Urteil
5 StR 37/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erfüllung eines Regelbeispiels des § 177 Abs.2 Satz 2 StGB darf der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs.2 Satz 1 StGB nur dann nicht angewendet werden, wenn gewichtige Milderungsgründe einer Gesamtwürdigung nachweislich entgegenstehen.
• Vorheriges einvernehmliches Sexualverhalten begründet nicht zwingend eine strafmildernde Herabsetzung des Unrechtsgehalts, wenn die Tat deutlich Bestrafungscharakter trägt.
• Gewichtige Umstände wie erhebliche Gewaltanwendung, besondere Demütigung des Opfers, fortgesetzte Durchführung der Tat bis zum Samenerguss und die dadurch eingetretene Traumatisierung sind bei der Wahl des Strafrahmens umfassend zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Strafrahmenwahl bei Regelbeispiel des § 177 StGB • Bei Erfüllung eines Regelbeispiels des § 177 Abs.2 Satz 2 StGB darf der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs.2 Satz 1 StGB nur dann nicht angewendet werden, wenn gewichtige Milderungsgründe einer Gesamtwürdigung nachweislich entgegenstehen. • Vorheriges einvernehmliches Sexualverhalten begründet nicht zwingend eine strafmildernde Herabsetzung des Unrechtsgehalts, wenn die Tat deutlich Bestrafungscharakter trägt. • Gewichtige Umstände wie erhebliche Gewaltanwendung, besondere Demütigung des Opfers, fortgesetzte Durchführung der Tat bis zum Samenerguss und die dadurch eingetretene Traumatisierung sind bei der Wahl des Strafrahmens umfassend zu würdigen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren nach türkischem Ritus verheiratet. In einem Streit Mitte Mai 2013 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin, beschimpfte sie und kündigte an, er werde Analverkehr an ihr ausüben. Gegen ihren Widerstand zerrte er sie ins Gästezimmer, hielt sie fest, schlug sie, zog ihr die Hose aus und führte analen Verkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss durch. Die Nebenklägerin erlitt körperliche Verletzungen, anale Blutungen und psychische Folgen. Sie entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige Depression und befindet sich in therapeutischer Behandlung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. • Das Landgericht ging davon aus, die Tat weiche wegen früherer einvernehmlicher Analakte in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vom Regelfall des § 177 Abs.2 Satz2 Nr.1 StGB "nach unten" und wandte deshalb nicht den höheren Strafrahmen des § 177 Abs.2 Satz1 StGB an. • Der Bundesgerichtshof beanstandet diese Strafrahmenwahl: Die Möglichkeit früherer einvernehmlicher Sexualpraktiken kann nicht automatisch strafmildernd wirken, wenn die Tat nach den Umständen einen klaren Bestrafungscharakter aufweist. • Der Senat hebt hervor, dass das Landgericht die erheblichen belastenden Umstände (gewichtige Gewaltausübung, besondere Demütigung des Opfers, Durchführung des Analverkehrs bis zum Samenerguss, psychische Traumatisierung) nicht hinreichend in die Gesamtwürdigung eingestellt hat. • Weiters stellt der BGH fest, dass die Äußerung des Angeklagten, die Nebenklägerin "verdiene" die Vergewaltigung, die Annahme von Milderungsgründen ausschließt. • Da es sich um einen wertungsrelevanten Fehler handelt, kann der Einzelfreistrafen- und der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben; die Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs.2 StPO erhalten, ergänzende Feststellungen sind möglich. • Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei korrekter rechtlicher Wertung ein höherer Einzel- und damit Gesamtstrafauspruch zu treffen wäre; daher erfolgt Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; der Senat hebt den Einzelstraf- und Gesamtstrafenausspruch für die Vergewaltigung (Tat 1) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die getroffenen Feststellungen bleiben in dem Umfang erhalten, wie sie rechtsfehlerfrei sind; ergänzende Feststellungen können vorgenommen werden, soweit sie nicht widersprechen. Der BGH beanstandet insbesondere die unzureichende Würdigung der schweren Tatbestandsmerkmale und die unzulässige Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten. Damit ist offen, ob und in welcher Höhe eine verschärfte Einzel- und Gesamtstrafe von der Berufungsinstanz zu verhängen ist, weshalb die Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.