Beschluss
3 StR 466/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf wird verworfen.
• Eine mögliche Völkerrechtswidrigkeit der Sicherstellung ausländischer Urkunden führt nicht notwendigerweise zu einem Verwertungsverbot im nationalen Strafverfahren.
• Die Tatbestände der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§§129a,129b StGB) und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a StGB) schließen einander nicht aus; beide können tateinheitlich verwirklicht sein.
Entscheidungsgründe
Tateinheit von Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung und Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttat • Die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf wird verworfen. • Eine mögliche Völkerrechtswidrigkeit der Sicherstellung ausländischer Urkunden führt nicht notwendigerweise zu einem Verwertungsverbot im nationalen Strafverfahren. • Die Tatbestände der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§§129a,129b StGB) und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a StGB) schließen einander nicht aus; beide können tateinheitlich verwirklicht sein. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und in Tateinheit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Revision ein und rügte Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Teilweise stritt er die Verwertbarkeit von Urkunden an, die das US-Militär 2011 bei einem Einsatz in Abbottabad sichergestellt hatte, und machte geltend, deren Sicherstellung könne völkerrechtswidrig gewesen sein. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil; mit der Revision wandte sich der Angeklagte weiter gegen die Rechtsfolgen und die Verwertbarkeit der Beweismittel. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision, woraufhin der BGH die Revision als unbegründet verworfen hat. Entscheidungsrelevant sind insbesondere die Abgrenzung der Tatbestände (§§89a,129a,129b StGB) und die Frage, ob eine mögliche Völkerrechtswidrigkeit ein Verwertungsverbot begründet. • Die Revision ist unbegründet; die vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Gründe sind zutreffend. • Es kann offenbleiben, ob die Rüge zur Verwertbarkeit der in Abbottabad sichergestellten Urkunden zulässig ist und ob deren Sicherstellung völkerrechtlich rechtswidrig war; selbst bei Völkerrechtswidrigkeit folgt daraus nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot im gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren. • Die Annahme der tateinheitlichen Verwirklichung von §89a Abs.1,2 StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) neben §§129a Abs.1,129b Abs.1 StGB (Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung) ist rechtlich zulässig; Gesetzeseinheit würde der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs nicht gerecht. • Die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Schutzbereiche und Strafgründe: §§129 ff. erfassen die besondere Gefährlichkeit festgefügter organisationeller Strukturen und deren Eigendynamik, §89a schützt gegen konkrete Vorbereitungshandlungen, die unabhängig von einer Mitgliedschaft strafbedürftig sind. • Subjektiv verlangt §89a Abs.2 StGB Entschlossenheit zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat; bedingter Vorsatz genügt nicht, anders als bei §§129a,129b. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bleibt in Kraft. Der BGH hat klargestellt, dass eine mögliche Völkerrechtswidrigkeit der Sicherstellung ausländischer Urkunden nicht automatisch deren Unverwertbarkeit im deutschen Strafverfahren begründet. Weiterhin ist die gleichzeitige Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zulässig, weil die Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen und Anforderungen an das subjektive Tatbild haben. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dadurch bleibt die verhängte Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe bestehen.