Beschluss
1 StR 406/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung zu erheben.
• Eingegangene Rügen sind bei Fristversäumnis unzulässig, auch wenn die Rüge später begründet wird.
• Bei Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO begründet die fehlende Annahme der Rechtsauffassung des Revisionsführers keinen Gehörsverstoß.
• Das Revisionsgericht ist bei der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht verpflichtet, eine umfassende Begründung zu erteilen; letztinstanzliche Entscheidungen bedürfen nicht regelmäßig einer ausführlichen Begründung.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis unzulässig; Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO • Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung zu erheben. • Eingegangene Rügen sind bei Fristversäumnis unzulässig, auch wenn die Rüge später begründet wird. • Bei Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO begründet die fehlende Annahme der Rechtsauffassung des Revisionsführers keinen Gehörsverstoß. • Das Revisionsgericht ist bei der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht verpflichtet, eine umfassende Begründung zu erteilen; letztinstanzliche Entscheidungen bedürfen nicht regelmäßig einer ausführlichen Begründung. Der Verurteilte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stade ein. Der Senat verwarf die Revision mit Beschluss vom 12. Januar 2016 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Verurteilte behauptete einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und erhob am 28. Februar 2016 eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Nach seinem Vortrag wurde ihm der Verwerfungsbeschluss am 10. Februar 2016 ausgehändigt; die Rüge ging jedoch erst am 3. März 2016 beim Bundesgerichtshof ein. Der Senat prüfte sowohl die Zulässigkeit der Rüge als auch deren Erfolg in der Sache. • Fristversäumnis: Nach § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntniserlangung zu erheben. Die Ausfolgung des Verwerfungsbeschlusses am 10.02.2016 begründete die Kenntnis; die am 03.03.2016 eingegangene Rüge verfehlte die Frist und ist unzulässig. • Grundsatz der Kenntniserlangung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Verurteilte im Sinne der Vorschrift Kenntnis erlangte; eine spätere Eingangszeit beim Gericht kann die Fristversäumnis nicht heilend ausgleichen. • Sachliche Prüfung subsidiär: Selbst bei zulässiger Erhebung hätte die Rüge keinen Erfolg gehabt, weil kein Gehörsverstoß vorliegt. • Keine Verwertung ungehörten Verfahrensstoffs: Der Senat hat kein für die Entscheidung relevantes Vorbringen des Verurteilten übergangen und damit Art. 103 Abs.1 GG nicht verletzt. • Begründungserfordernis: Die Ablehnung der Revisionsauffassung und die knappe Begründung des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs.2 StPO begründen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; letztinstanzliche Entscheidungen bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung, so auch im Lichte der EMRK. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28.02.2016 wird als unzulässig verworfen, da die einwöchige Rügefrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde. Eine materielle Prüfung ergab zudem keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör: Es wurde kein für die Entscheidung bedeutsames Vorbringen des Verurteilten übergangen und die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs.2 StPO erforderte keine weitergehende Begründung. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens. Damit bleibt die Verwerfungsentscheidung des Senats bestehen.