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Entscheidung

4 StR 147/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147/16 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Baden-Baden vom 28. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte – und der nicht revidierende Mitangeklagte – aus den Taten 33.126 Euro erlangt haben und „die Kammer nur deshalb nicht auf Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil 1 - 3 - dem Ansprüche der – im Einzelnen nachfolgend aufgeführten – Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“. Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 Abs. 2 StPO) hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2016 genannten Gründen keinen Erfolg. b) Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils halten recht- licher Überprüfung stand; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Keinen Bestand hat jedoch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO. a) Das Landgericht hat die Summe des vom Angeklagten – und seinem Mitangeklagten – durch die Taten jeweils Erlangten durch eine Addition der je- weils erlangten Bargeldsummen sowie des Wertes der entwendeten Schmuck- gegenstände ermittelt und die so errechnete Gesamtsumme abzüglich des Wertes der an den Geschädigten H. zurückgelangten Schmuckstücke als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Jedoch hat der Tatrichter auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Ent- scheidung die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur 2 3 4 5 6 - 4 - Senatsbeschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 403/15, wistra 2016, 152 mwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Vor- aussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Angeklagten keinen Anhalt. b) Der neue Tatrichter wird sich daher mit den Voraussetzungen für die Anwendung von § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Sys- tematik von § 73c Abs. 1 StGB BGH, Urteile vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f., und vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176 ff.). Da dem Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist, können die zugehö- rigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. c) Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden Mitange- klagten B. gemäß § 357 StPO ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO zwar grund- sätzlich auch auf identische sachlich-rechtliche Fehler bei Verfallsentscheidun- gen anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der Nichterörterung der Härtevorschrift des § 73c StGB besteht, da die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte oder aufgrund einer Ermessensentscheidung von einer Verfallsentscheidung abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht 7 8 - 5 - (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 mwN). So liegt es hier. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin