Beschluss
IX ZR 72/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nach § 6 ZPO grundsätzlich vorzugehen, jedoch kann in Fällen, in denen der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger eindeutig weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, aus verfassungsrechtlichen Gründen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen sein.
• Eine Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
• Im Streitfall lag der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger deutlich unter 200.000 €, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung eines Grundstücksteils ging.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung bei der Streitwertfestsetzung • Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nach § 6 ZPO grundsätzlich vorzugehen, jedoch kann in Fällen, in denen der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger eindeutig weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, aus verfassungsrechtlichen Gründen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen sein. • Eine Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. • Im Streitfall lag der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger deutlich unter 200.000 €, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung eines Grundstücksteils ging. Der Kläger begehrte die Vermietung eines Grundstücksteils; der genaue Streitgegenstand war damit die Durchsetzung eines Anspruchs auf Vermietung. Die Beklagte wandte sich gegen die vom Senat festgesetzte Höhe des Gebührenstreitwerts. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten legten Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 ein. Der Senat prüfte, ob die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu ändern sei und ob bei der Anwendung von § 6 ZPO die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits zu berücksichtigen ist. Sachlich lag der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger nach den Umständen weit unter 200.000 €, weil es ausschließlich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils ging. • Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten blieb ohne Erfolg; der Senat sieht keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung vom 21. April 2016 nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu ändern. • § 6 ZPO ist grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts anzuwenden, aber das verfassungsrechtliche Gebot der Maßnahme verlangt, die wirkliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger zu berücksichtigen, wenn diese eindeutig erheblich unter dem sich formal ergebenden Wert liegt. • Das Bundesverfassungsgericht verlangt in solchen Ausnahmefällen die Berücksichtigung der materiellen wirtschaftlichen Bedeutung, sodass der formale nach § 6 ZPO errechnete Streitwert nicht zwingend maßgeblich bleibt. • Im vorliegenden Fall ergab die wertende Betrachtung, dass der wirtschaftliche Wert für den Kläger weit unter 200.000 € liegt, weil der Anspruch allein die Vermietung eines Grundstücksteils betrifft, was die Annahme eines derart hohen Streitwerts ausschließt. • Vor diesem Hintergrund bleibt die vom Senat getroffene Entscheidung zur Streitwertfestsetzung bestehen; es bestehen keine Anhaltspunkte für die erforderliche Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Zugleich stellt der Senat klar, dass trotz der grundsätzlichen Anwendung von § 6 ZPO die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger zu berücksichtigen ist, wenn diese eindeutig weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Wert liegt. Im vorliegenden Fall liegt dieser wirtschaftliche Wert deutlich unter 200.000 €, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht; dennoch rechtfertigen die Umstände keine Änderung der bereits festgesetzten Streitwertentscheidung.