Beschluss
1 ARs 5/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil kann strafmildernd wirken auch bei sexuellem Missbrauch von Kindern; seine Bedeutung ist einzelfallabhängig.
• Das Tatgericht darf bei der Gewichtung der strafmildernden Wirkung des Zeitablaufs die gesetzgeberische Wertung der Verjährungsvorschriften, insbesondere § 78b Abs.1 Nr.1 StGB, berücksichtigen.
• Eine generelle Gleichbehandlung des Zeitablaufs bei Kindesmissbrauch mit anderen Delikten ist nicht geboten; die Berücksichtigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Strafzwecken.
Entscheidungsgründe
Zeitablauf als Strafzumessungsfaktor bei sexuellem Kindesmissbrauch (Berücksichtigung von §78b StGB) • Der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil kann strafmildernd wirken auch bei sexuellem Missbrauch von Kindern; seine Bedeutung ist einzelfallabhängig. • Das Tatgericht darf bei der Gewichtung der strafmildernden Wirkung des Zeitablaufs die gesetzgeberische Wertung der Verjährungsvorschriften, insbesondere § 78b Abs.1 Nr.1 StGB, berücksichtigen. • Eine generelle Gleichbehandlung des Zeitablaufs bei Kindesmissbrauch mit anderen Delikten ist nicht geboten; die Berücksichtigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Strafzwecken. Der 3. Strafsenat sollte über die Revision eines wegen 35-fachem sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilten Angeklagten entscheiden. Die Taten ereigneten sich zwischen 1990 und 1994 gegenüber der 1985 geborenen Tochter; der Täter brachte ihr bei, von den Taten niemandem zu berichten und drohte mit Haft. Das Landgericht berücksichtigte die lange zurückliegende Tatzeit zwar als mildernd, hielt dies aber nicht in gleicher Weise anwendbar wie bei anderen Straftaten, weil die Taten im familiären Umfeld stattfanden und die späte Anzeige hierdurch mitbedingt wurde, und bezog sich auf § 78b StGB. Der 3. Senat wollte deshalb den Strafausspruch insgesamt aufheben; der anfragende Senat bat um Klärung, weil der 1. Strafsenat anders entschieden hatte. • Grundsatz: Zeitablauf zwischen Tat und Urteil kann strafmildernd wirken; Gewicht ist aber einzelfallabhängig und Teil der strafzumessungsgemäßen Gesamtwürdigung. • Das Tatgericht darf bei der Bewertung des Zeitablaufs die gesetzgeberische Wertung der Verjährungsvorschriften berücksichtigen; hieraus folgt keine starre Quantifizierung, sondern eine Orientierungshilfe. • Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist besondere Vorsicht geboten: Die familiäre Beziehungsstruktur und die unterlegene Lage des Opfers können die heilende Wirkung der Zeit vermindern; deshalb ist die Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht zwingend in gleicher Weise wie bei anderen Delikten. • § 78b Abs.1 Nr.1 StGB ist verfassungskonform und drückt die gesetzgeberische Entscheidung aus, bestimmte Taten auch nach langem Zeitraum verfolgbar zu halten; das Tatgericht kann diese Regelung bei der Gewichtung des Zeitablaufs einbeziehen. • Revisionsrechtlich ist die tatrichterliche Würdigung bindend, nur bei Verstoß gegen Strafzwecke oder wenn die verhängte Strafe offensichtlich aus dem gerechten Schuldausgleich fällt, ist ein Eingriff möglich. • Die Rechtsprechung und Literatur stützen die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs aus unterschiedlichen theoretischen Gründen (abnehmendes Strafbedürfnis, geminderter Sühneanspruch, veränderte Spezialprävention). • Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach das Tatgericht die Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Verjährungswertungen, angemessen zu berücksichtigen hat. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest: Der lange Zeitraum zwischen Tat und Urteil kann bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafmildernd wirken, allerdings nur nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Tatgericht darf bei dieser Würdigung die gesetzgeberische Wertung aus den Verjährungsvorschriften, namentlich § 78b Abs.1 Nr.1 StGB, als Orientierung heranziehen; dies stellt keine starre Regelung dar und schließt eine umfassende Berücksichtigung spezialpräventiver Aspekte nicht aus. Eine pauschale Gleichbehandlung des Zeitablaufs bei Kindesmissbrauch mit anderen Delikten ist nicht vorgeschrieben, weil die familiäre Lage des Opfers die Heilwirkung der Zeit vermindern kann. Somit besteht kein revisionsrechtlicher Fehler darin, wenn das Landgericht die lange zurückliegende Tatzeit unter Bedachtnahme von § 78b StGB und der Umstände des Einzelfalls als strafmildernd gewichtet hat; ein Eingreifen des Revisionsgerichts wäre nur bei klarer Entgleisung der Strafzumessung gerechtfertigt.