Entscheidung
3 StR 124/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 124/16 vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L. W. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten K. W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Mu. A. , Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2015 wird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Ange- klagte O. W. im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten S. . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen a) hinsichtlich des Angeklagten O. W. an das Amts- gericht Hannover, b) hinsichtlich des Angeklagten S. an eine als Schwur- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts. 3. Die weitergehende Revision des Nebenklägers wird verwor- fen. Insoweit hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmit- tels und die dem Angeklagten O. W. hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 4 - 4. Die Revisionen der Angeklagten L. und K. W. werden verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten L. und K. W. jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen ei- ner Schusswaffe verurteilt, den Angeklagten L. W. zu einer Jugendstra- fe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten K. W. zu ei- ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; das Landgericht hat außerdem eine Adhäsionsentscheidung getroffen und die Angeklagten L. und K. W. gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgel- des in Höhe von 10.000 € an den Nebenkläger Mu. A. verurteilt. Die An- geklagten O. W. und S. hat das Landgericht freigesprochen; bei- den Angeklagten war - ebenso wie den Angeklagten L. und K. W. - versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nach- teil des Nebenklägers, dem Angeklagten O. W. außerdem tatmehrheit- lich dazu eine Bedrohung vorgeworfen worden. 1 - 5 - Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsan- waltschaft gegen die Freisprüche, hinsichtlich des Angeklagten O. W. gemäß der Revisionsbegründung indes nur, soweit dessen Verurteilung wegen Bedrohung unterblieben ist. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision nach dem Inhalt der Re- visionsbegründung eine Verurteilung der Angeklagten O. W. und S. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung (Angeklagter O. W. ) bzw. Beihilfe hierzu (Angeklagter S. ). Der Angeklagte L. W. wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verur- teilung, der Angeklagte K. W. hat seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision auf den Rechtsfolgenaus- spruch beschränkt; gegen die Adhäsionsentscheidung wendet er sich, soweit das dem Nebenkläger zuerkannte Schmerzensgeld einen Betrag von 8.000 € übersteigt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers führen zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten S. , die Revision der Staats- anwaltschaft hat außerdem hinsichtlich des Angeklagten O. W. Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel des Nebenklägers ist ebenso unbegründet wie die Revisionen der Angeklagten L. und K. W. . I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war es im De- zember 2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bruder des Neben- klägers, dem Zeugen Me. A. , und dem Angeklagten K. W. ge- kommen, in deren Verlauf Me. A. den Angeklagten K. W. erheb- lich verletzt hatte. Am 30. April 2015 begegneten sich Me. A. und der An- 2 3 4 - 6 - geklagte O. W. , der in Begleitung des Angeklagten S. unterwegs war, nachmittags zufällig im Stadtgebiet von H. ; O. W. ist ein jüngerer Bruder von K. W. . Zwischen Me. A. und O. W. kam es zu einem Gespräch über den Vorfall im Dezember 2014, das zunächst sachlich verlief, alsbald aber in gegenseitige Beleidigungen und Beschimpfun- gen überging. Schließlich zog O. W. unvermittelt ein Klappmesser aus einer Tasche seiner Bekleidung hervor, das er allerdings nicht aufklappte, so- dass die Klinge nicht zum Vorschein kam. Er fragte Me. A. sodann, was er "mit ihm machen" solle, ob er ihn "abstechen" oder "aufschlitzen" solle. Darauf- hin mischte sich S. beschwichtigend in den Disput ein; er bewirkte, dass O. W. von Me. A. abließ (Fall II. 2. a) der Urteilsgründe). Nachdem O. W. seinen Bruder K. telefonisch von seinem Aufeinandertreffen mit Me. A. berichtet hatte, beschloss K. W. , gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder L. W. zu O. W. und S. hinzuzustoßen, um Me. A. sodann zu viert in einem Geschäft, in dem sie ihn vermuteten, aufzusuchen und "zur Rede zu stellen". Da K. und L. W. bei einer Auseinandersetzung mit Me. A. "gewappnet" sein wollten, nahm K. W. im Einverständnis mit L. W. eine mit acht Patronen geladene Pistole mit. Auf dem Weg zu dem Geschäft übergab K. W. die Pistole an L. W. und forderte ihn auf, zunächst abzuwarten, wie sich das Geschehen entwickele. Nachdem die Angeklagten wider Erwarten nur den Bruder von Me. A. , den Nebenkläger Mu. A. , in dem Ge- schäft angetroffen hatten, kam es im weiteren Verlauf vor dem Geschäft zu ei- ner verbalen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und Mu. A. . L. W. hielt sich dabei entsprechend der ihm von K. W. erteil- ten Anweisung einige Meter von den anderen Angeklagten entfernt. 