Leitsatz
VIII ZR 46/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 46/15 Verkündet am: 27. April 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 157 Gg Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungs- unternehmen mittels eines an eine Vielzahl von Kunden gerichteten standardisierten Schreibens. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Son- dertarifs "Vario" seit dem 1. Mai 2001 leitungsgebunden mit Erdgas. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 1 Geltungsbereich […] 2. […] Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote "G. -Vario" […] ergänzend. 1 - 3 - § 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung […] 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhil- fenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und soweit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. […]" Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffent- licht hatte, teilte sie der Beklagten - für die nach der neuen Tarifstruktur bei ei- ner Mindestabnahmemenge von 96.000 kWh/Jahr ein Preis von 0,0470 €/kWh galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: "Alles wird einfacher - das neue G. -Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasver- sorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geän- dert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in gewohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisange- bots "G. -Komfort", das alle neuen gesetzlichen Vorgaben be- rücksichtigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu einge- führten "Bestabrechnung" werden Sie immer in der günstigsten G. -Komfort-Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel. Was ändert sich am Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehr- wertsteuer von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G. -Komfort im Vergleich zu Ihrem 2 - 4 - bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben. Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein anderes Preisangebot? Ja - der neue "G. -Online" verbindet ein reines Internet- Angebot unseres Online-Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung unter www.service.g. .de können Sie sich für den G. -Online entscheiden. [… ]. Mit besten Grüßen Ihre G. A. P. H. W. Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb" Das Schreiben trägt vor den gedruckten Namen zwei Unterschriften. Die Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Kläge- rin. Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte sie der Klägerin mit, dass sie mit der Umstellung auf das neue G. -Komfort-Angebot ab 1. Januar 2007 keinesfalls einer - im Übrigen von ihr als unbillig beanstandeten - Preiserhöhung zustimme. In der Folgezeit glich die Beklagte die von der Klägerin geforderten Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe aus. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis mit der Be- klagten aufgrund des als Änderungskündigung zu wertenden Schreibens vom 11. November 2006 zum 1. Januar 2007 in ein Tarifkundenverhältnis überführt worden sei, da die Beklagte auch nach der Beendigung des Sonderkundenver- 3 4 5 - 5 - trags zum 31. Dezember 2006 weiterhin Gas von ihr bezogen habe. Für in den Jahren 2009 und 2010 liegende Verbrauchszeiträume berechnete die Klägerin auf der Grundlage des am 1. Januar 2007 geltenden Arbeitspreises von 0,0470 €/kWh einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 11.061,29 €. Unter Zugrundelegung des zum 1. Januar 2007 geltenden Preises von 0,0470 €/kWh und der Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Preis- senkungen errechnete die Klägerin einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 10.032,42 €. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 11.061,29 €, "hilfsweise" von 10.032,42 €, jeweils nebst Zinsen, in An- spruch. Das Landgericht hat der Klage, unter deren Abweisung im Übrigen, in Höhe der letztgenannten Summe nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zum Kammergericht ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbe- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zwi- schen den Parteien bestehende Normsonderkundenvertrag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 wirksam zum 31. Dezember 6 7 8 9 - 6 - 2006 gekündigt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht eines objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehenden (Sonderkun- den-)Vertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei. Zwar deute die Überschrift "Alles wird einfacher - das neue G. - Preissystem" lediglich auf eine Änderung im Preissystem hin, die im Folgenden mit einer Gesetzesänderung begründet werde. Damit habe die Klägerin auf das Inkrafttreten der GasGVV zum 8. November 2006 und die in deren Folge ge- mäß § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG notwendig gewordene Anpassung von Norm- sonderkundenverträgen mit Haushaltskunden hingewiesen. Auch wenn sich der einzelne Kunde hierfür nicht interessieren