Entscheidung
3 StR 627/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260718B3STR627
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260718B3STR627.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 627/17 vom 26. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 26. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 23. Juni 2017 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die verfahrensrechtlichen Bean- standungen kommt es daher nicht mehr an. 1 - 3 - I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertun- gen zugrunde: 1. Der frühere Mitangeklagte T. war mit einem Herrn M. be- kannt, der ihm während eines Deutschlandaufenthaltes im Jahr 2015 erzählte, dass er ein enger Vertrauter des libyschen Ex-Premierministers Gaddafi gewe- sen sei und für die libysche Regierung gearbeitet habe. Er habe über viele Jah- re hinweg Geschäfte zwischen der libyschen Regierung und zahlreichen euro- päischen Unternehmen abgewickelt und dabei von diesen Bestechungsgelder erhalten. Diese seien auf Bankkonten in Malta, Saudi-Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder in bar übergeben worden. Im Mai 2015 bat M. T. , ihm beim Tausch von 500-Euro- Scheinen im Gesamtwert von knapp zwei Millionen Euro zu helfen, die er vor einigen Jahren in einem Koffer in Deutschland habe verstecken müssen. T. sagte nach einiger Bedenkzeit zu und sollte hierfür eine Entlohnung von 40 % des umgetauschten Geldes erhalten. M. übergab ihm einen Koffer, in dem sich 1,8 Millionen Euro in 500-Euro-Scheinen befanden, die beschädigt und in sehr schlechtem Zustand waren. Ende 2015 oder Anfang 2016 begann T. mit dem Umtausch der Geldscheine, indem er beispielsweise in Kauf- häusern damit bezahlte oder sie im Spielcasino oder in Banken in kleinere Stü- ckelung wechselte. Im März 2016 sprach T. den weiteren früheren Mitangeklagten H. an, den er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Schrotthandel kannte und dessen Unternehmen er durch Gewährung eines Darlehens in Höhe von 300.000 € aus finanziellen Schwierigkeiten geholfen hatte. Er erklärte ihm, dass er im Besitz von Bargeld sei, das aufgrund schlechter Lagerung sowie 2 3 4 5 - 4 - eines Wasserschadens beschädigt sei. Nachdem H. sich einige dieser Geldscheine, die von M. stammten, angesehen hatte, ging er davon aus, dass T. die Geldscheine aus illegalen Nebenbeschäftigungen, nämlich aus einer auf Dauer angelegten Vielzahl von unberechtigten Verkäufen von Metall, Steuerhinterziehungen oder Ähnlichem erlangt hatte, die in Zusammenhang mit dessen Voranstellungen standen und durch die sich dieser Geld "nebenbei" verdient hatte. Da H. sich gegenüber T. wegen der Darlehensge- währung verpflichtet fühlte, half er diesem bei dem Umtausch der beschädigten Geldscheine. Es kam in der Folge, teils unter Beteiligung weiterer Personen, zu einer Vielzahl von Umtauschaktionen der beschädigten Geldscheine beispiels- weise durch Einzahlungen bei Banken oder Gold- und Autokäufe. Schließlich fragte T. H. , ob er nicht jemanden kenne, der den noch vorhandenen Rest der beschädigten Geldscheine im Gesamtwert von 500.000 € auf einmal tauschen könnte. H. sprach daraufhin den ihm aus langjähriger geschäftlicher Zusammenarbeit bekannten Angeklagten an und erzählte diesem, dass die beschädigten Geldscheine von seiner Mutter stammten und als Familienvermögen im Garten vergraben gewesen seien. Im Beisein des weiteren ehemaligen Mitangeklagten Z. , einem Rechtsanwalt, übergab T. H. die beschädigten Geldscheine und erzählte Z. , dass das Geld ihm gehöre und die Geldscheine durch schlechte Lagerung be- schädigt worden seien. Dessen ungeachtet ging Z. ebenso wie H. davon aus, dass T. das Geld aufgrund von dauerhaften, wiederholten ille- galen Nebenbeschäftigungen erlangt habe. Er nahm das Geld mit zu einem Mandantengespräch in der Firma des Angeklagten in den Niederlanden; ihm war bewusst, dass die beschädigten Geldscheine in den Wirtschaftskreislauf eingeführt werden sollten. In Anwesenheit von Z. erklärte der zu dem Ge- spräch nachgereiste H. dem Angeklagten in dessen Geschäftsräumen in den Niederlanden erneut, dass es sich um Geld seiner Mutter handele. Der 6 - 5 - Angeklagte entgegnete, dass das Geld "ganz schön schlimm aussähe", er aber trotzdem versuchen wolle, es bei seiner Hausbank einzuzahlen. Auch er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die beschädigten Geldscheine nicht aus lega- len Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H. oder Dritte stamm- ten. Der Angeklagte ließ bei seiner Hausbank zwei der beschädigten Geld- scheine vorlegen und vortragen, ein Geschäftspartner wolle mit diesen eine Forderung begleichen. Die Bank lehnte die Entgegennahme der Geldscheine wegen ihres schlechten Zustands ab und riet auch dem Angeklagten von einer Annahme ab. In der Folge vereinbarten H. und der Angeklagte, dass das Geld zum Kauf von Nickel verwendet werden und der Angeklagte hierfür eine Provision erhalten sollte. Dazu kam es aufgrund der Inhaftierung der ehe- mals Mitangeklagten H. und T. jedoch nicht mehr. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Variante 4 und Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 und Nr. 2 Variante 1 StGB gewertet. Der Angeklagte habe die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet und sich zugleich einen solchen Gegenstand verschafft und für sich verwahrt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, das Geld ent- stamme einer gewerbsmäßig begangenen Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr nach § 299 StGB, die gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB taugliche Katalogvortat einer Geldwäsche ist. Das Landgericht hat angenommen, dass deutsches Strafrecht anwend- bar sei, weil sich der Angeklagte die jedenfalls auch in Deutschland erbrachten Tatbeiträge der ehemaligen Mitangeklagten H. und Z. , mit denen er 7 8 - 6 - im Wege sukzessiver Mittäterschaft gemeinschaftlich gehandelt habe, zurech- nen lassen müsse. II. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revisi- onsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96) lücken- und damit rechtsfehler- haft. Das Landgericht hat seine Überzeugung, wonach das von M. an den früheren Mitangeklagten T. übergebene Bargeld aus einer geldwäschetaug- lichen Katalogvortat stammte, nicht belegt. Seine Feststellungen stützt das Landgericht auf die geständigen Angaben der früheren Mitangeklagten. Die Lücke in der Beweiswürdigung ergibt sich daraus, dass die Strafkammer der Einlassung T. s einen auch die Herkunft des Geldes umfassenden Beweis- wert beigemessen hat, obgleich dieser aus eigener Wahrnehmung hierzu keine Angaben machen konnte. T. s Schilderung beschränkt sich insoweit auf das, was M. ihm berichtet hat, und trägt daher nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Geldscheine aus einer Katalogvortat herrührten. Es versteht sich weder von selbst, dass die Erklärungen M. s zu seiner früheren Tätigkeit der Wahrheit entsprachen, noch dass die in dem Koffer verwahrten Geldscheine tatsächlich aus Straftaten der Bestechung oder Bestechlichkeit (im geschäftlichen Verkehr) stammten. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Zwar kommt aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen auch eine versuchte Geldwäsche in Betracht, falls sich der Angeklagte nur irrig vorstellte, dass das 9 10 11 - 7 - Geld aus einer Katalogtat herrührte (unten III. 2.). Jedoch erscheinen weitere Feststellungen dazu, dass tatsächlich eine Katalogtat vorlag, nicht ausge- schlossen. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. III. Im Hinblick auf die neue Verhandlung sieht der Senat in Anbetracht der bisher getroffenen Feststellungen Anlass für nachfolgende Hinweise: 1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist Folgendes zu beachten. a) Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 StGB sind keine An- haltspunkte erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vortat gegen einen Deutschen begangen wurde, was bei einer gemäß § 261 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßigen Handlung zur Geltung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB führen könnte (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Das Verhalten des in den Niederlanden handelnden An- geklagten niederländischer Staatsangehörigkeit unterfällt deutscher Strafgewalt mithin nur insoweit, als ein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 StGB fest- gestellt werden kann. Dabei weisen die als abstrakte Gefährdungsdelikte aus- gestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungstatbestandes nach § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie diejenigen des Isolierungstatbe- standes gemäß § 261 Abs. 2 StGB keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB auf (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82). Ein solcher Erfolgsort kann hingegen bei dem Vereitelungstatbestand des § 261 12 13 14 - 8 - Abs. 1 Variante 3 StGB sowie bei dem Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB im Inland begründet sein, weil es sich bei diesen Tatbe- standsvarianten um ein Erfolgsdelikt beziehungsweise um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 14 mwN). b) Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die Zurechnung des durch einen Mittäter begründeten inländischen Tatorts in Betracht kommt. Denn eine Tat ist bei gemeinschaftlicher Bege- hungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB an jedem Ort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB begangen, wo auch nur einer der Mittäter gehandelt hat oder der tatbestandli- che Erfolg eingetreten ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.). Im Hinblick auf eine mögliche (sukzessive) Mittäterschaft ist dabei allerdings genauer als bisher in den Blick zu nehmen, welche Tatbe- standsvariante der Angeklagte gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklag- ten verwirklicht haben kann. Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zu- nächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Han- deln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09, NStZ 2010, 146, 147). Nach Been- digung der Tat kommt eine sukzessive Mittäterschaft hingegen nicht mehr in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 23), wohl aber im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung. Allein das Einverständnis mit bereits erbrachten Tathandlungen und deren Billigung können eine Mittäter- schaft nicht begründen. Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbe- standsmäßigen Erfolgs durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern oder 15 16 - 9 - diesen zu vertiefen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 5; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594 f.; vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319). Nach diesen Maßstäben kommt auf Grundlage der bisherigen Feststel- lungen als Anknüpfungspunkt einer sukzessiven Mittäterschaft durch den An- geklagten allein die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Herkunftsermitt- lung oder des Auffindens der Geldscheine nach § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB in Betracht. Denn das nur in den Niederlanden verwirklichte Sich-Verschaffen oder Verwahren der Geldscheine gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 oder Nr. 2 Variante 1 StGB stellt keine zusätzliche Vertiefung der bereits von den früheren Mitangeklagten durch das Verbringen der Geldscheine ins Ausland geschaffenen Gefährdung dar (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 495 f.). Zudem sind in Bezug auf das Sich-Verschaffen und das Verwahren durch den Ange- klagten keine im Inland erbrachten, die Annahme mittäterschaftlichen Handelns tragenden (zu den insoweit geltenden Maßstäben vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650 f.) Tatbeiträge der früheren Mitangeklagten erkennbar. Voraussetzung für die Annahme (sukzessiver) Mittäterschaft ist weiter, dass der Angeklagte aufgrund eines - gegebenenfalls konkludent gefassten - gemeinsamen Tatentschlusses mit den früheren Mitangeklagten an der Tatbe- standsverwirklichung mitwirkte. Der Entschluss zur gemeinschaftlichen Tatbe- gehung muss dabei sowohl auf Seiten des Angeklagten wie auch auf Seiten eines der früheren Mitangeklagten feststellbar sein. Insoweit wird die nunmehr entscheidende Strafkammer insbesondere die subjektive Tatseite H. ‘ in den Blick zu nehmen haben, der dem Angeklagten wiederholt erklärte, die Geldscheine stammten von seiner Mutter und seien im Garten vergraben 17 18 - 10 - gewesen. Dies könnte dafür sprechen, dass H. den Angeklagten in Be- zug auf die wahre Herkunft des Geldes gutgläubig halten und die Tat durch den unvorsätzlich handelnden Angeklagten als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB begehen wollte. Schenkte der Angeklagte diesen An- gaben H. - von letzterem unerkannt - keinen Glauben und ging er sei- nerseits von einer Herkunft der Geldscheine aus einer geldwäschetauglichen Vortat aus, käme anstelle von Mittäterschaft in Betracht, dass H. sich entweder als Anstifter oder wegen Versuchs einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Geldwäsche schuldig gemacht hat (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 21). Ein inländischer Tatort könnte dem Angeklagten dann weder auf- grund sukzessiver Mittäterschaft noch nach § 9 Abs. 2 StGB zugerechnet wer- den, der nur für den Teilnehmer, nicht jedoch für den angestifteten Täter gilt. Die Annahme eines gemeinsamen Tatplans wäre hingegen möglich, wenn fest- stellbar wäre, dass H. die Mitwirkung des Angeklagten beim Umtausch der Geldscheine auch für den Fall wollte, dass der Angeklagte die ihm präsen- tierte Legende von im Garten vergraben gewesenem Geld der Mutter nicht glauben sollte. Da ein Anschluss als sukzessiver Mittäter - wie vorstehend aus- geführt - nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht kommt, ist darüber hinaus der Zeitpunkt von entscheidender Bedeutung, ab dem von einem ge- meinsamen Tatentschluss ausgegangen werden kann. 2. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB gilt: Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Ge- genstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laien- haft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 19 20 - 11 - - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 95). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (SK-StGB/Hoyer, 141. Lfg., § 261 Rn. 26; NK-StGB-Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132; S/S-Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 26). Danach reichte die Vorstellung des Angeklagten, das Geld stamme nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäu- fen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H. oder Dritte für die Annahme seines diesbezüglichen Vorsatzes aus. Unberechtigte Verkäu- fe von Metall können Unterschlagungen, Diebstähle oder Untreuehandlungen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber darstellen, die im Fall ihrer gewerbsmä- ßigen Begehung von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB als Katalogtaten erfasst sind. Gewerbsmäßig begangene Steuerhinterziehungen gemäß § 370 AO - in Betracht kommen sowohl Umsatzsteuer- wie auch Einkommens- oder Gewerbesteuer - sind von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB ebenfalls als Katalogtaten erfasst. Dabei gilt § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB auch für die durch Steuerhinterziehungen ersparten Aufwendungen (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist (NK-StGB-Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132). Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vor- satz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straf- losigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB 21 - 12 - schuldig (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 109; LK/Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 41; S/S-Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 29). 3. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei den beschädigten Geldscheinen um Bestechungsgelder handelte, die M. anlässlich von Geschäften der liby- schen Regierung mit europäischen Unternehmen erhielt, indem sie auf Bank- konten in Malta, Saudi-Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder ihm in bar übergeben wurden, wird Folgendes zu beachten sein: a) Als taugliche Geldwäschevortaten kommen dann nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB sowohl Straftaten nach § 299 StGB - wenn sie ge- werbsmäßig begangen wurden - sowie gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StGB Straftaten gemäß (bis zum 25. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 des Geset- zes über die Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 (BGBl. II, S. 2327) beziehungsweise (ab dem 26. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Dabei werden von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG ebenso wie von § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB neuer Fassung neben Bedienste- ten ausländischer Staaten nur solche Personen erfasst, die im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben eines anderen Staates tätig werden (MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 334 Rn. 8 aE; NK-StGB-Kuhlen, 5. Aufl., § 335a Rn. 44; zur Ausle- gung der Begrifflichkeiten des IntBestG vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff.; Auslegungshilfen Nr. 12, 14 und 15 der Erläuterungen zum OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 13/10428, S. 23 ff.). Demgegenüber umfasst § 299 StGB aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffs "Unternehmen" (aF ohne inhaltliche 22 23 - 13 - Änderung: "geschäftlicher Betrieb") auch die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, bei der unter den Interessen- ten Wettbewerb entsteht, z.B. Beschaffungs- oder Ausschreibungsstellen, die nicht Objekte der Daseinsvorsorge betreffen (NK-StGB-Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 43). b) Ist die Katalogvortat im Ausland begangen, können aus ihr herrühren- de Gegenstände gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Bezugsobjekte der Geldwäsche sein, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Bei der Bestimmung des Tatorts ist zu beachten, dass es sich bei den Beste- chungs- und Bestechlichkeitsdelikten - sei es gegenüber bzw. von Amtsträgern oder ihnen gleichgestellten Personen (§§ 332, 334, 335a StGB), sei es im ge- schäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) - um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt (vgl. MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 331 Rn. 12 i.V.m. Rn. 5; NK-StGB-Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 21; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 17). Der Tatort kann danach - ebenso wie bei den Geldwäschevarianten des Verschleierungs- und Isolierungstatbestandes - nicht durch einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB begründet werden. Entgegen der in seiner Antragsschrift dargelegten Auffassung des Generalbundesanwalts begründet daher allein der Sitz eines bestechenden Unternehmens in den eu- ropäischen Staaten ebenso wenig einen Tatort wie der Eintritt einer wettbe- werbswidrigen Besserstellung. Tatort kann mithin nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, ge- währt oder angenommen wird (MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 114). 4. Im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung der durch den Angeklagten gegebenenfalls verwirklichten Tatbestandsvarianten ist zu beach- ten, dass der sogenannte "Isolierungstatbestand" des § 261 Abs. 2 StGB vom 24 25 - 14 - Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/3533, S. 13). Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80). VRiBGH Becker RiBGH Gericke ist Spaniol ist im Ruhestand im Urlaub und kann und deshalb an deshalb nicht unter- der Unterschrift schreiben. gehindert. Spaniol Spaniol Tiemann Berg