Beschluss
XII ZB 579/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Betreuerauswahl ist Bestandteil der Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung; eine Teilanfechtung nur des Ob der Betreuung ist nicht möglich.
• Das Beschwerdegericht hat bei Bestätigung der Betreuungsanordnung zwingend auch die Betreuerauswahl zu überprüfen und neue Betreuerwünsche des Betroffenen zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG, § 26 FamFG).
• Bei der Auswahl ist der vom Betroffenen geäußerte Wille maßgeblich; die vom Betroffenen gewünschte Person ist zu bestellen, es sei denn, ihre Bestellung wäre dem Wohl des Betroffenen aus Gründen von erheblichem Gewicht zuwider (§ 1897 Abs. 4 BGB).
Entscheidungsgründe
Rechtliche Bindung des Betreuerwillens und Prüfung der Betreuerauswahl • Die Beschwerde gegen die Betreuerauswahl ist Bestandteil der Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung; eine Teilanfechtung nur des Ob der Betreuung ist nicht möglich. • Das Beschwerdegericht hat bei Bestätigung der Betreuungsanordnung zwingend auch die Betreuerauswahl zu überprüfen und neue Betreuerwünsche des Betroffenen zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG, § 26 FamFG). • Bei der Auswahl ist der vom Betroffenen geäußerte Wille maßgeblich; die vom Betroffenen gewünschte Person ist zu bestellen, es sei denn, ihre Bestellung wäre dem Wohl des Betroffenen aus Gründen von erheblichem Gewicht zuwider (§ 1897 Abs. 4 BGB). Die 1924 geborene Betroffene leidet an degenerativer Demenz und körperlicher Gebrechlichkeit. Angehörige regten beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung an; eine Tochter (Beteiligte zu 1) legte eine Vorsorgevollmacht vor, wonach sie alle Angelegenheiten der Betroffenen regeln solle. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 30. Juli 2015 eine Betreuung an und bestellte einen Rechtsanwalt als Betreuer. Dagegen legte die Beteiligte zu 1 namens der Betroffenen Beschwerde ein; ein Rechtsanwalt der Betroffenen beanstandete ebenfalls die Betreuung und gab an, die Betroffene wünsche ihr Patenkind als Betreuerin. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Bundesgerichtshof hat auf Rechtsbeschwerde geprüft und Teile der Entscheidung aufgehoben. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war fristgerecht und ohne Zulassung statthaft; das Landgericht hat den zurückweisenden Beschluss nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, weshalb die Beschwerdefrist nicht zu laufen begann (§§ 70,71 FamFG; § 41 FamFG). • Die Anordnung der Betreuung (Ob) war materiell nicht gerügt und bleibt mangels Rügen unbeanstandet; die Voraussetzungen nach § 1896 BGB lagen vor. Weiterer Darlegungsbedarf wurde nach § 74 Abs. 7 FamFG entbehrlich befunden. • Die Entscheidung zur Betreuerauswahl (Wie) war jedoch rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den Beschwerdegegenstand verkannt und die gemäß § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. • Die Beschwerde hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Betreuerauswahl erfasst; selbst wenn nur die Betreuungsanordnung angegriffen worden wäre, umfasst dies nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig auch die Betreuerauswahl. Das Beschwerdegericht hat daher die Betreuerauswahl in einem zweiten Schritt zu prüfen und neue Betreuerwünsche zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG). • Bei der Auswahl des Betreuers ist der Wille des Betroffenen vorrangig zu beachten; nach § 1897 Abs. 4 BGB ist die vom Betroffenen gewünschte Person zu bestellen, es sei denn, die Bestellung würde dem Wohl des Betroffenen erheblich zuwiderlaufen; dies setzt gewichtige Gründe und eine konkrete Gefahr voraus. • Folge: Das landgerichtliche Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Betreuerauswahl und zur persönlichen Anhörung der Betroffenen zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hinsichtlich der Betreuerauswahl erfolgreich gemacht und den landgerichtlichen Beschluss in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung des geäußerten Betreuerwunsches und zur persönlichen Anhörung der Betroffenen, an das Landgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist dabei der Wille der Betroffenen; die vom Betroffenen gewünschte Person ist zu bestellen, es sei denn, konkrete und gewichtige Gründe sprechen gegen ihre Bestellung. Die Anordnung der Betreuung an sich blieb bestehen, weil dem die Beschwerde keine erfolgreiche Rüge entgegensetzte. Das Landgericht hat bei der erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.