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Entscheidung

1 StR 254/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254/10 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 25. Oktober 2011 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. N. , wird für die Revisionshauptverhand- lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilligt. Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der ge- setzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Gründe: Der Angeklagte W. war vom Landgericht Mannheim freigespro- chen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen. Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) in Höhe von 1.236,00 € und Nr. 4132 (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) in Höhe von 456,00 €, insgesamt in Höhe von 1.692,00 €. 1 2 - 3 - Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimm- ten Verfahrensgebühr ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 461/06, Rn. 5; BGH, Be- schluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68 -, BGHSt 23, 324). Für die Ent- scheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichts- hof nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkam- mer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah- rens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revi- sionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe- Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Verfü- gung des Senatsvorsitzenden vom 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundes- gerichtshof. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in Bischof, RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen. Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichts- hof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Ver- handlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen Verfah- 3 4 5 - 4 - renskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit über- durchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des General- bundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen. Der Senat hält die insgesamt be- antragte Pauschvergütung in Höhe von 1.692,00 € - mit dem Vertreter der Bun- deskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revi- sionsverfahren in Höhe von 412,00 € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses) auf jeden Fall zusteht. Der Senat hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf 1.300,00 € festgesetzt. (Die Mehrwertsteuer wird als Teil der Auslagen geson- dert erstattet). - 5 - Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der An- tragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das Oberlandesgericht Karlsruhe (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tatsa- cheninstanz anhängig ist. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander 6