen E.T. in der Hauptverhandlung in Einklang bringen, wodurch sich der Angeklagte mutmaßlich in ein besseres Licht rücken wollte. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte erachtete die Kammer die vom Amtsgericht H. am 6. Februar 2020 getroffenen Feststellungen für zutreffend. Ferner war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. und der somit vollzogene Einlassungswechsel auf die Angaben des Zeugen E.T. in der Hauptverhandlung zurückzuführen waren, an denen er seine Einlassung angepasst hatte. Die Angaben des Zeugen E.T. erachtete die Kammer demgegenüber für unglaubhaft, da sie zum einen in sich nicht konstant waren und zum anderen eine nicht unerhebliche Entlastungstendenz im Hinblick auf das Fahrverhalten des Angeklagten erkennen ließen. Schließlich standen sie auch zur gesamten sonstigen Beweislage im Widerspruch. Die Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen bezüglich der Vorstrafe beruhen auf den glaubhaften Angaben von PHM Kr. und PM.n Pd.. So berichtete PHM Kr. glaubhaft, dass der Zeuge E.T. letztlich den Angeklagten als Führer des Leichtkraftrads zum Unfallzeitpunkt benannte. Der Angeklagte habe die Tat zuerst abgestritten. Letztlich habe er die ihm zur Last gelegte Tat aber eingeräumt. Die Angaben von PHM Kr. erachtete die Kammer für glaubhaft, da sie sich plausibel mit den Angaben von PM.n Pd. in Einklang bringen ließen. So berichtete PM.n Pd., dass der Angeklagte letztlich die Tat eingeräumt habe und sie zu dem in der Nähe der Unfallstelle abgestellten Leichtkraftrad geführt habe. Die Feststellungen der Kammer zu den Verletzungen der Zeugin L.M. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin L.M. in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie den anfänglichen Angaben der Zeugin L.M. zur Schadensregulierung nicht gefolgt ist. Insoweit war jedoch zu sehen, dass es sich aus den oben dargelegten Gründen um keine absichtliche Falschaussage handelte. Zudem war zu sehen, dass die Angaben der Zeugin L.M. zu ihrer durch den Unfall eingetretenen Verletzung konstant waren. So berichtete PHM Kr. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass die Zeugin L.M. ihm gegenüber bereits an der Unfallstelle berichtet hatte, dass sie seit dem Unfall Schmerzen habe. Ferner war zu sehen, dass die Zeugin L.St. ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung zur Folge durch den Unfall ebenfalls verletzt wurde, sodass es die Kammer als schlüssig ansah, auch wenn der Angeklagte mit seinem Leichtkraftrad in die Beifahrerseite des Fahrzeugs der Zeugin L.M. fuhr, auf der die Zeugin L.St. saß, dass auch die Zeugin L.M. durch den Unfallanstoß ebenfalls verletzt wurde. Die Feststellungen der Kammer zu den durch den Unfall eingetretenen Verletzungen der Geschädigten L.St. beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellung der Kammer zu den durch den Unfall beim Zeugen E.T. eingetretenen Verletzungen beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer erachtete dessen Angaben insoweit auch für glaubhaft. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie den Angaben des Zeugen E.T. in weiten Teilen nicht gefolgt ist. Insoweit waren seine Angaben aber glaubhaft, da er trotz seiner ansonsten vorhandenen Tendenz, den Angeklagten zu entlasten, den Angeklagten belastete. Ferner erachtete die Kammer die Angaben des Zeugen E.T. zu seiner Verletzung auch für plausibel, da er zum Unfallzeitpunkt der Beifahrer auf dem Leichtkraftrad des Angeklagten war. Bei dem Unfallgeschehen flog er den glaubhaften Angaben der Zeuginnen L.M., L.St. und W. zur Folge vom Leichtkraftrad. Dass der Zeuge sich bei seinem unfallbedingten Sturz vom Leichtkraftrad verletzte, erachtete die Kammer daher für plausibel. Die Feststellung der Kammer zu dem am Fahrzeug der Zeugin L.M. eingetretenen Sachschaden beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen L.M., die den am Fahrzeug der Zeugin L.M. unfallbedingt eingetretenen Sachschaden übereinstimmend beschrieben. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Zeugin L.M. im Hinblick auf ihre anfängliche Aussage, der Schaden sei von Seiten des Angeklagten nicht reguliert worden, nicht gefolgt ist. Da es sich dabei jedoch um keine vorsätzliche Falschaussage handelte, die Zeugin L.M. ihren Irrtum im Nachgang klargestellt hat und ihre Angaben zur Schadenshöhe durch ihre Mutter bestätigt wurden, erachtete die Kammer die Angaben der Zeugin L.M. insoweit für glaubhaft. Die Feststellung der Kammer zur Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht H. am 6. Februar 2020 beruhen auf dem betreffend den Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführten Bundeszentralregisterauszug sowie dem in die Hauptverhandlung eingeführten Tenor des Straferkenntnisses des Amtsgericht H. vom 6. Februar 2020. Der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat damals vollumfänglich einräumte, beruhen auf seinem vollumfänglichen Geständnis in der dortigen Hauptverhandlung, dass sich aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll seiner dortigen richterlichen Vernehmung ergibt. Die Feststellung der Kammer, dass dem Angeklagten am 6. Juni 2020 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L erteilt und ihm sein Kartenführerschein am 7. September 2020 ausgehändigt worden ist, beruhen auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Aushändigungsnachweis vom 7. September 2020. Die Feststellungen der Kammer zu den Driftversuchen des Angeklagten auf dem L.-Parkplatz an der S.L. beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., die plausibel mit den Angaben von POM L. und POK K. in Einklang gebracht werden konnten. So ließ sich der Angeklagte gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dahingehend ein, worüber Prof. Dr. X. glaubhaft berichtete, dass er das Fahrzeug damals neu bekommen habe, weshalb er habe ausprobieren wollen, wie das Fahrzeug sich verhalte. Anstatt die Driftversuche auf der Straße vorzunehmen, habe er sie extra auf dem L.-Parkplatz durchgeführt, um niemand zu gefährden. Hiermit ließen sich die Angaben von POM L. plausibel in Einklang bringen, der hierzu glaubhaft berichtete, dass er mit POK K. am 4. Oktober 2020 gemeinsam im Streifendienst unterwegs gewesen sei, als sie vom L.-Parkplatz in der S.L. laute Driftgeräusche wahrgenommen hätten. Sie hätten sich daraufhin auf den Parkplatz begeben und einen blauen BMW festgestellt. Der Angeklagte sei der Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Ferner hätten drei Mitfahrer im Fahrzeug festgestellt werden können. Auf dem Belag des Parkplatzes hätten sie Gummiabrieb wahrnehmen können. Als der Angeklagte auf den Gummiabrieb angesprochen worden sei, habe er ihnen erklärt, dass er das Fahrzeug zum Driften habe bringen wollen. Daraufhin habe POK K. ein verkehrserzieherisches Gespräch mit dem Angeklagten durchgeführt. Den Inhalt habe er, POM L., aber nicht mitbekommen, da er die Situation lediglich abgesichert habe. Die Angaben von POM L. erachtete die Kammer für glaubhaft, da sie sich in sich schlüssig mit der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben von POK K. in Einklang bringen ließen. So schilderte POK K., dass er gemeinsam mit POM L. am 4. Oktober 2020 auf dem L.-Parkplatz auf der S.L. den Angeklagten festgestellt habe, wie dieser mit einem BMW versucht habe, zu driften. Der Parkplatz sei zu dieser Zeit leer gewesen. Auf Grund der Driftversuche hätten POM L. und er sich dazu entschlossen, den Angeklagten zu kontrollieren. Letztlich habe er ein verkehrserzieherisches Gespräch mit dem Angeklagten geführt, bei dem er den Angeklagten auf die Folgen hingewiesen habe, zu denen ein Unfall im Straßenverkehr führen könne. Der Grund hierfür sei gewesen, dass bei Driftversuchen ein Fahrzeug in Grenzbereiche gebracht werde und im Grenzbereich oft unvorhergesehene Dinge passieren und zu schweren Unfällen führen können. Der Angeklagte habe sich auf das verkehrserzieherische Gespräch einsichtig gezeigt und Besserung gelobt. Die Feststellungen der Kammer zu der vom Angeklagten am 9. November 2020 an den Tag gelegten Fahrweise sowie dem anschließenden von POM L. mit ihm durchgeführten verkehrserzieherischen Gespräch beruhen auf den glaubhaften Angaben von POM L.. Dieser berichtete glaubhaft, dass er am 9. November 2020 gegen 00:21 Uhr mit PK E. im Streifendienst unterwegs gewesen sei. In der A.-Straße in H. seien sie dabei auf den Angeklagten aufmerksam geworden. Dieser habe mit einem BMW die A.-Straße bis zur dortigen Geschwindigkeitsmessanlage ordnungsgemäß befahren. Anschließend habe er den BMW zügig beschleunigt und sei fast driftend nach links in die W.B.-Straße abgebogen. Er könne die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht genau benennen, sie hätten jedoch zwischendurch 80 – 90 km/h fahren müssen, um den Angeklagten nicht aus den Augen zu verlieren. Anschließend sei er die M.-Straße über den E-Platz und die Wp.-Straße in die F.-Straße gefahren. Dabei habe er zwischen den einzelnen Fahrspuren hin- und hergewechselt, wobei er seinen Fahrtrichtungsanzeiger nur sporadisch genutzt habe. Beim Abbiegen nach links in die F.-Straße sei er dabei fast Ideallinie gefahren und habe dabei die Fahrstreifenmarkierung touchiert. Auf der F.-Straße habe er ohne seinen Fahrstreifenwechsel anzuzeigen über den Sonderfahrstreifen für Busse auf den rechten Fahrstreifen für Rechtsabbieger gewechselt. Anschließend habe er sein Fahrzeug so stark abgebremst, dass sie nahezu eine Gefahrenbremsung hätten einleiten müssen, um trotz des zuvor eingehaltenen Sicherheitsabstands nicht auf das Fahrzeug des Angeklagten aufzufahren. Anschließend habe der Angeklagte sein Fahrzeug wieder beschleunigt, wobei dies POM L. für die Straßen- und Sichtverhältnisse unangebracht erschien, und sei nach links auf den Parkplatz des M.-Parks abgebogen. Dort hätten sie den Angeklagten einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ferner habe er mit dem Angeklagten ein verkehrserzieherisches Gespräch geführt, bei dem er ihm die Gefahren seiner Fahrweise aufgezeigt habe. Insbesondere habe er den Angeklagten darauf hingewiesen, dass gerade Fußgänger mit einer solchen Geschwindigkeit und Fahrweise nicht rechnen würden. Gerade im Hinblick darauf habe er dem Angeklagten zu verstehen gegeben, dass seine Fahrweise geeignet sei, zu schweren Verkehrsunfällen zu führen und er ungern der Überbringer von Todesnachrichten sei. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte am 22. Juni 2021 an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilnahm, beruhen auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Mitteilung des Polizeipräsidium H. – Referat Prävention – vom 25. Juni 2021, aus der hervorging, dass der Angeklagte am 22. Juni 2021 an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilgenommen hat. Diese Mitteilung konnte auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Gi. verifiziert werden, der in der Hauptverhandlung berichtete, am 22. Juni 2021 mit dem Angeklagten einen polizeilichen Verkehrsunterricht durchgeführt zu haben. Er würde sich an den Angeklagten zwar nicht mehr erinnern können. Dass es sich bei dem von ihm am 22. Juni 2021 abgehaltenen polizeilichen Verkehrsunterricht aber um den Angeklagten gehandelt habe, gehe aus den hierzu geführten Unterlagen des Referats Prävention des Polizeipräsidiums H. hervor. Zu den im polizeilichen Verkehrsunterricht behandelten Themen berichtete der Zeuge Gi. glaubhaft, dass er sich an den konkret mit dem Angeklagten durchgeführten Verkehrsunterricht zwar nicht mehr erinnern könne. Allerdings führe er den polizeilichen Verkehrsunterricht immer nach demselben Schema durch, wobei, da im Juni 2021 die Corona-Pandemie noch aktuell gewesen sei, es sich um einen Einzelunterricht gehandelt habe. Zum Ablauf des polizeilichen Verkehrsunterrichts führte der Zeuge sodann weiter glaubhaft aus, dass er diesen in zwei Teile aufteile. Im ersten Teil würde er allgemeine gesellschaftliche Regeln besprechen. Den zweiten Teil seines Unterrichts gestalte er demgegenüber verkehrsrechtlich, in dem er verschiedene Verkehrsregeln mit den Teilnehmern und die am häufigsten im Straßenverkehrs vorkommenden Unfallursachen, wie Suchtmittelkonsum, Ablenkung durch Mobiltelefone sowie das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit thematisiere. So thematisiere er stets, dass ein regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr sowohl zum eigenen als auch zum Schutz anderer Teilnehmer im Straßenverkehr wichtig sei, wobei er versuche, den Teilnehmern ihre Verantwortung für die anderen Straßenverkehrsteilnehmer klar zu machen. Dies gestalte er so, dass er die Teilnehmer in seinem Verkehrsunterricht mit „Schockbildern“ von schwer verunfallten Kraftfahrzeugen konfrontiere, um diesen zu zeigen, was für eine Wucht bei Unfällen im Straßenverkehr sowohl auf die Fahrzeuge als auch auf die Insassen wirke. Der Grund hierfür sei, dass viele Teilnehmer an seinem Verkehrsunterricht sich zuvor gar nicht hätten vorstellen können, was bei einem Unfall im Straßenverkehr für Kräfte auftreten. Diese Bilder lasse er wirken und versuche dann, mit dem jeweiligen Teilnehmer darüber ins Gespräch zu kommen, dass er durch regelkonformes Verhalten sowohl die anderen Verkehrsteilnehmer als auch sich selbst vor solchen Unfallfolgen schützen könne. Die Feststellungen der Kammer zu der vom Angeklagten am 11. Dezember 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung beruhen auf den Angaben der Zeugin W.. Diese berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass sie am 11. Dezember 2021 in der Wp.-Straße in H. auf Höhe der Nummer 41 eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt habe. Gegen 22:00 Uhr sei ein BMW, in der Wp.-Straße geblitzt worden. Dieser habe sein Fahrzeug anschließend angehalten und sei zu ihr und ihrem Kollegen gekommen und habe seine Geschwindigkeit wissen wollen. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie ihm seine Geschwindigkeit nicht mitteilen können. Der Fahrer habe daraufhin angegeben, dass er es eilig gehabt habe, da er auf dem Weg zum Krankenhaus sei. Hierauf habe sie ihm entgegnet, wieso er dann jetzt angehalten habe, wenn er es eilig habe. Letztlich habe sich herausgestellt, dass der Angeklagte die Einlassung, dass er auf dem Weg zum Krankenhaus sei, nur als Vorwand genutzt habe, da er wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung Angst um seine Probezeit gehabt habe. Anschließend sei der Angeklagte weitergefahren. Die Angaben der Zeugin W. erachtete die Kammer für glaubhaft. So war zu sehen, dass es sich um das Kennzeichen handelte, welches der Angeklagte an dem Fahrzeug, das ihm von seinem Vater in dieser Zeit zur Verfügung gestellt worden war, nutzte. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte die Geschwindigkeitsüberschreitung auch gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. eingeräumt hat. Soweit der Angeklagte gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. aber behauptet hatte, dass er von einem vor ihm fahrenden Fahrzeug ausgebremst worden sei und dieses Fahrzeug deshalb überholt hatte, erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten nicht für glaubhaft. Insoweit war nämlich zu sehen, dass die Gründe für seine Geschwindigkeitsüberschreitung widersprüchlich waren. Während er sich gegenüber der Zeugin W. dahingehend eingelassen hatte, dass er auf dem Weg zum Krankenhaus gewesen sei und es deshalb eilig gehabt habe, ließ er sich gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen dahin ein, dass ihn das vor ihn fahrende Fahrzeug ausgebremst habe. Da auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild der Geschwindigkeitsmessanlage ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug zu erkennen war und das Lichtbild in die Hauptverhandlung eingeführt worden war, bevor der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. den Angeklagten am 12. Dezember 2023 explorierte, sprach das insoweit nicht konstante Einlassungsverhalten des Angeklagten vielmehr dafür, dass er auch an dieser Stelle seine Einlassung an die Erkenntnisse der durchgeführten Hauptverhandlung anpasste. Die Feststellungen der Kammer zum Verkehrsunfall des Angeklagten am 2. April 2022 mit der Zeugin S. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen S., Q.P. und Y.W. sowie den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F.. Die Zeugin S. berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass sie vor dem Unfall die linke Fahrspur der S.-Straße befahren habe. Außer ihr seien auch die Zeuginnen Q.P. und Y.W. im Fahrzeug gewesen. Die Zeugin Y.W. habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Zeugin Q.P. sei hinter ihr gesessen. Sie habe dann auf die rechte Fahrspur wechseln wollen, weshalb sie einen Schulterblick durchgeführt und nach rechts geblinkt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auf der rechten Fahrspur der S.-Straße kein anderes Fahrzeug wahrnehmen können. Sie sei zu dieser Zeit zwischen 40 km/h und 50 km/h gefahren. Sie habe dann die Fahrspur gewechselt. Anschließend habe sie noch einmal in den Rückspiegel ihres Fahrzeugs geschaut. Da habe sie ein blaues Fahrzeug hinter sich anfahren kommen gesehen. Dieses sei zu schnell gewesen. Es sei ihrer Meinung nach ungefähr 80 km/h gefahren. Dieses sei teilweise auf ihr Fahrzeug aufgefahren, wodurch ihr Fahrzeug ausgegangen sei. Die Zeugin Q.P. berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie am 2. April 2022 bei der Zeugin S. in deren Fahrzeug mitgefahren sei. Sie sei hinter der Zeugin S. gesessen. Die Zeugin Y.W. habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Zeugin S. sei dann mit ihrem Fahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur der S.-Straße gewechselt. Ob sie dabei den Blinker betätigt habe, erinnere sie sich nicht mehr. Sie habe bei dem Fahrstreifenwechsel neben ihnen kein anderes Fahrzeug gesehen. Ungefähr fünf bis zehn Sekunden nach dem durchgeführten Fahrstreifenwechsel habe es einen lauten Knall sowie einen harten Stoß gegeben, wodurch ihre Brille weggeflogen sei. Das Fahrzeug der Zeugin S. sei nach dem Anstoß kurz weiter nach vorne gerutscht und anschließend stehen geblieben. Sie habe nach dem Unfall auch das andere Fahrzeug, einen BMW, wahrgenommen, bei dem die Airbags ausgelöst hätten. Die Zeugin Y.W. berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass sie am 2. April 2022 mit der Zeugin S. und der Zeugin Q.P. in H. gewesen sei, um Freunde zu besuchen. Auf der Rückfahrt habe die Zeugin S. das Fahrzeug geführt, während sie als Beifahrerin fungiert habe. Die Zeugin Q.P. habe hinter der Zeugin S. gesessen. Die Zeugin S. sei dabei nicht einmal 50 km/h, sondern irgendetwas zwischen 45 km/h und 50 km/h gefahren. Als die Zeugin S. die Fahrspur von links nach rechts gewechselt habe, habe sie selbst kurz nach rechts geschaut und dabei auch kein Fahrzeug wahrgenommen. Ob die Zeugin S. dabei geblinkt habe, könne sie nicht mehr erinnern. Als sie sich bereits auf der rechten Fahrspur befunden hätten, habe es auf einmal ein lautes Knallgeräusch gegeben. Die Kammer erachtete die Angaben der Zeuginnen S., Q.P. und Y.W. für glaubhaft. So war zu sehen, dass sich die Angaben der Zeuginnen bezüglich der von der Zeugin S. gefahrenen Geschwindigkeit und des Umstands, dass die S. vor dem Unfall ihren Fahrstreifenwechsel bereits beendet hatte, plausibel miteinander in Einklang bringen ließen. Die Zeuginnen Q.P. und Y.W. gaben Erinnerungslücken auch zu erkennen. So berichteten beide, dass sie sich an den Umstand, ob die Zeugin S. ihren Fahrstreifenwechsel durch die Betätigung des Blinkers angezeigt habe, nicht mehr erinnern könnten. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es sich bei den Zeuginnen Q.P. und Y.W. um Freundinnen der Zeugin S. handelt, weshalb sie deren Angaben sorgfältig darauf geprüft hat, ob diese die Zeugin auf Grund ihrer noch bestehenden Freundschaft entlasten wollten. Dies konnte die Kammer jedoch sicher ausschließen, da beide Zeuginnen klar ihre bestehenden Erinnerungslücken, nämlich ob die Zeugin S. ihren Fahrspurwechsel durch die Betätigung ihres Fahrtrichtungsanzeigers zu erkennen gegeben hatte, benannt haben. Zudem war zu sehen, dass die Angaben der Zeugin S. zu der vom Angeklagten gefahrenen überhöhten Geschwindigkeit zusätzlich mit den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. übereinstimmten. Dipl.-Ing. F. führte auf Grund der ihm zu dem Unfall am 2. April 2022 zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen, nämlich den Lichtbildern von beiden Fahrzeugen an der Unfallstelle, auf denen die jeweiligen Unfallschäden sowie die Unfallendstände zu erkennen waren, den Lichtbildern zur Unfallaufnahme, auf denen das Ausmaß des Splitterfeldes für ihn zu erkennen war und aus dem hervorging, dass die Fahrbahn zur Unfallzeit nass war, sowie den Angaben der Zeuginnen S., Q.P., Y.W. und PHK Q. sowie der vom Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. abgegebenen Einlassung zu diesem Unfallgeschehen aus, dass im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Polizei der Unfallort in ausreichender Form dokumentiert worden sei, auch wenn eine Ausmessung des Unfallorts nicht vorgenommen worden sei. Allerdings könne auf Grund des an beiden Fahrzeugen dokumentierten Sachschadens gesagt werden, dass es zwischen beiden Fahrzeugen nur zu einem Teilanstoß gekommen sei, sodass sich die Fahrzeugfront des vom Angeklagten genutzten BMW und das Fahrzeugheck des Opel Zafira der Zeugin S. nur teilweise überdeckt hätten. Aus diesen in die Hauptverhandlung eingeführten Schadensbildern könne ferner gesagt werden, dass die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen beiden Fahrzeugen 35 km/h betragen habe. Ausgehend von den Angaben der Zeuginnen S., Q.P. und Y.W., die allesamt übereinstimmend berichteten, dass die Zeugin S. ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 km/h und 50 km/h geführt habe, sei davon auszugehen, dass für den Fall, dass die Zeugin S. ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit 40 km/h geführt habe, der Angeklagte sein Fahrzeug mit 75 km/h geführt hätte. Würde man bei der Geschädigten S. zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von 50 km/h zu Grunde legen, hätte der Angeklagte sein Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit 85 km/h geführt. Bezüglich der Frage, ob die Zeugin S. nun 40 km/h oder 50 km/h gefahren sei, führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. weiter in sich schlüssig aus, dass bei einer Geschwindigkeit der Zeugin S. von 40 km/h der durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder dokumentierte Fahrzeugenstand des Fahrzeugs der Geschädigten S. erreicht werden könnte, sobald die Zeugin S. ihr Fahrzeug leicht gebremst und anschließend die Motorbremswirkung eingesetzt hätte. Würde man demgegenüber eine Geschwindigkeit der Zeugin S. von 50 km/h zur Unfallzeit zu Grunde legen, würde das Fahrzeug der Geschädigten S. den auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern dokumentierten Endstand überschreiten. Zur Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. auf Grund der genannten Anknüpfungstatsachen weiter aus, dass am Unfallort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls sei zu sehen, dass er über kein vorkollisionäres Spurenbild verfüge, da dieses nicht durch die Polizei dokumentiert worden sei. Dies habe zur Folge, dass er nicht beantworten könne, ob die Zeugin S. zum Unfallzeitpunkt ihren Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen hatte oder nicht. Allerdings könne er sagen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug von der rechten auf die linke Fahrspur habe lenken wollen. Um eine solche Ausweichbewegung vorzunehmen, benötige er ungefähr zwei Sekunden. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte er sich dem den Fahrstreifenwechsel vornehmenden Fahrzeug langsamer als tatsächlich geschehen genähert. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er noch über mehr Zeit verfügt hätte, um die erforderliche Ausweichbewegung vorzunehmen. Der letztlich eingetretene Verkehrsunfall wäre daher für den Angeklagten vermeidbar gewesen, wenn er sein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geführt hätte. Die Ausführungen des technischen Sachverständigen hat die Kammer sogfältig überprüft und gewürdigt. Danach erachtete sie die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie sich seinen Ausführungen vollumfänglich anschloss. Zwar konnte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. auf Grund der fehlenden Dokumentation des vorkollisionären Spurenbildes nicht bestimmen, ob die Zeugin S. vor der Unfallkollision den Fahrspurwechsel bereits vollumfänglich durchgeführt hatte. Seine in sich schlüssigen Ausführungen bestätigten jedoch die Angaben der Zeugin S., dass der Angeklagte mit einer überhöhten Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt die S.-Straße mit dem von ihm benutzten BMW befahren hat. Dass die Zeugin S. die Geschwindigkeit des Angeklagten 5 km/h höher als vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. dargelegt, einschätzte, vermochte an der Überzeugung der Kammer nichts zu ändern, da es sich zum einen um eine Schätzung handelte, der bereits dem Grunde nach eine gewisse Ungenauigkeit zukommt und die Schätzung der Zeugin S. im Hinblick auf die vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. ermittelten Geschwindigkeit des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt relativ gut war. Die Feststellungen der Kammer zur Vermeidbarkeit des Unfalls vom 2. April 2023 für den Angeklagten beruhen auf den für die Kammer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F.. Auch diese Ausführungen hat die Kammer sogfältig gewürdigt und geprüft. Sie erachtete danach die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie diesen gefolgt ist. Die Feststellungen der Kammer zu den bei den Zeuginnen Q.P. und Y.W. eingetretenen Verletzungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Zeuginnen. Diese erachtete die Kammer auch für glaubhaft, da sie mit den glaubhaften Angaben der Zeugin S., die insoweit übereinstimmend berichtete, dass ihre Mitfahrerinnen nach dem Unfall über Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich geklagt hätten, sowie den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. plausibel in Einklang gebracht werden konnten. So führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. auf Grund der ihm insoweit vorliegenden Anknüpfungstatsachen, nämlich der von ihm ermittelten Differenzgeschwindigkeit von 35 km/h zwischen beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen sowie dem sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern der Beschädigungen der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge ergebenden Teilanstoß, aus, dass eine Geschwindigkeitsänderung von 16 km/h auf die Zeuginnen Q.P. und Y.W. eingewirkt habe. Bei einer solchen Geschwindigkeitsänderung seien die von den Zeuginnen berichteten Beschwerden aus technischer Sicht nachvollziehbar. Die Kammer hat auch insoweit die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. sorgfältig auf ihre Nachvollziehbarkeit hin geprüft. Da sie auch diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für in sich schlüssig und nachvollziehbar erachtete, ist sie diesen auch insoweit gefolgt. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte von den Verletzungen der Zeuginnen Q.P. und Y.W. bereits am Unfallort erfuhr, beruhen auf den Angaben des Zeugen PHK Q.. Dieser berichtete nämlich glaubhaft im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er am Unfallort die Beschädigungen am Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen habe. Ferner habe er festgestellt, dass in dessen Fahrzeug die Airbags auf der Fahrer- und Beifahrerseite aktiviert worden seien. Er sei deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass der Angeklagte sein Fahrzeug mit einer wesentlich zu hohen Geschwindigkeit geführt haben muss. Deshalb habe er ihn auch als Beschuldigten einer fahrlässigen Körperverletzung belehrt. Im Rahmen dieser Belehrung habe er ihm bekannt gegeben, dass er im Verdacht stehe, wegen Fahrens mit einer überhöhten Geschwindigkeit die Zeuginnen Q.P. und Y.W. verletzt zu haben. Die Feststellung der Kammer, dass die Staatsanwaltschaft H. das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Zeuginnen Q.P. und Y.W. wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, beruht auf der in die Hauptverhandlung eingeführten Einstellungsverfügung. Die Feststellungen der Kammer, wonach der Angeklagte am 2. September 2022 ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis geführt hat, beruhen auf den Angaben von EPHMZ B.. Dieser berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass er sich am 2. September 2022 mit seinem Kollegen an der ARAL-Tankstelle in der O.-Straße in H. befunden habe, um sein Motorrad zu betanken. Dabei hätten sie ein lautes Motorengeräusch wahrgenommen, welches von einem weißen BMW gestammt habe, den sie daraufhin kontrolliert hätten. Bei der Kontrolle des BMW sei ihnen aufgefallen, dass der BMW an verschiedenen Stellen über technische Veränderungen verfügt habe, die nicht angemeldet gewesen seien, weshalb die Betriebserlaubnis für den BMW erloschen war. Fahrer des BMW sei der Angeklagte gewesen. Diesem sei erklärt worden, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr weiterfahren dürfe. Ferner sei dem Angeklagten, da dieser in der Nähe gewohnt habe, ausschließlich die Fahrt nach Hause oder in eine Werkstatt erlaubt worden. Da viele Fahrer mit erloschener Betriebserlaubnis dahingehend argumentieren, dass sie keinen Unfall verursachen werden, weil sie so gute Fahrer seien und dass sie trotz erloschener Betriebserlaubnis ohne Probleme weiterfahren könnten, habe er dem Angeklagten direkt, um diese Argumentation zu vermeiden, erklärt, dass im Straßenverkehr viele unvorhersehbare Ereignisse geschehen können. Schließlich sei es ja möglich, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Fehler mache, der dann zu Verkehrssituationen führen könnte, an denen sogar der beste Fahrer der Welt einen Unfall nicht mehr vermeiden könne. So könne es sein, dass andere Fahrzeuge aus einer Seitenstraße herausfahren oder Kinder auf die Straße springen. Der Angeklagte habe sich insoweit einsichtig gezeigt. Man sei dabei ins Gespräch miteinander gekommen, da es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt habe. Dabei seien sie auf das Kennzeichen des Angeklagten zu sprechen gekommen. Der Angeklagte habe insoweit darauf hingewiesen, dass er extra nicht 1972 (72 als Postleitzahl der türkischen Provinz Batman, von wo die Familie ursprünglich stamme) als Kennzeichen gewählt habe, da er sich von seinen Cousins, die zu schnell fahren, habe abgrenzen wollen. Als ihm daraufhin gesagt worden sei, dass man ihn wegen der Lautstärke seines Fahrzeugs kontrolliert habe, was auf einen stärkeren Beschleunigungsvorgang hinweise, habe er nichts mehr gesagt. Letztlich habe festgestellt werden können, dass die Mindestbodenfreiheit von acht Zentimetern nicht eingehalten worden sei. Zudem seien zwei Soundgeneratoren, sog. „Active Sound Booster“, mit entsprechendem Steuergerät und Zwischensteuergerät verbaut gewesen. Die Kammer erachtete die Angaben von EPHMZ B. für glaubhaft, da dieser detailliert von den Modifikationen am Fahrzeug des Angeklagten zu berichten vermochte. Er war dabei auch in der Lage, Geschehnisse aus dem Randbereich, wie das Gespräch mit dem Angeklagten zu seinem Kennzeichen, wiederzugeben. Eine Belastungstendenz war nicht ersichtlich. Ferner war zu sehen, dass die Angaben von EPHMZ B. auch mit der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. in Einklang gebracht werden konnten. So ließ sich der Angeklagte gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dahingehend ein, dass er das Fahrzeug tiefer gelegt sowie neue Felgen und den Soundgenerator eingebaut habe. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte am 6. September 2022 erneut ein Fahrzeug im erloschener Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, beruhen ebenso auf den glaubhaften Angaben von EPHMZ B.. Dieser berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass er am 6. September 2022 in H. unterwegs gewesen sei, um ein anderes Fahrzeug sicherzustellen. Hierfür sei er in Richtung K.-Gebäude gefahren. In einer Seitenstraße habe sich eine Shisha-Bar befunden. Der kurz zuvor beim Angeklagten beanstandete BMW sei dann vor der Tür einer dortigen Shisha-Bar gestanden. Der Angeklagte sei im Fahrzeug gesessen. Dabei habe EPHMZ B. wahrgenommen, dass die Soundgeneratoren immer noch aktiv gewesen seien. Daraufhin habe er dem Angeklagten noch einmal erklärt, dass die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs erloschen sei und er das Fahrzeug nicht mehr benutzen dürfe. Die Feststellungen der Kammer, dass die Führerscheinstelle der Stadt H. am 26. September 2022 die Probezeit des Angeklagten wegen seines Geschwindigkeitsverstoßes vom 11. Dezember 2021 um zwei Jahre verlängerte und ihm auferlegte, an einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger teilzunehmen, beruhen auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben der Stadt H. – Führerscheinstelle – vom 26. September 2022. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte am 25. November 2022, am 30. November 2022, am 6. Dezember 2022 und am 9. Dezember 2022 an dem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger teilnahm sowie die dort stattfindende Fahrprobe am 26. November 2022 absolvierte, beruht auf der in die Hauptverhandlung eingeführten und auf den Angeklagten ausgestellte Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar für Fahranfänger der A.-Fahrschule SGH vom 9. Dezember 2022 sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen Kn.. Der Zeuge Kn. leitete in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer den Nachschulungskurs, an dem der Angeklagte teilgenommen hatte. Hierzu berichtete der Zeuge Kn. glaubhaft, dass der Angeklagte den Nachschulungskurs bereits Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 besucht hatte, allerdings nach der zweiten Sitzung krankheitsbedingt nicht mehr erschienen sei. Zum Inhalt des Nachschulungskurses berichtete der Zeuge, dass er im Rahmen eines Gruppenunterrichts die Verkehrsauffälligkeiten, die den einzelnen Verkehrsteilnehmern zur Last gelegt worden seien, mit diesen analysiere und hierfür Problemlösungen erarbeite. Dabei seien auch die Gefahren, die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr mit sich bringen mit den Teilnehmern analysiert worden. Dies verdeutliche er den Teilnehmern durch eine einfache Berechnung zum Brems- und Reaktionsweg bei 30 km/h. Anschließend führe er dieselbe Berechnung des Brems- und Reaktionswegs bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h aus. Die Erkenntnis beider Berechnungen sei dabei, dass sich der Reaktionsweg verdopple und der Bremsweg vervierfache. Beide Beispiele habe er extra aus dem Grund gewählt, da sie auf Grund ihrer Einfachheit jeder verstehe. Die Kammer war auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Erkenntnisse der vom Zeugen Kn. vorgenommene Brems- und Reaktionswegberechnungen, nämlich die Länge der Reaktions- und Bremswege bei 30 km/h und 60 km/h sowie die Erkenntnis, dass sich Reaktionsweg bei doppelter Geschwindigkeiten verdoppelt und der Bremsweg vervierfacht, kognitiv erfasst hat. Hierfür sprach, dass die vom Zeugen Kn. vorgeführten zwei Rechnungen bereits verhältnismäßig einfach waren. Die aus ihnen zu ziehenden Erkenntnisse, nämlich die Länge des Brems- und Reaktions- bzw. Anhaltewegs bei 30 km/h und bei 60 km/ sowie der Umstand, dass sich beide bei doppelter Geschwindigkeit verdoppeln bzw. vervierfachen, sind ebenfalls verhältnismäßig einfach und objektiv leicht nachzuvollziehen. Zudem sprachen die in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, dafür, dass der Angeklagte die beiden Berechnungen kognitiv erfasst hat. Nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. ist der Angeklagte – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – durchschnittlich intelligent, was sich damit plausibel in Einklang bringen ließ, dass es ihm gelang, - wenn auch nach freiwilliger Wiederholung der vierten Klassenstufe - die mittlere Reife zu erzielen und sowohl im ersten Schuljahr bei seinem Versuch, das Fachabitur zu erzielen, als auch in der Berufsschule - trotz 300 Fehlstunden im ersten Ausbildungsjahr - die Versetzung in die nächste Klassenstufe zu erreichen. bb) Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen Die Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweismittel: Der Angeklagte hat sich gegenüber POK Gr. im Rahmen der Unfallaufnahme dahingehend zur Sache eingelassen, wie POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dass er zur ARAL-Tankstelle in der O.-Straße habe fahren wollen, um Öl zu kaufen, da ihm der BMW angezeigt habe, dass er Öl nachfüllen solle. Übereinstimmend hierzu ließ er sich gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., wovon dieser glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dahingehend zur Sache ein, dass er zur ARAL-Tankstelle in der O.-Straße habe fahren wollen, da der BMW, nachdem er bereits am 10. Februar 2023 angezeigt habe, dass er Öl nachfüllen solle und er dem nachgekommen sei, am 12. Februar 2023 erneut angezeigt habe, dass er Öl nachfüllen solle. Die Zeugin M. berichtete gegenüber POK P., wovon dieser glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dass sie zur ARAL-Tankstelle in der O.-Straße hätten fahren wollen, da der Angeklagte Öl für den BMW habe kaufen wollen. In der Hauptverhandlung berichtete die Zeugin M., dass sie sich mit dem Angeklagten am 12. Februar 2023 getroffen habe. Sie denke, der Angeklagte habe wegen des Ölstands des BMW zur ARAL-Tankstelle gewollt. Sicher sei sie sich insoweit aber nicht mehr. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten und der Zeugin M. insoweit gefolgt, als diese die ARAL-Tankstelle in der O.-Straße als ihr gemeinsames Ziel benannt haben. Soweit sie jedoch schilderten, dass am 12. Februar 2023 der BMW angezeigt habe, dass der Ölstand niedrig sei, so ist die Kammer ihren Schilderungen nicht gefolgt, da der Zeuge Sle. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dass er den Zentralfehlerspeicher des BMW nach dem Unfall ausgelesen habe. Dabei hätte seine Auslesung ergeben, dass der BMW am 10. Februar 2023 um 09:28:48 Uhr angezeigt habe, dass Motoröl nachzufüllen sei. Eine dahingehende Meldung am 12. Februar 2023 habe die Auslesung des Zentralfehlerspeicher nicht ergeben. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin M. dennoch insoweit gefolgt, dass sie ihr gemeinsames Ziel die ARAL-Tankstelle in der O.-Straße gewesen sei. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten aus den oben unter IV.1.b) genannten Gründen sowie den Angaben der Zeugin M. zum Tatgeschehen (siehe hierzu unten unter IV.1.c)) nur gefolgt ist, sobald sie durch andere Beweismittel verifiziert werden konnten, zumal der Grund für die Fahrt mit dem Ziel der Fahrt in einem verhältnismäßig engen Zusammenhang steht. Letztlich konnten die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugin M. insoweit, als es das Ziel ihrer Fahrt betrifft, durch andere Beweismittel verifiziert werden. So berichtete der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass sich die ARAL-Tankstelle in der O.-Straße nur wenige Meter von der Kreuzung O.-Straße/W.-Straße entfernt befindet, weshalb sich das vom Angeklagten und der Zeugin M. angegebene Fahrtziel mit der Fahrtstrecke des Angeklagten plausibel in Einklang bringen ließ. Die Feststellungen der Kammer, dass der Vater des Angeklagten den von ihm bei der verfahrensgegenständlichen Tat genutzten BMW gebraucht erwarb, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X.. Die Einlassung des Angeklagten erachtete die Kammer insoweit für glaubhaft, da sie durch in die Beweisaufnahme eingeführte Beweismittel verifiziert werden konnte. So war nämlich zu sehen, dass die in die Hauptverhandlung eingeführte Zulassungsbescheinigung Teil II bezüglich des verfahrensgegenständlichen BMW auf den Vater des Angeklagten ausgestellt war und auch der Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Hauptzollamts H. vom 20. April 2023 bezüglich des genannten Fahrzeugs an den Vater des Angeklagten gerichtet war. Die Feststellungen der Kammer zur Sicherheitsausstattung des BMW beruhen auf den plausiblen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F.. Dieser führte, nachdem er den vom Angeklagten bei der verfahrensgegenständlichen Tat genutzten BMW untersucht sowie die Daten aus dessen Fehlerspeicher zur Verfügung gestellt bekommen hatte, aus, dass der BMW über Front-, Seiten- und Knieairbags sowie einen Bremsassistenten nebst Antiblockiersystem verfügte. Einen Notbremsassistenten habe er aber nicht feststellen können. Diesen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. ist die Kammer nach sorgfältiger Würdigung auf ihre Plausibilität hin gefolgt, da sie diese für in sich schlüssig erachtete. Die Kammer war auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten das Vorhandensein von Airbags in dem von ihm genutzten Fahrzeug bekannt war. Dies schloss die Kammer aus den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist. Dieser führte aus, dass der Angeklagte – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – durchschnittlich intelligent sei. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits ungefähr eineinhalb Jahre seiner drei Jahre andauernden Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert hatte, sodass er im Hinblick auf Kraftfahrzeuge auch über ein gewisses Sonderwissen verfügt. So berichtete der Zeuge Ha. glaubhaft, dass er den Angeklagten im ersten Ausbildungsjahr in Fahrzeugtechnik unterrichtet habe und dieser trotz seiner Anzahl von 300 Fehlstunden im ersten Ausbildungsjahr befriedigende schulische Leistungen erbracht habe. Ferner war zu sehen, dass der Zeuge S.Y. glaubhaft berichtete, dass der Angeklagte sich bereits mit Fehlerdiagnosen für Fahrzeuge auskenne. Ferner war zu sehen, dass der vom Angeklagten am 12. Februar 2023 genutzte BMW ihm seiner insoweit glaubhaften Einlassung auch regelmäßig zur Verfügung stand. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung an mehreren Stellen nicht gefolgt ist. Allerdings konnte die Einlassung des Angeklagten insoweit durch EPHMZ B. verifiziert werden, als dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, dass er den Angeklagten sowohl am 2. September 2022 als auch am 6. September 2022 mit diesem BMW antraf. Zudem ergab sich aus den Ermittlungen von PHK Lw., dass der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen BMW auch beim Videodreh des Louis Gn. nutzte. Zuletzt wurde dies auch von der Zeugin M. bestätigt, wobei die Kammer auch insoweit nicht verkannt hat, dass sie den Angaben der Zeugin M. teilweise nicht gefolgt ist. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer daher davon überzeugt, dass dem Angeklagten zumindest das Vorhandensein von Airbags in dem von ihm zur Tatzeit genutzten BMW bekannt war. Die Feststellungen der Kammer zur Beschaffenheit des Streckenabschnitts der W.-Straße zwischen der A.-Straße und der O.-Straße beruhen auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. und des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. sowie den von diesem Streckenabschnitt gefertigten Lichtbildern. So beschrieb POK P. den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt als ungefähr 590 Meter langes im Stadtgebiet von H. liegendes Teilstück der W.-Straße, das sich zwischen der A.-Straße und der O.-Straße befinde. Bei der Fahrbahn dieses Streckenabschnitts der W.-Straße handle es sich um eine Zweirichtungsfahrbahn, die nur kurzzeitig im Bereich der Einmündung in die A.-Straße über eine Fahrstreifenmittelmarkierung verfüge, im Übrigen aber nicht, weil sie dafür im restlichen Bereich zu schmal sei. Die Fahrbahn sei unbeschädigt und aus Asphalt. Sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand befänden sich jeweils ungefähr 1,25 Meter breite Radschutzstreifen. Die Fahrbahnbreite zwischen den Radschutzstreifen betrage auf Höhe der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt 4,60 Meter. Nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße befinde sich auf der rechten Seite aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ein ungefähr 2,30 Meter breiter Seitenstreifen, der zum Parken verwendet werden könne. Der Fahrbahnverlauf der W.-Straße sei nahezu ebenerdig und geradlinig. Aus der A.-Straße in die W.-Straße gesehen befände sich nach ungefähr 110 Metern die Kreuzung zur U.-Straße. Nach weiteren 110 Metern münde die L.-Straße in die W.-Straße ein. Nach weiteren 85 Metern kreuze die H.-Straße die W.-Straße. Wiederum 40 Meter weiter münde die K.-Straße (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) von links in die W.-Straße ein. 100 Meter weiter kreuze die Ms.-Straße die W.-Straße. Ferner verfüge die W.-Straße über vier Zebrastreifen, nämlich (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) nach 90 Metern, nach 125 Metern, nach 295 Metern und nach 435 Metern. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der W.-Straße betrage 40 km/h. Dies werde durch zwei Verkehrsschilder angezeigt, wobei sich das Erste bereits im Einmündungsbereich der Einmündung A.-Straße/W.-Straße und das Zweite aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße und somit ungefähr 115 Meter nach der Einmündung A.-Straße/W.-Straße befinde. Auch an den nachfolgenden Kreuzungen und Einmündungen sei eine entsprechende Beschilderung vorhanden. An die W.-Straße grenze nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße (aus Sicht von der A.-Straße auf die W.-Straße) auf der rechten Seite zuerst ein mehrstöckiges Gebäude an, in dem sich neben von Dritten genutzte Räumlichkeiten auch das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. und ein Kindergarten befänden. Anschließend befänden sich (aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße) mehrere Mehrfamilienhäuser. Die Gebäude seien nicht alle direkt aneinandergebaut. Vielmehr seien zwischen dem Gebäude, in dem sich neben den von Dritten genutzten Räumlichkeiten das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. und einem Kindergarten befinden, sowie den sich anschließenden Gebäuden mehrere Hinterhofzufahrten. Das Gebäude, in dem sich unter anderem auch das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. und ein Kindergarten befinde, verfüge zudem über eine für Dritte nutzbare private Tiefgarage, deren Ausfahrt (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) am Ende des Gebäudes in die W.-Straße einmünde. Aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße nach dem zweiten Zebrastreifen würden zudem auf der linken Seite mehrere Mehrfamilienhäuser an die W.-Straße angrenzen, zwischen denen ebenfalls Zufahrten zu Hinterhöfen liegen würden. Aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße befinde sich vor der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße auf der rechten Seite das Gebäude der Kreissparkasse sowie auf der linken Seite zunächst unter anderem das Gebäude der „H.-er Stimme“ und daran anschließend der mehr oder weniger dreieckige U.-Platz, der neben dem Gebäude der „H.-er Stimme“ durch die Fahrbahnen der etwa rechtwinklig aufeinandertreffenden U.-Straße und der W.-Straße begrenzt werde. Die Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. konnten durch die glaubhaften Angaben des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. verifiziert werden. So berichtete Dipl.-Ing. F. glaubhaft, dass der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt der W.-Straße zwischen der A.-Straße und der O.-Straße praktisch geradlinig sei und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweise. Eine Fahrbahnmittelmarkierung sei nur kurz nach der Einmündung A.-Straße/W.-Straße vorhanden. Nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße seien auf beiden Seiten Fahrradschutzstreifen vorhanden. Nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße grenze (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) an der rechten Fahrbahnseite ein Seitenstreifen an den Radschutzstreifen an, der als Parkfläche diene. Der Abstand zwischen dem ersten (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) Zebrastreifen zu der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt betrage 76 Meter. Die Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters sowie des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. erachtete die Kammer auch für glaubhaft, da sie mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern der W.-Straße plausibel in Einklang gebracht werden konnten. So ergab sich aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild 27, Bl. 587 Stehordner II, dass sich aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße auf der rechten Seite ein zu anfangs zweigeschossiges und flachdachiges Bürogebäude befindet, welches nach vier oder fünf an ihm entlang geparkten Kraftfahrzeugen noch weitere Stockwerke aufweist, wobei die genaue Anzahl der Stockwerke auf dem Lichtbild aber nicht ersichtlich sind. Wie beschrieben sind entlang des Gebäudes auf einem Seitenstreifen auf der rechten Straßenseite angrenzend Fahrzeuge parallel zu diesem Bürogebäude geparkt. Die Fahrbahn der W.-Straße verläuft aus Sicht des Fotografen nahezu parallel zu dem beschriebenen Bürogebäude. Vorne im Bild befindet sich ein Fußgängerüberweg. Direkt nach dem Fußgängerüberweg befindet sich ein Verkehrsschild, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ausweist. Wegen der Einzelheiten des Lichtbilds 27 der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 587 im Stehordner II verwiesen und Bezug genommen. Ferner ergibt sich aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild 30, Bl. 587 Rs Stehordner II, welches den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten zeigt, dass die Fahrbahn vor dem auf dem Lichtbild erkennbaren Zebrastreifen und auch nach diesem nahezu geradlinig verläuft und sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite über Fahrradschutzstreifen verfügt. Aus der Sicht des Fotografen in den Streckenabschnitt der W.-Straße sind auf der rechten Seite Teile eines mehrstöckigen grauen Bürogebäudes zu sehen. Aus Sicht des Fotografen in den Streckenabschnitt der W.-Straße befindet sich am entfernteren Ende ein Zebrastreifen. Ferner befinden sich aus Sicht des Fotografen hinter dem Zebrastreifen auf dem Gehweg, aber an den Zebrastreifen angrenzend, zwei Verkehrsschilder, nämlich das Zeichen 306 (Vorfahrtsstraße) und das Zeichen 214 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts), die am selben Masten angebracht sind. Ferner wird der Zebrastreifen mit dem Verkehrsschild 35 (Fußgängerüberweg) angekündigt, welches sich aus Sicht des Fotografen vor dem Beginn des Zebrastreifens und somit vor dem Verkehrsmast befindet, an dem die Verkehrsschilder 306 und 214 befestigt sind. Zwischen dem grauen Bürogebäude und dem darauffolgenden weißen mehrstöckigen Gebäude deutet sich auf der rechten Seite die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße an. Auf der linken Seite aus Sicht des Fotografen sind nach dem Zebrastreifen mehrere vierstöckige Gebäude zu erkennen, die entlang der W.-Straße verlaufen. Auf der rechten Seite aus Sicht des Fotografen ist nach dem Zebrastreifen neben dem Fahrradschutzstreifen ein entlang der W.-Straße verlaufender Seitenstreifen zu erkennen, auf dem zum Zeitpunkt der Fotografie ein dunkles und ein weißes Fahrzeug entlang der W.-Straße geparkt sind. Aus Sicht des Fotografen grenzen auch auf der rechten Seite der W.-Straße an den Gehweg mehrere mehrstöckige Gebäude an, wobei aus Sicht des Fotografen das erste Gebäude weiß angestrichen ist. Wegen der Einzelheiten des Lichtbilds 30 der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 587 Rs im Stehordner II verwiesen und Bezug genommen. Der Verlauf der W.-Straße nach dem ersten Zebrastreifen aus Sicht von der A.-Straße in den Streckenabschnitt der Wollausstraße ergibt sich weiter aus dem Lichtbild 38, Bl. 589 Rs Stehordner II. Auf diesem ist aus Sicht des Fotografen eine Kreuzung zu erkennen. Nach der Kreuzung verläuft ein Zebrastreifen über die W.-Straße, deren Fahrbahnverlauf nahezu geradlinig ist. Die Fahrbahn verfügt auf der rechten und auf der linken Seite über Fahrradschutzstreifen. Aus Sicht des Fotografen auf der rechten Seite grenzt an den Fahrradschutzstreifen ein Seitenstreifen an, auf dem zum Zeitpunkt der Fertigung des Fotos ein Fahrzeug steht. Aus Sicht des Fotografen auf der linken Seite grenzt unmittelbar ein Gehweg an den sich auf der linken Seite der W.-Straße befindlichen Fahrradschutzstreifen an. Aus Sicht des Fotografen auf der rechten Seite grenzt der Gehweg an den beschriebenen Seitenstreifen an. An den Gehwegen grenzen sich auf beiden Seiten vierstöckige Gebäude an, die entlang der W.-Straße verlaufen. Wegen der Einzelheiten des Lichtbilds 38 der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 589 Rs im Stehordner II verwiesen und Bezug genommen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild 39 auf Bl. 590 Stehordner II, welches den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße nach dem aus Sicht der A.-Straße zweiten Zebrastreifen zeigt, dass auch nach diesem der Fahrbahnverlauf nahezu geradlinig ist. Ferner verfügt die Fahrbahn der W.-Straße auch noch nach diesem zweiten Zebrastreifen auf beiden Seiten über Fahrradschutzstreifen. Eine Fahrbahnmittelmarkierung ist nicht mehr vorhanden. Kurz nach dem Zebrastreifen befindet sich auf der rechten Seite aus Sicht des Fotografen das Verkehrsschild 274, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h anzeigt. Darunter ist ein weißes Verkehrsschild angebracht, auf dem „Luftreinhaltung“ steht. Darunter ist das Verkehrsschild 136 (Vorsicht, Kinder!) angebracht. Weiter ist auf der rechten Seite aus Sicht des Fotografen zu sehen, dass an den Radschutzstreifen ein Seitenstreifen angrenzt, auf dem Fahrzeuge entlang der Fahrbahn geparkt sind. Auf der rechten und linken Seite aus Sicht des Fotografen befinden sich zudem mehrere vierstöckige Gebäude. Wegen der Einzelheiten des Lichtbilds 39 der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Blatt 590 im Stehordner II verwiesen und Bezug genommen. Die Kammer erachtete auf Grund dieser in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder die Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. sowie des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für glaubhaft, da sie sich in sich schlüssig mit den soeben benannten vier Lichtbildern in Einklang bringen ließen. Die Feststellung der Kammer, dass am 12. Februar 2023 die Fahrbahn des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts der W.-Straße trocken war, beruhen auf den glaubhaften Angaben des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., der für seine Gutachtenerstellung noch am Tattag zum Unfallort hinzugerufen wurde und dabei die Beschaffenheit der W.-Straße am 12. Februar 2023 zeitnah nach dem Unfallereignis in Augenschein nehmen konnte. cc) Feststellungen der Kammer zum objektiven Tatgeschehen aaa) Feststellungen der Kammer zur Fahrereigenschaft des Angeklagten sowie seiner Kenntnis der Tatörtlichkeit Die Feststellungen der Kammer, dass es sich bei dem Angeklagten um den Fahrer des verfahrensgegenständlichen BMW handelte, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. sowie POK Gr., von dessen Erkenntnissen im Rahmen der Unfallaufnahme POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, und die mit den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin M. sowie den insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen E.A. und Y.A. plausibel in Einklang gebracht werden konnten. Die Feststellungen der Kammer dazu, dass dem Angeklagten die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie der Verlauf der W.-Straße samt der verfahrensgegenständlichen privaten Tiefgaragenausfahrt sowie die an diese angrenzende Hofzufahrt bekannt sind, beruht auf den glaubhaften Angaben der Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe Frau N., die insoweit in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen wurde. Sie berichtete, dass der Angeklagte ihr gegenüber berichtet habe, in H. aufgewachsen zu sein und dass sein Vater in unmittelbarer Nähe zum Tatort ein Schnellrestaurant betreibe. Weiter berichtete die Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe Frau N. insoweit als Zeugin glaubhaft, dass der Angeklagte als Hobby ein Fitnessstudio besuche. Dies berichtete auch die Zeugin M. glaubhaft in der Hauptverhandlung, die insoweit ergänzte, dass es sich bei dem Fitnessstudio, welches der Angeklagte besucht, um das Fitnessstudio J. handle. Dies ergab sich auch aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen betreffend das Konto des Angeklagten bei der Kreissparkasse H., aus denen hervorging, dass der Angeklagte regelmäßig einen Geldbetrag an das Fitnessstudio J. überwies. Hierzu berichtete POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass sich das Fitnessstudio J. in der W.-Straße in H. befindet. Dies liege aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße hinter der verfahrensgegenständlichen Unfallstelle auf der rechten Seite an der Kreuzung W.-Straße/Ms.-Straße. Auf Grund der glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der insoweit als Zeugin vernommenen Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe Frau N., der Zeugin M. sowie des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. war die Kammer überzeugt davon, dass dem Angeklagten die genauen Begebenheiten in der W.-Straße sowie die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt sind, da die verfahrensgegenständliche Tiefgarage und die an diese angrenzende Hofzufahrt zwischen dem Schnellrestaurant seines Vaters sowie dem vom Angeklagten besuchten Fitnessstudio liegen. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass sie die Angaben der Zeugin M. bezüglich ihrer Erinnerungen an das verfahrensgegenständliche Fahrverhalten des Angeklagten für unglaubhaft erachtete hat. Da die hiesigen Angaben aber durch die Angaben der insoweit als Zeugin vernommenen Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe Frau N., die Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. sowie die in die Hauptverhandlung eingeführten Kontounterlagen verifiziert werden konnten, erachtete die Kammer die hiesigen Angaben für glaubhaft. bbb) Feststellung der Kammer zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatgeschehens Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte während seiner gesamten Fahrt auf der W.-Straße bis zum verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen voll schuldfähig handelte, beruhen auf den Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X.. Dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. standen für sein Gutachten die Verfahrensakten zur Verfügung. Ferner explorierte er den Angeklagten am 12. Dezember 2023 in der JVA T.. Zudem nahm er an den Hauptverhandlungsterminen am 30. Oktober 2023, am 8. Januar 2024, am 24. Januar 2024, am 26. Januar 2024 und am 29. Januar 2024 teil. Soweit der jugendpsychiatrische Sachverständige an den übrigen Terminen der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte, wurde er von der Kammer vom Inhalt dieser Hauptverhandlungstermine informiert, wobei die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Ergänzung dieser Information erhielten. Danach dienten dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen die Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen seiner Exploration am 12. Dezember 2023, der keinen Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss zum Tatzeitpunkt geltend machte, sowie die Angaben der Zeuginnen M., G., Y.A., E.A., EPHMZ Sz. und die über POK P. in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Zeugen POK Gr. als Anknüpfungstatsachen. Insoweit war zu sehen, dass die Zeuginnen M., G., Y.A., E.A. und EPHMZ Sz. übereinstimmend in der Hauptverhandlung berichteten, dass sie keine Auffälligkeiten beim Angeklagten bemerkt hätten, die geeignet wären, für eine alkohol- und/oder suchtmittelbedingte Beeinflussung oder eine affektive Erregung zum Tatzeitpunkt zu sprechen. Ferner berichtete POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass auch POK Gr. während der Unfallaufnahme keine Anzeichen wahrgenommen habe, die für eine alkohol- und/oder suchtmittelbedingte Beeinflussung oder eine affektive Erregung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sprechen könnten. Auf Grund dieser Anknüpfungstatsachen führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit, seiner Steuerungsfähigkeit, seiner Wahrnehmungsfähigkeit und/oder seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Anhaltspunkte, die geeignet waren, für eine alkohol- bzw. suchtmittelbedingte Beeinflussung des Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatgeschehens zu sprechen, hätten sich ebenso wenig ergeben wie Anhaltspunkte, die geeignet waren, für eine affektive Erregung des Angeklagten zum Zeitpunkt des hiesigen Tatgeschehens zu sprechen. Soweit die Zeugin Y.A. berichtet habe, dass der Angeklagte, nachdem er nach der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision beide Hände über dem Kopf zusammen geschlagen habe und EPHMZ Sz. berichtete, dass er im Rahmen der Unfallaufnahme den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte ihn nicht verstehe, da dieser geschockt gewesen sei, stehe dies seinen Ausführungen nicht entgegen, da es sich hierbei um eine Reaktion auf den verfahrensgegenständlichen Unfall handle, die somit auch erst nach der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision und somit nach der Tat eingetreten sein könne. Ferner habe er die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten mittels eines Intelligenztests (Culture Fair Test, CFT20-R) überprüft. Dieser habe einen Intelligenzquotienten von 91 ergeben, was bedeute, dass der Angeklagte im unteren Durchschnittsbereich liege, der von einem Intelligenzquotienten von 85 bis 115 reiche. Eine Lernbehinderung bzw. eine leichte Intelligenzminderung liege nicht vor. Die Kammer hat die Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. sorgfältig gewürdigt. Diese erachtete die Kammer im Hinblick auf eine zum Tatzeitpunkt nicht gegebene alkohol- und/oder suchtmittelbedingte Beeinträchtigung bzw. affektive Erregung für in sich schlüssig, da sie sich nachvollziehbar mit der Einlassung des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration am 12. Dezember 2023 sowie den hierzu in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in Einklang bringen ließ. Sie ist den Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. daher auf Grund ihrer Plausibilität gefolgt. Dass ein nach dem Tatgeschehen bzw. auf Grund des Tatgeschehens eingetretener Schockzustand, die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigen konnte, erachtete die Kammer ebenfalls für plausibel. Ferner hat die Kammer auch die Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zur kognitiven Leistungsfähigkeit des Angeklagten sorgfältig gewürdigt. Diesen ist sie ebenfalls gefolgt, da sich diese plausibel mit dem schulischen Werdegang des Angeklagten, der – auch wenn er die vierte Klassenstufe freiwillig wiederholte – über eine mittlere Reife verfügt, die Versetzung im ersten Schuljahr bei seinem Versuch, das Fachabitur zu erlangen, erreicht hat und trotz einer Anzahl von 300 Fehlstunden im ersten Ausbildungsjahr auch in der Berufsschule die Versetzung erreichen konnte, wobei notentechnisch seine Leistungen im Bereich befriedigend bis ausreichend lagen, in Einklang bringen ließen. ccc) Feststellungen der Kammer zur Fahrweise (Geschwindigkeit/Beschleunigung) des Angeklagten auf der W.-Straße am 12. Februar 2023 bis einschließlich zur verfahrensgegenständlichen Unfallkollision Die Feststellungen der Kammer zu der vom Angeklagten am 12. Februar 2023 auf der W.-Straße an den Tag gelegten Fahrweise bis zur verfahrensgegenständlichen Unfallkollision mit dem Mercedes des G.S. beruhen auf den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F.. Dem technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. standen für sein technisches Sachverständigengutachten die Verfahrensakten zur Verfügung. Er besichtigte zudem am 12. Februar 2023 und somit noch am Tattag die Unfallstelle und konnte diese somit samt den noch vor Ort befindlichen Unfallfahrzeugen und -spuren selbst in Augenschein nehmen, die Spurenlage dokumentieren und die Endpositionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge vermessen. Ferner untersuchte er die Fahrzeuge des Angeklagten, des Geschädigten G.S. sowie des S.H.. Darüber hinaus nahm er bis zu seiner Gutachtenerstattung an den Hauptverhandlungsterminen am 6. September 2023, am 20. September 2023, am 11. Oktober 2023, am 16. Oktober 2024, am 24. Januar 2024, am 26. Januar 2024, am 29. Januar 2024 und am 29. Februar 2024 teil, sodass er die Zeugen G., A.S., Y.A., E.A., M. und L.S., die geeignet waren, Angaben zu der vom Angeklagten am 12. Februar 2023 in der W.-Straße an den Tag gelegten Fahrweise zu machen, selbst miterlebte und Fragen an sie stellen konnte. Ferner war er bei der Vernehmung der Zeugen EPHMZ Sz. und POKA Kn. anwesend und konnte an diese Fragen stellen, die am 12. Februar 2023 die Unfallaufnahme durchführten. Zudem war er auch bei den Vernehmungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters POK P. anwesend und konnte Fragen an diesen stellen. Ferner hatte er auch das vorläufige schriftliche Vorgutachten des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zur Verfügung, weshalb ihm die Einlassung des Angeklagten zur Sache gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. bekannt war. Bei der Vernehmung des Zeugen Sle., der über seine Auswertung des Zentralfehlerspeichers des vom Angeklagten zur Tatzeit genutzten BMW berichtete, war er ebenfalls anwesend und konnte Fragen an diesen stellen. Dies gilt ebenso für die Vernehmung des Zeugen Rmb., der in der Hauptverhandlung zu seinen Erkenntnissen aus der Auswertung des Airbag-Steuergeräts des vom Angeklagten zur Tatzeit genutzten BMW berichtete. Soweit der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. bei den übrigen Hauptverhandlungsterminen nicht anwesend war, wurde er von der Kammer über den Ablauf und den Inhalt dieser einzelnen Hauptverhandlungstermine informiert. Dabei wurde den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gewährt, die Information der Kammer zu ergänzen. Hiervon ausgehend berichtete der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F., dass er als Anknüpfungstatsache für die von ihm durchgeführte Kollisionsanalyse die von ihm am 12. Februar 2023 vorgefundene Spurenlage am Unfallort herangezogen habe. So habe er bei seiner Besichtigung des Unfallorts am 12. Februar 2023 feststellen können, dass sich in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen als erste Spurzeichnung ein Splitterfeld bestehend aus Klarglassplittern, die in kleine Krümelglasstücke zerbrochen gewesen seien, auf der Fahrbahnoberfläche befunden hätten. Diese seien großflächig über die gesamte Fahrbahnbreite verteilt gewesen, wobei erste Splitter in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen noch vor der Einfahrt der verfahrensgegenständlichen Tiefgarageneinfahrt festzustellen gewesen seien. Anschließend habe er im rechten Bereich der Fahrbahn der W.-Straße intensive Verschiebespuren sowie Kratzspuren auf Höhe der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt feststellen können. Diese Spuren seien über eine Länge von rund 25,5 Meter in Richtung des Fahrzeugendstands des BMW sowie in Richtung der Sekundärkollisionsposition des Fahrzeugs des Geschädigten G.S. sowie des Fahrzeugs des S.H., welches am Unfallort ordnungsgemäß auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) an den rechten Radschutzstreifen angrenzenden Seitenstreifen geparkt gewesen sei, verlaufen. Der vom Angeklagte genutzte BMW sei letztlich leicht schräg nach links ausgerichtet auf der linken Fahrbahnhälfte der W.-Straße in seinen Endstand gelangt. Der Mercedes des G.S. habe seine Endposition nach seiner Kollision mit dem Fahrzeug des S.H. auf der rechten Fahrbahnhälfte der W.-Straße erreicht, wobei die Fahrzeugfront des Mercedes des Geschädigten G.S. nach rechts in Richtung Endstand des Fahrzeugs des S.H. ausgerichtet gewesen sei. Ferner sei das rechte Fahrzeugheck des Mercedes des G.S. noch mit dem rechten Vorderwagen des vom Angeklagten genutzten BMW in Kontakt gewesen. Weiter führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. aus, dass er ferner den vom Angeklagten genutzten BMW, den Mercedes des Geschädigten G.S. sowie den Kia Motors des S.H. besichtigt und in Augenschein genommen habe. Dabei habe er festgestellt, dass der vom Angeklagten genutzte BMW einen Frontschaden aufgewiesen habe, bei dem die gesamte Frontpartie beaufschlagt und zurückgestaucht gewesen sei. Die Deformationen hätten sich dabei von der Frontverkleidung ausgehend über den Stoßfängerquerträger, das Kühlerpaket, den Schlossträgerbereich sowie über die Längsträger bis in die Fronthaube hinein erstreckt. Zudem seien auch beide Vorderkotflügel ebenfalls beschädigt worden. Bei seiner Besichtigung des Mercedes des Geschädigten G.S. habe er festgestellt, dass sich die primäre Hauptschadenszone an diesem Fahrzeug auf der linken Fahrzeugseite befunden habe, wobei beide Türen großflächig in Querrichtung deformiert gewesen seien. Die Deformationen haben dabei deutlich in den Innenbereich des Fahrzeugs hineingereicht. Ferner seien indirekte Beschädigungen über die deformierte B-Säule auch in den Dachbereich übertragen worden. Im Bereich der B-Säule beziehungsweise des Fahrerplatzes habe die maximale Deformationstiefe 50 Zentimeter betragen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass diese tatsächlich 60 Zentimeter betragen habe, das Material auf Grund seiner Beschaffenheit jedoch wieder 10 Zentimeter zurückgefedert sei. Ferner habe er eine sekundäre Schadenszone an der rechten vorderen Fahrzeugecke feststellen können. An dieser sei der vordere Stoßfänger, die Leuchteinheit vorne rechts sowie die Fronthaube entsprechend beaufschlagt und nach hinten gestaucht gewesen.Eine dritte Schadenszone habe sich in der Heckverkleidung sowie am rechten hinteren Fahrzeugeck befunden. An dieser Stelle habe er auch eine geringfügige Radkontaktspur und Deformation der Heckverkleidung erkennen können. Ferner habe er auch das Fahrzeug des S.H. besichtigt. An diesem habe er feststellen können, dass dessen Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt am Unfallort am rechten Fahrbahnrand der W.-Straße geparkt gewesen sei, an der linken hinteren Fahrzeugflanke eine Schadenszone aufgewiesen habe, innerhalb derer die Heckverkleidung sowie die Seitenwand beaufschlagt worden seien. Weiterhin sei feststellbar gewesen, dass ein Anprall gegen das linke hintere Laufrad erfolgt sei, wodurch erkennbar der Reifen drucklos geworden und die Achsgeometrie verändert worden sei. Auf Grund seiner am Tatort am 12. Februar 2023 gewonnenen Anknüpfungstatsachen führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. nachvollziehbar aus, dass er wegen der auf der Fahrbahn der W.-Straße wahrnehmbaren Verschiebe-, Kratz- und Flüssigkeitsspuren den Kollisionsort auf den Ort lokalisieren könne, an dem die von ihm am Unfallort wahrgenommenen Verschiebe-, Kratz- und Flüssigkeitsspuren begonnen haben. Das sei unmittelbar auf Höhe der Tiefgaragenausfahrt gewesen. Ferner führte er anhand des bei der Besichtigung des Unfallorts gewonnenen Spurenbilds sowie des bei der Besichtigung des vom Angeklagten genutzten BMW, des Mercedes des Geschädigten G.S. sowie des Fahrzeugs des S.H. aus, dass auf Grund der Spuren am Unfallort sowie den Beschädigungen an beiden Fahrzeugen davon ausgegangen werden könne, dass der Angeklagte die W.-Straße von der A.-Straße in Fahrtrichtung O.-Straße befahren habe. Auf Höhe der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt sei es dann zum Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Fahrzeug des Geschädigten G.S. gekommen, wobei der Angeklagte mit dem BMW frontal in die linke Fahrzeugseite des Mercedes des Geschädigten G.S. gefahren sei. Durch diesen Zusammenstoß sei das Fahrzeug des Geschädigten G.S. letztlich 25,5 Meter die W.-Straße entlang in Richtung der O.-Straße bis gegen das am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeug des S.H. geschoben worden, was sich in sich schlüssig mit den an den beschädigten Fahrzeugen des Geschädigten G.S. und des S.H. festgestellten Beschädigungen in Einklang bringen lasse. So können die Beschädigungen am Fahrzeug des Geschädigten G.S. auf der Fahrerseite sowie die Beschädigungen des vom Angeklagten genutzten BMW im Frontbereich auf Grund des Umfangs des Schadens als Primäranstoßstelle identifiziert werden, da der Schadensumfang an diesen Fahrzeugstellen die anderen Schadenslokalitäten an den Fahrzeugen jeweils erheblich übersteige, zumal zu sehen sei, dass die Eindringtiefe auf Höhe der B-Säule des Fahrzeugs des Geschädigten G.S. tatsächlich 60 Zentimeter betragen habe, da das Material nach dem Anstoß materialbedingt wieder ungefähr zehn Zentimeter entgegen der Stoßrichtung zurückgesprungen sei. Der Schaden an der rechten vorderen Fahrzeugecke am Fahrzeug des Geschädigten G.S. lasse sich auf Grund seiner Lage und seines Umfangs plausibel mit der Kollision mit dem geparkten Fahrzeug des S.H. in Einklang bringen, da sich der Mercedes beim Entlangschliddern auf der W.-Straße um etwa 225 Grad um die Hochachse gedreht habe. Der dritte Schaden am hinteren Fahrzeugheck des Mercedes des Geschädigten G.S. lasse sich demgegenüber auf Grund des dokumentierten Fahrzeugendstandes und der erfolgten Drehung in sich schlüssig mit einem Sekundärkontakt mit dem vom Angeklagten genutzten BMW in Einklang bringen, der bei einer Auslaufbewegung beider Fahrzeuge nach der Primärkollision kurz vor dem Endstand erfolgt ist. Weiter führte der technische Sachverständige auf Grund der Erkenntnisse, die er bei der technischen Untersuchung des vom Angeklagten zum Tatzeitpunkt genutzten BMW sowie des Mercedes des Geschädigten G.S. an den Baugruppen Lenkung, Bremse, Fahrwerk und Bereifung erlangt hatte, aus, dass sich bei seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die geeignet seien, für einen unfallkausalen technischen Defekt der beiden Fahrzeuge zu sprechen. Auf Grund seiner bei der Besichtigung des Unfallorts am 12. Februar 2023 sowie seiner durch die Besichtigung und Untersuchung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge erlangten Erkenntnisse führte er anschließend weiter aus, dass er unter Nutzung der Rekonstruktionssoftware PC-Crash 14.0 eine vorwärtsgerichtete Kollisionsanalyse nach dem Impuls- und Energiesatz vorgenommen habe. Dabei seien auch die technischen Daten der am Unfall am 12. Februar 2023 in der W.-Straße beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt worden, da deren Länge, Breite, Höhe, Masse, Leistung und Schwerpunktlage in PC-Crash 14.0 bezüglich des konkreten Modells gespeichert seien, wobei die Informationen hierfür der Datenbank des Kraftfahrtbundesamtes entnommen worden seien. Ferner habe er den Beladungszustand sowie die Reifengröße der am hiesigen Unfall beteiligten Fahrzeuge manuell angepasst, sodass auch diese in der durchgeführten Kollisionsanalyse Berücksichtigung gefunden hätten. Um die nachkollisionäre Auslaufbewegung der Fahrzeuge realitätsnah darzustellen, habe er die kollisionsbedingten Geometrieveränderungen der Radaufhängungen sowie Bremsungen und Lenkwinkel der Räder anhand der Beschädigungen der Fahrzeuge dem Programm vorgegeben. Den Reibungskoeffizienten habe er auf Grund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden trockenen Witterungsverhältnisse mit 0,8 vorgegeben. Bei der anschließenden Kollisionsanalyse handle es sich um ein Stoßmodell, welches die Berechnung der Stoßauslaufparameter unter der Vorgabe des Stoßeinlaufes, also der Geschwindigkeiten und Positionen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, ermögliche. Dabei sei es möglich, die Fahrzeuge auf Grund den bei deren Besichtigung dokumentierten Deformationen in die Kollisionsposition zum Zeitpunkt maximaler Eindringtiefe zu bringen. Durch die anschließende Vorgabe der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge könne mit PC-Crash 14.0 ein 3-dimensionaler Stoß berechnet werden. Anschließend könne überprüft werden, ob die vorgegebene Geschwindigkeit plausibel mit den an der Unfallstelle am 12. Februar 2023 dokumentierten Fahrzeugendstellungen in Einklang gebracht werden könne. Um das hiesige Unfallgeschehen auf diese Weise zu rekonstruieren, habe er daraufhin beide Fahrzeuge in dem PC-Crash-14.0-Modell so positioniert, dass die rechten Räder des Mercedes des Geschädigten G.S. auf dem Beginn der Verschiebespuren stationiert wurden. Anschließend habe er die Kollisionsgeschwindigkeiten iterativ verändert, bis die Auslaufbewegungen der Fahrzeuge mit den dokumentierten Endstellungen der Fahrzeuge bei dem verfahrensgegenständlichen Unfall miteinander übereinstimmten. Durch diese iterative Vorgehensweise habe er für das Fahrzeug des Angeklagten eine Kollisionsgeschwindigkeit von 102 km/h bestimmen können, da bei dieser Geschwindigkeit die beim Mercedes durch den Unfall entstandene Deformationstiefe auf der Fahrerseite und bezüglich beider Fahrzeuge die Unfallendstände erzielt werden konnten, die mit den tatsächlichen Unfallendständen, wie sie der technische Sachverständige bei seiner Besichtigung des Unfallorts selbst wahrgenommen und dokumentiert habe, sowie den Beschädigungen an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen übereingestimmt hätten. Dabei habe er bei dem Versuch, eine Unfallkollision zu rekonstruieren, die sich mit den am Tatort wahrgenommenen und dokumentierten Verschiebe-, Kratz- und Flüssigkeitsspuren sowie den an allen drei am Unfall beteiligten Fahrzeugen festgestellten Unfallbeschädigungen schlüssig in Einklang bringen lässt, festgestellt, dass sich der Mercedes des Geschädigten G.S. zum Kollisionszeitpunkt entweder mit ungefähr 5 km/h rückwärts bewegt habe oder gestanden sei. Anschließend führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing F. weiter aus, dass er die durch die vorwärtsgerichtete Kollisionsanalyse ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit des vom Angeklagten genutzten BMW mit den Daten aus dem Airbag-Steuergerät sowie dem Zentralfehlerspeicher abgeglichen habe. Hier habe er festgestellt, dass im Airbag-Steuergerät eine Geschwindigkeit direkt vor dem Kollisionsereignis gespeichert worden sei. Diese habe 101,234 km/h betragen. Da die Geschwindigkeitsdaten aus dem Airbag-Steuergerät eine Genauigkeit von +/- vier Prozent aufweisen würden, ergebe sich aus dem Airbag-Steuergerät eine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 97 km/h und 107 km/h. Ferner habe sich aus dem Zentralfehlerspeicher eine Geschwindigkeit zwischen 98,6 km/h und 112,1 km/h auslesen lassen. Im Hinblick auf die vorkollisionäre Geschwindigkeit führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. auf Grund der von ihm bei der Besichtigung des Unfallorts in Augenschein genommenen Unfallörtlichkeit aus, dass weder von dem vom Angeklagten genutzten BMW noch vom Mercedes des Geschädigten G.S. vorkollisionär Spuren vorhanden gewesen seien. Eine Bremsung durch den Angeklagten könne dadurch aber nicht zwingend ausgeschlossen werden, da Bremsspuren, bei denen es sich letztlich um Verzögerungsspuren handle, bei einem BMW wie dem hiesigen auf Grund der Beschaffenheit (Antiblockiersystem) von dessen Bremsen auch bei einer Vollbremsung nicht zwingend zu erwarten seien. Gehe man davon aus, dass der Angeklagte das von ihm zum Unfallzeitpunkt geführte Fahrzeug vor der verfahrensgegenständlichen Kollision mit dem Mercedes des Geschädigten G.S. nicht abgebremst habe, so entspreche die vorkollisionäre Geschwindigkeit der Kollisionsgeschwindigkeit und somit mindestens 97 km/h. Dabei handle es sich aus technischer Sicht um einen technisch sicher nachweisbaren Mindestwert im Hinblick auf die vorkollisionäre Geschwindigkeit. Allerdings haben sich aus dem Zentralfehlerspeicher mehrere Datensätze ergeben, nämlich die Nrn. 170, 171, 172, 174, 175, 176 und 178, in denen eine Geschwindigkeit von 112,1 km/h gespeichert worden sei. Die Speicherung dieser Datensätze im Zentralfehlerspeicher bedeute, dass dieser Geschwindigkeitswert zum Zeitpunkt der Unfallkollision im Zentralfehlerspeicher vorhanden gewesen sei. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass das Airbag-Steuergerät im Vergleich zum Zentralfehlerspeicher eines Fahrzeugs vorrangig mit Daten bedient werde. Dies habe zur Folge, dass Datensätze dem Zentralfehlerspeicher im Vergleich zum Airbag-Steuergerät mit einem etwa im Sekundenbereich liegenden zeitlichen Verzug mitgeteilt werden, sodass der Geschwindigkeitswert auch bereits kurz vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision vorgelegen haben könnte. Allerdings würde er dann nicht länger als eine Sekunde zurückliegen. Allerdings sei insoweit zu bedenken, dass die im Zentralfehlerspeicher gespeicherten 112,1 km/h nicht zwingend die vorkollisionäre Fahrzeuggeschwindigkeit sein müsste. Sollte unfallbedingt ein Hinterrad des vom Angeklagten genutzten BMW den Kontakt zur Fahrbahn verloren haben, hätte sich dieses auf Grund des nicht mehr vorhandenen Reibungskoeffizienten der Fahrbahn in der im Zentralfehlerspeicher gespeicherten Geschwindigkeit gedreht haben können. Demgegenüber sei aber auch zu bedenken, dass Anhaltspunkte dafür, dass einer der Hinterreifen des vom Angeklagten genutzten BMW auf Grund der Unfallkollision oder im nachkollisionären Auslauf des BMW den Kontakt zur Fahrbahn verloren hätten, sich aus der vorwärtsgerichteten Kollisionsanalyse nicht ergeben hätten. Weiter führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. aus, dass der vom Angeklagte genutzte BMW unter Zugrundlegung des Geschwindigkeitswerts von 112,1 km/h unter Berücksichtigung einer Ungenauigkeit von +/- 4 Prozent der im Zentralfehlerspeicher gespeicherten Geschwindigkeit vorkollisionär eine Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h erreicht hätte. Diese Geschwindigkeit ließe sich mit der Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 97 km/h dann plausibel Einklang bringen, wenn der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision durch die Vornahme einer Bremsung 11 km/h abgebaut habe. Hierfür hätte bereits eine Bremsdauer von 0,4 Sekunden genügt, was bei einer Wahrnehmung des Mercedes des Geschädigten G.S. aus einem Abstand von spätestens 40,5 Meter möglich gewesen wäre. Zur Fahrweise führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing F. weiter aus, dass für den Fall, dass die vorkollisionäre Geschwindigkeit auch die Kollisionsgeschwindigkeit gewesen sei, der Angeklagte den von ihm genutzten BMW mit einer mittleren Beschleunigung von 2,65 m/s² bis zur verfahrensgegenständlichen Unfallkollision beschleunigt habe, wobei der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. weiter ausführte, dass es sich bei der mittleren Beschleunigung um die durchschnittliche Beschleunigung handle, die die Beschleunigung für einen Zeitraum angebe. Bei der Beschleunigung zu einem konkreten Zeitpunkt handle es sich demgegenüber um die momentane Beschleunigung. Im Hinblick auf die Beschleunigungswerte des vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten BMW habe er ermitteln können, dass diese von 0 km/h auf 50 km/h 6,61 m/s², von 50 km/h bis 60 km/h 6,94 m/s², von 60 km/h bis 80 km/h 3,97 m/s² und von 80 km/h bis 100 km/ 3,27 m/s² betragen, sodass die bei seiner Berechnung herangezogene mittlere Beschleunigung des vom Angeklagten genutzten BMW durchgehend möglich gewesen sei. Weiter führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. für den Fall, dass der Angeklagte sein Fahrzeug vorkollisionär auf mindestens 108 km/h beschleunigt habe, aus, dass zu berücksichtigen sei, dass er die 108 km/h bereits 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle hätte erreichen müssen, um dann den von ihm genutzten BMW noch auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 97 km/h abbremsen zu können. Insoweit sei nämlich zu sehen, dass 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision das Fahrzeug innerhalb der Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und der Bremsanschwelldauer von 0,2 Sekunden zuerst einmal weiter beschleunigt werde, bis die Bremsung, also die Reaktion, tatsächlich vorgenommen werde. Dies würde dazu führen, dass der vom Angeklagte genutzte BMW erst eine knappe Sekunde weiter beschleunigt worden wäre, in der er noch eine Fahrstrecke von ungefähr 30 Metern zurückgelegt hätte, bis es ungefähr 10,5 Meter und 0,4 Sekunden vor der verfahrensgegenständlichen Kollision zu der tatsächlichen Abbremsung des Fahrzeugs auf 97 km/h gekommen wäre. Hiervon ausgehend habe er die 108 km/h bereits nach einer Fahrtstrecke auf der W.-Straße von ungefähr 119,5 Metern erreichen müssen. Diese Strecke ergebe sich daraus, dass der Streckenabschnitt der W.-Straße von der A.-Straße bis zum verfahrensgegenständlichen Kollisionsort 160 Meter betrage und hiervon die 40,5 Meter, die für die Abbremsung des BMW (einschließlich der Reaktionszeit) auf 97 km/h zum Kollisionszeitpunkt erforderlich sind, abzuziehen seien. Um die Geschwindigkeit von 108 km/h auf einer Fahrtstrecke von 119,5 Metern zu erreichen, habe er sein Fahrzeug bis 80 km/h mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s² beschleunigen müssen. Ab 80 km/h bis 100 km/h habe seine mittlere Beschleunigung 3,21 m/s² betragen, sodass er noch 0,06 m/s² von der maximal möglichen Beschleunigung des von ihm genutzten Fahrzeugs in diesem Geschwindigkeitsrahmen entfernt gewesen sein. Ab 100 km/h bis 108 km/h habe er sein Fahrzeug sodann lediglich noch mit 2,65 m/s² beschleunigen können, was in dem Geschwindigkeitsrahmen von 100 km/h bis 120 km/h die maximal mögliche Beschleunigung seines Fahrzeugs dargestellt habe. Diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zu der von ihm durchgeführten Kollisionsanalyse, durch die der technische Sachverständigen die Kollisionsgeschwindigkeit des Angeklagten ermittelte sowie die von ihm ermittelten beiden Möglichkeiten der vom Angeklagten gefahrenen vorkollisionären Geschwindigkeit, hat die Kammer sorgfältig geprüft und gewürdigt, wobei sie insbesondere geprüft hat, ob dieser von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Danach erachtete sie die Ausführungen des technischen Sachverständigen für in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie ihnen folgte. Auf Grund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den von ihm genutzten BMW vorkollisionär auf mindestens 108 km/h beschleunigt hatte. Zwar konnte die dann erforderliche Bremsung, um auf die Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 97 km/h zu kommen, nicht anhand der vorkollisionären Spurenlage belegt werden. Dabei war jedoch zu sehen, dass dies nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen bei dem hier genutzten BMW-Modell auch nicht zwingend zu erwarten war. Dies leuchtet deshalb ein, da auf Grund des Antiblockiersystems des BMW gerade nicht unbedingt Bremsspuren zu erwarten waren. Es ist schließlich Sinn und Zweck des Antiblockiersystems, ein Blockieren der Räder zu vermeiden, sodass es auch nicht zu einer Blockierspur kommen kann. Ferner war zu sehen, dass die 112,1 km/h zum Zeitpunkt der Fehlermeldung im Zentralfehlerspeicher abgespeichert wurde, dass diese Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an den Zentralfehlerspeicher mitgeteilt worden war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Airbagsteuergerät wegen der Sicherheitsrelevanz vorrangig mit Daten versorgt wird, wohingegen weniger wichtige Systeme mit einem zeitlichen Verzug von bis zu etwa einer Sekunde mit Daten wie zum Beispiel der Geschwindigkeit versorgt werden. Zudem war zu sehen, dass sich aus der vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vorgenommenen vorwärtsgerichteten Kollisionsanalyse keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Hinterräder des vom Angeklagten genutzten BMW während der Unfallkollision oder danach den Kontakt zur Fahrbahn verloren hätten. Diese Ursache würde damit als Erklärung für den erhöhten Wert von 112,1 km/h im Fehlerspeicher ausscheiden. Die 112,1 km/h lassen sich bei Zugrundelegung der darstellten Reaktion bzw. Bremsung damit plausibel mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 97 km/h in Einklang bringen. Die Aufzeichnungen der Überwachungskamera des Hinterhofs der W.-Straße 27 standen dieser Überzeugung ebenfalls nicht entgegen. So war auf der Videoaufzeichnung die verfahrensgegenständliche Unfallkollision nur hörbar, wobei eine vorkollisionäre Bremsung nicht wahrgenommen werden konnte. Dies schließe nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. aber eine Bremsung nicht zwingend aus, da eine solche bei dem hiesigen BMW-Modell nicht zwingend hörbar sei. Die Kammer hat nicht verkannt, dass der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. in seinem vorbereitenden schriftlichen Vorgutachten ausgeführt hatte, dass wegen des Fehlens vorkollisionärer Spuren auf der Fahrbahn davon auszugehen sei, dass die Kollisionsgeschwindigkeit auch die vorkollisionäre Geschwindigkeit gewesen sei, obwohl ihm die Daten aus dem Zentralfehlerspeicher bereits zum Zeitpunkt der Erstattung seines vorbereitenden schriftlichen Vorgutachten vorgelegen hatten. Bei seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung handelte es sich hierzu aber nicht um einen Widerspruch. Insoweit führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. in der Hauptverhandlung aus, dass er die im Zentralfehlerspeicher gespeicherten Datensätze für die Bestimmung der vorkollisionären Geschwindigkeit berücksichtigt habe. Allerdings könne er aus technischer Sicht nicht sicher sagen, dass es sich bei der im Zentralfehlerspeicher gespeicherten Geschwindigkeit um eine Fahrzeuggeschwindigkeit gehandelt habe, weshalb er den Daten aus dem Zentralfehlerspeicher mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet sei. Zudem seien keine vorkollisionäre Spuren am Unfallort wahrnehmbar gewesen, die zwingend für eine vorkollisionäre Bremsung des BMW gesprochen hätten. Dies habe zur Folge gehabt, dass er aus technischer Sicht nur die Kollisionsgeschwindigkeit habe sicher nachweisen können, wobei eine höhere vorkollisionäre Geschwindigkeit auf Grund der im Zentralfehlerspeicher gespeicherten Geschwindigkeit durchaus möglich gewesen sei. Von diesen Ausführungen ist der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. bei seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung auch nicht abgewichen. Vielmehr stellte er auf Nachfrage der Kammer im Hinblick auf die vorkollisionäre Geschwindigkeit des BMW lediglich klar, dass es unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsangaben aus dem Zentralfehlerspeicher eine weitere Möglichkeit im Hinblick auf die vorkollisionäre Geschwindigkeit gebe. Diese sei dann mit der Kollisionsgeschwindigkeit plausibel, sobald man davon ausgehe, dass der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision gebremst habe und es sich bei dem im Zentralfehlerspeicher gespeicherten Geschwindigkeitswert um eine Fahrzeuggeschwindigkeit handle. Ob dies der Fall sei, könne er aus technischer Sicht aber nicht sicher sagen, weshalb er sich insoweit nicht auf eine der beiden Möglichkeiten sicher festlegen könne. Er sei aus diesem Grund in seinem vorbereitenden schriftlichen Vorgutachten davon ausgegangen, dass die vorkollisionäre Geschwindigkeit zumindest der Kollisionsgeschwindigkeit entsprochen habe, da er diese aus technischer Sicht insoweit als Mindestgeschwindigkeit sicher habe nachweisen können. Dies sei auch vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Schwerpunkt seines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens nicht auf der Ermittlung der vorkollisionären Geschwindigkeit des vom Angeklagten genutzten BMW gelegen habe, sondern darauf, den Kollisionsort und die verfahrensgegenständliche Kollision zu rekonstruieren, da zum Zeitpunkt seiner Beauftragung noch völlig unklar gewesen sei, wie es zu der Kollision zwischen dem vom Angeklagten genutzten BMW und dem Mercedes von G.S. gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich noch nicht bekannt gewesen, von wo der Mercedes des G.S. gekommen sei. Die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in der Hauptverhandlung standen daher nicht mit seinen Ausführungen in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten im Widerspruch, da er der Kammer lediglich eine weitere Möglichkeit zur Bestimmung der vorkollisionären Geschwindigkeit des BMW darlegte, jedoch weiterhin ausführte, dass hierfür entscheidend sei, ob die Kammer davon ausgehe, ob der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision gebremst habe oder nicht und ob die Kammer davon überzeugt sei, dass es sich bei den 108 km/h tatsächlich um die Fahrzeuggeschwindigkeit gehandelt habe. Letzteres könne er aus technischer Sicht nicht sicher sagen, weshalb er dem Geschwindigkeitswert aus dem Zentralfehlerspeicher mit einer gewissen Zurückhaltung begegne. Dies hat die Kammer auch berücksichtigt. Die Kammer hat die Feststellungen zur Kollisionsgeschwindigkeit auf zwei Erwägungen gestützt. Zum einen erbrachte die vom Sachverständigen aus der vorwärtsgerichteten Kollisionsanalyse ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit einen Wert von 102 km/h. Dies lässt sich hervorragend mit den Daten vereinbaren, die sich aus dem Airbagsteuergerät ergeben. Dieses wird als sicherheitsrelevantes Gerät vorrangig mit Daten versorgt und verfügt damit über die aktuellsten Geschwindigkeitsdaten. Bei Auslösung der Airbags war dort ein Geschwindigkeitswert von 101,234 km/h hinterlegt. Nach Abzug einer Toleranz von 4 Prozent zu Gunsten des Angeklagten ergab dies damit eine sicher feststellbare Kollisionsgeschwindigkeit von (abgerundet) 97 km/h. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer ferner zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte kurz vor dem Unfall noch gebremst hat. Dafür spricht, dass im Fehlerspeicher mehrere Datensätze mit einer Geschwindigkeit von 112,1 km/h vorhanden waren, die sich nicht durch ein kollisionsbedingtes Abheben und eine dann infolge des Verlusts des Reibwiderstands erhöhte Raddrehzahl erklären lassen – denn auf ein Abheben eines Rades erbrachte die Simulation des Sachverständigen keine Hinweise. Zudem fügt sich eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 112,1 km/h, d.h. abzüglich 4 Prozent Toleranz also 108 km/h nahtlos in den raum-zeitlichen Unfallhergang ein, da das Fahrzeug des Angeklagten dann ausreichend Gelegenheit hatte, um unter Berücksichtigung der Reaktionszeit des Angeklagten und der Bremsanschwellzeit des Fahrzeugs noch 10,5 Meter zu bremsen, um dann die Kollisionsgeschwindigkeit von 97 km/h zu erreichen. Die etwa eine Sekunde Reaktions- und Bremsanschwellzeit fügt sich ebenso nahtlos in die bis zu etwa eine Sekunde verzögerte Datenerfassung bei den weniger wichtigen Systemen im BMW ein. Schließlich spricht für diesen Unfallhergang mit dem kurzzeitigen Bremsen, dass der Angeklagte angesichts der weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, der schmalen Straßenverhältnisse und des entgegenkommenden Fahrzeugs der Zeugen A. sehr konzentriert agiert haben muss, was sich auch am Ausweichen vor der Zeugin G. zeigte. Mit dieser Konzentration, die erforderlich ist, um das Fahrzeug entsprechend der Absicht des Angeklagten (siehe hierzu oben unter IV.2.c)dd)ccc)) unfallfrei bei der hohen Geschwindigkeit durch die enge Straße zu steuern, wäre es nicht vereinbar, dass dieser selbst nach Erkennen des einfahrenden Mercedes ohne jede Reaktion und noch weiter beschleunigend in diesen hineingefahren wäre. Für die massive im Grenzbereich des Fahrzeugs liegende Beschleunigung auf 112,1 km/h bzw. nach Abzug der Toleranz 108 km/h spricht ferner, dass sowohl die Zeugin G. als auch die Zeugin Y.A. unabhängig voneinander geschildert haben, dass der Angeklagte nach dem ersten Zebrastreifen mit der Zeugin G. noch einmal beschleunigt (so G.) bzw. aufs Gaspedal „gedappt“ sei (so Y.A.) (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)ddd)). Aus einer Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Fahrzeug – wie festgestellt – auf 108 km/h hochbeschleunigt, vor der Kollision aber noch reagiert und eine Bremsung eingeleitet hat. Diese Gesamtschau ergab weiter, dass der PKW des Geschädigten S. im Unfallzeitpunkt stand. Zwar hätte sich die Unfallendstellung auch dann ergeben, wenn der PKW mit 5 km/h rückwärts bewegt worden wäre. Die Kammer konnte angesichts der Schnelligkeit, mit der sich der Unfall ereignete, allerdings ausschließen, dass der Geschädigte G.S. den PKW innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Reaktionszeit nicht nur zum Halten gebracht, sondern auch noch den Rückwärtsgang eingelegt und bereits begonnen hat, diesen nach hinten zu beschleunigen. Die ihm zur Verfügung stehende Reaktionszeit hätte den Gangwechsel und die doppelte Fußumsetzung von Gas auf Bremse und nach dem Schalten wieder zurück auf das Gaspedal nicht erlaubt. Eine Rückwärtsfahrt wurde von den Zeugen Y.A. und E.A. auch nicht beobachtet. ddd) Feststellungen der Kammer zum Geschehen mit der Zeugin G. Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen am 12. Februar 2023 rund um die Zeugin G. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G., die plausibel mit den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in Einklang gebracht werden konnten. Zudem ließen sich die Angaben der Zeugin G. auch mit den Angaben der Zeugin Y.A. plausibel in Einklang bringen. Allerdings ging die Kammer weiter davon aus, dass der Angeklagte noch versuchte, der Zeugin G. auszuweichen, wobei er insoweit aber nur noch einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz herzustellen vermochte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. sprach, dass ihre Angaben in der Hauptverhandlung sowie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter POK P. eine erhebliche Konstanz aufwiesen. Die Zeugin G. berichtete im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft, dass sie am 12. Februar 2023 spazieren gewesen sei und von der Harmonie kommend auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Damals habe sie noch in der U.-Straße in H. gewohnt. Aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße habe sie den ersten Zebrasteifen auf Höhe der Kreissparkasse überqueren wollen. Als sie den Zebrastreifen habe betreten habe wollen, habe sie einen weißen BMW wahrgenommen, der die W.-Straße in Richtung O.-Straße entlanggefahren sei. Dieser sei ziemlich schnell gefahren. Sie habe dennoch den Zebrastreifen betreten, da sie gedacht habe, es würde ihr noch reichen, den Zebrastreifen zu überqueren, bevor der BMW ihn erreichen werde. Zudem hätte er ihr ja sowieso das Überqueren des Zebrastreifens ermöglichen müssen. Während sie den Zebrastreifen überquert habe, sei der weiße BMW immer schneller und schneller geworden. Als sie ungefähr die Hälfte des Zebrastreifens bereits überquert gehabt habe, habe sie bemerkt, dass der BMW nicht langsamer werde, sondern vielmehr weiter beschleunigt habe, was sie am immer lauter werdenden Motorengeräusch des BMW festgemacht habe. Sie sei deshalb losgerannt und habe die zweite Hälfte des Fußgängerüberwegs rennend überquert. Da sie den Zebrastreifen rennend überquert habe, habe der weiße BMW sie nicht erwischt. Wäre sie weitergegangen, hätte er sie erwischt. Vielmehr sei es so gewesen, dass der BMW, als sie den Gehweg erreicht habe, hinter ihr wie eine Rakete vorbeigeschossen sei. Der Abstand zwischen ihr und der Front des Fahrzeugs habe dabei ungefähr zwei Schritte betragen. Anschließend habe der Fahrzeugführer den BMW ihrer Meinung nach noch einmal beschleunigt, was sie an dem noch einmal lauter werdenden Motorengeräusch festgemacht habe. POKA Kn. berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass die Zeugin G. ihn am Tattag an der Unfallstelle angesprochen habe, als er damit beschäftigt gewesen sei, die Unfallstelle an der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße abzusperren. Dabei habe sie ihm eröffnet, dass der BMW-Fahrer sie am Zebrastreifen vor der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße beinahe mit seinem Fahrzeug erfasst habe, da er bereits dort „wie ein Verrückter“ gerast sei. Sie habe sich nur noch, indem sie losgerannt sei, vor ihm retten können. Der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass er die Zeugin G. erstmals am 13. Februar 2023 und somit einen Tag nach der hiesigen Tat zur Sache vernommen habe. Im Rahmen dieser Vernehmung habe sie ihm gegenüber berichtet, dass sie von der Harmonie kommend über den freien Platz gegenüber der Kreissparkasse in Richtung Zebrastreifen auf Höhe des Haupteingangs der Kreissparkasse gegangen sei. Als sie am Zebrastreifen angekommen sei, habe sie aus ihrer Sicht von rechts einen weißen BMW stark beschleunigend auf den Zebrastreifen zufahren sehen. Da sie aber gedacht habe, dass ihr ein gefahrloses Überqueren des Fußgängerüberwegs noch möglich sei, da der BMW ihr ja sowieso das Überqueren des Zebrastreifens habe ermöglichen müssen, habe sie sich gehend an die Überquerung des Zebrastreifens gemacht. Der BMW sei jedoch anstatt seine Geschwindigkeit beizubehalten oder diese zu verlangsamen weiter beschleunigt worden. Als sie ungefähr die Hälfte des Zebrastreifens überquert habe, habe sie bemerkt, dass es doch knapp werden würde und der BMW sie mit seiner Fahrzeugfront erfassen werde, wenn sie normal weitergehe. Sie sei deshalb losgerannt. Als der BMW sie passiert habe, habe er weiter beschleunigt. Sie sei der Auffassung, dass er 70 km/h bis 80 km/h schnell gefahren sei. Letztlich habe sie auf Grund seiner an den Tag gelegten Fahrweise den Eindruck gewonnen, dass der Fahrer des BMW sie nicht wahrgenommen habe. Darüber hinaus berichtete POK P. glaubhaft, dass er die Zeugin G. am 3. April 2023 ergänzend zur Sache vernommen habe. Dabei habe die Zeugin G. ihm berichtet, dass sie den BMW das erste Mal wahrgenommen habe, als sie sich dem Zebrastreifen angenähert habe, um diesen zu betreten. Dabei habe sich weder vor noch hinter dem BMW ein anderes Fahrzeug befunden. Ferner habe sie wiederholt, dass sie, als sie realisiert habe, dass der BMW nicht anhalten werde, ungefähr erst die Hälfte des Fußgängerüberwegs überquert gehabt habe. Ferner habe sie anschließend benannt, wo sich der BMW zu diesem Zeitpunkt befunden habe, wobei die von ihr benannte Stelle 14 Meter vom verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen entfernt gewesen sei. Weiter berichtete POK P. glaubhaft, dass die Zeugin G. auf die Frage, wie sie darauf komme, dass der BMW während der Fahrt auf der W.-Straße permanent hoch beschleunigt worden wäre, ihm gegenüber angegeben habe, dass sie dies an der Lautstärke seines aufheulenden Motors festmache. Als sie den Bordstein des Gehwegs der W.-Straße nach dem Überqueren des Zebrastreifens erreicht habe, sei er wie eine Rakete an ihr vorbeigefahren. Vor dem zweiten Zebrastreifen habe er dann noch einmal Gas gegeben. Sie habe sich dabei gedacht, dass sie den BMW-Fahrer anzeige, da sie sich noch gedacht habe, wenn der so weiterfährt, passiere noch ein Unfall. Die Angaben der Zeugin G. wiesen nach der Überzeugung der Kammer in sämtlichen ihrer Vernehmungen – mit Ausnahme ihrer lediglich informatorischen Angaben gegenüber POKA Kn. – eine erhebliche Aussagekonstanz auf. So schilderte die Zeugin G. sowohl in ihren Vernehmungen durch POK P. als auch in ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung konstant, wo sie sich befand, als sie den vom Angeklagten geführten BMW das erste Mal wahrnahm. Ferner schilderte sie konstant, weshalb sie trotz des herannahenden BMW den Zebrastreifen betreten hat, und dass sie ungefähr die Hälfte des Zebrastreifens überquert hatte, als sie bemerkte, dass der BMW-Fahrer ihr keinen gefahrlosen Übergang ermöglichen werde. Weiter schilderte sie sodann konstant, dass sie den Rest des Zebrastreifens rennend überquert habe, und dass der BMW immer schneller geworden sei. Ferner berichtete sie konstant, dass der BMW, als sie den Zebrastreifen verlassen habe, wie eine Rakete an ihr vorbeigeschossen sei und anschließend noch einmal beschleunigt habe. Dass ihre Angaben gegenüber POKA Kn. lediglich insoweit konstant waren, dass sie beinahe von dem BMW-Fahrer überfahren worden sei und sie sich nur rennend von dem BMW habe retten können, ansonsten aber nicht die Detailgenauigkeit ihrer sonstigen Angaben ihrer anderen Vernehmungen erreichte, hat die Kammer gesehen und gewürdigt. Danach war dieser Umstand aus Sicht der Kammer aber nicht geeignet, gegen ihre Glaubhaftigkeit zu sprechen. Schließlich war dabei zu sehen, dass POKA Kn. zu dem Zeitpunkt, als er von der Zeugin G. am Unfallort angesprochen worden war, damit beschäftigt war, die Unfallstelle abzusperren und vor Schaulustigen zu sichern, weshalb er die Angaben der Zeugin G., bei denen es sich lediglich um einen Hinweis handelte, dass sie zum vorkollisionären Tatgeschehen Angaben machen könne, lediglich entgegennahm und sie bat, für eine spätere Vernehmung vor Ort zu bleiben, wovon jedoch später auf Grund mangelnder Kapazitäten abgesehen wurde, weshalb die Zeugin G. am Unfalltag nicht mehr vernommen wurde. Es handelte sich bei den Angaben der Zeugin G. gegenüber POKA Kn. daher um keine ausführliche Vernehmung der Zeugin, sondern lediglich um einen Hinweis ihrerseits, dass sie etwas zum Fahrverhalten des Angeklagten vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall sagen könne. Ferner sprach für die Glaubhaftigkeit der Zeugin G., dass ihre Angaben in ihren Vernehmungen durch POK P. und in der hiesigen Hauptverhandlung eine nicht unerhebliche Detailgenauigkeit aufwiesen. So schilderte sie in ihren Angaben auch ihre jeweiligen Gedanken zu verschiedenen Zeitpunkten. Sie berichtete nämlich, weshalb sie den Zebrastreifen trotz des herannahenden BMW betreten habe, und dass sie, nachdem sie den Zebrastreifen überquert gehabt habe, gedacht habe, dass der BMW-Fahrer noch einen Unfall verursache, wenn er so weiterfahre. Auch insoweit hat die Kammer gesehen und gewürdigt, dass ihre Angaben gegenüber POKA Kn. nicht einen solchen Grad an Detailgenauigkeit aufwiesen. Dies konnte jedoch schlüssig, wie oben bereits dargelegt, auf die äußeren Umstände zurückgeführt werden, unter denen POKA Kn. den Hinweis der Zeugin G. entgegennahm. Weiter sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G., dass diese auch plausibel waren. So berichtete sie, dass sie den Zebrastreifen trotz des Fahrzeugs des Angeklagten betreten habe, da sie davon ausgegangen sei, dass sie - bevor der Angeklagte den Zebrastreifen erreichen würde - diesen bereits überquert habe. Zudem habe er ihr ja sowieso einen gefahrlosen Übergang ermöglichen müssen. Als sie dann gemerkt habe, dass der BMW – entgegen ihrer anfänglichen Erwartung – immer weiter beschleunigte, habe sie den Rest des Zebrastreifens rennend überquert. Aus der Entstehungsgeschichte der Angaben der Zeugin G. ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine bestehende Falschbelastungstendenz. So berichtete POKA Kn. glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass er nach dem Unfall damit betraut war, die Unfallstelle abzusperren. Hierfür sei die W.-Straße ab der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße abgesperrt worden. Während er damit beschäftigt gewesen sei, habe die Zeugin G. ihn angesprochen und habe ihm berichtet, dass der BMW-Fahrer sie am Zebrastreifen vor der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße beinahe mit seinem Fahrzeug erfasst habe, da er bereits dort „wie ein Verrückter“ gerast sei. Sie habe sich nur noch indem sie losgerannt sei, vor ihm retten können. Daher war zu sehen, dass sich die Angaben der Zeugin G. in ihrer Kernaussage seit dem Zeitpunkt, als sie POKA Kn. ansprach, nicht verändert haben. Zwar berichtete die Zeugin im Hinblick auf ihre ersten Angaben gegenüber POKA Kn. in ihren späteren Vernehmungen weitere Details. Dies lag aber daran, dass sie POKA Kn. lediglich kurz auf das ihr Geschehene aufmerksam machte und POKA Kn. sie dann, wie er glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, bat, dass sie noch an der Absperrung bleiben solle, um sie später noch zu vernehmen. Dies geschah nach den glaubhaften Angaben von POKA Kn. jedoch am 12. Februar 2023 nicht mehr, da es die Durchführung der Verkehrsunfallaufnahme am selben Tag nicht ermöglichte, weshalb die Zeugin G. zu einem späteren Zeitpunkt nach Hause entlassen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin G. und der Angeklagte miteinander bekannt sind, ergaben sich in der durchgeführten Hauptverhandlung ebenfalls nicht, sodass die Kammer eine persönliche Motivation als Falschbelastungsmotiv sicher ausschließen konnte. Ferner sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G., dass sich die Angaben der Zeugin G. zu dem Fahrverhalten des Angeklagten, also dass er sein Fahrzeug bis zum Zebrastreifen durchgehend weiter beschleunigt habe und auch nachdem er sie passiert habe, noch einmal beschleunigte – insbesondere zu diesem Zeitpunkt erreichte die Beschleunigung des BMW kurzzeitig die technische Maximalbeschleunigung des Fahrzeugs (siehe oben) –, mit den für die Kammer nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. plausibel in Einklang bringen ließen. Dieser ermittelte nämlich (wie oben unter IV.2.c)cc)ccc) dargelegt), dass der Angeklagte den von ihm gefahrenen BMW auf der W.-Straße auf einer Strecke von ungefähr 119,5 Metern auf bis zu 108 km/h beschleunigte, sodass sich die Angaben der Zeugin G., dass sie gehört habe, wie der BMW immer weiter beschleunigte und entgegen ihrer Erwartung seine Fahrt nicht verlangsamt habe, sich mit den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. plausibel in Einklang bringen ließen. Ferner sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G., dass sich deren Angaben auch mit den Angaben der Zeugin Y.A. plausibel in Einklang bringen ließen. Die Zeugin Y.A. berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie am 12. Februar 2023 mit ihrem Fahrzeug die W.-Straße in Richtung A.-Straße (also entgegengesetzt zur Richtung des Angeklagten) befahren habe. Dabei sei ihr ein weißer BMW aufgefallen, der schnell von der Ub.-Straße in die W.