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Entscheidung

4 StR 25/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 25/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 7. September 2015 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung ver- sagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklag- ten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Be- währung versagt worden ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt: „a) Grundsätzlich gilt, dass - wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemes- sung - dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aus- setzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist - namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1997, 2 StR 363/97 = NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere Be- wertung denkbar gewesen wäre. b) Erforderlich ist aber - wie der BGH in ständiger Rechtsprechung im- mer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) -, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei - was vorliegend angesichts der bisherigen Unbe- straftheit von besonderer Bedeutung ist - auch und gerade die Wir- kung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den An- geklagten in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf die ungünstigen Lebens- verhältnisse stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Straf- aussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Ange- klagten haben könnte. Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Wür- digung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft. c) Zwar vermochte die Kammer auch keine ‚besonderen Umstände‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausge- schlossen, dass die Kammer auch insoweit ‚besondere Umstände‘ namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn 3 - 4 - sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unver- änderten Lebensumstände gestützt hat (UA S. 25). Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umstän- den auch solche gehören können, die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezem- ber 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung, ob ‚be- sondere Umstände‘ vorliegen, von Bedeutung ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2006, 4 StR 323/06). Über eine eventuelle Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewäh- rung ist daher neu zu befinden.“ Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen des neu zur Entscheidung berufe- nen Tatrichters dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 4