Urteil
5 StR 498/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei äußerst lebensgefährlichen Gewalthandlungen spricht vieles für bedingten Tötungsvorsatz; Wissens- und Willenselement sind jedoch getrennt zu prüfen.
• Wenn das Tatgericht nicht klar zwischen Erkenntnis des Todesrisikos und dessen Billigung unterscheidet, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
• Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Urteils bestehen bleiben und an ein neues Gericht zurückgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes • Bei äußerst lebensgefährlichen Gewalthandlungen spricht vieles für bedingten Tötungsvorsatz; Wissens- und Willenselement sind jedoch getrennt zu prüfen. • Wenn das Tatgericht nicht klar zwischen Erkenntnis des Todesrisikos und dessen Billigung unterscheidet, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. • Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Urteils bestehen bleiben und an ein neues Gericht zurückgegeben werden. Der Angeklagte schloss sich einer vom gesondert Verfolgten geplanten Raubtat auf die 84-jährige Dut. an, deren Wohnung zuvor ausgekundschaftet worden war. Geplant war, Zutritt unter einem Vorwand zu verschaffen, der Angeklagte sollte über den Balkon in die Wohnung einsteigen und die Geschädigte notfalls überwältigen und ruhigstellen. Im Tatzeitpunkt stieg der Angeklagte unmaskiert über den Balkon in die offenstehende Balkontür ins Wohnzimmer, nahm die Geschädigte von hinten in einen Würgegriff und übte Druck auf ihren Hals aus. Weitere Täter durchsuchten die Wohnung nach Wertsachen; die Geschädigte wurde gewaltsam geknebelt, ihre Atemwege wurden vollständig verlegt und eine Decke straff um den Hals gelegt. Die Geschädigte verlor innerhalb kurzer Zeit das Bewusstsein und verstarb infolge der Verlegung der Atemwege und der Gewalteinwirkung am Hals. • Das Landgericht verurteilte wegen Raubes mit Todesfolge, stellte aber keinen bedingten Tötungsvorsatz fest; hiergegen richteten sich die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern. • Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt oder sich damit abfindet; bei besonders gefährlichen Handlungen ist die konkrete Lebensgefährlichkeit ein zentrales Indiz. • Die Prüfungsentscheidung erfordert getrennte und tatsachenfundierte Betrachtung des Wissens- und des Willenselements des Eventualvorsatzes. • Das Landgericht erkannte zwar die Lebensgefährlichkeit der Knebelung an, vermengte aber in seinen Erwägungen Zweifel am Wissenselement mit Zweifeln am Willenselement, sodass nicht erkennbar ist, ob es an der Einsicht in die Möglichkeit des Todes oder an dessen Billigung fehlte. • Zudem hat das Landgericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Tod werde ausbleiben; die bloße Tatsache, dass er der Leiche eine Decke überlegte, ist hierfür nicht ausreichend und wird der Gesamtwürdigung nicht hinreichend gerecht. • Die detaillierten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (Knebelung, Verlegung der Atemwege, Verknoten der Decke, rascher Bewusstseinsverlust) sprechen gegen ein ernsthaftes Vertrauensdenken und weisen auf erhebliche Lebensgefahr hin. • Wegen dieser unklaren und unzureichenden Beweiswürdigung ist die Entscheidung des Landgerichts zur inneren Tatseite sachlich-rechtlich zu beanstanden und das Urteil aufzuheben; die äußeren Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts Hamburg wird aufgehoben, weil die Kammer den bedingten Tötungsvorsatz nicht hinreichend geprüft hat. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben rechtsfehlerfrei erhalten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das neue Gericht kann die vorhandenen äußeren Feststellungen ergänzen, jedoch muss es insbesondere getrennt und klar prüfen, ob der Angeklagte den Eintritt des Todes als möglich erkannt und diesen zumindest billigend in Kauf genommen hat.