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Leitsatz

XII ZB 579/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB579
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB579.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 579/15 vom 11. Mai 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1; FamFG § 26 Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teil- anfechtung der Betreuerauswahl - nicht möglich (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14 - juris). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 - LG Nürnberg-Fürth AG Erlangen 1. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Okto- ber 2015 hinsichtlich der Betreuerauswahl unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsbe- schwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Wert: 5.000 € Gründe: I. Die im Jahre 1924 geborene Betroffene leidet an einer degenerativen Demenz sowie körperlicher Gebrechlichkeit. Anfang Juli 2015 regten eine ihrer Töchter sowie zwei Enkelinnen beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreu- ung für die Betroffene an. Im Laufe des Verfahrens reichte eine weitere Tochter, 1 - 3 - die Beteiligte zu 1, eine auf den 24. Dezember 2014 datierende Vorsorgevoll- macht zu den Akten, nach der sie die Betroffene in allen Angelegenheiten ver- treten solle. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 eine Betreu- ung errichtet, deren Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge umfasst, und einen Rechts- anwalt (den Beteiligten zu 3) zum Betreuer bestellt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 namens der Betroffenen Beschwerde eingelegt und sich - unter nochmaliger Vorlage der Vorsorgevollmacht - gegen die Betreuung gewandt. Außerdem hat sich ein Rechtsanwalt für die Betroffene bestellt, für sie Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es lägen bereits nicht die Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung vor. Wenn es aber einer Betreuung bedürfe, solle diese nach dem Wunsch der Betroffenen von ihrem Patenkind, einer Zahnärztin, geführt werden. Das Landgericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristge- recht eingelegt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nachdem das Landgericht den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Oktober 2015 unter Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1, 15 Abs. 2 FamFG weder der Betroffenen noch einem der anderen Beteiligten bekanntgegeben, sondern lediglich formlos hinausgegeben 2 3 4 - 4 - hat, ist die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt worden. Die am 30. November 2015 eingegangene Rechtsbeschwerde war mithin jedenfalls fristgerecht. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ent- scheidung zur Betreuerauswahl richtet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen liege eine seelische und körperliche Behinderung vom Grad der Hilflosigkeit vor. Sie könne den "Willen nicht natürlich bilden" und sei als geschäftsunfähig anzusehen. Es bestünden weder Zweifel daran, dass die Be- troffene nicht mehr zur Regelung der von der Betreuung umfassten Angelegen- heiten in der Lage sei, noch daran, dass sie auch schon zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig gewesen sei. Die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin komme nicht in Be- tracht, weil dies dem ausdrücklichen Willen der Betroffenen widerspreche. Viel- mehr sei sie mit einer Betreuung durch einen neutralen Rechtsanwalt einver- standen gewesen. Soweit sie im Beschwerdeverfahren gänzlich anders vortra- ge und auf einmal ihr Patenkind als Betreuerin wünsche, sei dies nicht Gegen- stand der Beschwerde. Diese sei nämlich nur mit dem Beschwerdegegenstand der Betreuung an sich eingelegt. Selbst wenn man die der Beschwerde beige- fügte Vorsorgevollmacht berücksichtige, komme man allenfalls zur Auslegung, dass die Betroffene eine Betreuung durch die Beteiligte zu 1 wünsche. Der Um- fang, in dem die Ausgangsentscheidung nachzuprüfen sei, werde somit nach dem Inhalt der fristgerechten Beschwerde beschränkt. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 5 6 7 8 - 5 - a) Die angefochtene Entscheidung ist allerdings rechtlich nicht zu bean- standen, soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen bejaht und den Aufgabenkreis festgelegt hat (§ 1896 Abs. 1, 1a, 2 BGB). Die Rechtsbeschwer- de erhebt hierzu auch keine Rügen. Von einer weiteren Begründung wird inso- weit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. b) Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung zur Betreuerauswahl. Das Landgericht hat den Beschwerdegegenstand verkannt und deshalb die gemäß § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen hierzu unterlassen. aa) Die Annahme des Landgerichts, die Betroffene habe sich mit der Be- schwerde nur gegen die "Betreuung an sich" gewandt, entbehrt schon einer tatsächlichen Grundlage. Das von der Betroffenen geführte Rechtsmittel hatte bereits in tatsächlicher Hinsicht sowohl die Frage der Betreuerperson als auch den von ihr insoweit geäußerten Betreuerwunsch zum Gegenstand. In der von der Beteiligten zu 1 namens der Betroffenen eingelegten Be- schwerde ist mit der Rüge, die Beteiligte zu 1 sei als Betreuerin übergangen worden, auch die Betreuerauswahl angegriffen, und darüber hinaus ausdrück- lich eine entsprechende Änderung der Betreuerbestellung begehrt worden. Der für die Betroffene vor dem Landgericht aufgetretene Rechtsanwalt hat sich ebenfalls ausdrücklich (auch) gegen die Betreuerauswahl gewandt und den Wunsch der Betroffenen mitgeteilt, dass ihre Patentochter zur Betreuerin be- stellt werden möge. Dieser Wunsch konnte rechtlich wirksam auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens geäußert werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsanwalt für die Betroffene am 4. Sep- tember 2015 eingereichte Beschwerdeschrift die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ebenfalls gewahrt hat. Dies gilt schon deshalb, weil das Amtsgericht 9 10 11 12 - 6 - rechtlich fehlerhaft von der erforderlichen Bekanntgabe seines Beschlusses - die hier gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung hätte erfolgen müssen - an die Betroffene abgesehen und die Beschwerdefrist für die Be- troffene darum nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.). Die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die erstinstanzli- che Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen führt insoweit schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie erst am 4. August 2015 erfolgt ist. bb) Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der Be- treuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert hät- te, wäre darin keine rechtswirksame Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das "Ob" der Betreuung zu sehen. Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsan- ordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das "Ob" einer Ent- scheidung über die Betreuung dar, die bei Bejahung zwangsläufig die Betreuer- auswahl als das "Wie" der Entscheidung nach sich zieht. Ficht der Beschwerde- führer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfech- tung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anzu- fechten (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14 - juris Rn. 16). Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es daher zwingend in einem zweiten Schritt die Be- treuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und sich in diesem Zusam- menhang auch mit einem zwischenzeitlich vom Betroffenen geäußerten Be- treuerwunsch auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 17). Denn die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - 13 14 - 7 - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 8). cc) Das Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom Amtsgericht vorgenommene Betreuerauswahl - auch im Lichte des Be- treuervorschlags durch die Betroffene - zu hinterfragen. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit es die Betreuerauswahl anbelangt, und die Sache ist in diesem Umfang an das Land- gericht zurückzuverweisen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 9). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Betreuerauswahl zu treffen und dabei unter anderem die Betroffene - auch zu ihrem Betreuer- wunsch - persönlich anzuhören haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Novem- ber 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 Rn. 11 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 17). Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das Landgericht gege- benenfalls § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen haben. Diese Vor- schrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestel- lung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorge- schlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 15 16 17 - 8 - kann oder will (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 28 mwN). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 30.07.2015 - 8 XVII 936/15 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.10.2015 - 13 T 5933/15 -