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Beschluss

4 W (pat) Ep 22/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:200225U4Ni22.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:200225U4Ni22.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 22/23 (EP) ______________________________________ (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 901 201 (DE 698 00 099) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsit- zende und die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dr. von Hartz, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 901 201 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte war Inhaberin des europäischen Patents 0 901 201 (Streitpatent). Das Streitpatent ist - laut Streitpatentschrift unter Inanspruchnahme der Priorität der US- Patentanmeldung 923741 vom 2. September 1997 – am 25. August 1998 angemel- det worden. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 22. März 2000 (Streit- patentschrift EP 0 901 201 B1, HLNK 3) veröffentlicht worden. Es ist mit Ablauf des 25. August 2018 erloschen. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzei- chen DE 698 00 099.4. Es trägt die Bezeichnung - 3 - „Electrical connector having time-delayed signal compensation” und in der deutschen Übersetzung „Elektrischer Steckverbinder mit verschobener Signalkompensation“ und umfasst in der erteilten Fassung fünfzehn Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 31. Mai 2023 im vollen Umfang angreift. Der einen elektrischen Verbinder betreffende Patentanspruch 1 lautet in der erteil- ten Fassung ausweislich der Patentschrift: 1. An electrical connector [e.g. 60, 80, 90, 100] for providing predetermined amounts of compensating signals to approximately cancel a like amount of an offending signal at a given frequency, the connector including metallic conductors that form an intercon- nection path between input and output terminals, the connector further including a first compensation stage that is positioned at a first effective location along the interconnection path, wherein compensat- ing signals having a first magnitude and phase are coupled between the conductors; CHARACTERIZED BY a second compensation stage that is positioned at a second effective location along the inter- connection path, wherein a compensating sig- nal having a second magnitude and phase is coupled between the conductors; and said first and second effective locations being time delayed with respect to each other in order to provide predetermined phase shifts, at the given frequency, between the offending signal and each of the compensating signals. - 4 - Der auf ein Verfahren zur Verringerung einer bekannten Menge widrigen Überspre- chens bei einer gegebenen Frequenz gerichtete Patentanspruch 15 lautet in der erteilten Fassung: 15. A method for reducing a known amount of offending crosstalk at a given frequency, said crosstalk exist- ing between two pairs of conductors at an input-ter- minal region of an electrical connector, the method comprising the steps of: coupling a first amount of compensating cross- talk from the first pair of conductors onto the second pair of conductors, said first amount having a predetermined first magnitude and po- larity at the given frequency; coupling a second amount of compensating crosstalk from the first pair of conductors onto the second pair of conductors, the second amount having a second predetermined mag- nitude and polarity at the given frequency, and providing a predetermined time delay between the steps of coupling the first and second amounts of compensating crosstalk from the first pair of conductors onto the second pair of conductors in order to provide predetermined phase shifts, at the given frequency, between the offending signal and each of the compen- sating signals. In deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift lauten die Patentansprüche 1 und 15: 1. Elektrischer Verbinder [z.B. 60, 80, 90, 100] zur Be- reitstellung vorbestimmter Mengen von kompensie- renden Signalen zur annähernden Löschung einer - 5 - gleichen Menge eines widrigen Signals bei einer ge- gebenen Frequenz, wobei der Verbinder metallische Leiter enthalt, die einen Verbindungsweg zwischen Eingangs- und Ausgangsanschlüssen bilden, wobei der Verbinder weiterhin eine erste Kompensations- stufe aufweist, die an einer ersten effektiven Position entlang des Verbindungswegs positioniert ist, wobei kompensierende Signale, die einen ersten Betrag und eine erste Phase aufweisen, zwischen die Leiter geschaltet sind; gekennzeichnet durch: eine zweite Kompensationsstufe, die an einer zweiten effektiven Position entlang des Verbin- dungswegs positioniert ist, wobei ein kompensie- rendes Signal, das einen zweiten Betrag und eine zweite Phase aufweist, zwischen die Leiter ge- schaltet ist; und dadurch daß die erste und zweite effektive Position in Bezug auf einander zeitverzögert sind, um bei der gege- benen Frequenz vorbestimmte Phasenverschie- bungen zwischen dem widrigen Signal und jedem der kompensierenden Signale bereitzustellen. 15. Verfahren zur Verringerung einer bekannten Menge widrigen Übersprechens bei einer gegebenen Fre- quenz, wobei das Übersprechen zwischen zwei Lei- terpaaren in einem Eingangsanschlußbereich eines elektrischen Verbinders besteht, mit den folgenden Schritten: Ankoppeln einer ersten Menge kompensierenden Übersprechens aus dem ersten Leiterpaar auf das zweite Leiterpaar, wobei die erste Menge bei der gegebenen Frequenz einen vorbestimmten ersten - 6 - Betrag und eine vorbestimmte erste Polarität auf- weist; Ankoppeln einer zweiten Menge kompensierenden Übersprechens aus dem ersten Leiterpaar auf das zweite Leiterpaar, wobei die zweite Menge bei der gegebenen Frequenz einen zweiten vorbestimm- ten Betrag und eine zweite vorbestimmte Polarität aufweist, und Bereitstellen einer vorbestimmten Zeitverzögerung zwischen den Schritten des Ankoppelns der ersten und zweiten Menge kompensierenden Oberspre- chens aus dem ersten Leiterpaar auf das zweite Leiterpaar, um bei der gegebenen Frequenz vorbe- stimmte Phasenverschiebungen zwischen dem widrigen Signal und jedem der kompensierenden Signale bereitzustellen. Die Patentansprüche 2 bis 14 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 5. Januar 2023 an die Klägerin und machte geltend, dass Produkte der Unternehmensgruppe der Klägerin Patente der Patentfamilie des US-Patents 5,997,358, zu der auch das Streitpatent gehört, ver- letzen würden. Die Klägerin vertrieb während der Laufzeit des Streitpatents in Deutschland von der Beklagten als patentverletzend beanstandete Produkte. Die Beklagte konkretisierte den Verletzungsvorwurf in einer Online-Besprechung am 28. März 2023. Die Klägerin ist der Ansicht, die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche nach Streitpatent seien gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, beruhten je- denfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen könne. - 7 - Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit u. a. auf fol- gende Druckschriften: HLNK8 US 5,432,484 A, veröffentlicht am 11. Juli 1995 HLNK9 US 5,326,284 A, veröffentlicht am 5. Juli 1994 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 901 201 für das Gebiet der Bundes- republik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpa- tents nach dem mit Schriftsatz vom 4. September 2023 einge- reichten Hilfsantrag 1 sowie den mit Schriftsatz vom 28. März 2024 eingereichten Hilfsanträgen 2 bis 8 und 11 bis 14 und den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 9a und 10a, die die ursprünglichen Hilfsanträge 9 und 10 ersetzen, richtet, mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson sie aus- führen könne und das Streitpatent sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsan- trägen schutzfähig. - 8 - Patentanspruch 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 14 ist gegenüber der erteilten Fassung wie folgt geändert. Die Änderungen gelten entsprechend für Patentanspruch 15. Gemäß Hilfsantrag 1 ist in dem Patentanspruch 1 ist gegenüber der erteilten Fas- sung im kennzeichnenden Teil vor dem letzten Absatz eingefügt: “wherein the compensating signals in the first and second compensating stages are of opposite polarity, and”. In Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hilfsantrag 1 in dem Patentanspruch 1 am Ende nach einem Komma das Folgende angefügt: “wherein the given frequency is chosen, by choosing the first and second effective locations, such that the offending signal is attenuated for all fre- quencies below a threshold-frequency by at least a predetermined atten- uation amount.” Gemäß Hilfsantrag 3 ist unter Streichung des Unteranspruchs 2 gegenüber dem Hilfsantrag 2 in den Patentanspruch 1 vor dem letzten Absatz „and wherein the offending signal comprises near-end crosstalk between said conductors,“ eingefügt und am Ende nach einem Komma angefügt: “wherein the given frequency lies between 50 and 400 MHz” In Hilfsantrag 4 sind – unter Streichung der Unteransprüche 2 und 5 – gegenüber dem Hilfsantrag 3 am Ende nach den Wörtern „and each of the compensating sig- nals“ ein Komma und die Wortfolge angefügt: “wherein the given frequency is chosen, by choosing the first and second effective locations, such that the overall near-end crosstalk is attenuated by at least 49dB below the level of an incoming signal at 200MHz. Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 4 dadurch, dass nicht Unteran- spruch 5, sondern Unteranspruch 6 gestrichen wurde und nach den Wörtern „and each of the compensating signals“ ein Komma und die Wortfolge eingefügt: - 9 - “wherein the given frequency is chosen, by choosing the first and second effective locations, such that the overall near-end crosstalk is attenuated by at least 55dB below the level of an incoming signal at 100MHz”. Hilfsantrag 6 ist eine Kombination der Hilfsanträge 4 und 5. Die Hilfsanträge 7 bis 8 unterscheiden sich von den Hilfsanträgen 4 bis 5 dadurch, dass sie nicht auf die Dämpfung bei einer einzelnen Frequenz gerichtet sind, son- dern auf alle darunterliegenden Frequenzen. Beispielsweise ist im Hilfsantrag 7 am Ende vor der Zeichenfolge „below 200MHz“ eingefügt „for all frequencies“. Wegen des genauen Wortlauts wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Hilfsantrag 9a, basierend auf dem ursprünglichen Hilfsantrag 9, sind die Unter- ansprüche 2, 5 und 6 sowie der Verfahrensanspruch gestrichen und nachfolgende Änderungen nach der Zeichenfolge „is coupled between the conductors; and“ ins- gesamt vorgenommen. Der weitere Anspruch lautet: „third compensation stage that is positioned at a third effective location along the interconnection path, wherein a compensating signal having a third magnitude and phase is coupled between the conductors; and wherein the compensating signals in the first and second compensating stages are of opposite polarity, and wherein the offending signal com- prises near-end crosstalk between said conductors, said first, second and third effective locations being time delayed with respect to each other in order to provide predetermined phase shifts, at the given frequency, between the offending signal and each of the com- pensating signals, wherein the given frequency is chosen, by choosing the first, second and third effective locations, such that the overall near- end crosstalk is attenuated by at least 49dB below the level of an incom- ing signal for all frequencies below 200MHz and by at least 55dB below the level of an incoming signal for all frequencies below 100MHz.“ Gemäß Hilfsantrag 10a sind in dem Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung des - 10 - Hilfsantrags 9a unter Streichung des Unteranspruchs 7 und des Verfahrensan- spruchs am Ende nachfolgende Änderungen vorgenommen: “said first, second and third effective locations being time delayed with respect to each other in order to provide predetermined phase shifts, at the given frequency, between the offending signal and each of the com- pensating signals, wherein the given frequency is chosen to be 180MHz, by choosing the first, second and third effective locations, such that the overall near-end crosstalk is attenuated by at least 6049dB below the level of an incoming signal for all frequencies below 100200MHz and by at least 55dB below the level of an incoming signal for all frequencies below 100MHz. Gemäß Hilfsantrag 11 ist in den Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung unter Streichung der Unteransprüche 7 und 8 am Schluss nach einem Komma fol- gende Wortfolge eingefügt: “wherein the magnitude of the compensating signal provided by the first compensation stage is about twice the magnitude of the offending signal that is present between die [sic!] conductors at the input terminals of the electrical connector”. In Hilfsantrag 12 ist in dem Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfs- antrag 2 am Schluss nach einem Komma die Wortfolge eingefügt: “and wherein the compensating signal provided by the first compensation stage is effected by the interconnection of discrete capacitors between the capacitors and the signal provided by the second compensation stage is also effected by the interconnection of discrete capacitors between the conductors”. Gemäß Hilfsantrag 13 ist in den Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 am Schluss nach einem Komma die Wortfolge eingefügt: “wherein the given frequency is chosen, by choosing the first and second effective locations, such a vector sum of the offending signal, the first - 11 - compensating signal and the second compensating signal approximately equals zero”. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 unterscheidet sich von dem des Hilfs- antrags 13, dass er nicht auf die Kompensation beliebiger Signale gerichtet ist, son- dern auf die Kompensation von „Übersprechens-Signalen“ beschränkt ist. Wegen des genauen Wortlauts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht ebenfalls die Gegen- stände nach den Patentansprüchen in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge als nicht klar formuliert, nicht ausführbar, unzulässig erweitert, nicht neu und nicht er- finderisch an. Zudem rügt sie die Verspätung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 9a und 10a. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. Januar 2024 mit Fristen zur Stellungnahme zugeleitet. Die letzte Frist endete am 29. Mai 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündli- chen Verhandlung vom 20. Februar 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug ge- nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage ist zulässig und begründet. Den angegriffenen Patentansprüchen der er- teilten Fassung des Streitpatents steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangeln- den Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ entgegen. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 und 11 bis 14 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolg- reich verteidigen. Die Hilfsanträge 9a und 10a sind als verspätet zurückzuweisen. - 12 - I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann sich auf ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage berufen, da sie befürchten muss, von der Beklagten noch wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen zu werden. 1. Wer die Nichtigerklärung eines erloschenen Patents begehrt, kann sich nicht mehr auf das bei einem als Popularklage ausgestalteten Verfahren ein Rechtschutz- bedürfnis rechtfertigende Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung beru- fen. Er muss vielmehr ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis dartun (so schon BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Das Erfordernis des besonderen eigenen Rechtsschutzinteresses ist dabei jedoch nicht etwa so zu verstehen, dass an dieses Interesse besonders strenge, den Rechts- schutz einengende Anforderungen zu stellen wären. Es muss sich - gegenüber dem vor dem Erlöschen des Schutzrechts genügenden und ohne weiteres gegebenen allgemeinen Rechtsschutzinteresse – nunmehr lediglich um ein spezielles, in der Person des Klägers liegendes, aus seiner Beziehung zu dem angegriffenen Schutz- recht ableitbares Interesse handeln (BGH, Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät). Dementsprechend ist ein Rechtsschutzin- teresse an der Nichtigerklärung eines erloschenen Patents ohne weiteres dann zu bejahen, wenn der beklagte Patentinhaber den Nichtigkeitskläger noch weiterhin wegen Verletzung des Streitpatents in der Zeit vor dem Erlöschen des Streitpatents in Anspruch nehmen kann, wobei weder die Erhebung einer Verletzungsklage noch die Ankündigung einer solchen verlangt wird ((BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – X ZR 28/14, juris Rn. 11 – Vakuumtransportsystem, mit zahlreichen weiteren Nach- weisen). Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des Rechtsstreits (so schon BGH, Urteil vom 29. September 1964 – Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 – Zierfalten). - 13 - Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen we- gen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 – X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 25 ff. – Signalübertragungssystem; Urteil vom 20. Juni 2023 – X ZR 31/21, GRUR 2023, 1178 Rn. 16 - Leistungsüberwachungs- gerät). Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen ein erloschenes Patent besteht hingegen, wenn der Patentinhaber auf alle Ansprüche aus dem Patent ver- zichtet hat (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 7 – Schaltungsanordnung III; Urteil vom 8. Oktober 2024 – X ZR 77/23, GRUR 2025, 55 Rn. 10 – Testosteronester). Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – X ZR 171/00, GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschabtrennung; Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 110/21, GRUR 2022, 1628 Rn. 15 - Stammzellengewinnung). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Rechtsschutzbe- dürfnis für die Nichtigkeitsklage zur Seite. Es besteht die Besorgnis, dass die Be- klagte die Klägerin wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch nehmen könnte. Die Beklagte hat auch nicht darauf verzichtet, diese möglichen Ansprüche geltend zu machen. 2.1 Unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gegenüber der Klägerin geltend gemacht, dass Produkte der Klägerin das US-Patent 5,997,358 der Beklagten bzw. dessen Familienmitglieder, zu denen auch das Streitpatent gehört, verletzen. Den Verletzungsvorwurf, insbesondere bezogen auf die Patentansprüche 1 und 7, hat die Beklagte unstreitig in einer Online-Besprechung am 28. März 2023 wiederholt und in einer weiteren Online-Besprechung im September 2024 zum Aus- druck gebracht, dass sie Ansprüche aus dem Patent ggfls. durchsetzen will. - 14 - Auch wenn die Beklagte die Verletzung von Patentanspruch 15 noch nicht aus- drücklich geltend gemacht hat, besteht ein Sachzusammenhang zu Patentan- spruch 1 und damit muss die Klägerin, die während der Laufzeit der Schutzdauer des Streitpatents die von der Beklagten in Frage gestellten Produkte in Deutschland vertrieben hat, auch insoweit eine Inanspruchnahme befürchten. 2.2 Die Beklagte hat auf vermeintliche Ansprüche aus dem Streitpatent nicht ver- zichtet. Entsprechende ausdrückliche oder konkludente Erklärungen hat sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Vielmehr hat die Beklagte, indem sie die erteilte Fassung des Streitpatents verteidigt und 14 Hilfsanträgen zur Verteidigung des Streitpatents stellt, zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Fassung das Streitpatents rechtsbeständig erhalten möchte und sie ein Interesse an der Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in einer der von ihr verteidigten Fassungen hat. Dieses Interesse an dem Bestand dient zumindest auch dazu, mögliche Ansprüche aus dem Streitpatent geltend machen zu können. Denn die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents ist notwendige Voraussetzung da- für, dass Rechte aus dem Streitpatent ggfls. mit Hilfe der Zivilgerichte geltend ge- macht und durchgesetzt werden können. 3. In Anbetracht der umfassenden Verteidigung des Streitpatents durch die Be- klagte und der von ihr per E-Mail und in Besprechungen gegenüber der Klägerin erhobenen Verletzungsvorwürfen hinsichtlich des Streitpatents durch Produkte der Klägerin, kann die Klägerin sich zu Recht darauf berufen, dass für sie die Besorgnis besteht, dass sie noch aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, dass ein Verzicht auf alle For- derung aus dem Streitpatent ohne monetäre Kompensation für sie nicht in Betracht komme. Nachdem die Klägerin den von der Beklagten geforderten Lizenzsatz ab- gelehnt hat, stehen patentverletzende Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klä- gerin aus dem Streitpatent nach wie vor im Raum, was ein Interesse der Klägerin an der Vernichtung des Streitpatents begründet. - 15 - II. Gegenstand des Streitpatents, Aufgabe, Fachperson, Merkmalsgliederung und Auslegung 1. Laut Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift werden Informationen (Video, Audio, Daten) in Form von symmetrischen Signalen über ein Paar von Lei- tungen (Doppelleitung) übertragen, wobei das übertragene Signal die Spannungs- differenz zwischen den beiden Leitungen ungeachtet der vorliegenden absoluten Spannungen umfasst. In jede Leitung der Doppelleitung können elektrische Störun- gen (Rauschen) aus Quellen, wie zum Beispiel Blitzschlag, Zündkerzen von Fahr- zeugen oder Radiosendern eingekoppelt werden. Symmetrie sei das Maß der Im- pedanzsymmetrie in der Doppelleitung zwischen ihren einzelnen Leitern und Masse. Wenn sich die Impedanz zwischen Masse und dem einen Leiter von der Impedanz zwischen Masse und dem anderen Leiter unterschieden, würden Gleich- taktsignale (Longitudinalsignale) unerwünscht in Differenzsignale (Transversalsig- nale) umgesetzt. Zusätzlich umfasse die Rückflussdämpfung die Reflexion des an- kommenden Signals, die dann auftrete, wenn die Abschlussimpedanz nicht mit der Quellenimpedanz übereinstimme. Von größerer Bedeutung sei jedoch das elektri- sche Rauschen, das aus in der Nähe befindlichen Leitungen eingefangen wird, die sich über lange Strecken hinweg in derselben allgemeinen Richtung erstrecken kön- nen. Dies werde als Übersprechen bezeichnet. Solange auf jede Leitung in der Dop- pelleitung dasselbe Rauschsignal addiert werde, bleibe die Spannungsdifferenz zwischen den Leitungen ungefähr gleich. In allen obigen Situationen lägen auf den elektrischen Leitern unerwünschte Signale vor, die das Informationssignal stören könnten (Streitpatentschrift Absätze 0003, 0014). Anwendungsgebiet der Erfindung ist jedoch nicht die Kompensation von Störungen längs der Doppelleitung, die bereits seit langem vor allen durch Verdrillung ange- strebt wird, sondern die Kompensation von Störungen, die in elektrischen Verbin- dern (Stecker und/oder Buchsen) entstehen (Streitpatentschrift, Absatz 0005, Spalte 2, Zeilen 18 bis 25: „Connecting apparatus 20, 30 may include up to eight or more wires that are close together – a condition that leads to excessive crosstalk over relatively short distances. If the electrical conductors that interconnect with - 16 - these terminals are close together for any distance, as is the case in present de- signs, then crosstalk between these wire-paths is particularly troublesome.“). 2. Um das Übersprechen innerhalb der elektrischen Verbinder zu reduzieren, sei aus dem Stand der Technik bereits bekannt, die Leiter eines Paares innerhalb der Verbinderanordnung zu überkreuzen (Absätze 0005 bis 0007; Figuren 3 und 4A bis 4C i. V. m. 0015). Aufgrund der Laufzeit eines zu übertragenden Signals komme es jedoch zu einer Phasenverschiebung zwischen dem Störsignal und dem kompensierenden Signal, so dass die Störung nicht vollständig kompensiert werde, obwohl das kompensie- rende Signal den selben Betrag habe wie das Störsignal (Absatz 0016). In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, es sei ein Verfahren erwünscht, aber im Stand der Technik nicht offenbart – was als Aufgabe zu verstehen ist -, durch das die Symmetrie und Rückflussdämpfungseigenschaften eines elektrischen Ver- binders verbessert werde, bzw. ein Verfahren zur Verringerung des Übersprechens in dem elektrischen Verbinder auf Werte von mehr als 46 dB unter dem Pegel des ankommenden Signals bei 100 MHz (Absatz 0007). 3. Vor diesem Hintergrund ist als zuständige Fachperson eine Diplom-Ingenieu- rin oder ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik bzw. ein entsprechender Master, mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik anzusehen. Diese hat langjährige praktische Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Steckverbindern für Netzwerkkabel. 4. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung fünfzehn Patentansprü- che mit den unabhängigen, einander nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 15 sowie den auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 14. Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und hilfsweise in der Fassung nach Hilfsan- trag vom 4. September 2023. - 17 - Den weiteren Darlegungen liegt die folgende Merkmalsgliederung der erteilten Patentansprüche 1 und 15 zugrunde: Patentanspruch 1 1.1 An electrical connector [e.g. 60, 80, 90, 100] 1.1a for providing predetermined amounts of compensating signals to ap- proximately cancel a like amount of an offending signal at a given frequency, 1.2 the connector including metallic conductors that form an interconnection path between input and output terminals, 1.3 the connector further including a first compensation stage 1.3a that is positioned at a first effective location along the interconnec- tion path, 1.3b wherein compensating signals having a first magnitude and phase are coupled between the conductors; characterized by 1.4 a second compensation stage 1.4a that is positioned at a second effective location along the intercon- nection path, 1.4b wherein a compensating signal having a second magnitude and phase is coupled between the conductors; and 1.5 said first and second effective locations being time delayed with respect to each other 1.5a in order to provide predetermined phase shifts, at the given fre- quency, between the offending signal and each of the compensating signals. Patentanspruch 15 15.1 A method 15.1a for reducing a known amount of offending crosstalk at a given fre- quency, said crosstalk existing between two pairs of conductors at an input-terminal region of an electrical connector, the method comprising the steps of: - 18 - 15.2 coupling a first amount of compensating crosstalk from the first pair of conductors onto the second pair of conductors, 15.2a said first amount having a predetermined first magnitude and polar- ity at the given frequency; 15.3 coupling a second amount of compensating crosstalk from the first pair of conductors onto the second pair of conductors, 15.3a the second amount having a second predetermined magnitude and polarity at the given frequency, and 15.4 providing a predetermined time delay between the steps of coupling the first and second amounts of compensating crosstalk from the first pair of conductors onto the second pair of conductors 15.4a in order to provide predetermined phase shifts, at the given fre- quency, between the offending signal and each of the compensat- ing signals. In deutscher Übersetzung: Patentanspruch 1 1.1 Elektrischer Verbinder [z. B. 60, 80, 90, 100] zur Bereitstellung vorbe- stimmter Mengen von kompensierenden Signalen zur annähernden Lö- schung einer gleichen Menge eines widrigen Signals bei einer gegebe- nen Frequenz, 1.2 wobei der Verbinder metallische Leiter enthält, die einen Verbindungs- weg zwischen Eingangs- und Ausgangsanschlüssen bilden, 1.3 wobei der Verbinder weiterhin eine erste Kompensationsstufe aufweist, 1.3a die an einer ersten effektiven Position entlang des Verbindungs- wegs positioniert ist, 1.3b wobei kompensierende Signale, die einen ersten Betrag und eine erste Phase aufweisen, zwischen die Leiter geschaltet sind; gekennzeichnet durch: 1.4 eine zweite Kompensationsstufe 1.4a die an einer zweiten effektiven Position entlang des Verbindungs- wegs positioniert ist, 1.4b wobei ein kompensierendes Signal, das einen zweiten Betrag und - 19 - eine zweite Phase aufweist, zwischen die Leiter geschaltet ist; 1.5 und dadurch, dass die erste und zweite effektive Position in Bezug auf einander zeitverzögert sind, 1.5a um bei der gegebenen Frequenz vorbestimmte Phasenverschiebun- gen zwischen dem widrigen Signal und jedem der kompensierenden Signale bereitzustellen. Patentanspruch 15 15.1 Verfahren 15.1a zur Verringerung einer bekannten Menge widrigen Übersprechens bei einer gegebenen Frequenz, wobei das Übersprechen zwischen zwei Leiterpaaren in einem Eingangsanschlussbereich eines elektri- schen Verbinders besteht, mit den folgenden Schritten: 15.2 Ankoppeln einer ersten Menge kompensierenden Übersprechens aus dem ersten Leiterpaar auf das zweite Leiterpaar, 15.2a wobei die erste Menge bei der gegebenen Frequenz einen vorbe- stimmten ersten Betrag und eine vorbestimmte erste Polarität auf- weist; 15.3 Ankoppeln einer zweiten Menge kompensierenden Übersprechens aus dem ersten Leiterpaar auf das zweite Leiterpaar, 15.3a wobei die zweite Menge bei der gegebenen Frequenz einen zwei- ten vorbestimmten Betrag und eine zweite vorbestimmte Polarität aufweist, und 15.4 Bereitstellen einer vorbestimmten Zeitverzögerung zwischen den Schrit- ten des Ankoppelns der ersten und zweiten Menge kompensierenden Übersprechens aus dem ersten Leiterpaar auf das zweite Leiterpaar, 15.4a um bei der gegebenen Frequenz vorbestimmte Phasenverschie- bungen zwischen dem widrigen Signal und jedem der kompensie- renden Signale bereitzustellen. - 20 - 5. Die Fachperson versteht die Angaben im erteilten Patentanspruch 1 wie folgt: 5.1 Um eine vollständige Kompensation einer Störung zu erreichen, ist eine zweite Kompensationsstufe (Merkmal 1.4) vorgesehen, wobei nicht nur der Betrag der Stö- rung berücksichtigt wird, sondern auch die Phasenlage (Merkmal 1.4b). Unter der Phasenlage versteht die Fachperson die zeitliche Verschiebung zwischen Strom und Spannung eines Wechselstromsignals. Konstruktiv wird dies bei den Ausführungsbeispielen des Streitpatents durch eine zweite Überkreuzungsstelle innerhalb der Verbinderanordnung realisiert. Da die Phasenverschiebung frequenzabhängig ist, ergibt sich der Abstand zwi- schen den Überkreuzungsstellen in Abhängigkeit von der Frequenz des Trägersig- nals, das über die Datenverbindung übertragen wird (Spalte 7, Zeilen 15 bis 27: „By carefully choosing the crossover locations and the amount of coupling between wire- pair 501, 504 and wire-pair 502, 503 (see FIG. 5A), the magnitude and phase of vectors A 0, A 1, A 2 can be selected to nearly cancel each other. For example, if the length of Section I is increased, then the magnitude and phase of vector A1 is in- creased; and if conductors 501, 503 or 502, 504 are moved closer together in Sec- tion I, then the magnitude of vector A1 is increased. Finally it is noted that because the phase shift φ is a function of frequency, the present technique may be used to create a null at one or more given frequencies in the range 50 - 400 MHz, but not at all frequencies.”). 5.2 Die vorbestimmten Mengen („predetermined amounts“) von kompensierenden Signalen (Merkmal 1.1) ergeben sich, abgesehen von der Trägerfrequenz, aufgrund der geometrischen Anordnung der in dem Verbinder verlaufenden elektrischen Lei- ter, sowie aus den dielektrischen Eigenschaften des Isoliermaterials. Physikalisch kann das durch die Größen Gegeninduktivität und Streukapazität ausgedrückt wer- den (Absatz 0014). Dabei handelt es sich also um Größen, die durch die Gegeben- heiten des Verbinders welche durch den Konstrukteur im Rahmen der durch insbe- sondere die jeweilige Steckernorm verbleibenden Variationsmöglichkeiten ausge- wählt werden und somit vorbestimmt sind. Diese Zusammenhänge gehören zum Grundlagenwissen der Fachperson. - 21 - 5.3 Wie auch in der Streitpatentschrift ausgeführt ist, ist eine vollständige Kom- pensation immer nur für eine bestimmte (Träger-)Frequenz möglich. Dies ist in Merkmal 1.1 durch die Angabe „bei einer gegebenen Frequenz“ („at a given fre- quency“) ausgedrückt. 5.4 Unter dem „widrigen Signal“ („offending signal“) versteht die Fachperson die Summe aller Störsignale im Unterschied zu den zu übertragenden Nutzsignalen. 5.5 Durch die Angabe, dass der Verbinder metallische Leiter enthält (Merkmal 1.2) wird konkretisiert, dass es sich nicht etwa um nichtmetallische elektrische oder optische Leiter handelt. Eine wesentliche Einschränkung des Schutzbereichs ist damit nicht verbunden sein, da nichtmetallische elektrische Leiter (z. B. Grafit oder keramische Supraleiter) in der Kommunikationstechnik kaum verwendet werden und bei optischen Leitern die der Erfindung zugrundeliegenden Probleme nicht auftreten. 5.6 In Merkmal 1.2 bleibt unbestimmt, wie viele Leiter der Verbinder enthält. Le- diglich im nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel sind ausnahmslos vier Leiter vorausgesetzt. Weiter ist im Patentanspruch 1 nicht angegeben, welche Leiter hinsichtlich des wid- rigen (offending) Signals betrachtet werden und zwischen welche Leiter die kom- pensierenden Signale geschaltet werden (Merkmale 1.3b, 1.4b). Gemäß den Aus- führungsbeispielen werden die vier Leiter als in einer Ebene angeordnet angenom- men, wobei die kompensierenden Signale in Form von Kreuzungen der beiden mitt- leren Leiter zustande kommen können (Figuren 5a, 8, 10) und/oder durch Konden- satoren, die zwischen jeweils einen der mittleren Leiter und den davon abgelegene- ren Leiter geschaltet sind (Figuren 9 und 10). 5.7 Bei den „effektiven Positionen“ (Merkmale 1.3a, 1.4a, 1.5) handelt es sich um rechnerische Größen, die aus der Überlegung resultieren, dass eine Störgröße, die auf einen endlich langen Leitungsabschnitt verteilt einwirkt, ersatzweise in eine - 22 - Größe umgerechnet werden kann, die konzentriert an einem diskreten Punkt des Leitungsabschnitts einwirkt (Spalte 6, Zeilen 10 bis 14). 5.8 Die in Merkmal 1.5 genannte Zeitverzögerung zwischen der ersten und der zweiten effektiven Position ergibt sich aufgrund der Laufzeit des elektrischen Sig- nals. In Absatz 0016, Zeilen 22 bis 26 ist angegeben, die Ausbreitungsgeschwin- digkeit des elektrischen Signals betrage ungefähr 2/3 der Lichtgeschwindigkeit. Mit der Laufzeit und der Frequenz ist eine Phasenverschiebung zwischen Strom und Spannung verbunden, sodass sich resultierend die in Merkmal 1.5 genannten vorbestimmten Phasenverschiebungen ergeben. Mit letzteren verbindet die Fach- person eine (möglichst) vollständige Kompensation der im Verbinder auftretenden Störungen. 