Beschluss
V ZB 141/15
BGH, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Vollstreckungsgericht darf den Verkündungstermin über den Zuschlag nur aus zwingenden Gründen weiter verlegen; bloße Ankündigung eines Antrags nach § 769 ZPO rechtfertigt dies nicht.
• Wird ein Verkündungstermin bestimmt, ist dieser nur für die Zeit zu verschieben, innerhalb derer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang des Prozessgerichts mit einer Entscheidung über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO zu rechnen ist.
• Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung genügte den Anforderungen des § 37 ZVG, wenn die amtliche Bekanntmachung im Aktenvermerk als Link nachvollziehbar abrufbar war.
Entscheidungsgründe
Verkündungstermin bei Zwangsversteigerung: Verlegung nur bei zwingenden Gründen (V ZB 141/15) • Das Vollstreckungsgericht darf den Verkündungstermin über den Zuschlag nur aus zwingenden Gründen weiter verlegen; bloße Ankündigung eines Antrags nach § 769 ZPO rechtfertigt dies nicht. • Wird ein Verkündungstermin bestimmt, ist dieser nur für die Zeit zu verschieben, innerhalb derer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang des Prozessgerichts mit einer Entscheidung über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO zu rechnen ist. • Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung genügte den Anforderungen des § 37 ZVG, wenn die amtliche Bekanntmachung im Aktenvermerk als Link nachvollziehbar abrufbar war. Die Beteiligte zu 2 betrieb die Zwangsversteigerung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks wegen Grundschuld. Nach Anordnung der Versteigerung verblieb die Beteiligte zu 3 mit 240.000 € Meistbietende im Termin vom 29.05.2015; ein Verkündungstermin wurde angesetzt. Der Schuldner kündigte an, beim Landgericht eine Vollstreckungsabwehrklage mit Antrag nach § 769 ZPO zu erheben; daraufhin wurden Verkündungstermine mehrfach verlegt. Am 10.07.2015 erteilte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag an die Beteiligte zu 3. Der Schuldner erhob Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben. Er rügte insbesondere, der Verkündungstermin hätte bis zur Entscheidung des Prozessgerichts über den §-769-Antrag verschoben werden müssen. • Anwendbare Normen: §§ 33, 37, 72, 73, 81, 83, 87 ZVG; §§ 769, 765a, 227 ZPO; §§ 47 GKG, 26 RVG. • Verkürzungsgebot (§ 87 ZVG): Grundsätzlich soll die Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin erfolgen; ein gesonderter Verkündungstermin ist die Ausnahme und nur bei pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. • Beschränkung der Verlegung: Ein bereits angeordneter Verkündungstermin darf nur aus zwingenden Gründen verlegt werden; erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO genügen nicht. • § 769 ZPO-Anträge: Bloße Ankündigung oder kurzfristige Stellung eines Antrags nach § 769 Abs. 1 ZPO rechtfertigt nicht allein die Hinausschiebung des Verkündungstermins; die Verschiebung darf nur erfolgen, wenn innerhalb einer vertretbaren Frist mit einer Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen ist. • Einzelfallprüfung: Ob eine Verlegung zulässig ist, ist nach dem regelmäßigen Geschäftsablauf des zuständigen Prozessgerichts zu beurteilen; eine pauschale Maximaldauer gibt es nicht. • Ermessensfehler der ersten Verlegung: Das erstmalige Herauszögern um vier Wochen nach dem Versteigerungstermin war ermessensfehlerhaft, weil keine besonderen neuen Umstände vorgetragen wurden, die eine solche Verzögerung rechtfertigten. • Öffentliche Bekanntmachung: Die Bekanntmachung des Termins erfüllte die Anforderungen des § 37 ZVG, da der Aktenvermerk auf eine abrufbare amtliche Bekanntmachung im Internet verweiste. • Kosten- und Wertfestsetzung: Gegenstandswert und Gebühren sind nach dem Meistgebot und dem Wert des versteigerten Objekts zu bemessen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Das Vollstreckungsgericht durfte den zuletzt anberaumten Verkündungstermin (10.07.2015) nicht erneut verlegen und durfte den Zuschlag erteilen, weil eine weitere Hinausschiebung nicht durch zwingende Gründe oder eine voraussichtliche kurzfristige Entscheidung des Prozessgerichts über einen §-769-Antrag gedeckt war. Die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins war ordnungsgemäß, sodass kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG vorliegt. Der Schuldner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert und die anwaltlichen Werte wurden vom Senat festgesetzt.