-Straße eingebogen sei. Sie habe sich dabei gedacht, dass dieser aber schnell unterwegs sei. Anschließend habe sie gehört, wie er sein Fahrzeug weiter beschleunigt habe. Am ersten Zebrastreifen in der W.-Straße (aus Sicht der A.-Straße) habe eine Fußgängerin diesen aus ihrer Sicht (in Richtung der A.-Straße) von rechts nach links in Richtung der Kreissparkasse überquert. Dieser sei der BMW-Fahrer noch leicht ausgewichen, während die Fußgängerin zu diesem Zeitpunkt bereits über den Zebrastreifen gerannt sei. Für sie sei der BMW-Fahrer zu schnell gefahren, weshalb sie sich gedacht habe, was macht der. Dann habe er aufs Gaspedal „gedabbt“. Dies könne sie auf Grund des anschließenden Motorengeräuschs sagen. Er habe dann auch den zweiten Zebrastreifen nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße überfahren. Währenddessen habe sich ein Mercedes aus ihrer Sicht aus dem an die W.-Straße auf der linken Seite angrenzenden Seitenstreifen bzw. den dort geparkten Fahrzeugen peu a peu in die W.-Straße hineingetastet. Als der Mercedes dann auf die W.-Straße eingefahren sei, sei es zur Kollision mit dem BMW gekommen. Bezüglich der Angaben der Zeugin Y.A. war zu sehen, dass diese während der verfahrensgegenständlichen Tat die W.-Straße in entgegengesetzter Richtung zum Angeklagten befuhr. Auf Grund des oben dargelegten ebenerdigen und nahezu geradlinig verlaufenden Streckenabschnitts der W.-Straße war sie daher grundsätzlich wahrnehmungsfähig. Ferner sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, dass diese immer wieder von ihren Gedankengängen während des Geschehens berichtete, welche sich mit ihren Beobachtungen plausibel in Einklang bringen ließen. So berichtete sie, dass sie sich, als der BMW-Fahrer den ersten Zebrastreifen passiert habe und der Fußgängerin dabei leicht ausgewichen sei, gedacht habe: „Was macht der?“ Ferner berichtete sie im Hinblick auf den später auf die W.-Straße einfahrenden Mercedes, dass sie gesehen habe, wie dieser sich „peu a peu“ auf die W.-Straße hinausgetastet habe, dass sie gedacht habe: „Hoffentlich fährt der jetzt nicht raus.“ Gerade dieses beschriebene Hinaustasten fügt sich passend in die Feststellungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., nach denen der PKW des Geschädigten S. im Unfallzeitpunkt stand (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)ccc)). Weiter sprach für die Glaubhaftigkeit der Zeugin Y.A., dass diese keine Belastungstendenz bezüglich des Angeklagten erkennen ließ. So gab sie vielmehr zu verstehen, dass sie denke, dass er das (Anmerkung der Kammer: Damit meinte die Zeugin den verfahrensgegenständlichen Unfall zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Familie S.) nicht mit Absicht gemacht habe, aber er sei halt zu schnell gewesen. Ferner berichtete sie, dass der Angeklagte beim Aussteigen aus dem von ihm genutzten BMW die Hände über den Kopf zusammengeschlagen habe. Ihre Beobachtungen zu dem Fahrverhalten des Angeklagten in der W.-Straße berichtete sie auch während ihrer gesamten Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung konstant. So berichtete sie wiederholt, dass die Fußgängerin den ersten Zebrastreifen in der W.-Straße aus ihrer Sicht von rechts nach links überquert habe. Außerdem gab sie konstant an, dass der Angeklagte der Fußgängerin leicht ausgewichen sei und dann sein Fahrzeug weiter beschleunigt habe, was sie konstant an dem Motorengeräusch des BMW festmachte. Die Kammer hat bei den Angaben der Zeugin Y.A. nicht verkannt, dass diese polizeilich nicht vernommen worden ist, sodass ihre Angaben in der Hauptverhandlung nicht mit ihren früheren Angaben gegenüber der Polizei abgeglichen werden konnten. Auf Grund der im Hinblick auf frühere gegenüber der Polizei gemachten Angaben nicht möglichen Konstanzanalyse hat die Kammer die Angaben der Zeugin Y.A. besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt. Weiter berücksichtigte die Kammer auch, die Angaben der Zeugin E.A., die in der Hauptverhandlung berichtete, dass sie am 12. Februar 2023 mit ihrer Mutter, der Zeugin Y.A., die W.-Straße in Richtung A.-Straße befahren habe, wobei sie Beifahrerin gewesen sei. Aus ihrer Sicht auf der linken Seite habe sie einen schwarzen Mercedes wahrnehmen können, der versucht habe, in die W.-Straße einzufahren, wozu er langsam versucht habe, sich in die Fahrbahn hineinzutasten. Ferner habe sie aus ihrer Sicht weiter hinten in der W.-Straße einen weißen BMW gesehen, der auf dem ersten Zebrastreifen der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße eine Fußgängerin umfahren habe. Diese habe sich aus ihrer Sicht von der linken Seite der W.-Straße auf die rechte Seite der W.-Straße begeben wollen, als der weiße BMW sie auf dem Zebrastreifen umfahren habe. Das Ausweichmanöver des BMW-Fahrers sei aus ihrer Sicht ebenfalls von links nach rechts durchgeführt worden. Als der schwarze Mercedes auf die W.-Straße eingefahren sei, sei der weiße BMW in ihn hineingefahren. Dabei war zu sehen, dass die Zeugin E.A. sich im Fahrzeug der Zeugin Y.A. befand, weshalb sie ebenfalls im Hinblick auf das Fahrverhalten wahrnehmungsfähig war. Im Hinblick auf die Laufrichtung der Fußgängerin auf dem Zebrastreifen war jedoch zu sehen, dass ihre Angaben insoweit mit den Angaben der Zeuginnen G. und Y.A. nicht übereinstimmten. Ferner erachtete die Kammer ihre Einlassung insoweit nicht für plausibel. Denn das von ihr geschilderte verhältnismäßig geringfügige Ausweichmanöver des Angeklagten wäre dann in dieselbe Richtung gegangen, wie die Laufrichtung der Fußgängerin. Darüber hinaus hat die Kammer auch die Angaben der Zeugin M. im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung berücksichtigt. Bezüglich dieser berichtete POK P., dass die Zeugin M. ihm gegenüber berichtet habe, dass sie sich mit dem Angeklagten am 12. Februar 2023 beim Obi an der E.-Straße getroffen habe. Sie hätten zur ARAL-Tankstelle fahren wollen, da der Angeklagte Öl habe kaufen wollen. Sie seien von der A.-Straße kommend nach links in die W.-Straße eingebogen. Im Hinblick auf sein Fahrverhalten sei ihr insoweit nichts Besonderes aufgefallen. In der W.-Straße hätten sie zuerst anhalten müssen, weil ein vor ihnen fahrender Kleinwagen seitlich rückwärts in die entlang der W.-Straße befindlichen Parkplätze der Kreissparkasse eingeparkt habe. Am ersten Zebrastreifen in der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße habe sie niemand wahrgenommen. Ob der Angeklagte in der Folge sein Fahrzeug beschleunigt habe, habe sie sich nicht erinnern können. Der Mercedes sei dann ihrer Meinung nach von rechts gekommen. Dieser sei plötzlich da gewesen. Ob der Angeklagte kurz vor der Kollision gebremst oder eine Ausweichbewegung vorgenommen habe, könne sie nicht mehr sagen. An das Fahrverhalten des Angeklagten in der W.-Straße habe sie sich insgesamt nicht mehr erinnern können. In der Hauptverhandlung verweigerte die Zeugin M., Fragen zum Fahrverhalten des Angeklagten in der W.-Straße zu beantworten. Nach Würdigung der genannten Beweismittel erachtete die Kammer die Angaben der Zeugin G. für glaubhaft. So war zu sehen, dass ihre Angaben zum einen eine erhebliche Konstanz aufwiesen und zum anderen sich auch mit den Angaben der Zeugin Y.A. sowie den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zum Fahrverhalten des Angeklagten bis zur verfahrensgegenständlichen Unfallkollision plausibel in Einklang bringen ließen. So war zu sehen, dass sowohl die Zeuginnen G. als auch Y.A. auf Grund der wahrgenommenen Motorengeräusche davon ausgingen, dass der Angeklagte, nachdem er den Zebrastreifen passiert hatte, noch einmal den von ihm genutzten BMW beschleunigte. Ferner war zu sehen, dass die Zeuginnen G. und Y.A. auch insoweit übereinstimmten, dass sie die Geschwindigkeit des Angeklagten bereits vor dem Zebrastreifen als zu hoch einschätzten. All dies ließ sich plausibel mit den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl. Ing. F. zu der vom Angeklagten an den Tag gelegten Fahrweise in einen schlüssigen Einklang bringen. Aus diesem Grund war es auch unbeachtlich, dass die Kammer der Zeugin G. insoweit nicht gefolgt ist, als diese angab, dass sie der Auffassung sei, der BMW-Fahrer habe sie gar nicht wahrgenommen. Zum einen war insoweit zu sehen, dass es sich hierbei nicht um den Bericht einer Tatsachenfeststellung der Zeugin, sondern nur um ihre Schlussfolgerung handelte, die auf dem von ihr am Tattag vom Angeklagten beobachteten Fahrverhalten beruhte, der seinen BMW obwohl sie sich auf dem Zebrastreifen befand immer weiter beschleunigte. Die Überzeugung der Kammer, dass diese Einschätzung der Zeugin G. falsch war (siehe hierzu unten unter IV.2.c)cc)fff)) führte aber nicht dazu, ansonsten an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Vielmehr war es aus Sicht der Kammer ein weiterer Anhaltspunkt, der gegen eine bei der Zeugin vorliegende Belastungstendenz sprach. Zumal ihre sonstigen Angaben durch die Angaben der Zeugin Y.A. sowie die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zum Fahrverhalten des Angeklagten verifiziert werden konnten. Ferner sprach nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G., dass die Kammer davon ausging, dass der Angeklagte noch einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz zu ihr erzielen konnte. Insoweit war nämlich zu sehen, dass die Zeugin G. ihren eigenen Angaben nach die zweite Hälfte des verfahrensgegenständlichen Zebrastreifens rennend überqueren musste, um den Gehweg auf der aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße rechten Seite der W.-Straße zu erreichen, bevor sie von dem herannahenden BMW erfasst wird. Das verhältnismäßig geringfügige Ausweichmanöver des Angeklagten fand aber nach den Angaben der Zeugin Y.A. erst statt, als die Zeugin G. bereits rannte, weshalb ein solches Ausweichmanöver daher seitlich hinter der Zeugin G. stattfinden würde und sie insoweit nicht wahrnehmungsfähig gewesen wäre. Die Aufmerksamkeit der Zeugin G. dürfte in diesem Fall nach vorne gerichtet gewesen sein, wo sie den rettenden Gehweg erreichen wollte. Auch dieser Umstand war daher nicht geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. zu zweifeln. Vielmehr ließen sich die Angaben der Zeugin G. plausibel mit den Angaben der Zeugin Y.A. in Einklang bringen, da sie sich gegenseitig ergänzten. Weiter hat die Kammer im Hinblick auf die Laufrichtung der Zeugin G. die Angaben der Zeugin E.A. gewürdigt, die berichtete, dass die Zeugin G. aus ihrer Sicht von links nach rechts die W.-Straße überquert habe. Hiergegen sprachen aber die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen G. und Y.A.. Da das von der Zeugin E.A. insoweit beschriebene Ausweichmanöver des Angeklagten bei der von ihr angegebenen Laufrichtung der Zeugin G. auch nicht plausibel war, ist die Kammer ihr insoweit auch nicht gefolgt. Dabei konnte sie jedoch auch bei der Zeugin E.A. eine vorsätzliche Falschaussage sicher ausschließen. Vielmehr war insoweit im Hinblick auf die Laufrichtung der Zeugin G. von einem Irrtum der Zeugin E.A. auszugehen, die sich nur als Beifahrerin im Fahrzeug der Zeugin Y.A. befand und deshalb dem Verkehrsgeschehen nicht die einem Fahrer übliche Aufmerksamkeit und Konzentration geschenkt haben dürfte. Immerhin erinnerte aber auch sie die vom Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin G. durchgeführte verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung. Ferner hat die Kammer die Angaben der Zeugin M. gegenüber POK P. berücksichtigt. Dabei war zu sehen, dass diese sich an das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten in der W.-Straße, bis auf den Umstand, dass man kurz nach dem Einbiegen in die W.-Straße wegen einem rückwärts einparkenden Verkehrsteilnehmer verkehrsbedingt habe halten müssen, nicht habe erinnern können. Dass die Zeugin M., die durch den Unfall keine Kopfverletzung erlitten hat, sich an die Fahrweise des Angeklagten nicht erinnern kann, obwohl der Angeklagte nach den plausiblen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter teilweiser Ausnutzung der technisch maximal möglichen Beschleunigung in einem mit 313 PS stark motorisierten Fahrzeug in einem erheblichen Maße überschritt, erachtete die Kammer für nicht plausibel, weshalb sie den Angaben der Zeugin M. insoweit nicht folgte. Die Kammer hat dabei auch nicht verkannt, dass die Zeuginnen G., Y.A. und E.A. die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. gemeinsam nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall im Krankenhaus besucht haben. Die Kammer hat insoweit sorgfältig geprüft, ob sich die drei Zeuginnen zum Nachteil des Angeklagten abgesprochen haben. Dies konnte die Kammer auf Grund der fehlenden Belastungstendenz der Zeuginnen G., Y.A. und E.A. sicher ausschließen. So berichteten die Zeuginnen Y.A. und E.A. übereinstimmend, dass der Angeklagte nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall bei der Bergung der Geschädigten L.S. und E.S. geholfen habe. Weiter berichtete die Zeugin Y.A., dass der Angeklagte den Unfall wohl nicht gewollt habe, er sei aber zu schnell gefahren. Auch in der Aussage der Zeugin G. ließen sich keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastungstendenz des Angeklagten finden. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte noch versucht habe, der Zeugin G. auszuweichen, insoweit aber nur einen leichten Versatz habe erreichen können, beruht auf der glaubhaften Angabe der Zeugin Y.A.. Die Kammer hat dabei auch nicht verkannt, dass sie der Zeugin Y.A. im Hinblick darauf, dass der Angeklagte aus der Ub.-Straße in die W.-Straße abgebogen sei, nicht gefolgt ist. Insoweit war aber zu sehen, dass der Angeklagte und die Zeugin M. übereinstimmend angegeben haben, dass sie von der A.-Straße in die W.-Straße abgebogen seien. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten zur Sache und den Angaben der Zeugin M. mehrmals nicht gefolgt ist. Nach sorgfältiger Würdigung ihrer Angaben erachtete die Kammer diese insoweit für glaubhaft, da ihre Angaben insoweit durch den polizeilichen Sachbearbeiter POK P. verifiziert werden konnten, der glaubhaft berichtete, dass man, um vom Obi in der E.-Straße in die W.-Straße zu kommen, üblicherweise die A.-Straße befahre. Die Kammer hat deshalb sorgfältig geprüft, ob den Angaben der Zeugin Y.A. ansonsten gefolgt werden kann. Dafür sprach, dass es sich insoweit lediglich um eine Abweichung in einem unwesentlichen Punkt handelte. Ferner konnte die Kammer auf Grund der in der Aussage der Zeugin Y.A. vorhandenen Glaubhaftigkeitskriterien eine vorsätzliche Falschaussage sicher ausschließen. Allerdings ist die Kammer, zumal die Zeugin Y.A. polizeilich nicht vernommen worden war, der Zeugin Y.A. nur gefolgt, soweit ihre Angaben durch andere Beweismittel verifiziert werden konnten. Das war im Hinblick auf die vorgenommene verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung der Fall. So war zu sehen, dass eine Ausweichbewegung des Fahrzeugs des Angeklagten auch von der Zeugin E.A. beobachtete wurde, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass die Zeugin E.A. im Hinblick auf die Laufrichtung der Zeugin G. einem Irrtum unterlegen ist. Allerdings ließ sich das von der Zeugin Y.A. berichtete verhältnismäßig geringfügige Ausweichmanöver auch plausibel mit dem beim Angeklagten für sein an den Tag gelegtes Fahrverhalten festgestellten Motiv (siehe hierzu unten unter IV.2.c)dd)ccc)) in Einklang bringen, wegen dem die Kammer ausschließen konnte, dass er tatsächlich mit der Zeugin G. kollidieren wollte. Insoweit ergab sich durch die von der Zeugin Y.A. wahrgenommene verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung, die der Angeklagte eingeleitet hatte, nachdem die Zeugin G. angefangen hatte, zu rennen, ein in sich stimmiges Gesamtbild, bei dem die Fußgängerin die das auf sie zukommende Fahrzeug wahrnimmt und sich rennend in Sicherheit bringt und der Fahrzeugführer des immer näher kommenden Fahrzeugs versucht, der Fußgängerin noch auszuweichen. Dabei standen die Angaben der Zeugin Y.A. auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin G.. So kam es nach den Angaben der Zeugin Y.A. erst zu der verhältnismäßig geringfügigen Ausweichbewegung des BMW-Fahrers, als die Zeugin G. bereits begonnen hatte, zu rennen. Die Zeugin G. war dabei, solange sie rannte, im Hinblick darauf, was seitlich hinter ihr passiert, nicht wahrnehmungsfähig, sodass ihr Bericht, der BMW-Fahrer habe überhaupt nicht auf sie reagiert, kein Widerspruch zu der Aussage der Zeugin Y.A. darstellte. Weiter hat die Kammer bezüglich der Angaben der Zeugin Y.A. geprüft, ob diese ihr Wissen durch Gespräche mit der Zeugin G. oder ihrer Tochter E.A. oder bei dem gemeinsamen Krankenhausbesuch bei der Zeugin A.S. erhalten hat. Insoweit war jedoch zu sehen, dass die Zeugin A.S. auf Grund ihrer eingeschränkten Sicht aus dem vom Geschädigten G.S. geführten Mercedes das Geschehen im Hinblick auf die Zeugin G. nicht mitbekommen hat. Auch die Wiedergabe der Erinnerung ihrer Tochter E.A. konnte die Kammer ausschließen, da insoweit keine Übereinstimmung mit der Laufrichtung der Zeugin G. vorlag. Darüber hinaus war zu sehen, dass die Zeugin Y.A. berichtete, dass der Angeklagte vor dem Zebrastreifen eine verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung vorgenommen habe. Dies berichtete die Zeugin G. nicht, was jedoch plausibel war, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Zebrastreifen rannte und das Fahrzeug sich somit seitlich hinter ihr befand, sodass sie im Hinblick auf eine solche Ausweichbewegung auch nicht wahrnehmungsfähig war. Danach konnte die Kammer sicher ausschließen, dass die Zeugin Y.A., die sich nach der verfahrensgegenständlichen Tat, als sie vom Tod des G.S. erfuhr, übergeben musste, und deshalb nicht polizeilich vernommen wurde, ihr Wissen durch die Angaben der sonstigen Zeugen suggestiv angeeignet hat. Die Kammer hat weiter geprüft, ob die Zeugin Y.A. aus dem Grund, dass sie das verfahrensgegenständliche Unfallgeschehen sehr mitgenommen hat, was sich darin zeigte, dass sie sich, als sie vom Tod des Geschädigten G.S. erfuhr, übergeben musste, sich im Hinblick auf die von ihr berichtete verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung des Angeklagten vor der Zeugin G. geirrt haben könnte. Dagegen sprach jedoch, dass ihre sonstigen Wahrnehmungen mit Ausnahme des Umstands, dass der Angeklagte aus der Ub.-Straße in die W.-Straße abgebogen sei, plausibel mit den Angaben der Zeugin G. sowie den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in Einklang gebracht werden konnten. Zudem war zu sehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung der Fahrweise des Angeklagten nicht in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, sondern die Fahrweise des Angeklagten aus einer gewissen aber sicheren Entfernung beobachten konnte. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erachtete die Kammer daher die Angaben der Zeugin Y.A. zu dem vom Angeklagten zur Zeugin G. vor dem Zebrastreifen noch hergestellten verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz für glaubhaft. eee) Feststellungen der Kammer zum Beinahe-Unfall des Angeklagten mit der Zeugin G. Die Feststellungen der Kammer, dass das Fahrverhalten des Angeklagten zu einer Beinahe-Kollision mit der Zeugin G. geführt hat, beruhen auf der folgenden Gesamtwürdigung, nach der sich die Angaben der Zeugin G. und die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. plausibel miteinander in Einklang bringen ließen: Die Zeugin G. berichtete insoweit, dass sie den Zebrastreifen betreten habe, weil sie gedacht habe, sie könne ihn überqueren, bevor der Angeklagte ihn erreichen werde. Ferner habe er ihr ja auch das gefahrlose Überqueren des Zebrastreifens ermöglichen müssen. Als sie auf ungefähr der Hälfte des Zebrastreifens bemerkt habe, dass der BMW seine Geschwindigkeit nicht verlangsamt habe, sondern immer näher gekommen sei, habe sie angefangen zu rennen. Rennend habe sie dann den Bordstein erreicht. Gerade als sie diesen erreicht habe, habe der den Zebrastreifen passiert. Bei ihrer ergänzenden polizeilichen Vernehmung positionierte die Zeugin G., wovon der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, den BMW zu dem Zeitpunkt, als sie sich entschieden habe, die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend zu überqueren, ungefähr 14 Meter vom Zebrastreifen entfernt. Die Zeugin G. zeigte dem polizeilichen Sachbearbeiter POK P. dabei die Stellen, die sie meinte, vor Ort, sodass der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. diese auf dem Asphalt markieren und anschließend exakt ausmessen konnte. Die Distanzangaben – die viele Zeugen nicht richtig einzuschätzen vermögen – haben damit eine recht zuverlässige Grundlage. Diesen Abstand zwischen ihr und dem BMW bestätigt sie auch in der Hauptverhandlung. Die Angaben Zeugin G. erachtete die Kammer für glaubhaft. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass sie ihren Angaben insoweit nicht gefolgt ist, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte sie nicht wahrgenommen habe. Insoweit war jedoch zu sehen, dass es sich dabei lediglich um eine Schlussfolgerung aus der vom Angeklagten an den Tag gelegten Fahrweise handelte. Zudem hat die Kammer nicht verkannt, dass sie auf Grund der Angaben der Zeugin Y.A. davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte den BMW durch eine verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung noch in einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz zu der Zeugin G. gebracht hat. Dies sprach jedoch auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin G., da sie insoweit nicht wahrnehmungsfähig war. Ferner war zu sehen, dass die hiesigen Angaben der Zeugin durch weitere Beweismittel verifiziert werden konnten. So führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. hierzu aus, dass er ausgehend von der Geschwindigkeitsvariante, dass der Angeklagte den BMW bis 40,5 Meter vor dem verfahrensgegenständlichen Unfallort und somit innerhalb von 119,5 Metern auf 108 km/h beschleunigt habe, der Maßgabe, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km/h in die W.-Straße abgebogen sei, sowie den Beschleunigungswerten des vom Angeklagten genutzten BMW berechnen könne, dass der Angeklagte den BMW - um letztlich auf 108 km/h zu kommen - nach dem Abbiegen in die W.-Straße mit einer gleichmäßigen Beschleunigung von 3,21 m/s² beschleunigt habe, bis er 100 km/h erreicht habe. Dann habe er den BMW mit 2,65 m/s² weiter beschleunigt. Hieraus habe er berechnen können, dass der Angeklagte den Zebrastreifen mit der Zeugin G. mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht habe. Anschließend habe er den BMW bis 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Kollision auf 108 km/h beschleunigt, wobei er diese Geschwindigkeit ungefähr 35,5 Meter nach dem ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße erreicht habe. Im Hinblick auf die Angaben der Zeugin Y.A., die glaubhaft von einer verhältnismäßig geringfügigen Ausweichbewegung des Angeklagten berichtet hat, führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. weiter aus, dass eine solch geringe Ausweichbewegung quer zur eigentlichen Fahrtrichtung nur für die Relativbewegung bezogen auf die Zeugin G. eine Rolle spiele, nicht aber für die Geschwindigkeitsberechnung entlang der W.-Straße in Bezug auf den Unfall, da die Verlängerung der Gesamtwegstrecke durch den geringfügigen Bogen vollkommen zu vernachlässigen sei. Weiter führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. aus, dass er zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben der zum Tatzeitpunkt 29 Jahre alten Zeugin G. eine Weg-Zeit-Berechnung vorgenommen habe, nach der die Angaben der Zeugin G. aus technischer Sicht als plausibel bezeichnet werden könnten. Anhand der von der Zeugin G. gegenüber POK P. gemachten Angaben habe sie den Zebrastreifen zur Hälfte überschritten gehabt, als sie sich entscheiden habe, die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend zu überqueren. Anhand der von der Zeugin gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter POK P. genannten Position, als sie angefangen hat, zu rennen, hat diese die ersten etwa 4,17 Meter des Zebrastreifens gehend und die weiteren etwa 3,88 Meter des Zebrastreifens rennend zurückgelegt. Gehe man von einer konstanten Gehgeschwindigkeit von 7 km/h in der ersten „Hälfte“ aus, was in der Literatur ein Mittelwert zwischen „gehen“ und „schnell gehen“ für eine Frau zwischen 20 und 30 Jahren darstelle, habe sie für die erste Strecke des etwa 8 Meter breiten Zebrastreifens ungefähr 2,14 Sekunden benötigt. Gehe man davon aus, dass die Zeugin rennend – wie für eine Frau in diesem Alter typisch – noch eine Geschwindigkeit von 15 km/h habe erreichen können, hätte sie die zweite Hälfte des Fußgängerüberwegs in 1,27 Sekunden zurücklegen können. Insgesamt hätte sie dann etwa dreieinhalb Sekunden benötigt (3,41 Sekunden). Unter Berücksichtigung des Beschleunigungswertes von 3,21 m/s², da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt 100 km/h noch nicht erreicht gehabt habe, habe seine Entfernung vom Zebrastreifen, damit es zu der von der Zeugin G. beschriebenen Situation komme, 18 Meter betragen müssen, als die Zeugin zu rennen begann. Die Geschwindigkeit des BMW habe zu diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung der bereits genannten gleichförmigen Beschleunigung bereits 72 km/h betragen, sodass er zu diesem Zeitpunkt einen Zusammenstoß mit der Zeugin G., wenn diese sich nicht aus dem Gefahrenbereich entfernt hätte, nicht mehr hätte verhindern können. Denn unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsanschwellzeit von 0,2 Sekunden hätte der Bremsweg bereits 26,7 Meter betragen. Die Kammer erachtete die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für nachvollziehbar und plausibel. Er ging dabei ersichtlich von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, nämlich, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision 108 km/h betragen habe, der jeweiligen Länge der W.-Straße von der Einmündung A.-Straße/W.-Straße bis zum ersten Zebrastreifen sowie der Streckenlänge zwischen dem ersten Zebrastreifen und dem späteren Kollisionsort mit dem Mercedes des Geschädigten G.S. sowie den zutreffend ermittelten Beschleunigungswerten des vom Angeklagten genutzten BMW, anhand derer er die Geschwindigkeit des BMW am verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen und somit 90 Meter nach der Einmündung A.-Straße/W.-Straße berechnete. Dies hatte zur Folge, dass er die von der Zeugin G. beschriebene Verkehrssituation als aus technischer Sicht plausibel bezeichnete. Die Kammer hat die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. sorgfältig gewürdigt. Da die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für sie in sich schlüssig und nachvollziehbar waren, ist sie diesen gefolgt. Weitere Beweismittel waren insoweit nicht ergiebig. Die Zeuginnen A... konnten nur berichten, dass die Fußgängerin wegen dem herannahenden BMW gerannt sei und der BMW eine verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung durchgeführt habe, wobei sie weder den Seitenversatz der Ausweichbewegung noch den Abstand zwischen BMW und der Zeugin G. benennen konnten, als die Zeugin G., nachdem sie die erste Hälfte des verfahrensgegenständlichen Zebrastreifens überquert hatte, zu rennen anfing. Ferner war die Zeugin M. nicht ergiebig, die zum Fahrverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Angaben machte und sich im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung an dessen Fahrverhalten in der W.-Straße und die Zeugin G. unglaubhaft nicht erinnern zu vermochte. fff) Feststellung der Kammer zur Wahrnehmung der Zeugin G. durch den Angeklagten Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte die Zeugin G. wahrgenommen hat, beruhen auf der folgenden Gesamtwürdigung: Dafür, dass der Angeklagte die Zeugin G. wahrgenommen hat, wie sie den Zebrastreifen in Richtung Kreissparkasse überquert hat, spricht der konkrete Straßenverlauf der W.-Straße (siehe zu den Feststellungen hierzu oben unter IV.2.c)bb)). Biegt man von der A.-Straße in die W.-Straße ein, befindet sich der verfahrensgegenständliche Zebrastreifen in einer Entfernung von 90 Metern. Die W.-Straße ist durchgängig und somit auch bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen nahezu geradlinig und ebenerdig. Sichtbehinderungen bestehen nicht. Weiter war zu sehen, dass der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dass am 12. Februar 2023 zur Tatzeit noch Tageslicht herrschte, was er mit Hilfe von Internetrecherchen zum Sonnenverlauf am 12. Februar 2023 ermittelt habe. Die von POK P. gewonnenen Erkenntnisse ließen sich auch plausibel mit den Angaben von EPHMZ Sz. verifizieren. EPHMZ Sz., der zu der Polizeistreife gehörte, die als erstes beim verfahrensgegenständlichen Unfallort ankam, berichtete hierzu glaubhaft, dass zu diesem Zeitpunkt noch immer Tageslicht geherrscht habe. Ferner berichtete auch die Zeugin G. insoweit glaubhaft, dass es zum Zeitpunkt, als sie aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße den ersten Zebrastreifen überquert habe, noch hell gewesen sei. Die Kammer hat außerdem die Fahrbahnbreite der W.-Straße berücksichtigt, die nach den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. unter Berücksichtigung der beidseitigen Fahrradschutzstreifen im Bereich des ersten Zebrastreifens (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) eine Fahrbahnbreite von ungefähr acht Metern aufweist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte, wovon die Kammer aus den oben unter IV. 2.c)cc)aaa) genannten Erwägungen überzeugt ist, ortskundig ist und ihm daher bewusst ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der W.-Straße 40 km/h beträgt und nach 90 Metern aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße der erste Zebrastreifen, anschließend die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße sowie anschließend ein weiterer Zebrastreifen folgt. Darüber hinaus hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. sein Fahrzeug nach dem Einbiegen auf die W.-Straße auf bis zu 108 km/h beschleunigte, weshalb er den verfahrensgegenständlichen Fußgängerüberweg mit 80 km/h und somit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 Prozent erreichte. Die Kammer hat weiter die Angaben der Zeugin G. berücksichtigt, in welchen sie den Zebrastreifen in der W.-Straße (aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße) von links bis ungefähr zur Hälfte gehend und die zweite Hälfte rennend überquert habe, und dass sich der Angeklagte in seinem BMW ihr dabei immer weiter angenähert habe, bis sie sich gerade noch vor ihm rennend auf den Bordstein habe retten können. Weiter berücksichtigte die Kammer, dass die Zeugin G. schilderte, dass sie den Eindruck gewonnen habe, dass der Angeklagte sie gar nicht wahrgenommen habe. Weiter berücksichtigte die Kammer die Angaben der Zeugin M. gegenüber dem polizeilichen Hauptsachbearbeiter POK P., die angab, dass sie nicht ausschließen könne, dass sich im Bereich des Zebrastreifens jemand aufgehalten habe, sie aber niemand gesehen habe. Darüber hinaus waren die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zu sehen, der ausführte, dass er ausgehend von der zweiten Möglichkeit, also dass der Angeklagte 40,5 Meter vor dem verfahrensgegenständlichen Kollisionsort mit dem Mercedes des Geschädigten G.S. 108 km/h erreicht habe und ausgehend von einer Abbiegegeschwindigkeit in die W.-Straße von ungefähr 20 km/h habe berechnen können, dass der Angeklagte den BMW bis er 100 km/h erreicht habe, mit 3,21 m/s² beschleunigt habe. Von 100 km/h bis zum Erreichen von 108 km/h habe er sein Fahrzeug anschließend mit 2,65 m/s² weiter beschleunigt, was in dem Geschwindigkeitsbereich zwischen 100 km/h und 120 km/h die maximal mögliche Beschleunigung gewesen sei. Hiervon ausgehend habe er berechnen können, dass der Angeklagte den Zebrastreifen mit einer Geschwindigkeit 80 km/h erreicht habe. Gehe man weiter von den Angaben der Zeugin G. aus, dass sie die erste Hälfte des Zebrastreifens gehend und die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend überquert habe, wobei er für die Gehgeschwindigkeit 7 km/h angesetzt habe, was in der Literatur ein Mittelwert zwischen „gehen“ und „schnell gehen“ für eine Frau zwischen 20 und 30 Jahren darstelle, worunter die Zeugin G. als zur Tatzeit 29 Jahre alte Frau falle, habe sie für die erste Hälfte des Zebrastreifens 2,14 Sekunden benötigt. Gehe man davon aus, dass die Zeugin rennend noch eine Geschwindigkeit von 15 km/h habe erreichen können, hätte sie die zweite Hälfte des Zebrastreifens in 1,27 Sekunden zurücklegen können. Daraus ergebe sich, dass die Zeugin G. für die Überquerung des Zebrastreifens um die 3,4 Sekunden benötigt habe. Unter Berücksichtigung der bereits berechneten Geschwindigkeiten des BMW, seines Beschleunigungswertes bis zum Erreichen einer Geschwindigkeit von 100 km/h von 3,21 m/s² sowie der Zeit, die die Zeugin G. für das Überqueren des Zebrastreifens benötigt habe, könne er berechnen, dass der Angeklagte 58 Meter vom Zebrastreifen entfernt gewesen sei, als die Zeugin G. diesen betreten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er den BMW bereits auf 44 km/h beschleunigt gehabt. Die Kammer hat auch insoweit die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. sorgfältig geprüft und gewürdigt. Danach erachtete sie dessen Ausführungen für nachvollziehbar und in sich schlüssig, weshalb sie diesen vollumfänglich gefolgt ist. Daraus folgte für die Kammer ferner, dass es nicht verwunderlich war, dass die Zeugin G. den Zebrastreifen betreten hat. Denn in diesem Moment entsprach die Geschwindigkeit des Angeklagten nahezu der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, er war ausreichend weit weg und er gab ihr deshalb zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung für ein Misstrauen. Ferner hat die Kammer die Ausführungen des neuropsychologischen Sachverständigens Prof. Dr. Krt. berücksichtigt. Dieser wurde auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt XX im Hauptverhandlungstermin am 20. März 2024 gehört, nachdem der Verteidiger Rechtsanwalt XX vorgetragen hatte, dass der Angeklagte die Zeugin G. auf Grund sakkadischer Supressionen zwar gesehen, aber nicht wahrgenommen habe. Dem neuropsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Krt. standen für seine Gutachtenerstattung die Verfahrensakte mit den dort vorhandenen Lichtbildern zum verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße und der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt XX zur Verfügung. Hierzu führte er in der Hauptverhandlung jedoch aus, dass er für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage die Lichtbilder vom verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße ebenso wenig benötige, wie eine Untersuchung des Angeklagten. Er könne nämlich klar sagen, dass es ausgeschlossen sei, dass der Angeklagte die Zeugin G. auf Grund sakkadischer Supressionen nicht wahrgenommen habe. Dies habe mehrere Gründe. So sei zu sehen, dass Sakkaden bei jedem Menschen ein bis maximal drei Mal pro Sekunde vorkommen. Der Grund hierfür sei, dass es sich bei den Sakkaden um Blicksprünge handle, die das Auge von jedem Menschen durchführe, um den jeweiligen Informationsschwerpunkt in den Bereich des Sehzentrums zu bringen. Eine sakkadische Supressionen führe dazu, dass die einzelnen visuellen Informationen während einer Sakkade verschmieren. Die Dauer einer einzelnen Sakkade betrage dabei aber nur 50 Millisekunden. Daraus folge, dass auf sie maximal 150 Millisekunden pro Sekunde entfallen, was umgerechnet 15 Prozent betrage. Allerdings müsse gesehen werden, dass sakkadische Supressionen nicht dazu führen, dass ein Mensch in diesem Zeitraum überhaupt nichts wahrnehme. Zu einer vollständigen Unterdrückung der visuellen Informationen komme es dabei nämlich nicht. Vielmehr werde nur ein Teil der visuellen Information unterdrückt. So dürfe nicht verkannt werden, dass die menschliche Wahrnehmung vereinfacht in drei Kategorien, nämlich Farbe, Form und Bewegung, eingeteilt werden könne. Zwar gäbe es noch weitere Kategorien, diese könnten jedoch allesamt unter diese drei Kategorien subsumiert werden. Sobald ein Mensch nun einen Gegenstand ansieht, sei es nicht so, dass er diesen als Ganzes wahrnehme. Vielmehr nehme der Mensch Bewegung separiert von Farbe und Form wahr, was darauf beruhe, dass die letzteren beiden Kategorien in einem unterschiedlichen Teil des Gehirns als die Bewegung verarbeitet werde, was auf Grund von Tierversuchen sowie Menschen mit neurologischer Beeinträchtigung sicher gesagt werden könne. So gebe es Menschen, die Farbe und Form wahrnehmen könnten, jedoch für Bewegung blind seien. Letztlich sei es bei der sakkadischen Supression so, dass ein Objekt, dass von einem Menschen fixiert werde, für diesen zu keinem Zeitpunkt innerhalb einer Sekunde überhaupt nicht wahrnehmbar sei. Vielmehr sei im Rahmen einer sakkadischen Supression lediglich dessen Bewegung nicht sichtbar. Dem Menschen fehle daher nur der Eindruck, dass sich dieses Objekt bewege. Seine Farbe und seine Form nehme er aber durchgehend wahr. Dies habe im hiesigen Verfahren die Folge, dass der Angeklagte die Fußgängerin, wenn er sie fixiere, durchgehend in Farbe und Form wahrnehme, während er maximal für 150 Millisekunden innerhalb einer Sekunde ihre Bewegung nicht wahrnehme. Die anderen 850 Millisekunden innerhalb einer Sekunde nehme er aber auch ihre Bewegung wahr. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass der Angeklagte, sobald er konzentriert in die Richtung der Fußgängerin schaue, er diese trotz sakkadischer Supressionen auch wahrnehme. Dies liege bereits am normalen Sehprozess. Ein Verkehrsteilnehmer fixiere grundsätzlich, wenn er nicht abgelenkt sei, die vor ihm liegende Straße, wobei fixieren dabei bedeute, dass er darüber entscheide, wo seine maximale Sehstärke liege. Sobald im peripheren Sehbereich etwas auftauche, komme es im Gehirn des Menschen zu einer Orientierungsreaktion, da er sehen wolle, was da sei. Es entstehe dadurch der Wunsch dorthin zu schauen. Dadurch falle die Sehstärke fürs Erste stark ab, da das Gehirn bereits Hypothesen entwickle, was dort sei. Anschließend erfolge eine Sakkade dorthin, um das im ursprünglichen Sehbereich aufgetauchte Objekt zu fixieren, also die maximale Sehstärke darauf zu legen. Dies habe zur Folge, dass ein Fahrer, sobald er richtig konzentriert sei, beim Auftauchen einer Fußgängerin oder eines Balls auf der Fahrbahn die beschriebene Orientierungsreaktion durchführe, weshalb er in der Folge die Fußgängerin oder den Ball fixiere. Sobald er sie fixiere, nehme er sie in Form und Farbe innerhalb einer Sekunde durchgehend und ihre Bewegung zu mindestens 85 Prozent innerhalb einer Sekunde wahr. Eine Ausnahme hiervon sei nur denkbar, wenn der Fahrer abgelenkt sei, weil er zum Beispiel in Gedanken sei oder eine CD wechsle. Die Ausführungen des neuropsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Krt. hat die Kammer ebenfalls sorgfältig gewürdigt. Danach erachtete sie seine Ausführungen für in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie ihnen vollumfänglich folgte. Nach Würdigung dieser Umstände war die Kammer sicher überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin G. wahrgenommen hat. Hierfür sprachen die in sich schlüssigen Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. Krt., der für die Kammer plausibel ausführte, dass der Angeklagte, sobald er konzentriert auf die Straße geschaut habe, die Fußgängerin wahrgenommen hätte. Weiter war zu sehen, dass die Zeugin G. auf Grund der nahezu geradlinig verlaufenden W.-Straße nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. bereits – nachdem sie den (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen betrat – für den Angeklagten über eine Fahrstrecke von 58 Metern wahrnehmbar war. Wobei der Angeklagte nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für 58 Meter 3,7 Sekunden benötigt habe, um den Zebrastreifen zu erreichen. Diese 3,7 Sekunden hatte der Angeklagte daher auch Zeit, die sich vor ihm befindliche Zeugin G. zumindest in Farbe und Form wahrzunehmen. Für die Wahrnehmung ihrer Bewegung verblieben dabei trotz sakkadischer Suppression noch über drei Sekunden. Dass der Angeklagte die Zeugin G. in dieser Zeitspanne bei einem konzentrierten Blick auf die Fahrbahn der W.-Straße nicht wahrgenommen hätte, konnte die Kammer daher auf Grund der für sie nachvollziehbaren Ausführungen des neuropsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Krt. sicher ausschließen. Zumal zu sehen war, dass zum Tatzeitpunkt noch Tageslicht herrschte und eine Blendung des Angeklagten durch die Sonne ausgeschlossen werden konnte. Die Kammer hat daher erwogen, ob der Angeklagte abgelenkt war und deshalb nicht konzentriert auf die Fahrbahn der W.-Straße geschaut hat. Dies konnte die Kammer auf Grund seines Fahrverhaltens sowie seiner Ortskunde jedoch sicher ausschließen. Dem Angeklagten war auf Grund seiner Ortskunde bewusst, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der W.-Straße 40 km/h beträgt. Ferner war ihm auf Grund seiner Ortskunde klar, dass in 90 Metern aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße der erste Zebrastreifen folgt. Dennoch beschleunigte er sein Fahrzeug innerhalb dieser 90 Meter mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s² auf mindestens 80 km/h und somit auf das Doppelte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Für die letzten 58 Meter vor dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen benötigte er 3,7 Sekunden. Nach Würdigung dieser Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gerade wegen der Breite der W.-Straße, des sich in 90 Metern aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindlichen Zebrastreifens, der sich anschließenden Kreuzung W.-Straße/U.-Straße sowie des darauf folgenden Zebrastreifens sich bei dem von ihm vorgenommenen erheblichen Beschleunigungsmanöver, bei dem er bis zum Fußgängerüberweg sein Fahrzeug auf mindestens 80 km/h und somit das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigt hat, auf die Fahrbahn der W.-Straße konzentriert hat. Dass der Angeklagte bei einem solchen Fahrverhalten und bei dahingehenden Straßenverhältnissen abgelenkt gewesen sein sollte, zum Beispiel, weil er sich angeregt mit der Zeugin M. unterhalten habe, erachtete die Kammer demgegenüber für lebensfremd und somit nicht plausibel. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die ansonsten glaubhafte Zeugin G. angegeben hat, dass sie den Eindruck gehabt habe, der BMW-Fahrer habe sie überhaupt nicht wahrgenommen. Hierbei handelte es sich jedoch um eine Schlussfolgerung der Zeugin G., die darauf beruhte, dass der Angeklagte den von ihm genutzten BMW immer weiter beschleunigte und die Zeugin G., bis sie anfing, die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend zu überqueren, keine Reaktion des Angeklagten auf sie wahrgenommen hatte. Diese Schlussfolgerung der Zeugin G. erachtete die Kammer jedoch auf Grund der genannten Erwägungen für unzutreffend. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Zeugin M., die neben dem Angeklagten auf dem Beifahrersitz im BMW saß, die Zeugin G. ebenfalls nicht wahrgenommen haben will. Die Angaben der Zeugin M. erachtete die Kammer jedoch im Hinblick auf das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten auf der W.-Straße für unglaubhaft. So berichtete der polizeiliche Sachbearbeiter POK P. glaubhaft, dass die Zeugin M. berichtet habe, dass sie sich an die vom Angeklagten in der W.-Straße gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr erinnern könne. Ferner habe sie sich auch nicht daran erinnern können, ob er vor dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen den BMW abgebremst oder weiter beschleunigt habe. Die Angaben der Zeugin M. erachtete die Kammer für unglaubhaft, da es im Hinblick auf das vom Angeklagten an den Tag gelegte Fahrverhalten der Kammer nicht plausibel erschien, dass die Zeugin M. sich am 29. März 2023 und somit nicht einmal zwei Monate nach der verfahrensgegenständlichen Tat an die konkrete Fahrweise nicht mehr erinnern konnte. Schließlich war zu sehen, dass die Zeugin M. durch den verfahrensgegenständlichen Unfall keine Kopfverletzungen erlitten hat. Ferner erachtete es die Kammer ebenfalls für nicht plausibel, dass bei einem solchen, wie vom Angeklagten in der W.-Straße am 12. Februar 2023 an den Tag gelegten Fahrverhalten, beide sich im verfahrensgegenständlichen BMW befindlichen Personen auf einer nahezu geradlinig und ebenerdig verlaufende Fahrtstrecke die einen Zebrastreifen überquerende Fußgängerin eine Fahrtstrecke von 58 Meter über eine Fahrtdauer von 3,7 Sekunden bei dem vorgenommenen erheblichen Beschleunigungsvorgang, welcher bis zum verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 Prozent führte, bei Tageslicht ohne das Vorliegen einer Sichtbeeinträchtigung bzw. einer Blendung durch die Sonne nicht haben wahrnehmen können. Darüber hinaus spricht auch dafür, dass der Angeklagte die Zeugin G. wahrgenommen hat, dass er dieser nach der insoweit glaubhaften Angabe der Zeugin Y.A. leicht ausgewichen ist. ggg) Feststellungen der Kammer zur Vermeidbarkeit des Beinahe-Unfalls mit der Geschädigten G. Die Feststellungen der Kammer, wann der verfahrensgegenständliche Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. für den Angeklagten noch vermeidbar gewesen wäre, beruhen auf den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F.. Dieser führte auf Grund der von ihm durchgeführten Berechnungen aus, denen er eine Geschwindigkeit des Angeklagten 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle mit dem Mercedes des G.S. von 108 km/h, eine Einfahrgeschwindigkeit in die W.-Straße von 20 km/h, einen Beschleunigungswert bis zum verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen von 3,21 m/s² sowie die von der Kammer für glaubhaft erachteten Angaben der Zeugin G. zum Fahrverhalten des Angeklagten während sie den Zebrastreifen überquerte zu Grunde legte, dass die Zeugin G. den Zebrastreifen betreten habe, als der Angeklagte von diesem noch 58 Meter entfernt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Geschwindigkeit 44 km/h betragen und ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den BMW noch bis zum verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen anzuhalten, wenn sich der Angeklagte in diesem Zeitpunkt dazu entschieden hätte, den BMW abzubremsen. Letztmalig habe der Angeklagte den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. vermeiden können, wenn er 39 Meter vor dem Erreichen des verfahrensgegenständlichen Zebrastreifens sich dazu entschieden hätte, den BMW abzubremsen und die Bremsung auch durchgeführt hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Momentangeschwindigkeit 59,2 km/h betragen. Diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. hat die Kammer sorgfältig geprüft. Nach sorgfältiger Würdigung seiner Ausführungen waren sie für die Kammer nachvollziehbar, weshalb die Kammer ihnen vollumfänglich gefolgt ist. hhh) Feststellungen der Kammer zu den Geschädigten/Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten G.S., A.S., L.S. und E.S. Die Feststellungen der Kammer zum Fahrweg des Mercedes des Geschädigten G.S. vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S., die sich plausibel mit den Angaben der Zeuginnen Y.A. und E.A. in Einklang bringen ließen. Die Geschädigte A.S. berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie und der Geschädigte G.S. am 12. Februar 2023 mit ihren Kindern die Familie des Geschädigten G.S. hätten besuchen wollen. Sie seien mit ihren Kindern daher kurz nach 17:00 Uhr zu ihrem Fahrzeug gegangen. Dieses sei auf dem an die W.-Straße angrenzenden und parallel zu dieser verlaufenden Seitenstreifen im aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße letzten Parkplatz vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt geparkt gewesen. Der Geschädigte G.S. habe als Fahrer fungiert. Hinter ihm habe der Geschädigte E.S. gesessen. Sie selbst habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Hinter ihr habe die Geschädigte L.S. gesessen. Beide Kinder hätten sich während der Fahrt unterhalten und hätten miteinander gespielt. Der Geschädigte G.S. sei dann auf dem Seitenstreifen an der Tiefgarage vorbeigefahren. Sie hätten aber wenden müssen, um Geld abzuheben, weshalb er rückwärts nach rechts in die Tiefgaragenausfahrt eingefahren sei. Anschließend habe er aus seiner Sicht nach links in die W.-Straße einfahren wollen. Da auf dem Seitenstreifen jedoch Fahrzeuge geparkt gewesen seien, sei seine Sicht nach links beeinträchtigt gewesen. Er habe sich daher herausgetastet. Soweit sie habe sehen können, sei links frei gewesen, weshalb er langsam losgefahren sei. Als er langsam in die W.-Straße eingefahren sei, sei jedoch ein Auto vor ihnen aufgetaucht und es sei zu einem Knall gekommen. Dann sei sie erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Die Zeugin E.A. berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie als Beifahrerin im Fahrzeug ihrer Mutter, der Zeugin Y.A., mitgefahren sei. Diese habe die W.-Straße in Richtung A.-Straße befahren. Dabei habe sie gesehen, wie ein schwarzer Mercedes versucht habe, auf die W.-Straße einzufahren, wobei er sich dabei auf die Fahrbahn der W.-Straße hineingetastet habe. Als er gerade rausgefahren sei, sei es dann zu der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision gekommen. Die Zeugin Y.A. berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie mit ihrem Fahrzeug die W.-Straße in Richtung A.-Straße befahren habe. Dabei habe sie wahrgenommen, dass aus ihrer Sicht auf der linken Seite der Straße ein Mercedes in die W.-Straße habe einfahren wollen. Sie habe auf Grund des ihr entgegenkommenden BMW, dessen Geschwindigkeit sie als zu schnell eingeschätzt habe, gehofft, dass der Mercedes nicht in die W.-Straße einfahre. Der Mercedes habe sich aber peu a peu in die W.-Straße hineingetastet, da auf seiner Seite mehrere Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen der W.-Straße geparkt gehabt hätten. Der technische Sachverständige Dipl.-Ing F. führte hierzu aus, dass er bei seiner Besichtigung des Tatorts am 12. Februar 2023 festgestellt habe, dass der letzte Parkplatz auf dem sich (aus Sicht aus der A.-Straße in die W.-Straße) rechts neben dem Fahrradschutzstreifen befindlichen Seitenstreifen vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt nicht belegt gewesen sei. Da die anderen Parkplätze auf dem Seitenstreifen aber belegt gewesen seien, könne er sagen, dass die Sicht des Geschädigten G.S. nach links in die W.-Straße beeinträchtigt gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass seine Sicht nach links nur 34 Meter weit gewesen sei. Dabei habe es sich auch um die Parkverhältnisse zum Unfallzeitpunkt gehandelt, da die Unfallstelle nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall abgesperrt worden sei und die Parkverhältnisse auch von den die Unfallaufnahme durchführenden Polizeibeamten fotografisch dokumentiert worden sei. Nach Vornahme einer Gesamtwürdigung erachtete die Kammer den von der Geschädigten A.S. geschilderten Fahrtweg für glaubhaft, da dieser im Hinblick auf das Einfahren in die W.-Straße plausibel mit den Angaben der Zeuginnen E.A. und Y.A. in Einklang gebracht werden konnte. Ferner ließen sich die Angaben der Geschädigten A.S. auch mit den vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. wahrgenommenen Umstände am Unfallort am 12. Februar 2023 in Einklang bringen, der zum einen berichtete, dass aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße der letzte Parkplatz vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt nicht mehr belegt gewesen sei und der zum anderen ausführte, dass für den Geschädigten G.S. die Sicht in die W.-Straße nach links beeinträchtigt gewesen sei. Dies ließ sich wiederum mit der von den Zeuginnen E.A. und Y.A. berichteten Fahrweise des Geschädigten G.S. plausibel in Einklang bringen. Die Feststellungen der Kammer zur Arglosigkeit des Geschädigten G.S. zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung des Angeklagten, nämlich als letzterer beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen, sein Fahrzeug weiter beschleunigte, beruhen auf den folgenden Erwägungen: Für das Vorliegen der Arglosigkeit des Geschädigten G.S. sprachen die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F.. Der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. führte hierzu aus, dass die Sicht des Geschädigten G.S. nach links in die W.-Straße wegen der auf dem (aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße) rechts angrenzenden Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen beeinträchtigt gewesen sei, weshalb das Sichtfeld für den Geschädigten G.S. nach links lediglich 34 Meter betragen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Geschädigte G.S. den vom Angeklagten gefahrenen BMW erst habe optisch wahrnehmen können, als er sich mit seinem Fahrzeug vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße hineingetastet hatte. Gehe man nämlich davon aus, dass der Angeklagte den BMW aus einer vorkollisionären Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h noch auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 97 km/h heruntergebremst habe, habe er eine Geschwindigkeit von 100 km/h bereits 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt erreicht haben müssen. Dann hätte er, wenn er den Mercedes des Geschädigten G.S. zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen hätte, auf Grund der Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsanschwellzeit von 0,2 Sekunden den BMW noch über eine Strecke von 30 Metern auf bis zu 108 km/h beschleunigt, bis die Bremswirkung eingetreten wäre und er den BMW die letzten 10,5 Meter über 0,4 Sekunden vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision noch auf 97 km/h heruntergebremst hätte. Wäre der Angeklagte jedoch, als der Geschädigte G.S. vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße einfuhr, noch 40,5 Meter von der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt entfernt gewesen, hätte der Geschädigte G.S. den BMW erst zu diesem Zeitpunkt das erste Mal optisch wahrnehmen können. Diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. erachtete die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit für in sich schlüssig, weshalb sie diesen gefolgt ist. Draus schloss die Kammer, dass der Geschädigte G.S. den BMW des Angeklagten zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung optisch noch gar nicht wahrnehmen konnte, da der BMW sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen befand, dessen Abstand zur verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt, von der der Geschädigte G.S. in die W.-Straße einfahren wollte, nach den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. 76 Meter betrug. Darüber hinaus sprachen aus Sicht der Kammer die konkreten Verkehrsverhältnisse in der W.-Straße sowie die Tatzeit für die Arglosigkeit des Geschädigte G.S. zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung. So war zu sehen, dass der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt in der Innenstadt von H. liegt und die Fahrbahnbreite der W.-Straße sich von dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen bis zur verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt von ungefähr 8 Meter auf 7,10 Meter – jeweils inklusive der Fahrradschutzstreifen von insgesamt 2,50 Metern – verringert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der W.-Straße beträgt 40 km/h. Im Hinblick auf die Tatzeit war zu sehen, dass es Sonntagnachmittag war, die Sonne noch schien, es nicht regnete und entlang der W.-Straße zahlreiche Mehrfamilienhäuser liegen. Zudem ist zu sehen, dass sich 76 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt ein Zebrastreifen und daran in Richtung dieser Tiefgaragenausfahrt anschließend noch die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße und daran anschließend ein zweiter Zebrastreifen befindet. Zudem befindet sich 130 Meter nach dem aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ersten Zebrastreifen und ungefähr 50 Meter nach der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt die Einmündung der L.-Straße in die W.-Straße. Die örtlichen Begebenheiten der W.-Straße waren dem Geschädigten G.S., der zum Tatzeitpunkt nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Geschädigten A.S. und des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. auch in der W.-Straße 25/1 wohnte, bekannt. Ferner war zu sehen, dass der Geschädigte G.S. mit dem Mercedes, nachdem er sich den glaubhaften Angaben der Zeuginnen E.A. und Y.A. zur Folge, langsam auf die Fahrbahn der W.-Straße hineingetastet hatte, letztlich vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße einfuhr und dort nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zum Stehen kam – offenbar, weil er erst dort von dem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten dort überrascht wurde. Dies geschah indes zu einem Zeitpunkt, als der Geschädigte G.S. den Unfall nicht mehr abwenden konnte. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeuginnen G. und Y.A. übereinstimmend und insoweit glaubhaft berichtet haben, dass der Angeklagte, nachdem er die Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen passiert hatte, den BMW noch einmal beschleunigt habe, was sie übereinstimmend an dem lauter werdenden Motorengeräusch des BMW festmachten. Die Kammer hat dabei weiter nicht verkannt, dass sich der Geschädigte G.S. auf Grund der auch für ihn durch die auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) rechts befindlichen Parkstreifen geparkten Fahrzeuge beeinträchtigten Sichtverhältnisse in Blickrichtung der A.-Straße in die W.-Straße hineintasten musste. Auf Grund dieses objektiven Geschehens war die Kammer davon überzeugt, dass der Geschädigte G.S. grundsätzlich damit rechnete, dass ein anderes Fahrzeug die W.-Straße in Richtung O.-Straße entlangfahren könnte, welches ihm gegenüber auch bevorrechtigt wäre. Er ging allerdings davon aus, dass ihm und seiner Familie beim vorsichtigen Hineintasten in die W.-Straße keine Gefahr droht, da er davon ausging, durch das vorsichtige Hineintasten auf alle ihm gegenwärtigen Gefahren noch durch Bremsen, Ausweichen, Zurücksetzen oder Beschleunigen angemessen begegnen zu können. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer deshalb davon überzeugt, dass der Geschädigte G.S. zum ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff des Angeklagten, nämlich als letzterer beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen, sein Fahrzeug weiter beschleunigte, sich keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versah. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte er das Fahrzeug des Angeklagten noch gar nicht sehen. Maßgeblich war insoweit auch, dass sich der Geschädigte G.S. letztlich, wie die Zeuginnen E.A. und Y.A. glaubhaft berichteten, vorsichtig auf die Fahrbahn der W.-Straße hineintastete. Durch die Art und Weise seines Einfahrens in die W.-Straße zeigte der Geschädigte G.S., dass er sich grundsätzlich seiner eingeschränkten Sicht nach links in Richtung der A.-Straße und somit der grundsätzlichen Möglichkeit, dass ein Fahrzeug die W.-Straße in Richtung O.-Straße befahren und seinen Fahrweg somit kreuzen könnte, bewusst war. Dadurch, dass er letztlich aber vorsichtig vollumfänglich in die W.-Straße einfuhr, zeigte er, dass er zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass ihm aufgrund des vorsichtigen Hineintastens gerade ein gefahrloses Einfahren möglich war. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeuginnen G. und Y.A. das Motorengeräusch des BMW vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision akustisch wahrgenommen haben. Allerdings war insoweit zu sehen, dass die Geschädigte A.S. glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, dass sie vor der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision kein Motorengeräusch wahrgenommen hatte. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass auch wenn die Geschädigte A.S. das Motorengeräusch des BMW nicht akustisch wahrgenommen hat, der Geschädigte G.S. es dennoch gehört haben können. Diese Erwägung konnte die Kammer jedoch sicher ausschließen. So war zu sehen, dass der Geschädigte G.S. mit den Geschädigten A.S., L.S. und E.S. seine Familie mitführte und die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür bot, dass der Geschädigte G.S. Suizidabsichten bzw. sogar erweiterte Suizidabsichten hegte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass seine Familie mit ihm im Mercedes saß, war die Kammer davon überzeugt, dass er sich letztlich mit seinem Mercedes vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße hineintatstete, weil er zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass ihm nun ein gefahrloses Einfahren in die W.-Straße möglich sei. Hätte der Geschädigte G.S. das Motorengeräusch des BMW aber zu diesem Zeitpunkt akustisch wahrgenommen und dieses auch als Bedrohung in Form eines auf sein Fahrzeug heranrasenden Fahrzeugs empfunden, hätte er nach Überzeugung der Kammer seinen Einfahrvorgang aus Sorge um die Sicherheit von sich und seiner Familie nicht fortgesetzt. Dies hätte nach der Überzeugung der Kammer vielmehr im Hinblick auf seine sich im Mercedes befindlichen Familie zur Folge gehabt, dass der Geschädigte G.S. mit dem Einfahrvorgang zugewartet hätte. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Die Feststellungen der Kammer zur Wehrlosigkeit des Geschädigten G.S. beruhen auf den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F.. Dieser führte auf Grund seiner bei der in Augenscheinnahme des Unfallorts am 12. Februar 2023 gewonnenen Erkenntnisse, nämlich dass der Sichtbereich des Geschädigten G.S. aus seiner Sicht nach links in Richtung A.-Straße auf 34 Meter beschränkt gewesen sei und auch der Angeklagte auf Grund der aus seiner Sicht auf dem rechten Seitenstreifen entlang der W.-Straße geparkten Fahrzeuge das Fahrzeug der Geschädigten erst zu dem Zeitpunkt, als der Geschädigte G.S. in die W.-Straße eingefahren sei, optisch wahrnehmen habe können, aus, dass der Geschädigte G.S., als er in die W.-Straße eingefahren sei, eine Kollision mit dem Angeklagten nicht mehr habe verhindern können. Denn der Angeklagte habe die zwischen beiden liegenden 40,5 Meter in weniger als zwei Sekunden durchfahren. Der Geschädigte G.S. habe aber bereits eine Reaktionszeit von 0,8 Sekunden benötigt, um sein Fahrzeug wieder zu beschleunigen. Die dann noch verbleibende Zeit habe ihm nicht ausgereicht, um mit dem Mercedes die aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße rechten Fahrbahnseite zu verlassen. Dies beruhe darauf, dass der Geschädigte G.S. bei der vom Angeklagten genutzten Geschwindigkeit nicht mehr über ausreichend Zeit verfügt habe, seinen Mercedes aus dem Gefahrenbereich hinauszufahren, wodurch er - nachdem er in die W.-Straße eingefahren sei - die verfahrensgegenständliche Unfallkollision nicht mehr habe verhindern können. Die Kammer ist den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. nach sorgfältiger Würdigung gefolgt, da sie diese für nachvollziehbar und in sich schlüssig erachtete. Die Feststellungen der Kammer zur Arglosigkeit der Geschädigten A.S., beruhen den folgenden Erwägungen: Für die Arglosigkeit der Geschädigten A.S. zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung sprachen die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F.. Dieser führte nämlich aus, dass das Sichtfeld der Geschädigten A.S. nach links in Richtung der A.-Straße im Verhältnis zu dem des Geschädigten G.S. noch deutlich eingeschränkter gewesen sei. Während des Sichtfeld des Geschädigten G.S. auf die Fahrbahn der W.-Straße nach links in Richtung der A.-Straße 34 Meter betragen habe, sei das Sichtfeld der der Geschädigten A.S., die als Beifahrerin des Geschädigten G.S. fungierte, auf die Fahrbahn der W.-Straße in Richtung der A.-Straße kürzer gewesen, da ihre Sicht zusätzlich durch den links neben ihr sitzenden Geschädigten G.S. beeinträchtigt gewesen sei. Die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. erachtete die Kammer für in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie sich diesen vollumfänglich anschloss. Dies hatte zur Folge, dass auch die Geschädigten A.S. den vom Angeklagten genutzten BMW frühestens wahrnehmen konnten, als der Geschädigte G.S. sich vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße hineingetastet hatte. Darüber waren aus Sicht der Kammer die konkreten Verkehrsverhältnisse in der W.-Straße sowie die Tatzeit geeignet, für die Arglosigkeit der Geschädigte A.S. zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs zu sprechen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt der W.-Straße liegt in der Innenstadt von H.. Die Fahrbahnbreite der W.-Straße verringert sich von dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen bis zur verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt von ungefähr 8 Meter auf 7,10 Meter. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in der W.-Straße 40 km/h. Im Hinblick auf die Tatzeit war zu sehen, dass an dem 12. Februar 2023, bei dem es sich um einen Sonntagnachmittag handelte, noch Tageslicht herrschte. Es regnete auch nicht. Ferner befinden sich entlang des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts in der W.-Straße zahlreiche Mehrfamilienhäuser. 76 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt befindet sich ein Zebrastreifen und aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße daran anschließend die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße. Anschließend befindet sich ein weiterer Zebrastreifen in der W.-Straße. 130 Meter aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße nach dem ersten Zebrastreifen und ungefähr 50 Meter nach der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt mündet die L.-Straße in die W.-Straße ein. Da die A.S. ihren sowie den glaubhaften Angaben von POK P. folgend zur Tatzeit auch in der W.-Straße wohnte, waren ihr diese örtlichen Begebenheiten bekannt. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Geschädigte G.S. durch seinen Einfahrvorgang bevorrechtigte auf der Fahrbahn der W.-Straße entlangfahrende Fahrzeuge querte. Da die Geschädigte A.S. selbst über eine Fahrerlaubnis verfügt, wie sie glaubhaft in der Hauptverhandlung angab, war die Kammer daher davon überzeugt, dass auch sie wusste, dass in dieser Verkehrssituation die grundsätzliche Möglichkeit bestand, dass Fahrzeuge die W.-Straße in Richtung der O.-Straße entlangfahren. Allerdings war ferner zu sehen, dass der Geschädigte G.S. letztlich den von ihm geführten Mercedes vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße einfuhr. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeuginnen G. und Y.A. übereinstimmend und insoweit glaubhaft berichteten, dass der Angeklagte, nachdem er die Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen passiert hat, den BMW noch einmal beschleunigt habe, was sie übereinstimmend an dem lauter werdenden Motorengeräusch des BMW festmachten. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte A.S. zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatzes geführten Angriffs arglos war. Hierfür sprach, dass der Geschädigte G.S. letztlich den Mercedes vollumfänglich auf die Fahrbahn der W.-Straße eingefahren hatte. Da es sich bei der Geschädigten A.S. um die Ehefrau des Geschädigten G.S. handelt und Anhaltspunkte dafür, dass beim Geschädigten G.S. Suizid- oder erweiterte Suizidgedanken vorlagen, oder dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschädigten G.S. und der Geschädigten A.S. nachhaltig beeinträchtigt war, nicht vorlagen, war die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte A.S. auf Grund des fortgeführten Einfahrvorgangs davon ausging, dass gerade ein gefahrloses Einfahren in die W.-Straße möglich sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt den vom Angeklagten genutzten BMW auch noch nicht optisch wahrnehmen konnte, war die Kammer von ihrer Arglosigkeit zum ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs überzeugt. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeuginnen G. und Y.A. glaubhaft berichteten, dass das Motorengeräusch des BMW für sie wahrnehmbar war. Dieser Umstand stand der Überzeugung der Kammer jedoch nicht entgegen, da die Geschädigte A.S. glaubhaft angab, dass sie kein Motorengeräusch akustisch wahrgenommen habe. Die Feststellungen der Kammer zur Arglosigkeit der Geschädigten L.S. und E.S. beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Geschädigte L.S. war nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S. zur Tatzeit sieben Jahre alt, weshalb die Kammer auf Grund des Umstands, dass sie nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S., einen Kindergarten besucht und bereits zur Schule ging, davon überzeugt war, dass diese zum Tatzeitpunkt altersgerecht entwickelt und in der Lage war Argwohn zu entwickeln und zu empfinden. Die Feststellungen der Kammer, dass der Geschädigte E.S. zum Tatzeitpunkt bereits fähig war, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S., der Zeuginnen Ml. und Kpk. sowie den Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X.. Die Geschädigte A.S. berichtete in der Hauptverhandlung hierzu, dass der Geschädigte E.S. zur Tatzeit drei Jahre und elf Monate alt gewesen sei und zehn Tage nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall vier Jahre alt geworden sei. Im Alter von drei Jahren sei er in den Kindergarten gekommen und sei zum Unfallzeitpunkt noch kein ganzes Jahr dort gewesen. Die Zeugin Ml., bei der es sich um die Erzieherin des Geschädigten E.S. im Kindergarten handelte, berichtete in der Hauptverhandlung, dass der Geschädigte E.S. zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat ein ganz normal entwickelter Junge gewesen sei. Seine motorischen Fähigkeiten seien altersentsprechend entwickelt gewesen, was sie beurteilen könne, da sie im Kindergarten über einen gemeinsamen Gymnastikraum verfügt hätten. Die dortigen Sportübungen habe er bewältigen können. Auch seine Sprachfähigkeiten seien altersentsprechend gewesen. So habe er sprechen können. Ferner habe man auf Nachfrage von ihm auch erfahren, was er am Wochenende gemacht habe, sodass auch seine Auffassungsgabe altersentsprechend entwickelt gewesen sei. Die Zeugin Kpk., bei der es sich um eine weitere Erzieherin des E.S. im Kindergarten handelte, berichtete in der Hauptverhandlung übereinstimmend mit der Zeugin Ml., dass die Sprachfähigkeit und die Motorik des Geschädigten E.S. zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat normal und somit altersgerecht entwickelt gewesen seien. Ferner sprachen die Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. dafür, dass der Geschädigte E.S. zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit besaß, Argwohn zu entwickeln. Dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. standen für seine Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung die Verfahrensakten zur Verfügung. Ferner nahm er an den Vernehmungen der Zeuginnen Ml. und Kpk. teil, wodurch er an diese auch Fragen stellen konnte. Über die Angaben der Geschädigten A.S. zum Geschädigten E.S. in der Hauptverhandlung wurde er informiert, wobei die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit erhielten, Ergänzungen vorzunehmen. Zudem explorierte er den Geschädigten E.S. am 8. Januar 2024. Bei der Exploration war, wie Prof. Dr. X. in der Hauptverhandlung berichtete, auch die Geschädigte A.S. anwesend. Auf Grund dieser Anknüpfungstatsachen führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. in der Hauptverhandlung aus, dass er im Rahmen der Exploration des E.S. habe feststellen können, dass es schwierig gewesen sei, ein längeres Gespräch mit diesem zu führen, da der Geschädigte E.S. mehr oder weniger herumgetobt und sich dabei immer wieder mit anderen Sachen beschäftigt habe. Er sei dabei sehr sprunghaft und kaum zu begrenzen bzw. auf ein Gespräch auszurichten gewesen. Auf Fragen habe er auch kaum bis fast gar nicht geantwortet. Auf Aufforderungen, wie etwa zu malen, sei der Geschädigte E.S. insoweit eingegangen, als er irgendwelche Dinge gemalt habe, wobei er aber mehr „herumgekaspert“ habe. Hierzu führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. weiter aus, dass er zwar verschiedene Versuche unternommen habe, den Geschädigten E.S. dazu zu bringen, ein Haus oder sich und seine Mutter, die Geschädigte A.S., zu malen. Diese Begrenzungsversuche seien jedoch nicht aufgegriffen, sondern vielmehr abgewehrt worden. Letztlich müsse festgestellt werden, dass der Geschädigte E.S. im Rahmen seiner Exploration verhältnismäßig viel „herumgekaspert“ und sich, gerade wenn Anforderungen an ihnen gestellt wurden, sehr oppositionell verhalten habe. Der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. führte weiter aus, dass er trotz dieser Explorationssituation sagen könne, dass die Malweise des Geschädigten E.S. zum Zeitpunkt seiner Exploration nicht ganz altersentsprechend gewesen sei, wobei aber auch berücksichtigt werden müsse, dass der Geschädigte E.S. im Rahmen seiner Exploration insgesamt eine oppositionelle Haltung aufgewiesen habe. Allerdings seien auch die Bilder, welche er von sich ausgemalt habe, in ihrer Darstellung nicht altersgerecht gewesen. Allerdings sei die Feinmotorik des Geschädigten E.S. altersentsprechend entwickelt gewesen, da dieser den Pinzettengriff beherrscht habe. Darüber hinaus sei auch die sonstige Motorik altersgerecht entwickelt gewesen. Auch seine Ausdrucksfähigkeit und seine Grammatik seien altersentsprechend entwickelt gewesen, wobei eine multiple Dyslalie vorgelegen habe. Auch die Auffassungsgabe des Geschädigten E.S. sei altersgerecht entwickelt gewesen. Letztlich haben zum Zeitpunkt der Exploration am 8. Januar 2024 keine Anhaltspunkte für eine Entwicklungsretardierung des Geschädigten E.S. vorgelegen, weshalb der Geschädigte E.S. altersentsprechend entwickelt gewesen sei. Insoweit führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. jedoch weiter aus, dass es schwierig sei, aus der durchgeführten Exploration sichere Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt ziehen zu können, da die Tat zum Explorationszeitpunkt beinahe ein Jahr zurückliege und diese Zeitspanne entwicklungspsychologisch im Alter eines drei bzw. viere Jahre alten Kindes als ein erheblicher Entwicklungszeitraum anzusehen sei. Auf Grund der Angaben der Zeuginnen Ml. und Kpk., bei denen es sich um die Erzieherinnen des Geschädigten E.S. zur Tatzeit handelte, könne er aber ausführen, dass auch zum Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Entwicklungsretardierung des Geschädigten E.S. vorgelegen hätten, weshalb er im Hinblick auf deren Angaben zu den motorischen und sprachlichen Fähigkeiten sowie zur Auffassungsgabe des Geschädigten E.S. zur Tatzeit auch in dieser Zeit von einer altersentsprechenden Entwicklung ausgehen könne. Dabei habe er nicht verkannt, dass die Zeugin Ml. in der Hauptverhandlung ausführte, dass sie der Auffassung sei, dass der Geschädigte E.S., wie alle drei Jahre alten Kinder, zum Tatzeitpunkt noch nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, wenn ihn ein anderes Kind ohne Vorankündigung von der Schaukel hätte schubsen wollen. Diese Ausführungen der Zeugin Ml. seien nämlich darauf zurückzuführen gewesen, dass sie sich seiner Auffassung nach nicht von allgemeinen entwicklungspsychologischen Grundsätzen im Hinblick auf ein Gefahrenbewusstsein habe lösen können. So sei es zwar entwicklungspsychologisch zutreffend, dass Kinder im Alter von knapp vier Jahren komplexe Gefahrensituationen in der Regel nicht wirklich antizipieren können, was beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage einer Verantwortlichkeit für Brandstiftungen von Kindern diskutiert werde. Gerade in solchen Fällen werde nämlich entwicklungspsychologisch die Auffassung vertreten, dass Kinder im Alter von vier Jahren bzw. sogar bis zum Alter von acht Jahren nicht wirklich in der Lage seien, zu überblicken, dass sich aus einem Zündeln ein Brand entwickeln könne, der zu einem hohen Sachschaden oder sogar zu einer Gefährdung von Menschen führen könne. Insofern sei die Antizipationsfähigkeit und die Fähigkeit, Gefahren vorausschauend in Rechnung zu stellen, tatsächlich in einem solchen Alter nicht gegeben. Dagegen müsse man entwicklungspsychologisch aber davon ausgehen, dass spätestens im Alter von drei Jahren bei normal entwickelten Kindern im Gegensatz dazu die Fähigkeit besteht, Argwohn zu empfinden und zu entwickeln, da deren Wahrnehmungsfähigkeit in diesem Alter bei altersgerechter Entwicklung ausreichend ausgebildet sei und sie bei altersgerechter Entwicklung bereits in der Lage seien, anderen Personen Vertrauen entgegenzubringen. Es handle sich daher bei der Frage, ob ein drei Jahre altes Kind bereits in der Lage sei, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden, um einen ganz anderen Sachverhalt als den, den die Zeugin Ml. bei ihrer Einschätzung vor Augen gehabt habe. Die Kammer hat die Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. sorgfältig gewürdigt. Da seine Ausführungen für die Kammer nachvollziehbar und in sich schlüssig waren, ist sie diesen auch gefolgt. Dafür sprach, dass der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen, nämlich den Angaben der Zeuginnen Ml. und Kpk. dazu, dass der Geschädigte E.S. zum Tatzeitpunkt altersgerecht entwickelt gewesen sei, ausgegangen ist. Die darauf basierenden Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. waren für die Kammer auch plausibel und nachvollziehbar, da auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass ein drei Jahre altes Kind bereits in der Lage ist, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden, sobald es normal entwickelt ist (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020, 2 StR 132/20; BGH, Urteil vom 10. März 2006, 2 StR 561/05; BGH, Urteil vom 27. September 1977, 1 StR 470/77). Den in sich plausiblen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. standen auch die Angaben der Zeugin Ml., dass sie davon ausgehe, dass drei Jahre alte Kinder generell noch nicht in der Lage seien, einen Angriff auf sich zu erkennen, nicht entgegen. Insoweit ging diese, wie der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. in sich schlüssig ausführte, ersichtlich von einem anderen Maßstab als der Jugendpsychiater und die obergerichtliche Rechtsprechung aus, da sie die Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Geschädigte E.S. zum Tatzeitpunkt nicht altersentsprechend entwickelt gewesen sei, klar verneinte. Die Feststellungen der Kammer, dass die Geschädigten L.S. und E.S. zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung arglos waren, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S.. Dies berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass die Geschädigten L.S. und E.S. in ihren Kindersitzen auf der Rückbank des Mercedes des Geschädigten G.S. gesessen hätten und miteinander gespielt hätten. Da beide miteinander spielten, war die Kammer davon überzeugt, dass sie sich nicht auf das konkrete Verkehrsgeschehen konzentrierten, sondern vielmehr abgelenkt waren. Einen konkreten Anhalt dafür, sich auf die Verkehrsverhältnisse zu konzentrieren, bestand auch nicht, da die Geschädigten L.S. und E.S., nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S. und des polizeilichen Sachbearbeiters POK P. zum Tatzeitpunkt in der W.-Straße wohnten, sodass es sich um eine ihnen bekannte Örtlichkeit handelte. Auf Grund den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zur Sicht der Geschädigten G.S. und A.S. nach links in Richtung der A.-Straße, war die Kammer davon überzeugt, dass auch die Geschädigten L.S. und E.S. auf Grund ihrer Sitzposition im Mercedes des Geschädigten G.S. den BMW frühestens dann optisch wahrnehmen konnten, als sich der Geschädigte G.S. mit seinen Mercedes vollumfänglich in die Fahrbahn der W.-Straße hineingetastet hatte, da zuvor ihre Sicht nach links noch durch die auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt war. Zwar berichteten die Zeuginnen G. und Y.A. glaubhaft davon, dass sie bei der Fahrt des BMW durch die W.-Straße dessen Motorengeräusch akustisch wahrnehmen konnten. Demgegenüber berichtete die Geschädigte A.S., die wie die Geschädigten L.S. und E.S. im Mercedes des Geschädigten G.S. saß und im Vergleich zu den spielenden Geschädigten L.S. und E.S. wahrnehmungsfähiger war, dass sie im Mercedes des G.S. das Motorengeräusch des BMW akustisch nicht wahrgenommen hatte. Da auch der Geschädigte G.S., der im Vergleich zu den beiden spielenden Geschädigten L.S. und E.S. im Hinblick auf das grundsätzlich akustisch wahrnehmbare Motorengeräusch des BMW ebenfalls wahrnehmungsfähiger war, trotz dieses Motorengeräusch auf die Fahrbahn der W.-Straße einfuhr, woraus die Kammer schloss, dass auch er das Motorengeräusch des BMW nicht akustisch wahrgenommen hatte, war die Kammer davon überzeugt, dass die beiden in ihren Kindersitzen spielenden Geschädigten L.S. und E.S. das Motorengeräusch des BMW ebenfalls akustisch nicht wahrgenommen haben. Die Kammer war darüber hinaus davon überzeugt, dass die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. aus diesen Gründen auch wehrlos waren. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, konnten die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. allesamt den vom Angeklagten genutzten BMW optisch nicht wahrnehmen, bevor der Geschädigte G.S. sich mit seinem Mercedes in die W.-Straße hineingetastet hatte. Nachdem der Mercedes jedoch in die W.-Straße eingefahren war, war der verfahrensgegenständliche Unfall nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. weder für den Angeklagten noch für den Geschädigten G.S. als Fahrer des Mercedes vermeidbar. Das hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt, also nachdem der Mercedes in die W.-Straße eingefahren war, auch die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. den verfahrensgegenständlichen Unfall nicht mehr verhindern konnten. Zwar hätten sie den Geschädigten G.S. noch vor dem vom Angeklagten genutzten heranschießenden BMW warnen können, der Geschädigten G.S. hätte aber trotz dieser Warnung den Unfall nicht mehr vermeiden können, was sich aus den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. ergab, denen die Kammer vollumfänglich gefolgt ist. iii) Feststellungen der Kammer zur Vermeidbarkeit der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision für den Angeklagten mit den Geschädigten Die Feststellungen der Kammer zur Vermeidbarkeit des verfahrensgegenständlichen Unfalls zwischen dem vom Angeklagten gefahrenen BMW und dem vom Geschädigten G.S. gefahrenen Mercedes beruhen auf den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F., denen die Kammer nach sorgfältiger Würdigung gefolgt ist. Der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. hat dabei zur Vermeidbarkeit des verfahrensgegenständlichen Unfalls folgendes ausgeführt, wobei er bei seinen Berechnungen davon ausging, dass der Angeklagte 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle mit dem Mercedes des G.S. den BMW auf 108 km/h beschleunigt hatte, mit 20 km/h in die W.-Straße eingebogen war und Beschleunigungswerte bis zum Erreichen von 100 km/h von 3,21 m/s² und ab dem Erreichen von 100 km/h von 2,65 m/s² aufgewiesen haben. Daran anknüpfend führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing F. aus, dass der BMW, als er den ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße passiert habe, bereits auf eine Geschwindigkeit von 85 km/h (Ende des Zebrastreifens) beschleunigt gewesen sei. Die Entfernung zwischen diesem Zebrastreifen zur verfahrensgegenständlichen Unfallkollision habe 76 Meter betragen. Ungefähr 35,5 Meter nach dem ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße habe er 100 km/h erreicht. Hiervon ausgehend hätte der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Unfall vermeiden können, wenn er spätestens 70 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle bzw. spätestens 6 Meter nachdem er den ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße passiert gehabt habe, sich dazu entschieden hätte, sein Fahrzeug auf die im verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h abzubremsen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte er nämlich den verfahrensgegenständlichen Unfall noch vermeiden können, da er bis zu einer Reaktionsaufforderung von 18 Metern vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt das von ihm genutzte Fahrzeug, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, einer Bremsanschwellzeit von 0,2 Sekunden und einer Bremszeit von 0,4 Sekunden, noch rechtzeitig hätte anhalten können. Diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. hat die Kammer sorgfältig geprüft. Nach sorgfältiger Würdigung seiner Ausführungen waren sie für die Kammer nachvollziehbar, weshalb die Kammer ihnen vollumfänglich gefolgt ist. jjj) Todesursache G.S. Die Feststellungen der Kammer, dass der Tod des Geschädigten G.S. auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf.. Dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. standen hierfür die Angaben der Zeugen Mö. und Mo. sowie die für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F. zum Unfallhergang als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung. Der Zeuge Mö. führte als zuständiger Bereitschaftsarzt am 12. Februar 2023 die Leichenschau beim Geschädigten G.S. durch. Hierzu berichtete er in der Hauptverhandlung, dass der Geschädigte G.S. verhältnismäßig wenig äußere Verletzungen aufgewiesen habe. Allerdings habe er über ausgesprochen blasse Bindehäute verfügt, was für einen Blutverlust im Kopfraum durch den Abriss eines großen Gefäßes bei einem massiven Seitenaufprall spreche. Er sei daher von einem Polytrauma, welches auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei, ausgegangen. Der Zeuge Mo. war am 12. Februar 2023 als Notarzt tätig. Dieser berichtete, dass G.S., als er am Unfallort eingetroffen sei, über keine Atmung und keinen Kreislauf mehr verfügt habe. Ferner berücksichtigte die Kammer die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F., der im Hinblick auf den Unfallhergang und die Kollisionsgeschwindigkeit ausführte, dass auf die Geschädigten auf Grund des verfahrensgegenständlichen Unfalls eine Geschwindigkeitsveränderung von 63 km/h gewirkt habe. Die Kammer erachtete auch diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., die auf der von ihm errechneten Kollisionsgeschwindigkeit beruhte, für in sich schlüssig und plausibel, weshalb sie ihnen gefolgt ist. Auf Grund dieser Anknüpfungstatsachen führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass daran, dass der Tod des G.S. auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei, keine erheblichen Zweifel bestehen könnten. Es sei, wie vom Zeugen Mö. ausgeführt, von einem Polytrauma auszugehen. Das bedeute das mehrere innere Verletzungen vorliegen würden, bei der jedoch keine Verletzungen führend gewesen sei. Die vom Zeugen Mö. berichteten blassen Schleimhäute seien daher geeignet, für einen schnellen Blutverlust zu sprechen. Insbesondere sei ein Riss der Aorta denkbar. Für die Kausalität des verfahrensgegenständlichen Unfalls für den Tod des Geschädigten G.S. sei zu sehen, dass die Überlebenschancen des G.S. bei dem hiesigen Unfallhergang auf Grund seiner Position im Fahrzeug und der auf ihn wirkenden Geschwindigkeitsveränderung sehr gering gewesen seien, weshalb sich der durch den Zeugen Mo. kurz nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall festgestellte Tod des G.S. plausibel mit dem verfahrensgegenständlichen Unfall in Einklang bringen ließe. Die Kammer hat die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. sorgfältig gewürdigt. Diese erachtete die Kammer für in sich schlüssig und plausibel, weshalb sie diesen vollumfänglich gefolgt ist. kkk) Verletzungen der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. Die Feststellungen der Kammer zu den Verletzungen der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. beruhen auf den Angaben der A.S., soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Attesten sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf.. Aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Attest des Klinikums am Gesundbrunnen ging hervor, dass bezüglich der Geschädigte A.S. eine Nasenbeinfraktur, eine Orbitaboden/Wandfraktur links, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Fraktur der 10. Rippe links, eine Prellung des linken Ellenbogens, ein Hämatom am rechten Oberarm sowie eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert worden sei. Dies bestätigte die Geschädigte A.S. auch in der Hauptverhandlung. Ergänzend hierzu berichtete sie, dass sie noch heute Doppelbilder sehe, weshalb ihr das Lesen schwerfalle. Ferner sei ihre linke Gesichtshälfte taub. Insoweit sei ihr von ihren behandelnden Ärzten gesagt worden, dass die Heilung insoweit noch ein Jahr andauern könne. Allerdings könne dies auch für immer bleiben. Ferner sei die gebrochene Rippe wieder zusammengewachsen. Allerdings empfinde sie das Liegen auf der linken Seite noch immer unangenehm. Sie sei letztlich noch immer arbeitsunfähig krankgeschrieben. Aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Attest des Klinikums am Gesundbrunnen zur Geschädigten L.S. ging hervor, dass bezüglich dieser ein Hochrasanztrauma, eine Schädelprellung, Abschürfungen an der linken Wange sowie am Oberlid links und eine Schnittwunde an der Schläfe links diagnostiziert worden sei. Ergänzend hierzu berichtete die Geschädigte A.S. in der Hauptverhandlung, dass es bei der Narbe an der Schläfe der Geschädigten L.S. zu einer Wundheilstörung gekommen sei, weshalb die Narbe noch nicht verheilt sei. Bezüglich des Geschädigten E.S. berichtete der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. glaubhaft, dass ihm bezüglich diesem ebenfalls ein ärztliches Attests des Klinikums am Gesundbrunnen in H. als Anknüpfungstatsachen vorliege, aus dem hervorgehe, dass bezüglich dem Geschädigten E.S. ein Hochrasanztrauma, eine Klavikulafraktur links, eine Prellung und eine Abschürfung am linken Unterschenkel sowie eine kleine Risswunde an der Oberlippe diagnostiziert worden sei. Ausgehend von diesen Anknüpfungstatsachen, den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F. zu der vom Angeklagten zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten und zum konkreten Unfallhergang (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)ccc)), den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern zum Schadensbild an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen sowie den Angaben der Zeuginnen E.A. und Y.A. zum Unfallhergang führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass die im Klinikum am Gesundbrunnen bei den Geschädigten A.S., L.S. und E.S. diagnostizierten Verletzungen allesamt plausibel mit dem hiesigen Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden könnten. Hierfür spreche aus rechtsmedizinischer Sicht vor allem, dass die Verletzungen allesamt linksbetont und somit aus Sicht der Geschädigten auf der unfallnäheren Seite liegen würden. Ferner ließen sich die diagnostizierten Verletzungen auch mit dem beim hiesigen Unfall auf die Geschädigten wirkenden Kräfte schlüssig in Einklang bringen. So handle es sich bei dem hiesigen Unfallszenario um das mitgefährlichste Unfallgeschehen überhaupt, welches insbesondere auch gefährlicher als ein Frontalzusammenstoß anzusehen sei, wobei für die im Fahrzeug sitzenden stoßnahen Personen ein größeres Risiko bestehe, als für die stoßfern sitzenden Personen. Zu den Angaben der Geschädigte A.S. führte Prof. Dr. Hf. sodann ergänzend aus, dass das Auftreten von Doppelbildern grundsätzlich plausibel auf das hiesige Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Soweit berichtet worden sei, dass die Doppelbilder noch immer bestehen, habe er aber Bedenken, ob diese auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden könnten. Schließlich sei als weiterer Grund auch eine Altersweitsichtigkeit denkbar. Hierfür spreche, dass die Doppelbilder auf beiden Augen gleich ausgebildet sein sollen. Wären die Doppelbilder aber auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf Grund des Unfallgeschehens nur auf dem linken Auge auftreten würden. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne das Auftreten von Doppelbildern daher nicht sicher auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden. Im Hinblick auf die von der Geschädigten A.S. berichtete Taubheit ihrer linken Gesichtshälfte führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass dies ebenfalls auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden könne, da diese plausibel mit dem diagnostizierten Bruch des Orbitabodens in Einklang gebracht werden könne. Bei einem Bruch des Orbitabodens handle es sich bei solchen Taubheitsgefühlen um einen häufigen Befund. Ob die Taubheitsgefühle fortdauernd sein werden, könne zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht beurteilt werden. Zum diagnostizierten stumpfen Brusttrauma sowie zum Rippenbruch der Geschädigten A.S. führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass sich diese Diagnose ebenfalls plausibel mit dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen in Einklang bringen lassen könne. Allerdings sei es aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel, dass es insoweit noch immer zu Beschwerden komme, da nach sechs bis acht Wochen die Schmerzen eigentlich marginal sein müssen. Zur Narbe auf der Schläfe der Geschädigten L.S. führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass es sich hierbei um eine Wundheilungsstörung handle, die sich ebenfalls plausibel auf den Unfall zurückführen lasse, da durch den Unfall Bakterien in die Wunde eingedrungen sein könnten. Zwar werde die Wunde im Krankenhaus gereinigt. Aber auch durch eine solche Reinigung könne eine spätere Wundheilungsstörung nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Ferner könnte die Narbe auch auf Krankenhauskeime zurückzuführen sein. Diese seien jedoch eher von untergeordneter Rolle. Derzeit sie die drei Zentimeter lange Narbe sichtbar. Ob die Narbe weiter sichtbar bleibe, könne aus rechtsmedizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht sicher beurteilt werden. Die Kammer hat die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. sorgfältig gewürdigt. Danach erachtete sie seine Ausführungen für in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie die in den ärztlichen Attesten diagnostizierten Verletzungen der Geschädigten A.S., L.S. und E.S., das noch immer bei der Geschädigten A.S. bestehende Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte sowie die weiterhin bestehende Wundheilungsstörung der L.S. ihren Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten zu Grunde legte. lll) Feststellungen der Kammer zum Geschehen nach der verfahrensgegenständlichen Kollision mit den Geschädigten Die Feststellungen der Kammer, dass aus den Gebäuden nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall zahlreiche Personen zur Unfallstelle eilten, um Hilfe zu leisten, und auch der Angeklagte sich an Erste-Hilfe-Maßnahmen der Geschädigten L.S. und E.S. beteiligte, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen G., E.A. und Y.A.. So berichtete die Zeugin E.A., dass der Angeklagte nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall aus seinem Fahrzeug gestiegen sei und sie gefragt habe, ob sie alles gesehen habe. Sie habe dem Angeklagten daraufhin geantwortet, dass sie das habe. Anschließend hätten sie versucht die Insassen des Mercedes aus diesem zu bergen. Währenddessen seien aus den anliegenden Gebäuden immer mehr Menschen zur Unfallstelle hinzugekommen, um zu helfen. Die Zeugin Y.A. berichtete, dass der Angeklagte aus dem BMW ausgestiegen sei und gefragt habe, ob sie, also die Zeuginnen E.A. und Y.A., alles gesehen hätten. Sie habe der Zeugin E.A. und dem Angeklagten daraufhin geantwortet, dass sie jetzt ruhig sein sollen, da sie nach den Insassen des Mercedes schauen müssten. E.A., der Angeklagte, ein weiterer Herr und sie selbst hätten in der Folge versucht, die Türen des Mercedes zu öffnen. Dies sei ihnen im Hinblick auf die hinteren Türen des Mercedes auch gelungen. Der Angeklagte habe dabei geholfen. Dabei hätten sie und der zum Unfallort hinzugekommene Herr das auf der hinteren Beifahrerseite befindliche junge Mädchen (Anmerkung der Kammer: Die Geschädigte L.S.) aus dem Fahrzeug gezogen. Die Zeugin E.A. und der Angeklagte hätten den hinter dem Fahrer sitzenden kleinen Jungen (Anmerkung der Kammer: Den Geschädigten E.S.) aus dem Fahrzeug geborgen. Letztlich seien direkt nach dem Unfall auch zahlreiche Menschen aus den angrenzenden Häusern geeilt, um zu helfen. Die Zeugin G. berichtete hierzu, dass sie sich nach der verfahrensgegenständlichen Kollision ebenfalls zum Mercedes des Geschädigten G.S. begeben habe. Dort hätten sich bereits zwei Frauen, die Zeuginnen E.A. und Y.A. befunden, die sie gebeten hätten, zu helfen. Ferner hätten sich aus den umliegenden Häusern auch 15 bis 20 Menschen zum Mercedes begeben, um zu helfen. Sie habe plötzlich den kleinen Jungen (Anmerkung der Kammer: Den Geschädigten E.S.) im Arm gehalten. Die Zeugin Y.A. habe das kleine Mädchen (Anmerkung der Kammer: Die Geschädigte L.S.) im Arm gehalten. Gemeinsam hätten sie die Kinder dann an die eintreffenden Rettungskräfte übergeben. Die Kammer erachtete die Angaben der drei Zeuginnen, da sie sich gegenseitig ergänzten und plausibel miteinander in Einklang gebracht werden konnten, für glaubhaft. Für ihre Glaubhaftigkeit sprachen auch die Angaben von EPHMZ Sz., der als Teil der ersten Polizeistreife vor Ort glaubhaft berichtete, dass sich, als er beim Unfallort eingetroffen sei, bereits eine unzählige Anzahl von Personen am Unfallort befunden hätte. dd) Feststellungen der Kammer zum subjektiven Tatgeschehen aaa) Feststellungen der Kammer zum vorsätzlichen Beschleunigen des Angeklagten in der W.-Straße Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei dem gesamten Beschleunigungsvorgang des Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße und der damit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten um eine vom Angeklagten absichtlich durchgeführte Handlung handelte, beruht auf der von ihm bis zum ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße an den Tag gelegten Fahrweise, bei der er, wie vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, den von ihm genutzten BMW über eine Fahrtstrecke von 58 Meter mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s², bei dem es sich um eine ordentliche bis gute Beschleunigung handelte, auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h und damit auf das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigte. Weiter hat die Kammer die Begebenheiten des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts berücksichtigt, der zwar verhältnismäßig geradlinig und ebenerdig verläuft, dessen Fahrbahnbreite mit zunächst 8 Meter und an der Kollisionsstelle nur noch 7,10 Metern inklusive den beiden Fahrbahnseiten von jeweils 1,25 Meter breiten Radschutzstreifen, die die Kraftfahrzeugführer mitbenutzen dürfen, verhältnismäßig gering ist. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch fahrlässig begangen werden können, zumal es sich um eine verhältnismäßig spontane Tatbegehung handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen lediglich verhältnismäßig wenige Sekunden andauerte. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. die Unrechtseinsichtsfähigkeit, die Steuerungsfähigkeit, die Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten während seiner verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht beeinträchtigt war. Ferner ist der Angeklagte, den nachvollziehbaren Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen zur Folge - wenn auch im unteren Bereich liegend - durchschnittlich intelligent. Ferner ist der Angeklagte, aus den oben unter IV.2.c)cc)aaa) genannten Erwägungen, ortskundig, weshalb ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der W.-Straße ebenso wie der Umstand, dass aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße nach 90 Metern ein Zebrastreifen, anschließend in weiteren 20 Metern die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße und direkt daran anschließend in weiteren 15 Metern ein weiterer Zebrasteifen folgt, bekannt ist. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte diese Fahrweise an einem Sonntagnachmittag wählte, ihm die Geschwindigkeit, mit der die Umgebung an ihm vorbeirast, nicht verborgen geblieben sein kann, die nicht unerhebliche Beschleunigung des Fahrzeugs über mehrere Sekunden auf ihn wirkte, der Tacho sich in seinem unmittelbaren Sichtfeld befand, der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt in der H.-er Innenstadt liegt, zur Tatzeit noch Tageslicht herrschte und zu dieser Zeit, was dem Angeklagten bereits aus dem Umstand, dass er selbst noch mit seiner Lebensgefährtin etwas unternehmen wollte, klar war, dass in der H.er Innenstadt noch mit anderen Menschen zu rechnen ist, war die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte von Beginn der W.-Straße an die zulässige Höchstgeschwindigkeit absichtlich überschritt, da sie unter Berücksichtigung dieser Umstände einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß in dieser Größenordnung und bei diesen Streckenverhältnissen für lebensfremd und somit nicht plausibel erachtete. bbb) Feststellungen der Kammer zum konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten bezüglich der Zeugin G. Ein konkreter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315c StGB setzt voraus, (aaaa) dass der Angeklagte die Umstände erkennt, die den in Rede stehenden Gefahrenerfolg im Sinne eines Beinahe-Unfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und (bbbb) er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet. Die Feststellungen der Kammer zum konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als die Zeugin G. bereits den aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ersten Zebrastreifen überquerte und der Angeklagte mit dem BMW von diesem Zebrastreifen bei einer Geschwindigkeit von 59,2 km/h noch 39 Meter entfernt war, beruhen auf der folgenden Gesamtwürdigung: aaaa) Kognitives Element des konkreten Gefährdungsvorsatzes Dafür, dass der Angeklagte die Umstände erkannt hat, die den in Rede stehenden Gefahrenerfolg im Sinne eines Beinahe-Unfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, sprach das objektive Tatbild, das eine erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Zeugin G. aufwies. So beschleunigte der Angeklagte den von ihm genutzten BMW, als die Zeugin G. den ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße gehend betrat und diesen überquerte, trotz der ihm bekannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem nahezu geradlinig verlaufenden Streckenabschnitt der W.-Straße von 40 km/h und seiner Entfernung zum verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen von 58 Metern auf 80 km/h und somit das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Diese Beschleunigung nahm der Angeklagte direkt und sehenden und wahrnehmenden Auges auf den unmittelbar vor ihm liegenden Zebrastreifen und die darauf befindliche Geschädigte zufahrend vor. Dies hatte zur Folge, dass er nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., denen die Kammer gefolgt ist, den von ihm genutzten BMW mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s² beschleunigte. Bei diesem Beschleunigungswert handelte es sich zwar nicht um den maximalen Beschleunigungswert des BMW. Allerdings handelte es sich nach den plausiblen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. um einen „ordentlichen“ bis „guten“ Beschleunigungswert, was im Hinblick auf die vom technischen Sachverständigen Dipl.-Ing F. dargelegten maximalen Beschleunigungswerte des vom Angeklagten genutzten BMW im Bereich von 0 km/h bis 50 km/h von 6,61 m/s², von 50 km/h bis 60 km/h von 6,94 m/s² und von 60 km/h bis 80 km/h von 3,97 m/s² für die Kammer plausibel war. Darüber hinaus sprach die verfahrensgegenständliche Verkehrssituation für das Vorliegen des kognitiven Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes. Die Zeugin G. überquerte die W.-Straße auf einem Zebrastreifen, sodass der Angeklagte ihr einen gefahrlosen Übergang des Zebrastreifens hätte ermöglichen müssen. Die Zeugin G. konnte daher, was sie ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung nach auch tat, darauf vertrauen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug noch verlangsamen werde, um ihr den Übergang zu ermöglichen. Das tatsächliche Fahrverhalten des Angeklagten war daher, was die Zeugin G. ebenfalls glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, für sie überraschend. Dafür, dass der Angeklagte in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Handelns, die sich aus dem objektiven Tatbild und der verfahrensgegenständlichen Verkehrssituation ergab, für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Zeugin G. zu erfassen, sprach, dass die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, also seine Unrechtseinsichts-, seine Steuerungs-, seine Erkenntnis- und seine Wahrnehmungsfähigkeit, nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, nicht beeinträchtigt war und der Angeklagte nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. über eine – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegende – durchschnittliche Intelligenz verfügt (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Ferner sprach das Vorleben des Angeklagten dafür, dass er die Gefährlichkeit seiner Fahrweise im Bezug auf die Zeugin G. erkannte. So war der Angeklagte bereits am 9. November 2020 von POM L. darüber informiert worden, dass seine an diesem Tag an den Tag gelegte Fahrweise geeignet sei, zu schweren Verkehrsunfällen zu führen, da Fußgänger die von Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten oft falsch einschätzen würden. Ebenso wurde er im Rahmen seines gerichtlich angeordneten polizeilichen Verkehrsunterrichts am 22. Juni 2021 auf die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hingewiesen. Ferner wurde er im Rahmen seines Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger erneut über die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit gewarnt. Diese wurden ihm im Rahmen seines Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger auch mittels zweier Reaktions- und Bremswegberechnungen erläutert. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass das verkehrserzieherische Gespräch mit POM L. sowie seine Teilnahme am polizeilichen Verkehrsunterricht bereits eine gewisse Zeit zurückliegen. Demgegenüber lagen zwischen seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger und der hiesigen Tat lediglich etwas mehr als zwei Monate. Gegen das Vorliegen des kognitiven Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315c StGB wertete die Kammer, dass es sich um eine Spontantat handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als die Zeugin G. den verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen überquerte und der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 59,2 km/h noch 39 Meter vom Zebrastreifen entfernt war, die Umstände erkannte, die den in Rede stehenden Gefahrenerfolg im Sinne eines Beinahe-Unfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen. Die Kammer hat dabei die Spontanität der Tatbegehung, die nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, nicht verkannt. Dennoch überwogen hier die für das Vorliegen des kognitiven Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes sprechenden Umstände. So war zu sehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner psychischen Verfassung nicht beeinträchtigt war. Zudem verfügt er über eine – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegende – durchschnittliche Intelligenz. Er verfügt, obwohl er sich noch in der Probezeit befindet, über eine gewisse Fahrerfahrung. Obwohl er die Geschädigte wahrnahm und kognitiv in der Lage war zu verstehen, dass eine Fußgängerin, die eine Straße an einem Zebrastreifen überquert, grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass ein Kraftfahrzeugführer ihr ein gefahrloses Überschreiten des Zebrastreifens ermöglicht, weshalb sie auch beim Wahrnehmen eines sich dem Zebrastreifen nähernden Fahrzeugs fürs Erste keinen Anlass hat, den Zebrastreifen schnellstmöglich zu überqueren, legte er in der Folge die dargelegte Fahrweise an den Tag. Letztlich überschritt er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 Prozent und manövrierte sich dadurch in eine Situation, in der er nicht mehr in der Lage war, ein Erfassen der Geschädigten durch ein Abbremsen des von ihm genutzten BMW zu verhindern. Dies hatte zur Folge, dass es letztlich dazu kam, dass es allein an der Zeugin G. lag, ob sie den Zebrastreifen noch rechtzeitig verlassen kann, bevor sie von dem vom Angeklagten genutzten und mit hoher Geschwindigkeit heranbrausenden BMW erfasst wird. Dabei war auch zu sehen, dass er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als die Zeugin G. den Zebrastreifen überquerte und der Angeklagte in dem BMW bei einer Geschwindigkeit von 59,2 km/h noch 39 Meter bzw. etwa 2 Sekunden vom Zebrastreifen entfernt war, nicht einschätzen konnte, wie schnell diese den Zebrastreifen überqueren würde, da sie zu diesem Zeitpunkt den Zebrastreifen noch gehen überschritt. Der Angeklagte setzte die Zeugin G. daher einer erheblichen Gefahr aus, die für ihn angesichts seines verkehrsrechtlichen Vorlebens greifbar war, zumal seine psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war. Außerdem war er von seinen kognitiven Fähigkeiten in der Lage, die Gefährlichkeit seiner Fahrweise nachzuvollziehen. bbbb) Voluntatives Element des konkreten Gefährdungsvorsatzes Dafür, dass sich der Angeklagte zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als die Zeugin G. den (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen überquerte und der Angeklagte in dem BMW bei einer Geschwindigkeit von 59,2 km/h noch 39 Meter vom Zebrastreifen entfernt war, mit dem Eintritt eines Beinahe-Unfalls mit der Zeugin G. abgefunden hatte, sprach aus Sicht der Kammer ein Rückschluss aus seiner objektiv an den Tag gelegten Fahrweise, ab dem Zeitpunkt als die Zeugin G. den (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen betrat. So beschleunigte er den von ihm genutzten BMW mit einer mittleren Beschleunigung von 3,21 m/s² bei der es sich zwar nicht um den maximalen Beschleunigungswert des BMW handelte, jedoch nach den plausiblen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. um einen ordentlichen Beschleunigungswert handelte über eine Strecke von 58 Metern von 40 km/h auf 80 km/h.Im Hinblick auf die vom technischen Sachverständigen berichteten maximalen Beschleunigungswerten des vom Angeklagten genutzten BMW im Bereich von 0 km/h bis 50 km/h von 6,61 m/s², von 50 km/h bis 60 km/h von 6,94 m/s² und von 60 km/h bis 80 km/h von 3,97 m/s², waren diese Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. auch plausibel. Auch als er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt nur noch 39 Meter von dem Zebrastreifen entfernt war, er bereits eine Geschwindigkeit von 59,2 km/h erreicht hatte und die Zeugin G. den Zebrastreifen noch gehend überquerte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Hälfte des Zebrastreifens überquert hatte, setzte er seine Fahrt mit einer Beschleunigung von 3,21 m/s² auf den Überweg der Zeugin fort. Weiter sprach für das Vorliegen des voluntativen Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315c StGB, dass er diese Fahrweise an den Tag legte, obwohl er, wovon die Kammer auf Grund der oben unter IV.2.c)cc)fff) dargelegten Erwägungen überzeugt war, auf der nahezu geradlinigen W.