5.9 Während im Patentanspruch 1 die Zahl der Leiter offenbleibt, ebenso die Art und der Ort der Störung, ist der Verfahrensanspruch 15 konkret auf zwei Leiter- paare, also vier Leiter, gerichtet. Das Störsignal wird konkret als Übersprechen von einem Leiterpaar auf das andere und das Störsignal (in Signalrichtung) im Ein- gangsanschlussbereich des Verbinders angenommen (Merkmal 15.1a). Aufgrund welcher Überlegungen die Menge des Übersprechens, unter der die Fach- person die Intensität der elektromagnetischen Kopplung zwischen den einzelnen Leitern versteht, bekannt ist, ist weder im Patentanspruch 15 angegeben, noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift. Daher geht die Fachperson davon aus, dass es sich bei dem Gegenstand des Patentanspruchs 15 um ein Verfahren zur Berech- nung der Lage der beiden Kreuzungsstellen (vgl. Fig. 5A) bzw. der Dimensionierung sowie Platzierung der Kondensatoren (vgl. Fig. 9) handelt. 5.10 Demnach handelt es sich bei den im Patentanspruch 15 genannten Verfah- rensschritten 15.2, 15.3 sowie 15.4a, die den Anschein erwecken, es würde physi- kalisch auf den Verbinder eingewirkt, um die Definition von Rechenparametern, die sich jedoch aus den konstruktiven Gegebenheiten (Abstand der Adern, Isolierstoff- konstanten, doppelte Überkreuzung der Leitungen des zweiten Leiterpaares) von selbst ergeben. - 23 - Gleichermaßen wird durch die doppelte Überkreuzung keine Zeitverzögerung be- reitgestellt (Merkmal 15.4), sondern es wird die bei einer bestimmten Frequenz er- forderliche Zeitverzögerung berechnet, aus der sich wiederum der Abstand zwi- schen beiden Kreuzungsstellen ergibt, der entsprechend eingestellt werden soll. 5.11 Sowohl in Patentanspruch 1 als auch in Patentanspruch 15 ist zwar lediglich von einer ersten und einer zweiten Kompensationsstufe die Rede. Gemäß dem Aus- führungsbeispiel nach den Figuren 10 und 11 sind jedoch mehrere Kompensations- stufen (Absatz 0030: „multiple stages of compensating crosstalk“ und Absatz 0031: „three-stage compensation scheme“), insbesondere eine Kombination aus zwei Überkreuzungen und zwei diskreten Kondensatoren möglich, so dass die Fachper- son nicht ausschließt, dass über die beiden explizit beanspruchten Kompensations- stufen hinaus noch weitere Kompensationsstufen vorhanden sind. III. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag) Das angegriffene Streitpatent in erteilter Fassung erweist sich nicht als rechtsbe- ständig. Insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähig- keit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ gegeben. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Inhalt der Druck- schrift US 5 432 484 A [HLNK8/D1] nicht neu, zumindest beruht er nicht auf erfin- derischer Tätigkeit. Figur 1 der Druckschrift - 24 - Aus der Druckschrift HLNK8/D1 ist hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent Folgendes bekannt: 1.1 An electrical connector 10 (Spalte 1, Zeilen 6 bis 7: “connectors for com- munication systems” und Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 28 bis 31: “A connector 10 according to the present invention is schematically or dia- grammatically illustrated in FIG. 1, with the connector divided into an in- put section A, a circuit section B and an output section C.”) 1.1a for providing predetermined amounts of compensating signals to ap- proximately cancel a like amount of an offending signal at a given frequency (Spalte 1, Zeilen 6 bis 9: “The present invention relates to connectors for communication systems in which crosstalk induced between adjacent terminals of the connectors is cancelled.” und Spalte 4, Zeilen 5 bis 14: “With the application of these two pairs of opposite or differently driven signals, the crosstalk induced in printed wiring board 20 in circuit section B tends to cancel the crosstalk in- duced across and between the respective input and output terminals in the input and output sections A and B of the connector.”), 1.2 the connector including metallic conductors that form interconnection path between input and output terminals (Anspruch 1, Spalte 6, Zeilen 30 bis 33: “… said circuit means including first, second, third and fourth con- ductive paths between said first, second, third and fourth terminals, …” und Anspruch 3, Spalte 6, Zeilen 45 bis 47: “… said circuit means com- prises a printed wiring board with a substrate and printed conductive traces.”), 1.3 the connector further including a first compensation stage – Section B – (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 32 bis 37: “The circuit section electrically couples the connector input terminals 11, 12, 13 and 14 to the output ter- minals 15, 16, 17 and 18, respectively, such that crosstalk induced across adjacent terminals in input section A and output section C is can- celled in circuit section B.”) 1.3a that is positioned at a first effective location along the interconnec- tion path (Da es sich bei der effektiven Position lediglich um eine - 25 - theoretische Größe ohne Angaben zur Dimensionierung handelt, ist diese auch für den Abschnitt B – vgl. Figur 1 – gegeben.), 1.3b wherein compensating signals having a first magnitude and phase are coupled between the conductors (Alle zeitabhängigen Signale und damit auch die Kompensationssignale haben an einer be- stimmten Stelle und zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Betrag und eine Phasenverschiebung.); characterized by 1.4 a second compensation stage – Section A bzw. C 1.4a that is positioned at a second effective location along the intercon- nection path (Je nach Betrachtungsweise, ob die ursächliche Stö- rung auf den Abschnitt A oder C einwirkt, wirkt die jeweils andere in Übereinstimmung mit dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 5A, 5B, 5C als zweite Kompensationsstufe), 1.4b wherein a compensating signal having a second magnitude and phase is coupled between the conductors (Alle zeitabhängigen Sig- nale und damit auch die Kompensationssignale haben an einer be- stimmten Stelle und zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Betrag und eine Phasenverschiebung.); and 1.5 said first and second effective locations being time delayed with respect to each other (Aufgrund des räumlichen Abstands der beiden Kreuzungs- stellen in Verbindung mit der Ausbreitungsgeschwindigkeit ergibt sich selbstverständlich ein Zeitversatz zwischen den beiden angenommen ef- fektiven Kompensationssignalen – im Übrigen auch zu dem tatsächli- chen, kontinuierlichen bzw. dem ersatzweise angenommenen, diskreten Störsignal) 1.5a in order to provide predetermined phase shifts, at the given fre- quency, between the offending signal and each of the compensating signals (Für eine bestimmte Frequenz liegt auch bei der aus der Druckschrift HLNK8/D1 bekannten Anordnung jeweils zwischen ei- nem Störsignal und den beiden Kompensationssignalen eine Pha- senverschiebung vor, die einerseits von der Trägerfrequenz des zu übertragenden Signals und andererseits von dem jeweiligen Abstand - 26 - der Störstelle zu den beiden Kreuzungsstellen abhängt.) Aufgrund der unbestimmten Angaben “gegebenen” sowie “vorbestimmt” ist der Ge- genstand derart allgemein, dass sich bei der Anordnung der elektrischen Leiter ge- mäß Druckschrift HLNK8/D1 immer ein Fall ergibt, der irgendeine der vielen sich aufgrund dieser Unbestimmtheit ergebenden Bedingungen erfüllt. Dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die beiden (fiktiven!) effektiven Positionen sowie die Phasenverschiebungen, die an diesen Positionen jeweils vorliegen, gezielt ermittelt und eingestellt würden. Im Übrigen ist in der Druckschrift HLNK8/D1 in Übereinstimmung mit der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabenstellung auch der Frequenzwert 100 MHz erwähnt (Spalte 1, Zeile 17). Somit sind alle im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale durch die Druck- schrift HLNK1/D1 vorweggenommen und damit der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu. Selbst bei einem Verständnis von Patentanspruch 1 zugunsten der Patentinhaberin im Sinne eines Verfahrens zur Entwicklung eines elektrischen Verbinders, bei dem die Übertragungsfrequenz vorgegeben ist und davon ausgehend die Lage der Kreu- zungsstellen festgelegt werden soll, fehlt es an einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachperson ist aus der Druckschrift HLNK8/D1 als vorteilhaft bekannt, zwei Kreuzungsstellen zwischen den beiden am stärksten von Übersprechen betroffenen Leitern vorzusehen. Für die Fachperson ist es selbstverständlich, dass die relative Lage der Kreuzungs- stellen einen Einfluss auf das Dämpfungsverhalten hat. Dabei ergeben sich die Wir- kungen, d. h. der jeweilige Betrag und die jeweilige Phasenlage der Kompensati- onssignale von selbst, sei es, dass sie explizit berechnet und somit bekannt sind, wie gemäß Streitpatentschrift vorgesehen; oder weil die für die gegebene Frequenz bestmögliche Dämpfung durch eine Versuchsreihe ermittelt wird. - 27 - 2. Auch durch die Druckschrift US 5 326 284 A [HLNK9/D2] ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zumindest nahegelegt. 2.1 In Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent ausgedrückt, ist aus der Druckschrift HLNK9/D2 Folgendes bekannt: 1.1 An electrical connector (Bezeichnung, Patentanspruch 2: “telecommunications connector”) 1.1a for providing predetermined amounts of compensating signals to ap- proximately cancel a like amount of an offending signal at a given frequency (Spalte 4, Zeilen 43 bis 48; Spalte 5, Zeilen 19 bis 30; Spalte 6, Zeilen 29 bis 50), 1.2 the connector (terminal jack 20) including metallic conductors (liest die Fachperson bei der Angabe “printed circuit board” mit) that form an inter- connection path between input and output terminals (Fig. 4 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 28 bis 42), 1.3 the connector further including a first compensation stage (Spalte 5, Zei- len 19 bis 23: “capacitors provided and associated between terminals T1 T2, Ri R2, R2 R3 and T2 T4, act as a partial compensation against the Figur 6 - 28 - parasitic coupling provided respectively between the conductors associ- ated with the terminals Ri T2, T1 R2, T2 R3 and R2 T4, in the connectors 20 and 22.”) 1.3a that is positioned at a first effective location along the interconnec- tion path (Die Kondensatoren 60, 62, 64, 66 sind jeweils an einer hinsichtlich der Kompensationswirkung geeigneten diskreten, also einer effektiven Stelle der Verbindungsleiter angeordnet. Laut erteil- tem abhängigen Patentanspruch 10 des Streitpatents fällt auch diese Ausgestaltung unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1), 1.3b wherein compensating signals having a first magnitude and phase are coupled between the conductors (Kondensatoren bewirken grundsätzlich eine Phasenverschiebung von Strom und Spannung, wobei der Strom der Spannung voreilt; je höher die Betriebsfre- quenz ist, desto geringer ist ihr Durchlasswiderstand, somit die Amplitude des kompensierenden Signals umso höher.); characterized by 1.4 a second compensation stage (Spalte 5, Zeilen 27 bis 40) 1.4a that is positioned at a second effective location along the intercon- nection path (Die Induktivitäten 68, 70, 72; 74; 78, 80 sind im Ver- lauf der Verbindungsleiter angeordnet.), 1.4b wherein a compensating signal having a second magnitude and phase is coupled between the conductors (Induktivitäten bewirken grundsätzlich eine Phasenverschiebung von Strom und Spannung, wobei der Strom der Spannung nacheilt; je höher die Betriebsfre- quenz ist, desto höher ist ihr Durchlasswiderstand, somit die Amplitude des kompensierenden Signals umso kleiner); and 1.5 said first and second effective locations being time delayed with respect to each other (Da die Kondensatoren räumlich jeweils an einer anderen Stelle angeordnet sind als die Induktivitäten, ergibt sich aufgrund der endlichen Ausbreitungsgeschwindigkeit der zu übertragenden Signale eine Zeitverzögerung zwischen den Kompensationssignalen) 1.5a in order to provide predetermined phase shifts, at the given fre- quency, between the offending signal and each of the compensating - 29 - signals (Spalte 6, Zeilen 29 bis 34: “As shown by the embodiment above the printed circuit board 52 has a circuitry with inductive and capacitive compensation for the parasitic coupling effects of the con- nectors 20 and 22. The inductive and capacitive compensations act together to substantially eliminate the parasitic problems.”). 2.2 Daneben ist in der Druckschrift HLNK9/D2 eine weitere Schaltungsvariante offenbart ist, die weitgehend mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10 der Streitpatentschrift übereinstimmt: Spalte 6, Zeile 67 bis Spalte 7 Zeilen 9: „If, however, a situation arose where the conductor paths 68 and 70 and 78 and 80 produced a compensating effect which was far greater than the parasitic reactance which required the compensation, then it would be necessary to replace the capacitors formed by the plates 60 and 62 with one capacitor acting between the conductor paths between the two terminals R1 and between the two terminals T2 and another capacitor between the conductor paths extending between the two terminals T1 and between the two terminals R2.“ Daraus ergibt sich folgende Schaltung, durch die der Gegenstand des erteilten Pa- tentanspruchs 1 ebenfalls vorweggenommen ist: Figur 6 der Druckschrift HLNK9/D2 überarbeitet durch die Klägerin - 30 - Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der Druck- schrift HLNK9/D2 nicht neu. Ob die Angaben in der Druckschrift HLNK9/D2 tatsäch- lich zutreffend sind, wonach die parasitären Probleme, d. h. das Nahfeldüberspre- chen, beseitigt sind (Spalte 6, Zeilen 32 bis 34), kann dabei dahinstehen, da auch die Patentansprüche des Streitpatents auf ein Prinzip und eine erwünschte Wirkung gerichtet sind, nicht jedoch auf konstruktive Einzelheiten, die über den Inhalt der Druckschrift HLNK9/D2 hinausgingen. Auch gegenüber der Druckschrift HLNK9/D2 liegt zumindest keine erfinderische Tä- tigkeit vor, selbst bei einem zugunsten der Patentinhaberin unterstellten Verständnis von Patentanspruch 1 im Sinne eines Verfahrens zur Entwicklung eines elektrischen Verbinders, bei dem die Übertragungsfrequenz vorgegeben ist und davon ausge- hend die Kondensatoren und Induktivitäten dimensioniert und ihre räumliche Anord- nung bestimmt werden soll. Der Fachperson ist aus der Druckschrift HLNK9/D2 jedenfalls die prinzipielle Vor- gehensweise bekannt. Davon ausgehend liegt es im Rahmen des üblichen Han- delns der Fachperson, ein geeignetes Leiterplattenlayout zu entwerfen. 3. Der nebengeordnete Patentanspruch 15 geht inhaltlich nicht über ein Verfah- ren zum Betreiben eines Verbinders mit den im Patentanspruch 1 genannten Sach- merkmalen hinaus. Daher ist auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 15 nicht patentfähig. IV. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 und 11 bis 14 nicht erfolgreich verteidigen, da der Gegenstand des Streitpa- tents in den verteidigten Fassungen nach diesen Hilfsanträgen über die ursprüng- lich eingereichten Unterlagen hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erwei- terung beruht, nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass eine Fachperson - 31 - ihn ausführen kann, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) und c), 123 Abs. 3 EPÜ) oder der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patent- fähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ gegeben ist. Die in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2025 erstmals eingereichten Hilfsanträge 9a und 10a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleiben deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist daher in der Sache nicht zu entscheiden 1. Gemäß Hilfsantrag 1 ist in den Patentanspruch 1 zwischen die Merkmale 1.4b) und 1.5 das folgende Merkmal eingefügt: 1.4’ wherein the compensating signals in the first and second compensating stages are of opposite polarity, and Abgesehen davon, dass es sich bei dem eingefügten Merkmal um eine Selbstver- ständlichkeit handelt, die bei jeder verdrillten Doppelleitung gegeben ist, muss die gleiche Wirkung auch bei den Verbindern gemäß den Druckschriften HLNK8/D1 und HLNK9/D2 eintreten, da sie konstruktiv die gleichen Merkmale aufweisen, wie die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 5A oder 9 des Streitpatents. Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht patent- fähig. Gleiches gilt aus den genannten Gründen für den auf ein Verfahren gerichte- ten Patentanspruch 15. 2. Gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Hilfsantrag 1 in den Patentan- spruch 1 am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt: 1.6 Hi2 wherein the given frequency is chosen, by choosing the first and second effective locations, such that the offending signal is attenuated for all fre- quencies below a threshold-frequency by at least a predetermined attenu- ation amount. Die Beklagte nennt als Offenbarungsstellen den Absatz 0031 sowie die Figuren 11 - 32 - und 12 der Streitpatentschrift, die insoweit mit der die ursprünglich eingereichten Unterlagen wiedergebenden Offenlegungsschrift EP 0 901 201 A1 [HLNK4] – dort ebenfalls Absatz 0031 - übereinstimmen. Absatz 0031 und Figur 11 betreffen jedoch ein konkretes Ausführungsbeispiel, bei dem drei Kompensationsstufen vorgesehen sind (HLNK4, Spalte 11, Zeilen 57 bis Spalte 12, Zeile 1) das nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden kann. Insbe- sondere entnimmt die Fachperson diesem Beispiel nicht, dass die in Merkmal M1.6 Hi2 angegebene erwünschte Wirkung, dass das widrige Signal für alle Frequen- zen unterhalb einer Schwellenfrequenz um mindestens einen vorbestimmten Dämpfungsbetrag reduziert wird, auch mit zwei effektiven Positionen – also zwei Kompensationsstufen – erzielt werden soll. Dazu kommt, dass der Absatz 0031 tatsächlich so verstanden werden könnte, dass aus der Laufzeitdifferenz von 0,4 Nanosekunden (HLNK4, Spalte 12, Zeilen 11 bis 12) eine Nullstelle bei 180 MHz resultiert. Demnach wäre die gegebene Frequenz 180 MHz. Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Störvektor A 0 sowie die drei Kompen- sationsvektoren die in Absatz 0031 angegebenen Amplituden haben. Der diesbezüglich ausführlicheren Beschreibung in Absatz 0017 entnimmt die Fach- person, dass die Frequenz vorgegeben wird, bei der NEXT (Near-end crosstalk) zu Null wird. (Spalte 7, Zeilen 28 bis 29: „Note that a null is positioned at about 180 MHz to reduce NEXT in the frequency range 100 - 200 MHz“) und aufgrund dieser Vorgabe die Kreuzungsstellen gewählt werden (Spalte 7, Zeilen 15 bis 19: „By care- fully choosing the crossover locations and the amount of coupling between wire-pair 501, 504 and wire-pair 502, 503 (see FIG. 5A), the magnitude and phase of vectors A 0, A 1, A 2 can be selected to nearly cancel each other.“) Demnach ist es nicht hin- reichend, allein die Kreuzungsstellen zu wählen, vielmehr müssen auch Betrag und Phase der Vektoren geeignet gewählt werden. Somit führt das Merkmal 1.6 Hi2 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterla- gen zu einer unzulässigen Erweiterung. Aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 2 un- zulässig. - 33 - 3. Da in den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 3 bis 8 entsprechend der Formulierung des Merkmals 1.6 Hi2 lediglich eine erste sowie eine zweite effektive Position genannt ist, beruhen auch diese Hilfsanträge aus den zum Hilfsantrag 2 genannten Gründen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unter- lagen auf einer unzulässigen Erweiterung. Aus diesem Grund sind die Hilfsanträge 3 bis 8 unzulässig. 4. Die in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2025 erstmals einge- reichten Hilfsanträge 9a und 10a waren als verspätet zurückzuweisen 4.1 In den beiden Hilfsanträgen 9a und 10a sind weitere Merkmale aufgenom- men. Im Hilfsantrag 9a, basierend auf dem ursprünglichen Hilfsantrag 9, werden die Unteransprüche 2, 5 und 6 sowie der ursprüngliche Verfahrensanspruch gestrichen und nachfolgende Änderungen nach der Zeichenfolge „is coupled between the conductors; and“ insgesamt vorgenommen: „third compensation stage that is positioned at a third effective location along the interconnection path, wherein a compensating signal having a third mag- nitude and phase is coupled between the conductors; and wherein the compensating signals in the first and second compensating stages are of opposite polarity, and wherein the offending signal comprises near-end crosstalk between said conductors, said first, second and third effective locations being time delayed with respect to each other in order to provide predetermined phase shifts, at the given frequency, between the offending signal and each of the compensating sig- nals, wherein the given frequency is chosen, by choosing the first, second and third effective locations, such that the overall near-end crosstalk is atten- uated by at least 49dB below the level of an incoming signal for all frequen- cies below 200MHz and by at least 55dB below the level of an incoming sig- nal for all frequencies below 100MHz.“ - 34 - Hilfsantrag 10a ist in den Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung des Hilfsan- trags 9a unter Streichung des Unteranspruchs 7 und des Verfahrensanspruchs am Ende nachfolge Änderungen vorgenommen: “said first, second and third effective locations being time delayed with re- spect to each other in order to provide predetermined phase shifts, at the given frequency, between the offending signal and each of the compensating signals, wherein the given frequency is chosen to be 180MHz, by choosing the first, second and third effective locations, such that the overall near-end crosstalk is attenuated by at least 6049dB below the level of an incoming signal for all frequencies below 100200MHz and by at least 55dB below the level of an incoming signal for all frequencies below 100MHz. 4.2 § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsre- geln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuwei- sen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte und die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt. 4.3 Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben. 4.3.1 Die Beklagte hat die in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2025 eingereichte Hilfsanträge 9a und 10a erst nach Ablauf der mit dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 24. Januar 2024 gesetzten letzten Frist (29. Mai 2024) eingereicht. Über die Versäumnisfolgen waren die Parteien belehrt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG). 4.3.2 Die Zulassung des Hilfsantrags 9a hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG), da eine Nach- recherche der Klägerin zu den neuen Merkmalen nicht ausgeschlossen werden kann. - 35 - Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 9a ergibt sich weder aus den Patentansprüchen nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen und ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Der Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist im Wesentlichen um das Merkmal einer dritten Kompensationsstufe ergänzt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 9a erhält durch die ergänzende Spezifizierung eines Merkmals eine wesentliche inhaltliche Änderung, die bis zur Einreichung in der mündlichen Ver- handlung nicht formuliert gewesen ist. Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstel- lung zu recherchieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrens- beteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachver- halt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß und insbesondere erschöpfend zu den relevanten Tatsachen und Rechtsfragen vorbereiten und äußern darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimp- werkzeug I). Zwar hat die Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin faktisch in der Lage sei, inhaltlich zu den Hilfsanträgen Stellung zu nehmen, weil nach ihrer Auf- fassung die mehreren Kompensationsstufen von Anfang an in dem Patentan- spruch 1 genannt gewesen seien. Dass eine sachgemäße und erschöpfende Stel- lungnahme zu dem neuen Merkmal der dritten Kompensationsstufe möglich und zumutbar gewesen wäre, hat die Klägerin in Abrede gestellt. Nach den nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Klägerin wäre eine ergänzende Recherche zu einer Ausführung mit drei Kompensationsstufen erforderlich gewesen, was auch der Se- nat nicht ausschließen kann. Die bisherigen Entgegenhaltungen verhielten sich nur zu zwei Kompensationsstufen. Ferner hat die Beklagte das zusätzliche Merkmal nicht einem vorbekannten Unteranspruch, sondern dem Beschreibungsteil der Pa- tentschrift entnommen, sodass die Nichtigkeitsklägerin nicht auf hierauf gerichtete eventuelle Hilfsanträge vorbereitet sein musste (vgl. BPatG, Urteil vom 29. Novem- - 36 - ber 2017 – 5 Ni 47/15 (EP), beck-online Rn. 64). Weiter kommt hinzu, dass die Klä- gerin bereits im Schriftsatz vom 26. Juli 2024 als unzulässige Erweiterung bean- standet hat, dass die Beklagte eine dritte Kompensationsstufe in den Hilfsanträgen genannt hat. Dazu hat die Beklagte jedoch weder bis zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen, noch unverzüglich nach Erhalt des klägerischen Schriftsatzes mit den nun vorgelegten Hilfsanträgen reagiert. Da es gerade das Bestreben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles allein anhand des vorhandenen Standes der Technik ad hoc eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Die Klägerin hatte somit keinen Anlass, zu der dritten Kompensationsstufe im Vor- feld zu recherchieren. Hieran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass im qualifizierten Hinweis mindestens eine erste und mindestens eine zweite Kom- pensationsstufe erwähnt sind (vgl. S. 12, Punkt 5.11). Auch unter der Annahme des Verständnisses der Beklagten, dass bereits der er- teilte Patentanspruch 1 dahingehend auszulegen sei, dass mindestens zwei Kom- pensationsstufen vorhanden sind, ist die Frage der Obliegenheitspflichten der Klä- gerin nicht anders zu beurteilen. Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 schließt zwar nicht aus, dass eine dritte Kompensationsstufe vorhanden ist, dies rechtfertigt jedoch nicht die An- nahme, dass eine solche obligatorisch vorhanden sein soll, wie durch den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag 9a beansprucht ist. Die Klägerin hatte daher mangels Streitgegenständlichkeit der neuen Anspruchs- fassung keine Veranlassung, diesbezüglich vorab eine Recherche durchzuführen (vgl. BPatG, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 7 Ni 15/21 (EP), juris Rn. 178). Demzufolge hätte die mündliche Verhandlung für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits ge- führt hätte. Andere Maßnahmen zur Prozessförderung, wie ein Schriftsatznachlass, scheiden hier aus. - 37 - 4.3.3 Vorstehendes gilt entsprechend für Hilfsantrag 10a, der auf Hilfsantrag 9a aufbaut und damit dessen Merkmale umfasst. 4.3.4 Die Beklagte hat die Vorlage der Hilfsanträge 9a und 10a in der mündlichen Verhandlung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (Busse/Keuken- schrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall/Nobbe in: Benkard, Patent- gesetz, 12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012 - 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178, Rn. 34 = GRUR 2013, 601 – Bearbeitungsmaschine). Da- nach liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzen- den Hinweis des Gerichts (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 24; BPatG, a. a. O Rn. 34 – Bearbeitungsmaschine) veranlasst sind. Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens haben grundsätzlich Anlass, ih- ren Vortrag zu ergänzen, wenn sich aus dem gem. § 83 Abs.1 PatG erteilten Hin- weis ergibt, dass ihr bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist (BGH, Urteil vom 15. März 2022 – X ZR 45/20 – GRUR 2022, 975 Rn. 79 - Wind- turbinenschaufelmontage). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung rea- gieren möchte. Die vorgenommenen konkreten Änderungen in Patentanspruch 1 sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats im Hinweis vom 24. Januar 2024 noch in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2025 veranlasst. Vielmehr war die Beklagte auf den qualifizierten Hinweis, mit der der Klage Aussicht auf Erfolg be- scheinigt worden war, und auf die Stellungnahme der Klägerin auf ihre Hilfsanträge - 38 - gehalten, rechtzeitig alle möglichen Verteidigungsmittel auszuschöpfen, um ihr Pa- tent erfolgreich verteidigen zu können. Dies ist nicht geschehen; insoweit ist die Beklagte ihrer Prozessförderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Nach dem qualifizierten Hinweis vom 24. Januar 2024 hatte die Nichtigkeitsklage in der Sache Aussicht auf Erfolg. Somit hatte die Beklagte nach Erhalt des qualifizier- ten Hinweises Anlass, rechtzeitig und fristgemäß alle möglichen Verteidigungsmit- tel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, geltend zu machen. Die Beklagte hat hierauf mit der Vorlage von 13 neuen Hilfsanträgen rea- giert, indes die nunmehr in Hilfsantrag 9a neu formulierten Merkmale nicht zum Streitgegenstand und/oder zum Gegenstand des schriftsätzlichen Vortrags ge- macht. Zu den 13 Hilfsanträgen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juli 2024 Stellung genommen und u. a. die unzulässige Erweiterung insbesondere hinsicht- lich des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 eingewandt. Die einzige inhaltliche Reaktion der Beklagten im Schriftsatz vom 9. Januar 2025 be- schränkte sich darauf, darzustellen, wie der grundsätzliche Erfindungsgedanke durch die Hilfsanträge präzisiert und weitergebildet werde. Eine Erwiderung auf die von der Klägerin aufgeworfenen, umfangreichen Bedenken im Hinblick auf die Zu- lässigkeit der Hilfsanträge und der Patentfähigkeit der Gegenstände der Hilfsan- träge, insbesondere hinsichtlich Hilfsantrag 2, und eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation der Klägerin, war nicht enthalten. Die Beklagte for- mulierte auch keine weiteren Hilfsanträge weder in diesem Schriftsatz noch bis zur mündlichen Verhandlung. Vorstehendes gilt umso mehr für das Argument der Beklagten, dass der bisherige Prozessinhalt so gelesen werden müsse, dass es um „mindestens eine (1) Kom- pensationsstufe“ gegangen sei, so dass die mehreren Kompensationsstufen von Anfang in dem Anspruch vorhanden gewesen seien. Ein dahingehendes Verständ- nis hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, nach den von der Klägerin geäußer- ten Bedenken gegenüber den bis dahin formulierten Hilfsanträgen weitere Verteidi- gungslinien vorzutragen. Soweit die Beklagte im Rahmen der Erörterung von Hilfsantrag 2 in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hatte, eine patentfähige Weiterbildung der - 39 - streitpatentgemäßen Vorrichtung sei mit der bisherigen Verteidigungslinie, insbe- sondere mit Hilfsantrag 2, nicht zu erreichen, dürfte dies zutreffen. Allerdings hätte die Beklagte, wie bereits dargestellt, spätestens auf die dementsprechenden einge- henden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juli 2024 (u. a. Seite 28f.) Veranlassung gehabt, zu reagieren. Die Beklagte hat dennoch insoweit nichts erwi- dert. Nach der Reform des Nichtigkeitsverfahrens hat der Patentinhaber seine Strategie zunächst ausschließlich an dem den Termin vorbereitenden Hinweis des Senats auszurichten, es sei denn, in der mündlichen Verhandlung ergeben sich neue sach- liche oder rechtliche Gesichtspunkte, die der Hinweis nicht berücksichtigt hatte (vgl. BPatG, Urteil vom 27. November 2013 – 5 Ni 21/12 (EP) –, Rn. 241, juris). Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr sind in der mündlichen Verhandlung keine der Beklagten bis dahin nicht bekannten Bewertungen erörtert worden. Denn die Be- klagte hatte bereits Veranlassung auf die von der Klägerin eingehend begründeten Bedenken gegen die Zulässigkeit und Patentfähigkeit insbesondere von Hilfsantrag 2 zu erwidern. Daher sind unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls die Hilfsanträge 9a und 10a als verspätet zurückzuweisen. 5. Gemäß Hilfsantrag 11 ist in den Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung am Schluss folgende Merkmal angefügt: 1.8 Hi11 wherein the magnitude of the compensating signal provided by the first compensation stage is about twice the magnitude of the offending signal that is present between die conductors at the input terminals of the electri- cal connector. Das Merkmal 1.8 Hi11 geht zwar auf den ursprünglich sowie auf den gleichlautenden erteilten Patentanspruch 8 zurück. - 40 - Der erteilte Patentanspruch 8 war jedoch auf den erteilten Patentanspruch 7 rück- bezogen. Dieser Rückbezug ist weggefallen, dies würde zu einer Schutzbereichser- weiterung führen. Aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 11 unzulässig. Abgesehen davon ist der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen ist, wie der fre- quenzabhängige Betrag des widrigen Signals ermittelt werden kann, um in Folge dessen ein ungefähr doppelt so großes Kompensationssignal einkoppeln zu können. Somit ist die Merkmalskombination gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 in der Patentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann. Auch aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 11 unzulässig. 6. Da in den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 12 bis 14 entsprechend der Formulierung des Merkmals 1.6 Hi2 lediglich eine erste sowie eine zweite effektive Position genannt ist, beruhen auch diese Hilfsanträge aus den zum Hilfsantrag 2 genannten Gründen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unter- lagen auf einer unzulässigen Erweiterung. Aus diesem Grund sind die Hilfsanträge 12 bis 14 unzulässig. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. - 41 - C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsan- wältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektro- nischen Einreichung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen elekt- ronisch signiert sein, d. h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder be- glaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichts- hof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Doku- ment in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (Informationen unter www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Werner Müller Dr. von Hartz Dr. Haupt Tischler