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Leitsatz

3 BGs 197/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080616B3BGS197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080616B3BGS197.16.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 3 BGs 197/16 1 BJs 201/80-2 BESCHLUSS vom 8. Juni 2016 BGHR: ja BGHSt: nein RVG § 51 Abs. 2 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für Entscheidungen über An- träge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Fest- setzung einer Pauschgebühr nicht zuständig. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 3 BGs 197/16 - In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980) wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - erklärt sich für eine Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt D. auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für un- zuständig. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbe- kannt wegen eines Sprengstoffanschlags, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Am 26. September 1980 wurde gegen 22:20 Uhr am Haupteingang zur Theresienwiese in München ein Sprengkörper gezündet. Auf der Theresienwie- se fand seit dem 20. September 1980 das jährlich abgehaltene Oktoberfest statt. Dreizehn Personen wurden getötet. Mehr als 200 Menschen erlitten teils schwerste Verletzungen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte der beim Anschlag getötete K. den Sprengsatz gebaut, ihn zum Tatort ge- bracht und dort die Explosion verursacht. Zunächst war dieses Ermittlungsverfahren nach zweijähriger Ermitt- lungsarbeit am 23. November 1982 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wor- den, nachdem sich der damals gehegte Anfangsverdacht, an dem Attentat sei- nen neben dem bei der Begehung der Tat verstorbenen K. weitere Personen beteiligt gewesen, nicht erhärten ließ. In der Folgezeit wurde seitens des Generalbundesanwalts wiederholt die förmliche Wiederaufnahme des Er- mittlungsverfahrens geprüft. Aufgrund der Angaben einer bislang nicht bekann- 1 2 3 - 3 - ten Zeugin wurden schließlich am 5. Dezember 2014 die Ermittlungen förmlich wieder aufgenommen. Diese dauern derzeit noch an. Der Antragsteller vertritt 15 im Verfahren nebenklageberechtigte Perso- nen. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof vom 8. Februar 2016 - 3 BGs 32/16 - bzw. 9. Februar 2016 - 3 BGs 33 - 46/16 - ist er diesen gemäß § 406g Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1 StPO a.F., § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt worden. In einem an den „Bundesgerichtshof - Strafsenat“ gerichteten Schreiben vom 28. April 2016 hat der Antragsteller, der in dem gegenständlichen Verfah- ren seit Oktober 1982 tätig ist, die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG in Höhe von 88.000 bis 110.000 € betreffend die von den Gebüh- ren Ziffern 4101 und 4105 des Gebührenverzeichnisses des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes erfassten Tätigkeiten beantragt. Ergänzend hat er in einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 2016 klargestellt, dass sich der Antrag an den Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter richtet. II. Der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG ergibt sich, dass für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung grundsätzlich das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, zuständig ist. In An- knüpfung an die frühere Regelung in § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO folgt die ge- richtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung der Pausch- vergütung grundsätzlich weder der für die Bestellung oder Beiordnung des 4 5 6 7 - 4 - Rechtsanwalts, noch der des Gerichtes, gegenüber dem der Rechtsanwalt tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1971 - 6 StE 1/68 und 3 ARs 21/70, MDR 1971, 676, 677). Entscheidend für die Bestimmung der Zuständig- keit war für den Gesetzgeber offenbar nicht eine sich aus der Bestellung bzw. Beiordnung oder Entgegennahme der Tätigkeit des Anwalts ergebende Sach- kunde betreffend den Umfang und die Schwierigkeit dessen Tätigkeit, sondern die Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Maßstabes auf der Grundlage der mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Breite an Erfahrung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1971, aaO). § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG sieht zwar als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Diese Ausnahme erfasst jedoch nicht die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof während des Ermittlungsverfahrens mit einer Strafsache befasst war, selbst dann nicht, wenn der anwaltliche Vertreter von dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1970, aaO; 16. Mai 1977 - 1 BJs 20/75 - 3 ARs 12/77, NJW 1977, 1644, Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 51 RVG, Rn. 27). Das am 1. Juli 2004 (Artikel 3 des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 [BGBl I S. 718]) in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGBl I S. 788) ersetzt die mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ist wortgleich mit der Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Aus der Begrün- dung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BTDrs. 