5 - 7 - Als der Streit zunehmend lauter und aggressiver wurde, trat L. W. zu den anderen Angeklagten hinzu. Nachdem Mu. A. in Erwar- tung einer körperlichen Auseinandersetzung sein Oberhemd ausgezogen, sei- ne Brille darin eingewickelt und das Hemd durch die offen stehende Tür in den Windfang des Geschäfts geworfen hatte, zog L. W. die Pistole aus sei- nem Hosenbund, um Mu. A. damit zu drohen. Mu. A. reagierte aber nicht so, wie L. W. es erwartet hatte, weil er die Pistole nicht für eine scharfe Waffe hielt. Daraufhin zog L. W. den Schlitten der Pistole durch, um sie durchzuladen, und gab aus einer Entfernung von zwei bis zwei- einhalb Metern mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper von Mu. A. ab. Da Mu. A. sich vor der Schussabgabe zur Seite gedreht hatte, traf ihn der Schuss nicht im Oberkörper, sondern im linken Unterarm. Er drehte sich nun weiter um und lief durch den Windfang in die Geschäftsräume hinein. Als K. W. sah, dass Mu. A. am Leben geblieben war, entschloss er sich, in dem Geschäft "zu Ende zu bringen", was L. W. "begonnen hatte, nämlich Mu. A. zu töten". Er nahm L. W. , der das Vorgehen seines Bruders billigte, die Pistole aus der Hand und lief in den Windfang des Eingangsbereichs. Dort zerrte er mehrfach an dem Schlitten der Pistole, als wolle er sie nochmal durchladen. Schließlich betrat K. W. das Geschäft durch eine gläserne Zwischentür, die den Windfang von den Ge- schäftsräumen abgrenzt und nach dem Öffnen von selbst wieder zufällt. In den Geschäftsräumen gab er vier gezielte Schüsse in Richtung von Kopf und Ober- körper von Mu. A. ab, der von zwei Schüssen am linken Arm bzw. im Vor- derbauch getroffen wurde. Bereits während K. W. das erste Mal auf Mu. A. anlegte, betrat S. den Windfang, drückte die sich schließende gläserne Zwischentür auf und hielt sie mit der rechten Hand offen, "um K. W. den schnellen Rückzug aus dem Geschäft zu ermöglichen und ihm während der Abgabe der 6 7 - 8 - Schüsse beizustehen". Nachdem auch L. W. die Geschäftsräume be- treten und K. W. zugerufen hatte, dass "es reiche", hörte K. W. auf, weitere Schüsse auf Mu. A. abzugeben. Er lief durch die nach wie vor von S. offen gehaltene Zwischentür hinaus, und S. sowie L. W. folgten ihm (Fall II. 2. b) der Urteilsgründe). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Der Freispruch des Angeklagten S. von dem Vorwurf, an der von K. W. zum Nachteil von Mu. A. begangenen Tat beteiligt gewe- sen zu sein, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass S. weder Mittäterschaft noch Beihilfe nachgewiesen wer- den könne. S. habe zwar durch das Offenhalten der Zwischentür objektiv Beihilfe geleistet, weil er K. W. dadurch psychisch unterstützt und dessen Flucht physisch erleichtert habe. Auf den erforderlichen doppelten Ge- hilfenvorsatz von S. könne allein aus den äußeren Umständen aber nicht geschlossen werden. Denn S. habe sich dahin eingelassen, dass er über das Vorgehen von K. W. schockiert gewesen und wie angewurzelt stehen geblieben sei, und diese Einlassung habe nicht widerlegt werden kön- nen. Außerdem habe S. auch kein besonderes eigenes Interesse an der Tat zum Nachteil von Mu. A. gehabt. Diese Rechtsausführungen stehen im Hinblick auf eine Beteiligung des Angeklagten S. in Form der Beihilfe (§ 27 StGB) an der zum Nachteil von Mu. A. begangenen Tat nicht in Einklang mit den von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen. Zutreffend hat das Landgericht darin, dass S. die Tür offen hielt, um K. W. die Flucht zu erleichtern und bei der 8 9 10 11 - 9 - Tatausführung beizustehen, eine zumindest psychische Hilfeleistung gesehen. Denn K. W. konnte sich dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt sehen und ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt bekommen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Juli 1993 - 2 StR 282/93, NStZ 1993, 535; vom 3. November 1994 - 3 StR 62/94, BGHSt 40, 307, 315 f.; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490, 491). Mit seiner Erwägung, dass es S. am doppelten Gehilfenvorsatz gefehlt habe, weil seine Einlassung, über das Verhalten von K. W. völlig schockiert gewesen und wie an- gewurzelt stehen geblieben zu sein, nicht habe widerlegt werden können, setzt sich das Landgericht dann aber in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellun- gen. Danach hatte S. aus nächster Nähe wahrgenommen, dass L. W. auf Mu. A. geschossen hatte und dass K. W. die Pistole anschließend an sich genommen und im Windfang mehrmals an dem Schlitten der Pistole gezogen hatte, "als wolle er sie nochmal durchladen". S. hatte sich währenddessen selbst in den Windfang begeben und hielt die Zwischentür offen. Wenn er dies während der folgenden Schussabgabe durch K. W. weiterhin tat, "um" diesem "den schnellen Rückzug aus dem Geschäft zu ermöglichen und ihm während der Abgabe der Schüsse beizustehen", so ist hiermit sein doppelter Gehilfenvorsatz ohne Weiteres belegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass S. kein eigenes Interesse an der Tat zum Nachteil von Mu. A. gehabt habe. Das hindert allenfalls die Annahme von Mittäter- schaft (§ 25 Abs. 2 StGB). Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann der Freispruch des Angeklagten S. mithin keinen Bestand haben. Die Sa- che bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 12 - 10 - 2. Der Freispruch des Angeklagten O. W. von dem Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. a) Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Äußerung von O. W. gegenüber Me. A. durch ihre Formulierung als Frage eine gewisse Unentschlossenheit und damit auch noch kein den Eindruck der Ernstlichkeit erweckendes Inaussichtstellen eines Verbrechens beinhaltet habe. Auch die Tatsache, dass O. W. während seiner Äußerung ein ungeöffnetes Messer in der Hand gehalten habe, enthalte weder für sich gesehen noch in Verbindung mit der an Me. A. gerichteten Frage einen eigenen Er- klärungswert, der objektiv als Ankündigung eines Verbrechens aufzufassen sei. Überdies könnten prahlerische Redensarten, wie etwa jemanden "kaltzuma- chen", als jugendtümliche Wichtigtuerei den Eindruck der Ernstlichkeit vermis- sen lassen und die Formulierung "aufschlitzen" anders als "abstechen" für sich allein gesehen auch lediglich das Inaussichtstellen einer gefährlichen Körper- verletzung beinhalten, bei der es sich indes nicht um ein Verbrechen handele. b) Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht. aa) Ob einer Äußerung in objektiver und subjektiver Hinsicht die Bedeu- tung einer Bedrohung beizumessen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der auch die Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; OLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 83 Ss 110/06, NJW 2007, 1150, 1151). Diese Auslegung obliegt als tatsächliche Würdigung dem Tatrichter; dem Revisionsgericht ist eine eigene Bewertung der Äußerung versagt. Es hat die Auslegung des Tatgerichts jedoch nach revisionsrechtlichen Grundsätzen darauf zu überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist etwa dann der Fall, 13 14 15 16 - 11 - wenn sie lückenhaft ist und die Urteilsgründe sich nicht mit allen nach den Um- ständen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen sowie eine umfas- sende Würdigung des Inhalts, des Zwecks und der Tendenz der Äußerung vermissen lassen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 15. November 1967 - 3 StR 4/67, BGHSt 21, 371, 372; OLG Köln, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 32). bb) So verhält es sich hier. Das Landgericht ist zwar im rechtlichen An- satz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte In- aussichtstellen eines Verbrechens erfordert, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 241 Rn. 10), wobei das in Aussicht gestellte Verhalten als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB zu werten sein muss (BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 - 1 StR 213/62, BGHSt 17, 307, 308). Es hat sich jedoch nicht mit allen nach den Umständen des Falles naheliegenden Möglichkeiten der Auslegung der Äußerung des Angeklagten O. W. auseinanderge- setzt. Dieser hatte Me. A. gefragt, ob er ihn "abstechen" oder "aufschlit- zen" solle. Soweit die Jugendkammer davon ausgegangen ist, dass O. W. Me. A. durch das alternativ zum "Abstechen" in Betracht gezoge- ne "Aufschlitzen" möglicherweise nicht die Beibringung tödlicher Verletzungen, sondern nur eine gefährliche Körperverletzung und dementsprechend nicht un- bedingt ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB in Aussicht stellen wollte, hat sie nicht berücksichtigt, dass die umgangssprachliche Bedeutung der Begriffe "Abstechen" und "Aufschlitzen" in Bezug auf Menschen weitgehend identisch ist. Während der Begriff "Abstechen" im Sinne eines "Totstechens", also der Beibringung einer tödlichen Stichverletzung verwendet wird, wird unter dem Begriff "Aufschlitzen" die Zufügung einer den Bauch eröffnenden und 17 - 12 - mithin in der Regel ebenfalls tödlichen Schnittverletzung verstanden (vgl. dazu www.duden.de/rechtschreibung/abstechen; www.duden.de/rechtschrei- bung/aufschlitzen). Die Jugendkammer hat auch nicht bedacht, dass der Begriff des "Aufschlitzens" nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern unter Berück- sichtigung der Gesamtsituation gewürdigt werden muss. In Anbetracht dessen liegt es indes nahe, dass O. W. die Begriffe "Abstechen" und "Auf- schlitzen" tatsächlich gleichbedeutend im Sinne einer Tötung gemeint hat und dass Me. A. sie auch so verstehen sollte, zumal O. W. sein Klappmesser - wenngleich noch nicht geöffnet - bereits offen sichtbar in der Hand hielt, während er sich gegenüber Me. A. äußerte. Vor diesem Hin- tergrund ergeben sich daraus, dass O. W. seine Äußerung in die Form einer Frage kleidete, entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht ohne Weiteres Zweifel an der Ernstlichkeit der Ankündigung; es liegt vielmehr nahe, dass O. W. die erkennbar rhetorische Fragestellung allein dazu diente, Me. A. in besonders demütigender und herablassender Weise ein- zuschüchtern. III. Die Revision des Nebenklägers hat aus den oben genannten Grün- den Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten S. rich- tet. Soweit sich der Nebenkläger darüber hinaus gegen den Freispruch des An- geklagten O. W. im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe wendet, ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit sich in der Revisionsbegründung des Nebenklägers Ausführun- gen zur Strafbarkeit der Angeklagten L. und K. W. wegen versuch- ten Totschlags im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe finden, hat der Nebenklagever- treter in der Revisionshauptverhandlung klargestellt, dass es sich dabei ledig- lich um eine Stellungnahme zu der von der Staatsanwaltschaft zunächst auch 18 19 - 13 - zuungunsten dieser Angeklagten eingelegten und seinerzeit noch nicht zurück- genommenen Revision handeln, das Rechtsmittel des Nebenklägers sich indes von vornherein nur gegen die Angeklagten S. sowie O. W. richten und durch die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht auf die Ange- klagten L. sowie K. W. erstreckt werden sollte. Das steht in Ein- klang damit, dass der Nebenkläger schon bei der Einlegung der Revision nur die Angeklagten S. und O. W. als diejenigen Angeklagten be- zeichnet hatte, auf die sich sein Rechtsmittel beziehen sollte. IV. Die Revision des Angeklagten L. W. ist unbegründet im Sin- ne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich Folgendes: Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass L. und K. W. insoweit als Mittäter gehandelt haben (§ 25 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass L. und K. W. die Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig ausgeführt hätten. Es sei jeweils von sukzessiver Mittäterschaft auszugehen. So habe K. W. seinem Bruder die Waffe aus der Hand genommen, um die von L. W. zwar begonnene, aber noch nicht beendete Tat zum Nachteil des Ne- benklägers "zu Ende zu führen", und L. W. habe "die Fortsetzung" durch seinen Bruder seinerseits gebilligt, sodass spätestens jetzt ein gemein- samer Tatplan vorgelegen habe. Beide Angeklagten hätten auch Tatherrschaft gehabt, weil sie jeweils Schüsse auf den Nebenkläger abgegeben hätten. 20 21 22 - 14 - Die Annahme des Landgerichts, dass L. und K. W. auf- grund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt haben, wird von den Feststel- lungen indes nicht getragen. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass L. und K. W. von vornherein vorhatten, dem Nebenkläger mit der Pistole Schussverletzungen zuzufügen. Den Feststellungen zufolge nahmen sie die Waffe lediglich mit, um für den Fall einer körperlichen Auseinandersetzung mit Me. A. "gewappnet" zu sein. Sie rechneten nicht damit, anstelle von Me. A. lediglich dessen Bruder in dem Geschäft anzutreffen, und es war aus ihrer Sicht noch gar nicht absehbar, dass es anschließend zu einer Auseinan- dersetzung mit diesem kommen würde. L. W. entschloss sich sodann spontan dazu, einen Schuss auf den Nebenkläger abzugeben, weil er darüber "erbost" war, dass der Nebenkläger die Bedrohung mit der Waffe nicht ernst genommen hatte. K. W. fasste erst danach den Entschluss, nun sei- nerseits mit der Pistole auf den Nebenkläger zu schießen. Darin kann indes keine sukzessive Mittäterschaft an der von L. W. zum Nachteil des Ne- benklägers begangenen Körperverletzung gesehen werden, weil der Verlet- zungserfolg aufgrund des von L. W. abgegebenen Schusses bereits eingetreten und dessen Tat damit beendet war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 248/07, NStZ 2009, 34). Nach Beendigung der Tat kommt eine sukzessive Mittäterschaft jedoch nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 StR 449/11, juris Rn. 