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Urteil

1 Rev 78/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2016:1228.1REV78.16.0A
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Leitsätze
1. Treffen die eigenständigen Qualifikationstatbestände des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zusammen, ist eine tateinheitliche Verurteilung auch aus Gründen der klarstellenden Funktion der Tateinheit geboten.(Rn.21) 2. Dem wegen einer neuen Straftat drohenden Bewährungswiderruf in anderer Sache kommt für sich keine strafmildernde Wirkung zu; dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der stets gebotenen Bestimmung des mit der Verurteilung drohenden Gesamtstrafübels zu berücksichtigen (entgegen OLG Düsseldorf, 20. September 2010, 3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105).(Rn.26) 3. Die trotz "erheblicher Bedenken" angenommene positive Sozialprognose lässt regelmäßig die Anwendung eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabs besorgen.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Treffen die eigenständigen Qualifikationstatbestände des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zusammen, ist eine tateinheitliche Verurteilung auch aus Gründen der klarstellenden Funktion der Tateinheit geboten.(Rn.21) 2. Dem wegen einer neuen Straftat drohenden Bewährungswiderruf in anderer Sache kommt für sich keine strafmildernde Wirkung zu; dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der stets gebotenen Bestimmung des mit der Verurteilung drohenden Gesamtstrafübels zu berücksichtigen (entgegen OLG Düsseldorf, 20. September 2010, 3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105).(Rn.26) 3. Die trotz "erheblicher Bedenken" angenommene positive Sozialprognose lässt regelmäßig die Anwendung eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabs besorgen.(Rn.23) 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte den einschlägig vorbestraften und deshalb der Bewährungsüberwachung unterstehenden Angeklagten am 16. Februar 2015 von dem Vorwurf des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls - wegen strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch - freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte ihn das Landgericht wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; beide führen diese mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat ihr zu Ungunsten des Angeklagten geführtes Rechtsmittel auf den „Strafausspruch" beschränkt. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte öffnete am Tattag gegen 1.20 Uhr unter Zuhilfenahme eines Messers das verschlossene Küchenfenster zur Erdgeschosswohnung der Eheleute G und „stieg sodann durch das Fenster" in die Wohnräume ein (UA S. 5). Hier löste er einen größeren Flachbildfernseher von der Verkabelung, stellte ihn zum Abtransport bereit und versuchte, die Wohnungstür von innen zu öffnen. Dies misslang ihm wegen Besonderheiten am Türschloss. Wegen der hierdurch verursachten Geräusche wachte die zuvor in dem - nur durch einen Vorhang vom anderen Zimmer getrennten - Nebenzimmer schlafende Zeugin K G auf und nahm die Anwesenheit eines Einbrechers wahr. Sie rief daraufhin laut den Namen ihres neben ihr schlafenden, schwerhörigen 89-jährigen Ehemannes. Da sich der Angeklagte „angesichts der Größe des Fernsehgerätes, der Anordnung des Küchenfensters und der Notwendigkeit, den Rollladen zu überwinden" nun nicht mehr in der Lage sah, „das Fernsehgerät aus der Wohnung mitzunehmen, ohne erwischt zu werden", stieg er „durch das Küchenfenster" nach draußen und floh (UA S. 7). Die Berufungsstrafkammer hat von der Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen abgesehen. Zu Begründung hat sie darauf abgehoben, dass sie sich nicht habe davon überzeugen können, dass der Angeklagte das zum Aufhebeln des Küchenfensters eingesetzte Messer auch mit in die Wohnräume genommen habe. II. Die Revision des Angeklagten hat lediglich zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. 1. Der Schuldspruch lässt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen basieren auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die Berufungsstrafkammer hat namentlich mit in jeder Hinsicht plausiblen Erwägungen die - vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer selbst weitgehend eingeräumten Tatgeschehens - vollständig abwegige Einlassung, er habe die Wohnung, einer „Eingebung" folgend, „dass er ja auf Bewährung sei" (UA S. 8) aus autonomen Motiven verlassen, nicht geglaubt. 2. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch - auch eingedenk des beschränkten Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; v. 24. März 2015 - 5 StR 183/16, BeckRS 2016, 13113) - revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist durchgreifend fehlerhaft. a) Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist - etwa mit § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der Sonderstrafrahmen in Betracht kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen - unvertypten - Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund tragenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen und zu erwägen, ob die allgemeinen Milderungsgründe in Verbindung mit einem oder mehreren vertypten Milderungsgründen die Tat als minderschwer erscheinen lassen. In diesem Fall sind die insoweit eingesetzten vertypten Milderungsgründe für eine weitere Strafrahmenmilderung verbraucht (§ 50 StGB). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. zu dieser st. Rspr. Nur MünchKomm-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 100; MünchKomm- StPO/Wenske, § 267 Rn. 381, jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Sie lassen schon nicht erkennen, ob sich das Landgericht überhaupt der beiden verschiedenen in Betracht kommenden Strafrahmen bewusst war. Demzufolge fehlen ferner die gebotenen Ausführungen dazu, warum der für den Angeklagten ungünstigere Sonderstrafrahmen Anwendung gefunden hat und die Strafe nicht dem mittels des vertypten Milderungsgrundes verschobenen Strafrahmen entnommen worden ist. Überdies eröffnen die Urteilsgründe keine Überprüfung dahin, ob das Landgericht die bei dem Zusammentreffen eines minder schweren Falls mit einem vertypten Milderungsgrund zu beachtende Prüfungsreihenfolge befolgt hat (vgl. nur BGH, Beschl. v. 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696). III. Die - ausdrücklich und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist hier nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364 ff.; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit; ferner LR/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., § 318 Rn. 6). Insbesondere käme bei einem hier fehlerhaft verneinten Rücktritt vom Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahl weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht (vgl. § 123 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, BeckRS 2016, 13113) noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, 2665). 2. Die Strafzumessung leidet - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - an durchgreifenden Rechtsfehlern. Schon die Annahme eines minder schweren Falls nach § 244 Abs. 3 StGB begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar eine Gesamtschau bestimmender strafmildernder und strafschärfender Umstände vorgenommen. Die in diese Würdigung eingestellten Milderungsumstände sind aber in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. a) Die Strafkammer bewertet zugunsten des Angeklagten, dass es nicht die „für einen Wohnungseinbruch eigentlich typischen Beeinträchtigungen, ... namentlich innerhalb der Wohnung keinerlei Kontakt" zwischen Täter und Opfer gegeben habe (UA S. 19). Damit berücksichtigt sie in unzulässiger Weise das zufällige Ausbleiben einer möglichen außertatbestandlichen (psychischen) Folge für Opfer des Wohnungseinbruchsdiebstahls. aa) Neben dem Schutz des besonders gesicherten Eigentums dient § 244 Abs. 3 StGB dem Schutze der räumlichen Privat- und Intimsphäre sowie der psychischen Integrität (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 74; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1674 m.w.N.). Auf ein Zusammentreffen zwischen Täter und Opfer kommt es - ersichtlich auch nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 43) - nicht an. Ferner gibt es entgegen der Annahme des Landgerichts keinen Erfahrungssatz dergestalt, dass es „typischerweise" beim Wohnungseinbruch zu Begegnungen zwischen Täter und Opfer kommt (vgl. hingegen zu § 176 StGB nur BGH, Urt. v. 15. Januar 1986 - 2 StR 608/95, StV 1986, 149). Die durch den Wohnungseinbruch erlittene Rechtsbeeinträchtigung ist tatbestandlich daher unabhängig hiervon zu bestimmen. Kommt es allerdings zu einer Begegnung zwischen beiden, liegt damit schon wegen der dadurch begründeten konkreten Gefährdung für weitere Rechtsgüter ein Anhalt für eine erhebliche, strafschärfend zu bewertende Beeinträchtigung des Tatopfers vor (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375; v. 31. März 2011 - 2 StR 39/11, BeckRS 2011, 8169). bb) Dessen ungeachtet erweist sich die Erwägung der Strafkammer zur Strafrahmenbestimmung auch als widersprüchlich. Sie verliert erkennbar aus dem Blick, dass die Zeugen - teilweise hochbetagt - einen Einbrecher bereits akustisch wahrgenommen hatten und sie während der Tatbegehung in ihrer Zweizimmerwohnung nur wenige Meter und lediglich durch einen Vorhang vom Täter getrennt in ihrem Schlafzimmer im Bett lagen. b) Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ferner das fehlende Interesse des Wohnungsinhabers an einer Bestrafung des Angeklagten berücksichtigt. Das Landgericht verstellt sich durch diese vorschnelle Berücksichtigung des Genugtuungsbedürfnisses des Verletzten der Tat den Blick darauf, dass diesem kein Anspruch auf Bestrafung des Täters zusteht, über den er disponieren könnte (vgl. etwa zur gesetzgeberischen Wertung des § 400 StPO nur BT-Drucks. 10/5305, S. 15; zum verfassungsrechtlichen Hintergrund BVerfG, Beschl. v. 8. Mai 1979 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176, 187; Beschl. v. 5. November 2011 - 2 BvR 1551/01, NJW 2002, 815; zum Diskussionsstand etwa Schünemann, NStZ 1986, 193, 197; Prittwitz, KritV 2000, 162 und zum Strafverfolgungsanspruch des Verletzten jüngst Giehring, FS Ostendorf, 2015, S. 353; a.A. freilich Hörnle, JZ 2006, 950). Die Durchführung und Gestaltung des Strafverfahrens von individuellen Wünschen und Bedürfnissen einzelner Privatpersonen abhängig zu machen, erwiese sich als unvereinbar mit der rechtsstaatlich gebotenen, gleichmäßigen und rational gesteuerten Strafrechtspflege (vgl. hierzu bereits Weigend in FS Schöch, 2010, S. 947, 959; Bung, StV 2009, 430, 437). Überdies stellt das Genugtuungsbedürfnis des Verletzten als schuldfremder Faktor keinen selbstständigen Strafzweck dar (vgl. LK/Theune, a.a.O., § 46 Rn. 30 m.w.N.). Das von der Strafkammer berücksichtigte fehlende Bestrafungsinteresse geht hier erkennbar auch nicht etwa auf eine Versöhnung innerhalb eines Täter-Opfer-Ausgleichs zurück (§ 46a StGB), zu welchem der Angeklagte - dann in schuldrelevanter Weise - beigetragen haben könnte. 3. Aufgrund der untrennbaren Verknüpfung von Strafausspruch und Bewährungsentscheidung war auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da der Strafausspruch aber aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. IV. 1. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erhält Gelegenheit, auch ergänzende Feststellungen zu dem vom Angeklagten bei der Tat verwendeten Messer zu treffen. Sollte es sich - was mit Blick auf die von der hier festgestellten Hebelwirkung vorausgesetzte Stabilität der Messerklinge nicht etwa fernliegt (vgl. zur tatbestandlichen Untergrenze etwa die Rspr. zum Taschenmesser bei Fischer, StGB, 64. Aufl, § 244 Rn. 17a) - als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erweisen, so läge mit der Verwirklichung eines weiteren Qualifikationstatbestandes ein weiterer signifikant strafschärfender Umstand vor. aa) Der Angeklagte hat das Messer - entgegen der Ansicht der Berufungsstrafkammer - auch bei sich geführt. Erforderlich hierfür ist, dass der Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs - vom Ansetzen zur Tat an bis zu deren Beendigung - mitgeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1982 - 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105, juris Rn. 6 f.; Fi- scher, a.a.O., § 244 Rn. 29; LK/Vogel, a.a.O., § 244 Rn. 32). Zwar beginnt mit dem Ansetzen zu einem Qualifikationstatbestand nur dann der Versuch des Diebstahls, wenn hierin zugleich ein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme liegt (Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 244 Rn. 11; MünchKomm- StGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244 Rn. 64). Dies ist aber dann der Fall, wenn nach der Vorstellung des Täters sein Verhalten in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur vollständigen Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 20. September 2016 - 2 StR 43/16, BeckRS 2016, 20061). bb) Wegen der von der Anklagebehörde erklärten - sich hier freilich nicht aufdrängenden - Rechtsmittelbeschränkung kommt für den Fall entsprechender Feststellungen über die Annahme eines bestimmenden Strafschärfungsgrundes hinaus nun keine Schuldspruchberichtigung mehr in Betracht. Ansonsten wäre der Angeklagte aus Gründen der Klarstellungsfunktion der Tateinheit wegen beider Alternativen des § 244 Abs. 1 StGB wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen zu bestrafen gewesen (vgl. in diesem Sinne Schönke/Schröder/Bosch, a.a.O., § 244 Rn. 33; SK-StGB/Hoyer, 47. Lfg., § 244 Rn. 39; HK/GS/Duttge, 3. Aufl., StGB § 244 Rn. 39; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 56). Die entgegenstehende - ohne nähere Begründung auf Rechtsprechung zu dem gesetzestechnisch anders gefassten § 250 Abs. 1 StGB abhebende (vgl. hierzu etwa LK/Vogel, a.a.O., § 244 Rn. 18, 80; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244 Rn. 47; Lackner/Kühl, a.a.O., § 244 Rn. 13; MünchKomm-StGB/Schmitz, a.a.O., Rn. 67; wohl auch Matt/Renzikowski/Schmidt, § 244 Rn. 18) - Rechtsansicht überzeugt nicht. Ihr steht bereits § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO entgegen, wonach die gesetzliche Überschrift eines Tatbestandes anzugeben ist. Umfasst ein Qualifikationstatbestand - wie § 244 Abs. 1 StGB - mehrere eigene Tatbestände, ist die konkret abgeurteilte Tat zu bezeichnen (vgl. MünchKomm-StPO/Maier, § 260 Rn. 268, 275 ff.); treffen mehrere eigenständige Qualifikationstatbestände zusammen, so ist - auch bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB - eine Verurteilung im Wege der Tateinheit möglich (vgl. auch MünchKomm-StPO/Maier, a.a.O., Rn. 268; zur früheren Fassung bereits BGH, Beschl. v. 24. November 1970 - 2 StR 538/70, MDR 1971, 363 bei Dallinger). b) Die Begründung der von der Strafkammer angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich bedenklich. aa) Das Landgericht scheint davon auszugehen, seine Ausführungen zu der dem Angeklagten zu stellenden Sozialprognose seien geeignet, die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung, dass der Verurteilte „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird", darzutun. Das ist indes nicht der Fall. Auch aus der Sicht des Landgerichts kann die Bewährung nämlich nur „mit erheblichen Bedenken" gewährt und ein „erneuter Versuch, den Beteuerungen des Angeklagten zu folgen und eine zukünftig straffreie Zukunft zu erproben" unternommen werden (UA S. 18/19). Für die Annahme einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 StGB genügt es nicht, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt oder dass die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann; Zweifel gehen hier zu Lasten des Angeklagten (BGH, Beschl. v. 28. Februar 1990 - 3 StR 28/90, BeckRS 1990, 31089561). Zwar darf die Annahme einer günstigen Prognose auch nicht vom Vorhandensein eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrads abhängig gemacht werden. Vielmehr reicht es aus, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. September 1985 - 3 StR 185/85, NStZ 1986, 27). Dass die Strafkammer ersichtlich eine - von ihr selbst „erheblich" bezweifelte - günstige Sozialprognose nicht ausschließen will, genügt dagegen nicht und ist sachlich-rechtlich fehlerhaft. bb) Dessen ungeachtet belegen die derzeit getroffenen Urteilsfeststellungen zur Sozialprognose entgegen der Annahme der Strafkammer keine Anhaltspunkte für eine tatsachengestützte positive Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB. Das vom Landgericht prognostisch positiv berücksichtigte pünktliche Erscheinen des Angeklagten zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist eine schlichte Selbstverständlichkeit und daher ohne Aussagewert für ein zukünftig straffreies Leben. Die vier Tage vor der Berufungshauptverhandlung allein nach islamischem Recht geschlossene Ehe erweist sich schon mit Blick auf ihre Bestandszeit als ungeeignet, eine günstige Prognoseentscheidung zu tragen. Seit wann der Angeklagte „in einer eigenen Wohnung sesshaft" ist (UA S. 19), teilt das Landgericht ebenso wenig mit, wie die Dauer und Art seiner Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma. c) Der Senat weist darauf hin, dass die nicht näher erörterte strafmildernde Berücksichtigung eines in anderer Sache wegen der neuen Straftat drohenden Bewährungswiderrufs nicht unbedenklich ist. Denn Auswirkungen der Tat auf den Täter, die dieser bewusst riskiert hat oder die sich ihm hätten aufdrängen müssen, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 34c). So liegt es regelmäßig bei einem - namentlich wegen einschlägigen Delikts - begangenen Bewährungsbruch (in diesem Sinne auch OLG Hamm, Beschl. v. 3. Januar 2013 - III-1 RVs 90/12, 1 RVs 90/12; ebenso Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a.a.O., § 46 Rn. 55; SSW- StGB/Eschelbach, a.a.O., § 46 Rn. 151; Peglau, jurisPR-StrafR 7/2011 Anm. 2). aa) Soweit sich eine anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung auf dem scheinbar entgegen stehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20. September 2010 - 3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105 m.w.N.), erscheint es zweifelhaft, ob dem tragend eine gegenteilige - eine Vorlagepflicht nach § 121 GVG begründende (in diesem Sinne aber Peglau, a.a.O.) - Ansicht zu entnehmen ist (vgl. zu einem obiter dictum etwa BGH, Beschl. v. 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26). Der Bundesgerichtshof verlangt - soweit ersichtlich - eine erkennbare Erörterung dieses Umstands, wenn etwa ein ansonsten drohendes übermäßiges Gesamtstrafübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen hierzu im Einzelfall drängt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Beschl. v. 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26; Beschl. v. 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367; vgl. hierzu auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1452; MünchKomm-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395). bb) Die Gerichte haben mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben der Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), das mit der Verurteilung eines Angeklagten verbundene Gesamtstrafübel ausdrücklich zu erörtern. Einzustellen sind grundsätzlich das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihre Folgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 4 StR 367/11, StV 2012, 15; v. 20. September 2016 - 1 StR 347/16, BeckRS 2016, 19819). Der Nachteil, der sich für einen Angeklagten dadurch ergibt, dass die Bewährung in anderer Sache möglicherweise widerrufen werden wird, ist daher naheliegend allein bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der dadurch drohende Freiheitsentzug und die aktuell verhängte Strafe noch schuldangemessen sind und kein übermäßiges Gesamtstrafübel darstellen (a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Legen die Umstände des Einzelfalles - etwa mangels hoher Strafe - ein übermäßiges Gesamtstrafübel hingegen nicht nahe, ist eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung des drohenden Bewährungswiderrufs sachlich-rechtlich nicht geboten. Anderenfalls begründete allein eine sich nachträglich als falsch erweisende tatgerichtliche Prognose nach § 56 StGB einen Strafmilderungsgrund, obgleich doch der bewusste Bewährungsbruch das Überschreiten einer nun noch höheren Hemmschwelle - und damit einen Strafschärfungsgrund - ausweist (vgl. auch SSW-StGB/Eschelbach, a.a.O.).