Entscheidung
IX ZR 72/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140616BIXZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140616BIXZR72.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/14 vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. Juni 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Al- lerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebühren- streitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände ein- deutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Ver- fassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem 1 - 3 - Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 8 C 599/12 (IV) - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 S 195/13 -