2). Dementsprechend kann der Schuss, den L. W. auf den Nebenkläger abgegeben hatte, K. W. nicht zugerechnet werden. Ebenso wenig können die Schüsse, die K. W. anschließend abgab, ihrerseits L. W. zugerechnet werden. Denn die Feststellungen belegen auch insoweit nicht, dass ein gemeinsamer Tatplan vorlag. Danach nahm K. W. seinem Bruder die Waffe aus der Hand, um seinerseits 23 24 - 15 - damit auf den Nebenkläger zu schießen. Zu diesem Zweck folgte er dem Ne- benkläger sodann in das Geschäft, während L. W. unmittelbar danach seinerseits das Geschäft betrat, um K. W. aufzufordern, keine weite- ren Schüsse auf den Nebenkläger abzugeben. Eine sukzessive Mittäterschaft kann darin nicht gesehen werden, weil L. W. nach dem Beginn der von K. W. zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Körperverletzung gerade nicht zwecks gemeinschaftlicher weiterer Ausführung in das tatbe- standsmäßige Geschehen eingegriffen hat. Die fehlerhafte Bejahung des Qualifikationstatbestandes gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wirkt sich auf den Schuldspruch des Angeklagten L. W. wegen gefährlicher Körperverletzung indes nicht aus, weil das Landge- richt rechtsfehlerfrei die Qualifikationstatbestände im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB als erfüllt angesehen hat. Auch der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsverstoß unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die gegen L. W. verhängte Ju- gendstrafe ohne ihn geringer ausgefallen wäre. Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewendet und beachtet, dass die Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155). Sie hat der Strafzumessung den "Strafrahmen des §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG" zugrunde gelegt, dabei jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass danach eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ver- hängen sei, während das Höchstmaß der Jugendstrafe tatsächlich zehn Jahre betrug. Das beschwert den Angeklagten indes nicht. 25 26 - 16 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten L. W. ergeben. V. Die Revision des Angeklagten K. W. ist ebenfalls unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Landgericht auch in Bezug auf ihn rechtsfehlerhaft den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejaht. Das lässt den gegen ihn ergangenen Schuldspruch jedoch schon deshalb unberührt, weil er sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenaus- spruch beschränkt hat. Die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung wird durch den Fehler bei der Subsumtion nicht in Frage gestellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 347/15, juris Rn. 35 mwN). Die Beschrän- kung des Rechtsmittels hat überdies zur Folge, dass die fehlerhafte Bejahung des Qualifikationstatbestandes gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch bei der Überprüfung des Strafausspruchs bedeutungslos ist. Denn durch die Be- schränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wird das Revisi- onsgericht nicht nur an die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, son- dern auch an die sie betreffende rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil gebunden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 347/15, juris Rn. 30). Die- ser Grundsatz führt hier dazu, dass der Senat bei der Überprüfung des Straf- ausspruchs von der rechtlichen Bewertung des Landgerichts auszugehen hat, wonach nicht nur die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, sondern auch derjenige des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt sind. Über- dies hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten K. W. ohnehin nur "die Abgabe von vier gezielten Schüssen", mithin lediglich die vier von ihm selbst abgegebenen, berücksich- tigt. 27 28 - 17 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. W. ergeben. VI. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache hinsichtlich des Angeklagten S. gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 5 GVG nicht an eine andere Jugendkammer, sondern an eine als Schwur- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267) und das Schwurgericht ge- genüber der Jugendkammer kein Gericht höherer Ordnung ist (BGH, Urteile vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191; vom 4. Dezember 2002 29 30 - 18 - - 4 StR 103/02, NJW 2003, 836, 838 mwN). Hinsichtlich des Angeklagten O. W. verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Nr. 2 GVG an das Amtsgericht Hannover zurück, weil insoweit nur noch der Vorwurf der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in Rede steht und damit die Zuständigkeit des Strafrichters begründet ist. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann