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Entscheidung

3 StR 342/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:171116B3STR342
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:171116B3STR342.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 342/15 vom 17. November 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Vorlagebeschluss gemäß § 132 Abs. 2 GVG - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 2016 beschlossen: Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten? Gründe: I. 1. Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten wegen sexu- ellen Missbrauchs eines Kindes in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandun- gen gegen seine Verurteilung. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entblößte der An- geklagte in dem Zeitraum vom 1. März 1990 bis zum 1. März 1994 in mindes- tens 35 Fällen beim Zubettbringen seiner am 1. März 1985 geborenen Tochter sein Geschlechtsteil vor dem Kind und veranlasste dieses, seinen Penis zu be- rühren. Das Mädchen nahm hierbei das Glied des Angeklagten in eine oder beide Hände, warf dieses zwischen den Händen hin und her oder umschloss es mit der ganzen Hand. Der Penis des Angeklagten war nicht in allen Fällen eri- giert; in mindestens einem kam es jedoch zu einem Samenerguss. Wenigstens einmal berührte der Angeklagte mit dem Finger die entblößte Scheide des Kin- 1 2 - 3 - des; in einem weiteren Fall demonstrierte er den Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau, indem er sein Geschlechtsteil an der Scheide des Mädchens rieb. Während der Taten erklärte der einen offenen und liberalen Erziehungsstil pflegende Angeklagte, dass dies "dazu gehöre" und eine "gute Tochter das so mache". Allerdings schärfte er seiner Tochter auch ein, sie dürfe niemandem von den Geschehnissen berichten, da er sonst "ins Gefängnis müsse". 2. Nach Auffassung des Senats dringen die Verfahrensbeanstandungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen nicht durch. Der Schuldspruch hält materiellrechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung; gegen die rechtliche Würdigung des Geschehens ist ebenfalls nichts zu erin- nern. Der Senat beabsichtigt allerdings, auf die Sachrüge den gesamten Straf- ausspruch aufzuheben. Anlass hierzu gibt die unter ausdrücklicher Bezugnah- me auf die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 8. Febru- ar 2006 - 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) vorgenommene Wertung des Landge- richts, zu Gunsten des Angeklagten spreche zwar, dass die Taten inzwischen sehr lange zurück lägen; jedoch könne dieser Umstand vorliegend nicht in glei- cher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld erfolgt und die späte Anzeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei, so dass die gesetzgeberische Wertung des § 78b StGB tangiert werde. Die Strafkammer hat durch den ausdrücklichen Ver- weis auf die Entscheidung des 1. Strafsenats und die Betonung der gesetzge- berischen Wertung des § 78b StGB deutlich gemacht, dass es bezüglich des Gewichts des Strafzumessungsgesichtspunktes Zeitablauf zwischen Tat und Urteil zwischen Straftaten, die in den Anwendungsbereich des § 78b StGB (im 3 4 - 4 - vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommend: § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB) fallen, und sonstigen Straftaten generell unterscheidet. Der Senat hält diese Erwägung für rechtsfehlerhaft. Er kann nicht ausschließen, dass die Ein- zelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, hätte das Landge- richt diesen Gesichtspunkt nicht in die Abwägung eingestellt. Der 1. Strafsenat hatte in der genannten Entscheidung im Einklang mit Erwägungen in einem früheren Urteil des 3. Strafsenats (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, NJW 2000, 748, 749), das zu dem in § 358 Abs. 2 StPO normierten Verschlechterungsverbot ergangen war, ausgeführt, dem langen Abstand zwischen Tat und Urteil komme bei Fällen sexuellen Kin- desmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind vom im selben Fami- lienverband lebenden (Stief-)Vater missbraucht werde und erst im Erwachse- nenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Straf- anzeige finde. Deshalb habe der Gesetzgeber auch die besondere Verjäh- rungsregelung in § 78b StGB getroffen. Demgegenüber hatte der 5. Strafsenat zuvor in einem Fall, der die Ver- gewaltigung eines zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmil- dernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorlie- genden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen habe, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Voll- endung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. Sep- tember 1997 - 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207). 5 6 - 5 - 3. Vor diesem Hintergrund hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 (NStZ 2016, 277) gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336) geantwortet, die beabsichtigte Entscheidung des 3. Straf- senats widerspreche seiner Rechtsprechung; er halte an seiner Rechtsansicht "grundsätzlich" fest. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, einem besonders langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil komme für sich genommen eine strafmildernde Wirkung zu. Die strafzumessungstheoretische Verankerung dieses selbständigen Strafzumessungsgrundes sei nicht eindeutig, beruhe aber bei unbeeinflusster Tatschuld auf einem allgemein abnehmenden Sühnebe- dürfnis bzw. einer geminderten Notwendigkeit von Sühne; daneben könnten besondere Prüfungspflichten im Hinblick auf spezialpräventiv wirksame Um- stände ausgelöst werden. Dies führe zu der Notwendigkeit der individuellen Gewichtung des Faktors Zeitablauf; diese Wertung sei grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Nach den Maßgaben, die für die Überprüfung der tatgerichtlichen Strafzumessung in der Revisionsinstanz gelten, sei es rechtsfehlerfrei, wenn das Tatgericht in diesem Zusammenhang auf die gesetzgeberischen Wertun- gen zurückgreife, die in den Verjährungsvorschriften zum Ausdruck gekommen seien. Er könne deshalb die Ansicht nicht teilen, dass das Gewicht des Zeitab- laufs von der Länge der Verjährungsfrist nicht beeinflusst werden dürfe. Eine entsprechende Anknüpfung finde sich in mehreren Entscheidungen des Bun- desgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Die Verjährungsvorschrif- ten hätten zwar "zum Teil" eine andere Zielrichtung als die Strafzumessungsre- gelungen, letztlich komme aber in ihnen auch zum Ausdruck, dass die Rechts- ordnung ein Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs verneine. Es gehe mithin um die 7 8 - 6 - Bewertung ein und desselben Phänomens, nämlich des Zeitablaufs seit den Taten. Durch den Rückgriff auf die in den Verjährungsvorschriften zum Aus- druck gekommene gesetzgeberische Wertung werde der Strafzumessungs- grund Zeitablauf entsprechend dieser Wertung ausgefüllt. Zu den Verjährungs- vorschriften, an denen sich das Tatgericht orientieren dürfe, zähle auch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass der Gesetzgeber mit dieser "Regelung betreffend die Verfolgbarkeit von Taten" nicht den ersichtlichen Willen kundgetan habe, Straf- zumessungskriterien oder deren Gewichtung zu modifizieren, sei nicht aussa- gekräftig. Der 2. Strafsenat hat mit näher begründetem Beschluss vom 14. Juni 2016 (2 ARs 67/16) geantwortet, er stimme der Rechtsauffassung des 3. Straf- senats zu. Der 4. und der 5. Strafsenat haben mitgeteilt, ihre Rechtsprechung stehe der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats nicht entgegen. II. Der Senat vermag sich der Ansicht des 1. Strafsenats, der ein Teil der Literatur gefolgt ist (SK-StGB/Wolters, 135. Lfg., § 176 Rn. 13; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 55; S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 29; aA Fi- scher, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 61; § 176 Rn. 35; MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 176 Rn. 66), auch unter Berücksichtigung der Erwägungen in dem Beschluss vom 10. Mai 2016 nicht anzuschließen; denn sie vermischt in sach- lich nicht gerechtfertigter Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung mit sol- chen der Verjährung. Er hält deshalb an seiner in dem Anfragebeschluss vom 29. Oktober 2015 dargelegten Auffassung fest; soweit er in seiner Entscheidung vom 10. November 1999 noch Anderes vertreten hatte, gibt er diese Recht- sprechung auf. Danach kann der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 9 10 11 - 7 - gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten; die gesetz- liche Regelung des Ruhens der Verjährung in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierzu gilt im Einzelnen: 1. Die Strafe soll eine angemessene staatliche Reaktion auf die Bege- hung einer Straftat sein. Ihre Bemessung erfordert eine einzelfallorientierte Ab- wägung der strafzumessungsrelevanten Umstände. Grundlagen der Strafzu- messung sind dabei die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266). Daneben ist dessen Resozialisierung der zentrale Gesichtspunkt der Strafzumessung, denn das Tatgericht hat bei der konkreten Strafbemessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Nach diesen Maßgaben kann ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil eine Strafmilderung gebieten. Der Ablauf der Zeit mindert zwar nicht die Tatschuld, doch kann er Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre; dies gilt insbesondere, wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt und der Verletzte die Folgen der Tat überwunden hat (LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240). Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Süh- neanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Be- schluss vom 20. Februar 1998 – 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35). 12 - 8 - 2. Demgegenüber regeln die Verjährungsvorschriften die Verfolgbarkeit der Tat (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251); nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Ahndung der Tat und die Anord- nung von Maßnahmen nicht mehr möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Ver- jährung betrifft nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich das "Ob" der Verfolgung; ihr Eintritt führt deshalb nach ständiger und einhelliger Rechtspre- chung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Veränderung der materiellrechtlichen Lage, sondern zu einem Verfahrenshindernis (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139); der Angeklagte ist nicht freizusprechen, vielmehr ist das Verfahren einzustellen. Das Rechtsinstitut der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer et- waigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegen- wirken (BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.). Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gesetzgeber in den §§ 78 ff. StGB ein differen- ziert ausgestaltetes System normiert, innerhalb dessen die Dauer der Verjäh- rungsfrist im Ausgangspunkt unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles maßgeblich vom Höchstmaß der durch die betreffende Strafvor- schrift allgemein angedrohten Strafe bestimmt wird (vgl. § 78 Abs. 3 StGB). 3. Aus diesen unterschiedlichen Regelungsgehalten, Zwecken und Aus- gestaltungen der Strafzumessung einerseits und der Verfolgungsverjährung andererseits folgt zum Einen, dass für die Frage der Verjährung nicht von Be- deutung ist, ob mit Blick auf die Strafzumessungsmaximen Schuld und Spezial- prävention eine staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat in Form ei- ner Sanktionierung des Täters (noch) notwendig und gegebenenfalls welche angemessen erschiene. Zum Anderen spielt die Dauer der Verjährungsfrist für die Strafzumessung und die dort zu bewertenden Umstände keine Rolle. Das 13 14 - 9 - Gewicht, mit dem der zeitliche Abstand zwischen einer noch verfolgbaren Tat und dem Urteil in die Bemessung der Strafe einzustellen ist, hängt nicht von der Länge der zunächst nach §§ 78, 78a StGB zu bestimmenden Verjährungsfrist ab. Es wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Voraussetzungen eines der Tatbestände gegeben sind, bei deren Erfüllung die Verjährung nach § 78b StGB ruht oder gemäß § 78c StGB unterbrochen wird. Dies gilt etwa auch für die Ruhensregelung des § 78b Abs. 4 StGB, die an die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht und das Bestehen besonders schwerer Fälle anknüpft, die bei bestimmten De- likten als strafschärfende Umstände gesetzlich normiert sind. Gründe dafür, hiervon für die Fälle des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB abzu- weichen und dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei den dort auf- geführten Straftaten generell ein geringeres Gewicht zuzumessen, sind nicht ersichtlich. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine de- liktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat hierzu in der Ge- setzesbegründung ausgeführt, Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen würden den Strafverfolgungsbehörden häufig erst bekannt, wenn die Taten be- reits viele Jahre zurückliegen, weil sie überwiegend von Familienangehörigen begangen und die Opfer von den Tätern häufig dahin beeinflusst würden, die Übergriffe zu verschweigen. Wenn die Opfer erst lange Zeit nach der Tat in der Lage seien, Strafanzeige zu erstatten, sei eine Strafverfolgung wegen Verjäh- rung (Unterstreichung durch den Senat) der Taten in vielen Fällen nicht mehr möglich (vgl. BT-Drucks. 12/2975, S. 1; 12/3825, S. 1; 12/6980, S. 1). Deshalb solle die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt ruhen, bis zu dem das Opfer in der 15 - 10 - Lage sei, das Erlebte in seiner gesamten Dimension zu erfassen und auf dieser Grundlage über das Für und Wider einer Strafanzeige zu entscheiden (vgl. BT- Drucks. 12/6980, S. 4). Diese Erwägungen belegen, dass der Gesetzgeber le- diglich den Willen hatte, die Verfolgbarkeit von bestimmten Straftaten auch über die bis dahin geltenden Verjährungsregelungen hinaus zu ermöglichen. Den Gesetzesmaterialien ist demgegenüber an keiner Stelle zu entnehmen, dass es ihm auch darauf ankam, über diesen Gesichtspunkt hinaus die in den §§ 46 ff. StGB geregelten und von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Strafzu- messungskriterien sowie deren Gewichtung zu modifizieren. Dies gilt auch für die nachfolgenden Änderungen der Vorschrift, durch die der Deliktskatalog er- weitert und das Ruhen der Verjährung bis mittlerweile zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers angeordnet worden ist (vgl. etwa BT-Drucks. 15/350, S. 13; 16/13671, S. 23 f.; 18/2601, S. 14, 22 f.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die letzte Erhöhung der Alters- grenze bewirkt, dass schwere Sexualdelikte frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist durch Unterbre- chungshandlungen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Opfers ver- längern kann (BT-Drucks. 18/2601, S. 23). Diese Wertung des Gesetzgebers ist zwar trotz der sich hieraus für die Rechtspraxis ergebenden Probleme hinzu- nehmen. Der Senat würde es jedoch - ungeachtet der bereits dargelegten Be- denken - in solchen Fällen für regelmäßig als in der Sache unangemessen er- achten, den Abstand zwischen Tat und Urteil von gegebenenfalls mehreren Jahrzehnten bei der Strafzumessung nur eingeschränkt zu Gunsten eines mög- licherweise in der Zwischenzeit straflosen Täters zu gewichten. 4. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den Darlegungen des 1. Strafsenats in dessen Beschluss vom 10. Mai 2016 Folgendes: 16 17 - 11 - Soweit der 1. Strafsenat zu Beginn der Begründung ausführt, er halte an seiner Auffassung "grundsätzlich" fest, erschließt sich die nähere Bedeutung dieser Aussage nicht ohne Weiteres; denn weder an dieser noch an anderer Stelle wird deutlich, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen er eine Ausnahme oder mehrere Ausnahmen von dem von ihm postulierten Grundsatz annehmen will. Der Aussage, es könne nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichti- gung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls beur- teilt werden, mit welchem Gewicht sich der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil bei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern auswirke, stimmt der Senat ebenso zu wie den Darlegungen zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der tatge- richtlichen Strafzumessung in der Revisionsinstanz. Jedenfalls Letzteres ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es Aufgabe des Tatgerichts ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht darf diese Würdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatgericht ein Rechts- fehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56 mwN). Diese Maßstäbe gelten für alle Delikte gleichermaßen, mithin auch für die hier in Rede stehenden von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten Sexualstraftaten. Mit diesen Vorgaben - der am Einzelfall orientierten tatgerichtlichen Betrachtungsweise sowie der eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz - ist es indes nicht ver- einbar, wenn die Revisionsgerichte den Tatgerichten für diese Deliktsgruppe eine Vorgabe machen, die dahin geht, einem von diesen im konkreten Fall als bestimmend angesehenen Strafzumessungsgesichtspunkt wegen der Art der 18 19 - 12 - Straftat generell - und somit gerade unabhängig von den näheren Einzelfallum- ständen - eine geringere Bedeutung als bei allen anderen Delikten beizumes- sen. Die vom 1. Strafsenat ausführlich dargelegten unterschiedlichen Konzep- te zur straftheoretischen Verankerung des Strafzumessungsaspekts Zeitablauf zwischen Tat und Urteil vermögen zur Lösung der hier aufgeworfenen Rechts- frage nur wenig beizutragen. Dasselbe gilt für diejenigen Passagen in den - nicht die hiesige Fallgestaltung betreffenden - Entscheidungen des Bundes- verfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, denen der 1. Strafsenat ei- nen Zusammenhang zwischen Strafzumessung und Verjährung entnimmt. De- ren Gehalt erschöpft sich im Wesentlichen in der näheren Erläuterung der Be- deutung des Zeitablaufs für den dortigen konkreten Fall, ohne dass sie einen Konnex in dem vom 1. Strafsenat intendierten Sinne herstellen. Schließlich würde die Auffassung des 1. Strafsenats zu Ende gedacht dazu führen, dass die Bedeutung des Strafzumessungsgesichtspunktes Zeitab- lauf allgemein auch über die Fallgestaltungen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hin- aus mit der Länge der Verjährungsfrist verknüpft ist bzw. von den diesbezügli- chen Ruhens- oder Unterbrechensbestimmungen abhängt. Ein derartiger sys- temwidriger Zusammenhang ist in dieser Form bisher allerdings weder in der Rechtsprechung noch - soweit ersichtlich - im Schrifttum angenommen worden. 20 21 - 13 - III. Da der Senat somit in der Frage, ob der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen des sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in gleicher Weise Berücksichtigung finden kann wie bei anderen Straftaten, von der Auffassung des 1. Strafsenats abweichen will, legt er die streitige Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 22