Beschluss
4 StR 25/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist aufzuheben, wenn das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände nicht vollständig erörtert hat.
• Bei negativer Sozialprognose sind die möglichen stabilisierenden Wirkungen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe einschließlich Bewährungshelfer und Weisungen (§56c StGB) zu prüfen.
• Besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB sind nur feststellbar, wenn das Gericht die Auswirkungen einer Bewährungsentscheidung hinreichend bedacht hat.
Entscheidungsgründe
Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: unvollständige Prüfung der Sozialprognose • Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist aufzuheben, wenn das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände nicht vollständig erörtert hat. • Bei negativer Sozialprognose sind die möglichen stabilisierenden Wirkungen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe einschließlich Bewährungshelfer und Weisungen (§56c StGB) zu prüfen. • Besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB sind nur feststellbar, wenn das Gericht die Auswirkungen einer Bewährungsentscheidung hinreichend bedacht hat. Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen vom Landgericht Halle zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht versagte die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit negativer Sozialprognose, die wesentlich auf ungünstigen Lebensverhältnissen beruhte. Der Angeklagte rügte dies in der Revision vor dem BGH. Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung der Versagung zur Bewährung und machte geltend, die Kammer habe die möglichen stabilisierenden Wirkungen strenger Bewährungsauflagen nicht geprüft. Der BGH überprüfte, ob das Tatgericht die für und gegen eine Strafaussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst hat. Die Entscheidung wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Der Senat bestätigt den weiten Beurteilungsspielraum des Tatrichters bei der Rechtsfolgenbemessung, akzeptiert aber keine unvollständige Ermessensausübung. • Erforderlich ist, dass das Gericht alle relevanten Umstände, die für und gegen eine Strafaussetzung sprechen, vollständig erfasst und würdigt; hierzu gehört insbesondere die mögliche Wirkung einer Bewährungsentscheidung auf den Angeklagten. • Weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf unveränderte Lebensumstände stützte, hätte sie prüfen müssen, ob eine unter Auflagen ausgesetzte Freiheitsstrafe mit Bewährungshelfer (§56c StGB) stabilisierend wirken könnte. • Die fehlende Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten macht die Versagung der Bewährung ermessensfehlerhaft und rechtfertigt die Aufhebung nur in diesem Umfang. • Es bedarf keiner Aufhebung der Tat- oder Schuldfeststellungen; der neue Tatrichter darf die bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, kann aber ergänzend über die Bewährungsfrage entscheiden. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg insoweit, als die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung aufgehoben wurde; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen, das Urteil bleibt im Übrigen bestehen. Entscheidend war, dass das Landgericht die möglichen stabilisierenden Wirkungen strenger Bewährungsauflagen nicht erörtert hat; deshalb ist neu zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Bewährungshelfer und Weisungen (§56c, §56 StGB) eine Strafaussetzung gerechtfertigt ist. Die bisherigen Feststellungen zu Tat und Schuld bedürfen keiner Aufhebung, der neue Tatrichter kann sie ergänzen, darf ihnen aber nicht widersprechen.