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X ZR 28/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240516UXZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240516UXZR28.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 28/14 Verkündet am: 24. Mai 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 333 045 (Streitpa- tents), das am 9. März 1989 unter Inanspruchnahme einer französischen Priori- tät vom 11. März 1988 angemeldet wurde und bereits vor Erlass des angefoch- tenen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist. Das in der Verfahrenssprache Französisch erteilte Streitpatent betrifft ein Vakuumtransportsystem für Abwäs- ser. Patentanspruch 1 hat in einem vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. Mai 2011 (10 Ni 21/10 (EU), juris) folgende Fassung erhalten: "Verfahren zum Abtransport von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem an einem rohrförmigen Kollektor (42) mindestens eine WC-Schüssel (43) mit einer Was- 1 - 3 - serspülung und einem dichten Vakuumentleerungsventil ange- schlossen ist, und bei dem der rohrförmige Kollektor (42) über ei- nen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden ist und die Abwässer in Form von aufeinanderfolgenden Pfropfen sowie auf diese Pfropfen folgende Luftmassen empfängt, die von der Atmo- sphäre stammen, bei dem zwischen dem rohrförmigen Kollektor (42) und der Pumpe ein Rückschlagventil (55) und vor dem Ventil eine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde (56) an- geordnet werden, die über ein Relais (57) die Pumpe bei einem hohen Druckschwellwert in Gang setzen und bei einem niedrigen Druckschwellwert anhalten kann, und bei dem die Pumpe diese Pfropfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor (42) auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt und die Abwässer durch einen Förder- auslass (34) unter einem Auslassdruck abgibt, der höher ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, wobei als Pumpe eine Flüssigkeitsringpumpe (P) verwendet wird, die außerdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) ver- sehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und/oder aufrechterhält." Auf diese Anspruchsfassung beziehen sich die in ihrem Wortlaut gegen- über der erteilten Fassung unveränderten Patentansprüche 2 bis 7, während die Patentansprüche 8 und 9 sich auf Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beziehen. Der Kläger, der die Klägerin des vorangegangenen Nichtigkeitsverfah- rens betreffend das Streitpatent anwaltlich vertreten hat, hat ein Rechtsschutz- bedürfnis geltend gemacht, da er wegen Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist in jenem Verfahren Regressansprüchen seiner früheren Mandantin ausgesetzt sei. Er hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 7 für nichtig zu erklären, und geltend gemacht, der Gegenstand von Pa- tentanspruch 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei wie auch der Gegenstand der übrigen angegriffenen Patentan- sprüche nicht patentfähig. Außerdem sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 2 3 - 4 - und der Unteransprüche 4, 5 und 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt, wobei sich der Einwand der unzureichenden Offenbarung nur noch gegen Unteranspruch 4 richtet. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Zu Recht hat das Patentgericht die Klage als zulässig angesehen. I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage gegen ein bei Kla- geerhebung bereits erloschenes Patent setze nicht voraus, dass der Kläger pa- tentrechtlichen Ansprüchen aus dem Streitpatent ausgesetzt sei. Vielmehr ge- nüge auch ein sonstiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtig- keit. Im Streitfall sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen, weil die nachträgliche Klärung des Rechtsbestandes des Streitpatents geeignet sei, mögliche Regressansprüche seiner früheren Mandantin abzuwenden. Werde die Nichtigkeitsklage abgewiesen, wäre die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren nicht als ursächlich für einen möglichen Schaden der früheren Mandantin anzusehen. Führe das Nich- 4 5 6 7 8 - 5 - tigkeitsverfahren dagegen zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang, könne die frühere Mandantin gegen ihre Verurteilung wegen Patent- verletzung im Wege der Restitutionsklage vorgehen, wodurch der ihr durch die Fristversäumung entstandene Schaden beseitigt wäre. Nicht entscheidend sei, ob Regressansprüche bereits geltend gemacht oder wie im Streitfall nur ange- kündigt seien. Ebenso wenig müsse der Kläger die Schlüssigkeit und Erfolgs- aussicht einer möglichen, gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage glaubhaft machen. II. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Kläger besorgen muss, von seiner früheren Mandantin, der Klägerin des vorangegangenen Nich- tigkeitsverfahrens, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in An- spruch genommen zu werden. 1. Wer die Nichtigerklärung eines erloschenen Patents begehrt, kann sich nicht mehr auf das bei einem als Popularklage ausgestalteten Verfahren ein Rechtschutzbedürfnis rechtfertigende Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung berufen. Er muss vielmehr ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis dartun (BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Das Erfordernis des besonderen eigenen Rechtsschutz- interesses ist dabei jedoch nicht etwa so zu verstehen, dass an dieses Interes- se besonders strenge, den Rechtsschutz einengende Anforderungen zu stellen wären. Es muss sich - gegenüber dem vor dem Erlöschen des Schutzrechts genügenden und ohne weiteres gegebenen allgemeinen Rechtsschutzinteres- se - nunmehr lediglich um ein spezielles, in der Person des Klägers liegendes, aus seiner Beziehung zu dem angegriffenen Schutzrecht ableitbares Interesse handeln (BGH, Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 9 10 11 - 6 - 516 - Anzeigegerät). Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtspre- chung davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung ei- nes durch Verzicht erloschenen Patents ohne weiteres dann zu bejahen ist, wenn der beklagte Patentinhaber den Nichtigkeitskläger noch weiterhin wegen Verletzung des Streitpatents in der Zeit vor dem Erlöschen des Streitpatents in Anspruch nehmen kann, wobei weder die Erhebung einer Verletzungsklage noch die Ankündigung einer solchen verlangt wird (BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342, 343 - Tafelförmige Ele- mente; Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät; Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 8 - Fälschungssicheres Dokument). 2. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist das Rechts- schutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage nicht nur dann zu bejahen, wenn der Kläger patentrechtlichen Ansprüchen im engeren Sinne, also Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen unmittelbar aus dem Streitpatent ausgesetzt ist. Aus den vom Patentgericht zutreffend dargelegten Gründen ist nicht auszu- schließen, dass die nachträgliche Klärung des Rechtsbestandes des Streitpa- tents geeignet ist, die dem Kläger drohenden Regressansprüche wegen Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist im vorangegangenen Nichtigkeitsver- fahren abzuwenden. Damit hat der Kläger im Streitfall ein aus dem Schutzrecht ableitbares Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage. 3. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits bei einer aussichtslosen, sondern grundsätzlich nur bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung abgesprochen werden kann, kann auch in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden, nicht unmittelbar aus dem Streit- 12 13 - 7 - patent selbst resultierenden Ansprüche, nicht entscheidend sein, ob diese be- reits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass, den von staatlichen Einrichtungen gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Grund zu der Besorgnis hat, er könne derartigen Ansprüchen ausgesetzt werden. 4. Ebenso wenig wird das Rechtsschutzbedürfnis durch eine inzwi- schen gegebenenfalls eingetretene Verjährung der möglichen Regressansprü- che beseitigt. Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswir- kungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leis- tung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ob er von der ihm zustehenden Einre- de der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (BGH, Ur- teil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 f.). Er kann durch einseitige Erklärung sogar auf die Einrede der Verjährung verzichten (BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2206 Rn. 15). 5. Der Einwand der Beklagten, die Bejahung eines Rechtsschutzbe- dürfnisses im Streitfall laufe dem Sinn der Berufungsbegründungsfrist zuwider, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtskraft des vorangegangenen, die Klage im Wesentlichen abweisenden Nichtigkeitsurteils hätte einer Klage des Klägers weder nach § 325 Abs. 1 ZPO noch aufgrund anderer - materiell- rechtlicher - Vorschriften entgegengestanden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Novem- ber 2011 - X ZR 23/11, GRUR 2012, 540 Rn. 11 f. - Rohrreinigungsdüse I). B. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Abtransport von Abwäs- sern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe. 14 15 16 17 - 8 - 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Systeme zum Abtransport von Abwässern mittels Vakuum seit Langem bekannt. Abwässer, insbesondere aus WC-Schüsseln, enthielten oft wenig feste Stoffe und beweg- ten sich - so erläutert die Streitpatentschrift weiter - in unter Vakuum stehenden Abwasserleitungen in Form von den ganzen Durchmesser der Rohre einneh- menden und daher als Pfropfen bezeichneten Paketen, die durch nachfolgende Luftmassen weitergetrieben würden. Im Vergleich zum Abtransport der Abwäs- ser mittels Schwerkraft habe die Vakuumentleerung drei Vorteile: Für die Vaku- umentleerung könnten Rohre von einen weitaus kleineren Durchmesser einge- setzt werden als diejenigen, die für die Schwerkraftentleerung notwendig seien. Die Vakuumentleerung funktioniere unabhängig von der Neigung der Rohre und erlaube deshalb, das Abwasser entsprechend dem Wert des Unterdrucks auf eine maximale Höhe anzuheben. Schließlich erfordere die Vakuumentleerung nur ein geringes Spülvolumen. Im Stand der Technik seien zur Erzeugung des Vakuums verschiedene Lösungen bekannt: Eine bekannte Technik bestehe darin, die Abwässer in einem Behälter aufzufangen, der mittels einer Vakuumpumpe unter Vakuum gesetzt werde. Um die Entleerung des Behälters durchzuführen, ohne den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, sei es erforderlich, eine weitere Pumpe einzusetzen, die die Ab- wässer ansaugen könne. Da die Abwässer unter Vakuum gelagert würden, er- folge außerdem kein aerober Abbau der Stoffe. Aus dem französischen Patent 2 502 666 sei zur Vermeidung dieser Nachteile bekannt, die Anlage durch eine Barometersäule zu ergänzen, die es ermögliche, die Abwässer kontinuierlich vom Unterdrucknetz zu einem Kollektor auf Atmosphärendruck zu transferieren. Ein Lagerbehälter sei dann nicht mehr 18 19 20 21 - 9 - unbedingt notwendig. Der Hauptnachteil dieser Technik bestehe darin, dass ein großer Höhenunterschied zwischen dem Kollektor und dem Tiefpunkt des Va- kuumsystems bestehen müsse. Eine weitere, in der US-Patentschrift 4 034 421 (K6) beschriebene Lö- sung verwende einen unter Atmosphärendruck stehenden Lagerbehälter. Eine Umlaufpumpe sauge die in diesem Behälter gelagerten Abwässer an und förde- re sie unter Druck in eine Flüssigkeitsstrahlpumpe (Ejektor), von dem sie wieder in den Lagerbehälter gelangten. Diese Technik habe den Vorteil, dass der La- gerbehälter auf Atmosphärendruck bleibe, ohne die Anlage besonders kompli- ziert zu machen. Sie habe jedoch wegen der verwendeten Ejektoren einen schlechten Wirkungsgrad. Eine vierte Möglichkeit bestehe darin, eine Vakuumpumpe mit archime- discher Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Behälter zu erzeugen und aufrechtzuerhalten, der mit dem Abwassersammelnetz verbunden sei. Die hierzu eingesetzte spezielle Schraubenpumpe könne keine festen Stoffe trans- portieren. Deshalb müsse der Behälter so ausgerüstet sein, dass dort die Fest- stoffe aussortiert und zerkleinert werden könnten. Dadurch werde die Anlage wesentlich komplexer. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Abwässern mit gutem energetischem Wirkungsgrad zur Verfügung zu stellen. 2. Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streitpa- tents in der geltenden Fassung ein Verfahren vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klam- mern): 22 23 24 25 - 10 - 1. Das Verfahren betrifft die Ableitung von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe [1; 2]. 2. Zur Durchführung des Verfahrens werden verwendet: 2.1 eine Flüssigkeitsringpumpe (P) [7], 2.1.1 die mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüs- sigkeitsring in der Pumpe bildet und/oder auf- rechterhält [7.1; 7.1.1; 7.1.1.1; 7.1.1.2]; 2.2 ein rohrförmiger Kollektor (42) [3], 2.2.1 an den mindestens eine WC-Schüssel (43) mit ei- ner Wasserspülung und einem dichten Vaku- umentleerungsventil angeschlossen ist [3.1], 2.2.2 der über einen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden ist (est relié par un passage d'aspiration (33) à ladite pompe) [3.2]; 2.3 ein Rückschlagventil (55) [4], das 2.3.1 zwischen dem rohrförmigen Kollektor (42) und der Pumpe angeordnet ist [4]; 2.4 eine Vakuumsonde (56) [5], die 2.4.1 vor dem Rückschlagventil angeordnet ist [5], 2.4.2 das Vakuum im Kollektor misst [5], 2.4.3 bei hohem Druckschwellenwert über ein Relais (57) die Pumpe in Gang setzen [5.1; 5.2] und 2.4.4 bei niedrigem Druckschwellenwert über ein Relais (57) die Pumpe anhalten kann [5.1; 5.3]. 3. Das Verfahren umfasst folgende Schritte: 3.1 Der Kollektor nimmt die Abwässer in Form von aufeinan- derfolgenden Pfropfen (bouchons successifs) sowie auf diese Pfropfen folgenden, von der Atmosphäre stam- menden Luftmassen auf [3.3]. - 11 - 3.2 Die Pumpe saugt diese Pfropfen und diese nachfolgen- den Luftmassen an (la[dite] pompe aspire ces bouchons et ces masses d'air consécutives), indem sie den Luft- druck im Kollektor (42) auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt [6; 6.1]. 3.3 Die Pumpe gibt die Abwässer durch einen Förderauslass (34) mit einem Auslassdruck ab, der höher als der An- saugdruck ist und ausreicht, um den Abtransport zu er- lauben [6.2; 6.2.2; 6.2.3]. 3. Nach dem patentgemäßen Verfahren hat die Flüssigkeitsringpumpe die Funktion, den Luftdruck im Kollektor auf einen Unterdruck zu senken, der geeignet ist, die vom Kollektor aufgenommenen, aufeinander folgenden Pfrop- fen und Luftmassen anzusaugen und einen Förderdruck zu erzeugen, der aus- reicht, um die Abwässer unter einem gegenüber dem Saugdruck höheren Aus- lassdruck über den Förderauslass der Pumpe abzuleiten. Zu der für das An- saugen der Pfropfen und der nachfolgenden Luftmassen erforderlichen Verbin- dung zwischen Kollektor und Pumpe besagt Merkmal 2.2.2 lediglich, dass der rohrförmige Kollektor über einen Saugeinlass mit der Pumpe verbunden ist, legt aber nicht fest, wie die Verbindung ausgestaltet sein soll. Die Parteien streiten über die Bedeutung dieses Merkmals, insbesondere darüber, wie der Begriff "Kollektor" zu definieren ist und ob eine Verbindung im Sinne von Merkmal 2.2.2 auch dann zu bejahen ist, wenn zwischen Pumpe und Kollektor weitere Bauteile angeordnet sind. a) Das Patentgericht hat angenommen, Merkmal 2.2.2 verlange, dass der rohrförmige Kollektor unmittelbar mit der Pumpe verbunden sei. Nach der Beschreibung des in Figur 5 des Streitpatents dargestellten Systems sei der Ansaugstutzen der Pumpe an ein Vakuumsammelnetz angeschlossen, das durch den Kollektor schematisch dargestellt sei. Dies sei dahin zu verstehen, dass der Kollektor nicht nur durch die bis zum Rückschlagventil verlaufenden 26 27 - 12 - Leitungsteile gebildet werde, sondern auch die jenseits des Ventils bis zum An- saugdurchlass der Pumpe verlaufenden Leitungsteile dem Kollektor zuzurech- nen seien. Ebenso ende auch bei der bevorzugten Ausführungsform, bei der vor der Flüssigkeitsringpumpe eine Falle angeordnet ist, die zufällig oder verse- hentlich in die Sammelanlage gelangte schwere Partikel zurückhalten soll, da- mit die Pumpe nicht beschädigt wird, der Kollektor erst am Ansaugdurchlass der Pumpe und nicht bereits an der Falle. b) In Übereinstimmung hiermit meint die Beklagte, dass das Streitpatent keinen Unterschied zwischen den Begriffen "Vakuumsammelnetz", "Sammel- netz" und "Kollektor" mache. Der Kollektor im Sinne des Streitpatents bezeich- ne das gesamte Vakuumsammelnetz zwischen den Toiletten und der Pumpe, in welchem der Transport der Abwässer über Pfropfen und dazwischen liegende Luftmassen erfolge. Bei der Auslegung des Streitpatents sei zu berücksichtigen, dass das Verständnis des Fachmanns davon geprägt sei, dass auch schon zum Prioritätszeitpunkt zwei konkurrierende Vakuumabwassersysteme mit unter- schiedlichen Basistechnologien bekannt gewesen seien. Dies werde durch die DIN 86 281 für Schiffs-Entwässerungsanlagen (Vakuumsystem) vom Februar 1985 (B8) belegt. Danach werde unterschieden zwischen Systemen, bei denen der Abwassersammelbehälter unter Vakuum stehe und die Vakuumpumpe hin- ter dem Tank angeordnet sei, und Systemen mit einem nicht in das Vaku- umsystem integrierten, unter Atmosphärendruck stehenden Abwassersammel- behälter, bei denen eine vor dem Behälter angeordnete Wasserstrahlpumpe direkt mit dem Kollektor bzw. dem Vakuumsammelnetz verbunden sei und dort das Vakuum aufbaue. Das Streitpatent gehe von einem Vakuumabwassersys- tem aus, wie es die - in der Beschreibung erörterte - US-Patentschrift 4 034 421 (K6) offenbare, und betreffe damit ein System mit einem unter Atmosphären- druck stehenden Sammelbehälter. Vor diesem Hintergrund sei Merkmal 2.2.2 28 - 13 - dahin zu verstehen, dass der Kollektor mit der Pumpe ohne Zwischenschaltung eines systemfremden Vakuumbehälters unmittelbar verbunden sei. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass der rohrförmige Kol- lektor an dem nach Merkmal 2.4.1 zwischen diesem und der Pumpe angeord- neten Rückschlagventil ende und damit Merkmal 2.2.2 auch eine mittelbare Verbindung zwischen Kollektor und Pumpe in dem Sinne erfasse, dass zwi- schen Pumpe und Kollektor weitere Bauteile angeordnet sein könnten. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei einer der in der Streitpatentschrift dargestell- ten bevorzugten Ausführungsformen vor der Pumpe eine Falle zum Zurückhal- ten schwerer, zufällig oder versehentlich in die Sammelanlage für Abwässer eingeführter Teilchen und bei der Ausführungsform mit Sammelbehälter ein Trennventil angeordnet sein könne, um die Flüssigkeitsringpumpe auch zur Ent- leerung des Behälters einsetzen zu können. c) Die Auslegung des Patentgerichts ist im Kern zutreffend. Es trifft zwar zu, dass - wie der Kläger geltend macht - nach der Be- schreibung der Auslassstutzen der Pumpe über eine Rohrleitung "directement" mit der Entleerungs- oder Abwasserleitung verbunden ist (Sp. 5 Z. 6-9; S. 6 Z. 20-22 der T2-Schrift), während über den Ansaugstutzen im vorangehenden Satz (Sp. 5 Z. 5/6; S. 6 Z. 19/20 der T2-Schrift) nur gesagt wird, dass er an das Sammelnetz angeschlossen sei. Auch der Umstand, dass in der geltenden Fassung des Streitpatents zwischen dem Kollektor und der Flüssigkeitsring- pumpe ein Rückschlagventil (Merkmal 2.4.1) angeordnet ist und bei nach der Streitpatentschrift möglichen Ausführungsformen des Streitpatents vor der Pumpe eine Falle zum Zurückhalten schwerer, zufällig oder versehentlich in die Sammelanlage für Abwässer eingeführter Teilchen (Figur 5 und Beschr. Sp. 5 Z. 31-37; S. 7 Z. 6-11 der T2-Schrift) oder ein Trennventil (Beschr. Sp. 6 29 30 31 - 14 - Z. 41-52; S. 8 Z. 33 - S. 9 Z. 2 der T2-Schrift) vorgesehen sein kann, spricht dafür, dass die Anordnung weiterer Bauteile zwischen Pumpe und Kollektorsys- tem der Verbindung des Saugeinlasses der Pumpe mit einem rohrförmigen Kol- lektor im Sinne des Merkmals 2.2.2 nicht grundsätzlich entgegensteht. Merkmal 2.2.2 ist jedoch im Zusammenhang mit Merkmal 3.2 zu sehen, wonach die Pumpe die im Kollektor gebildete Abfolge von Pfropfen und nach- folgenden Luftmassen ansaugt (… ladite pompe aspire ces bouchons et ces masses d'air consécutives …) und - nachdem der Ausdruck "aspirer" nicht nur ansaugen heißen, sondern auch die Bedeutung von einsaugen haben kann - die Abwässer grundsätzlich auch in dieser Form einsaugt. Allerdings kann im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen G. in dem Gutachten, das der Senat im Nichtigkeitsberufungsverfahren Xa ZR 10/05 gegen das Streitpatent eingeholt und das der Kläger nunmehr in das vorliegende Verfahren eingeführt hat, nicht angenommen werden, dass die im Kollektor entstandene Abfolge von Pfropfen und Luftmassen auch bei der Ausführungsform des erfindungsgemäßen Systems mit einer vor der Pumpe angebrachten Falle zum Aussondern schwerer, zufällig oder versehentlich in die Sammelanlage für Abwässer eingeführter Teilchen in unveränderter Form in der Pumpe angelangt. Dort ist ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass die Ab- wässer, nachdem sie die Falle passiert hätten, noch die Form von Pfropfen hät- ten, wenn nicht nach der Falle noch ein Pfropfen bildendes Element angeordnet sei, wovon im Streitpatent jedoch nicht die Rede sei (S. 13). In der Streitpatent- schrift heißt es, dass die Falle aus einem Kasten bestehen könne, den die Ab- wässer durchquerten (Ce piège peut être constitué par un simple caisse à tra- vers laquelle transitent les eaux usées…, Sp. 5 Z. 37-39). Auch dies deutet da- rauf hin, dass die Pfropfen beim Durchqueren der Falle jedenfalls nicht notwen- dig erhalten bleiben. Zwar arbeitet das in der DIN 86 281 (B8) beschriebene 32 33 - 15 - Vakuumsystem für Schiffs-Entwässerungsanlagen nach dem Prinzip, dass das Abwasser in Form von Pfropfen transportiert wird (B8 Abschnitt 4.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass auch das vom Streitpatent erfasste System die Abwasserpfropfen unver- ändert vom Kollektor zur Pumpe transportiert, unabhängig davon, welche Bau- teile vor der Pumpe angeordnet sind. Denn die DIN schreibt vor, dass die Rohre innen möglichst glatt sein und an den Rohrverbindungsstellen keine inneren Vor- oder Rücksprünge haben sollen, um den Transport des Abwasserpfropfen nicht zu behindern (B8 Abschnitt 5.1). Bei Rohreinmündungen dürfen keine Winkel von 90° verwendet werden (B8 Abschnitt 9.4). Ferner müssen Absperr- armaturen so beschaffen sein, beispielsweise durch einen glatten Durchgang, dass der Abwasserpfropfen möglichst unbeschädigt bleibt (B8 Abschnitt 5.2). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass bei den in den Figuren 5, 6 und 7 gezeigten Ausführungsformen des Streitpatents mit der Falle 51 die Pfropfen auf dem Weg zur Pumpe nicht beeinträchtigt oder aufgelöst würden. Da die Pfropfen vor allem den Transport der Abwässer sicherstellen sol- len, die Abwässer nach dem Passieren der Falle aber bereits nah an der Pum- pe sind, ist es an dieser Stelle auch nicht mehr unbedingt erforderlich, dass die Pfropfen unversehrt sind. Entscheidend ist vielmehr, dass auch dann, wenn es auf dem Weg zur Pumpe durch entsprechende Bauteile zu einer Beeinträchti- gung der Pfropfen gekommen ist, die Abwässer dennoch in ihrer Konsistenz unverändert in die Pumpe gelangen. Dem erfindungsgemäßen Vakuumsystem liegt das Prinzip zugrunde, dass die Abwässer, abgesehen von einer in einer bevorzugten Ausführungsform vorgesehenen Aussonderung schwerer, zufällig oder versehentlich in die Sammelanlage für Abwässer eingeführter Teilchen mittels einer Falle, nicht aufbereitet werden müssen, etwa durch Zerkleinern der weichen Feststoffe, bevor sie in die Flüssigkeitsringpumpe gelangen. Denn die 34 - 16 - Flüssigkeitsringpumpe fungiert nach dem Streitpatent nicht nur als Vakuum- pumpe und Wasserpumpe, sondern gleichzeitig auch als Zerkleinerer. Daraus ergibt sich, dass Bauteile zwischen Kollektor und Pumpe der Annahme einer Verbindung im Sinne von Merkmal 2.2.2 nicht entgegenstehen, solange sie nicht darauf hinauslaufen, der Pumpe die Abwässer nicht mehr im Wesentli- chen so zuzuführen, wie sie gesammelt worden sind, insbesondere so konzi- piert sind, dass dadurch schon vor dem Pumpeneingang Arbeitsschritte vorge- nommen werden, die, wie etwa eine Zerkleinerung von Feststoffen oder eine sonstige Aufbereitung, erforderlich sind, um die Abwässer in das Abwassersys- tem einleiten zu können. II. Das Patentgericht hat die Abweisung der Nichtigkeitsklage im We- sentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus. Patentanspruch 1 sei nicht dadurch unzulässig erweitert, dass dort lediglich allgemein von der Flüs- sigkeitsringpumpe P die Rede sei, nicht aber die Leitung 45 und das Ventil 46 erwähnt seien. Der ursprüngliche Patentanspruch 1 betreffe noch allgemeiner als der erteilte Patentanspruch 1 ein Transportsystem, bei dem die Abwässer mit einer Flüssigkeitsringpumpe gefördert würden. Die vom Kläger beanstande- ten Merkmale seien erst in Patentanspruch 2 der Anmeldeunterlagen enthalten. Durch die Aufnahme dieser Merkmale sowie weiterer Merkmale aus Patentan- spruch 9 in den Patentanspruch 1 sei dieser in zulässiger Weise eingeschränkt. Ebenso wenig werde der Gegenstand von Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Anordnung und Funktion der Vakuumsonde nach der Merkmalsgruppe 2.4 unzulässig erweitert. Anders, als der Kläger meine, treffe es nicht zu, dass nach der Ursprungsoffenbarung die Vakuumsonde am Ende eines Rohrstut- 35 36 37 - 17 - zens und nicht direkt am Kollektor angebracht sei und daher nicht den Druck im Kollektor messe. Zeichnungen in Patentschriften eigneten sich grundsätzlich nicht als Offenbarungsquelle für konkrete Dimensionierungen. Die Figuren 5 bis 7 der Anmeldeunterlagen seien daher nicht so zu verstehen, dass lediglich die dort gezeigte Anordnung der Vakuumsonde offenbart sei. Der Fachmann ver- stehe die Zeichnungen vielmehr so, dass die Sonde auch an einer anderen Stelle der Kollektorleitung vor dem Rückschlagventil angeordnet sein könne. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Anschlussstutzen so bemessen sei, dass der Druck im Kollektor korrekt gemessen werde. Die Erfindung sei im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers stel- le der im Kollektor gemessene Druck, auch wenn er im dynamischen Betriebs- fall gewissen Schwankungen unterliege, ein brauchbares Kriterium dar. Der Fachmann werde die Einstellung des oberen und unteren Schwellwerts ohne weiteres so vornehmen, dass die Steuerung der Pumpe betriebsabhängig kor- rekt erfolge. Im Übrigen komme es für die Funktionsbereitschaft des Systems in erster Linie auf den Druck im Ruhezustand an, in welchem das Vakuum auf- rechterhalten werden solle. Ebenso wenig seien Unteranspruch 4 und die hier- auf Bezug nehmenden Unteransprüche 5 und 6 unter dem Gesichtspunkt man- gelnder Ausführbarkeit zu beanstanden. Patentanspruch 1 erfasse auch den Ruhezustand des Systems, in dem die Pumpe nicht in Betrieb sei, sondern le- diglich in Bereitschaft stehe, solange nicht entweder das Vakuum im Kollektor unter den unteren Schwellwert absinke oder die Spülung betätigt werde. Dies erlaube auch die in Patentanspruch 4 vorgesehene (vorübergehende) Sperrung des Kollektors durch das Ventil 81, um den Lagerbehälter leeren zu können. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung sei neu. Die europäische Patentanmeldung 287 350 (K8) offenbare zwar eine das 38 39 - 18 - Vakuum im Kollektor messende Sonde entsprechend den Merkmalen 2.4, 2.4.1 und 2.4.2, nicht jedoch eine Verbindung zwischen dem rohrförmigen Kollektor und der Pumpe im Sinne von Merkmal 2.2.2. Bei dem in der K8 beschriebenen Vakuumabwassersammelsystem sei das Zuführrohr 6 nicht unmittelbar mit dem Ansaugdurchlass der Pumpe 4 verbunden, sondern sei an einen Vakuumtank angeschlossen und ende dort. Der Vakuumtank stehe mit einem anderen An- schluss mit dem Ansaugdurchlass der Pumpe in direkter Verbindung und werde von dieser bei Bedarf evakuiert. Somit bestehe bei der K8 nur eine mittelbare Verbindung zwischen Kollektor und Pumpe. Der Vakuumtank der K8 sei nicht mit einer Falle vergleichbar, wie sie in Figur 5 des Streitpatents unter dem Be- zugszeichen 51 beschrieben werde. Bei dieser Falle handle es sich um einen Einbau in die Kollektorleitung zur Abscheidung schwerer Teile, die - anders als der Vakuumtank in der K8 - keinen nennenswerten Einfluss auf Strömungs- und Druckverhältnisse in der Kollektorleitung habe. Die K8 unterscheide außerdem zwischen der Zuleitung 6 (supply pipe), die als Kollektorleitung in den Tank münde, und der Saugleitung 7 (suction pipe), über welche die Pumpen die Ab- wässer aus dem Tank absaugten. Der Fachmann sehe daher die Leitung 7 der K8 nicht als bis an die Pumpe heranreichenden Kollektor an. Das im Katalog K13 gezeigte Vakuumsystem, dessen offenkundige Vor- benutzung der Kläger geltend mache, verwirkliche weder Merkmal 2.2.2 noch weise es eine Vakuumsonde im Sinne von Merkmal 2.4 auf. Die K13 enthalte lediglich die allgemeine Angabe, dass die Vakuumpumpe über einen Druck- schalter gesteuert werde. Offen bleibe, an welcher Stelle welcher Druck ge- messen werde. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei dem von der US-Patentschrift 4 034 421 (K6) ausgehenden Fachmann - einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau 40 41 - 19 - mit besonderer Erfahrung in Auslegung und Konstruktion von Abwassersyste- men im Sanitärbereich - nicht durch den Stand der Technik nahegelegt gewe- sen. Das Streitpatent unterscheide sich von dem Vakuumsystem der K6 dadurch, dass an Stelle der in K6 verwendeten Kombination aus einer Förder- pumpe und einer Ejektordüse eine Flüssigkeitsringpumpe eingesetzt werde. Dem Fachmann sei die Verwendung einer Flüssigkeitsringpumpe zwar aus dem Katalog K13 bekannt. Indessen arbeiteten die Systeme der K6 und K13 nach unterschiedlichen Prinzipien, so dass die K13 dem Fachmann nicht die Anre- gung gegeben habe, die Pumpe und die Ejektordüse durch eine Flüssigkeits- ringpumpe zu ersetzen. Während bei dem Vakuumsystem nach der K6 auch alle Feststoffe direkt aus dem Kollektor angesaugt und in den auf Atmosphä- rendruck befindlichen Sammeltank befördert würden, sei bei dem in der K13 gezeigten System den Pumpen und damit auch dem Sammeltank ein unter Un- terdruck stehender Zwischenbehälter vorgeschaltet, in welchem die Feststoffe vom Flüssigkeitsstrom abgetrennt und in einem Nebenstrom durch den Zerklei- nerer zerkleinert würden, bevor sie zusammen mit dem Flüssigkeitsstrom von den Vakuumpumpen zum Sammeltank weitergefördert würden. Zusätzliche Komponenten wie einen Vakuumtank und einen Zerkleinerer hinzuzufügen, um eine Flüssigkeitsringpumpe einsetzen zu können, laufe der Zielsetzung des Streitpatents zuwider, das System nach der K6 zu vereinfachen. Es komme der Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt gleich, die Strahlpumpe der K6 durch eine Flüssigkeitsringpumpe zu ersetzen, ohne Maßnahmen zur Abtren- nung oder Zerkleinerung der im angesaugten Abwasserstrom mitgeführten gro- ben Feststoffe vorzusehen. Auch wenn man das in der K13 beschriebene System als Ausgangs- punkt nähme, führte dies zu keiner anderen Beurteilung der erfinderischen Tä- tigkeit. Der Fachmann habe keinen Anlass gehabt, den in der K13 erwähnten Druckschalter entsprechend Merkmal 2.4.2 zur Messung des Unterdrucks im 42 - 20 - Kollektor zu verwenden. Aufgrund der Funktion der Pumpe als Vakuumpumpe wäre er allenfalls dazu angeregt worden, den Saugdruck der Pumpe(n) selbst zu erfassen. Ebenso wenig hätte die K 13 dem Fachmann Anlass gegeben, bei dem System nach der K13 auf den Vakuumtank zu verzichten, um einen direk- ten Anschluss der Kollektorleitung an die Pumpen zu ermöglichen. Von einem bei einer solchen Konstruktion an sich notwendigen Verzicht auf die Zerkleine- rungsvorrichtung wäre er durch das Vorurteil der Fachwelt abgehalten worden. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegen- stand von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der Anmeldeunterlagen hin- ausgeht. a) Zwar enthält Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung entgegen einer missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil in der Merk- malsgruppe 2.1 keine Angaben dazu, dass die Flüssigkeitsringpumpe zur Was- serversorgung mit einer Leitung (45) und einem Ventil (46) ausgestattet sei. Dennoch ist Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Un- terlagen nicht unzulässig erweitert. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in Patentanspruch 1 der Anmeldung ein Vakuumabwassersystem mit einer Flüssigkeitsringpumpe offenbart, deren Ausgestaltung nicht im Einzelnen festgelegt ist. Insbesondere wird dort nicht verlangt, dass die Pumpe mit einer Leitung (45) und einem Ventil (46) ausgestattet ist. b) Ebenso wenig geht Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung in Bezug auf die Funktion und die Anordnung der Vakuumsonde über den Inhalt der Ursprungsunterlagen hinaus. Nach der Beschreibung der Streitpatentan- meldung, die insoweit identisch in die Beschreibung des Streitpatents über- 43 44 45 46 - 21 - nommen worden ist, ist die Vakuumsonde, die dort lediglich in einer bevorzug- ten Ausführung des Streitpatents vorgesehen ist, vor einem bei dieser Ausfüh- rung zwischen dem Vakuumnetz und der Flüssigkeitsringpumpe befindlichen Rückschlagventil angeordnet (Sp. 7 Z. 58 - Sp. 8 Z. 1-7 der Anmeldung und Sp. 6 Z. 46-53 der Streitpatentschrift). Aus den Figuren 5 bis 7, die in der An- meldung und in der Streitpatentschrift identisch enthalten sind, ergibt sich, dass die Vakuumsonde mit dem Kollektor 42 verbunden ist, von dem es an anderer Stelle heißt, dass dieser das Vakuumnetz schematisch darstelle (Sp. 7 Z. 12 f. der Anmeldung und Sp. 4 Z. 58 - Sp. 5 Z. 1 der Streitpatentschrift). Weiter heißt es in der Anmeldung und in der Streitpatentschrift, dass die Vakuumsonde über ein Relais die Pumpe bei einem hohen Druckschwellwert in Gang setzen und bei einem niedrigen Druckschwellwert anhalten könne. Nachdem die Pumpe nach Merkmal 3.2 die Funktion hat, den Luftdruck im Kollektor auf einen Unter- druck zu senken, der geeignet ist, die vom Kollektor aufgenommenen, aufei- nander folgenden Pfropfen und Luftmassen anzusaugen, entnimmt der Fach- mann der Beschreibungsstelle ohne weiteres, dass die Vakuumsonde das Va- kuum bzw. den Druck im Kollektor misst. Was ihre Anordnung angeht, ist das Patentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schematische Darstellun- gen in Patentschriften regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrich- tung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - X ZB 10/11, GRUR 2012, 1242 Rn. 9 - Steckverbindung). Im Übrigen lässt die Beschreibung der Anmeldung offen, an welcher Stelle vor dem Rückschlagventil die Vakuumsonde angebracht ist, so dass die Anordnung auch aus diesem Grund nicht auf die in den Figuren 5 bis 7 gezeigte Position beschränkt ist. 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Den vom Kläger in der Berufungsinstanz weiterhin erhobenen Einwand, Unter- 47 - 22 - anspruch 4 sei nicht ausführbar, weil er für die Leerung des Behälters eine Un- terbrechung der in Patentanspruch 1 vorausgesetzten Verbindung zwischen der Flüssigkeitsringpumpe und dem Kollektor verlange, hat das Patentgericht mit zutreffenden Erwägungen als unerheblich angesehen. Patentanspruch 1 um- fasst auch den Zustand, dass die Pumpe nicht in Betrieb ist, so wenn die Spü- lung nicht betätigt wird und im Kollektor ein ausreichendes Vakuum besteht. Denn aufgrund des Rückschlagventils ist es nicht erforderlich, dass die Pumpe ständig in Betrieb ist, um das Vakuum im Kollektor aufrechtzuerhalten. In die- sem Ruhezustand ist auch eine Absperrung des Kollektors durch das Ventil 81 möglich, um den Behälter leeren zu können. 3. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung im Ergebnis zutreffend als neu angesehen. Er wird entge- gen der Auffassung der Klägerin weder durch die europäische Patentanmel- dung 287 350 (K8) noch durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenut- zung (K13) vorweggenommen. a) Die K8 betrifft ein Abwassersammelsystem mit einem Vakuumtank, der mittels einer luft- und flüssigkeitsdurchlässigen Trennplatte in zwei Kam- mern aufgeteilt ist, wobei hinsichtlich der Anordnung der Anschlüsse für die Zu- und Ableitung des Tanks zwei Möglichkeiten offenbart werden. aa) Bei der ersten Variante, die den in den Figuren 1 und 2 der K8 ge- zeigten Ausführungsbeispielen zugrunde liegt, ist die erste Kammer (8) unten angeordnet und über eine Zufuhrleitung (6; supply pipe) mit dem Kollektorsys- tem verbunden, während an die zweite, obere Kammer (9) ein Saugrohr (7; suction pipe) angeschlossen ist, über das eine Vakuumpumpe (4) wie etwa eine Schraubenpumpe oder eine Strahlpumpe, für ein Vakuum im Vakuumtank (1) sorgt. Die Vakuumpumpe wird über eine Betriebseinheit gesteuert, die an ein 48 49 50 - 23 - entsprechendes Starterrelais gekoppelt ist und nach der Beschreibung in Form eines Vakuumsensors (Druckschalters) im Vakuumtank angebracht sein kann. Fluidkomponenten, die über die Zufuhrleitung in die erste Kammer strömen, können ungehindert durch die Trennplatte (10) in die zweite Kammer gelangen. Feststoffe werden zunächst von einem im unteren Teil der ersten Kammer vor- gesehenen Zerhacker oder Zerkleinerer (3) zerkleinert und von dort über ein Verbindungsrohr (11) mit der vorhandenen Flüssigkeit in die zweite Kammer gepumpt. Abwasser, Luft und zerkleinerte feste Materialien werden mittels der Vakuumpumpe über ein Saugrohr aus der zweiten Kammer gepumpt und durch ein Entwässerungsrohr (13) zu einem Speichertank weitertransportiert. Bei der zweiten, nach der Beschreibung der K8 von der Erfindung eben- falls erfassten, Variante sind die Anschlüsse für den Zu- und Abfluss an der je- weils anderen Kammer des Tanks angebracht (Sp. 4 Z. 18-22). Danach führt die Zuleitung (supply pipe) in die obere Kammer, während das Saugrohr (suc- tion pipe) an die untere Kammer angeschlossen ist. Bei dieser Ausführungsform kann ein Zerhacker ohne Pumpe eingesetzt und in unmittelbarer Nähe zur Trennplatte angeordnet werden. Von dort aus fallen die zerkleinerten Feststoffe ungehindert in die untere Kammer. Nähere Erläuterungen oder Zeichnungen zu diesem System, insbesondere dazu, wo bei einer Umkehrung des Zu- und Ab- flusses die weiteren Komponenten des Vakuumsystems anzuordnen wären, enthält die K8 nicht. bb) Zwar ist das Patentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das in der K8 beschriebene System, wie es in den Figuren 1 und 2 gezeigt wird, keine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde aufweist und damit insoweit Merkmal 2.4.2 nicht offenbart wird. Dies wird vom Kläger in der Beru- fung auch nicht mehr in Frage gestellt. 