OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 34/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
52mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 34/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats und Kartellsenats des Ober- landesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2010 zugelassen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Han- delssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 2 sowie hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004, 1. August 2005, 1. Januar 2006, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2008, 1. August 2008 und 1. Dezember 2008 vorgenommenen Preisanpassungen unbillig und unwirksam sind, zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1 und hinsicht- lich des Klageantrages zu 3 wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Klageantra- ges zu 4 zurückgewiesen, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 - Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal- ten. Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 35.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Beru- fungszurückweisung auch hinsichtlich der vom Klageantrag zu 1 erfassten Preisanpassungen zum 13. September 2003, 4. September 2004, 27. Septem- ber 2005, 1. August 2006, 5. September 2006, 1. Januar 2007, 29. Januar 2007, 31. März 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 angreift. Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Be- zeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 – LwZR 12/07, juris Rn. 14; vom 18. Ja- nuar 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit schon des- halb zurückgewiesen, weil er nicht darlegen konnte, dass zu diesen Zeitpunkten Preisanpassungen vorgenommen wurden. Für die Termine 1. Januar 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 stellt das Berufungsgericht Preissenkungen fest. Mit dieser rein auf tatsächliche Gründe gestützten Beru- fungszurückweisung befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, so dass es insoweit an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt. 1 2 3 - 4 - Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung bezüglich des Antrages zu 3, den das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat. Auch hiermit setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.10.2009 - 4 HKO 9057/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2010 - 1 U 2329/09 - 4 5