Beschluss
VI ZR 305/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war begründet, weil das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
• Bei Vorliegen erheblicher Einwendungen des Beklagten zur Vorerkrankung und deren Prognose hätte das Berufungsgericht diese in den Entscheidungsgründen behandeln oder die Beweisaufnahme ergänzen müssen.
• Bei der Ermittlung von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden ist die Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge (§ 252 BGB) zu berücksichtigen; bestehende Schadensanlagen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Schädiger ihren Eintritt nachgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung führt zur Zurückverweisung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Vorerkrankung • Die Nichtzulassungsbeschwerde war begründet, weil das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. • Bei Vorliegen erheblicher Einwendungen des Beklagten zur Vorerkrankung und deren Prognose hätte das Berufungsgericht diese in den Entscheidungsgründen behandeln oder die Beweisaufnahme ergänzen müssen. • Bei der Ermittlung von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden ist die Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge (§ 252 BGB) zu berücksichtigen; bestehende Schadensanlagen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Schädiger ihren Eintritt nachgewiesen hat. Die Klägerin, geboren 1957, war 1983 wegen Cervix-Karzinom bestrahlt worden und entwickelte schwere Folgeerkrankungen (Lymphödeme, Beckenverhärtungen, arterielle Verschlusskrankheit). Nach mehreren Stent-Implantationen und einem Cross-Over-Bypass suchte sie 2008 wegen Fieberschüben den Beklagten auf. Dieser punctierte am 3. April 2008 ein Flüssigkeitsareal und spülte mit medizinischem Alkohol; unmittelbar danach traten schwere neurologische und nekrotische Schädigungen links auf, die zu Inkontinenz, dauerhafter Mobilitätseinschränkung und Anlage eines Anus praeter führten. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Renten für Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie Feststellung der Ersatzpflicht. Landgericht und Oberlandesgericht bewilligten Schmerzensgeld und Rentenansprüche; das OLG lehnte Revisionseröffnung ab. Der Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend auf sein Vorbringen zu den Vorerkrankungen und deren prognostischer Bedeutung eingegangen. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Gerichte die wesentlichen, prozessrelevanten Tatsachenbehauptungen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in den Entscheidungsgründen verarbeiten; Unterlassen kann auf Nichtberücksichtigung schließen lassen. • Das Berufungsgericht hat sich unzureichend mit dem substantiierten Vorbringen des Beklagten befasst, wonach die gravierende arterielle Verschlusskrankheit der Klägerin auch ohne das haftungsbegründende Ereignis zu erheblicher Beeinträchtigung geführt hätte und deshalb die Dauer und Höhe von Renten- und Schadensansprüchen anders zu beurteilen wären. • Der Beklagte hatte seine Einwendungen bereits in früheren Schriftsätzen vorgebracht; das OLG hätte nicht ohne weitere Prüfung eine prozessuale Präklusion nach § 531 ZPO annehmen dürfen. • Zur Schadensermittlung (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) ist gemäß § 252 BGB eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge vorzunehmen; bestehende Reserveursachen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Schädiger deren tatsächliches Eintreten überzeugend dargetan hat. • Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil bei Berücksichtigung des Vorbringens und ggf. ergänzender Beweisaufnahme eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. • Folge: Nach § 544 Abs. 7 ZPO ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dieses hat die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben und geeignete fachgebietsbezogene Sachverständige heranzuziehen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Das Berufungsgericht hat das substantielle Vorbringen des Beklagten zur Vorerkrankung und deren prognostischer Bedeutung nicht ausreichend in den Entscheidungsgründen berücksichtigt und damit die Voraussetzungen für eine tragfähige Prognose über Höhe und Dauer von Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden verfehlt. Das Berufungsgericht hat bei der Wiederaufnahme des Verfahrens Gelegenheit, den Sachverhalt weiter aufzuklären, die Beweisaufnahme zu ergänzen und fachgebietsbezogene Sachverständige heranzuziehen; es hat auch die Einwände des Beklagten gegen die erstinstanzliche Begutachtung sorgfältig zu prüfen. Entsprechend bleibt die endgültige Entscheidung über Anspruchshöhe und Zurechnung der Schäden dem Berufungsgericht vorbehalten; es ist auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.