Entscheidung
V ZB 86/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010616BVZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010616BVZB86.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/14 vom 1. Juni 2016 in der Rücküberstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 24. April 2014 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 6. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. 1. Sie ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Verfahrensbevollmächtig- ten des Betroffenen haben ihre Vollmacht nachgewiesen. Sie haben zwar des- sen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das ändert aber an der Zulässigkeit 1 2 - 3 - des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelver- fahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechts- missbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des An- trags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Haftanordnung hat den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Bulgarien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin- III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungs- verfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffe- nen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13 ff.) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f.) gestützt werden konnte. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 XIV 57/14 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 06.05.2014 - 4 T 1603/14 - 4