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Beschluss

4 StR 317/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer im Rahmen einer Geschäftsbesorgung gegenüber Auftraggebern über die angefallenen Einkaufspreise falsche Abrechnungen vorlegt und darauf Zahlungen verlangt, macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar. • Bei Betrug durch falsche Abrechnung in einem bestehenden Geschäftsverhältnis bestimmt sich der Vermögensschaden nach der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Aufwand und dem vom Getäuschten gezahlten, überhöhten Betrag (Prinzip der Gesamtsaldierung). • Ist die Strafverfolgung für bestimmte Fälle gemäß § 154 Abs. 2 oder § 154a Abs. 2 StPO einzustellen oder zu beschränken, sind damit verbundene ursprünglich strafschärfende Feststellungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und ggf. die Einzelstrafen anzupassen.
Entscheidungsgründe
Täuschung durch überhöhte Abrechnungen beim Kunst- und Oldtimerankauf — Betrug • Wer im Rahmen einer Geschäftsbesorgung gegenüber Auftraggebern über die angefallenen Einkaufspreise falsche Abrechnungen vorlegt und darauf Zahlungen verlangt, macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar. • Bei Betrug durch falsche Abrechnung in einem bestehenden Geschäftsverhältnis bestimmt sich der Vermögensschaden nach der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Aufwand und dem vom Getäuschten gezahlten, überhöhten Betrag (Prinzip der Gesamtsaldierung). • Ist die Strafverfolgung für bestimmte Fälle gemäß § 154 Abs. 2 oder § 154a Abs. 2 StPO einzustellen oder zu beschränken, sind damit verbundene ursprünglich strafschärfende Feststellungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und ggf. die Einzelstrafen anzupassen. Der A. war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften und beriet vermögende Auftraggeber beim Ankauf von Kunstwerken und Oldtimern. Mit mehreren Auftraggebern (A., B.) vereinbarte er, im Hintergrund die Verhandlungen zu führen und die erworbenen Objekte über seine Gesellschaften zu erwerben; sein Gewinn sollte eine Provision sein. In zahlreichen Fällen nannte der A. gegenüber den Auftraggebern bewusst höhere Einkaufspreise als tatsächlich verhandelt und rechnete diese überhöhten Beträge sowie daraus errechnete Provision und Umsatzsteuer ab. Teilweise legte er manipulierte Rechnungen vor. Die Auftraggeber zahlten in Vertrauen auf die Abrechnungen die geforderten Beträge. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs in mehreren Fällen; der Senat nahm Änderungen vor, stellte in einzelnen Fällen nach § 154 StPO ein und beschränkte die Verfolgung in anderen Fällen nach § 154a StPO auf Betrug. • Tatbestandliche Feststellungen: Der A. hat für Auftraggeber Verhandlungen geführt, im Namen seiner Gesellschaften gekauft und überhöhte Einkaufspreise in Abrechnungen vorgetäuscht; in mehreren Fällen wurden manipulierte Belege verwendet. • Rechtsdogmatik des Betrugsschadens: Beim Betrug in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses ist auf die wirtschaftliche Gesamtveränderung abzustellen; hier ergibt sich der Schaden als Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Einkaufspreis und dem vom Auftraggeber erstatteten überhöhten Preis zuzüglich anteiliger Provision und Umsatzsteuer (§ 263 Abs. 1 StGB). • Täuschungsgegenstand: Nicht der Wert der Kaufgegenstände, sondern der Umfang der angefallenen Aufwendungen und deren Abrechnung war Gegenstand der Täuschung; die Auftraggeber leisteten Zahlungen, auf die kein Anspruch bestand. • Zeitpunkt der Täuschung: Entscheidend war die Abrechnung in der Erfüllungsphase; vorausgegangene Pläne des A. ändern nichts am Betrug in der Erfüllungsphase (§§ 666, 670, 675 BGB als zivilrechtlicher Hintergrund für die Erstattungsforderung). • Prozessrechtliche Maßnahmen: Der Senat stellte das Verfahren in zwei Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO ein und beschränkte in drei Fällen die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf Betrug; daraus folgend wurden die wegen Untreue erfolgten strafschärfenden Feststellungen entfernt und die Einzelstrafen entsprechend herabgesetzt (vgl. § 354 Abs. 1a StPO). • Strafzumessung und Gesamtstrafe: Trotz Teilnichtigkeiten und Herabsetzungen bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen, weil der Senat einen niedrigeren Gesamtstrafenansatz nicht für angenommen hält. Der Senat hat die Revision des A. teilweise stattgegeben: Das Verfahren wurde in bestimmten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und in weiteren Fällen die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf Betrug beschränkt, wodurch tateinheitliche Untreuefeststellungen entfallen und die Einzelstrafen in diesen Fällen auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe reduziert wurden. In den verbleibenden Fällen wurde die Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB bestätigt, da die Voraussetzungen des Erfüllungsbetrugs und der Schadensermittlung durch Differenzbildung zutreffend festgestellt wurden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren blieb bestehen, weil der Senat ausschließen konnte, dass bei Wegfall oder Herabsetzung einzelner Strafen das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe angeordnet hätte. Der A. trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.