15/1971, S. 201/201) ergeben sich keine neuen Erwägungen des Ge- setzgebers zu der gerichtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung der Pausch- vergütung. Die Ausnahmevorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, nach der 8 9 - 5 - der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen war, soweit er den Rechtsan- walt bestellt hat, war mit Neufassung der Bundesrechtsanwaltsgebührenord- nung durch das Kostenänderungsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 861, 923) in die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung der Pauschge- bühr aufgenommen worden. Aus der Begründung zu dem Entwurf eines Geset- zes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BTDrs. 2/2545, S. 262) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung von der bisherigen Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich abweichen und ein Bestellungsprinzip einführen wollte. Der Ge- setzgeber hatte vielmehr als Anwendungsbereich für § 99 Abs. 2 Satz 2 BRGO ausschließlich die Fälle im Blick, in denen der Bundesgerichtshof nach damals geltendem Recht noch erstinstanzlich zuständig war bzw. den Rechtsanwalt im Revisionsverfahren bestellt hat (BTDrs. 2/2545, S. 262). Dieser durch den Ge- setzgeber intendierte enge Anwendungsbereich erscheint vor dem in § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO und § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG verankerten Prinzip der Si- cherstellung einer möglichst einheitlichen Bewertung durch Konzentration der Entscheidungszuständigkeit auch schlüssig. Die Zuständigkeit des Bundesge- richtshofs ist nur gegeben, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Nachdem die Verteidigerbestellung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisi- onsverfahrens gilt und hiervon ausschließlich die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung ausgenommen sind (Lüderssen/Jahn in Löwe- Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28ff.), ist der Bundesge- richtshof nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG auch nur für die Bewilligung der Pauschgebühr für die Beteiligung an der Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung zuständig. Im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ober- landesgerichtes gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG (BGH, Beschluss vom 25. Ok- tober 2011- 1 StR 254/10, NJW 2012, 167 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss - 6 - vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, NJW 1970, 2223 zu § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Die Gefahr einer uneinheitlichen Bewertung droht in diesen Fällen nicht, da diese Gebühr ausschließlich beim Bundesgerichtshof oder den Ober- landesgerichten anfallen kann. Anders ist dies bei den übrigen Gebühren im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, weshalb sich der Gesetzgeber insoweit für eine Zuständigkeitskonzentration entschieden hat, die auch für den Ermittlungs- richter des Bundesgerichtshofs gilt. Der Unzuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, dass vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ge- gebenenfalls die Zuständigkeit gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG für den Antrag- steller nicht bestimmbar ist, da für den Fall einer Anklageerhebung die Zustän- digkeit mehrerer Oberlandesgerichte nach §§ 7 ff StPO in Betracht kommt und diese erst durch die Wahl der Bundesanwaltschaft konkretisiert wird (vgl. zum Wahlrecht der Staatsanwaltschaft: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Vor § 7 Rn. 10). Auch für andere Entscheidungen (vgl. § 81 Abs. 3 StPO, § 141 Abs. 4 StPO und § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StrEG) erweist sich eine Ausübung des Wahlrechts durch die Staatsanwaltschaft zu einem Zeit- punkt, in dem Anklage noch nicht erhoben ist (§ 81 Abs. 3 StPO, § 141 Abs. 4 StPO) oder eine solche zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StrEG) als erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1977 - 1 BJS 20/75 - 3 ARs 12/77, NJW 1977, 1644, 1645). In den Fällen, in denen ein Antrag gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits im Ermitt- lungsverfahren oder nach Einstellung desselben gestellt wird, kann die Konkre- tisierung des zuständigen Gerichts durch Einreichung des Antrages bei der Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht, zu dem diese Anklage erheben würde, erfolgen. 10 - 7 - Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof