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Leitsatz

V ZB 29/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/23 vom 19. September 2024 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ZVG § 96 Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt. ZVG § 37 Nr. 1 Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). ZVG § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteige- rungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Ver- steigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten In- solvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche An- wendbarkeit der Norm. BGH, Beschluss vom 19. September 2024 - V ZB 29/23 - LG Oldenburg AG Cloppenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Hamdorf und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 23. März 2023 (6 T 524/22 und 6 T 667/22) wird zurückgewiesen, im Hinblick auf die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 10. Januar 2022 (6 T 667/22) mit der Maßgabe, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen wird. Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.000 € (davon 42.000 € für die Zuschlagsbeschwerde und 7.000 € für die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss). - 3 - Gründe: A. Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben aus Grundschulden die Zwangsver- steigerung des eingangs genannten Grundstücks des Beteiligten zu 6 (nachfol- gend Schuldner). Das Vollstreckungsgericht setzte den Verkehrswert des Grund- stücks im Februar 2019 - zum Stichtag 19. November 2018 - auf 60.000 € fest. Im Mai 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Beteiligte zu 4 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im August 2021 bestätigte das Insolvenzgericht rechtskräftig einen von dem Schuldner vorgeleg- ten Insolvenzplan. Dieser sah u.a. vor, dass der Schuldner mit den Mitteln eines neuen Kreditgebers bis spätestens 31. Oktober 2021 bestimmte Zahlungen an seine Gläubiger, u.a. die Beteiligten zu 1 und 2, erbringt. Bis zu diesem Zeitpunkt verzichteten die Gläubiger auf die Verwertung ihrer Absonderungsrechte und ver- pflichteten sich, die einstweilige Einstellung laufender Zwangsversteigerungsver- fahren zu bewilligen. Nach Erhalt der Zahlungen sollten die zugunsten der Gläu- biger an den Grundstücken des Schuldners bestellten Grundpfandrechte ge- löscht und dem neuen Kreditgeber erstrangige Grundschulden eingeräumt wer- den. In der Folge wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einge- stellt; zu Zahlungen an die Gläubiger kam es jedoch nicht. Im Dezember 2021 unterrichtete die Insolvenzverwalterin die Insolvenzgläubiger und die absonde- rungsberechtigten Gläubiger darüber, dass das die Durchführung des Insolvenz- plans finanzierende Kreditinstitut an seiner in der Vergangenheit bereits mehr- fach verlängerten Finanzierungszusage nicht mehr festhalte. Das Insolvenzver- fahren konnte wegen Masseunzulänglichkeit nicht aufgehoben werden. Der Be- teiligte zu 2 forderte den Schuldner zur Erfüllung seiner nach dem Insolvenzplan fälligen Zahlungsverpflichtungen auf und setzte ihm eine Nachfrist von vier Wo- chen, nach deren ergebnislosem Ablauf er unter dem 13. Januar 2022 die Fort- setzung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragte. 1 - 4 - Mit Beschlüssen vom 10. und 18. Januar 2022 ordnete das Vollstre- ckungsgericht die Fortsetzung des von den Beteiligten zu 1 und 2 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens an. Mit Beschluss vom 7. April 2022 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 8. Juli 2022. Die Terminsbestimmung, in der zur Lage des Grundstücks nur die Gemarkung (Sch. ) angegeben war, wurde auf der Internetseite www.zvg-portal.de bekanntgemacht. Auf der Internet- seite war ein Gutachten verlinkt, aus dem sich die Belegenheit des Grundstücks in der Gemeinde S. ergab. Am 1. Juli 2022 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 30d ZVG, hilfsweise gemäß § 30a ZVG, und legte gegen die Fortsetzungsbeschlüsse vom 10. und 18. Januar 2022 sofortige Beschwerde ein. Am 6. Juli 2022 reichte er ein Kaufangebot einer GmbH zur Akte. In dem Versteigerungstermin am 8. Juli 2022 blieb der Beteiligte zu 5 mit einem Bargebot von 42.000 € Meistbietender. Das Vollstreckungsgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Juli 2022. Mit Schriftsätzen vom 15. und 18. Juli 2022 verlangte der Schuldner unter Hinweis auf § 30b Abs. 4 ZVG, dass die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zurückgestellt werde, bis über die Einstellungsanträge rechtskräftig entschieden sei, und legte insoweit vorsorglich Erinnerung ein. Das Vollstreckungsgericht hat die Einstellungsanträge des Schuldners zu- rückgewiesen und dem Beteiligten zu 5 das Grundstück zugeschlagen. Die so- fortigen Beschwerden gegen die Fortsetzungsbeschlüsse hat es als Bestandteile der Einstellungsanträge ausgelegt und nicht gesondert beschieden; auch über die Erinnerung hat es nicht entschieden. Nach der Zuschlagserteilung, aber noch am 19. Juli 2022, hat die Insolvenzverwalterin die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse erklärt. Am 5. August 2022 hat der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Verfahren 2 3 4 - 5 - über die Zuschlagsbeschwerde und die sofortige Beschwerde gegen den Fort- setzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 zur gemeinsamen Entscheidung ver- bunden und beide Beschwerden in einem Beschluss zurückgewiesen. Die sofor- tige Beschwerde gegen den (zweiten) Fortsetzungsbeschluss vom 18. Januar 2022 hat es in einem gesonderten Verfahren (6 T 668/22) zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld- ner seine Anträge auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und des Fortset- zungsbeschlusses vom 10. Januar 2022 sowie auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter. B. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Der Zuschlag habe nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Bekanntmachung des Versteigerungster- mins versagt werden müssen. Denn jedenfalls die Bekanntmachung der Ter- minsbestimmung auf der Internetseite www.zvg-portal.de genüge den Anforde- rungen des § 37 Nr. 1 ZVG an die Bezeichnung des Grundstücks. In der Ter- minsbestimmung selbst sei zwar nur die Gemarkung (Sch. ) angegeben wor- den, die für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informati- onsquellen keinen Rückschluss auf den Ortsnamen (S. ) zulasse. Für den aufmerksamen und interessierten Bieter habe sich die Gemeinde, in der das Grundstück belegen sei, aber aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergeben. Dass dies ausreichend sei, ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG. Danach schade es nicht, wenn die Aufforderungen erst nach Anklicken eines Links auf der Internetseite wahrzunehmen seien. Für die nach § 37 Nr. 1 ZVG erforderliche Ortsangabe könne nichts anderes gelten. 5 - 6 - Auch der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG habe nicht vor- gelegen. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig gewesen. Die Unzulässigkeit folge insbesondere nicht aus einem Ver- stoß gegen die Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 i.V.m. § 30d Abs. 3 ZVG. Denn auch wenn der die einstweilige Einstellung ablehnende Beschluss noch nicht rechtskräftig gewesen sei, müsse der Zuschlag deswegen nur dann versagt wer- den, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden seien. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn das Vollstreckungsgericht das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrags fortgesetzt habe. Hier seien die Einstellungsanträge und die sofortige Beschwerde des Schuldners ge- gen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 aber unbegründet gewe- sen. Dies gelte insbesondere für den Einstellungsantrag gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG. Denn die Durchführung des von dem Schuldner vorge- legten Insolvenzplans sei durch die Versteigerung nicht mehr gefährdet worden. Der Insolvenzplan sei zwar nicht aufgehoben worden, aber bereits gescheitert gewesen. Mit einer Durchführung sei unabhängig von einer Versteigerung nicht mehr zu rechnen gewesen. Denn der neue Kreditgeber habe seine Finanzie- rungszusage zurückgezogen gehabt, und zu einer alternativen Finanzierung habe der Schuldner nicht hinreichend vorgetragen. In Bezug auf das Kaufange- bot der GmbH fehlten nachvollziehbar dargelegte Finanzierungszusagen. Zudem seien jedenfalls die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht mehr daran ge- hindert gewesen, wieder die Zwangsversteigerung zu betreiben. Denn der Ver- zicht auf die Verwertung ihrer Absonderungsrechte sei bis Ende Oktober 2021 befristet gewesen. Auch der hilfsweise gestellte Einstellungsantrag gemäß § 30a ZVG sei unbegründet gewesen. Es habe aus den genannten Gründen nicht die Aussicht bestanden, dass die Gläubiger innerhalb eines überschaubaren Zeit- raums befriedigt werden. 6 - 7 - Die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Ja- nuar 2022 sei zulässig, aus den genannten Gründen aber ebenfalls unbegründet. C. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in der Sache stand. I. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Zuschlagsbe- schwerde ist bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Be- schwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund auch insoweit verneint, als das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht an- gepasst hat. Insoweit fehlt es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich nur in dem aus den Gründen ersichtli- chen Umfang zugelassen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, die Rechts- beschwerde sei "hinsichtlich der Wirksamkeit der Terminsbekanntmachung und der Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG bei Vorliegen eines undurchführbaren Insolvenzplans … wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen". Dies lässt hinreichend klar erkennen, dass die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich dieser im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe zu- gelassen werden sollte, und - weil eine Beschränkung insoweit nicht erkennbar gewollt war - hinsichtlich der thematisch davon erfassten Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022. Soweit der Schuldner darüber hin- aus mit der Zuschlagsbeschwerde gerügt hat, der Zuschlag sei auch deswegen zu versagen gewesen, weil das Vollstreckungsgericht zu Unrecht eine einstwei- lige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestset- 7 8 9 10 - 8 - zung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst habe, hat das Beschwerdege- richt ersichtlich weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Bedürfnis für eine Fortbildung des Rechts gesehen und diesen Teil deshalb von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ausnehmen wollen. 2. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine wirk- same Beschränkung der Zulassung. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Auf einzelne Rechtsfragen kann die Zulassung hingegen nicht beschränkt werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 8 mwN). Für Beschlussmängelklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Ak- tiengesetz entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden kann. Denn die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe kön- nen abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen. Einer beschränkten Zulassung steht auch nicht entgegen, wenn der Beschlussmängelklage - wie im Wohnungs- eigentumsrecht mit der Gültigkeit des Beschlusses - ein einheitlicher Streitgegen- stand zugrunde liegt; denn die Beschlussmängelgründe können auch einen selb- ständigen Teil dieses Streitgegenstands betreffen. Dementsprechend kann schon die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden; erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich (zum Woh- nungseigentumsgesetz vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZfIR 2022, 498 Rn. 7; 11 12 - 9 - Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 15 ff.; zum Aktiengesetz vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, NJW- RR 2010, 954 Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 10 mwN). b) Diese Rechtsprechung ist auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Zuschlagsbeschwerde nach den §§ 95 ff. ZVG übertragbar. aa) Auch ein Zuschlagsversagungsgrund kann einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs darstellen. Zwar liegt der Zuschlagsbeschwerde mit der Gültigkeit des Beschlusses ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde. Dies steht einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht entgegen, weil die Versagungsgründe - wie die Beschlussmängelgründe bei der wohnungseigen- tumsrechtlichen Beschlussmängelklage (hierzu oben Rn.12) - gleichwohl einen selbständigen Teil dieses Streitgegenstands betreffen können. bb) So wie die Beschlussmängelklage auf einzelne Beschlussmängel be- schränkt werden kann (siehe oben Rn. 12), kann auch die Zuschlagsbeschwerde auf einzelne Versagungsgründe gestützt werden. Dies ergibt sich im Umkehr- schluss aus § 100 Abs. 3 ZVG; denn danach sind nur die Versagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Beschwerdefüh- rer einer Zuschlagsbeschwerde hat in Bezug auf die zu rügenden Versagungs- gründe also eine ähnliche Dispositionsbefugnis wie die Wohnungseigentümer oder die Aktionäre in Bezug auf die Beschlussmängel- bzw. Anfechtungsgründe. Ihm steht es frei, auch einen rechtswidrigen Zuschlagsbeschluss rechtskräftig werden zu lassen (zur Dispositionsbefugnis der Wohnungseigentümer vgl. Se- nat, Urteil vom 10. November 2023 - V ZR 51/23, NZM 2024, 188 Rn. 18). Die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats (Be- schluss vom 15. September 2016 - V ZB 136/14, BGHZ 212, 29 Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 Rn. 9) stehen dem nicht 13 14 15 - 10 - entgegen. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass einzelne Zu- schlagsversagungsgründe generell keine abtrennbaren Teile des Streitstoffs dar- stellen können, hat der Senat in diesen Entscheidungen nicht aufgestellt. c) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht die Zulassung wirksam auf die Zuschlagsversagungsgründe beschränkt, die in einem Zusam- menhang mit der Angabe der Gemeinde in der Terminsbekanntmachung und mit der Durchführbarkeit des Insolvenzplans stehen. aa) Die Zuschlagsversagungsgründe, die sich daraus ergeben sollen, dass das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst hat, stellen einen rechtlich und tatsächlich abgrenzbaren Teil des Streitstoffs dar. Denn für die Fragen, ob die Zwangsversteigerung dieses Grund- stücks wegen des Gebots auf das unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück hätte eingestellt werden müssen und Anlass für eine Änderung der Verkehrswertfestsetzung bestand, ist ein anderer - abgrenzbarer - Teil des Lebenssachverhalts maßgeblich. bb) Die auf die einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG bezogenen Zuschlagsversa- gungsgründe fallen dem Senat auch nicht deswegen zur Prüfung an, weil es sich um von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe handelt. Bei einer wirksamen Beschränkung der Zulassung sind, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch die von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG nur insoweit Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, als sie sich aus dem zugelassenen Teil des Streitstoffs ergeben. Denn bei einer beschränkten Zulassung fällt die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht nur in dem beschränkten Umfang an. Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur über 16 17 18 - 11 - den zugelassenen Teil des Streitstoffs entscheiden; im Übrigen ist die Entschei- dung des Beschwerdegerichts der Nachprüfung entzogen. 3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach nur zugelassen, soweit sich der Schuldner gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Fortset- zungsbeschluss wendet und soweit er seine Zuschlagsbeschwerde hinsichtlich der Zuschlagsversagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG unter dem Gesichts- punkt einer unzureichenden Bekanntmachung der Terminsbestimmung (§ 37 Nr. 1, § 43 Abs. 1 ZVG) und im Hinblick auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht versagte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG, hilfsweise gemäß § 30a Abs. 1 ZVG, weiterverfolgt. II. Im Umfang der Zulassung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1, § 9 Nr. 1 ZVG beschwerde- berechtigt. Zwar hatte er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Insolvenzverwalterin im Mai 2019 die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens - wie dem vorliegenden - Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Denn seitdem hatte die Insolvenzverwalterin seine Stelle als Betei- ligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingenommen, vorliegend allerdings mit der Ausnahme, dass der Schuldner zu einem Einstellungsantrag wegen Ge- fährdung der Durchführung des von ihm vorgelegten Insolvenzplans nach § 30d Abs. 2 ZVG befugt war. Durch die unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags erklärte Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse hat der Schuldner seine Beteiligtenstellung mit den entsprechenden Befugnissen in Bezug auf die- ses Grundstück aber insgesamt zurückerlangt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283 Rn. 7 f.). 19 20 - 12 - III. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die an- gefochtene Entscheidung ist lediglich dahingehend abzuändern, dass die Be- schwerde des Schuldners teilweise als unzulässig verworfen wird. Im Übrigen hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Soweit sich der Schuldner gegen die von dem Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 angeordnete Fortsetzung des Zwangsversteige- rungsverfahrens wendet, war schon die sofortige Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt. So liegt es hier. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 1. Juli 2022 gegen den Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Januar 2022 war zwar zunächst nach § 95 ZVG, § 793 ZPO statthaft (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 31 Rn. 51). Sie ist aber mit dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) gegenstandslos geworden. Ab diesem Zeitpunkt kann ein die Ein- stellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss demgegenüber nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Denn gemäß § 33 ZVG darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder einstweili- gen Einstellung des Verfahrens vorliegt, die Entscheidung von diesem Zeit- punkt an nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Ein bereits anhängi- ges Rechtsmittel gegen den ablehnenden - bzw. hier die Fortsetzung des Ver- fahrens anordnenden - Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegen- standslos (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2024 - V ZB 31/23, WM 2024, 2534 Rn. 15 mwN). 2. Die Zuschlagsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. 21 22 23 - 13 - a) Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen versehen (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO). Er lässt insbesondere die Anträge in beiden Instanzen hinreichend erken- nen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZB 24/21, BeckRS 2022, 1809 Rn. 4 mwN). Das Beschwerdegericht gibt zwar den mit der Zuschlagsbeschwerde verfolgten Antrag des Schuldners unrichtig wieder. Denn in diesem Verfahren begehrt der Schuldner nicht die Aufhebung des dem - am Verfahren nicht beteiligten - Dr. S. erteilten Zuschlags für das unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück, sondern die Aufhebung des dem Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlags für das unter lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück. Bei einer Gesamtbe- trachtung von Rubrum, Beschlussformel und Gründen ergibt sich aber eindeutig, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde des Schuldners gegen den dem Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlag für das unter lfd. Nr. 2 des Bestandsver- zeichnisses eingetragene Grundstück entschieden hat und es sich bei der ver- einzelten Nennung der Daten aus dem Parallelverfahren um ein Redaktionsver- sehen handelt. Den mit der sofortigen Beschwerde gegen den Fortsetzungsbe- schluss vom 10. Januar 2022 verfolgten Antrag des Schuldners auf Aufhebung des Beschlusses hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde nicht "gänzlich unterschlagen", sondern - wenn auch im Zusammen- hang mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts - ausdrücklich wiederge- geben. Auch die (erstinstanzlichen) Einstellungsanträge des Schuldners gibt das Beschwerdegericht zutreffend wieder. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass nur der Beteiligte zu 2 und nicht, wie das Beschwerdegericht ausführt, auch die Beteiligten zu 1, 3 und 4 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt haben, trifft dies zwar 24 25 26 - 14 - zu. Dies führt aber nicht dazu, dass die Entscheidung nicht ausreichend mit Grün- den versehen ist. Denn die übrigen Beteiligten können, selbst wenn sie - wie hier nicht - gemäß § 99 Abs. 1 ZVG als Gegner zugezogen worden sind, keine eige- nen Anträge stellen, sondern nur sog. Gegenerklärungen abgeben; sie sind keine (echte) Partei des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerfGK 5, 10, 14 f. mwN; Bött- cher, ZVG, 7. Aufl., § 99 Rn. 2, Stöber/Achenbach, ZVG, 23. Aufl., § 99 Rn. 4, 6). Das Beschwerdegericht war daher von vornherein nicht verpflichtet, die "Anträge" der weiteren Beteiligten in seiner Entscheidung wiederzugeben. bb) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und ebenfalls nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO). b) In der Sache hält das Beschwerdegericht die Zuschlagsbeschwerde zu Recht für unbegründet, weil die von dem Schuldner geltend gemachten Zu- schlagsversagungsgründe nicht vorliegen. aa) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1 ZVG wegen einer unzureichen- den Bezeichnung des Grundstücks in der Bekanntmachung der Terminsbestim- mung zu versagen ist. (1) Nach § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag u.a. dann zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekanntge- macht sein. Daran fehlt es nicht nur, wenn die vorgeschriebene Zeitspanne zwi- schen Bekanntmachung und Versteigerungstermin nicht eingehalten wird, son- dern auch dann, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vor- gaben des § 37 ZVG genügt; dazu gehört die Bezeichnung des Grundstücks ge- mäß § 37 Nr. 1 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 5 mwN). Die Beschreibung des Grundstücks in der öf- 27 28 29 30 - 15 - fentlichen Bekanntmachung muss erkennen lassen, in welcher Stadt oder Ge- meinde das Grundstück belegen ist. Denn nur dann kann sie ihre (weitere) Funk- tion, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken, erfüllen. Da- her genügt die bloße Angabe der Gemarkung regelmäßig nicht, wenn sie für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 9). (2) Diesen Anforderungen wird entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde jedenfalls die Bekanntmachung der Terminsbestimmung auf der Inter- netseite www.zvg-portal.de gemäß § 39 Abs. 1 ZVG gerecht. Zwar enthielt die auf der Internetseite abrufbare Terminsbestimmung selbst nur die Angabe der Gemarkung (Sch. ), die für eine ortsunkundige Person keinen Rückschluss auf den (abweichenden) Namen der Gemeinde (S. ) zulässt. Der Name der Ge- meinde ergab sich aber jedenfalls aus dem auf der Internetseite verlinkten Gut- achten. Dies ist als ausreichend anzusehen. Wird die Terminsbestimmung unter Angabe der Gemarkung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grund- stück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt. (a) Für die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG hat der Senat be- reits entschieden, dass es bei einer Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet ausreicht, wenn diese erst nach Anklicken ei- nes mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. Denn ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung in- teressierter Nutzer erkennt ohne Weiteres, dass mit Hilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Link nachzugehen, 31 32 - 16 - weil er in erster Linie in dem als "amtlich" gekennzeichneten Teil der Veröffentli- chung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfah- rens erwarten kann (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). (b) Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, für die Mitteilung der Gemeinde bei der Terminsbekanntmachung. Dass es sich bei der Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG um einen zwingen- den Inhalt der Terminsbestimmung handelt, begründet keine höheren Anforde- rungen an die Wahrnehmbarkeit, denn die Aufforderungen stellen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG ebenfalls "Muss-Inhalte" dar. Ein Bietinteressent wird die auf der Internetseite vorhandenen weiterführenden Links zur Kenntnis nehmen und an- klicken, wenn ihm an näherer Information zu dem Versteigerungsobjekt gelegen ist. Er wird insbesondere einem mit "Gutachten" gekennzeichneten Link nachge- hen, auch um weitere Informationen zu dem Grundstück einschließlich der kon- kreten Lage - als einem erheblichen wertbildenden Faktor - zu erhalten. (c) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass sich die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, jedenfalls aus dem auf der Internetseite verlink- ten Gutachten ergibt, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Darüber hinaus ergab sich die vollständige Information über die politische Gemeinde für den auf- merksamen und interessierten Bieter aus den über eine Verlinkung im ZVG-Por- tal zugänglichen Karten und Luftbildern. Soweit die Rechtsbeschwerde demge- genüber behauptet, bei Anklicken der Links sei wegen des abweichenden Ge- meindenamens nicht der richtige Kartenausschnitt angezeigt worden, handelt es sich um einen von den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen abwei- chenden Tatsachenvortrag, der für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu- grunde zu legen ist. 33 34 - 17 - (3) Dass die weiteren Bekanntmachungen der Terminsbestimmung über den Gitterkasten der Gemeinde, die Gerichtstafel des Amtsgerichts, eine Regio- nalzeitung und ein örtliches Medienunternehmen nur die Bezeichnung der Ge- markung und nicht auch den hiervon abweichenden Namen der Gemeinde ent- hielten, steht einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht entgegen. Denn es genügt, wenn nur eine der Bekanntmachungen den gesetzlichen Anforderun- gen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW- RR 2013, 915 Rn. 13 zu zwei Veröffentlichungen gemäß § 39 Abs. 1 ZVG). Im Übrigen müssen zusätzlich veranlasste Veröffentlichungen - hier nach § 39 Abs. 2 und § 40 ZVG - ohnehin nicht die Vorgaben des § 37 ZVG einhalten (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 211, 212; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG, § 40 Rn. 8; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 23. Aufl., § 40 Rn. 7). Wie zu verfahren ist, wenn die Parallelbekanntmachung inhaltliche Abweichun- gen enthält, die geeignet sind, die Versteigerungsinteressenten zu verunsichern oder gar in die Irre zu führen, muss hier nicht entschieden werden. Denn einen solchen Effekt löst das bloße Weglassen der Angabe des Orts, zu dem die Ge- markung gehört, nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, aaO Rn. 15). bb) Auch ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn die Fortset- zung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Verfahren einzustellen war oder ist (vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn. 7; Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 22; zur Einstellung des Verfahrens wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners vgl. Senat, Be- schluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19, WuM 2020, 364 Rn. 5 mwN). So liegt es hier nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungs- gericht die Zwangsversteigerung nicht auf Antrag des Schuldners nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG wegen einer Gefährdung der Durchführung des 35 36 - 18 - vorgelegten Insolvenzplans eingestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Schuldner einen In- solvenzplan vorgelegt hat, dieser nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen worden ist und durch die Versteigerung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet würde. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis rechtsfehlerfrei an, dass diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags (vgl. hierzu Stöber/Achenbach, ZVG, 23. Aufl., § 100 Rn. 9) nicht vorlagen. Die Rege- lung des § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr anwendbar. (1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Insolvenzverwalterin noch am Tag des Zuschlags die Freigabe des Grundstücks erklärt hat. Zwar steht die Freigabe der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf dieses Grundstück gleich (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30f Rn. 8), sodass der zeitliche Anwendungsbereich von § 30d Abs. 1 und 2 ZVG ("ist ein Insolvenzver- fahren eröffnet") auch aus diesem Grunde schon unmittelbar nach dem Zuschlag nicht mehr eröffnet war. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungs- verfahrens hätte ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht mehr erfolgen können und eine bereits erfolgte Einstellung wäre auf Antrag eines Gläubigers nach § 30f Abs. 1 Satz 2 ZVG aufzuheben gewesen. Allerdings ist nach § 100 ZVG die Zuschlagsentscheidung grundsätzlich - und so auch hier - allein auf der Grundlage der beim Zuschlag gegebenen Tatsachengrundlage zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 17). (2) Das Zwangsversteigerungsverfahren konnte aber bei Erteilung des Zu- schlags deswegen nicht mehr wegen einer Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans eingestellt werden, weil der von dem Schuldner vorgelegte Insol- venzplan bereits rechtskräftig gerichtlich bestätigt war. Die Regelung in § 30d 37 38 - 19 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfah- rens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Ver- steigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestäti- gung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm. (a) Zwar ließe der Wortlaut von § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG ("[i]st über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet …") auch die Deutung zu, dass die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Wohl aus diesem Grunde wird in der Literatur teil- weise davon ausgegangen, dass der Begriff der Durchführung in Nr. 3 der Vor- schrift weit zu verstehen ist und nicht nur die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans, sondern auch diejenige der Erfüllung der Planregelungen erfasst (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30d Rn. 1, 4). Dies erscheint indes jedenfalls für die in Nr. 3 der Vorschrift speziell für den Fall der Gefährdung der Durchfüh- rung des Insolvenzplans getroffene Regelung nicht zwingend. Denn diese be- zieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den "vorgelegten", nicht auch auf den be- reits rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan. Der Wortlaut dieser speziellen Re- gelung legt somit eher die Annahme nahe, dass die Einstellungsmöglichkeit nur in der Phase des Zustandekommens des Plans bis zu seiner rechtskräftigen ge- richtlichen Bestätigung bestehen soll, nicht hingegen anschließend während der Durchführung des bestätigten Plans. (b) Systematisch liegt dieses Verständnis im Hinblick darauf nahe, dass die für die Aussetzung der Verwertung und Verteilung in § 233 Satz 1 InsO ge- troffene und insoweit ("vorgelegten") wortgleiche Regelung ebenfalls dahin ver- standen wird, dass sie nur für den im sog. Beschlussverfahren befindlichen Plan (vgl. K. Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 233 Rn. 3), d.h. bis zu dessen rechts- kräftiger Bestätigung gilt (vgl. Uhlenbruck/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 233 Rn. 9) 39 40 - 20 - und eine getroffene Anordnung mit Rechtskraft der Bestätigung endet (vgl. BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, InsO [15.1.2023], § 233 Rn. 19). (c) Entscheidend für diese Sichtweise spricht der ausweislich der Gesetz- gebungsgeschichte mit Einführung der Norm verfolgte Zweck. Die Regelung wurde mit Art. 20 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung in das Zwangsversteigerungsgesetz eingefügt (BGBl. I 1994 S. 2911). Sie war in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten (BT- Drs. 12/3803) und wurde erst auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsaus- schusses (BT-Drs. 12/7303 S. 20 f.) hin in das Gesetz aufgenommen. Dort wird zur Begründung auf die entsprechenden Regelungen in den §§ 187 bis 189 und 277 Abs. 2 des damaligen Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung Bezug ge- nommen (BT-Drs. 12/7303 S. 108). In diesem Regierungsentwurf heißt es zur Begründung von § 277 Inso-E, dessen Abs. 2 inhaltlich im Wesentlichen § 30d Abs. 1 Satz1 Nr. 3 ZVG entspricht, dass das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Plans ausgehöhlt würde, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse stets ohne Rücksicht auf den vorgelegten Plan fortsetzen müsste. Dem Plan könnte durch den Fortgang der Verwertung die tat- sächliche Grundlage entzogen werden, schon bevor die Gläubiger Gelegenheit hatten, über die Annahme des Plans zu entscheiden. Entsprechendes gelte für die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebene Zwangsverstei- gerung eines Grundstücks der Insolvenzmasse (BT-Drs. 12/2443 S. 204 f.). Die mit § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG geschaffene Einstellungsmöglichkeit sollte folglich nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu dienen, die Phase des Zu- standekommens des Insolvenzplans durch Abstimmung und gerichtliche Bestä- tigung abzusichern, nicht jedoch die Phase der eigentlichen Durchführung des Plans. (d) Bestätigt wird dies durch die Überlegung, dass die Rechte der abson- derungsberechtigten Gläubiger anderenfalls erheblich beeinträchtigt würden. 41 42 - 21 - Das Zwangsversteigerungsverfahren kann nach § 30d ZVG, anders als nach § 30a ZVG, nicht zeitlich befristet, sondern nur bis zur Beendigung des Insolvenz- verfahrens eingestellt werden (vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 15. Aufl., § 30d Rn. 9). Wenn es - wie hier - zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht kommt, weil keine ausreichende Masse vorhanden ist, bliebe das Zwangsverstei- gerungsverfahren auf unbegrenzte Zeit eingestellt. (e) Schließlich käme es bei einer Anwendbarkeit von § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans auch absehbar zu Konflikten mit den in dem Insolvenzplan getroffenen Regelungen oder dem (be- wussten) Absehen von solchen Regelungen. So würde der gerichtlich bestätigte Plan, der - wie hier - vorsieht, dass einzelne dingliche Gläubiger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Vollstreckung verzichten, geradezu konterkariert, wenn das Gericht auch nach Ablauf dieser Fristen das Zwangsversteigerungs- verfahren wegen einer Gefährdung der Durchführung des Plans durch die Ver- steigerung einzustellen hätte, und die Gläubiger somit über ihren Verzicht hinaus weiterhin auf unbestimmte Zeit nicht vollstrecken könnten. (3) Der von dem Schuldner vorgelegte Insolvenzplan wurde nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen, sondern nach § 248 InsO noch vor dem Versteigerungstermin rechtskräftig (vgl. § 253 InsO) gerichtlich bestätigt. Damit fand die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags keine Anwendung mehr und konnte die Fortsetzung des Verfah- rens einen Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht begründen. cc) Im Ergebnis zutreffend verneint das Beschwerdegericht den Zu- schlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG auch im Hinblick auf die Ablehnung 43 44 45 - 22 - des Vollstreckungsgerichts, das Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustel- len. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstwei- len auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht be- steht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Allerdings übersieht das Beschwerdegericht insoweit, dass die Vorschrift schon keine An- wendung findet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfah- ren eröffnet ist; in diesem Fall werden die §§ 30a ff. ZVG durch die Spezialrege- lungen der §§ 30d ff. ZVG verdrängt (vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 30a Rn. 4, 10; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30a Rn. 2). Im Übrigen wäre der Schuldner wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht antragsberechtigt ge- wesen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283 Rn. 7 mwN; Rn. 20). Die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenz- masse hätte das Beschwerdegericht als eine nach der Zuschlagserteilung einge- tretene neue Tatsache nicht berücksichtigen dürfen (vgl. Rn. 37). dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 6, § 30b Abs. 4, § 30d Abs. 3 ZVG wegen der fehlenden Zurückstellung der Zuschlags- entscheidung zu versagen ist, nicht zu beanstanden. (1) Diesen Vorschriften kann zwar entnommen werden, dass über den Zu- schlag erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Be- schlusses entschieden werden soll. Hier hat das Vollstreckungsgericht gleichzei- tig, in demselben Beschluss, die Einstellungsanträge abgelehnt und den Zu- schlag erteilt. Eine Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG stellt aber nicht stets einen Verfahrensfehler dar. Die Fortsetzung des Verfahrens ist nur dann unzulässig, wenn durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, 46 47 - 23 - wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrags fort- gesetzt worden ist (näher Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 16 mwN). (2) Eine solche Beeinträchtigung der Schuldnerbelange verneint das Be- schwerdegericht zu Recht, denn die Einstellungsanträge nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 30a Abs. 1 ZVG waren - wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 36 ff. und 45 ff.) - unbegründet. ee) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht schließlich an, dass die Nichtbescheidung der mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 vorsorglich eingelegten Erinnerung die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig gemacht hat. Denn die Erinnerung ist allein auf die Verletzung von § 30b Abs. 4, § 30d Abs. 3 ZVG gestützt. Insoweit fehlt es aber - wie ausgeführt (vgl. Rn. 48) - an einer Beeinträchtigung der Schuldnerbelange. Das Verfahren des Vollstreckungsgerichts verstößt insoweit entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (zur Berücksichti- gung dieses Grundsatzes im Rahmen von § 83 Nr. 6 vgl. Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 29 mwN). D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar sind die §§ 91 ff. ZPO nur anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, woran es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen kann, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Vorliegend streiten die Beteiligten zu 1 und 2 als Gläubiger und der Beteiligte zu 6 als Schuldner 48 49 50 - 24 - aber mit widerstreitenden Interessen in erster Linie über die Frage, ob das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt und das Grundstück in der Folge dem Ersteher zugeschlagen werden durfte; insoweit haben die Beschwerdever- fahren kontradiktorischen Charakter (vgl. zum Streit über die Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens auch Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, aaO). II. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Ge- richtsgebühren im Hinblick auf die Zuschlagsbeschwerde nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner errei- chen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG), hier 42.000 € (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, juris Rn. 18). Für die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss hält der Senat mit dem Beschwerdegericht einen Gegenstandswert von 1/6 dieses Wertes, somit 7.000 € für angemessen (§ 3 ZPO, § 47 GKG). Brückner Haberkamp Hamdorf Laube Grau Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 10.01.2022 - 9 K 86/14 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2023 - 6 T 524/22, 6 T 667/22 - 51