Leitsatz
VI ZR 361/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121124BVIZR361
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121124BVIZR361.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 361/23 vom 12. November 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 285, § 296a, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszuge- hen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung be- ruht. b) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Vertei- digungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - VI ZR 361/23 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. Sep- tember 2023 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die schwangere Klägerin stellte sich am 13. Mai 2015 wegen Terminüber- schreitung (errechneter Geburtstermin: 6. Mai 2015) im Krankenhaus der Beklag- ten zu 1 vor. Die ihr empfohlene Geburtseinleitung lehnte die Klägerin an diesem Tag ebenso wie am 15., 17., 20. und 23. Mai 2015 ab. Am 24. Mai 2015 erklärte sie sich mit der Einleitung der Geburt einverstanden. Im Verlauf des Geburtsge- 1 2 - 3 - schehens wurde die Indikation zur Durchführung einer sekundären Sectio ge- stellt, die von den Beklagten zu 2 und 3 durchgeführt wurde. Die Beklagte zu 4 verabreichte der Klägerin hierzu eine Spinalanästhesie, die jedoch, als die Be- klagte zu 3 zum Sectio-Schnitt ansetzte, keine Wirkung zeigte. Die Klägerin schrie vor Schmerzen. Die Beklagte zu 4 stellte daraufhin auf Intubationsnarkose um. Die Sectio wurde fortgesetzt und das Kind gesund entbunden. Die Klägerin macht, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde noch von Interesse, Behandlungsfehler bei der Spinalkanalanästhesie und bei der Kontrolle von deren Wirksamkeit geltend. Durch die nicht wirkende Anästhesie habe sie einen schmerzhaften Bauchschnitt erlitten und leide psy- chisch unter dem für sie traumatischen Erlebnis. Sie macht zudem geltend, nicht ordnungsgemäß und frühzeitig über die Vorteile der medikamentösen Ge- burtseinleitung aufgeklärt worden zu sein. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines geburtsmedizini- schen Gutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes- gericht nach ergänzender Anhörung des geburtsmedizinischen Sachverständi- gen zurückgewiesen. Dabei hat es einen Behandlungsfehler bei der Verabrei- chung der Spinalanästhesie durch eine fehlerhafte Auswahl der Dosis und eine fehlerhafte Applikation zugunsten der Klägerin unterstellt. Hierauf komme es aber nicht an. Die Beklagte zu 3 habe die Wirksamkeit der Anästhesie ordnungsge- mäß getestet, indem sie die Klägerin mittels einer chirurgischen Pinzette mit scharfen Häkchen entlang des geplanten Schnittes in den Bauch gekniffen habe. Hierauf habe die Klägerin nicht reagiert. Der - unterstellte - Anästhesiefehler habe daher trotz standardgerechten Vorgehens vor dem Setzen des Bauchschnitts nicht bemerkt werden können. Der Bewertung des Sachverhalts durch ein anäs- thesiologisches Gutachten bedürfe es daher nicht. 3 4 - 4 - Mit ihrem im Berufungsverfahren neu gehaltenen Vortrag, nicht mit dem gebotenen Nachdruck über die positiven Wirkungen einer medikamentösen Ge- burtseinleitung aufgeklärt worden zu sein, unterliege die Klägerin der berufungs- rechtlichen Präklusion (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin mache nunmehr geltend, sie hätte ihre zunächst ablehnende Haltung gegenüber einer medikamentösen Geburtseinleitung frühzeitig aufgegeben, wenn sie mit der notwendigen Deutlich- keit darauf hingewiesen worden wäre, dass diese keine erhöhte Sectio-Rate zur Folge habe, sondern im Gegenteil das Risiko einer Sectio senke. Im Widerspruch hierzu habe die Klägerin erstinstanzlich noch moniert, in unzulässiger Weise zu einer Geburtseinleitung gedrängt worden zu sein, weil andernfalls die Gefahr ei- ner Totgeburt bestehe. Auf die drohende Gefahr einer Notsectio sei sie ebenso wenig hingewiesen worden wie darauf, dass die Einleitung der Geburt die Sectio- Rate nicht erhöhe. Im Verhältnis zu diesem erstinstanzlichen Vortrag handele es sich bei der nunmehrigen Aufklärungsrüge um einen weiteren Streitgegenstand gemäß § 533 Nr. 2 ZPO, der nicht berücksichtigt werden könne. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wen- det sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin rügt zu Recht, das Beru- fungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 6 7 - 5 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe der Einholung des von der Klägerin angebotenen anästhesiologischen Gutachtens nicht, weil sich auch ein unterstellter Behandlungsfehler bei Vergabe der Spinalanästhesie nicht scha- densursächlich ausgewirkt habe, verstößt gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Ge- hörsverstoß hier allerdings nicht bereits in dem Verzicht auf die Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens. Zwar ist bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen grundsätzlich auf die Sachkunde in dem medizinischen Fach- gebiet abzustellen, in das der Eingriff bzw. die zu beurteilende medizinische Frage fällt (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07, NJW 2009, 1209 Rn. 18; Beschlüsse vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, NJW 2018, 3316 Rn. 14; vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 13). Diese Grundsätze stellt das Berufungsgericht jedoch nicht in Frage, sondern macht sie sich ausdrücklich zu eigen. Es kommt mit der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Spinalanästhesie von der Be- klagten zu 4 standardgerecht durchgeführt wurde, nur von einem Sachverständi- gen auf dem Gebiet der Anästhesie zu beantworten ist. Auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens hat das Berufungsgericht nur deshalb verzichtet, weil es den entsprechenden Behandlungsfehler zugunsten der Klägerin unter- stellt und seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt hat. b) Im Rahmen dieser weiteren Prüfung ist dem Berufungsgericht jedoch ein Gehörsverstoß unterlaufen. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu 8 9 10 11 - 6 - ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesent- lichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Ent- scheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VI ZR 84/18, NJW 2020, 1594 Rn. 6; vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, MDR 2020, 56 Rn. 12; jeweils mwN). bb) So verhält es sich hier. Indem das Berufungsgericht die Schadensur- sächlichkeit des unterstellten anästhesiologischen Behandlungsfehlers allein mit dem Argument eines ordnungsgemäß durchgeführten sog. Kneiftestes verneint, lässt es erkennen, dass es das Vorbringen der Klägerin, eine fehlerfrei vorge- nommene Spinalanästhesie hätte den Schmerz ausgeschaltet, im Kern nicht er- fasst hat. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde aufzeigt, hat die Klägerin im Beru- fungsverfahren zwei unterschiedliche Behandlungsfehler geltend gemacht. Zum einen habe die Beklagte zu 4 eine zu niedrig dosierte Spinalanästhesie appliziert, so dass es nicht zu einer kompletten Schmerzausschaltung gekommen sei. Zum anderen hätten die Beklagten die Wirkung der Anästhesie nicht hinreichend über- prüft, bevor die Beklagten zu 2 und 3 zum Bauchschnitt angesetzt haben. Nach diesem Vorbringen hätte schon die standardgerechte Durchführung der Spinal- anästhesie zu einer kompletten Schmerzausschaltung geführt und den geltend gemachten Schaden der Klägerin - ihr Schmerzempfinden beim Bauchschnitt samt anschließender Traumatisierung - verhindert. Auf die Frage, ob die Beklag- ten zu 2 und 3 die nur inkomplette Schmerzausschaltung bei ordnungsgemäßer 12 13 - 7 - Durchführung des Kneiftests hätten erkennen müssen, kommt es für die Beurtei- lung der Ursächlichkeit des - zeitlich vorangegangenen - unterstellten anästhesi- ologischen Behandlungsfehlers der Beklagten zu 4 für das Schmerzempfinden der Klägerin beim erfolgten Bauchschnitt nicht an. Wäre die Unwirksamkeit der Anästhesie beim Kneiftest erkannt worden, wäre dies vielmehr lediglich geeignet gewesen, die Kausalkette nach dem Fehler bei der Spinalanästhesie zu unter- brechen und den Schaden noch zu verhindern. cc) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Das Beru- fungsgericht hätte die Schadensursächlichkeit des unterstellten anästhesiologi- schen Behandlungsfehlers nicht ohne Weiteres in Abrede nehmen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, das angebotene anästhesiologische Gutach- ten zu der Frage einzuholen, ob die nur inkomplette Wirkung der Spinalanästhe- sie auf einem Behandlungsfehler der Beklagten zu 4 beruhte. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt ferner zu Recht, dass das Beru- fungsgericht die von der Klägerin erhobene Rüge, nicht ordnungsgemäß über die positiven Wirkungen einer medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt worden zu sein, als nach § 531 Abs. 2, § 533 Nr. 2 ZPO präkludiert angesehen und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmit- tel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (Senat, Beschlüsse vom 1. August 2023 - VI ZR 191/22, NJW-RR 2023, 1356 Rn. 7; vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, NJW-RR 2020, 60 Rn. 10; vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7). 14 15 16 - 8 - b) So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren vorge- bracht, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Vorteile einer medikamentösen Geburtseinleitung gerade im Hinblick auf das zuneh- mende Risiko einer Sectio ihren Widerstand aufgegeben und sich für eine frühere Geburtseinleitung entschieden hätte. Dann wäre sie gar nicht erst in die Situation einer sekundär erforderlich werdenden Sectio gekommen. Entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts handelte es sich bei diesem Vorbringen nicht um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat diesen Vortrag im Kern vielmehr bereits erstinstanzlich im Rahmen ihres nachgelasse- nen Schriftsatzes vom 13. September 2021 zum Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gehalten. Ob der vom Landgericht eingeräumte Schriftsatz- nachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis (§ 285 ZPO) hier geboten war (und danach gegebenenfalls eine erneute Verhandlung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erforderlich gewesen wäre), muss nicht entschieden werden. Jedenfalls bringt das Gericht, wenn es im Anschluss an eine Beweisauf- nahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis ein- räumt, zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird. Hieran ist es dann gebunden (Senat, Beschluss vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18, NJW 2019, 2477 Rn. 9 mwN), so dass der entsprechende Vortrag auch vom Beru- fungsgericht nicht als neu im Sinne des § 531 Abs. 2, § 296a ZPO angesehen werden durfte. Unbeschadet dessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts insoweit jedenfalls nicht um einen anderen Streitgegenstand im Verhältnis zu der auch nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits erstin- stanzlich erhobenen Rüge, nicht ordnungsgemäß über das Drohen einer Notsec- tio und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass durch die Einleitung der Geburt 17 18 - 9 - keine erhöhte Sectio-Rate zu erwarten sei (vgl. zum Umfang des Streitgegen- stands bei der ärztlichen Aufklärung Senat, Urteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rn. 24 [in BGHZ 221, 139 nicht abgedruckt]). Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge zu- nächst noch vorgebracht hatte, zur Einwilligung in die medikamentöse Ge- burtseinleitung gedrängt worden zu sein, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, diese Änderung des Parteivortrags der Klägerin im Rahmen der Beweis- würdigung (§ 286 ZPO) im zweiten Durchgang des Berufungsverfahrens zu be- rücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2018 - VI ZR 599/16, VersR 2019, 505 Rn. 12). c) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es ihren Vortrag zu einer unzureichenden Risikoaufklärung vollständig gewürdigt hätte. 3. Die weiteren Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht be- gründet. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.10.2021 - 10 O 633/17 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.09.2023 - 7 U 1251/21 - 19 20 21