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Entscheidung

3 StR 579/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 579/08 vom 19. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. März 2009 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. März 2009 als un- begründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff ver- wertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Eine weitere Begründung des Beschlusses oder die Entscheidung über die Revision des Angeklagten durch Urteil war nicht geboten. 1 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer