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Entscheidung

5 StR 183/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR183.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 183/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen; davon ausgenommen sind die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Ausla- gen, die der Staatskasse auferlegt werden. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und mit versuchter Körperverlet- zung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist insgesamt unbegründet. 1 - 4 - 1. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. 2. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Fall 3 der Urteils- gründe, da der Generalbundesanwalt insoweit einen Teilaufhebungsantrag be- treffend den Schuldspruch gestellt hat. In diesem Fall hat das Landgericht we- gen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nach Ansicht des General- bundesanwalts sind die Erwägungen des Landgerichts zum strafbefreienden Rücktritt rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch ist allerdings bereits rechtskräftig und unterliegt somit nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht. Die bereits ausdrücklich mit der Einlegung des Rechtsmittels (und sodann nochmals mit der Revisionsbegrün- dung vom 19. Februar 2016) erklärte Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist – auch im Fall 3 der Urteilsgründe – wirksam. a) Dass die Verteidigung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in dem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Februar 2016 auch Einwände erhoben hat, die den Schuldspruch betreffen, kann nicht mehr zur Erweiterung der Revision führen. Denn mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist der Schuld- spruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 – 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366). b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander ver- knüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. BGH, 2 3 4 5 6 - 5 - Urteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschrän- kung 2 Wirksamkeit). Bei fehlerhaft verneintem Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung käme weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 65). 3. Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten zur Last. Hiervon nimmt der Senat die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus, da eine Erledigung seiner Revision im Beschlussverfahren nahe gelegen hätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die dem Angeklagten durch die Revi- sionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staats- kasse zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08 Rn. 86). Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke 7