-Straße die Zeugin G. wahrnahm, wie sie den verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen überschritt. Bei dem gesamten „ordentlichen“ Beschleunigungsvorgang fuhr der Angeklagte auf den Zebrastreifen und die darauf befindliche Geschädigte zu, hatte also sowohl den Zebrastreifen als auch die sich darauf befindliche Zeugin G. direkt in seinem unmittelbaren Blickfeld. Der Angeklagte war, wovon die Kammer auf Grund der plausiblen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. überzeugt war, denen sie auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, zum Tatzeitpunkt in seiner psychischen Verfassung nicht beeinträchtigt (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Ferner ist er, wovon die Kammer wiederum auf Grund den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. überzeugt ist, denen die Kammer auf Grund ihrer Plausibilität gefolgt ist, - wenn auch im unteren Durchschnittsbereich - durchschnittlich intelligent (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Darüber hinaus sprach auch sein Vorleben für das Vorliegen des voluntativen Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes. So war zu sehen, dass dem Angeklagten im Rahmen seines Nachschulungskurses, bei dem er die ersten beiden Sitzungen krankheitsbedingt wiederholen musste, für verkehrsauffällige Fahranfänger an Hand von Reaktions- und Bremswegberechnungen verdeutlicht wurde, dass sich sein Reaktions- und sein Bremsweg verlängert, je schneller er fährt. Zudem war ihm die Gefahr des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit aus dem polizeilichen Verkehrsunterricht durch den Zeugen Gi. vom 22. Juni 2021 sowie dem verkehrserzieherischen Gespräch mit POM L. am 9. November 2020 bekannt. Weiter wurde er auch in dem verkehrserzieherischen Gespräch durch EPHMZ B. am 2. September 2022 darauf hingewiesen, dass es auf Grund von auf die Straße laufenden Kindern sowie plötzlich aus einer Seitenstraße hinausfahrenden Fahrzeugen zu Verkehrssituationen kommen kann, in denen sogar der beste Fahrer einen Unfall nicht mehr vermeiden kann. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass zum Tatzeitpunkt das verkehrserzieherische Gespräch mit POM L. sowie sein polizeilicher Verkehrsunterricht mit dem Zeugen Gi. bereits eine gewisse Zeit zurücklagen. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass sein Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger lediglich etwas mehr als zwei Monate zurücklag. Da EPHMZ B. am 2. September 2022 ein verkehrserzieherisches Gespräch mit ihm führte, der Angeklagte Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 bereits an zwei Unterrichtseinheiten des Nachschulungskurses teilnahm und den Nachschulungskurs dann vollständig vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 absolvierte, wurden ihm jedoch in einer verhältnismäßig kurzen Zeit vor der hiesigen Tat die Gefahren, die ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr mit sich bringen, in einer verhältnismäßig hohen Frequenz mehrmals dargelegt. Trotz dieses Wissens, welches er auf Grund seiner – wenn auch im unteren Normbereich liegenden – durchschnittlichen Intelligenz ohne weiteres kognitiv erfassen konnte, beschleunigte er trotz des Umstands, dass die Zeugin G. die erste Hälfte des verfahrensgegenständlichen Zebrastreifens gehend überschritt, immer weiter auf diese bzw. deren Überweg zu. Darüber hinaus war zu sehen, dass der Angeklagte bereits an zwei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr involviert war, weshalb ihm die Worte von EPHMZ B. aus seinem verkehrserzieherischen Gespräch am 2. September 2022, dass es Verkehrssituationen gibt, in denen selbst der beste Fahrzeugführer einen Verkehrsunfall nicht mehr vermeiden kann, auch in praktischer Hinsicht bereits vor Augen geführt worden sind. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Verkehrsunfall vom 4. Juni 2019 bereits eine gewisse Zeit zurücklag. Seit seinem Verkehrsunfall am 2. April 2022 war jedoch bis zum hiesigen Tatzeitpunkt noch kein Jahr vergangen. Gegen das Vorliegen des voluntativen Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes wertete die Kammer, dass es sich um ein spontanes Verhalten des Angeklagten handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Ferner wertete die Kammer das von der Zeugin Y.A. beschriebene verhältnismäßige geringfügige Ausweichmanöver des Angeklagten, welches er einleitete als er bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h noch 18 Meter vom Zebrastreifen entfernt war, als vorsatzkritisch. Zudem war zu sehen, dass es dem Angeklagten, wie unten unter IV.2.c)dd)ccc) dargelegt, darauf ankam, bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen diesen Streckenabschnitt der W.-Straße schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich zu durchfahren, sodass ein Erfassen der Zeugin G. mit dem von ihm genutzten BMW dieser Motivation entgegen stand, da er durch einen Unfall seine Fahrt hätte beenden müssen. Der Angeklagte kannte die Zeugin G. auch nicht, sodass sich auch insoweit kein Gefährdungsmotiv ergab. Ferner hat die Kammer vorsatzkritisch gewürdigt, dass sie davon überzeugt war, dass das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug, wenn es tatsächlich dazu gekommen wäre, dass er die Zeugin G. erfasst hätte, beschädigt worden wäre. Hiervon war die Kammer auf Grund der vom Angeklagten genutzten Geschwindigkeit überzeugt. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die Masse des vom Angeklagten genutzten Fahrzeugs das Gewicht der Zeugin G. deutlich überwog. Auf Grund des sich bei einem Erfassen der Zeugin G. ereignenden Kontakts zwischen dem BMW und der Zeugin erachtete die Kammer eine Beschädigung des BMW für verhältnismäßig wahrscheinlich. Dies wertete die Kammer als vorsatzkritisch, da sie davon überzeugt war, dass der Angeklagte die Gefahr, die seine Fahrweise für das von ihm geführte Fahrzeug mit sich brachte, auf Grund seiner Intelligenz sowie seinen bereits gemachten Erfahrungen im Straßenverkehr auch kognitiv erfasst hat. Die Kammer hat insoweit durchaus gesehen, dass es sich um einen spontanen Tatentschluss handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Demgegenüber war aber zu sehen, dass der Angeklagte nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Plausibilität gefolgt ist, - wenn auch im unteren Durchschnittsbereich - durchschnittlich intelligent ist und seine psychische Verfassung zur Tatzeit nicht beeinträchtigt war. Weiter sprachen auch die dargelegten und vom Angeklagten im Straßenverkehr bereits gemachten theoretischen (verkehrserzieherische Gespräche, polizeilicher Verkehrsunterricht, Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger) und praktischen (Verkehrsunfall am 4. Juni 2019 und am 2. April 2022) Erfahrungen dafür, dass der Angeklagte die Gefahr seines Fahrverhaltens für den von ihm genutzten BMW bekannt war. Zuletzt handelte es sich bei der Gefahr, dass sein Fahrzeug durch eine Kollision mit der Zeugin G. beschädigt wird, wenn er sehenden Auges auf diese bzw. den von ihr genutzten Zebrastreifen zu beschleunigt, nach der Überzeugung der Kammer auch um einen verhältnismäßig einfach zu erfassenden Sachverhalt. Davon, dass der Angeklagte darüber hinaus auch damit rechnete, dass er selbst oder seine Lebensgefährtin, die Zeugin M., durch ein Erfassen der Zeugin G. verletzt worden wären, konnte sich die Kammer demgegenüber nicht überzeugen. Insoweit war nämlich zu sehen, dass es sich auf Grund der deutlich höheren Masse des vom Angeklagten genutzten Fahrzeugs im Vergleich zum Gewicht der Zeugin G., der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, den sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite befindlichen Front-, Seiten- und Knieairbags sowie dem Umstand, dass die Fußgängerin G. – verglichen mit seinem PKW – ein relativ „weicher“ Kollisionsgegner war, um ein verhältnismäßig unwahrscheinliches Unfallszenario handelte. Insoweit war die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte dazu imstande war, die verhältnismäßig geringe Wahrscheinlichkeit dieses Unfallszenarios, kognitiv zu erfassen. Dagegen sprach zwar, dass es sich um eine Spontantat handelte, die der Angeklagte aus einer raschen Eingebung beging, und, dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Dafür sprach aber, dass die verhältnismäßig geringe Wahrscheinlichkeit dieses Unfallszenarios auf Grund der Masse seines Fahrzeugs und der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit verhältnismäßig leicht zu erfassen waren. Für die kognitive Erfassung dieses verhältnismäßig einfachen Sachverhalts sprachen ferner die in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist. Dieser führte nämlich aus, dass der Angeklagte – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – durchschnittlich intelligent und zum Tatzeitpunkt in seiner psychischen Verfassung nicht beeinträchtigt war. Ferner war zu sehen, dass er bei den beiden Verkehrsunfällen, an denen er bereits beteiligt wurde, nicht verletzt wurde. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass bei dem Verkehrsunfall am 4. Juni 2019 zwar sein Mitfahrer, der Zeuge E.T. verhältnismäßig leicht verletzt worden ist. Insoweit war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte damals ein Leichtkraftrad benutzte, das deutlich weniger Schutz als ein PKW bot. Auf Grund dieser Umstände war die Kammer daher davon überzeugt, dass er für den Fall, dass er die Zeugin G. erfasst hätte, nicht mit eigenen Verletzungen bzw. Verletzungen seiner Beifahrerin rechnete. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte sich mit dem Eintreten eines Beinahe-Unfalls mit der Zeugin G. zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als er bei einer Geschwindigkeit von 59,2 km/h noch 39 Meter von der Zeugen G. entfernt war, abgefunden hatte. Letztlich überwogen nach der Überzeugung der Kammer die für das Vorliegen des voluntativen Elements des konkreten Gefährdungsvorsatzes sprechenden Gesichtspunkte. So fuhr der Angeklagte auf eine von ihm wahrgenommene einen Zebrastreifen bis zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt (und auch noch danach) gehend überquerende Person „sehenden Auges“ zu, wobei er sein Fahrzeug immer weiter beschleunigte und letztlich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h den verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen erreichte. Die gesamte Verkehrssituation war dabei derart knapp, dass es der Zeugin nur durch ihre schnelle Reaktion und ihr Rennen möglich war, den Zebrastreifen im letzten Moment noch zu verlassen. Diese Situation verursachte der Angeklagte, obwohl ihm bei einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger etwas mehr als zwei Monate vor der Tat die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit durch Reaktions- und Bremswegberechnungen auf eine Art und Weise aufgezeigt wurden, die der – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegende – durchschnittlich intelligente Angeklagte, der – auch wenn er die vierte Klassenstufe freiwillig wiederholt hat - über eine mittlere Reife verfügt und der die Versetzung im ersten Ausbildungsjahr in der Berufsschule trotz 300 Fehlstunden erzielen konnte, durchaus kognitiv erfassen konnte. Seine psychische Verfassung war zum Tatzeitpunkt auch nicht beeinträchtigt, sodass er die Gefährlichkeit seines Handelns, welches ihm bereits im Rahmen eines verkehrserzieherischen Gesprächs mit POM L. am 9. November 2020, einem gerichtlich angeordneten Verkehrsunterricht vom Zeugen Gi. am 22. Juni 2021, seinem verkehrserzieherischen Gespräch mit EPHMZ B. am 2. September 2022 und zuletzt im Rahmen seines Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger erläutert wurde, erfassen konnte. Weiter war zu sehen, dass Fußgänger auf dem Zebrastreifen bevorrechtigt sind, weshalb sie grundsätzlich, wie die Zeugin G. auch glaubhaft berichtete, trotz eines sich einem Zebrastreifen nähernden Kraftfahrzeug davon ausgehen können, dass dieses ihnen ein gefahrloses Überqueren ermöglichen wird. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es dem Angeklagte gelang, eine verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung vorzunehmen. Insoweit war aber zu sehen, was sich aus den insoweit plausibel miteinander in Einklang zu bringenden glaubhaften Angaben der Zeugin G. und der Zeugin Y.A. ergab, nämlich dass er diese bis zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin die erste Hälfte des Zebrastreifens gehend überquert hatte, noch nicht eingeleitet hatte, weshalb die Kammer darauf schloss, dass er dieses verhältnismäßige geringfügige Ausweichen erst einleitete, als er noch ungefähr 18 Meter mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h von ihr entfernt war und ein Erfassen der Zeugin G. nicht mehr durch ein Abbremsen des BMW hätte verhindern können. Letztlich überwogen - auch wenn es sich um eine Spontantat handelte, die sich innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit abspielte, und der Angeklagte durch sein Fahrverhalten auch sein eigenes Fahrzeug gefährdete - die für das Vorliegen des Willenselements des konkreten Gefährdungsvorsatzes sprechenden Umstände. Auf Grund seiner in theoretischer (verkehrserzieherische Gespräche, polizeilicher Verkehrsunterricht sowie Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger) und in praktischer Hinsicht (zwei Verkehrsunfälle am 4. Juni 2019 und am 2. April 2022) gemachten Erfahrungen konnte die Kammer auch sicher ausschließen, dass der Angeklagte auf Grund einer Selbstüberschätzung seiner fahrerischen Fähigkeiten ernsthaft darauf vertraute, dass es bei der von ihm an den Tag gelegten Fahrweise nicht zu einer kritischen Verkehrssituation mit der Zeugin G. kommen würde. Demgegenüber war die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte sich damit abfand, dass er die Zeugin G. mit dem von ihm genutzten BMW tatsächlichen erfassen werde. So war zu sehen, dass die Zeugin G. den Angeklagten durchgehend wahrnehmen konnte, da ihre Sicht auf diesen nicht beeinträchtigt war. Ferner war zu sehen, dass die Zeugin G. 29 Jahre alt ist, sodass sie auf Grund ihrer körperlichen Verfassung in der Lage war, dem BMW auszuweichen. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte zuletzt versuchte, ihr auch noch auszuweichen, auch wenn er durch eine verhältnismäßig geringfügige Ausweichbewegung frühestens 18 Meter vor dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h nur noch einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz herstellen konnte. Auf Grund dieser objektiv für den Angeklagten wahrnehmbaren Umstände, die er auf Grund seiner Intelligenz und dem Umstand, dass seine psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war, auch erfassen konnte, war die Kammer davon überzeugt, dass er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt darauf vertraute, dass die Zeugin G. ihm noch – wenn auch sehr knapp – ausweichen kann. ccc) Feststellungen zur Rennabsicht nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Die Feststellungen Kammer, dass der Angeklagte beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße) die Absicht fasste, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße mit dem von ihm genutzten BMW zu erreichen, beruht auf der folgenden Gesamtwürdigung: Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht nach den Vorstellungen des Täters darauf gerichtet sein muss, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, weshalb es nicht ausreichend ist, sobald es dem Täter lediglich auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann. Erforderlich ist daher vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021, 4 StR 79/20). Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung hat die Kammer im Hinblick auf die situativen Begebenheiten am Tatort berücksichtigt, dass sich der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt in der H.er Innenstadt befindet. Aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße befinden sich nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße mit Ausnahme des direkt an die W.-Straße angrenzenden Gebäudes, in dem sich unter anderem auch das Amt für Familie Jugend und Senioren der Stadt H. befindet, mehrere vierstöckige Mehrfamilienhäuser, die nur teilweise direkt aneinander gebaut sind. Dies hat zur Folge, dass sich zwischen den Mehrfamilienhäusern genauso wie zwischen dem Gebäude, in dem sich unter anderem auch das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. befindet, und dem daran angrenzenden Mehrfamilienhaus Hinterhofzufahrten befinden. Das Gebäude, in dem sich unter anderem auch das Amt für Familien, Jugend und Senioren der Stadt H. befindet, verfügt über eine private Tiefgaragenausfahrt, die ungefähr 76 Meter nach dem (aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen aus derselben Perspektive von rechts in die W.-Straße einmündet. Direkt an der Tiefgaragenausfahrt schließt sich eine Hofzufahrt an. Weiter hat die Kammer den Fahrbahnverlauf der W.-Straße gesehen, der in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt nahezu gerade verläuft. Die Fahrbahn besteht aus Asphalt. Weiter hat die Kammer die Fahrbahngesamtbreite zwischen dem verfahrensgegenständlichen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen von ungefähr acht Metern und der an der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt von 7,10 Meter sowie den Umstand berücksichtigt, dass auf beiden Fahrbahnseiten jeweils ungefähr 1,25 Meter breite Fahrradschutzstreifen vorhanden sind, sodass ohne Berücksichtigung der Fahrradschutzstreifen die Fahrbahn eine Breite zwischen 5,50 Metern und 4,60 Meter aufweist. Aus Sicht von der A.-Straße befinden sich auf diesem Streckenabschnitt der W.-Straße nach ungefähr 90 Metern, 125 Metern, 295 Metern und 435 Metern jeweils Zebrastreifen. Aus Sicht von der A.-Straße in den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der W.-Straße kreuzt die U.-Straße die W.-Straße nach ungefähr 110 Metern. Nach weiteren 110 Metern mündet die L.-Straße in die W.-Straße. 85 Meter weiter kreuzt die H.-Straße den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße. Nach weiteren 40 Metern mündet die K.-Straße (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) in die W.-Straße ein. Wiederum 100 Meter weiter kreuzt die Ms.-Straße die W.-Straße. Die W.-Straße ist gegenüber der U.-Straße, der L.-Straße, der H.-Straße, der K.-Straße und der Ms.-Straße als bevorrechtigte Straße anzusehen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der W.-Straße beträgt 40 km/h. Zudem war zu sehen, dass nach dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) zweiten Zebrastreifen auf der aus derselben Perspektive rechten Seite der W.-Straße an den Fahrradschutzstreifen und somit direkt an die Fahrbahn der W.-Straße ein 2,30 Meter breiter Seitenstreifen angrenzt, der parallel zur Fahrbahn der W.-Straße verläuft. Dieser wird von zahlreichen Fahrzeugen ordnungsgemäß zum Parken genutzt, wodurch Sichtbeeinträchtigungen entstehen. Bezüglich der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit hat die Kammer gesehen, dass zur Tatzeit Tageslicht herrschte und, da es nicht geregnet hatte, die Fahrbahn trocken war. Ferner konnte eine Blendung des Angeklagten zur Tatzeit auf Grund den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., denen die Kammer gefolgt ist, ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die konkreten Verkehrsverhältnisse hat die Kammer gesehen, dass die Sicht des Angeklagten auf die Fahrbahn der W.-Straße sowie aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße auf den linken Gehweg nicht beeinträchtigt war. Demgegenüber war aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße der Gehweg auf der rechten Seite, die Tiefgaragenausfahrt des Gebäudes, in dem sich unter anderem auch das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. befindet, sowie die daran angrenzende Hofausfahrt für den Angeklagten beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen der W.-Straße (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) nicht einsehbar. Der Grund hierfür war, dass mit Ausnahme des letzten Parkplatzes vor der Tiefgaragenzufahrt (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße - auf diesem hatte zuvor das Fahrzeug der Familie S. gestanden) alle Parkplätze durch Kraftfahrzeuge belegt waren. Weiter war zu sehen, dass dem Angeklagten in einer gewissen Entfernung - jedoch für ihn sichtbar - die Zeugin Y.A. in ihrem Fahrzeug entgegenkam. Weiter war auch die Zeugin G. zu berücksichtigen, die den aus Sicht der A.-Straße ersten Zebrastreifen überschritt. Der Angeklagte war ferner zum Tatzeitpunkt, wovon die Kammer auf Grund der in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. überzeugt ist, denen sie auf Grund ihrer Plausibilität gefolgt ist, in seiner psychischen Verfassung und somit in seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit, seiner Steuerungsfähigkeit, seiner Wahrnehmungsfähigkeit sowie seiner Erkenntnisfähigkeit, nicht beeinträchtigt (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Vorsatzkritisch wertete die Kammer aber, dass es sich um eine Spontantat handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste und der Angeklagte nach der Tat geschockt war. Im Hinblick auf das Fahrzeug des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um einen BMW 640D Gran Coupe handelte, der über 313 PS verfügte. Bezüglich diesem führte der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. aus, dass das vom Angeklagte genutzte Fahrzeug zwischen einer Geschwindigkeit von 0 km/h bis 50 km/h eine Maximalbeschleunigung von 6,61 m/s², von 50 km/h bis 60 km/h eine Maximalbeschleunigung von 6,94 m/s², von 60 km/h bis 80 km/h eine Maximalbeschleunigung von 3,97 m/s², von 80 km/h bis 100 km/h eine Maximalbeschleunigung von 3,27 m/s² und von 100 km/h bis 120 km/h eine Maximalbeschleunigung von 2,65 m/s² aufweise. Weiter führte Dipl.-Ing. F. aus, dass er ausgehend von der Prämisse, dass der Angeklagte 10,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Unfallstelle 108 km/h erreicht habe (dies war die Geschwindigkeit, die die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen auf Grund des Datenspeichers im Fahrzeug und der Unfallsituation als zumindest gefahrene Maximalgeschwindigkeit ermittelt hatte), berechnen könne, dass der Angeklagte den von ihm genutzten BMW bis zum Erreichen von 100 km/h, die er 40,5 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Unfallstelle erreicht habe, den BMW mit 3,21 m/s² beschleunigt habe. Anschließend habe er den BMW noch bis 30 Meter vor der verfahrensgegenständlichen Unfallstelle mit 2,65 m/s² beschleunigt. Weiter führte Dipl-Ing. F. aus, dass der Angeklagte den BMW auf der W.-Straße, die nach der Kreuzung A.-Straße/W.-Straße bis zur verfahrensgegenständlichen Unfallstelle eine Länge von 160 Metern aufweist, über diese Strecke auf maximal 125 km/h hätte beschleunigen können. Die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. hat die Kammer sorgfältig gewürdigt und ist ihnen, da sie sich für in sich schlüssig und nachvollziehbar erachtete, gefolgt. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte den von ihm genutzten BMW „nur“ auf 108 km/h beschleunigt hat, obwohl er den BMW auf einer Fahrstrecke von 160 Metern maximal auf 125 km/h hätte beschleunigen können. Dabei war jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Daten aus dem Fehlerspeicher eine Geschwindigkeit von 112,1 km/h ergeben haben, sodass nach Abzug der Toleranz von 4 Prozent nur noch 108 km/h verblieben. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen wäre deshalb auch von den technisch möglichen 125 km/h ein Abzug von 4 Prozent vorzunehmen, sodass sich eine maximal mögliche Geschwindigkeit von (nur) 120 km/h ergäbe. Allerdings war hier zu sehen, dass der Geschädigte G.S. mit seinem Mercedes auf die W.-Straße einfuhr, weshalb der Angeklagte sein Fahrzeug noch auf 97 km/h abbremste. Die Bremsung verlief dabei nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit vollumfänglich gefolgt ist, über eine Strecke von 10,5 Metern. Ferner war zu sehen, dass die Zeugin G. den aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ersten Zebrastreifen betrat, als der Angeklagte noch 58 Meter von diesem entfernt war. Dennoch beschleunigte er den BMW so stark, dass er mit 80 km den Zebrastreifen erreichte. Dabei kam es zu einem Beinahe-Unfall mit der Zeugin G., die es allein dadurch, dass sie die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend überquerte, gerade noch schaffte, den Bordstein zu erreichen, bevor sie vom BMW des Angeklagten erfasst worden wäre. Angesichts des ohnehin schon nur knapp ausgebliebenen Beinahe-Unfalls mit der Zeugin G. hätte jedes noch schnellere Beschleunigen unweigerlich zu einer Kollision mit dieser geführt. Rein technisch war es dem Angeklagten damit nicht möglich, das Fahrzeug vor dem Zebrastreifen noch stärker zu beschleunigen, ohne einen Unfall auf dem Zebrastreifen herbeizuführen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es dem Angeklagten nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen E.A. und Y.A. gerade noch gelungen war, einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz zur Zeugin G. zu erzielen. Allerdings hätte er dadurch einen Unfall mit der Zeugin G. nicht mehr verhindern können, wenn die den Zebrastreifen nicht schnell genug überquert hätte. Dies hatte aber zur Folge, dass der Angeklagte den BMW auf Grund der den Zebrastreifen überquerenden Zeugin G. verkehrsbedingt nicht schneller hätte beschleunigen können, als er dies sowieso bereits getan hat, da er sonst die Zeugin G. tatsächlich erfasst hätte. Darüber hinaus war zu sehen, dass der Angeklagte den BMW, nachdem er den ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße passiert hatte, bis zum Erreichen von 100 km/h nach einer Fahrstrecke von 35,5 Metern mit einer Beschleunigung von 3,21 m/s² beschleunigte, wobei bis zur maximalen Beschleunigung in diesem Bereich lediglich 0,06 m/s² fehlten. Nachdem er 100 km/h erreicht hatte, nutzte er bis zum Eintreten der Bremswirkung die im Geschwindigkeitsbereich zwischen 100 km/h und 120 km/h maximal mögliche Beschleunigung des BMW über eine Fahrtstrecke von 30 Metern. Unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten an der W.-Straße, nämlich einer maximalen Fahrbahnbreite – unter Berücksichtigung der beiden Fahrradschutzstreifen von insgesamt 2,50 Metern – an der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle von 7,10 Metern und der für den Angeklagten, als er den ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße überquert hatte, fehlenden Einsehbarkeit des rechten Gehwegs, der Tiefgaragenausfahrt sowie der daran angrenzenden Hofzufahrt, dem konkreten Verkehrsaufkommen zur Tatzeit, nämlich dem in einer gewissen Entfernung entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin Y.A. S. und dem vorangegangenen Beinahe-Unfall mit der Zeugin G., sowie den nach dem ersten Zebrastreifen gefahrenen Beschleunigungswerten, war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen beabsichtigte, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit mit dem von ihm genutzten BMW zu erreichen. Die Kammer war dabei auch davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Absicht bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße und somit über eine Fahrtstrecke von ungefähr 500 Metern aufrechterhalten hätte. Hierfür sprach aus Sicht der Kammer sein Ziel, die W.-Straße bis zu dieser Kreuzung zu durchfahren, um zur ARAL-Tankstelle zu gelangen. Zudem war zu sehen, dass sich beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) auf seiner Fahrbahnseite zu diesem Zeitpunkt kein für ihn wahrnehmbares Hindernis mehr befand. Ferner sprach aus Sicht der Kammer auch sein bis zum Passieren des Zebrastreifens vorangegangenes Fahrverhalten und die Beschaffenheit der W.-Straße an sich dafür. So war zu sehen, dass die Fahrbahn der W.-Straße nahezu geradlinig auf die Kreuzung O.-Straße zu verläuft. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass dem Angeklagten mit dem Fahrzeug der Zeugin Y.A. in einer gewissen Entfernung auf der W.-Straße ein anderes Fahrzeug entgegenkam, an dem er hätte vorbeifahren müssen. Insoweit war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte zuvor auch trotz der den ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) überquerenden Zeugin G. sein Fahrzeug nicht verlangsamt hatte, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug bis zum Erreichen des Zebrastreifens auf die doppelte der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit beschleunigte, sodass es zu dem verfahrensgegenständlichen Beinahe-Unfall kam. Ferner beschleunigte er den BMW weiter, obwohl er beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) den rechten Gehweg, die Tiefgaragenausfahrt und die angrenzende Hofeinfahrt nicht einsehen konnte und ihm in einer gewissen Entfernung auch bereits die Zeugin Y.A. in ihrem Fahrzeug entgegenkam. Die Kammer hat deshalb erwogen, ob der Angeklagte sein Fahrzeug bereits in der Annäherung an das Fahrzeug der Zeugin Y.A. verlangsamt hätte. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass die Fahrbahn der W.-Straße ohne Berücksichtigung der sich auf beiden Seiten befindlichen Fahrradschutzstreifen zwar verhältnismäßig eng ist. Allerdings hätte er das Fahrzeug der Zeugin Y.A. unter Berücksichtigung der Breite des BMW von 2,10 Metern sogar ohne die Nutzung der Fahrradschutzstreifen passieren können. Zudem war zu sehen, dass sich zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Zeugin G. auf dem den verfahrensgegenständlichen ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) passierte, kein Hindernis mehr auf seiner Fahrbahnseite befand und der Angeklagte nach dem Passieren der Zeugin G. auf dem aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ersten Zebrastreifens bereits auf die dargelegte Art beschleunigte, obwohl das Fahrzeug der Zeugin Y.A. für ihn bereits erkennbar war. Die Kammer hat weiter erwogen, ob er seine Fahrt wegen der noch vor der Kreuzung O.-Straße/W.-Straße in die W.-Straße einmündenden bzw. die W.-Straße kreuzenden L.-, H.-, K.- und Ms.-Straße oder der weiteren zwei Zebrastreifen verlangsamt hätte. Dies konnte die Kammer jedoch sicher ausschließen. Im Hinblick auf die L.-, H.-, K.- und Ms.-Straße war nämlich zu sehen, dass die W.-Straße, was dem Angeklagten auf Grund seiner Ortskundigkeit auch bekannt war, die bevorrechtigte Straße ist. Ferner war zu sehen, dass er, nachdem er (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) den ersten Zebrastreifen passiert hatte, auch die Kreuzung W.-Straße/U.-Straße passiert hatte, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, obwohl es auf dem ersten Zebrastreifen zu einem Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. gekommen war und nur 35 Meter weiter sich ein weiterer Zebrastreifen befindet. Zudem war zu sehen, dass er, nachdem er den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. hatte, sein Fahrzeug die nächsten 35,5 Meter mit beinahe der maximal möglichen Beschleunigung, nämlich 3,21 m/s² bei maximal möglichen 3,27 m/s², und die anschließenden 30 Meter bis zum Eintritt der Bremswirkung mit der maximal möglichen Beschleunigung beschleunigte. Auf Grund seiner kurz zuvor vorangegangenen nicht unerheblichen Beschleunigung von 40 km/h auf 80 km/h trotz der klar erkenn- und wahrnehmbar vor ihm den Zebrastreifen überquerenden Zeugin G., der darauf folgenden Kreuzung W.-Straße/U.-Straße, des darauf folgenden zweiten Zebrastreifens und seinem Ziel ARAL-Tankstelle war die Kammer daher überzeugt, dass das Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) für den Angeklagten der Startschuss war, den Rest der nahezu gerade verlaufenden W.-Straße, die, wie er wusste, die bevorrechtigte Straße war, nun mit der situativ maximal möglichen Geschwindigkeit zu durchqueren, zumal nunmehr auf seiner Fahrbahnseite kein Hindernis mehr für ihn wahrnehmbar war. ddd) Feststellungen der Kammer zum bedingten Tötungsvorsatz Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, sobald der Angeklagte den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 4. Februar 2021, 4 StR 403/20). Entscheidend ist hierbei das Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt einer zum Taterfolg führenden Handlung, also einer Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der hiesige Taterfolg entfällt (BGH, Beschluss vom 25. September 2019, 4 StR 348/19). Die Bejahung oder Verneinung des Wissens- und des Willenselements kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019, 1 StR 222/19). aaaa) Feststellungen der Kammer zum Tatentschluss bezüglich mindestens vier Insassen eines auf die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnete, dass sich in einem Fahrzeug, das aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt oder der an dieser angrenzenden Hofzufahrt auf die W.-Straße einfahren könnte, mindestens vier Personen befinden können, beruht auf den folgenden Erwägungen: Zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindlichen) Zebrastreifen, war seine Sicht auf den sich hinter dem zweiten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) auf der rechten Fahrbahnseite an den Seitenstreifen angrenzenden Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt sowie die an diese angrenzende Hofzufahrt auf Grund der auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt. Weiter war zu sehen, dass dem Angeklagten die baulichen Gegebenheiten, also die sich nach dem zweiten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße – mit Ausnahme des Gebäudes, in dem sich unter anderem auch das Amt für Familie, Jugendliche und Senioren der Stadt H. befindet – befindenden mehrstöckigen Mehrfamilienhäuser, die teilweise durch Hofzufahrten in die W.-Straße voneinander getrennt sind, bekannt sind. Aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindet sich nämlich hinter dem zweiten Zebrastreifen und hinter der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt sowie der an diese angrenzende Hofzufahrt in einer gewissen Entfernung das Fitnessstudio, welches der Angeklagte besuchte. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte in H. aufgewachsen ist und sich in unmittelbarer Nähe zum verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt zur W.-Straße, nämlich auf der anderen Seite der A.-Straße, das Schnellrestaurant seines Vaters befindet, weshalb die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt sowie die daran angrenzende Hofausfahrt sich zwischen dem Schnellrestaurant des Vaters des Angeklagten und dem vom Angeklagten besuchten Fitnessstudio befinden. Eine andere sinnvolle Verbindung zwischen diesen beiden Orten gibt es nach den glaubhaften Angaben des POK P. nicht, die W.-Straße ist die direkte Verbindung. Weiter war zu sehen, dass die Tatzeit Sonntagnachmittag gegen 17:10 Uhr war und sich der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt in der H.er Innenstadt befindet und sich nach dem zweiten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße mit Ausnahme des Gebäudes, in dem sich unter anderem das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. befindet, mehrstöckige Mehrfamilienhäuser entlang des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitts der W.-Straße befinden. Es herrschte zur Tatzeit auch noch Tageslicht. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte, was sich aus den oben unter IV.2.c)cc)fff) dargelegten Erwägungen ergibt, die Zeugin G. auch wahrgenommen hat und ihm in einer gewissen Entfernung auf der W.-Straße die Zeugin Y.A. in ihrem Fahrzeug entgegen kam. Unabhängig davon, dass er selbst mit der Zeugin M. unterwegs war, hatte er sich bereits im Laufe des Nachmittags, bevor er sich mit der Zeugin M. getroffen hatte, mit seinen Freunden E.T. und Louis Gn. in der H.er Innenstadt getroffen hatte, was die Zeugen E.T. und Gn. übereinstimmend in der Hauptverhandlung berichtet hatten. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es den Zeugen E.T. und Gn. in Teilen ihrer Angaben nicht gefolgt ist. Da das vorangegangene Treffen aber keinerlei Zusammenhang mit dem hiesigen Tatgeschehen oder mit dem Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern aufwies, erachtete die Kammer die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen E.T. und Gn. für glaubhaft. Darüber hinaus hat die Kammer gesehen, dass im Hinblick auf die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit, seiner Steuerungsfähigkeit, seiner Wahrnehmungsfähigkeit und seiner Erkenntnisfähigkeit vorlag (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Fahrweise auf Grund einer raschen Eingebung und somit spontan begangen worden ist und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Dies wertete sie vorsatzkritisch. Ferner ist der Angeklagte, wovon die Kammer auf Grund der in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. überzeugt ist, denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist (siehe hierzu unten unter IV.2.c)cc)bbb)), - wenn auch im unteren Durchschnittsbereich - durchschnittlich intelligent. Auf Grund dieser Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auf Grund der Lage des Tatorts in der H.er Innenstadt, der Tatzeit sowie der Art der Bebauung mit zahlreichen mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern, die nicht durchgehend aneinander gebaut sind, auf Grund seiner zum Tatzeitpunkt nicht gegebenen psychischen Beeinträchtigung und seiner - wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegenden - durchschnittlichen Intelligenz trotz der spontanen Tatbegehung, das nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, die nicht fernliegende Möglichkeit erkannte, dass zum Tatzeitpunkt ein anderes Kraftfahrzeug nach dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) zweiten Zebrastreifen aus dem für den Angeklagten wegen der aus seiner Sicht auf dem rechten Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge nicht einsehbaren Bereich aus der Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzenden Hofzufahrt in die W.-Straße hätte einfahren können, um wie der Angeklagte und die Zeugin M. selbst noch etwas gemeinsam zu unternehmen (Anmerkung der Kammer: zu der Frage, weshalb ein anderes Kraftfahrzeug auf Grund der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit in die W.-Straße einfahren sollte, siehe unten unter IV.2.c)dd)ddd)bbbb)). In der Folge war die Kammer auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass sich in einem solchen Fahrzeug auch bis zu mindestens vier andere Personen befinden können. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alt und nimmt seit mehreren Jahren als Beifahrer und seit spätestens dem 7. September 2020 als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teil. Ferner absolviert er seit Herbst 2022 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Zudem ist er in H. aufgewachsen. Sein Fitnessstudio befindet sich in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße. Ihm ist daher bekannt, dass sich in diesem Streckenabschnitt zahlreiche mehrstöckige Mehrfamilienhäuser befinden. Seine psychische Verfassung war zum Tatzeitpunkt (siehe hierzu unten unter IV.2.c)cc)bbb)) in keiner Weise beeinträchtigt. Er ist nach den Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. (siehe hierzu unten unter IV.2.c)cc)bbb)) auch – wenn auch im unteren Normbereich liegend – durchschnittlich intelligent. Dass dem Angeklagten zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt daher bekannt war, dass sich im Falle der nicht fernliegenden Möglichkeit, dass ein anderes Kraftfahrzeug aus dem für ihn aus seiner Sicht auf der rechten Seite nicht überschaubaren Bereich in die W.-Straße einfährt, neben dem Fahrer noch mindestens drei weitere Personen befinden können, da an jenem Ort zu besagter Uhrzeit auch Familien oder Gruppen von Personen unterwegs sein können war die Kammer trotz seiner spontanen Tatbegehung das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen, das nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, überzeugt, schließlich hatte er auch eine Mitfahrerin mit im Fahrzeug. bbbb) Feststellungen der Kammer zum Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes Die Feststellung der Kammer, dass beim Angeklagten zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße), das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs vorlag, beruht auf der folgenden Gesamtwürdigung: aaaaa) Objektive Gefährlichkeit der Tathandlung Für das Vorliegen des Wissenselements des bedingten Tötungsvorsatzes zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt auf die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugs, wertete die Kammer das objektiv äußerst gefährliches Fahrverhalten, welches der Angeklagte auf dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße an den Tag legte. Davon, dass das vom Angeklagte dort an den Tag gelegte Fahrverhalten objektiv äußerst gefährlich war, war die Kammer auf Grund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. überzeugt. Dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. stand für seine Gutachtenerstattung die Verfahrensakte zur Verfügung. Ferner nahm er bis zur Gutachtenerstattung am 29. Januar 2024 an den für seine Gutachtenerstattung relevanten Hauptverhandlungsterminen teil. So war er am 6. September 2023 anwesend, als die unmittelbaren Tatzeugen, nämlich die Zeugin G., die Geschädigte A.S., die Zeugin E.A., die Zeugin Y.A. und die Zeugin M. vernommen wurden. Ferner war er bei der Vernehmung des Notarztes Mo. und den den Tod des Geschädigten G.S. feststellenden Arztes Mö. anwesend. Ferner war er bei der Gutachtenerstattung des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. am 26. Januar 2024 und am 29. Januar 2024 anwesend. Soweit der rechtsmedizinische Sachverständige an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, wurde er vor seiner Gutachtenerstattung von der Kammer über den Ablauf und den Inhalt dieser Hauptverhandlungstermine informiert. Ferner erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und Information. Auf Grund seiner dadurch gewonnenen Erkenntnisse zu den bei den Geschädigten eingetretenen Verletzungen sowie zum Unfallhergang, nämlich den Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zu der gefahrenen Geschwindigkeit, dem Unfallhergang und den auf die Geschädigten durch den verfahrensgegenständlichen Unfall wirkenden Geschwindigkeitsveränderungen sowie den Angaben der Zeuginnen Y.A. und E.A. zum Unfallhergang, führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass es sich bei dem hiesigen Unfallgeschehen, nämlich einem Seitenaufprall, zwar nicht für den Angeklagten und seine Lebensgefährtin jedoch für die Geschädigten mit um das gefährlichste Unfallgeschehen im Straßenverkehr handle. Eines solches Unfallgeschehen sei für die Insassen des seitlich angestoßenen Fahrzeugs nämlich abstrakt lebensgefährlich, wobei die Lebensgefahr mit der konkreten Anstoßgeschwindigkeit exponentiell ansteige. Dabei sei die Lebensgefahr für die stoßnah sitzende Fahrzeuginsassen höher als für die stoßfern sitzenden Fahrzeuginsassen. Da hier eine erhebliche Anstoßgeschwindigkeit vorgelegen habe und die auf die Geschädigten wirkende Geschwindigkeitsveränderung mit 63 km/h ebenso erheblich gewesen sei, könne er sagen, dass das verfahrensgegenständliche Unfallgeschehen für alle Insassen des Fahrzeugs des Geschädigten G.S. zumindest eine erhebliche abstrakte Lebensgefahr aufgewiesen habe, wobei er bezüglich des Geschädigten G.S. sagen könne, dass dieser bei dem hiesigen Unfallgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Überlebenschance gehabt habe. Eine konkrete Bezifferung der Lebensgefahr könne er aber nicht vornehmen, da dies von verschiedenen Faktoren abhänge. So komme es darauf an, ob das seitlich angestoßene Fahrzeug über Seitenairbags verfüge. Ferner komme es auf das Gewicht der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge, das Alter der Fahrzeuginsassen sowie das Geschlecht der Fahrzeuginsassen an. Allerdings könne er sagen, dass ab einer auf stoßnah sitzende Geschädigten einwirkenden Geschwindigkeitsveränderung von 30 km/h bereits von einer mehr als zehnprozentigen Todeswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Bei einem stoßfern sitzenden Geschädigten sei dies ab einer auf ihn wirkenden Geschwindigkeitsveränderung von 40 km/h der Fall. Da hier eine Geschwindigkeitsveränderung von 63 km/h auf die Geschädigten gewirkt habe, sei die Todeswahrscheinlichkeit deutlich erhöht worden, da diese unter Berücksichtigung der genannten Faktoren, nämlich dem Vorhandensein von Seitenairbags, dem Gewicht der unfallbeteiligten Fahrzeuge, dem Alter und dem Geschlecht, exponentiell ansteige, je mehr die tatsächlich erreichte Geschwindigkeitsveränderungen die genannten 30 km/h bei stoßnahen bzw. die 40 km/h bei stoßfernen Fahrzeuginsassen überschreite. Weiter führte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Hf. aus, dass die bei den Geschädigten eingetretenen Verletzungen für G.S. tödlich und für die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. abstrakt aber nicht konkret lebensgefährlich gewesen seien. Die Kammer hat die Ausführungen des ihr aus vielen Verfahren als äußerst erfahren bekannten rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. sorgfältig gewürdigt und auf ihre Plausibilität hin überprüft. Da sie seine Ausführungen für in sich schlüssig und nachvollziehbar erachtete, ist sie diesen vollumfänglich gefolgt. Für die Anschaulichkeit der objektiven Gefährlichkeit des Unfallgeschehens sprach aus Sicht der Kammer, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr in den letzten Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Tat immer wieder theoretisch vor Augen geführt worden war. So wurde er bereits am 9. November 2020 von POM L. darauf hingewiesen, dass seine Fahrweise geeignet sei, zu erheblichen Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern zu führen und er in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter anderen Personen nur ungern Todesnachrichten überbringe. Nicht einmal ein Jahr später wurde ihm am 22. Juni 2021 im Rahmen eines vom Zeugen Gi. durchgeführten polizeilichen Verkehrsunterrichts in einer Einzelstunde erneut die Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen erklärt und durch die Nutzung von sog. Schockbildern, also Bildern, die beschädigte Fahrzeuge nach schweren Verkehrsunfällen zeigen, visualisiert. Zuletzt wurden ihm die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst auch in seinem Nachschulungskurs für fahrauffällige Fahranfänger durch konkrete Reaktions- und Bremswebberechnungen aufgezeigt, wobei er insoweit nach dem Besuch zweier Unterrichtseinheiten Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 den Nachschulungskurs ab Ende November 2022 noch einmal von vorne absolvieren musste. Dafür, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit eines solchen Fahrverhaltens, welches ihm durch POM L., dem Zeugen Gi. und ihm Rahmen seines Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger, bei dem er die ersten beiden Unterrichtsstunden doppelt besuchen musste, auch kognitiv erfasst hat, sprach ferner, dass der Angeklagte nach den für die Kammer in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Plausibilität gefolgt ist durchschnittlich intelligent ist (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Eine Lernbehinderung oder eine leichte Intelligenzminderung liegen bei ihm nicht vor. Vielmehr war der Angeklagte kognitiv in der Lage, auch wenn er die vierte Klassenstufe freiwillig wiederholt hat, die mittlere Reife zu erzielen. Ferner gelang ihm bei seinem Versuch, die Fachhochschulreife zu erzielen, im ersten Schuljahr die Versetzung, bevor er seinen Versuch im zweiten Schuljahr abbrach. Auch während seiner Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker gelang ihm in der Berufsschule die Versetzung, obwohl er über 300 Fehlstunden aufwies. Dass andere Verkehrsteilnehmer bei Unfällen im Straßenverkehr zumindest verletzt werden können, war ihm durch seine Unfälle vom 4. Juni 2019 und 2. April 2022 bekannt. Dass es bei diesen Unfällen auch zu Verletzungen anderer Personen kam, war ihm im Hinblick auf den Unfall am 4. Juni 2019 durch die gegen ihn am 6. Januar 2020 geführte Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht H. bekannt, bei der er anwesend war, wie Richterin am Amtsgericht Woll glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete. Dass auch die Zeuginnen Q.P. und Y.W. durch den Verkehrsunfall am 2. April 2022 verletzt worden waren, wurde ihm noch am Unfallort durch PHK Q. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung eröffnet. Demgegenüber hat die Kammer gegen das Vorliegen des Wissenselements des bedingten Tötungsvorsatz gewertet, dass es bei beiden Unfällen am 4. Juni 2019 und am 2. April 2022 zu keinen tödlichen Verletzungen gekommen ist. Ferner war zu sehen, dass ihm die Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens durch den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. wenige Sekunden vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall noch einmal sehr deutlich vor Augen geführt wurde. bbbbb) Konkrete Angriffsweise Die Kammer hat den Umstand, dass es sich um eine Spontantat handelte, die aus einer raschen Eingebung heraus begangen wurde und nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, gegen das Vorliegen des Wissenselements beim bedingten Tötungsvorsatz gewertet. Zudem war zu sehen, dass der Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten G.S. zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als er die Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) passierte, gar nicht wahrnehmen konnte. Im Hinblick auf die konkrete Angriffsweise sprachen aus Sicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße auf Grund seiner Fahrweise mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnete, dass seine Fahrweise zu einem erheblichen Verkehrsunfall mit tödlichen Verletzungen führen könnte, sowohl die Verkehrsverhältnisse der vom Angeklagten genutzten W.-Straße wie auch die Tatzeit. So war zu sehen, dass sich die W.-Straße in der H.-er Innenstadt befindet. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte seine Fahrweise an einem Sonntagnachmittag an den Tag legte, an dem üblicherweise durchaus noch Personen in der Innenstadt unterwegs sind, was dem Angeklagten durch den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. und dem ihm auf der W.-Straße in einer gewissen Entfernung entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin Y.A. verdeutlicht wurde. Ferner waren die Straßenverhältnisse in der W.-Straße zu sehen. So handelt es sich bei der W.-Straße, wie dem Angeklagten auf Grund seiner Ortskundigkeit bekannt ist (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)aaa)), um eine 40er-Zone. Die Fahrbahnbreite der W.-Straße beträgt an der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle 7,10 Meter, wobei sowohl auf der rechten als auch auf der linken Fahrbahnseite Fahrradschutzstreifen von jeweils ungefähr 1,25 Meter markiert sind, sodass dort die tatsächliche Fahrbahnbreite ohne eingezeichnete Fahrradschutzstreifen lediglich 4,60 Meter beträgt. Eine Fahrstreifenmittelmarkierung ist lediglich nach der Kreuzung A.-Straße/W.-Straße bis kurz vor dem aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße ersten Zebrastreifen vorhanden. Aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindet sich auf der rechten Seite nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße ein entlang der W.-Straße verlaufender Seitenstreifen, der eine Breite von 2,30 Meter aufweist und auf dem Fahrzeuge parken können. Nach dem zweiten aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße befindlichen Zebrastreifen befinden sich auf beiden Seiten der W.-Straße mit Ausnahme des Gebäudes, in dem sich unter anderem das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt H. befindet, vierstöckige Mehrfamilienwohnhäuser. Wobei zwischen den Mehrfamilienhäusern teilweise Hofzufahrten vorhanden sind, wie dem Angeklagten auf Grund seiner Ortskundigkeit bekannt ist. Der Angeklagte legte die verfahrensgegenständliche Fahrweise somit an einer verhältnismäßig engen Straße zurück. Auf dieser war auf Grund der sich neben der W.-Straße befindlichen mehrstöckigen Wohnbebauung, der Tageszeit und des Umstands, dass zur Tatzeit auch noch Tageslicht herrschte, durchaus noch, wie die Zeugin G. und das Fahrzeug der Zeugin Y.A. beweisen - beide hatte der Angeklagte wahrgenommen - mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Ferner war zu sehen, dass aus der Sicht des Angeklagten beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen in der W.-Straße die Fahrbahn des für ihn auch nach dem zweiten Zebrastreifen befindlichen Streckenabschnitts zwar eingesehen werden konnte. Auf Grund der dort auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge war jedoch der an den Seitenstreifen angrenzende Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt und die an diese angrenzende Hofzufahrt für ihn nicht einsehbar. Zwar handelt es sich bei der W.-Straße auf dem Streckenabschnitt zwischen A.-Straße und der O.-Straße um die bevorrechtigte Straße. Allerdings konnte der Angeklagte nicht sehen, ob ein Fahrzeug oder ein Fußgänger aus dem für ihn nicht einsehbaren Bereich zum Überqueren oder Einfahren auf die Fahrbahn gelangen. Durch seine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung überließ er es somit dem Zufall, ob ein anderes Fahrzeug aus der Tiefgaragenausfahrt oder der daran angrenzenden Hofzufahrt auf die Fahrbahn der W.-Straße einfährt, da gerade für einen solchen Fahrzeugführer die Sicht in die W.-Straße in Richtung des Angeklagten ebenfalls wegen der auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen stark beeinträchtigt war. ccccc) psychische Verfassung zur Tatzeit Der Angeklagte war nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, zum Tatzeitpunkt in seiner psychischen Verfassung, also in seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit, seiner Steuerungsfähigkeit, seiner Erkenntnisfähigkeit und seiner Wahrnehmungsfähigkeit, nicht beeinträchtigt (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Vorsatzkritisch hat die Kammer aber gewürdigt, dass es sich um eine Spontantat handelte, die auf Grund einer raschen Eingebung begangen wurde und dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. ddddd) Motivationslage Die Tatmotivation des Angeklagten sprach aus Sicht der Kammer weder für das beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorliegende Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes noch dagegen. Der Angeklagte handelte, um die maximale Geschwindigkeit in der W.-Straße zu erreichen (siehe hierzu oben unter IV.2.c)dd)ccc)). Die Verursachung eines erheblichen Verkehrsunfalls hätte diesem Ziel entgegengestanden. Dass er sich deshalb aber überhaupt nicht der Möglichkeit einer dadurch entstehenden Gefahr bewusst gewesen sein soll, steht seiner Motivation nicht entgegen. eeeee) Sonstiges Gegen das Vorliegen des Wissenselements des bedingten Tötungsvorsatzes sprach für die Kammer, dass der Angeklagte nach der Tat von den Folgen seiner Fahrweise geschockt war. Die Kammer hat auch gesehen, dass der Angeklagte nach dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall bei der Bergung der Geschädigten geholfen hat. fffff) Fazit Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass beim Angeklagten das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen, bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs vorlag. Hierbei überwog nach der Überzeugung der Kammer die objektive Gefährlichkeit des vom Angeklagten vorgenommenen Fahrverhaltens, dass dem Angeklagten auf Grund seines vorangegangenen verkehrserzieherischen Gesprächs mit POM L., seinem polizeilichen Verkehrsunterricht sowie seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger (bei dem er die ersten beiden Unterrichtseinheiten sogar zweifach besuchten musste und bei dem ihm die Gefährlichkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit sogar mittels einfacher Reaktions- und Bremswegberechnungen verdeutlicht wurden), durchaus bekannt war und welches ihm durch den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. noch einmal in praktischer Sicht eindringlich verdeutlicht wurde. Hierfür sprach auch das verkehrserzieherische Gespräch mit EPHMZ B. am 2. September 2023, bei dem dieser ihn darauf hinwies, dass der Straßenverkehr gerade deshalb so gefährlich sein kann, weil ein anderes Fahrzeug aus einer Seitenstraße fahren oder ein Kind plötzlich auf die Fahrbahn rennen könne. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass das verkehrserzieherische Gespräch mit POM L. sowie der polizeiliche Verkehrsunterricht beim Zeugen Gi. bereits eine gewisse Zeit zurückliegen. Letztlich war aber zu sehen, dass diese Hinweise auf die Gefährlichkeit eines Fahrens mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit zuletzt am 9. Dezember 2022 und somit etwas mehr als zwei Monate vor der Tat im Rahmen seines Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger aufgefrischt wurden. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte in den letzten Monaten vor der Tat, nämlich am 2. September 2023 durch EPHMZ B., Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 bei seinem ersten Versuch, den Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger zu absolvieren und dann vom 25. November 2023 bis zum 9. Dezember 2022 im Rahmen des Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger in einer erheblichen Frequenz auf die Gefährlichkeit des Straßenverkehrs bzw. sogar auf die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr hingewiesen wurde. Dass es bei den früheren Unfällen des Angeklagten bisher zu keinen tödlichen Verletzungen gekommen ist, stand dem nicht entgegen, da die vom Angeklagten bei diesen Unfällen an den Tag gelegten Geschwindigkeiten geringer waren und es sich um andere Unfallhergänge handelte. Beim Unfall am 2. April 2022 handelte es sich schließlich um einen Auffahrunfall, bei dem es nur zu einem Teilanstoß gekommen war. So lag zwar auch beim Unfall am 4. Juni 2019 ein Seitenanprall vor. Hier war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte mit seinem Leichtkraftrad über ein deutlich leichteres Fahrzeug als das von der Zeugin gefahrene Cabrio verfügte. Da die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war und er zudem – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – durchschnittlich intelligent ist, war die Kammer davon überzeugt, dass er die nichtfernliegende Möglichkeit erkannt hat, dass sein Fahrverhalten zu einem tödlichen Verkehrsunfall führen kann, zumal er nach dem zweiten Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße den Gehweg auf der rechten Seite aus Sicht von der A.-Straße in die W.-Straße und somit auch die folgende Tiefgaragenausfahrt bzw. die an diese angrenzende Hofzufahrt nicht überblicken konnte, weshalb er es trotz des Umstands, dass es sich bei der W.-Straße um die bevorrechtigte Straße handelt, dem Zufall überließ, ob ein Fußgänger oder ein Fahrzeug auf die W.-Straße eintreten oder einfahren wird oder nicht. Zumal auch für aus der Tiefgaragenausfahrt bzw. der angrenzenden Hofzufahrt kommenden Fahrzeuge, auf Grund der auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) rechts an die Fahrbahn der W.-Straße angrenzenden Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen, die Sicht auf die Fahrbahn der W.-Straße stark beeinträchtigt war. Die Kammer hat dabei auch erwogen, ob der Angeklagte auf Grund von Selbstüberschätzung seines fahrerischen Könnens die Gefährlichkeit seiner Fahrweise verkannt hat. Dies konnte die Kammer auf Grund seines verkehrserzieherischen Gesprächs mit POM L., seinem gerichtlich angeordneten polizeilichen Verkehrsunterricht, seinem verkehrserzieherischen Gespräch mit EPHMZ B. sowie seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger sowie dem Beinahe-Unfall mit der Zeugin G., bei dem es nur nicht zu einer Kollision kam, weil die Zeugin schnell genug den Zebrastreifen verlassen konnte, sicher ausschließen. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte bereits an zwei Unfällen im Straßenverkehr beteiligt war, was ihm in praktischer Hinsicht vor Augen führte, dass es im Straßenverkehr tatsächlich zu Situationen kommen kann, an denen er einen Unfall nicht vermeiden kann. cccc) Feststellungen der Kammer zum Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes Die Feststellung der Kammer, dass beim Angeklagten zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße), auch das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs vorlag, beruht auf der folgenden Gesamtwürdigung: aaaaa) Objektive Gefährlichkeit der Tathandlung Für das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzenden Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs wertete die Kammer die sich aus den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. ergebende objektive erhebliche Gefährlichkeit der vom Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße an den Tag gelegten Fahrweise (siehe hierzu oben unter IV.2.c)dd)ddd)bbbb)aaaaa). Die objektive Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten war diesem auch bekannt, wovon die Kammer auf Grund der vom Angeklagten gemachten Erfahrungen überzeugt ist. Der Angeklagte wurde schließlich bereits am 9. November 2020 vom POM L. im Rahmen eines verkehrserzieherischen Gesprächs auf die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hingewiesen. Ferner wurde er im Rahmen seines gerichtlich angeordneten polizeilichen Verkehrsunterrichts am 22. Juni 2021, der als Einzelunterricht stattfand, erneut über die Gefahren informiert, die durch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit entstehen. Die Folgen dadurch entstehender Unfälle wurden ihm zudem durch verschiedene „Schockbilder“, welche die Schäden an Fahrzeugen nach schweren Verkehrsunfällen zeigen, visualisiert. Ferner wurde er durch EPHMZ B. im Rahmen eines verkehrserzieherischen Gesprächs über die Gefährlichkeit informiert, die sich auch aus dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer für ihn und diese selbst ergeben können, wenn ein Kind unmittelbar vor einem auf die Fahrbahn läuft oder ein anderer Fahrzeugführer plötzlich mit seinem Fahrzeug aus einer Seitenstraße in die Fahrbahn einfährt. Zuletzt musste er, nachdem er seinen Versuch, den Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger Ende Oktober 2022 bis Anfang November 2022 zu absolvieren, nach der Teilnahme an zwei Unterrichtseinheiten krankheitsbedingt abbrechen musste, vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 an dem Nachschulungskurs teilnehmen, bei dem er in vier Gruppenunterrichten, welche jeweils zwei Stunden und fünfzehn Minuten umfassten, sowie einer Fahrprobe auf die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hingewiesen wurde. Dabei wurde ihm auch anhand von Reaktions- und Bremswegberechnungen vorgeführt, dass sich sein Reaktions- und Bremsweg immer weiter verlängern, je höher seine Geschwindigkeit ist. Da der Angeklagte, wovon die Kammer auf Grund den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. überzeugt ist, über eine – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegende – durchschnittliche Intelligenz verfügt (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)), war die Kammer auch davon überzeugt, dass der über eine mittlere Reife verfügende Angeklagte, der zudem beim Versuch, das Fachabitur zu erreichen, die erste Klassenstufe ohne Klassenwiederholung bestanden hatte und auch in der Berufsfachschule trotz 300 Fehlstunden im ersten Berufsschuljahr eine Versetzung erreichen konnte, kognitiv in der Lage war, den Ausführungen von POM L. im Rahmen seines verkehrserzieherischen Gesprächs, den Ausführungen des Zeugen Gi. im Rahmen des gerichtlich angeordneten Verkehrsunterrichts, den Ausführungen von EPHMZ B. im am 2. September 2022 mit dem Angeklagten geführten verkehrserzieherischen Gesprächs und den Ausführungen des Zeugen Kn. im Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger kognitiv zu erfassen. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte Ende Oktober 2022 bis Anfang November 2022 bereits an zwei Unterrichtsstunden des Nachschulungskurses für verkehrsauffällig Fahranfänger teilgenommen hatte, bevor er an diesem krankheitsbedingt nicht mehr weiter teilnehmen konnte. Insoweit wurde ihm aber auch in diesen zwei Stunden die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit erläutert. Ferner sprach der Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. dafür, dass dem Angeklagten die objektive Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens bewusst war, da ihm die Gefährlichkeit durch den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. gerade nochmals in dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt verdeutlicht wurde. Weiter sprach für das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes, dass er eine objektiv gefährliche Handlung durchführte, obwohl ihm die Gefährlichkeit seiner Fahrweise aus seinem Vorleben bekannt war und ihm diese Gefährlichkeit durch den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. noch einmal verdeutlicht wurde. Die Kammer hat erwogen, ob dem entgegenstand, dass es zuvor gerade nicht zum Erfassen der Zeugin G. gekommen war und der Angeklagte deshalb darauf vertraut haben könnte, dass er auch bei einer weiteren kritischen Verkehrssituation den Eintritt eines Verkehrsunfalls verhindern könnte. Demgegenüber war aber zu sehen, dass dies beim Geschehen mit der Zeugin G. nicht dem Angeklagten gelungen war. Zwar konnte dieser gerade noch einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz herstellen. Entscheidend für die Unfallvermeidung war jedoch, dass es der Zeugin G. gelang, gerade noch den Gehweg auf der anderen Seite der W.-Straße zu erreichen, bevor der Angeklagte den von ihr überquerten Zebrastreifen erreichte. Ferner war zu sehen, dass er ab dem Passieren der Zeugin G., auf Grund seiner unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. gefassten Absicht (siehe hierzu oben unter IV.2.c)dd)ccc)), seine Geschwindigkeit sogar noch steigerte. Dies tat er, obwohl die Zeugin G. die Fahrbahn der W.-Straße (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) von der linken und somit für ihn ohne jede Sichtbeeinträchtigung überschaubaren Straßen- und Gehwegteil kommend überquerte, sodass der Angeklagte auch deren Annäherung an die Straße optisch wahrnehmen konnte und ausreichend Zeit hatte, sich auf die Zeugin einzustellen. Dem hingegen gestalteten sich die Sichtverhältnisse in dem nun nach der Kreuzung W.-Straße/U.-Straße anstehenden Straßenteil auf Grund der bestehenden Sichtbeeinträchtigung (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) nach dem zweiten Zebrastreifen im Hinblick auf die auf dem Seitenstreifen zwischen dem Radschutzstreifen und dem Gehweg geparkten Fahrzeuge in Bezug auf den aus Sicht des Angeklagten rechten Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt und die an diese angrenzende Hofzufahrt deutlich schlechter. Der Angeklagte fuhr nun also mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit in einen deutlich unübersehbareren Streckenteil ein, was für ihn auf Grund der Gesamtsituation auch ohne weiteres erkennbar war. bbbbb) Konkrete Angriffsweise Die konkrete Angriffsweise wertete die Kammer ebenfalls für das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes. Hierfür sprachen aus Sicht der Kammer die konkreten Straßenverhältnisse in der W.-Straße. So handelt es sich bei der W.-Straße um eine 40er-Zone, die an der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle über eine Gesamtfahrbahnbreite von 7,10 Meter verfügt und auf beiden Fahrbahnseiten Fahrradschutzstreifen von jeweils 1,25 Meter aufweist. Über eine Fahrbahnmittelmarkierung verfügt die W.-Straße auf dem Streckenabschnitt zwischen erstem Zebrastreifen aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße und der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle wegen der zu geringen Fahrbahnbreite nicht. Im Verhältnis hierzu ist zu sehen, dass das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug nach den nachvollziehbaren Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. unter Berücksichtigung der Außenspiegel 2,10 Meter breit ist. Zudem ist zu sehen, dass aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße auf der rechten Seite an den Fahrradschutzstreifen ein Seitenstreifen, der parallel zur Fahrbahn verläuft, an die W.-Straße angrenzt. Auf diesem befanden sich zur Tatzeit bis auf den letzten Parkplatz vor der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt und der daran angrenzenden Hofzufahrt mehrere Fahrzeuge geparkt, sodass der Angeklagte den Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt und die daran angrenzende Hofausfahrt nicht einsehen konnte. Dementsprechend war auch die Sicht eines Fahrzeugführers aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt nach links in die W.-Straße beschränkt. Die Kammer wertete dabei den Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigten zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht wahrnehmen konnte, grundsätzlich vorsatzkritisch. Allerdings wertete sie für das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes, dass der Angeklagte trotz der engen Straßenverhältnisse und des in gewisser Entfernung ihm entgegenkommenden Fahrzeugs der Zeugin Y.A. sowie seiner beeinträchtigten Sichtverhältnisse den von ihm genutzten BMW von 80 km/h mit einem Beschleunigungswert von 3,21 m/s², was bei einer maximal möglichen Beschleunigung von 3,27 m/s² beinahe eine maximale Beschleunigung darstellte, und nachdem er 100 km/h erreicht hatte, mit einem Beschleunigungswert von 2,65 m/s², was die maximal mögliche Beschleunigung des von ihm genutzten Fahrzeugs in diesem Geschwindigkeitsbereich darstellte, weiter beschleunigte. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es beim Vorfall mit der Geschädigten G. nicht dazu kam, dass der Angeklagte sie mit dem von ihm genutzten BMW erfasste. Allerdings war zu sehen, dass er den Zebrastreifen, den die Zeugin G. überquerte, mit 80 km/h erreichte. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Unfall beschleunigte er sein Fahrzeug dennoch weiter. Ferner war zu sehen, dass die Zeugin G. die W.-Straße aus Sicht des Angeklagten von links nach rechts überquerte, sodass sie länger für ihn wahrnehmbar war. Dem hingegen war für den Angeklagten auf Grund der wegen der rechts parkenden Fahrzeuge nicht mehr vorhandenen Sicht auf den rechten Gehweg, die rechts befindliche Tiefgaragenausfahrt und die dahinter angrenzende Hofausfahrt leicht erkennbar, dass er ein von rechts auf die W.-Straße einfahrendes Fahrzeug deutlich später als die Zeugin G. sehen und wahrnehmen würde. Dennoch beschleunigte er das Fahrzeug ab dem Passieren der Zeugin G. in den nun sogar noch schmaleren Straßenabschnitt nunmehr unter Ausnutzung des vollen Beschleunigungspotentials des Fahrzeugs. Dies tat er ferner in Kenntnis dessen, dass es schon bei den deutlich besseren Sichtverhältnissen zuvor allein der Zeugin G. und ihrer geistesgegenwärtigen Reaktion zuzuschreiben war, dass es nicht zu einem Unfall kam, der Angeklagte selbst einen Unfall aber schon dort nicht mehr hätte vermeiden können. ccccc) Psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tat Im Hinblick auf die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt war zu sehen, dass den nachvollziehbaren Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zufolge, denen die Kammer auf Grund ihrer Schlüssigkeit gefolgt ist, die Unrechtseinsichtsfähigkeit, die Steuerungsfähigkeit, die Erkenntnisfähigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt waren (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Vorsatzkritisch wertete die Kammer jedoch, dass es sich um eine Spontantat handelte, die aus einer raschen Eingebung heraus begangen wurde, und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. ddddd) Motivationslage Die Motivationslage des Angeklagten wertete die Kammer dagegen als vorsatzkritisch. Der Angeklagte fasste beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen die Absicht, die W.-Straße situationsbedingt so schnell wie möglich durchfahren. Ein Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer würde dem jedoch zuwiderlaufen und seine Fahrt sogar beenden. Ferner wertete die Kammer als vorsatzkritisch, dass dem Angeklagten die Geschädigten nicht bekannt waren – unabhängig davon, dass er sie zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht wahrgenommen hatte -, sodass kein Tötungsmotiv vorlag. eeeee) Eigengefährdung Vorsatzkritisch wertete die Kammer auch die dem Angeklagten durch seine Fahrweise drohende Eigengefährdung sowie die damit einhergehende Fremdgefährdung seiner Lebensgefährtin sowie seines Fahrzeugs. So war zu sehen, dass bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafürsprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Dabei ist jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Angeklagten im konkreten Einzelfall auf Grund seiner Fahrweise eine Gefahr für seine körperliche Integrität, das von ihm genutzte Fahrzeug sowie die körperliche Integrität seiner Lebensgefährtin drohte. Nach diesen Maßgaben war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen, mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnete, dass er in dem Fall, dass ein anderes Fahrzeug aus der für ihn nicht einsehbaren Tiefgaragenausfahrt oder der sich dahinter befindlichen Hinterhofzufahrt auf die W.-Straße einfährt, selbst und seine Lebensgefährtin verletzt werden können und dass das von ihm genutzte Fahrzeug beschädigt werden könnte. Hiervon war die Kammer auf Grund der folgenden Erwägungen überzeugt: Hierfür sprach objektiv die zum Tatzeitpunkt vorliegende konkrete Verkehrslage sowie der Streckenverlauf der W.-Straße. Auf Grund der nahezu gerade verlaufenden Fahrbahn war es dem Angeklagten möglich, die Fahrbahn der W.-Straße im Hinblick auf entgegenkommenden Verkehr zu überblicken. Da die Fahrbahn der W.-Straße trotz ihrer verhältnismäßig geringen Breite ausreichend breit ist, dass zwei Fahrzeuge sogar ohne die Nutzung der sich auf beiden Seiten befindlichen Fahrradschutzstreifen gerade noch aneinander vorbeifahren können, erachtete die Kammer auf Grund der objektiven Verkehrslage sowie des Streckenverlaufs der W.-Straße die Gefahr, dass es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommen könnte, für verhältnismäßig gering, da beide Fahrzeuge zur Not auch noch die beiden Radschutzstreifen hätten mitbenutzen können, um aneinander vorbeifahren zu können. Ferner erachtete die Kammer einen Unfall mit einem einen der beiden Radschutzstreifen befahrenden Radfahrer für verhältnismäßig unwahrscheinlich. Schließlich war die Sicht des Angeklagten entlang des nahezu geradlinigen Fahrbahnverlaufs und somit auch auf die Fahrradschutzstreifen der W.-Straße zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt, sodass der Angeklagte visuell wahrnehmen konnte, dass zum Tatzeitpunkt kein Radfahrer einen der beiden Radschutzstreifen auf dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße befuhr. Von der aus Sicht des Angeklagten linken Gehwegseite war zu sehen, dass ein die W.-Straße in Richtung O.-Straße entlangfahrender Kraftfahrzeugführer diese Gehwegseite vollumfänglich überblicken konnte, da auf dieser Seite keine Fahrzeuge geparkt und ein Seitenstreifen hierfür auch nicht vorhanden war. Auf Grund der objektiven Sichtverhältnisse war die Kammer davon überzeugt, dass Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer oder Kraftfahrzeugführer von dieser Fahrbahnseite, da ihre Sicht auf die W.-Straße nicht beeinträchtigt war, sobald sie den Angeklagten optisch wahrnehmen würden, nicht in die W.-Straße eingelaufen bzw. eingefahren wären. Zudem hätte auch der Angeklagte sie auf Grund seiner objektiv unbeeinträchtigten Sicht nach links visuell wahrnehmen können. Auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse sowie des konkreten Streckenverlaufs der W.-Straße war die Kammer daher davon überzeugt, dass der körperlichen Unversehrtheit des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin sowie eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz des von ihm genutzten Fahrzeugs von einem Fußgänger, Fahrrad, Motorrad oder PKW, die aus einer Hofausfahrt oder Seitenstraße von der (aus Sicht des Angeklagten) linken Fahrbahnseite einlaufen bzw. einfahren, nur in einer verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeit drohte – zumal dann auch die Gegenfahrbahn hätte überquert werden müssen, um in den Fahrkanal des Angeklagten einzudringen, was diesem eine weitere Reaktionsmöglichkeit eröffnet hätte. Auf Grund des Streckenverlaufs der W.-Straße sowie der aus Sicht des Angeklagten nach rechts beeinträchtigten Sicht auf den dortigen Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt sowie die an diese angrenzende Hofzufahrt erachtete die Kammer es demgegenüber für wahrscheinlich, dass ein Fußgänger durch die (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) auf dem rechten Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge auf die Fahrbahn tritt. Insoweit war die Kammer jedoch auf Grund der vom Angeklagten genutzten Geschwindigkeit, dem Gewicht des von ihm genutzten Fahrzeugs sowie den Front-, Seiten- und Knieairbags, über die der BMW nach den glaubhaften Angaben des Zeugen R. und den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. verfügte, davon überzeugt, dass in diesem Unfallszenario weder die körperliche Integrität des Angeklagten noch die seiner Lebensgefährtin gefährdet werden konnte. Allerdings war die Kammer davon überzeugt, dass in einem solchen Unfallszenario das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug beschädigt werden würde. Als weiteres Unfallszenario erachtete die Kammer auf Grund des Streckenverlaufs sowie der aus Sicht des Angeklagten nach rechts beeinträchtigten Sicht auf den dortigen Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt sowie die an diese angrenzende Hofzufahrt eine Kollision mit einem aus der Tiefgaragenausfahrt oder der daran angrenzenden Hofzufahrt ausfahrenden Fahrrad oder Motorrad für wahrscheinlich. Insoweit wäre zwar auf Grund der vor der Tiefgaragenausfahrt und der an dieser angrenzenden Hofzufahrt auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) rechts auf dem an den Fahrradschutzstreifen angrenzenden Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge die Sicht des Angeklagten beeinträchtigt gewesen. Auf Grund der vom Angeklagten genutzten Geschwindigkeit, der Masse seines Fahrzeugs sowie der sich sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite befindlichen Front-, Seiten- und Knieairbags ging die Kammer auf Grund dieser objektiven Umstände nicht davon aus, dass dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin bei diesem Unfallszenario eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohte. Allerdings wäre das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug dabei beschädigt worden. Ferner erachtete die Kammer auf Grund des Streckenverlaufs der W.-Straße sowie der aus Sicht des Angeklagten nach rechts beeinträchtigen Sichtverhältnisse auf den Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt und die an diese angrenzende Hofzufahrt eine Unfallkollision zwischen dem Angeklagten und einem aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage oder der an diese angrenzende Hofzufahrt ausfahrenden Kraftfahrzeug für wahrscheinlich, da sowohl die Sicht des Angeklagten nach rechts als auch die Sicht des in die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugführers nach links objektiv beeinträchtigt war. Bei diesem ging die Kammer auf Grund des objektiven Tatbilds, nämlich der vom Angeklagten genutzten Geschwindigkeit sowie den bei einem PKW-Unfall miteinander kollidierenden Massen, trotz des Umstands, dass das Fahrzeug des Angeklagten über Front-, Seiten- und Knieairbags verfügte, auch davon aus, dass bei einem solchen Unfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M. wahrscheinlich war, was sich auch dadurch zeigte, dass tatsächlich beide durch das verfahrensgegenständliche Unfallgeschehen verletzt worden sind. Ferner war die Kammer auf Grund der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit sowie der Massen zweier kollidierender Fahrzeuge davon überzeugt, dass durch dieses Unfallszenario auch eine erhebliche Beschädigung an dem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug eintreten würde. Demgegenüber war die Kammer davon überzeugt, dass auf Grund der Begebenheit der Unfallörtlichkeit ein Unfall mit einem Lkw, aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt oder der angrenzenden Hofausfahrt hätte herausfahren müssen, verhältnismäßig wenig wahrscheinlich war. Ein Lkw wäre auf Grund seiner Höhe für den Angeklagten trotz seiner (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) beeinträchtigten Sicht früher erkennbar gewesen, da ein solcher die auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeugen überragt hätte, sodass der Angeklagte seine Fahrweise hätte früher anpassen können bzw. der Lkw-Fahrer, dessen Sicht in Richtung des Angeklagten auf Grund seiner Höhe durch die parkenden Fahrzeuge ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen wäre, da er über diese hinüberschauen hätte können, nicht in die W.-Straße eingefahren wäre. Die Kammer ist unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unfallerfahrungen (selbst nicht verletzt; andere verletzt, aber nicht schwer) davon überzeugt, dass dem Angeklagten bei seiner Fahrweise zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen, diese Unfallszenarien mit den damit einhergehenden Folgen bewusst waren. Dagegen sprach zwar, dass es sich um eine spontane Tatbegehung handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Dafür sprach aber, dass es sich auf Grund des objektiven Geschehens um verhältnismäßig einfach vorherzusehende Unfallfolgen handelte und es sich beim Angeklagten um eine Person handelt, die nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer gefolgt ist, – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – durchschnittlich intelligent ist. Ferner sprach hierfür, dass die psychische Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, wovon die Kammer ebenfalls auf Grund der in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen sie auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, nicht beeinträchtigt war. Die Kammer hat ferner erwogen, ob der Angeklagte bei den dargelegten Unfallszenarien auch mit einem tödlichen Ausgang für sich und seine Lebensgefährtin gerechnet hat. Dies konnte die Kammer aber ausschließen. So war im Hinblick auf die objektiven Tatumstände zu sehen, dass das Fahrzeug des Angeklagten sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite über Front-, Seiten- und Knieairbags verfügte. Ferner war zu sehen, dass bei einem Seitenanprall wie dem hiesigen, die recht große Frontpartie mit dem Motorblock des vom Angeklagten genutzten BMW auch als Knautschzone gedient hat, weshalb das Unfallszenario für ihn und die Zeugin M. nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht so gefährlich war, wie für die Insassen des auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugs, die seitlich getroffen wurden. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte die Tat spontan beging und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Dafür, dass der Angeklagte auf Grund der in dem vom ihm genutzten Fahrzeug vorhandenen Airbags sowie der für ihn vorhandenen Knautschzone nicht von einer für ihn und die Zeugin M. bestehenden Lebensgefahr ausging, sprach aber, dass er durchschnittlich intelligent ist und seine psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war, sodass er in der Lage war, die objektiven Tatumstände zu erfassen. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolvierte und er zum Tatzeitpunkt bereits ungefähr eineinhalb Jahre seiner Ausbildung hinter sich hatte, sodass ihm durchaus bekannt war, dass ein Fahrzeug des von ihm genutzten Modells über Airbags verfügt. Zudem war im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten zu sehen, dass er bei seinen bisherigen Unfällen im Straßenverkehr unverletzt geblieben ist und auch bei anderen Personen keine schweren oder gar tödlichen Verletzungen eingetreten sind. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die vom Angeklagten nun gefahrene Geschwindigkeit höher war, als bei seinen früheren Verkehrsunfällen. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass er bei seinem Unfall am 4. Juni 2019 ein Leichtkraftrad führte. Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte sowie seiner früheren Unfallerfahrungen war die Kammer daher davon überzeugt, dass er nicht mit einem tödlichen Ausgang für sich und seine Lebensgefährtin rechnete. fffff) Sonstiges Die Kammer hat gesehen, dass der Angeklagte bereits an zwei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr beteiligt war, weshalb sein verkehrsrechtliches Vorleben, auch wenn der Unfall am 4. Juni 2019 bereits eine gewisse Zeit zurückliegt, nicht dafürsprach, dass er auf Grund früherer gemeisterter kritischer Situationen im Straßenverkehr darauf vertrauen konnte, dass er kritische Verkehrssituationen auf Grund seines fahrerischen Könnens immer sicher meistern könne. Die Kammer wertete vorsatzkritisch, dass der Angeklagte vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall, als er den Mercedes des G.S. wahrnahm, noch versuchte, den BMW abzubremsen, sodass er seine Geschwindigkeit von 108 km/h auf 97 km/h noch verlangsamen konnte. Ferner wertete die Kammer vorsatzkritisch, dass der Angeklagte nach der Tat von den Folgen seiner Fahrweise geschockt war. Darüber hinaus wertete die Kammer vorsatzkritisch, dass der Angeklagte sich nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall daran beteiligte, die Geschädigten aus dem Mercedes zu bergen und somit Rettungsaktivitäten an den Tag legte. ggggg) Fazit Nach sorgfältiger Würdigung dieser Gesichtspunkte war die Kammer davon überzeugt, dass beim Angeklagte zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße), auch das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes vorlag und er die tödlichen Folgen für mindestens vier Insassen eines aus seiner Sicht von der rechten Fahrbahnseite der W.-Straße aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs billigend in Kauf nahm. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte die mit seiner Fahrweise in der W.-Straße einhergehenden Eigengefährdung für sich sowie die damit einhergehende Fremdgefährdung seiner Lebensgefährtin und des von ihm genutzten Fahrzeugs erkannt hat. Ferner hat sie gesehen, dass der verfahrensgegenständliche Unfall seinem Ziel, die W.-Straße so schnell wie möglich zu durchqueren entgegenstand. Ebenfalls sprach gegen das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes, dass es sich um eine Spontantat handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Unfall noch durch eine Bremsung verhindern wollte, als er das Fahrzeug des Geschädigten G.S. wahrnahm, er nach der Tat Rettungsaktivitäten zu Gunsten der Geschädigten entfaltete und er nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall über die Folgen seiner Fahrweise geschockt war. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass es eine Beweisregel, nach der es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht, nicht gibt (BGH, Urteil vom 30. März 2023, 4 StR 234/22). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr kann zwar eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafürsprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dies konnte die Kammer im hiesigen Einzelfall jedoch trotz des Vorliegens der weiteren dargelegten vorsatzkritischen Erwägungen sicher ausschließen. Denn nach Abwägung dieser Gesichtspunkte überwogen aus Sicht der Kammer die für das Vorliegen des Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes sprechenden Gesichtspunkte. Zum einen war zu sehen, dass der Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten G.S. zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund seiner Sichtbeeinträchtigung durch die auf dem Seitenstreifen aus seiner Sicht rechts neben der Fahrbahn der W.-Straße geparkten Fahrzeuge noch gar nicht wahrgenommen hat. Er konnte dafür sehr wohl die dort parkenden Fahrzeuge sehen und damit auch erkennen, dass er keine freie Sicht auf den Gehweg, die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt bzw. die an diese angrenzende Hofzufahrt hatte. Dadurch handelte es sich zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall sowie der damit einhergehenden Eigengefährdung des Angeklagten, der Fremdgefährdung seiner Lebensgefährtin und der Beschädigung seines Fahrzeugs lediglich um eine nicht fernliegende Möglichkeit. Weiter war zu sehen, dass die vom Angeklagten zum Tatzeitpunkt an den Tag gelegte Fahrweise objektiv lebensgefährlich war und er diese in einer Straße mit einer verhältnismäßig engen Fahrbahnbreite an einem Sonntagnachmittag bei Tageslicht in der H.er Innenstadt durchführte und somit zu einer Zeit, zu der noch mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. Dies war ihm auf Grund seiner Wahrnehmung der Zeugin G. und dem ihm in einer gewissen Entfernung entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin Y.A. bewusst, da es durch die Wahrnehmung der beiden Verkehrsteilnehmer und der somit objektiv einfach zu überblickenden Sachlage für den durchschnittlich intelligenten Angeklagten leicht zu erfassen war. Weiter war zu sehen, dass er wegen den auf dem Seitenstreifen auf der rechten Seite der W.-Straße aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße geparkten Fahrzeugen - für ihn war dieses Sichthindernis erkennbar - die Tiefgaragenausfahrt sowie die daran angrenzende Hofzufahrt nicht einsehen konnte. Trotz seiner insoweit eingeschränkten Sicht überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um beinahe 170 Prozent auf 108 km/h, obwohl ein Fahrzeug, welches aus der Tiefgaragenausfahrt oder der daran angrenzenden Hofzufahrt auf die W.-Straße einfährt, sich unmittelbar auf seiner Fahrbahnseite befindet und somit ein direktes Hindernis für ihn darstellt, das ihm keinen Reaktionsspielraum mehr ermöglicht. Ferner war das verkehrsrechtliche Vorleben des Angeklagten zu sehen. So wurde er, wie oben dargelegt, mehrmals und zuletzt etwas mehr als zwei Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall auf die Gefahren hingewiesen, die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr mit sich bringen. Dies wurde ihm etwas mehr als zwei Monate vor der hiesigen Tat sogar mittels Reaktions- und Bremswegberechnungen aufgezeigt, woraus sich für den über eine mittlere Reife verfügenden Angeklagten unproblematisch ergab, dass sein Reaktions- und Bremsweg immer länger wird, je höher seine Geschwindigkeit beträgt. Ferner war er bereits an zwei Unfällen im Straßenverkehr, zuletzt am 2. April 2022 und somit nicht einmal ein Jahr vor der hiesigen Tat, beteiligt, die ihm verdeutlicht haben, dass auch er nicht in der Lage ist, jede kritische Situation im Straßenverkehr zu meistern. Zuletzt war zu sehen, dass ihm die Gefahren des Fahrens mit erhöhter Geschwindigkeit gerade durch den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. in dem Moment sehr deutlich vor Augen geführt wurden, als er sich dazu entschied, nunmehr mit noch höherer Geschwindigkeit und unter voller Ausnutzung des Beschleunigungspotentials seines mit 313 PS hochmotorisierten Fahrzeugs in den noch unübersichtlicheren und engeren Streckenabschnitt hineinzubeschleunigen. Hierbei war auch zu sehen, dass er nur noch in der Lage war, einen verhältnismäßig geringfügigen Seitenversatz zur Zeugin G. herzustellen, sodass es letztlich allein an der Zeugin G. lag, dass er diese nicht mit der Front des von ihm genutzten Fahrzeugs erfasste, was dem Angeklagten ebenso wenig verborgen geblieben sein kann. Dennoch entschloss er sich unmittelbar beim Passieren der Zeugin G. auf dem ersten (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) Zebrastreifen dazu, sein Fahrzeug auf dieser verhältnismäßig engen Fahrbahn am Sonntagnachmittag und somit bei Tageslicht, zuerst mit einer fast maximalen Beschleunigung und ab dem Erreichen einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit einer maximalen Beschleunigung sogar noch auf eine höhere Geschwindigkeit zu beschleunigen, obwohl seine Sicht nach rechts auf den Gehweg sowie die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenausfahrt sowie die an diese angrenzende Hofzufahrt beeinträchtigt war und er bereits in der Vergangenheit bei niedrigeren Geschwindigkeiten an zwei Verkehrsunfällen sowie dem hiesigen Beinahe-Unfall beteiligt war, die er allesamt nicht vermeiden konnte. Auf Grund dieser Umstände konnte sich die Kammer im Hinblick darauf, dass er bei dem auf den Beinahe-Unfall mit der Zeugin G. folgenden Beschleunigungsvorgang auf Grund seiner nicht vorhandenen Sicht auf den aus seiner Sicht rechten Gehweg, die Tiefgaragenausfahrt sowie die angrenzende Hofzufahrt in der W.-Straße nicht davon überzeugen, dass er ernsthaft darauf vertraut hat, dass es nicht zu dem verfahrensgegenständlichen Unfall kommt. Die Kammer hat dabei auch erwogen, ob der Angeklagte auf Grund einer Selbstüberschätzung seiner fahrerischen Fähigkeiten darauf vertraute, einen Unfall noch vermeiden zu können. Dies konnte sie jedoch auf Grund seines verkehrserzieherischen Gesprächs mit POM L., seinem gerichtlich angeordneten Verkehrsunterricht, seinem verkehrserzieherischen Gespräch mit EPHMZ B. und der im Rahmen des Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger mit dem Angeklagten durchgeführten Reaktions- und Bremswegberechnungen, seinen früheren Verkehrsunfällen, durch die ihm in praktischer Hinsicht verdeutlicht wurde, dass auch er nicht jede enge Verkehrssituation meistern könne, sowie seinem Beinahe-Unfall mit der Zeugin G., bei dem ein Erfassen der Zeugin nur dadurch verhindert werden konnte, in dem die Zeugin rechtzeitig den Zebrastreifen verließ, sicher ausschließen. eee) Feststellungen der Kammer zum beim Angeklagten vorliegenden Ausnutzungsbewusstsein Heimtücke in Sachen des § 211 StGB setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, 4 StR 482/19). Die Feststellungen der Kammer zum Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs beruht auf der folgenden Gesamtwürdigung: Für das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins sprachen aus Sicht der Kammer die konkreten Verkehrsverhältnisse zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt. So war zu sehen, dass nach dem aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße zweiten Zebrastreifen (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) auf der rechten Seite wegen des an die Fahrbahn angrenzenden Seitenstreifens und der auf diesem geparkter Fahrzeuge, es dem Angeklagten zum genannten Zeitpunkt nicht möglich war, den aus seiner Sicht rechten Gehweg sowie die Tiefgaragenausfahrt und die daran angrenzende Hofzufahrt einzusehen. Im Umkehrschluss führten die auf dem in Fahrtrichtung entlang der W.-Straße auf der rechten Seite befindlichen Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge aber auch dazu, dass die Sicht von Fahrzeugführern, die aus der Tiefgaragenausfahrt oder der an diese angrenzende Hofzufahrt auf die W.-Straße einfahren wollten, ebenfalls beeinträchtigt war. Weiter führten diese Verkehrsverhältnisse auch dazu, dass ein aus der Tiefgaragenausfahrt oder der an diese angrenzende Hofzufahrt auf die W.-Straße einfahrendes Fahrzeug auf Grund der Fahrbahnbreite an der verfahrensgegenständlichen Kollisionsstelle – inklusive beidseitige Fahrradschutzstreifen von jeweils 1,25 Metern – von 7,10 Metern und der beidseitig beeinträchtigten Sichtverhältnisse direkt vor dem Fahrzeug des Angeklagten auf der von diesem befahrenen Fahrbahnseite auftauchen würde, wenn dessen Fahrzeugführer, wie der Geschädigte G.S., auf Grund seiner eingeschränkten Sichtverhältnisse nach links den Angeklagten zu spät wahrgenommen hätte – zumal eine Sicht oft erst möglich ist, wenn sich die vorstehende Motorhaube bereits auf der Fahrspur, in die eingefahren wird, befindet. Zudem war zu sehen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der W.-Straße um eine 40er-Zone handelt, sodass es sich bei der vom Angeklagten letztlich gefahrenen Geschwindigkeit um eine beinah 170-prozentige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelte. Darüber hinaus sprach aus Sicht der Kammer für das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins im Sinne des § 211 StGB die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt sowie seine darauf noch aufsetzende anschließende Beschleunigung seines Fahrzeugs, die auf seiner Motivation beruhte, die W.-Straße mit der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu durchfahren. Weiter sprach für das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins im Sinne des § 211 StGB, dass der Angeklagte bereits mehrmals in den letzten Jahren vor den Gefahren, die für andere Verkehrsteilnehmer durch das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit entstehen, gewarnt worden war. So war er von POM L. im Rahmen eines verkehrserzieherischen Gesprächs am 9. November 2021 darauf hingewiesen worden, dass sein damals an den Tag gelegter Fahrstil geeignet sei, zu schweren Verkehrsunfällen zu führen. POM L. wies ihn überdies ausdrücklich darauf hin, dass Fußgänger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit falsch einschätzen könnten, da die Gefahr bestehe, dass sie mit einer solch verkehrswidrigen Fahrweise, wie sie der Angeklagte an den Tag legte, nicht rechnen würden. Zudem musste er auf gerichtliche Weisung am 22. Juni 2021 in einer Einzelsitzung an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilnehmen, in dem er erneut auf die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hingewiesen wurde und ihm die Folgen darauf beruhender Verkehrsunfälle durch die Verwendung von „Schockbildern“ zusätzlich visualisiert wurde. Zuletzt wurde er im Rahmen des gegen ihn angeordneten Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger ungefähr etwas mehr als zwei Monate vor der hiesigen Tat auf die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hingewiesen, die ihm dabei sogar mittels einfacher Reaktions- und Bremswegberechnung verdeutlicht wurde. Dabei war zu sehen, dass er zwischen Ende Oktober 2022 und Anfang November 2022 zwei Unterrichtseinheiten dieses Nachschulungskurses bereits besucht hatte, sodass er diese beiden Unterrichtseinheiten innerhalb von ungefähr einem Monat sogar doppelt besuchte. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass das verkehrserzieherische Gespräch mit POM L. sowie der polizeiliche Verkehrsunterricht durch den Zeugen Gi. bereits eine gewisse Zeit zurückliegen. Demgegenüber war aber zu sehen, dass der Angeklagte über die letzten Jahre kontinuierlich auf die Gefährlichkeit seines Verhaltens im Straßenverkehr hingewiesen wurde und zwischen seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger und der hiesigen Tat nur etwas mehr als zwei Monate lagen. Ferner sprach das vorangegangene Geschehen betreffend die Zeugin G. für das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins im Sinne des § 211 StGB. Denn bei diesem war es gerade wegen des Fahrens mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit zu einem Beinahe-Unfall und somit einer kritischen Verkehrssituation gekommen, sodass auch dieses Geschehen geeignet war, dem Angeklagten in praktischer Hinsicht die Gefahren seines Handelns vor Augen zu führen. Der Beinahe-Unfall dürfte ihm deutlich gemacht haben, dass die Zeugin G. mit einem solch verkehrswidrigen Verhalten, nämlich dem Weiterbeschleunigen und der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Zebrastreifen, seinerseits nicht gerechnet hatte, da sie sich andernfalls mit großer Wahrscheinlichkeit nicht derart in Gefahr gebracht hätte. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass diese kritische Situation mit der Zeugin G. nicht durchgehend mit der hiesigen Situation vergleichbar war, da die Zeugin G. sich auf dem Zebrastreifen befand und somit gegenüber dem Angeklagten bevorrechtigt war, während der Angeklagte gegenüber dem sich in die Fahrbahn hineintastenden Geschädigten G.S. bevorrechtigt war. Zudem sprach für das Vorliegen des nach § 211 StGB erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein, dass beim Angeklagten, den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zur Folge, denen die Kammer auf Grund ihrer Nachvollziehbarkeit gefolgt ist, bezüglich seiner psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit, seiner Steuerungsfähigkeit, seiner Wahrnehmungsfähigkeit und seiner Erkenntnisfähigkeit vorlag (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Zudem sprach für das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins im Sinne des § 211 StGB, dass der Angeklagte – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – eine durchschnittliche Intelligenz aufweist, wovon die Kammer auf Grund in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., die sich plausibel mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Ha. sowie den Umständen, dass der Angeklagte die mittlere Reife erzielt hat und auch in der Berufsschule trotz 300 Fehlstunden die Versetzung erzielen konnte, in Einklang bringen ließen. Gegen das Vorliegen des nach § 211 StGB erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins sprach aus Sicht der Kammer, dass es sich bei dem Fahrverhalten des Angeklagten um eine riskante Verhaltensweise im Straßenverkehr handelt, bei der nicht von vornherein die Verletzung anderer Personen oder die Herbeiführung eines Unfalls beabsichtigt war. Zudem war zu sehen, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug potentieller Geschädigter zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht wahrnehmen konnte und auch noch nicht wahrgenommen hat. Weiter hat die Kammer gesehen, dass es sich um eine Spontantat handelte, die auf rund einer raschen Eingebung begangen worden war und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Die Kammer hat auch gegen das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins im Sinne des § 211 StGB gewertet, dass die W.-Straße in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt gegenüber den anderen sie kreuzenden oder in sie einmündenden Straßen bevorrechtigt ist. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer vom Vorliegen des nach § 211 StGB erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins bezüglich der Geschädigten G.S., A.S., L.S. und E.S. überzeugt. Denn trotz der Umstände, dass es sich um eine Spontantat des Angeklagten handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, sein riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich nicht darauf ausgelegt ist, einen Unfall zu verursachen und dabei andere Personen zu verletzen und er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt die Geschädigten sowie das Fahrzeug des Geschädigten G.S. noch gar nicht wahrgenommen hat, handelte es sich bei dem hiesigen Tatgeschehen nach der Überzeugung der Kammer um einen objektiv einfach gelagerten Sachverhalt, der für den – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegenden – durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der – über eine mittlere Reife verfügt, leicht verständlich ist. So erachtete es die Kammer für den Angeklagten für leicht nachvollziehbar und verständlich, dass er in der Lage ist, kognitiv zu erfassen, dass wenn die eigenen Sichtverhältnisse durch die auf dem Seitenstreifen entlang der W.-Straße geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt sind, die Sichtverhältnisse eines Kraftfahrzeugführers, der sich aus diesem Bereich auf die Fahrbahn hineintasten will, ebenfalls beeinträchtigt sein können. Dass andere Kraftfahrzeugführer in einer 40er Zone mit der dargelegten verhältnismäßig engen Fahrbahn nicht mit einem Kraftfahrzeugführer rechnen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 170 Prozent überschreitet und diese mit mindestens 108 km/h durchfährt, war für die Kammer ebenfalls ein Umstand, der für die objektive Einfachheit des hiesigen Sachverhalts sprach, zumal diese Fahrweise an einem Sonntagnachmittag in der H.er Innenstadt bei Tageslicht an den Tag gelegt wurde. Dass bei diesen Umständen der sich in die Fahrbahn hineinfahrende Kraftfahrzeugführer sowie seine mindestens drei Mitfahrer auf Grund ihrer beeinträchtigten Sichtverhältnisse durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten überrascht werden können, da sie auf Grund ihrer beschränkten Sicht auf die Fahrbahn der W.-Straße denken könnten, dass ihnen ein gefahrloses Einfahren in die W.-Straße nun möglich ist, was aber auf Grund der erheblich überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten tatsächlich nicht der Fall war und beide sich zu spät optisch wahrnehmen und eine Unfallkollision wegen dieser verspäteten visuellen Wahrnehmung und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr verhindern können, erachtete die Kammer daher trotz des Umstands, dass der Angeklagte den sich auf die Fahrbahn hineintastenden Kraftfahrzeugführer zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht optisch wahrnehmen konnte und auch noch gar nicht wahrgenommen hat, als objektiv verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalt. Zwar handelte es sich um eine Spontantat, wobei das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, weshalb die Kammer erwogen hat, ob der Angeklagte auf Grund seines spontanen Tatentschlusses diese Zusammenhänge kognitiv nicht erfasst haben könnte, da das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich – durchschnittlich intelligent ist und seine Unrechtseinsichtsfähigkeit, seine Steuerungsfähigkeit, seine Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit zum Tatzeitpunkt unbeeinträchtigt waren. Ferner war zu sehen, dass ihm die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit mehrmals und zuletzt etwas mehr als zwei Monate vor der hiesigen Tat auch anhand von Reaktions- und Bremswegberechnungen erläutert wurde und ihm die Gefährlichkeit einer Fahrweise mit unangepasster Geschwindigkeit in praktischer Hinsicht bei dem vorangegangenen Geschehen mit der Zeugin G. noch einmal verdeutlicht wurde, auch wenn diese Situation auf Grund der Bevorrechtigung der Zeugin G. und dem Umstand, dass sie die W.-Straße aus Sicht des Angeklagten von links nach rechts überquerte, nicht gänzlich vergleichbar war. Letztlich war die Kammer nach Abwägung der genannten Erwägungen überzeugt, dass der Angeklagte zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich beim unmittelbaren Passieren der Zeugin G. (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) auf dem ersten Zebrastreifen, bezüglich mindestens vier Fahrzeuginsassen eines aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenausfahrt bzw. der an diese angrenzende Hofzufahrt in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugs das nach § 211 StGB erforderliche Ausnutzungsbewusstsein aufwies. fff) Feststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte nach der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision davon überzeugt war, dass sein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich war und er daher seine Tat zum Nachteil der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln nicht mehr vollenden kann, beruhen auf der folgenden Gesamtwürdigung: Der technische Sachverständige Dipl.-Ing. F. führte auf Grund seiner Besichtigung der Unfallstelle am 12. Februar 2023 sowie bei der anschließenden Besichtigung des vom Angeklagten genutzten BMW aus, dass letzterer einen Frontschaden aufgewiesen habe, bei welchem die gesamte Frontpartie beaufschlagt und zurückgestaucht worden sei. Dabei würden sich die Deformationen von der Frontverkleidung ausgehend über den Stoßfängerquerträger, das Kühlerpaket, den Schloßträgerbereich sowie über den Längsträger bis in die Fronthaube hinein erstrecken. Zudem seien beide Vorderkotflügel beschädigt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der BMW nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Die Kammer hat die Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. sorgfältig gewürdigt. Diese erachtete sie für nachvollziehbar und plausibel, da die von diesem beschriebenen Beschädigungen auch auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder zu erkennen waren, weshalb sie seinen Ausführungen gefolgt ist. So war auf Bild Nr. 23 auf Blatt 214 im Stehordner I, welches den vom Angeklagten genutzten BMW nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall in Unfallendstellung seitlich mit Blick auf die Fahrerseite zeigt, zu sehen, dass die Motorhaube erheblich deformiert und zurückgestaucht war. Ferner war der Stoßfängerquerträger seitlich so beschädigt, dass er auf Höhe des Vorderrades auf der Fahrerseite die Fahrbahn berührte. Wegen der Einzelheiten des Lichtbilds Nr. 23 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Blatt 214 im Stehordner I verwiesen und Bezug genommen. Weiter war auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbild 11 auf Blatt 583 im Stehordner II, welches den vom Angeklagten genutzten BMW in Unfallendstellung von vorne zeigt, zu sehen, dass die Motorhaube erheblich verformt war. Der Vorderkotflügel war zudem über dem Kennzeichen gebrochen. Aus Sicht von vorne auf den BMW hing der vordere Kotflügel auf der linken Seite herunter und berührte die Fahrbahn. Aus Sicht von vorne auf das Fahrzeug stand auf der rechten Seite des BMW ein Teil des Stoßfängers zur Seite ab. Wegen der Einzelheiten des Lichtbilds Nr. 11 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Blatt 583 im Stehordner II verwiesen und Bezug genommen. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt im zweiten Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechatroniker befindet, weshalb er im Hinblick auf das Warten und Reparieren von Kraftfahrzeugen, wie die Zeugen L., A.Y. und S.Y. glaubhaft berichteten, über gewisse Grundkenntnisse verfügt. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die psychische Verfassung des Angeklagten bei der verfahrensgegenständlichen Tat nach den plausiblen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. nicht beeinträchtigt war (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Ferner verfügt er nach den in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., denen die Kammer gefolgt ist, über eine – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegende – durchschnittliche Intelligenz (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die verfahrensgegenständliche Unfallkollision selbst verletzt wurde und nach dem Unfall geschockt war, was die Kammer als Umstände wertete, die geeignet sind, dagegen zu sprechen, dass der Angeklagte die nach dem Unfall an seinem Fahrzeug nicht mehr gegebene Fahrbereitschaft erkannte. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer auf Grund des erheblichen Schadensbildes überzeugt, dass dem Angeklagten, der im zweiten Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechatroniker bereits über Sonderkenntnisse im Hinblick auf das Kfz-Wesen verfügt, klar war, dass sein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, weshalb er die Tatvollendung bezüglich der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. mit seinem Fahrzeug nicht mehr herbeiführen konnte und ihm naheliegende Mittel nicht zur Verfügung standen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte durch den Unfall selbst verletzt worden ist. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um Prellungen, weshalb diese nicht geeignet waren, seine Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit zu beeinträchtigen. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte nach der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision im Rahmen der Unfallaufnahme über das Ergebnis seiner Fahrt geschockt war. Da er aber nach der verfahrensgegenständlichen Kollision nach den übereinstimmenden und deshalb insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen Y.A. und E.A. noch in der Lage war, diese zu fragen, ob sie den Unfallhergang beobachten konnten und sich anschließend an der Bergung der Geschädigten beteiligte, war die Kammer davon überzeugt, dass er trotz seines Schocks noch in der Lage war, die Folgen des erheblichen Schadensbildes für die Fahrbereitschaft seines Fahrzeugs wahrzunehmen und kognitiv zu erfassen. Die Kammer hat dabei auch nicht verkannt, dass EPHMZ Sz. glaubhaft berichtete, dass der Angeklagte ihn während der Unfallaufnahme mehrmals nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten G.S. gefragt habe, er dem Angeklagten daraufhin mehrmals gesagt habe, dass dessen Zustand kritisch sei, was der Angeklagte aber wohl nicht verstanden habe, da er geschockt gewesen sei. Insoweit war jedoch zu sehen, dass es sich hierbei um einen deutlich späteren Zeitpunkt während der Unfallaufnahme handelte, nachdem der Angeklagte die Folgen seines Fahrverhaltens bereits direkt während seiner Rettungsbemühungen eigenständig erblickt hatte. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte auch nach dem Aussteigen aus dem BMW realisierte, dass er auch mit anderen Mitteln nicht mehr auf die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. einwirken konnte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen G. und Y.A.. Die Zeuginnen G. und Y.A. berichteten nämlich übereinstimmend und insoweit glaubhaft, dass nach dem Unfall sofort zahlreiche Personen und Ersthelfer zum Unfallort hinzugekommen seien. Das Hinzukommen zahlreicher Ersthelfer und somit Personen, die einen weiteren Angriff des Angeklagten auf die überlebenden Geschädigten umgehend hätten unterbinden können, war für den Angeklagten auch wahrnehmbar, da er den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. in seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit, seiner Steuerungsfähigkeit, seiner Erkenntnisfähigkeit und seiner Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb)). Der Angeklagte ist auch, was sich für die Kammer ebenfalls aus den plausiblen und in sich schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. ergibt, durchschnittlich intelligent, weshalb er kognitiv in der Lage ist, diesen objektiv verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalt zu erfassen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall von den Folgen des von ihm verursachten Unfalls geschockt war. Insoweit war aber zu sehen, dass er nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall den übereinstimmenden und deshalb insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen Y.A. und E.A. noch in der Lage war, diese zu befragen, ob sie den Unfallhergang beobachtet hätten und er sich anschließend an der Bergung der Geschädigten beteiligte. Die Kammer daher davon überzeugt, dass er daher durchaus noch in der Lage war, dass um ihn herum stattfindende Geschehen wahrzunehmen und kognitiv zu erfassen. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass EPHMZ Sz. glaubhaft berichtete, dass der Angeklagte ihn während der Unfallaufnahme mehrmals nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten G.S. gefragt habe, er dem Angeklagten daraufhin mehrmals gesagt habe, dass dessen Zustand kritisch sei, was der Angeklagte aber wohl nicht verstanden habe, da er geschockt gewesen sei. Insoweit war jedoch zu sehen, dass es sich hierbei um einen deutlich späteren Zeitpunkt während der Unfallaufnahme handelte und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Folgen seines Fahrverhaltens bereits direkt während seiner Rettungsbemühungen eigenständig erblickt hatte. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der verfahrensgegenständlichen Unfallkollision realisiert hatte, dass es ihm mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch sonst nicht möglich gewesen wäre, die Geschädigten A.S., L.S. und/oder E.S. zu töten, da die zahlenmäßig überlegenen Ersthelfer dies sofort unterbunden hätten. ee) Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten A.S. sowie dem polizeilichen Sachbearbeiter POK P.. So berichtete A.S. glaubhaft, dass sie nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall erst im Krankenhaus aufgewacht sei. Im Klinikum am Gesundbrunnen habe sie sich bis zum 21. Februar 2023 aufgehalten. Die Geschädigte L.S. sei bis zum 17. Februar 2023 stationär behandelt worden. Die Angaben der Geschädigten A.S. erachtete die Kammer für glaubhaft, da sie sich plausibel mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Entlassberichten des Klinikums am Gesundbrunnen in Einklang bringen ließen. Die Feststellungen zum Schock des Angeklagten über die Folgen seiner verfahrensgegenständlichen Fahrweise beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Y.A. und EPHMZ Sz.. So berichtete die Zeugin Y.A. glaubhaft, dass der Angeklagte, als er nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall aus dem von ihm genutzten BMW ausgestiegen sei, beide Hände über seinem Kopf zusammengeschlagen habe. Hiermit übereinstimmend berichtete EPHMZ Sz. glaubhaft, dass der Angeklagte ihn während der Unfallaufnahme mehrmals nach dem Befinden des Geschädigten G.S. befragt habe. Er habe dem Angeklagten daraufhin mehrmals erklärt, dass dessen Zustand kritisch sei. Dies habe der Angeklagte, da er geschockt gewesen sei, aber nicht verstanden. Die Feststellungen der Kammer zum Krankenhausaufenthalt des Angeklagten und der Zeugin M. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin M. und des Zeugen E.T.. Die Zeugin M. berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie durch den Unfall Prellungen und Kopfschmerzen erlitten habe, weshalb sie ebenfalls für einen Tag im Krankenhaus gewesen sei. Der Angeklagte habe ebenfalls auf Grund von Prellungen ins Krankenhaus gemusst. Sie sei im Anschluss auch drei Wochen krankgeschrieben gewesen. Hierzu ließen sich die Angaben des Zeugen E.T. plausibel in Einklang bringen, der insoweit glaubhaft berichtete, dass er den Angeklagten am Abend des 12. Februar 2023 im Krankenhaus besucht habe. Hierzu ließen sich auch die Angaben des Zeugen Yc. plausibel in Einklang bringen, der ebenfalls berichtete, dass er, als er am Unfallort eingetroffen sei, erfahren habe, dass der Angeklagte ins Krankenhaus verbracht worden sei. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Zeuginnen M., E.T. und Yc. mehrmals nicht gefolgt ist. Allerdings konnten die dahingehenden Beweismittel insoweit durch die Angaben von PHK Lw. verifiziert werden, der aus der Mobiltelefonauswertung der Zeugin M. berichtete, dass sich aus dieser ergeben habe, dass sie und der Angeklagte sich am Abend des 12. Februar 2023 im Krankenhaus aufgehalten hätten. Die Feststellungen der Kammer zur Festnahme des Angeklagten am 17. Februar 2023 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2023 sowie der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2023 beruhen auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters POK P., der in der Hauptverhandlung vom Gang der Ermittlungen bis zur Festnahme des Angeklagten am 17. Februar 2023 berichtete. ff) Eventualbeweisanträge Verteidigung aaa) Antrag auf Vernehmung des Zeugen R. Ba. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt XX, hat im Rahmen seines Plädoyers rein vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass die Kammer davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte aus dem Unfall auf der S.-Straße hätte lernen können oder gar hätte lernen müssen, dass er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall mit Sach- und Personenschaden zumindest mitverursachen könne, zum Beweis der Tatsache, dass der Schaden am Fahrzeug des Angeklagten aus dem Unfall auf der S.-Straße vollständig und ohne Einwand jeglichen Mitverschuldens reguliert wurde, beantragt, den damals sachbearbeitenden Rechtsanwalt R. Ba. zu vernehmen. Die Kammer musste über den Eventualbeweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt XX nicht entscheiden, da die Bedingung, dass die Kammer davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte aus dem Unfall auf der S.-Straße hätte lernen können oder gar hätte lernen müssen, dass er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall mit Sach- und Personenschaden zumindest mitverursachen könne, nicht eingetreten ist. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte aus dem Verkehrsunfall mit der Zeugin S. hätte lernen können oder müssen, dass er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall mit Personen- und Sachschaden zumindest mitverursachen kann. Die Kammer war lediglich davon überzeugt, dass der Angeklagte aus einer Gesamtschau seinen bisherigen Verkehrsunfällen im Straßenverkehr in praktischer Hinsicht hätte lernen können, dass bei Unfällen im Straßenverkehr grundsätzlich Personen verletzt werden können und auch er im Straßenverkehr – unabhängig davon, ob er diese verursacht bzw. mitverursacht hat - in Verkehrssituationen kommen kann, in denen auch er einen Verkehrsunfall nicht mehr verhindern kann. Davon, dass der Angeklagte aus diesem Verkehrsunfall hätte lernen können oder sogar müssen, dass er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit Unfälle zumindest mitverursachen kann, hat sich die Kammer demgegenüber nicht überzeugen können, da sich die Kammer nicht davon überzeugen konnte, dass es sich bei seinem Verkehrsunfall am 2. April 2022 um eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten handelte bzw. er im Nachgang seine Geschwindigkeitsüberschreitung realisiert hat, weshalb die Kammer sich nicht davon überzeugen konnte, dass ihm während des dortigen Geschehens bzw. danach klar wurde, dass er die Geschwindigkeit am 2. April 2022 tatsächlich überschritten hat. Unabhängig davon musste die Kammer dem Eventualbeweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt XX auch deshalb nicht nachgehen, da die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos war, § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Hierzu hat das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen so, als seien sie erwiesen, in das auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert wird (BGH, Beschluss vom 7. November 2023, 2 StR 284/23; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018, 4 StR 484/18). Nach diesen Maßgaben ist die hilfsweise unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Schaden am Fahrzeug des Angeklagten aus dem Unfall auf der S.-Straße vollständig und ohne Einwand jeglichen Mitverschuldens reguliert wurde, aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen, wobei die Kammer hierbei nicht verkannt hat, dass für den Fall, dass mehrere Tatsachen unter Beweis gestellt werden, diese nicht jeweils für sich betrachtet als bedeutungslos abgelehnt werden können, sondern in ihrer Gesamtheit in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, 3 StR 44/11): Die Kammer hat die Beweisbehauptung, dass der Schaden am Fahrzeug des Angeklagten aus dem Unfall auf der S.-Straße vollständig und ohne Einwand jeglichen Mitverschuldens reguliert wurde, als erwiesen in ihre Beweiswürdigung eingestellt. Auf Grund der folgenden Erwägungen war jedoch die unter Beweis gestellte Beweisbehauptung, die die Kammer als sei sie erwiesen in das Beweisergebnis eingestellt hat, nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern, dass dem Angeklagten auf Grund seiner vorangegangenen Verkehrsunfälle sowie seinem verkehrserzieherischen Gespräch mit POM L., seinem polizeilichen Verkehrsunterricht durch den Zeugen Gi. und seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger durch den Zeugen K. bekannt war, dass durch Verkehrsunfälle Personen verletzt werden können. Ferner war die unter Beweis gestellte Beweisbehauptung, die die Kammer als sei sie erwiesen in das Beweisergebnis eingestellt hat, nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern, dass dem Angeklagten auf Grund seinen beiden früheren Verkehrsunfällen sowie dem verkehrserzieherischen Gespräch durch EPHMZ B. bekannt war, dass es im Straßenverkehr – unabhängig davon, von wem diese verschuldet worden sind – zu kritischen Verkehrssituationen kommen kann, in denen auch der Angeklagte einen Verkehrsunfall nicht mehr verhindern kann: Im Hinblick darauf, dass die Kammer davon ausging, dass der Angeklagte aus seinen früheren Unfällen sowie seinem verkehrserzieherischen Gespräch mit POM L., seinem polizeilichen Verkehrsunterricht durch den Zeugen Gi. und seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger durch den Zeugen K. bekannt war, dass es bei Unfällen im Straßenverkehr zur Verletzung von Personen kommen kann, war zu sehen, dass der Angeklagte am 4. Juni 2019 und am 2. April 2022 und somit innerhalb eines Zeitraums von nicht einmal drei Jahren an zwei Unfällen im Straßenverkehr beteiligt war, an denen insgesamt fünf Personen, nämlich die Zeugen L.M., L.St., E.T., Y.W. und Q.P., verletzt worden sind. Dies war dem Angeklagten bezüglich beider Unfälle auch bekannt, da er von den Verletzungen der Zeugen L.M., L.St. und E.T. spätestens in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. erfuhr. Über die Verletzungen der Zeuginnen Wu Yang und Q.P. wurde er am 4. April 2022 direkt am Unfallort im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung von PHK Q. informiert. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren am Straßenverkehr teilnimmt und über eine Fahrerlaubnis verfügt, sodass ihm der Umstand, dass durch einen Verkehrsunfall andere Personen verletzt werden können, auch aus der Fahrschule bekannt sein dürfte. Zudem war zu sehen, dass er am 9. November 2020 durch POM L. auf die Gefährlichkeit seiner Fahrweise hingewiesen wurde. Im Rahmen dieses verkehrserzieherischen Gesprächs wurde ihm auch mitgeteilt, dass seine Fahrweise geeignet sei, zu erheblichen Verkehrsunfällen zu führen, und dass POM L. nur ungern Todesnachrichten an Angehörige von Unfallopfer überbringt. Am 22. Juni 2021 und somit etwas mehr als ein halbes Jahr nach seinem verkehrserzieherischen Gespräch mit POM L. sowie ungefähr zehn Monate vor dem Unfall des Angeklagten am 2. April 2022 musste letzterer an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilnehmen. Bei diesem wurden dem Angeklagten im Rahmen eines Einzelunterrichts unter anderem auch die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit für andere Verkehrsteilnehmer und ihn selbst aufgezeigt. Zuletzt wurde er über die sich aus Verkehrsunfällen ergebenden Gefahren im Rahmen seines Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger durch den Zeugen Kn. hingewiesen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass das gegen den Angeklagten wegen des Unfalls am 2. April 2022 geführte Strafverfahren letztlich wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und das verkehrserzieherische Gespräch mit POM L. sowie der polizeiliche Verkehrsunterricht durch den Zeugen Gi. bereits eine gewisse Zeit zurückliegt. Aber auch unter Berücksichtigung der als erwiesen angesehenen Beweistatsache war die Kammer nach Vornahme einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände davon überzeugt, dass dem Angeklagten bekannt war, dass es bei Unfällen im Straßenverkehr zu Verletzungen von Personen kommen kann. Hierfür sprach auch, dass er den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zur Folge (siehe hierzu oben unter IV.2.c)cc)bbb) in der Lage ist, die Ansprachen durch POM L., den Zeugen Gi. und Kn. sowie die Belehrung durch PHK Q. kognitiv zu erfassen. Zwar lagen das verkehrserzieherische Gespräch mit POM L. und dem Zeugen Gi. ebenso eine gewisse Zeit zurück, wie der Unfall des Angeklagten am 4. Juni 2019. Der Unfall am 2. April 2022 sowie der durch den Zeugen Kn. geleitete Nachschulungskurs lagen demgegenüber jedoch nur eine verhältnismäßig kurze Zeit zurück. Im Hinblick darauf, dass die Kammer davon ausging, dass dem Angeklagten aus seinen bisherigen Verkehrsunfällen bekannt war, dass er im Straßenverkehr – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung - in Verkehrssituationen kommen kann, bei denen er einen Unfall nicht mehr vermeiden kann, war zu sehen, dass der Angeklagte bereits an zwei Verkehrsunfällen beteiligt war, bei denen er – unabhängig von der Frage, ob ihn an der Entstehung des jeweiligen Verkehrsunfalls ein Mitverschuldensanteil trifft oder nicht – den Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht mehr vermeiden konnte. Diese Erkenntnis wurde ihm auch im Rahmen seines verkehrserzieherischen Gesprächs mit EPHMZ B. am 2. September 2022 vermittelt, der explizit darauf hinwies, dass man im Straßenverkehr unverschuldet zu Verkehrssituationen kommen kann, in denen auch der beste Fahrer einen Unfall nicht mehr vermeiden kann, da zum Beispiel ein Kind unvermittelt vor einem auf die Fahrbahn springen oder ein Kraftfahrzeug plötzlich aus einer Seitenstraße fahren könne. Weiter wurden ihm im Rahmen des durch den Zeugen Kn. durchgeführten Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger anhand von Reaktions- und Bremswegberechnungen die Auswirkungen von Geschwindigkeit auf den Reaktions- sowie Bremsweg dargelegt. Nach Abwägung dieser Umstände vermochte die benannte Beweistatsache, dass der der Schaden am Fahrzeug des Angeklagten aus dem Unfall auf der S.-Straße vollständig und ohne Einwand jeglichen Mitverschuldens reguliert wurde, die Überzeugung der Kammer, dass dem Angeklagte aus seinen bisherigen Verkehrsunfällen – unabhängig von der Frage, ob er diese durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung mitverursacht hat oder nicht – bekannt war, dass er im Straßenverkehr in kritische Verkehrssituationen kommen kann, in denen er einen Unfall nicht mehr verhindern kann, nicht zu erschüttern. Zwar war zu sehen, dass es sich bei seinem Geschwindigkeitsverstoß am 2. April 2022 um eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung handelte, das gegen ihn insoweit geführte Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Schaden an seinem Fahrzeug vollständig reguliert worden ist. Allerdings war er in dieser Verkehrssituation – unabhängig davon, wer diese verursacht hat – wie auch bei seinem Unfall am 4. Juni 2019 nicht in der Lage, einen Unfall zu vermeiden. Diese Erfahrungen aus seinen beiden Verkehrsunfällen wurde ihm durch das verkehrserzieherische Gespräch durch EPHMZ B. am 2. September 2022 sowie seinen Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger, welches etwas mehr als zwei Monate vor der hiesigen Tat stattfand, in theoretischer Hinsicht vor Augen geführt, wobei der Angeklagte auf Grund seiner Intelligenz über die kognitiven Fähigkeiten verfügt, die Ausführungen von EPHMZ B. und dem Zeugen Kn. intellektuell zu erfassen und deren Ausführungen mit dem Umstand, dass er sowohl am 4. Juni 2019 als auch am 2. April 2022 den Eintritt eines Verkehrsunfalls jeweils nicht mehr verhindern konnte, verknüpfen zu können. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Unfall vom 4. Juni 2019 bereits eine gewisse Zeit zurücklag. Demgegenüber liegen der Unfall des Angeklagten am 2. April 2022, das verkehrserzieherische Gespräch mit EPHMZ B. sowie der durch den Zeugen Kn. geleitete Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger im Verhältnis zur hiesigen Tat nur eine verhältnismäßig geringe Zeit zurück. Zudem ereigneten sie sich im letzten Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Tat in einer nicht unerheblichen Frequenz. Diese ganzen Erkenntnisse wurden durch die Zahlung die Zahlung des eigenen Unfallschadens durch die gegnerische Versicherung nicht alle mit einem Mal hinfällig. bbb) Antrag auf Einholung eines weiteren technischen Sachverständigengutachtens Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt XX, hat im Rahmen seines Plädoyers bei seinen Ausführungen zu dem beim Angeklagten im Hinblick auf die Geschädigten G.S., A.S., L.S. und E.S. nicht vorliegenden bedingten Tötungsvorsatz beantragt, hilfsweise für den Fall, dass die Kammer davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte davon ausging, dass er und seine Freundin bei einem möglichen Unfall vollständig oder mindestens überwiegend unversehrt bleiben würden, zum Beweis der Tatsache, dass bei allen anderen denkbaren Unfallkonstellationen mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, dass entweder der Angeklagte und/oder seine Freundin verletzt oder gar getötet werden wären, ein weiteres technisches Sachverständigengutachten einzuholen. Hintergrund seines Antrags waren dabei seine Ausführungen, dass der Angeklagte Glück gehabt habe, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie geschehen. Denn bei einer auch geringfügig anders verlaufenden Kollision hätte die große Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug des Angeklagten unkontrolliert geschleudert und gegen andere Fahrzeuge oder gar Hausmauern oder Hausecken geprallt wäre. Dann hätte für den Angeklagten und seine Freundin, die Zeugin M., die große Gefahr tödlicher Verletzungen bestanden. Dem Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt XX, war nicht nachzugehen, da die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte davon ausging, dass er und seine Lebensgefährtin, die Zeugin M., bei einem möglichen Verkehrsunfall vollständig oder mindestens überwiegend unversehrt bleiben würden, sodass die vom Verteidiger benannte Bedingung nicht eingetreten ist. V. Rechtliche Würdigung 1. Ergebnis Der Angeklagte ist des Mordes, strafbar gemäß § 211 StGB, in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen, strafbar gemäß § 211, § 22, § 23 Abs. 1 StGB, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, strafbar gemäß § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, strafbar gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB, in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, strafbar gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB, schuldig. 2. Bedingter Tötungsvorsatz Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Dementsprechend muss der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen. Fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht. Aus der Notwendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg – bei Tötungsdelikten den Todeserfolg – herbeiführt (BGH, Urteil vom 1. März 2018, 4 StR 399/17; BGH, Beschluss vom 25. September 2019, 4 StR 348/19). Nach diesen Maßgaben handelte der Angeklagte zum dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich beim Passieren der Zeugin G. auf dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) ersten Zebrastreifen, in dem er dazu entschloss, mit seinem Fahrzeug die höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen, mit bedingtem Tötungsvorsatz zum Nachteil der für ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht optisch wahrnehmbaren mindestens vier Fahrzeuginsassen eines auf die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugs. Durch das Beschleunigen seines Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt hat er nämlich eine Handlung vorgenommen, die den späteren Tod des Geschädigten G.S. herbeigeführt hat und somit unfallursächlich war. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, sobald der Angeklagte zum Zeitpunkt einer zum Taterfolg führenden Handlung den Tod der ihm zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten mindestens vier Fahrzeuginsassen als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und deren Tod billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt von deren Tod abfindet, mag ihm deren Tod auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (BGH, Urteil vom 1. März 2018, 4 StR 399/17). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Angeklagte mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 4. März 2021, 5 StR 509/20; BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 6 StR 43/20; BGH, Urteil vom 16. Februar 2023, 4 StR 211/22; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024, 2 StR 438/23). Nach diesen Maßgaben lag entsprechend den Feststellungen der Kammer auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung genannten Erwägungen ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf mindestens vier Fahrzeuginsassen eines in die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugs vor. 3. Mordmerkmal der Heimtücke a) Arglosigkeit des G.S. Arglos ist ein Geschädigter, der sich zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatzes geführten Angriffs keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versieht (BGH, Urteil vom 30. März 2023, 4 StR 234/22). Das war hier der Fall, da G.S. zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs den Angeklagten und sein Fahrzeug auf Grund seiner eingeschränkten Sicht auf die W.-Straße und somit auch die vom Angeklagten an den Tag gelegte Fahrweise mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von letztlich beinahe 170 Prozent nicht optisch wahrnehmen konnte, weshalb er auf die W.-Straße einfuhr. Der Umstand, dass sich der Geschädigte G.S. mit seinem Fahrzeug in die Fahrbahn hineintastete, da er damit rechnete, dass ein Fahrzeug die W.-Straße in Richtung O.-Straße entlang fahren könnte, steht der Annahme des Tatbestandsmerkmals der Arglosigkeit beim Geschädigten G.S. nicht entgegen. Indem er nämlich letztlich mit seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn der W.-Straße einfuhr, zeigte er damit gerade, dass er zum Zeitpunkt des Hineinfahrens in die Fahrbahn davon ausging, dass es ihm zu diesem Zeitpunkt möglich sei, gefahrlos in die W.-Straße einzufahren. Der Umstand, dass der Geschädigte G.S. - als er sich in die W.-Straße hineintastete - grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnete, dass ein anderes Fahrzeug gerade auf der W.-Straße in Richtung O.-Straße entlangfährt, steht der Annahme seiner Arglosigkeit auch aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Denn entscheidend für die Frage, ob ein Geschädigter arglos ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die konkrete Tatsituation im jeweiligen Einzelfall (BGH, Urteil vom 30. August 2012, 4 StR 84/12; BGH, Urteil vom 10. Februar 2010, 2 StR 503/09; Münchner Kommentar, 4. Auflage 2021, § 211 Rn 152). Eine sogenannte latente Furcht oder ein sogenanntes generelles Misstrauen, worunter auch die Überlegung fällt, dass man beim Einfahren in die W.-Straße grundsätzlich die Fahrt eines anderen Fahrzeugs, das gerade in Richtung O.-Straße fahren könnte, kreuzen könnte, stehen der Annahme, dass ein möglicher Geschädigter zu einem ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff arglos im Sinne des § 211 StGB sein könnte, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 9. September 2003, 5 StR 126/03; BGH, Urteil vom 10. März 1995, 5 StR 434/94). Eine Ausnahme hiervon besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Fälle, in denen von Seiten eines Geschädigten ein akuter Anlass für die Annahme besteht, dass ein ständig befürchteter schwerwiegender Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht (BGH, Urteil vom 30. August 2012, 4 StR 84/12; Lackner/Kühl, 30. Auflage 2023, § 211 Rn 7a). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Entscheidend war somit, dass der Geschädigte G.S. den Angeklagten, als er sich dazu entschloss, auf die Fahrbahn der W.-Straße einzufahren, optisch nicht wahrnahm und somit in der konkreten Tatsituation davon ausging, dass ihm ein gefahrloses Einfahren in die W.-Straße nun möglich sei. Zuletzt stand auch der Umstand, dass der Geschädigte G.S. den vom Angeklagten genutzten BMW kurz vor der verfahrensgegenständlichen Kollision noch optisch wahrnehmen konnte, der Annahme des Tatbestandsmerkmals der Arglosigkeit nicht entgegen. Denn ein heimtückisches Handeln erfordert kein heimliches Vorgehen. So kann ein Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 24. M. 2023, 2 StR 320/22). Das war hier nach den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. der Fall, der insoweit ausführte, dass sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte G.S. die verfahrensgegenständliche Unfallkollision zu dem Zeitpunkt, als der Geschädigte G.S. in die Fahrbahn der W.-Straße hineingefahren war, nicht mehr verhindern konnten. b) Wehrlosigkeit des G.S. G.S. war auch wehrlos im Sinne des § 211 StGB. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit im Sinne des § 211 StGB, sobald der Geschädigte auf Grund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, sobald das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden. Nach diesen Maßgaben war hier G.S. auf Grund seiner Arglosigkeit auch als wehrlos anzusehen. Da er auf Grund seiner eingeschränkten Sicht von der Fahrweise des Angeklagten nichts wusste, fuhr er langsam mit seinem Fahrzeug in die W.-Straße ein. Als er dort das heranschießende Fahrzeug des Angeklagten wahrnahm, war es weder ihm noch dem Angeklagten nach den für die Kammer plausiblen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. noch möglich, die verfahrensgegenständliche Kollision zu vermeiden. Da er nichtsahnend von der vom Angeklagten an den Tag gelegten Fahrweise in die W.-Straße einfuhr, hatte er sich auf Grund seiner fehlenden Kenntnis von der vom Angeklagten an den Tag gelegten Fahrweise in eine Situation begeben, in der er sich dem heranschießenden Fahrzeug des Angeklagten wehrlos gegenübersah. c) Ausnutzungsbewusstsein bezüglich des Geschädigten G.S. Der Angeklagten handelte bezüglich G.S. auch mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein im Sinne des § 211 StGB. Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das war hier entsprechend den Feststellungen der Kammer auf Grund den oben in der Beweiswürdigung genannten Gründen der Fall. Insoweit war zu sehen, dass es für die Annahme von Ausnutzungsbewusstsein weder erforderlich ist, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, 4 StR 482/19). d) Mordversuch des Angeklagten bezüglich der ihm im nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch unbekannten und optisch nicht wahrnehmbaren Geschädigten A.S., L.S. und E.S. Der Angeklagte erkannte zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als er die Zeugin G. auf dem Zebrastreifen passierte und sich unmittelbar dabei entschloss, mit seinem Fahrzeug die höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen, dass auch die weiteren mindestens drei Fahrzeuginsassen in einem auf die W.-Straße einfahrenden Fahrzeug sich zum Zeitpunkt seines ersten mit Tötungsvorsatzes geführten Angriffs keines erheblichen Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit durch ihn versehen und auf Grund ihrer dadurch vorliegenden Arglosigkeit auch in ihrer Wehrlosigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt sein werden. Ferner handelte er zu diesem Zeitpunkt auch bezüglich der übrigen Fahrzeuginsassen eines auf die W.-Straße einfahrenden Fahrzeugs mit Ausnutzungsbewusstsein. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, durch ihre Ahnungslosigkeit gegenüber seinem Angriff schutzlose Menschen zu überraschen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018, 1 StR 370/18). Das war hier entsprechend der Feststellungen der Kammer aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen der Fall. Zuletzt war auch hier zu sehen, dass es für die Annahme von Ausnutzungsbewusstsein weder erforderlich ist, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, 4 StR 482/19). 4. Kein strafbefreiender Rücktritt bezüglich A.S., L.S. und E.S. Der Angeklagte ist im Hinblick auf die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. auch nicht strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, da sein Versuch fehlgeschlagen ist. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, sobald die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (BGH, Beschluss vom 16. M. 2023, 3 StR 137/23). Das war hier entsprechend den von der Kammer getroffenen Feststellungen auf Grund der in der Beweiswürdigung genannten Gründen der Fall, da das vom Angeklagten benutzte Fahrzeug tatsächlich nicht mehr fahrbereit war und der Angeklagte dies auf Grund der optisch wahrnehmbaren Beschädigungen des Fahrzeugs auch erkannte. Ferner standen ihm auch keine anderen Mittel mehr zur Verfügung, da nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall zahlreiche Personen aus den anliegenden Gebäuden zur Unfallstelle eilten, die, was der Angeklagte ebenfalls wahrnahm und kognitiv erfasste, einen weiteren Angriff auch die Geschädigten A.S., L.S. und/oder E.S. umgehend unterbunden hätten. 5. Gefährliche Körperverletzung Der Angeklagte hat durch die Verletzung der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Jedoch muss die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024, 3 StR 157/23). Nach diesen Maßgaben lag hier zum Nachteil der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. eine lebensgefährdende Handlung im Sinne des § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, da das Fahrverhalten nach den für die Kammer in sich schlüssigen und plausiblen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Hf. geeignet war, das Leben aller Fahrzeuginsassen – unabhängig von der jeweiligen Sitzposition im Fahrzeug – abstrakt erheblich zu gefährden. 6. Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge Der Angeklagte hat sich durch sein Fahrverhalten nach dem Passieren des Zebrastreifens in der W.-Straße zusätzlich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge, strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB, schuldig gemacht. Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das in subjektiver Hinsicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Neben den einschränkenden Merkmalen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit kommt nach den Intentionen des Gesetzgebers gerade dem Absichtselement die Aufgabe zu, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Kraftfahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen, muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021, 4 StR 79/20). Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen auf einer unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt. Das war hier entsprechend den von der Kammer getroffenen Feststellungen auf Grund den in der Beweisaufnahme dargelegten Gründen der Fall. Bei dem vom Angeklagten anvisierten Befahren der W.-Straße handelt es sich auch um eine aus Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht unerhebliche Wegstrecke. Schließlich weist die W.-Straße ab dem (aus Sicht der A.-Straße in die W.-Straße) befindlichen ersten Zebrastreifen bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße eine Länge von ungefähr 500 Metern auf. Ferner münden bis zur Kreuzung W.-Straße/O.-Straße noch die L.-Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten auf der rechten Seite und die K.-Straße aus Sicht des Angeklagten von der linken Seite in die W.-Straße ein. Zudem kreuzen die H.-Straße und die Ms.-Straße die W.-Straße. Auf Grund der oben dargelegten Breite der W.-Straße sowie dem Umstand, dass mit dem Fahrzeug der Zeugin A... noch ein Fahrzeug dem Angeklagten auf der verhältnismäßig engen W.-Straße entgegenkam, handelte es sich daher aus Verkehrssicherheitsgesichtspunkten um eine nicht unerhebliche Wegstrecke im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte hat zudem den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB und die daran anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt. Mit seiner Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuf der Angeklagte eine nach den Feststellungen der Strafkammer von seinem Vorsatz umfasste konkrete Gefahrenlage für die Geschädigten, die sich für den Angeklagten vorhersehbar im Tod des G.S. verwirklichte. Der jeweils erforderliche Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Tathandlung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, Gefahrenerfolg nach § 315d Abs. 2 StGB und qualifizierender Folge nach § 315d Abs. 5 StGB wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht durch die vom Angeklagten kurz vor der Kollision eingeleiteten Bremsung des Tatfahrzeugs infrage gestellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, 4 StR 225/20). 7. Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs Durch seine Fahrweise gegenüber der Zeugin G. hat der Angeklagte sich zudem der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung, strafbar nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB, schuldig gemacht. Die vom Angeklagten vor bzw. am ersten Zebrastreifen in der W.-Straße an den Tag gelegte Fahrweise war grob verkehrswidrig im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten im Straßenverkehr, dass sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und gegen die Verkehrssicherheit darstellt (Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 315c Rn 133). Das war hier der Fall, weil der Angeklagte entsprechend seines Tatentschlusses das von ihm genutzte Fahrzeug von 40 km/h auf 80 km/h beschleunigte und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 Prozent überschritten hat, obwohl er wahrgenommen hatte, dass die Zeugin G. den Zebrastreifen überquert. Durch sein Fahrverhalten hat sich der Angeklagte in eine Situation manövriert, in der es nicht mehr in seiner Macht lag, ob er die Zeugin G. mit seinem Fahrzeug erfasst oder nicht. Der Angeklagte handelte auch rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Rücksichtslos handelt, wer sich über die ihm bewusste Pflicht, im Straßenverkehr unnötige Gefährdungen anderer zu vermeiden, aus eigensüchtigen Beweggründen, etwa um ungehindert vorwärts zu kommen, hinwegsetzt, ebenso, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst in sich aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflosfährt. Das war hier der Fall, da der Angeklagte letztlich um selbst die W.-Straße schneller als unter Nutzung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu durchfahren, die Zeugin G. durch die von ihm an den Tag gelegte Fahrweise erheblich gefährdete. Das Ziel, den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt schneller als mit der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich, zu durchfahren, stellt ein eigensüchtiges Motiv dar. Ein Verstoß gegen § 315c Abs. 1 StGB setzt ferner voraus, dass die Fahrweise des Angeklagten zumindest zu einem sogenannten Beinahe-Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer geführt hat. Ein sogenannter Beinahe-Unfall liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, sobald die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023, 4 StR 293/22). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa auf Grund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021, 4 StR 155/21). Nach diesen Maßgaben lag bei der hier festgestellten Verkehrssituation ein Beinahe-Unfall vor, da aus Sicht eines objektiven Beobachters diese Verkehrssituation mit der Geschädigten G. gerade so noch einmal gut gegangen ist. Dies ergab sich daraus, dass der Angeklagte, als er sich mit dem von ihm benutzten Fahrzeug noch 18 Meter vor dem verfahrensgegenständlichen Zebrastreifen entfernt befand, das Fahrzeug bereits auf 72 km/h beschleunigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin G. den Zebrastreifen erst zur Hälfte überquert, wobei den in sich schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte eine Kollision mit der Zeugin G. nicht mehr hätte vermeiden können, da sein Bremsweg zu diesem Zeitpunkt bereits 26,3 Meter betragen hätte. Der Annahme eines Beinahe-Unfalls stand auch nicht entgegen, dass die Zeugin G. letztlich vom Angeklagten nicht mit seinem Fahrzeug erfasst wurde. Der Grund hierfür war nämlich allein, dass die Zeugin die zweite Hälfte des Zebrastreifens rennend überquerte und somit den Zebrastreifen gerade noch verlassen konnte, bevor der Angeklagte, der letztlich noch einen geringfügigen seitlichen Versatz zu ihr herstellen konnte, jedoch das von ihm genutzte Fahrzeug durchgehend weiter beschleunigte, den Zebrastreifen erreichte. Letztlich betrug der Abstand zwischen Fahrzeugfront und der Zeugin, als diese den Bordstein erreichte, noch maximal ein Meter. Dass die Zeugin G. nicht von der Fahrzeugfront des Angeklagten erfasst wurde, war daher einer überdurchschnittlich guten Reaktion von ihr zu verdanken, die der Annahme eines Beinahe-Unfalls im Sinne des § 315c StGB nicht entgegen steht. Der Angeklagte handelte im Hinblick auf den von ihm verursachten Beinahe-Unfall im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB auch bedingt vorsätzlich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter die Umstände kennen muss, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und er diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016, 4 StR 532/15; BGH, Beschluss vom 9. September 2014, 4 StR 365/14). Das war hier entsprechend der Feststellungen der Kammer auf Grund den in der Beweisaufnahme dargelegten Gründen der Fall. 8. Schuldfähigkeit des Angeklagten Der Angeklagte handelte voll schuldfähig. Anhaltspunkt dafür, dass seine Unrechtseinsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt in irgendeiner Form beeinträchtigt gewesen sein könnten, lagen nicht vor. VI. Strafzumessung 1. Anwendbarkeit Jugendstrafrecht nach § 105 JGG Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alt, weshalb er nach § 1 Abs. 2 JGG Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war. Auf den Angeklagten war auf Grund der folgenden Erwägungen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch im größeren Umfang wirksam sind. Hat der Angeklagte dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen, vielmehr ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts dar. Nur wenn bei dem Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGH, Urteil vom 4. November 2021, 3 StR 490/20; BGH, Urteil vom 2. Februar 2023, 5 StR 285/22). Nach diesen obergerichtlichen Maßgaben war die Kammer davon überzeugt, dass beim Angeklagten noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind und er gerade noch keine einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat. Dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erlangt hat, sprach aus der Sicht der Kammer, dass der Angeklagte zur Tatzeit bereits 20 Jahre und 6 Monate alt war. Er verfügt mit der von ihm erlangten mittleren Reife über einen Schulabschluss und geht einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker nach, wobei er sich zum Zeitpunkt der Tat im zweiten Ausbildungsjahr befand. Mit Ausnahme seines Verhaltens im Straßenverkehr ist er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Vielmehr gestaltet sich sein Lebensweg bisher unauffällig. Ein Wechsel seiner Bezugspersonen liegt nicht vor. Alkohol- und oder Suchtmittel nimmt er nicht zu sich. Zuletzt war zu sehen, dass er von 2020 bis 2022 Mitglied des H.er Jugendgemeinderats war. Demgegenüber waren aber die Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. zu sehen. Diesem standen für seine Begutachtung die Verfahrensakten zur Verfügung. Ferner explorierte er den Angeklagten am 12. Dezember 2023 in der JVA T.. Zudem nahm der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. an den Hauptverhandlungsterminen teil, an denen die Zeugen E.T. und Yc. sowie Ha., L., Ak., S.Y., A.Y. vernommen wurden. Über die Angaben der Zeugen V.H., M. und Gn. in der Hauptverhandlung wurde der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. zudem informiert, wobei für die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit bestand, Ergänzungen vorzunehmen. Auf Grund dieser Anknüpfungstatsachen führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. aus, dass sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M., und seiner Freunde, der Zeugen E.T., Yc. und Gn., zu seinen persönlichen Verhältnisse ergebe, nämlich, dass er noch im Hause seiner Eltern wohne, im Schnellrestaurant seines Vaters mitarbeite, die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker nur auf das Bestreben seiner Eltern durchführe, noch über Ausgehzeiten verfüge, an jeder Jugendgemeinderatssitzung teilgenommen habe, weil ihm sein Vater gesagt habe, dass er dort hingehen solle, um etwas zu lernen, dass er nur in die Shisha-Bar seines Onkels habe gehen dürfen, und dass er seine Beziehung seine Beziehung mit der Zeugin M. vor seinen Eltern geheim gehalten habe, dass der Angeklagte noch keine Eigenständigkeit gegenüber seinen Eltern erlangt habe. Vielmehr sei der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch sehr stark in seine Familie eingebunden gewesen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. und den Angaben der Zeugen M., E.T., Yc. und Gn. zu seinen persönlichen Verhältnissen teilweise nicht gefolgt ist, da sie die Umstände, dass der Angeklagte noch über Ausgehzeiten verfügt habe, abends noch von seiner Mutter zugedeckt worden sei, an jeder Jugendgemeinderatssitzung teilgenommen habe, weil ihm dies sein Vater aufgetragen habe, und er lediglich in die Shisha-Bar seines Onkels habe gehen dürfen, nicht für glaubhaft erachtete bzw. im Hinblick auf die Frage, welche Shisha-Bars der Angeklagte besuchte, und dass er an jeder Jugendgemeinderatssitzung teilgenommen habe als widerlegt ansah. Die Kammer hat deshalb den jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. im Rahmen ihrer Leitungsbefugnis gebeten, sein Gutachten alternativ ohne Berücksichtigung der genannten vier Umstände zu erstatten. Hierauf führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. aus, dass diese Veränderung in seinen Anknüpfungstatsachen im Ergebnis an seinen Ausführungen nichts ändere, solange die Kammer nicht zu dem Ergebnis komme, dass auch die Umstände, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch in einem Zimmer im Haus seiner Eltern gewohnt habe, sein Fahrzeug vom Vater zur Verfügung gestellt bekommen habe, den Versuch eine Ausbildung zu erzielen, auf das Bestreben seiner Eltern hin zurückgehe, er regelmäßig im Schnellrestaurant seines Vaters mitgearbeitet und seinen Eltern seine Beziehung zu der Zeugin M. verschwiegen habe, unzutreffend seien. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte könne im Hinblick auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit gesagt werden, dass dieser noch verhältnismäßig stark in seine Herkunftsfamilie eingebunden gewesen sei, weshalb er noch keine Eigenständigkeit gegenüber seinen Eltern erlangt habe. Die Kammer erachtete die für sie schlüssigen Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X., dass der Angeklagte gegenüber seinen Eltern noch keine Eigenständigkeit erlangt hat, für nachvollziehbar, weshalb sie diesen gefolgt ist. Schließlich ließen sich diese Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen mit den von der Kammer im Rahmen ihrer Leitungsbefugnis für zutreffend erachteten Anknüpfungstatsachen plausibel in Einklang bringen. Zum einen wohnte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren noch im Elternhaus. Zum anderen war er auch finanziell und wirtschaftlich noch von seinen Eltern abhängig, da ihm die von ihm genutzten Fahrzeuge von seinem Vater zur Verfügung gestellt wurden. Auch in seiner Lebensführung hat der Angeklagte noch keine ausreichende Autonomie von seinen Eltern erlangen können. Vielmehr war der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren auf Kosten seiner eigenen Freizeit noch im Schnellrestaurant seines Vaters tätig. Eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker versuchte er auf Bestreben seiner Eltern hin. Als er seinen Ausbildungsbetrieb verlor, war es sein Vater, der dem Angeklagten über einen Freund einen neuen Ausbildungsbetrieb verschaffte. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte mittlerweile über eine Lebensgefährtin verfügt, die er seinen Eltern aber verheimlichte. Weiter sprach aus Sicht der Kammer dafür, dass beim Angeklagten noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind, dass er noch über keine realistische Lebensplanung sowie keine ernsthafte Einstellung zu seiner Ausbildung verfügte. Vielmehr gelang es ihm, in seinem ersten Ausbildungsjahr 300 Fehlstunden anzuhäufen, was für ihn die Konsequenz hatte, dass er von seinem Ausbildungsbetrieb keinen Lehrvertrag für das zweite Ausbildungsjahr erhielt, obwohl er zuvor sowohl von seinem Berufsschullehrer, dem Zeugen Ha., als auch von seinem Ausbilder, dem Zeugen L.er, mehrmals auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden war. Nach dem Wechsel seines Ausbildungsbetriebes bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren hatte er erneut so viele Fehlstunden angesammelt, dass sich den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und S.Y. zur Folge, die Berufsschule erneut mit dem Ausbildungsbetrieb des Angeklagten Kontakt aufgenommen hatte. Der Grund hierfür war, dass der Angeklagte seiner insoweit glaubhaften Einlassung nach, obwohl ihm eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker die Möglichkeit bietet, einen Beruf zu ergreifen, bei dem er sich mit Kraftfahrzeugen und somit einem Themengebiet, der ihn interessiert, zu beschäftigen, lieber bei seinem Vater im Schnellrestaurant aushilfsweise arbeiten möchte, obwohl ihm eine solche Aushilfstätigkeit finanziell keine eigenständige Lebensführung ermöglicht. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sie der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen an mehreren Stellen nicht gefolgt ist. Diese Einlassung erachtete sie aber für glaubhaft, da sie sich plausibel mit den Angaben der Zeugen Ha., L. und S.Y. in Einklang bringen ließen. Denn obwohl der Angeklagten nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha. und L. seinen Ausbildungsbetrieb wegen zu vieler Fehlstunden wechseln musste, häufte er, wie der Zeuge Ha. und der Zeuge S.Y. glaubhaft berichteten, auch im zweiten Ausbildungsjahr und somit im neuen Ausbildungsbetrieb erneut Fehlzeiten in der Berufsschule an. Deshalb war die Kammer davon überzeugt, dass sich die vielen Fehlstunden des Angeklagten in der Berufsschule mit seinem geringen Interesse an der Ausbildung plausibel in Einklang bringen ließen, weshalb es die Kammer auch für in sich schlüssig erachtete, dass es seine Eltern waren, die darin bestrebt waren, dass der Angeklagte eine Ausbildung macht. Die Kammer hat dabei auch erwogen, ob die vom Angeklagten in der Berufsschule angehäuften Fehlzeiten auf eine kognitive Überforderung zurückzuführen waren. Dies konnte sie jedoch sicher ausschließen. Schließlich befindet er sich, wie die Zeugin Ak. glaubhaft mitteilte, mittlerweile im dritten Ausbildungsjahr, wobei von Seiten der JVA ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss im Frühjahr 2025 anvisiert ist. Zudem war zu sehen, dass er auch vor der hiesigen Tat trotz seiner immensen Fehlzeiten einen Notendurchschnitt im Bereich befriedigend aufwiesen konnte, wie der Zeuge Ha. glaubhaft berichtete. Zudem führte der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X. aus, dass der Angeklagte über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, was sich mit seiner erzielten mittleren Reife und dem Umstand, dass er auch bei seinem Versuch, das Fachabitur zu erlangen, dort die Versetzung in die nächste Klassenstufe erreichte, gut vereinbaren lässt. Auf Grund dieser Umstände war die Kammer überzeugt, dass seine Fehlzeiten in der Berufsschule nicht darauf zurückzuführen waren, dass er in der Berufsschule kognitive überfordert war. Für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts sprach ferner seine Motivation, wegen der er sich in den Jugendgemeinderat der Stadt H. wählen ließ. Der Grund für seine Kandidatur war nämlich nicht sein Interesse für die dortige Tätigkeit, sondern die Information einer Mitschülerin, dass die Mitglieder des Jugendgemeinderats gemeinsam eine Fahrt nach Berlin unternehmen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass ihre Überzeugung insoweit auf der Einlassung des Angeklagten beruhte, die sie an mehreren Stellen für nicht glaubhaft erachtet hatte. Bezüglich seiner Motivation, dem Jugendgemeinderat beizutreten, war aber zu sehen, dass seine Einlassung insoweit durch weitere Beweismittel verifiziert werden konnte. So ging aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen der einzelnen Jugendgemeinderatssitzungen in der Amtszeit des Angeklagten hervor, dass dieser lediglich an einem Drittel der Sitzungen tatsächlich teilnahm, was sich gut mit seiner Einlassung vereinbaren ließ, weshalb er sich in den Jugendgemeinderat habe wählen lassen. Ferner sprach sein Verhalten im Straßenverkehr, nämlich seine nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts dafür, dass er bei seiner Fahrweise zu einem „Leben im Augenblick“ neigt. So war zu sehen, dass sich seine Geschwindigkeitsüberschreitung im Dezember 2021 nur ungefähr sechs Monate nach seinem polizeilichen Verkehrsunterricht im Juni 2021 ereignete. Die hiesige Tat beging er, obwohl erst am 26. September 2022 seine Probezeit durch die Führerscheinstelle der Stadt H. um zwei Jahre verlängert worden war, sodass er durch seine bei der hiesigen Tat an den Tag gelegten Fahrweise den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis nicht unerheblich gefährdete. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe sowie dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X. davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Tat beim Angeklagten noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam waren. 2. Festsetzung der Rechtsfolgen a) Jugendstrafe wegen schädlichen Neigungen Beim Angeklagten liegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vor. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (BGH, Urteil vom 1. März 2018, 4 StR 157/18; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, 3 StR 532/17; BGH, Beschluss vom 4. M. 2016, 3 StR 78/16). Das war hier der Fall. Gegen das Vorliegen schädlicher Neigungen sprach aus Sicht der Kammer, dass die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten bereits eine gewisse Zeit zurückliegt. Ferner war zu sehen, dass es sich bei der hiesigen Tat um eine Spontantat handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte außerhalb des Straßenverkehrs strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Vielmehr hat er insoweit einen unauffälligen Lebenslauf. Er verfügt, auch wenn er die vierte Klassenstufe freiwillig wiederholt hat, über eine mittlere Reife und absolviert nach einem erfolglosen Versuch, die Fachhochschulreife zu erlangen, eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Zwar musste er nach seinem ersten Ausbildungsjahr wegen zu vieler Fehlstunden in der Berufsschule seinen Ausbildungsbetrieb wechseln. Er konnte seine Ausbildung jedoch mit der Unterstützung seines Vaters in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen und befindet sich mittlerweile im dritten Lehrjahr. Nach der hiesigen Tat ist er während seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Alkohol- und/oder Suchtmittel konsumiert er nicht. Demgegenüber sprach für das Vorliegen von schädlichen Neigungen, dass der Angeklagte strafrechtlich bereits wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten ist, weshalb gegen ihn durch das Amtsgericht H. auch bereits die Teilnahme an einem polizeilichen Verkehrsunterricht angeordnet worden war. An diesem hat er am 22. Juni 2021 teilgenommen, wobei es sich um einen eineinhalbstündigen Einzelunterricht gehandelt hatte. Allerdings fiel der Angeklagte bereits im Dezember 2021 und somit ungefähr sechs Monate nach seinem gerichtlich angeordneten polizeilichen Verkehrsunterricht und zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in der Probezeit befand, durch eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts auf. Dies hatte zur Folge, dass durch die Führerscheinstelle der Stadt H. seine Probezeit am 26. September 2022 um zwei Jahre verlängert und ihm auferlegte wurde, an einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger teilzunehmen. Letzteren absolvierte er, nachdem sein erster Versuch, den Nachschulungskurs zu absolvieren, nach der Teilnahme an zwei Unterrichtseinheiten Ende Oktober2022/Anfang November 2022 gescheitert war, vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022, wofür er an vier Sitzungen zu je 2 Stunden und 15 Minuten teilnehmen musste, wobei die beiden beim ersten Versuch bereits absolvierten Unterrichtseinheiten vollumfänglich wiederholt werden mussten. Erneut, wie schon bei seinem polizeilichen Verkehrsunterricht im Juni 2021, wurden in diesem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger die Gefahren, die mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr einhergehen, mit dem Angeklagten erörtert. Die hiesige Tat beging der Angeklagte lediglich etwas mehr als zwei Monate nach der letzten Sitzung des von ihm absolvierten Nachschulungskurses für verkehrsauffällig Jugendliche. Sowohl der Umstand, dass der an Fahrzeugen interessierte Angeklagte zur Tatzeit unter Probezeit stand, seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H., in der er wegen mehrerer Verkehrsdelikte verurteilt worden war, der polizeiliche Verkehrsunterricht am 22. Juni 2021, bei dem es sich um einen Einzelunterricht handelte sowie der Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger, waren geeignet, den Angeklagten vor weiteren Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu warnen. Dennoch kam es nach ungefähr zwei Monaten zu der hiesigen Tat. Weiter war die hiesige Tat zu sehen, die aus den unten unter VI.2.b) genannten Gründen im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten ebenfalls geeignet war, für einen beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorliegenden erheblichen Erziehungsbedarf zu sprechen. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer deshalb davon überzeugt, dass beim Angeklagten trotz seines ansonsten sozial unauffälligen Lebenswegs sowie den Umständen, dass es sich um eine Spontantat handelte und das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, zum Tatzeitpunkt erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Die Anordnung weiterer Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reicht nach der sicheren Überzeugung der Kammer demgegenüber nicht zur Erziehung des Angeklagten aus, da er sich im Hinblick auf die bisher gegen ihn angeordneten Maßnahmen, nämlich dem polizeilichen Verkehrsunterricht, zu dessen Teilnahme er durch das Amtsgericht angewiesen wurde, sowie dem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger, der von der Führerscheinstelle der Stadt H. angeordnet wurde, nicht erreichbar zeigte. Vielmehr fiel er verhältnismäßig kurze Zeit nach diesen Maßnahmen erneut im Straßenverkehr auf, was im Hinblick auf den polizeilichen Verkehrsunterricht, seine ungefähr ein halbes Jahr später begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sowie bezüglich des Aufbauseminars für verkehrsauffällige Fahranfänger seine nur ungefähr zwei Monate später begangene hiesige Tat zeigt. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass ein Arrest gegen den Angeklagten noch nicht verhängt worden war. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass er nach seiner Teilnahme am hiesige Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger trotz laufender und bereits verlängerter Probezeit die hiesige Tat beging, aus deren Begehung im Zusammenspiel mit seinem verkehrsrechtlichen Vorleben auf einen erheblichen beim Angeklagten vorliegenden Erziehungsbedarf geschlossen werden kann (siehe hierzu unten unter VI.2.b), der auch durch die Verhängung eines vierwöchigen Dauerarrests nicht erbracht werden kann. Die schädlichen Neigungen liegen nach der Überzeugung der Kammer beim Angeklagten auch zum Urteilszeitpunkt noch vor. Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte seit dem 17. Februar 2023 und somit seit über 14 Monaten vorläufig inhaftiert ist und es insoweit auch zu keinen strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist, sondern er vielmehr seine Ausbildung fortgeführt hat und sich während seiner vorläufigen Inhaftierung insoweit hervorgetan hat, indem er der deutschen Sprache nicht mächtige Mitgefangene als Dolmetscher unterstützt hat. Zudem hat er sich bei den Geschädigten in der Hauptverhandlung entschuldigt und hat den überlebenden Geschädigten A.S., L.S. und E.S. angeboten, sein angespartes Guthaben auf seinem Konto bei der Kreissparkasse H. zu schenken. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass sich seine strafrechtlich relevanten Auffälligkeiten auch vor seiner vorläufigen Inhaftierung ausschließlich auf den Straßenverkehr bezogen haben. Ferner ist zu sehen, dass sich aus dem verkehrsrechtlichen Vorleben des Angeklagten sowie seiner hiesigen Tat ein erheblicher Erziehungsbedarf ergibt (siehe hierzu unten unter VI.2.b), sodass die Kammer sicher ausschließen konnte, dass seine vorläufige Inhaftierung trotz der nicht unerheblichen Haftempfindlichkeit des Angeklagten dazu geführt hat, dass die zum Tatzeitpunkt bei ihm vorliegenden erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne seine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, zum Urteilszeitpunkt nicht mehr vorliegen. b) Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld Darüber hinaus machte die Schwere der vom Angeklagten bei der hiesigen Tat verwirklichten Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, § 17 Abs. 2 Alt. 2 StGB. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Schuldgehalt der Tat eines Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist, was zur Folge hat, dass sich die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bemisst. Vielmehr ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, 3 StR 471/21). Der äußere Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verwirklichten Tat ist demgegenüber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur insoweit von Belang, als aus diesem Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Der Strafzweck der Generalprävention darf nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 1985, 3 StR 322/85). Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten einen so erheblichen äußeren Unrechtsgehalt aufweisen, dass aus ihnen Schlüsse auf das Vorliegen einer inneren Tatseite gezogen werden können, dass die Schuld als schwer im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angesehen werden kann, ist die Kammer entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung von den folgenden Maßgaben ausgegangen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, 3 StR 471/21): Für die Bestimmung des äußeren Unrechtsgehalt der Tat sind die gesetzliche Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts von Belang (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018, 2 StR 150/18; BGH, Urteil vom 2. Februar 2022, 2 StR 295/21). Die Schwere der Schuld in Sachen des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen. Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss. Er entspricht auch nicht demjenigen, den das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationen (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) gebraucht. Vergehen sind vielmehr grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu begründen. Lediglich solche mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden oder sich als äußerst niederträchtig darstellen. Entscheidend ist dabei nicht die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestands, sondern vor allem das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, 3 StR 471/21). Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Tatbegehung mit der Verwirklichung weiterer Straftatbestände einhergeht (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022, 2 StR 295/21). Nach diesen obergerichtlichen Maßgaben war die innere Tatseite, also die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation, und somit die jugendspezifisch zu bestimmende Schuld des Angeklagten als schwer im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG anzusehen, was aus dem äußeren vom Angeklagten bei der hiesigen Tat verwirklichten Unrechtsgehalt geschlossen werden konnte. So war im Hinblick auf den äußeren Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verwirklichten Tat zu sehen, dass der Angeklagte durch die hiesige Tat tateinheitlich zahlreiche Delikte - mit Ausnahme der verwirklichten vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs - verwirklicht hat, die im allgemeinen Strafrecht eine absolute Strafe oder erhebliche Strafrahmen aufweisen. So war zu sehen, dass der vom Angeklagten zum Nachteil des G.S. verwirklichte Mord im allgemeinen Strafrecht nach § 211 Abs. 1 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine absolute Strafandrohung aufweist. Strafrahmenverschiebungen nach § 49 StGB kamen hier nicht in Betracht. Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte den Geschädigten A.S., L.S. und E.S. im Rahmen seines letzten Wortes angeboten hat, ihnen sein auf dem Konto der Kreissparkasse H. befindliches Guthaben zu schenkungsweise zu überweisen. Im Hinblick auf den verwirklichten Mord zum Nachteil des Geschädigten G.S. hätte dies in der vorgenommenen Parallelwertung jedoch nicht zur Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB geführt. Der Geschädigte G.S. ist durch die hiesige Tat verstorben, sodass der Anwendungsbereich des § 46a Abs. 1 StGB bezüglich diesem nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, 4 StR 144/18; Münchner Kommentar, 4. Auflage 2020; Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 46a Rn 9; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn 1033). Dass das Schenkungsangebot an seine Hinterbliebenen gerichtet war, vermag hieran nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ändern, da diese im Hinblick auf das vollendete Tötungsdelikt nicht als Verletzte im Sinne des § 46a Abs. 1 StGB anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, 4 StR 144/18; Leipziger Kommentar, § 46a Rn 9). Zum Nachteil der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. hat der Angeklagte ferner einen versuchten Mord in drei tateinheitlichen Fällen, strafbar gemäß § 221, § 22, § 23 Abs. 1 StGB verwirklicht. Im Rahmen der Parallelbetrachtung nach dem allgemeinen Strafrecht hätte die Kammer im Hinblick hier jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass der Strafrahmen drei Jahre bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe betragen hätte. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, wobei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zukommt. Besondere versuchsbezogene Umstände stellen dabei namentlich die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie dar, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, Beschluss vom 12. M. 2016, 4 StR 94/16). Nach diesen Maßgaben hätte die Kammer im Hinblick auf die ihm in drei tateinheitlich Fällen zur Last gelegten Mordversuche, strafbar gemäß § 211, § 22, § 23 StGB, jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Zu Gunsten des Angeklagten war nämlich zu sehen, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat bereut und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Er hat den überlebenden Geschädigten A.S., L.S. und E.S. zudem angeboten, ihnen sein angespartes Guthaben auf seinem Konto bei der Kreissparkasse H. zu schenken. Zudem handelte es sich um eine sogenannte Spontantat, bei der das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Es handelt sich auch um die erste Jugendstrafe, die gegen ihn vollzogen wird, sodass er deshalb als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Er ist auch noch in nicht unerheblicher Art und Weise in seine Familie eingegliedert, weshalb er auch insoweit eine nicht unerhebliche Haftempfindlichkeit aufweist. Gegen ihn wird zudem Untersuchungshaft vollstreckt. Dies stellt grundsätzlich zwar keinen mildernden Strafzumessungsgesichtspunkt dar, da diese auf die gegen ihn zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet wird. Da es sich aber um seine erste freiheitsentziehende Maßnahme handelte, lag in diesem Umstand im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass er davor noch in seine Herkunftsfamilie eingegliedert war, eine besondere Härte. Zwischen seiner Tat und dem hiesigen Urteil liegt auch eine nicht unerhebliche Zeitdauer. Zudem war die Verfahrensdauer, da er fast durchgehend vorläufig inhaftiert war, eine nicht unerhebliche Belastung. Darüber hinaus sind die möglicherweise auf ihn zukommenden ausländerrechtlichen Folgen zu sehen. Diese würden für den Angeklagten, der in H. geboren und aufgewachsen ist und dessen Familie seit Jahrzehnten in H. lebt, eine nicht unerhebliche Härte darstellen. Im Hinblick auf A.S., L.S. und E.S. war die Tat auch verhältnismäßig vollendungsfern. Demgegenüber war zu sehen, dass die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. durch die Tat nicht unerheblich verletzt worden sind. Der Angeklagte ist im Straßenverkehr auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei zu sehen war, dass seine Vorstrafe bereits eine gewisse Zeit zurücklag. Der Angeklagte hat auch mehrere Taten tateinheitlich begangen. Ferner wies sein Tatverhalten auch eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Geschädigten auf. Zudem missachtete der Angeklagte durch die Tatbegehung zahlreiche Ereignisse in seinem Vorleben, denen eine nicht unerhebliche Warnwirkung im Hinblick auf die hiesige Tat zukamen. So wurde er bereits in einem verkehrserzieherischen Gespräch am 9. November 2020 durch POM L. auf die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit hingewiesen. Auf Grund seiner Vorverurteilung nahm er am 22. Juni 2021 an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teil, an dem ihm ebenfalls die Gefährlichkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit aufgezeigt wurde. Zudem wurde seine Probezeit am 26. September 2022 verlängert. Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 nahm er bereits an zwei Unterrichtseinheiten eines gegen ihn verhängten Nachschulungskurses für verkehrsauffällige Fahranfänger teil. Diesen musste er, da er an den weiteren Terminen krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, ab dem 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 in insgesamt vier Unterrichtsstunden zu je zwei Stunden und fünfzehn Minuten und einer Fahrprobe absolvieren. Zwischen seiner letzten Unterrichtseinheit des Nachschulungskurses und der hiesigen Tat lag etwas mehr als zwei Monate. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hätte die Kammer in der vorgenommenen Parallelwertung im Hinblick auf den versuchten Mord in drei tateinheitlichen Fällen, strafbar gemäß § 211, § 22, § 23 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. jeweils nicht vorgenommen. § 46a Abs. 1 StGB erfordert, dass der Angeklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt. Das hat der Angeklagte aber nicht getan, da er die Rolle der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. als Opfer einer vorsätzlichen Straftat nicht anerkannt hat. Der Angeklagte hatte sich, nachdem er zuerst gegenüber POK Gr. angegeben hatte, nichts für den Unfall zu können, und sich in Briefen gegenüber R.M. und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M., geäußert hatte, unschuldig zu sein, gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen dahingehend eingelassen, dass er nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall davon ausgegangen sei, maximal zwischen 50 km/h und 60 km/h schnell gefahren zu sein und er sich nach dem Erhalt des vorläufigen schriftlichen Vorgutachtens des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. F. gar nicht erklären könne, dass er so schnell gefahren sein solle. In der Hauptverhandlung hatte er sich dahingehend eingelassen, dass er sich bei den Geschädigten entschuldige und niemanden habe etwas antun wollen, da er nicht einmal einer Ameise etwas zu Leide tun könne. Eine Übernahme von Verantwortung lag deshalb nicht in ausreichendem Maße vor, da der Angeklagte durch die Darstellung seiner Tat als fahrlässiges Unfallgeschehen, bei dem er nicht einmal seine Geschwindigkeitsüberschreitung bemerkt habe, die Rolle der Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt hat (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015, 4 StR 433/14). Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar die Beschönigung einzelner Umstände der Tatbegehung die Übernahme von Verantwortung für die eigene Tatbegehung nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 9. M. 2017, 1 StR 576/16; BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015, 2 StR 307/15). Eine solche reine Beschönigung einzelner Umstände der Tatbegehung lag hier jedoch nicht mehr vor. Der Angeklagte ließ sich vielmehr dahingehend ein, dass er sich nicht erklären könne, dass er zum Unfallzeitpunkt annähernd 100 km/h gefahren sei. Darüber hinaus bestritt er das gesamte ihm zur Last gelegte subjektive Vorstellungsbild vollumfänglich. Neben seiner vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestritt er nämlich, einen bedingten Tötungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten, das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins bezüglich den Geschädigten, das Vorliegen eines Körperverletzungsvorsatzes bezüglich den überlebenden drei Geschädigten, das Vorliegen einer Rennabsicht im Sinne des § 315d StGB und einen konkreten Gefährdungsvorsatz nach § 315d Abs. 2 StGB. Hierin liegt gerade auch der Unterschied zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 2015 (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015, 2 StR 307/15), bei dem der dortige Angeklagte das Vorliegen eines Körperverletzungsvorsatzes eingeräumt, die Rolle des dortigen Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat anerkannt und lediglich das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestritten hatte. Der Angeklagte hat darüber hinaus tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung, strafbar gemäß § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, zum Nachteil von A.S., L.S. und E.S. verwirklicht, die im allgemeinen Teil einen Normalstrafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren aufweist. Die Kammer hat nicht verkannt, dass § 224 Abs. 1 StGB auch einen minder schweren Fall beinhaltet. Ein solche wäre jedoch nicht zur Anwendung gelangt. Insoweit wäre zu sehen gewesen, dass die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB (Tatprovokation durch Misshandlung) oder des § 213 Alt. 2 StGB (Tatprovokation durch schwere Beleidigung), die auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 224 StGB zu berücksichtigen sind, da sie auch im Rahmen des § 224 StGB geeignet sind, zur Annahme eines minder schweren Falls zu führen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019, 2 StR 24/19; BGH, Beschluss vom 29. August 2018, 4 StR 248/18), nicht vorlagen, da der Angeklagte die Geschädigten vor der hiesigen Tat nicht kannte und sie zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht wahrnehmen konnte. Allerdings lag auch kein sonstiger minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 StGB vor. Ein sonstiger minder schwerer Fall ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, sobald das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Beschluss vom 5. November 2020, 4 StR 201/20). Das war hier unter Berücksichtigung der oben bei der Parallelprüfung, ob bei dem versuchten Mord in drei tateinheitlichen Fällen jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 249 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wäre, genannten Gesichtspunkten, wobei hier den versuchsbezogenen Gesichtspunkten kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen wäre, nicht der Fall. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hätte die Kammer in der vorgenommenen Parallelwertung im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, strafbar gemäß § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, zum Nachteil der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. jeweils nicht vorgenommen. Dies liegt bereits daran, dass der Angeklagte aus den oben genannten Gründen die Verantwortung für seine Tat nicht in ausreichender Form im Sinne des § 46a Abs. 1 StGB übernommen hat, da er nicht nur einzelne Tatumstände, sondern die gesamte subjektive Tatseite bestritten hat und somit die Rolle der Geschädigten A.S., L.S. und E.S. als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt hat. Das vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichte Delikt des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge weist nach dem allgemeinen Strafrecht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren auf. Zwar weist auch § 315d Abs. 5 StGB einen minder schweren Fall auf. Von einem solchen wäre die Kammer hier jedoch nicht ausgegangen. Ein sonstiger minder schwerer Fall ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, sobald das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestraf-rahmens geboten erscheint. Unter Berücksichtigung der oben bei der Parallelprüfung, ob bei dem versuchten Mord in drei tateinheitlichen Fällen jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 249 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wäre, genannten Gesichtspunkte, wobei hier den versuchsbezogenen Gesichtspunkten kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen wäre, war auch hier nicht vom Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falls auszugehen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1 StGB hätte die Kammer in der vorgenommenen Parallelwertung im Hinblick auf das verbotene Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, strafbar gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, 2, 5 StGB, ebenfalls nicht vorgenommen. Denn auch insoweit war zu sehen, dass der Angeklagte die subjektive Tatseite vollumfänglich bestritten hat, weshalb er die Verantwortung für die hiesige Straftat nicht in ausreichender Form übernommen hat. Darüber hinaus war zu sehen, dass hinsichtlich des Geschädigten G.S., dem Verletzten im Sinne des § 46a Abs. 1 StGB i. V. m. § 315d Abs. 5 StGB, der durch die hiesige Tat verstorben ist, keine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (BGH, Urteil vom 6. November 2019, 2 StR 203/19). Zudem war für den Fall, dass auch die Geschädigten A.S., L.S. und E.S. als Geschädigten des § 315d Abs. 5 StGB anzusehen sein sollten, zu sehen, dass sobald mehrere Geschädigte durch eine Tat betroffen werden, Voraussetzung für eine Anwendung des § 46a Abs. 1 StGB ist, dass bezüglich jedes einzelnen Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a Abs. 1 StGB vorliegen muss (BGH, Urteil vom 11. September 2013, 2 StR 131/13). Das war hier im Hinblick auf den Tod des Geschädigten G.S. nicht der Fall. Der ferner vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichte Tatvorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, strafbar gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB weist im allgemeinen Teil einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Minder schwere Fälle oder Strafrahmenverschiebungen nach § 49 Abs. 1 StGB kommen hier im allgemeinen Strafrecht nicht in Betracht. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hätte die Kammer in der vorgenommenen Parallelwertung im Hinblick auf die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, strafbar gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB, bezüglich der Zeugin G. nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die Zeugin G. hat der Angeklagte nämlich keine der Alternativen des § 46a Abs. 1 StGB erfüllt. Im Hinblick auf das konkrete Tatbild sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Folgen seiner Tat bereut sowie sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Er hat den überlebenden Geschädigten A.S., L.S. und E.S. zudem angeboten, sein angespartes Guthaben auf seinem Konto bei der Kreissparkasse H. zu schenken. Zudem handelt es sich um eine sogenannte Spontantat, bei dem das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Er ist auch besonders haftempfindlich, weil er das Erste Mal eine Jugendstrafe verbüßt und vor seiner Inhaftierung in nicht unerheblicher Art und Weise in seine Familie eingegliedert war. Die gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft stellt für ihn auf Grund des Umstands, dass es sich um die erste gegen ihn vollzogene freiheitsentziehende Maßnahme handelt und seiner damit einhergehenden nicht unerheblichen Haftempfindlichkeit eine weitere Härte dar. Die Zeit zwischen Tat und Urteil ist als nicht unerheblich anzusehen. Die nicht unerhebliche Verfahrensdauer belastete ihn auf Grund seiner fast durchgehenden Inhaftierung zusätzlich. Zuletzt sind die möglicherweise auf den Angeklagten zukommenden ausländerrechtlichen Folgen zu sehen. Die für ihn, da er in H. geboren und aufgewachsen ist und dessen Familie seit Jahrzehnten in H. lebt, eine nicht unerhebliche Härte darstellen würden. Demgegenüber war zu seinen Lasten zu sehen, dass sich die Tat des Angeklagten tateinheitlich gegen mehrere Geschädigte richtete. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass seine Vorstrafe bereits eine gewisse Zeit zurückliegt. Weiter war zu sehen, dass am 26. September 2022 die Probezeit des Angeklagten wegen seiner Geschwindigkeitsüberschreitung im Dezember 2021 verlängert worden war. Ferner musste er deswegen vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 an einem vier Theoriesitzungen und einer Fahrprobe andauerndem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilnehmen. Diesen Ereignissen kam für den Angeklagten eine nicht unerhebliche Warnwirkung zu, die er durch die hiesige Tatbegehung missachtete. Zwischen der Beendigung seines Aufbauseminars im Dezember 2022 und der hiesigen Tat am 12. Februar 2023 lag zudem eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne. Zudem kam auch seinem gerichtlich angeordneten polizeilichen Verkehrsunterricht, welchen er im Juni 2021 absolvierte, eine nicht unerhebliche Warnwirkung im Hinblick auf die vom Angeklagten bei der hiesigen Tatbegehung an den Tag gelegten Fahrweise zu. Auch diese Warnwirkung hat er durch die hiesige Tatbegehung missachtet. Nach Abwägung dieser Umstände wies das konkret vom Angeklagten verwirklichte Tatbild auf einen erheblichen von ihm bei der Tat verwirklichten äußeren Unrechtsgehalt hin, der geeignet war, auf eine so erhebliche innere Vorwerfbarkeit des Angeklagten zu schließen, dass diese als schwer im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG anzusehen war. 3. Bemessung der Jugendstrafe a) Keine Anwendung von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG lagen hier nicht vor. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe gleichermaßen auf § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG anzuwenden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2016, 5 StR 524/15). Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei Günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Hiervon ausgehend setzt ein Fall des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass das Höchstmaß des § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG auch unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedankens nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 22. Juni 2016, 5 StR 524/15). Ein solcher Fall lag hier, nachdem die Kammer die oben unter VI.2.b) im Hinblick auf das konkrete Tatbild genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt erneut gegeneinander abgewogen hat, aber nicht vor. b) Bemessung der Jugendstrafe Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG war bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei einer unter anderem wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Höhe der Jugendstrafe ist nämlich auch bei einer unter anderem wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022, 3 StR 279/21). Daneben können – insbesondere bei Gewaltverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten – auch der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, Bedeutung erlangen. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich können dabei auch miteinander in Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert daher, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gewichts des Tatunrechts ist dabei die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Für die Bestimmung des äußeren Unrechtsgehalts sind dabei die gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014, 3 StR 521/14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 1 StR 206/19). Entscheidend ist jedoch, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Urteil vom 21. Juli 2022, 4 StR 177/22; BGH, Urteil vom 29. August 2018, 5 StR 214/18). Ferner lässt sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, da eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht. Die Verhängung einer darüberhinausgehenden Jugendstrafe kann daher nur unter zusätzlicher Berücksichtigung anderer Strafzwecke – insbesondere des Schuldausgleichs – angezeigt sein (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 1 StR 206/19; BGH, Beschluss vom 19. April 2016, 1 StR 95/16). Demgegenüber durfte der Strafzweck der Generalprävention nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 1985, 3 StR 322/85). Nach diesen obergerichtlichen Maßgaben war hier Folgendes zu sehen: Beim Angeklagten liegt ein nicht unerheblicher Erziehungsbedarf vor. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass er außerhalb des Straßenverkehrs strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Vielmehr ist mit Ausnahme seines Verhaltens im Straßenverkehr sein Sozialverhalten unauffällig. Er konnte, auch wenn er die vierte Klassenstufe freiwillig wiederholt hat, die mittlere Reife erzielen und befindet sich im 3. Ausbildungsjahr zum Kfz-Mechatroniker. Er ist in seiner Herkunftsfamilie noch verankert. Darüber hinaus befindet sich bereits etwas mehr als 14 Monate in Untersuchungshaft, was bei dem erstmals inhaftierten und haftempfindlichen Angeklagten durchaus Eindruck hinterlassen hat, sodass insoweit bereits eine erzieherische Wirkung eingetreten ist. Er hat den überlebenden Geschädigten A.S., L.S. und E.S. zudem angeboten, sein angespartes Guthaben auf seinem Konto bei der Kreissparkasse H. zu schenken. Zudem handelte es sich um eine Spontantat, bei der das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Eine Suchtmittelabhängigkeit liegt nicht vor. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass er bereits vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass die Strafe bereits eine gewisse Zeit zurückliegt. Bei der hiesigen Tatbegehung missachtete er zudem verschiedene Umstände, die geeignet waren, eine gewisse Warnwirkung für ihn zu entfalten. Bereits am 9. November 2020 wurde er durch POM L. im Rahmen eines verkehrserzieherischen Gesprächs über die Gefahren belehrt, die ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit mit sich bringt. Ferner wurde er durch das Urteil des Amtsgerichts H. angewiesen, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. An diesem nahm er im Juni 2021 teil, wobei es sich um einen Einzelunterricht handelte. Nicht einmal ein halbes Jahr später beging er trotz Probezeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 30 km/h, weshalb ein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen und am 26. September 2022 seine Probezeit verlängert wurde. Ferner wurde ihm auferlegt, an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilzunehmen. Letzteres absolvierte er vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022, nachdem er seinen ersten Versuch, den Nachschulungskurs zu absolvieren, nach der Teilnahme an zwei Unterrichtseinheiten krankheitsbedingt abbrechen und auch diese beiden Unterrichtseinheiten vollständig wiederholen musste. Durch die hiesige Tat hat er die Warnwirkung, die dem am 9. November 2020 stattgefundenen verkehrserzieherischen Gespräch mit POM L., dem am 22. Juni 2021 stattfindenden polizeilichen Verkehrsunterricht mit dem Zeugen Gi., der Verlängerung seiner Probezeit am 26. September 2022 und dem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger zukam, missachtet. Hinzu kamen die verhältnismäßig kurzen Zeitspannen zwischen der Verlängerung seiner Probezeit am 26. September 2022 und der hiesigen Anlasstat von nicht einmal einem halben Jahr sowie seiner Teilnahme an dem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger und der hiesigen Tat von etwas mehr als zwei Monaten. Im Hinblick auf diese Warnwirkungen, die der Angeklagte durch seine Tat missachtet hat, ergibt sich unter Berücksichtigung seiner hiesigen Tat trotz des Umstands, dass der Angeklagte mittlerweile seit etwas mehr als 14 Monate vorläufig inhaftiert ist, weshalb die Verfahrensdauer für ihn durchaus auch eine nicht unerhebliche Belastung darstellt und die Zeit zwischen Tat und Urteil als nicht unerheblich anzusehen war, und es in dieser Zeit zu keinen weiteren strafrechtlichen Auffälligkeiten kam, ein erheblicher Erziehungsbedarf. Der Angeklagte war nämlich, was sich aus den durch die hiesige Tat jeweils missachteten Warnwirkung seines polizeilichen Verkehrsunterrichts, seiner Probezeitverlängerung sowie seiner Teilnahme an dem Aufbauseminar für verhaltensauffällige Fahranfänger, bei dem er die beiden ersten Unterrichtseinheiten Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 wegen einer Erkrankung seinerseits wiederholen musste, ergibt, vor der hiesigen Tat im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr erzieherisch nicht mehr erreichbar. Die Kammer hat dabei durchaus geprüft, ob es sich bei der hiesigen Tat im Hinblick auf die das außerhalb des Straßenverkehrs strafrechtlich nicht auffällige Verhalten sowie die immer noch vorhandene Integration in seine Herkunftsfamilie und der spontanen Tatbegehung, bei dem das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, um eine Ausnahmetat handelte. Dies konnte hier jedoch auf Grund der dargelegten Auffälligkeiten im Straßenverkehr verneint werden. Weiter war zu sehen, dass die für den Angeklagten jugendtypisch zu bemessende Schuld erheblich war, was die Kammer aus dem vom Angeklagten verwirklichten äußeren Unrechtsgehalts des von ihm verwirklichten Tatgeschehens geschlossen hat. Für die Bestimmung des vom Angeklagten beim hiesigen Tatgeschehen verwirklichten äußeren Unrechtsgehalt hat die Kammer die Strafrahmen der von ihm beim hiesigen Tatgeschehen verwirklichten Delikte im allgemeinen Strafrecht herangezogen, weshalb sie die oben unter VI.2.b) hierzu dargelegten Erwägungen, also zu den vom Angeklagten durch das hiesige Tatgeschehen verwirklichten Strafrahmen nach dem allgemeinen Strafrecht sowie zum konkreten Tatbild, für die Bestimmung der jugendtypisch zu bemessenden Schuld erneut berücksichtigt hat. Darüber hinaus hat die Kammer die vom Angeklagten bei seiner Tat verwirklichte Schuld mit den Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen. Insoweit war zu sehen, dass es dem Angeklagten zwar möglich ist, seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker während seiner Inhaftierung fortzuführen, sodass es ihm trotz der gegen ihn verhängten Jugendstrafe möglich ist, eine Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Allerdings musste dabei auch gesehen werden, dass sich der Angeklagte mittlerweile im 3. Ausbildungsjahr befindet und seine Ausbildung im Frühjahr 2025 aller Voraussicht nach abgeschlossen sein wird. Die Kammer hat ferner nicht verkannt, dass einer langjährigen Jugendstrafe durchaus entsozialisierende Wirkung zukommen kann, was für den derzeit sozial integrierten Angeklagten auf Grund des Umstands, dass zum ersten Mal eine Jugendstrafe gegen ihn vollzogen wird, weshalb er auch als besonders haftempfindlich anzusehen ist, eine nicht unerhebliche Härte darstellt. Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte erachtete die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von 9 (neun) Jahren für tat-, schuld- und erziehungsangemessen. VII. Entziehung Fahrerlaubnis Dem Angeklagten war gemäß § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 61 Nr. 5, § 69 Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 1a) StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat erfolgte beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Angeklagte ist zudem zu dem für die Beurteilung der Ungeeignetheit maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem der Urteilsfindung, als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Der Angeklagte hat bei der hiesigen Tat unter anderem eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, strafbar gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2c) StGB, und in Tateinheit hierzu ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, strafbar gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, 2 und 5 StGB, verwirklicht. Der Angeklagte hat dadurch das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Tat das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB verwirklicht. Zwar setzt grundsätzlich die Beurteilung der Eignungsfrage nach § 69 Abs. 1 StGB eine umfassende Gesamtwürdigung voraus. Die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs wird jedoch widerleglich vermutet, sobald ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegt, da der Gesetzgeber bei einem solchen ein so hochgradiges Versagen unterstellt, dass die Ungeeignetheit ohne weitere Gesamtprüfung indiziert ist. Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis aber abgesehen werden, sobald besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung des Angeklagten Günstig beeinflusst haben. Die Verneinung der Ungeeignetheit in den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB setzt mithin voraus, dass entweder die Anlasstat – bezogen auf die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen – Ausnahmecharakter hat oder dass ganz besondere Umstände vorliegen, die nach der Tat die Eignung des Täters Günstig beeinflusst haben, so dass der Eignungsmangel zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestand. Insoweit war zu sehen, dass es sich um eine Spontantat handelte, bei dem das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Der Angeklagte hat sich zudem bei den Geschädigten entschuldigt. Er hat den überlebenden Geschädigten A.S., L.S. und E.S. zudem angeboten, sein angespartes Guthaben auf seinem Konto bei der Kreissparkasse H. zu schenken. Ferner zeigte er sich bereits am Unfallort von seiner Tat sichtlich geschockt. Ferner ist zu sehen, dass gegen ihn mittlerweile über ein Jahr Untersuchungshaft vollstreckt wurde, was ihn, da es sich um die erste gegen ihn angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme handelt, durchaus beeindruckt hat. Ferner ist seine Fahrerlaubnis bereits seit über einem Jahr vorläufig entzogen. Allerdings war zu sehen, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der hiesigen Tat noch in der Probezeit befand, die erst am 26. September 2022 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 30 km/h während seiner Probezeit verlängert worden war. Ferner war zu sehen, dass ebenfalls am 26. September 2022 gegen ihn angeordnet worden war, einen Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger wegen der benannten Geschwindigkeitsüberschreitung zu belegen. Diesen Nachschulungskurs absolvierte er vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 in vier Gruppenseminaren zu je 2 Stunden und fünfzehn Minuten sowie einer Fahrprobe. Die ersten beiden Unterrichtseinheiten musste er, nachdem er sie Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 schon einmal absolviert hatte, im Anschluss an sie aber krankheitsbedingt nicht mehr weiter an diesem Nachschulungskurs teilnehmen konnte, vollumfänglich wiederholen. Die von der Verlängerung seiner Probezeit sowie der Teilnahme an dem Aufbauseminar für fahrauffällige Fahranfänger ausgehende Warnwirkung missachtete er bei seiner hiesigen Tatbegehung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Der Angeklagte ist wegen Verkehrsdelikten auch bereits vorbestraft, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass seine Vorstrafe bereits eine gewisse Zeit zurückliegt. Ferner war zu sehen, dass er im Rahmen seiner ebenfalls wegen Verkehrsdelikten ergangenen und somit einschlägigen Vorverurteilung mittels richterlicher Weisung dazu angewiesen worden war, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. An letzterem nahm er am 22. Juni 2021 teil. Nicht einmal drei Monate später beging er die bereits dargelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts. Die Warnwirkung die dem polizeilichen Verkehrsunterricht vom 22. Juni 2021 zukam, bei dem es sich um einen Einzelunterricht handelte, missachtete er daher ebenfalls innerhalb eine verhältnismäßig kurzen Zeit. Dabei war zu sehen, dass er sowohl nach seiner Teilnahme am polizeilichen Verkehrsunterricht als auch nach seiner Teilnahme am Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger verhältnismäßig schnell wieder verkehrsrechtlich auffällig im Straßenverkehr agierte. Der Angeklagte weist neben seiner Eintragung im Fahreignungsregister, die auf seiner Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Dezember 2021 beruhte, noch eine weitere Eintragung im Fahreignungsregister auf, die auf das Führen eines Fahrzeugs mit erloschener Betriebserlaubnis am 2. September 2022 zurückzuführen war. Zudem wurde er durch POM L. im Rahmen eines verkehrserzieherischen Gesprächs am 9. November 2020 vor einer Fahrweise mit überhöhter Geschwindigkeit und den damit einhergehenden Gefahren für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer gewarnt. Nach Abwägung dieser Umstände war die Kammer überzeugt, dass beim Angeklagten auch noch im Urteilszeitpunkt, trotz des Umstands, dass er durch die Tat selbst geschockt war und mittlerweile seit über einem Jahr Untersuchungshaft gegen ihn vollzogen wird, einen erheblichen charakterlichen Mangel aufweist, weshalb er zum Zeitpunkt des Urteils als ungeeignet im Sinne des § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 61 Nr. 5, § 69 Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 1a) StGB anzusehen ist. Die Kammer ordnete letztlich eine Sperrfrist nach § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 61 Nr. 5, § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StGB für noch vier Jahre an. Für die Bemessung der Sperrfrist orientierte sich die Kammer an dem in § 7 Abs. 1 JGG i. V. m. § 61 Nr. 5, § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StGB vorgegebenen Rahmen, wobei sie sich für die konkrete Bemessung ausschließlich an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung orientierte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um eine Spontantat handelte, bei der das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, für die der Angeklagte sich bei den überlebenden Geschädigten entschuldigt hat. Er hat den überlebenden Geschädigten A.S., L.S. und E.S. zudem angeboten, sein angespartes Guthaben auf seinem Konto bei der Kreissparkasse H. zu schenken. Ferner zeigte er sich bereits am Unfallort von seiner Tat sichtlich geschockt und beeindruckt. Darüber hinaus befindet er sich mittlerweile seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, was ihn ersichtlich beeindruckt hat, da es sich um seine erste Freiheitsentziehung handelte. Die Verfahrensdauer ist auch nicht unerheblich. Seine Fahrerlaubnis ist ebenfalls bereits seit über einem Jahr vorläufig entzogen. Zuletzt berücksichtigte die Kammer, dass der auf den Angeklagten wegen der in dieser Sache verhängten Jugendstrafe auf ihn zukommende Jugendstrafvollzug wegen seiner Dauer und seinen Wirkungen ebenfalls dem bestehenden charakterlichen Mangel des Angeklagten entgegenwirken wird (BGH, Urteil vom 1. März 2018, 4 StR 399/17). Zumal es sich um das erste Mal handelt, dass eine Jugendstrafe gegen ihn vollstreckt werden wird, weshalb er als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass die Art und das Ausmaß des beim Angeklagten vorliegenden charakterlichen Eignungsmangels noch immer als erheblich anzusehen sind, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt: Die Kammer war sich dabei bewusst, dass die jugendspezifisch zu bestimmende Schwere der Tatschuld, für die Frage der Ungeeignetheit nur von Bedeutung sein kann, soweit sie mittelbar Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten und auf den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt. Unter Berücksichtigung dieser von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Angeklagten bei der Tat an den Tag gelegte Verhalten mittelbar geeignet ist, für eine erhebliche beim Angeklagten vorliegende charakterliche Unzuverlässigkeit zu sprechen. So war zu sehen, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der hiesigen Tat noch in der Probezeit befand, die erst am 26. September 2022 wegen einer während seiner Probezeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts um zwei Jahre verlängert worden war. Dem Angeklagten war auf Grund der Verlängerung seiner Probezeit bekannt, dass er durch weiteres verkehrsrechtlich auffälliges Verhalten den Bestand seiner Fahrerlaubnis gefährdete. Ferner war zu sehen, dass ebenfalls am 26. September 2022 gegen ihn angeordnet worden war, einen Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger wegen der benannten Geschwindigkeitsüberschreitung zu belegen. An diesem Nachschulungskurs nahm er an insgesamt vier Gruppensitzungen zu jeweils zwei Stunden und fünfzehn Minuten sowie einer Fahrprobe vom 25. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 teil. Sowohl von der Verlängerung seiner Probezeit als auch an der Teilnahme an dem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger ging daher eine nicht unerhebliche Warnwirkung für den Angeklagten aus, zumal er die ersten beiden Unterrichtseinheiten krankheitsbedingt wiederholen musste, nachdem er an diesen bereits Ende Oktober 2022/Anfang November 2022 teilgenommen hatte. Diese Warnwirkung missachtete er innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit von etwas mehr als zwei Monaten durch die Begehung der hiesigen Tat, bei der es sich im Hinblick auf die jugendspezifisch zu bestimmende Schuld um eine erhebliche Schuld handelte. Unabhängig hiervon war zu sehen, dass er im Rahmen seiner ebenfalls wegen Verkehrsdelikten ergangenen und somit einschlägigen Vorverurteilung mittels richterlicher Weisung dazu angewiesen worden war, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. An einem solchen nahm er am 22. Juni 2021 teil, wobei es sich um einen Einzelunterricht handelte. Nicht einmal drei Monate später beging er die bereits dargelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts. Die Warnwirkung die dem polizeilichen Verkehrsunterricht vom 22. Juni 2021 zukam, missachtete er daher ebenfalls innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Ferner ging auch von dem verkehrserzieherischen Gespräch mit POM L. am 9. November 2020 ein Warnwirkung für den Angeklagten aus. Auch diese hat der Angeklagte durch die hiesige Tatbegehung missachtet. Bei Berücksichtigung sämtlicher aufgeführter Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auf Grund der noch bestehenden charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten eine Sperrfrist von noch vier Jahren anzuordnen war. VIII. Kostenentscheidung Die Kammer hat gemäß § 109 Abs. 2 JGG i. V. m. § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten gerichtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen, da diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden können (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010, 5 StR 529/09; BGH, Beschluss vom 16. März 2006, 4 StR 594/05; BGH, Beschluss vom 15. November 1988, 4 StR 528/88). Darüber hinaus hielt es die Kammer nach Ausübung des ihr zukommenden Ermessens für angezeigt, dem Angeklagten die Auslagen der Nebenkläger aufzuerlegen. Maßstab der von der Kammer vorgenommenen Ermessensentscheidung war dabei einerseits, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, andererseits ihm durch die Auferlegung von notwendigen Auslagen zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte derzeit über keine Arbeit und mit Ausnahme seiner Ausbildungsvergütung über kein Einkommen verfügt, weshalb ihm durch die Auferlegung der Kosten der neun Nebenkläger, die, da die Kammer von § 2 Abs. 2 JGG i. V. m. § 397b StPO Gebrauch gemacht hat, von vier Rechtsanwälten vertreten wurden, eine erhebliche finanzielle Belastung droht. Da der Angeklagte auch seine beiden Wahlverteidiger vergüten muss, sprach auch die dadurch auf den Angeklagten zukommende Gesamtbelastung dagegen, ihm die Auslagen der Nebenkläger aufzuerlegen, um zu verhindern, dass die Kostenentscheidung zu einer einer Geldstrafe ähnlichen Sanktion führt. Dafür, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen sprach demgegenüber, dass ihm dadurch verdeutlicht wird, dass er auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016, 4 StR 592/15). Ferner sprach dafür, ihm die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen, dass ihm verdeutlicht wird, dass unabhängig von den Geschädigten durch die Tat auch weitere Angehörige betroffen sind (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 4 StR 314/18). Ferner spricht für das Absehen von der Kostenfreistellung, dass dadurch eine Abschwächung seiner Verurteilung vermieden wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2021, 3 StR 117/12). Zudem war zu sehen, dass die Nebenklage der Nebenkläger aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2021, 3 StR 117/12). Darüber hinaus war zu sehen, dass der Angeklagte sich in einem Ausbildungsverhältnis zum Kfz-Mechatroniker befindet, sodass er bereits eine Vergütung bezieht. Er befindet sich bereits im dritten Ausbildungsjahr, wobei von Seiten der JVA der erfolgreiche Abschluss seiner Ausbildung für das Frühjahr 2025 anvisiert ist. Nach Abwägung dieser Umstände im Rahmen der von der Kammer getroffenen Ermessensentscheidung entschied sich die Kammer dafür, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass im Hinblick auf die auf den Angeklagten dadurch zukommende Gesamtbelastung es auch möglich gewesen wäre, ihm auch nur einen ziffernmäßig oder prozentual bestimmten Anteil der notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000, 3 StR 378/00). Dies erachte die Kammer bei der Ausübung des ihr zukommenden Ermessens jedoch nicht für sachgerecht. Denn aus erzieherischen Gründen erachtete es die Kammer für erforderlich, ihm die Kosten der Nebenklage insgesamt aufzuerlegen. So zeichnete sich die hiesige Tat durch die erzieherische Unerreichbarkeit des Angeklagten im Straßenverkehr im Vorfeld der Tat aus. So wurde er durch verkehrserzieherischen Gespräche, seiner Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Verkehrsunterricht, die Verlängerung seiner Probezeit und seiner Teilnahme an dem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger, den er auf Grund einer Erkrankung im Hinblick auf die ersten beiden Unterrichtseinheiten sogar doppelt belegen musste, seit 2020 bis zu hiesigen Tat kontinuierlich über die Gefährlichkeit seiner bei der hiesigen Tat an den Tag gelegten Fahrweise gewarnt. Obwohl seine Probezeit erst im September 2022 für zwei Jahre verlängert und er etwas mehr als zwei Monate vor der Tat noch an dem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger teilnahm, kam es letztlich lediglich etwas mehr als zwei Monate nach seinem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger zu der hiesigen Tat. Dadurch stellte der Angeklagte unter Beweis, dass er durch die vorangegangenen Ereignisse, die allesamt geeignet waren, ihn vor einem solchen bei der hiesigen Tat an den Tag gelegten Fahrverhalten zu warnen, erzieherisch nicht mehr erreichbar war, weswegen die Kammer im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens trotz der dadurch entstehenden erheblichen finanziellen Gesamtbelastung zu der Überzeugung kam, dass die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklage aus erzieherischen Gründen erforderlich ist, zumal der Anschluss der Nebenkläger gerechtfertigt war und die Kammer davon abgesehen hat, dem Angeklagten gerichtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen.