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Leitsatz

VI ZR 465/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:310516UVIZR465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:310516UVIZR465.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 465/15 Verkündet am: 31. Mai 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 833 Satz 1, § 254 Abs. 1 Ba, § 823 Dc, § 840 Abs. 3 a) Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typi- sche Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen. b) Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Hal- ter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - VI ZR 465/15 - Thüringer Oberlandesgericht Landgericht Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Hundebiss auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger ging am 16. Juli 2011 gegen 22:00 Uhr auf dem Weg zur Hauptstraße an dem Grundstück der Beklagten vorbei. Er führte seinen Hund, einen Labrador-Mischling, angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich deren Hund, ein Golden Retriever. Dieser zwängte sich durch die etwa ei- nen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kläger und dessen Hund zu. Es kam zu einem Geran- gel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Beklagten immer wieder am Kläger hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kläger in seiner Abwehr ein- geschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Beklagten gebissen. Er trug blutende Wunden davon. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € sowie Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 1.560,10 € wegen Be- schädigung der Kleidung und der Brille des Klägers zugesprochen und die Kla- ge im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese das Urteil des Landgerichts insoweit angegriffen hat, als sie zur Zahlung von mehr als 880,05 € verurteilt worden ist, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.660,10 € verur- teilt, wobei es das Schmerzensgeld auf einen Betrag von 1.100 € reduzierte. Auf die Berufung des Klägers hat es zudem die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Halterin des Golden Retriever gemäß § 833 Satz 1 BGB für verpflichtet erachtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Hundebiss zu- rückzuführen sind. Dabei müsse sich der Kläger kein eigenes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, da er keine bewussten Handlun- gen dahingehend unternommen habe, in den Streit zwischen den Hunden ein- zugreifen, diese zu trennen oder den Angriff des Hundes der Beklagten auf sei- nen Hund abzuwehren. Er müsse sich ferner nicht die Tiergefahr seines Hun- des analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Auch wenn der Hund der Be- klagten höchstwahrscheinlich nicht auf den Kläger losgegangen wäre, wenn dieser ohne Hund unterwegs gewesen wäre, stelle allein der Umstand, dass der 3 4 - 4 - Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe, keinen dem Kläger zure- chenbaren Verursachungsbeitrag für den durch das aggressive Verhalten des Hundes der Beklagten entstandenen Schaden dar. Allein die Tatsache, dass der Hund des Klägers ein Hund sei, begründe keine Mithaftung des Klägers. Der Zahlungsausspruch im Urteil des Landgerichts sei um 900 € zu re- duzieren, da die Beklagte diesen Betrag bereits auf das Schmerzensgeld ge- leistet habe. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, dass sich der Kläger im Rahmen der Tierhalterhaftung der Be- klagten die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Das angefochtene Urteil begegnet allerdings auch insoweit durchgreifenden Bedenken, als lediglich eine Haftung der Beklag- ten als Tierhalterin nach § 833 Satz 1 BGB angenommen, nicht aber der Frage einer verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB nachgegangen wor- den ist. Sollten deren Voraussetzungen erfüllt sein, wozu die notwendigen Feststellungen nachzuholen sein werden, käme der von dem Labrador-Misch- ling des Klägers ausgehenden Tiergefahr keine Bedeutung zu (§ 840 Abs. 3 BGB), so dass die Beklagte im Ergebnis ebenfalls in vollem Umfang haften würde. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge- richt davon ausgegangen, dass die Beklagte (jedenfalls) gemäß § 833 Satz 1 BGB dem Grunde nach für den Schaden einzustehen hat, der daraus entstan- 5 6 7 8 - 5 - den ist, dass ihr Golden Retriever den Kläger gebissen hat. Hingegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der Haf- tung der Beklagten gemäß § 833 Satz 1 BGB die von seinem Hund ausgehen- de Tiergefahr nicht analog § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eige- nen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 mwN; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, VersR 2016, 60 Rn. 26). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, VersR 1976, 1090, 1091, insoweit in BGHZ 67, 129 nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO sowie Urteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, aaO, je- weils mwN). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (Se- natsurteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, aaO) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (Senatsurteil vom 20. De- zember 2005 - VI ZR 225/04, aaO mwN). Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. Senatsurteil vom 9 - 6 - 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO für den von läufigen Hündinnen ausgehenden Duft). Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahren- potential in der Schädigung manifestiert hat (Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, aaO, 666; OLG Hamm, VersR 1996, 115, 116). b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen dessen rechtliche Beurteilung, die Tiergefahr des Labrador-Mischlings stelle keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag für die Schadensentstehung dar, nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen es das rein passive Verhalten eines Tieres ausschließen würde, von einer bei der Ent- stehung des Schadens mitwirkenden Tiergefahr auszugehen. Denn in der Situ- ation, in der der Kläger von dem Hund der Beklagten gebissen wurde, be- schränkte sich die Rolle des Hundes des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf, ein an der Leine geführter Hund zu sein. Viel- mehr fand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Gerangel und ein Kampf zwischen den Hunden statt, von dem sich der zwischen den Hunden stehende Kläger nicht entfernen konnte, und in dessen Verlauf er von dem Hund der Beklagten gebissen wurde. Das Gerangel war eine Interaktion zwi- schen den beiden Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es schließlich zu der Schädigung des Klägers kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht. Für die Begründung der Mithaftung des Klä- gers als solcher ist nicht von Bedeutung, was Auslöser des Gerangels war und welcher der beiden Hunde in dem Geschehen eine über- oder untergeordnete 10 11 12 - 7 - Rolle einnahm. Diese Umstände können allerdings bei der Bildung der Haf- tungsquoten von Bedeutung sein (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 115, 116; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 748, 749; OLG Koblenz, BeckRS 2014, 00768). 2. Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings dürfte allerdings dann nicht anspruchsmindernd berück- sichtigt werden, wenn die Beklagte dem Kläger nicht nur gemäß § 833 Satz 1 BGB, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB ent- sprechend keine Bedeutung zu (Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 26 mwN). Die Tatsache, dass es dem Golden Retriever der Be- klagten gelungen ist, sich durch die Hecke zu zwängen, legt die Frage nahe, ob die Beklagte fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt hat, indem sie den (Fußgänger-)Verkehr vor ihrem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Im Rahmen ihrer Verkehrssiche- rungspflicht hat die Beklagte durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass ihr Hund nicht entweichen kann (Senatsurteile vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 9; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844). Anders als das Landgericht, das der Auffassung des Klägers folgend von einer Pflicht- verletzung der Beklagten ausgegangen ist, ist das Berufungsgericht dieser Fra- ge nicht weiter nachgegangen. Sie ist aber vorrangig zu klären, da sich gege- benenfalls eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr verbieten wür- de. III. 13 14 - 8 - Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vor- trag der Parteien - die notwendigen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte verschuldensabhängig gemäß § 823 BGB haftet. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es entsprechend § 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der von jedem der beiden Hunde ausgehenden Tierge- fahr vorzunehmen und die hierfür gegebenenfalls noch erforderlichen Feststel- lungen zu treffen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 09.09.2014 - 8 O 1517/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.07.2015 - 1 U 652/14 - 15