Entscheidung
5 StR 498/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR498.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 498/15 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2016, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin F. als Verteidigerin, Rechtsanwalt H. als Vertreter der Nebenklägerin T. , Rechtsanwalt P. als Vertreter des Nebenklägers D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2015 aufgehoben, jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tat- geschehen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei- ne andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit ihren auf die Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts gestützten Revisionen beanstanden die Staatsanwalt- schaft und die Nebenkläger, dass das Landgericht einen bedingten Tötungsvor- satz des Angeklagten nicht festgestellt hat. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gewann der gesondert Ver- folgte Pa. im Mai 2014 den in Polen vielfach wegen Raub- und Ein- bruchdiebstahlstaten vorbestraften Angeklagten für die Beteiligung an einem Raubüberfall auf die 84-jährige alleinstehende Dut. . Pa. hatte deren Wohnung und Lebensgewohnheiten zuvor über längere Zeit ausgekund- schaftet. Ihm war bekannt, dass sie größere Mengen Bargeld und Schmuck in ihrer Wohnung aufbewahrte. Er wusste ferner, dass sie körperlich gebrechlich war und sich außerhalb ihrer Wohnung nur mit einer Gehhilfe fortbewegen konnte. Pa. wollte den Überfall mit dem gesondert Verfolgten W. und weiteren Personen begehen und hatte dem Angeklagten die Ört- lichkeit gezeigt. Nach seinem Plan sollte eine Person an der Wohnungstür klin- geln, um sich mit ihm und einem Komplizen unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Gleichzeitig sollte der Angeklagte bei geöffneter Bal- kontür über den Balkon in die Wohnung einsteigen. Falls Dut. die Wohnungstür nicht öffnen würde, sollte der Angeklagte sie überwältigen und Hilferufe möglichst verhindern. Den übrigen Tatbeteiligten sollte er von innen Einlass verschaffen. Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit, den Zeugen C. für ei- ne Tatbeteiligung zu gewinnen. Er zeigte ihm vor Ort, wie er über den Balkon in die Wohnung gelangen wolle, und erklärte, die Überfallene knebeln und bei Be- darf fesseln zu müssen. C. lehnte das Ansinnen des Angeklagten ab und warnte ihn, dass bei dem Überfall auf eine betagte Frau ein „Unglück“ ge- schehen könne, beispielsweise wenn sie einen Herzanfall erleide. Diese Be- denken schob der Angeklagte mit der Hoffnung auf einen „guten“ Ausgang bei- seite. 2 3 - 5 - Am Nachmittag des 17. Juni 2014 schien Pa. die Gelegenheit günstig. Er begab sich mit dem Angeklagten und W. zum Wohnhaus des Tatopfers. Spätestens dort kamen noch die in die Tatplanung eingebunde- ne gesondert Verfolgte S. und ein unbekannter Mittäter hinzu. Ein Tatbe- teiligter klingelte an der Haustür. Währenddessen stieg der unmaskierte Ange- klagte auf den Balkon und betrat durch die offenstehende Balkontür das Wohn- zimmer, wo er auf Dut. traf. Um Hilferufe zu unterbinden, nahm er sie von hinten in eine Art „Schwitzkasten“ und übte mit seinem Arm Druck auf ihren Hals aus. Dut. versuchte, sich aus dem Griff des Angeklagten zu befreien. Es gelang ihr, noch mindestens zweimal um Hilfe zu rufen. Neben dem Angeklagten gelangten zumindest Pa. und der unbe- kannte Mittäter in die Wohnung, während W. und S. sich jeden- falls in ihrer unmittelbaren Nähe aufhielten und die Tatbegehung absicherten. Zumindest der Angeklagte und der unbekannte Mittäter wirkten gewaltsam auf die sich unerwartet heftig wehrende Dut. ein, die dabei erheblich im Gesicht und am Hinterkopf verletzt wurde. Sie wollten die Geschädigte ruhig- stellen und dazu zwingen, den Aufbewahrungsort von Wertgegenständen und des Schlüssels zu einem Wandtresor sowie die PIN für die zu ihrem Girokonto gehörenden Bank- und Kreditkarten preiszugeben. Nachdem dies gelungen war, knebelte der Angeklagte sie mit einem Tuch. Beim Hineindrücken des Knebels in die Mundhöhle klappte die Zunge nach hinten in den Rachenbereich und verlegte die Atemwege vollständig. Zudem verknotete der Angeklagte oder ein Mittäter eine Decke fest um ihren Hals. Nach ihrer Misshandlung und Kne- belung verbrachte der Angeklagte die Geschädigte ins Badezimmer, legte sie auf dem Fußboden ab und bedeckte ihren Kopf mit einer Decke. 