möge, erkenne er jedoch aus dem nächsten Satz des Schreibens "In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31. Dezember 2006 beenden", dass die Klägerin das Vertragsverhältnis mit ihm in Konsequenz dieser Änderungen zum 31. Dezember 2006 beenden wolle, da das Wort "beenden" seinem Inhalt nach eine Kündigung bedeute. Aufgrund dieses eindeutig erkennbaren Kündigungswillens habe die Klä- gerin gegenüber der Beklagten auch nicht etwa die Gestaltungsmacht für sich in Anspruch genommen, den bestehenden Sonderkundenvertrag kraft einseiti- ger Erklärung in ein Tarifkundenverhältnis zu überführen. Denn dem Kunden sei in den folgenden Absätzen des Schreibens eine Handlungsalternative aufge- zeigt worden, mit der Folge, dass dem Kunden lediglich ein Angebot auf Ab- schluss eines Tarifkundenvertrags gemacht worden sei, das die Beklagten durch den weiteren Gasbezug über den 1. Januar 2007 hinaus auch ange- nommen hätten. 10 11 - 7 - So werde dem Kunden durch den Text des Schreibens zum einen klar, dass er das als solches bezeichnete "Preisangebot" der Klägerin für den im beworbenen und aus den Veröffentlichungen im Internet und der Tagespresse im Einzelnen ersichtlichen Tarif "G. -Komfort" annehme, wenn er untätig bleibe. Bereits die Verwendung des Begriffs "Angebot" verbinde der Kunde mit der Vorstellung, dass er dieses annehmen oder ablehnen könne. Bereits dadurch sei dem Kunden eine bestehende Entscheidungsmöglichkeit hinrei- chend verdeutlicht worden. Daran ändere auch der Passus "Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch" nichts. Der verständige Kunde entnehme dem nur, dass es keiner ausdrücklichen Willens- erklärung bedürfe, um das Angebot für den Gasbezug auf der Grundlage des G. -Komfort-Tarifs anzunehmen. Zum anderen werde der Kunde dem fol- genden Text entnehmen, dass er auch den Online-Tarif der Klägerin wählen könne, dessen Geltung allerdings ein aktives Tun des Kunden erfordere. Durch die Eröffnung dieser Wahlmöglichkeit habe der Kunde das Verständnis entwi- ckeln können, dass die Einstufung in den Tarif "G. -Komfort" nur dann "au- tomatisch" erfolge, wenn er, ohne aktiv tätig zu werden, weiterhin Gas von der Klägerin beziehe. Die Kündigung sei nach der in § 32 AVBGasV zum Ausdruck gekomme- nen Wertung, die jedenfalls in ergänzender Vertragsauslegung auch auf den Energielieferungsvertrag der Parteien Anwendung finde, fristgemäß erfolgt. Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Ver- antwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Original- unterschriften, sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere 12 13 14 - 8 - das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die ge- wählte Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem eindeu- tigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eigen- händigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hät- ten. Die gewillkürte Schriftform solle zu keinen merklichen Belastungen der Ver- tragsparteien führen. Nach der Neufassung des § 127 BGB genüge für die Ein- haltung der Schriftform neben dem Telegramm, das Fernschreiben, Teletext oder Fax. Dies zeige, dass das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zur Einhaltung der gewillkürten Schriftform vom Gesetzgeber für verzichtbar gehal- ten worden sei, sofern der Urheber angegeben werde und die Einhaltung der Schriftform lediglich die Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung dokumen- tieren solle. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gegenüber den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations- und Beweiszwecken habe dienen sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei. Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Ta- rifkundenverhältnisses zum 1. Januar 2007, das im Übrigen auch in dem tat- sächlichen Leistungsangebot der Klägerin gesehen werden könne, habe die Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Da die Klägerin in ihrem Hilfsantrag bei der im Übrigen unstreiti- gen Berechnung der Klagesumme den zum 1. Januar 2007 geltenden und da- mit zu Vertragsbeginn vereinbarten Preis von 0,0470 €/kWh zugrunde gelegt und der Beklagten darüber hinaus noch zwischenzeitlich erfolgte Preissenkun- gen zugute gebracht habe, sei die Klage insoweit begründet. 15 - 9 - II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung restlichen Ent- gelts in Höhe von 10.032,42 € nebst Zinsen für in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte Gaslieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Auslegung des Schreibens vom 11. November 2006 durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nach- prüfung, da bei - wie hier - standardisierten, an eine Vielzahl von Kunden ge- richteten Schreiben ungeachtet der Frage, ob sie nur in einem räumlich be- grenzten Bereich versandt worden sind, ein Bedürfnis nach einheitlicher Hand- habung besteht. Derart vorformulierte Erklärungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspart- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise ver- standen werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 30 mwN). b) Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 in Beachtung vorgenannter Auslegungsmaßstäbe rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündi- gung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 16 17 18 19 - 10 - entnommen. Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbezo- gen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies nicht zu. Die textliche Wendung "[…] müssen wir ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden" lässt den Willen der Klägerin zur Kündigung des Sonderkundenvertrags zum 31. Dezember 2006 klar und unmissverständlich erkennen (vgl. zur Bedeutung des Begriffs "been- den" Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 14). Der üb- rige Text des Schreibens, den das Berufungsgericht ausführlich würdigt, relati- viert diesen Kündigungswillen nicht, sondern erläutert dem Kunden lediglich, zu welchen Tarifen die Kunden der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 Gas beziehen können und zu welchem Preis die Belieferung erfolgen wird, wenn sich ein Kunde dafür entscheidet, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Sonderkun- denvertrags untätig zu bleiben. Denn im Anschluss an die Kündigungserklärung stellt die Klägerin den von der Vertragsbeendigung betroffenen Kunden zunächst den als "Preisange- bot" bezeichneten Tarif "G. -Komfort" vor und teilt den Kunden sodann mit, dass diese durch die "Bestabrechnung" sowie einen Vertrag ohne Mindestlauf- zeit Vorteile hätten. Danach erläutert die Klägerin die zu einer Preiserhöhung führende Weitergabe der (zum 1. Januar 2007 erhöhten) Mehrwertsteuer und erklärt den Kunden sodann, dass diese für die "Vertragsumstellung" auf den Tarif "G. -Komfort" nichts tun müssten, da letztere "automatisch" erfolge. Im nachfolgenden Text wird den Kunden noch ein weiterer Tarif (G. - online) mit der Erläuterung vorgestellt, dass sie sich nach einer Registrierung im Online-Portal der Klägerin auch dafür entscheiden könnten. 20 21 - 11 - Bereits aus der Bezeichnung des G. -Komfort-Tarifs als "Preisange- bot" und den nachfolgenden Hinweisen auf die fehlende Mindestvertragslaufzeit sowie den zur Wahl des Kunden stehenden Online-Tarif wird dem verständigen und redlichen Kunden klar werden, dass ihm die Klägerin, die im Übrigen in dem Schreiben vom 11. November 2006 ihre Versorgungsbereitschaft über den 31. Dezember 2006 hinaus deutlich zu erkennen gibt ("übergangslos"), ein An- gebot zum Abschluss eines neuen Vertrags unterbreitet und ihm die Entschei- dungsmöglichkeit einräumt, ob und zu welchem Tarif er sich beliefern lassen will. Die - im Schreiben so bezeichnete - "automatische Vertragsumstellung" auf den G. -Komfort-Tarif wird der Kunde bei verständiger Würdigung mithin dahin (richtig) verstehen, dass er nur dann ab dem 1. Januar 2007 zu dem G. -Komfort-Tarif versorgt werden wird, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keine andere gegenteilige (ausdrückliche) Erklärung gegenüber der Klägerin abgibt. Damit ist dem Kunden aber gleichzeitig auch bewusst, dass er durch den bloßen, nicht mit einer weiteren (ausdrücklichen) Erklärung verbundenen Weiterbezug von Gas ab dem 1. Januar 2007 das Angebot der Klägerin auf Belieferung zu dem G. -Komfort-Tarif durch schlüssiges Verhalten (vgl. zum konkludenten Vertragsschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 mwN) annimmt und damit ein neues Vertrags- verhältnis zu dem G. -Komfort-Tarif geschlossen wird. An diesem Kunden- verständnis ändert die in dem Schreiben der Klägerin fehlende Bezeichnung des neuen Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag nichts, zumal den Kunden mitgeteilt wird, dass der neue Vertrag keine Mindestlaufzeit und damit eine von dem bis 31. Dezember 2006 bestehenden Sonderkundenvertrag we- sentlich abweichende zeitliche Komponente vorsieht. 2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten All- 22 23 - 12 - gemeinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigung einzuhaltende Schriftform auch in dem Fall wahrt, in dem - wovon revisionsrechtlich auszuge- hen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin nicht um Originale handelt. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass bereits das Gesetz in § 32 Abs. 7 AVBGasV eine schriftliche Kündigungserklä- rung verlange, so dass hier keine Zweifel im Sinne des § 127 Abs. 1 BGB an der in § 126 Abs. 1 BGB zur Wahrung der Schriftform vorgeschriebenen Erfor- derlichkeit eigenhändiger Unterschriften bestünden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin geregelte Schrift- form anders zu verstehen sein könnte als die in § 32 Abs. 7 AVBGasV normier- te Schriftform. An dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts bestünden auch deshalb Zweifel, weil § 2 Nr. 3 der AGB der Klägerin bestimme, dass alle notwendigen Erklärungen elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Sig- natur abgegeben werden könnten, sobald hierzu gesetzliche Regelungen vorlä- gen; denn daraus ergebe sich, dass nur die digitale Signatur einer eigenhändi- gen Unterschrift gleich stehen solle. Mit diesen Erwägungen dringt die Revision nicht durch. b) Die Revision verkennt, dass vorliegend nicht zu entscheiden ist, ob die für Tarifkundenverträge in § 32 Abs. 7 AVBGasV (gesetzlich) vorgeschriebene Schriftform eingehalten ist. Vielmehr geht es um die Bestimmung des Rege- lungsgehalts der in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin enthaltenen Schriftformklau- sel, mithin einer von den Parteien in dem Sonderkundenvertrag vereinbarten (gewillkürten) Schriftform. Da die Parteien in § 1 Nr. 2 AGB die Anwendung der AVBGasV nur insoweit vereinbart haben als die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen keine Regelung treffen, ist § 32 Abs. 7 AVBGasV für die Beurteilung der Schriftformvereinbarung der Parteien ohne Bedeutung. 24 25 - 13 - Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gelten die für die Ein- haltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB gere- gelten strengen Anforderungen, insbesondere das Erfordernis der eigenhändi- gen Unterschrift, bei einer von den Parteien vereinbarten (gewillkürten) Schrift- form nach § 127 Abs. 1 BGB nur "im Zweifel", mithin nur dann, wenn sich aus der gebotenen Auslegung der Schriftformvereinbarung nichts anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641 un- ter II 2 a; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 127 Rn. 21; Münch- KommBGB/Eisele, 7. Aufl., § 127 Rn. 2). Letzteres hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die von ihnen vereinbarte Schriftform stellen wollten, hat sich in erster Linie an dem mit der Form verfolgten Zweck zu orientieren, der aus den erkennbaren beiderseitigen Interessen an der Formvereinbarung abgeleitet werden kann. Das Interesse der Vertragsparteien an der schriftlichen Form der Kündigung eines Gaslieferungs- vertrags erschöpft sich ersichtlich in der verkörperten Verfügbarkeit des Inhalts der Kündigungserklärung zu Dokumentations- und Beweiszwecken. Diesem Dokumentationsinteresse der Parteien ist unabhängig davon, ob die Vertreter des kündigenden Gasversorgungsunternehmens die Kündigung eigenhändig unterschrieben haben, allein durch die schriftliche Übermittlung des Kündi- gungsinhalts und die daraus folgende Erkennbarkeit der für die Kündigung ver- antwortlich zeichnenden Personen Genüge getan. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass nur dieses Formver- ständnis den bei Energielieferungsverträgen zu beachtenden Erfordernissen des Massenverkehrs gerecht wird. Im Übrigen war den Parteien, wie der in § 2 Nr. 3 AGB erfolgte Hinweis auf die durch das Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Sig- 26 27 28 - 14 - naturen vom 16. Mai 2001 (Signaturgesetz, BGBl. I S. 876) eröffneten Möglich- keiten zeigt, ersichtlich daran gelegen, die Schriftformanforderungen nicht etwa - wie die Revision meint - zu erschweren, sondern im Gegenteil an die zur Ver- fügung stehenden technischen Möglichkeiten anzupassen. Deshalb hätte für die Wahrung der Schriftform der Kündigung nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch eine telekommunikative Übermittlung genügt, die unter den Vorausset- zungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch den Versand einer E-Mail umfasst (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 404). Die Auslegung der in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarten Schrift- form führt mithin zu dem Ergebnis, dass eine eigenhändige Unterzeichnung des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 11. November 2006 zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich war, so dass die Zweifelsregelung des § 127 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen kommt. 3. Indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, hat - wie vorstehend unter II 1 bereits erörtert - die Beklagte das für sie als sol- ches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 aaO). Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn gel- tende Preis von 0,0470 €/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer ge- richtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Einwendungen der Re- vision fest. Soweit die Revision zur Überprüfung des Senats stellt, ob an dieser Rechtsprechung auch dann festzuhalten sei, wenn der zu Vertragsbeginn gel- tende Preis während der Vertragslaufzeit gesenkt werde, bedarf dies im Streit- 29 30 - 15 - fall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat bei der Berechnung des Zah- lungsrückstands der Beklagten die nach dem 1. Januar 2007 erfolgten Preis- senkungen berücksichtigt; auf der Grundlage dieser Berechnung ist die Beklag- te zur Zahlung verurteilt worden. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 28 O 131/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 236/12 -