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Entscheidung

1 StR 448/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR448.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 14. Januar 2015, soweit es ihn betrifft, unter entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung des Ange- klagten nach § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin abge- ändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs entfällt. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehr- bringens gefälschter Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbrin- gen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Bannbruch (in der Qualifikation als Schmuggel nach §§ 372, 373 AO) in Tateinheit mit vorsätzli- cher Benutzung einer Marke und eines Zeichens ohne Zustimmung des Inha- bers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begange- nen „gewerbsmäßigen Bannbruchs nach §§ 372 Abs. 1 und 2, 373 Abs. 1 und 1 2 - 3 - 2 Ziffer 3 Abgabenordnung“ (UA S. 65) bestehen erhebliche rechtliche Beden- ken. Gewerbsmäßiger Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1, § 372 AO mit Bann- bruch als Grunddelikt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil – anders als es § 373 Abs. 1 AO voraussetzt – hier der Bannbruch nicht unter Verstoß ge- gen Monopolvorschriften begangen worden ist. Zudem ist für die hier vorlie- gende Sachverhaltskonstellation auch fraglich, ob die einschlägigen Strafvor- schriften des Arzneimittelgesetzes gegenüber dem Bannbruch eine abschlie- ßende Regelung enthalten (zur umstrittenen Reichweite der Subsidiaritätsklau- sel des § 372 Abs. 2 AO allgemein vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 – 3 StR 15/73, BGHSt 25, 215, 216 betr. die Vorgängervorschrift des § 396 RAO sowie die Hinweise zum Meinungsstand bei Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 372 AO Rn. 86 und Beckemper, HRRS 2013, 443, 444 f.). Der Senat nimmt deshalb mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf des Bannbruchs gemäß §§ 372, 373 AO von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- spruchs. Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angeführten Strafzumes- sungserwägungen schließt der Senat es hier aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nicht auch we- gen in Tateinheit verwirklichtem Bannbruch verurteilt hätte. Es hat weder den Strafrahmen aus diesem Straftatbestand zur Anwendung gebracht, noch hat es die tateinheitliche Begehung eines Bannbruchs ausdrücklich strafschärfend gewürdigt. Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzli- chen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt zu- 3 4 - 4 - treffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen un- beachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 Rn. 4). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Vorausset- zungen der Strafbarkeit aus § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Dies gilt für sämtliche im Tatzeitraum maßgebliche Fassungen des § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 5 6