4 5 - 6 - Spätestens durch diese Einwirkung auf den Kehlkopfbereich der Ge- schädigten wurde eine Fraktur des Schildknorpelfortsatzes herbeigeführt. Bei der massiven körperlichen Misshandlung verlor sie ihre beiden Zahnprothesen und erlitt einen acht Zentimeter langen Einriss des Mundwinkels. Sie bekam aufgrund der Knebelung keine Luft mehr und wurde innerhalb von 15 Sekunden bewusstlos. Infolge der Verlegung ihrer Atemwege in Verbindung mit der Ge- walteinwirkung gegen ihren Hals durch die fest um ihn verknotete Decke ver- starb sie innerhalb von drei Minuten. Noch während der Angeklagte und ein Mittäter auf die Geschädigte ge- waltsam einwirkten, begannen die übrigen Täter mit der Suche nach Wertge- genständen, an der sich anschließend auch der Angeklagte beteiligte. Nach- dem die Täter bemerkt hatten, dass das Opfer verstorben war, brachen sie die Tatausführung ab und flüchteten. 2. Vom Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes hat sich das Landgericht nicht überzeugen können. Der Angeklagte habe bei Knebelung der Geschädigten nicht beabsichtigt, sie zu töten. Er habe es zwar für möglich ge- halten, dass sie infolge der ersichtlich lebensgefährdenden Gewalteinwirkung versterben könne. Vor allem das hohe Alter und die erkennbar beeinträchtigte gesundheitliche Verfassung der Geschädigten hätten die Gefahr eines tödlichen Ausgangs naheliegend erscheinen lassen. Ob der Angeklagte den Tod der Ge- schädigten billigend in Kauf genommen oder sich damit zumindest abgefunden habe, habe sich aber nicht sicher feststellen lassen. Ihm sei es vornehmlich darum gegangen, die Geschädigte durch die Knebelung ruhigzustellen. Nach allgemeiner Vorstellung werde eine auch massive Knebelung in der Regel nicht als naheliegend oder typischerweise todesverursachende Gewalteinwirkung angesehen (UA S. 19, 59). Andere, viel eher todesursächliche Gewalthandlun- 6 7 8 - 7 - gen seien nicht angewendet worden. Nicht auszuschließen sei, dass der Ange- klagte aufgrund der unerwartet starken Gegenwehr der Geschädigten und der hierdurch unvermittelt eskalierenden Tatsituation überfordert gewesen sei und die Heftigkeit der Knebelung sowie die dadurch verursachte Todesgefahr nicht vollständig erkannt habe (UA S. 20, 58 f.). Auch der Umstand, dass der Ange- klagte der Geschädigten wegen der Gefahr des Wiedererkennens der Täter eine Decke über den Kopf gelegt habe, spreche dafür, dass der Angeklagte auf ein Überleben der Geschädigten vertraut habe (UA S. 59). II. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält – trotz des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 4. Ap- ril 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) – sach- lich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli- chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands- verwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26; vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172 mwN). Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende 9 10 - 8 - Beweisanzeichen dar (vgl. MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl. § 212 Rn. 65 mwN). Allerdings können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung ma- chen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wis- senselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Beide Elemente müssen tatsachenfundiert ge- trennt voneinander geprüft werden (BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, S. 187 Rn. 27; vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3383 mit krit. Anm. Lohmann, NStZ 2015, 580; vgl. zum Ver- trauenskriterium als zentralem Abgrenzungsmerkmal auf der voluntativen Vor- satzebene MüKo-StGB/Schneider, aaO Rn. 64 f.). Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äuße- ren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 188 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216; vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80, jeweils mwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsat- zes rechtfertigt (vgl. MüKo-StGB/Schneider, aaO Rn. 67 mwN). 11 - 9 - b) Das Landgericht hat bei seiner Gesamtbetrachtung zwar im Aus- gangspunkt nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekann- ten Umstände zu bestimmende objektive Lebensgefährlichkeit der Tathandlung ein maßgebliches Indiz für bedingten Vorsatz ist. Angesichts der hierzu wider- sprüchlichen Ausführungen wird jedoch schon nicht hinreichend deutlich, ob die Schwurgerichtskammer bereits Zweifel daran hatte, dass der Angeklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, oder erst daran, dass er ihn billigte oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand. Während eingangs der beweiswürdigenden Ausführungen zur subjekti- ven Tatseite – den Feststellungen unter II.3.3 der Urteilsgründe entsprechend – die Überzeugung der Schwurgerichtskammer begründet wird, der Angeklagte habe es für möglich gehalten, durch die Knebelung der Geschädigten schlimmstenfalls deren Tod herbeizuführen, und Zweifel lediglich im Hinblick auf das Willenselement des Tötungsvorsatzes festgehalten werden (UA S. 57), begründet das Landgericht nachfolgend solche Zweifel anhand von Tatumstän- den, aufgrund derer der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, „sein als lebensgefährlich erkanntes Handeln und dessen Folgen unter den besonderen Umständen der konkreten Tatsituation gedanklich in vollem Umfang zu erfas- sen und adäquat zu bewerten“ (UA S. 58). Mit dieser Umschreibung der vom Landgericht angenommenen Situation des Angeklagten bei Tatbegehung ist allerdings allein das Wissenselement des Tötungsvorsatzes angesprochen wie auch mit den hierzu angeführten Umständen eines sich für den Angeklagten unerwartet entwickelnden Tatablaufs und einer nicht ausschließbaren Wirkung zuvor (zur Ermutigung) konsumierten Alkohols. Das Landgericht hält es deshalb für möglich, der Angeklagte könne fehlerhaft davon ausgegangen sein, „seine 12 13 - 10 - Gewalteinwirkung bei der Knebelung der Geschädigten ihrer Intensität nach noch so bemessen zu haben, dass diese nicht zu Tode kommt“ (UA S. 59). c) Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der konkreten Lebensgefährlichkeit der Knebelung ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben könnte, das Opfer werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie liegen bei dem Tatgeschehen auch eher fern. aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts spricht gegen die Billi- gung des Todes insbesondere nicht der Umstand, dass der Angeklagte der im Badezimmer abgelegten Geschädigten noch eine Decke über den Kopf legte. Das Landgericht hat – der Einlassung des Angeklagten folgend (UA S. 31) – die Feststellung getroffen, er habe mit seinem Vorgehen die Geschädigte an der Beobachtung des weiteren Geschehens in der Wohnung und an einer späteren Wiedererkennung eines der Täter hindern wollen (UA S. 19). Die Realisierung einer Wiedererkennungsgefahr wertet das Landgericht als Anzeichen dafür, dass der Angeklagte „darauf vertraute, die Geschädigte werde überleben“ (UA S. 59). Die Beweiswürdigung ist insoweit zumindest lückenhaft. Das Landgericht hätte sich mit der Feststellung auseinandersetzen müs- sen, dass der Angeklagte die Tat ohne Maskierung beging und im Wohnzimmer auf die Geschädigte traf (UA S. 16), die ihm dort – seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gemäß (UA S. 30) – entgegenkam. Auch die Feststellungen, dass der Angeklagte und seine Mittäter mit massiver Gewalt auf die Geschädig- te auch deshalb einwirkten, um sie zur Preisgabe von Verstecken und PIN zu nötigen, und die übrigen Tatbeteiligten die Wohnung schon nach Beute durch- suchten, während der Angeklagte noch mit ihr „befasst“ war, legen nahe, dass sie die Tatbeteiligten bereits gesehen hatte. Nicht zuletzt stand der vom Ange- klagten behaupteten Besorgnis, die Geschädigte könne das Tatgeschehen vom 14 15 16 - 11 - Badezimmer aus noch weiter beobachten, der rechtsmedizinische Befund ent- gegen, dass sie nach ihrer Knebelung bereits innerhalb von 15 Sekunden be- wusstlos geworden war. bb) Auch die abstrakten, nicht durch einen Erfahrungssatz gestützten und ohnehin eher die kognitive Seite des Vorsatzes betreffenden Erwägungen zur Gewalteinwirkung durch Knebelung eines Opfers, die „typischerweise dazu dient, dieses nur vorübergehend daran zu hindern, sich verbal durch Hilferufe bemerkbar zu machen (…) und auch nicht von vornherein die Atmung durch die Nase (hindert)“ (UA S. 59), sind nicht geeignet, die Annahme eines ernsthaften Vertrauens auf ein Ausbleiben des Todes der Geschädigten zu begründen. In- sofern lösen sich die Ausführungen des Landgerichts von seinen zu den todes- ursächlichen Gewalthandlungen getroffenen Feststellungen, wonach der Kne- bel mit massiver Gewalt tief in den Rachen hineingeschoben (UA S. 18, 58), zusätzlich zur Knebelung komprimierend auf den Kehlkopfbereich durch die fest um den Hals verknotete Decke eingewirkt wurde (UA S. 19) und die Knebelung schon alsbald zur Bewusstlosigkeit des Opfers führte. 2. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt zur Aufhebung des angefochte- nen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben. Ergänzende, ihnen nicht widerspre- chende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind zulässig. Sander Dölp König Berger Bellay 17 18