51 52 - 24 - Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass Merkmal 2.4.2 durch die Beschreibung des zweiten, von der K8 erfassten Systems of- fenbart werde, weil in der oberen Kammer keine anderen Druckverhältnisse herrschten als in der - bei diesem Ausführungsbeispiel - an die obere Kammer angeschlossenen Zuleitung. Das Patentgericht ist ohne weiteres von der Annahme ausgegangen, dass bei diesem Ausführungsbeispiel nur der Anschluss der Saugleitung in die untere Kammer verlegt wird, nicht aber auch die Vakuumsonde. Dafür gibt es indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar wird in der Beschreibung zu diesem Ausführungsbeispiel lediglich ausgeführt, dass es möglich sei, abwei- chend von dem zuvor beschriebenen Ausgangsbeispiel die Zufuhrleitung und den Zerkleinerer an der oberen Kammer und die Saugleitung an der unteren Kammer des Tanks anzubringen (Sp. 4 Z. 18-22). Dazu, wie der Vakuumsensor bei dieser Ausführungsvariante anzuordnen ist, enthält die Beschreibung aber keine Angaben. Der Vakuumsensor wird lediglich bei der Darstellung der Aus- gangsvariante erwähnt. Dort heißt es in der Beschreibung, dass die die Pum- pen steuernde Betriebseinheit als im Tank angeordneter, an ein Starterrelais für die Pumpen gekoppelter Vakuumsensor ausgestaltet sein könne (Sp. 3 Z. 24-27). Hieraus hat das Patentgericht in Bezug auf das erste Ausführungs- beispiel gefolgert, dass der Vakuumsensor in derjenigen Kammer des Tanks angeordnet sein müsse, die über die Saugleitung mit den Pumpen verbunden sei. Dies spricht indessen eher dafür, den Vakuumsensor bei der zweiten Aus- führungsform gerade nicht in der oberen Kammer zu belassen, sondern zu- sammen mit der Saugleitung in die untere Kammer zu verlegen, damit er auch hier die Pumpen von derjenigen Kammer aus steuern kann, mit der diese über die Saugleitung verbunden sind, was wiederum erfordert, dass auch das Vaku- um ebenfalls in dieser Kammer gemessen wird. 53 54 - 25 - Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht zwingend, dass die zweite Ausführungsform so wie in der vom Kläger als K18 überreichten Darstel- lung konstruiert ist, bei der nur der Anschluss der Saugleitung an die untere Kammer verlegt, die Vakuumsonde aber unverändert an der oberen Kammer belassen wird. Die Beschreibung der K8 lässt für das zweite Ausführungsbei- spiel ebenso eine Gestaltung zu, wie sie aus der von der Beklagten gefertigten Zeichnung B9 hervorgeht, bei der neben der Saugleitung auch die Vakuumson- de in die untere Kammer des Tanks verlegt ist. Damit fehlt es an einer für die Verneinung der Neuheit erforderlichen unmittelbaren und eindeutigen Offenba- rung von Merkmal 2.4.2. cc) Ob die K8 das Merkmal 2.2.2 offenbart, wonach der rohrförmige Kol- lektor über einen Ansaugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist, oder ob dies im Hinblick auf den für das System der K8 charakteristischen, der Vakuumpum- pe vorgeschalteten Vakuumtank zu verneinen wäre, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. b) Die Neuheit der erfindungsgemäßen Lehre ist auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Vorbenutzung zu verneinen. Die Frage der Offenkun- digkeit der Vorbenutzung kann daher dahingestellt bleiben. Der Kläger macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung werde durch das in der Broschüre der Jets Systemer A/S (K13) beschriebene Vakuum-Toilettensystem vorweggenommen, das die Werft Ulstein Hatlø im September 1987 bestellt habe (K14.1 und K14.2) und das im Februar 1988 auf der MS Nordørn eingebaut worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Patentge- richts entspricht das in der K13 beschriebene Toilettensystem dem in der K8 offenbarten System in der Form des ersten Ausführungsbeispiels, bei dem die 55 56 57 58 59 - 26 - Abwässer über eine Zuleitung zunächst in die untere Kammer des Tanks gelei- tet und aus der oberen Kammer über eine Saugleitung von Vakuumpumpen abtransportiert werden. Dementsprechend stimmt auch das Diagramm in der K13 mit der Figur 1 der K8 überein. In Bezug auf die Steuerung der Vakuum- pumpe heißt es in der K13 lediglich, dass diese über einen Druckschalter erfol- ge, der das Vakuum auf einem Wert von 30-45% halte. Wie das Patentgericht festgestellt hat, bleibt hierbei offen, an welcher Stelle, welcher Druck gemessen wird. Damit wird Merkmal 2.4.2 auch durch die K13 nicht unmittelbar und ein- deutig offenbart. 4. Schließlich hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet definiert hat, weder durch die geltend gemachte Vorbenutzung (K13) noch durch die K6 nahegelegt war. a) In Bezug auf den Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung (K13) fehlt es - wie bereits oben dargelegt - an einer unmittelbaren und eindeu- tigen Offenbarung des Merkmals 2.4.2. Darüber hinaus verwirklicht der Gegen- stand der Vorbenutzung auch nicht das Merkmal 2.2.2. Wie oben ausgeführt, verlangt dieses Merkmal zwar nicht, dass Kollektor und Pumpe unmittelbar in dem Sinn miteinander verbunden sind, dass zwischen ihnen keinerlei Bauteile vorhanden sein dürften. Allerdings ist eine Verbindung im Sinne dieses Merk- mals dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen Kollektor und Pumpe Bauteile angeordnet sind, die so konzipiert sind, dass dadurch schon vor dem Pumpen- eingang Arbeitsschritte, wie etwa eine Zerkleinerung von Feststoffen oder sons- tige Aufbereitung, vorgenommen werden, die erforderlich sind, um die Abwäs- ser in das Abwassersystem einleiten zu können und die beim Streitpatent von der Flüssigkeitsringpumpe ausgeführt werden. Bei dem in der K13 gezeigten 60 61 - 27 - Vakuumtank mit dem im unteren Bereich vorgesehenen Zerkleinerer handelt es sich um ein derartiges Bauteil. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu ge- langen, hätte der Fachmann zu der Erkenntnis kommen müssen, dass weder der Vakuumtank noch der Zerkleinerer zwingend erforderlich sind. Wenn der Fachmann hierzu Anlass gehabt hätte, hätte es zwar des Weiteren nahe gele- gen, den Druckschalter so anzuordnen, dass er das Vakuum im Kollektor misst. Allerdings ist nicht ersichtlich, woraus sich für den Fachmann hätte ergeben sollen, auf den Vakuumtank mit dem darin untergebrachten Zerkleinerer ver- zichten zu können. Angesichts des Umstands, dass Flüssigkeitsringpumpen - wie sich aus dem in der Streitpatentschrift erörterten Stand der Technik ergibt - in erster Linie zum Komprimieren und Evakuieren entweder von Gasen oder Flüssigkeiten oder von Gemischen aus beidem eingesetzt worden sind, fehlt es an einer Anregung, auf Einrichtungen wie den Tank und den Zerkleine- rer zu verzichten, die nach dem Kenntnisstand im Prioritätszeitpunkt erforderlich waren, um die Abwässer so aufzubereiten, dass sie von einer Flüssigkeitsring- pumpe abgepumpt werden konnten. b) Die K6 betrifft ein Vakuumabwassersystem mit einem Sammeltank. Bei diesem System werden eine Flüssigkeitsstrahlpumpe (5) zur Erzeugung des Vakuums in der Zuleitung (6) und eine Umwälzpumpe (1) zur Zerkleinerung großer fester Partikel eingesetzt. Wird die Spülung der Toilette betätigt, werden das Gemisch von Fäkalien, Papier und Wasser sowie eine gewisse Menge Luft über die Vakuumleitung (6) zu der Flüssigkeitsstrahlpumpe (5) befördert. Von dort wird das Gemisch über einen sich an die Flüssigkeitsstrahlpumpe an- schließenden Diffusor (7) in einen unter Atmosphärendruck stehenden Sam- melbehälter weitertransportiert. Die Umwälzpumpe (1) ist mit dem Saugstutzen über eine Leitung (2) mit dem Sammelbehälter verbunden und mit ihrer Druck- seite über eine Leitung (4) an die Flüssigkeitsstrahlpumpe (5) angeschlossen. Sie bewegt, belüftet und zerkleinert den Inhalt des Sammelbehälters, indem sie 62 - 28 - ihn über die Leitung (2) aus dem Behälter pumpt und über die Leitung (4), die Flüssigkeitsstrahlpumpe (5) und den Diffusor (7) wieder dem Sammelbehälter zuführt. Wenn der Schlamm auf diesem Weg die Flüssigkeitsstrahlpumpe pas- siert, stellt er am Pumpenausgang ein Vakuum in der Leitung (6) her. In einer bevorzugten Ausführungsform, die vermeidet, dass die Pumpe ständig in Be- trieb sein muss, ist in der Leitung (6) ein Rückschlagventil und zwischen dem Ventil und der Toilette eine Sensoreinrichtung vorgesehen, die über ein Schalt- relais die Umwälzpumpe ein- oder ausschalten kann, wenn das Vakuum in der Leitung (6) abnimmt bzw. wieder hergestellt ist. Der Sammeltank wird mit Hilfe der Umwälzpumpe (1) geleert, deren Ausgang über ein Ventil (13) an eine Ab- flussleitung (14) angeschlossen ist. aa) Die K6 offenbart damit zwar Merkmal 1, die Merkmalsgruppen 2.2, 2.3, 2.4 und 3, nicht jedoch - wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt - die Merkmalsgruppe 2.1. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die K6 dem Fachmann keine Veranlassung gab, die dort vorgesehene Kombination aus einer Umwälzpumpe und einer Flüssigkeitsstrahlpumpe durch eine Flüssig- keitsringpumpe zu ersetzen. Die K6 stellt es als besonderen Vorteil heraus, dass mittels der Ejektorfunktion der auf der Druckseite der Umwälzpumpe an- geschlossenen Flüssigkeitsstrahlpumpe das erforderliche Vakuum hergestellt werden kann. Weiter heißt es in der K6, dass die Flüssigkeitsstrahlpumpe eine gute und effiziente Vermischung der nach Spülen des WC in die Vakuumleitun- gen gesaugten Luft mit der umlaufenden Flüssigkeit ermögliche und außerdem weitaus geräuschärmer als eine herkömmliche Vakuumpumpe arbeite. Ergab sich für den Fachmann hieraus schon keine Anregung, die von der K6 als be- sonders geeignet erkannte Flüssigkeitsstrahlpumpe überhaupt durch eine Pumpe anderer Art zu ersetzen, ist erst recht nicht ersichtlich, woraus sich für 63 64 - 29 - den Fachmann eine Anregung ergeben sollte, gerade eine Flüssigkeitsring- pumpe einzusetzen. cc) Eine solche Anregung ergab sich für den Fachmann - wie das Pa- tentgericht zutreffend entschieden hat - auch nicht aus dem Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung nach K13. Dort wird zwar eine Flüssigkeits- ringpumpe eingesetzt. Dieser Pumpe ist allerdings ein unter Vakuum stehender Tank vorgeschaltet, in dem die Feststoffe in der ersten Kammer vom Flüssig- keitsstrom abgetrennt und zunächst einem Zerkleinerer zugeführt werden, be- vor sie zusammen mit dem Flüssigkeitsstrom über die Vakuumpumpe zum Sammelbehälter weitertransportiert werden. Vor dem Hintergrund, dass Flüs- sigkeitsringpumpen - wie sich aus dem in der Streitpatentschrift erörterten Stand der Technik ergibt - zum Komprimieren und Evakuieren entweder von Gasen oder Flüssigkeiten oder von Gemischen aus beidem eingesetzt worden sind, entnimmt der Fachmann der K13 damit, dass eine Flüssigkeitsringpumpe allenfalls in Kombination mit einem Zerkleinerer in Betracht kommt. Eine Flüs- sigkeitsringpumpe nicht nur zum Transport von flüssigen und festen Stoffen, sondern gleichzeitig auch zur Zerkleinerung der Feststoffe einzusetzen, kam daher - wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat - der Überwindung eines Vorurteils in der Fachwelt gleich. 5. Schließlich war der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fach- mann auch nicht durch die vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals vorge- legte deutsche Offenlegungsschrift 34 20 144 (K19) nahegelegt. Die K19 betrifft ein Regelungs- und Steuerungssystem, insbesondere für Wasserringvakuumpumpen. In der Beschreibung wird zwar darauf hingewiesen, dass mit dem erfindungsgemäßen System eine umfassende Regelung für Va- kuumsysteme geschaffen werden soll. Dies ändert jedoch nichts daran, dass 65 66 67 - 30 - die Entgegenhaltung ausschließlich Maßnahmen für eine verbesserte Steue- rung von Wasserringpumpen unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte beschreibt. Anregungen für die Konzeption eines Verfahrens zum Transport von Abwässern mit den Merkmalen des erfindungsgemäßen Verfahrens, bei dem die Flüssigkeitsringpumpe im Übrigen auch nur eine Komponente darstellt, ergaben sich für den Fachmann hieraus nicht. Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Kläger erst mit der Replik in das Berufungsverfahren eingeführte Entgegenhaltung bei der Prüfung der Patentfähigkeit berücksichtigt werden dürfte (§ 117 PatG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). 68 - 31 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 Ni 2/14 (EP) - 69