Entscheidung
3 StR 355/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR355.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes: Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine "mehrfache Tatbestands- verwirklichung des § 129a StGB" komme auch nach der neueren Rechtspre- chung des Senats (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlungen, die mitglied- schaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereini- 1 2 3 - 3 - gung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfül- len, nicht in Betracht. Wenn und soweit der Angeklagte durch seine Beteili- gungshandlungen zugleich gegen § 89a Abs. 1 und 2 StGB, gegen das Waf- fengesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen hätte und diese Ge- setzesverletzungen gegebenenfalls tateinheitlich zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung hinzuträten, würde dies einer "tatbestandlichen Handlungseinheit im Rahmen des § 129a Abs. 1 StGB unter Wertungsgesichtspunkten nicht entge- gen" stehen, weil es sich bei § 89a Abs. 1, 2 StGB um ein "gleichgelagertes Gefährdungsdelikt" handele; nichts anderes gelte "für (kriegs-)waffenrechtliche Gesetzesverstöße". Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats werden mitgliedschaft- liche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zweckset- zung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, nicht (mehr) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Solche Handlungen ste- hen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH aaO, S. 311 f.). Dies gilt auch für Akte, die sowohl eine mit- gliedschaftliche Beteiligungshandlung als auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat darstellen: Der Anwendungsbereich und der Strafgrund von § 89a Abs. 1, 2 StGB einerseits und §§ 129a, 129b StGB ande- rerseits sind nicht deckungsgleich; Verstöße gegen diese Vorschriften stehen deshalb - was das Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogen hat - zueinander 4 5 - 4 - in Idealkonkurrenz (BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, juris Rn. 3 f.). Da Handlungen, wie sie hier in Rede stehen (der Angeklagte absol- vierte eine mehrwöchige Kampf- und Waffenausbildung, er leistete mit einem Sturmgewehr bewaffnet Wachdienste), in aller Regel jedenfalls die Schlagkraft der Organisation erhöhen, weisen sie als Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB (und etwa den des § 22a Abs. 1 Nr. 2, 6 KWKG) erfüllen, nach der Rechtsprechung des Senats einen deutlich erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt auf und unterfallen deshalb nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit. Vielmehr treten sie - hier idealkonkurrie- rend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§ 129a, 129b StGB - ne- ben die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und stehen in Tat- mehrheit zu dieser (BGH aaO, S. 319 f.). Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Strafverfolgung - wie hier gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO geschehen - auf Verstöße gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB be- schränkt wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 17). Zur Verurteilung wegen nur einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland kann es in diesen Fällen deshalb in aller Regel nur kommen, wenn die zu der tatbestandlichen Handlungseinheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Realkonkurrenz stehenden Taten zuvor nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen können sie nach entsprechendem Hinweis gleichwohl zu Lasten des Angeklag- ten verwertet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 25 mwN). Durch den aufgezeigten Rechtsfehler ist der Angeklagte, der demgemäß nur wegen einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen 6 7 - 5 - Vereinigung im Ausland und nicht - wie es nach der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO rechtlich zutreffend gewesen wäre - wegen meh- rerer Verstöße gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, allerdings hier nicht beschwert. Becker Schäfer Gericke Berg Hoch